Obsah (5)
Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 7Vertrag Vertrag zwischen der Republik Litauen und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen Die Republik Litauen und die Bundesrepublik Deutschl
sammenarbeit zwischen beiden Staaten
vertiefen, in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates
schaffen, in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative
beleben und den Wohlstand beider völker
mehren – haben folgendes vereinbart: Artikel l Für die Zwecke dieses Vertrags 1. umfaßt der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere
- a)Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
- b)Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
- c)Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert
schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- d)Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, PateAte, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know-howüundaGaodwill;
- e)öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessioncm; eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte abgelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt; 2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte; 3. bezeichnet der Begriff "Staatsangehörige"
- a)in bezug auf die Republik Litauen: natürliche Personen, die die litauische Staatsangehörigkeit besitzen;
- b)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 4. bezeichnet der Begriff "Gesellschaften"
- a)in bezug auf die Republik Litauen: jedes Unternehmen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, das seinen Sitz im litauischen Hoheitsgebiet hat, gleichviel, ob seine Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
- b)in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz im deutschen Hoheitsgebiet hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht, Artikel 2
(1)Jede Vertragspartei wird in ihrem Gheitsgebiet Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften
lassen. Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behandeln.
(2)Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung, den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen. Artikel 3
(1)Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.
(2)Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im
sammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter Staaten.
(3)Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.
(4)Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vergünstigungen die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt. Artikel 4
(1)Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
(2)Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur
m allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß unverzüglich geleistet werden und ist bis
m Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz
verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
(3)Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution,- Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig1behandelt als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
(4)Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenheiten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Meistbegünstigung. Artikel 5 Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im
sammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere a) des Kapitals und
sätzlicher Beträge
r Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage; b) der Erträge; c)
r Rückzahlung von Darlehen;
- d)des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
- e)der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen. Artikel 6 Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Gesell-Schäften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder'Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder . Gesellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle di,ese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend. Artikel 7
(1)Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5 oder 6 erfolgen unverzüglich
dem jeweils gültigen Kurs.
(2)Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfonds
m Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechten
grunde legen würde. Artikel 8
(1)Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die. neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in
kunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag
gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2)Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits- gebiet übernommen hat. Artikel 9 Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen haben. Artikel 10
(1)Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden.
(2)Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht
unterbreitend.
(3)Das Schiedsgericht wird von Fall
Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien
bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten
bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4)Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident, die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5)Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien
gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6)Sind beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965
r Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens das vorstehend vorgesehene Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen, den Staatsahgehörigen oder der Gesellschaft einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach Maßgabe des Artikels 25 des Übereinkommens
stande gekommen ist. Die Möglichkeit, das,vorstehend vorgesehene Schiedsgericht im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts des gekannten Übereinkommens (Artikel 27) oder im Fall der Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts nach Artikel 6 dieses Vertrags anzurufen, bleibt unberührt. Artikel 11
(1)Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
(2)Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitpartej.en nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,daß die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 10 Absatz 3 durch die Streitparteien erfolgt und daß, soweit die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
(3)Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
(4)Für den Fall, daß beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965
r Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschiedenheiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis
einem solchen Verfahren. Artikel 12 Dieser Vertrag gilt unabhängig dayon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen. Artikel 13
(1)Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wilna ausgetauscht.
(2)Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt fünfzehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf . schriftlich kündigt. Nach Ablauf von fünfzehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
(3)Für Kapitalanlagen, die bis
m Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind,-gelten die Artikel 1 bis 12 noch für weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an. Geschehen
Bonn am 28. Februar 1992 in zwei Urschriften, jede in litauischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Für die Republik Litauen Bundesrepublik Deutschland Protoko ll Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Republik Litauen und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Vertrags gelten:
(1)
Artikel l
- a)Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
- b)Unbeschadet anderer Verfahren
r Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den
ständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationalen Paß besitzt.
(2)
Artikel 2
- a)Kapitalanlagen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei vorgenommen sind, genießen den vollen Schutz des Vertrags.
- b)Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
(3)
Artikel 3
a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die Einschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions- und Betriebsmitteln aller Art, die Behinderung des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit
treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3.
- b)Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige natürliche Personen und Gesellschaften auszudehnen.
- c)Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im
sammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsge-biet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im
sammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis werden wohlwollend geprüft.
(4)
Artikel 4
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch staatliche- Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Substanz erheblich beeinträchtigt wird.
(5)
Artikel 5
Für die Anwendung von Artikel 5 durch die Republik Litauen wird folgendes vereinbart: a) Während einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkraft-'treten dieses Vertrags wird die Republik Litauen alle Anstrengungen unternehmen, die für. den freien Transfer erforderlichen Devisen
r Ve'rfügung
stellen, insbesondere für den Transfer von Erträgen. Unabhängig davon sind Entschädigungen nach Artikel 4 dieses Vertrags frei transferierbar. b) Nach Ablauf der unter Buchstabe a genannten Übergangszeit gilt Artikel 5 uneingeschränkt.
(6)
Artikel 7
Als "unverzüglich" durchgeführt in Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise
r Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines vollständig gestellten und formgerechten Antrags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
(7)Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im
sammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen
r Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter fallen Beförderungen von
- a)Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne des Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines dritten Staates von einem Unternehmen oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft werden, in dem Vermögenswerte im Sinne des Vertrags angelegt sind;
- b)Personen, die im
sammenhang mit einer Kapitalanlage reisen. Geschehen
Bonn am
- Februar 1992 in zwei Urschriften, jede in litauischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Für die Republik Litauen Bundesrepublik Deutschland DER BUNDESMINISTER Bonn, den
- Februar 1992 DES AUSWÄRTIGEN Herr Minister, ich beehre mich, den Empfang der Note der Regierung der Republik Litauen vom
- Februar 1992 mit folgendem Inhalt
bestätigen: Ich beehre mich, unter Bezug auf den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
bestätigen, daß während der Verhandlungen
sätzlich Einvernehmen über folgendes erzielt wurde: Abweichend von der Bestimmung des Artikels 9 gilt der Vertrag auch für Kapitalanlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei schon vor dem 29.12.1990 vorgenommen haben, wenn diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei stehen. Dies bedeutet insbesondere, daß Investitionen in der Republik Litauen registriert sein müssen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses Einvernehmen bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochächtung. Anden Minister für Internationale Wirtschaftsbeziehungen der Republik Litauen Herrn Vytenis Aleskaitis DER BUNDESMINISTER Bonn, 28. Februar 1992 DES AUSWÄRTIGEN Herr Minister, ich beehre mich, den Empfang der Note der Regierung der Republik Litauen vom 28. Februar 1992 mit folgendem Inhalt
bestätigen: Aus Anlaß der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Republik Litauen und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die Regierung der Republik Litauen wird nach Kenntnisnahme davon, daß die
ständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen
r Förderung von Kapitalanlagen deutscher Investoren in Litauen schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags gewähren können, den Vertrag vom Tag der Unterzeichnung an vorläufig anwenden. Diese Erklärung wird in der Erwartung gegeben, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Übernahme von Garantien für Kapitalanlagen in Litauen schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags gewährt. Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Anden Minister für Internationale Wirtschaftsbeziehungen der Republik Litauen Herrn Vytenis Aleskaitis