LE GOUVERNEMENT DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Ministère d'État Le Ministre aux Relations avec le Parlement Monsieur le Président du Conseil d'État Luxembourg Luxembourg, le 10 avril 2017 Personne en charge du dossier: Roland Gaasch It 247 - 82953 SCL : L 5256 — 484 / sp V/réf. 51.821 Doc. parl. 7048 Objet Projet de loi concernant la protection de la nature et des ressources naturelles. Monsieur le Président, À la demande de la Ministre de l'Environnement, j'ai l'honneur de vous faire parvenir en annexe l'avis de la Centrale Paysanne Luxembourgeoise sur le projet de loi sous rubrique. Veuillez agréer, Monsieur le Président, l'assurance de ma haute considération. Pour le Ministre aux Relations avec le Parlement John Dann Directeur 43, boulevard F.-D. Roosevelt L-2450 Luxembourg Tél. (+352) 247-82952 Fax (+352) 46 74 58 scl@scl.etat.lu www.legilux.lu www.gouvernement.lu www.luxembourg.lu Überlegungen der Bauernzentrale zur Gesetzesvorlage zum neuen Naturschutzgesetz lnsofern das geplante Naturschutzgesetz riskiert, wesentliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu haben, legt die Bauernzentrale Wert darauf, nachstehend etliche Anmerkungen dazu zu formulieren, dies insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der landwirtschaftlichen Betriebe und mit Blick auf deren Entwicklungsmöglichkeiten bzw. den Erhalt des Produktionspotentials, d.h. auch der landwirtschaftlich genutzten Flüchen. Prtiambel Nach wie vor bewegen Landwirtschaft und Natur- und Umweltschutz sich in einem gewissen Spannungsfeld: Die Ansprüche und Erwartungen der Gesellschaft an die Landwirtschaft in bezug auf Natur- und Umweltschutz nehmen ständig zu, tragen jedoch vielfach den realen Begebenheiten, auch den Produktionszwängen, denen die Landwirtschaft unterliegt, nicht angemessen Rechnung, sei es aus ideologischen Erwägungen heraus, als Ausdruck des derzeitigen Zeitgeistes oder aber als Folge mangelnder Information. Die Landwirtschaft sieht sich jedenfalls ständig mit neuen Anforderungen und Auflagen konfrontiert, während die von ihr erbachten Leistungen im Bereich Klima-, Natur- und Umweltschutz nicht oder unzureichend berücksichtigt werden, dies auch von den politischen Entscheidungsträgern. Erinnert sei daran, dass bereits groRe Flächen des nationalen Territoriums als Schutzzonen ausgewiesen sind: Laut Angaben des Nachhaltigkeitsministeriums selbst waren 2016 rund 37% der landwirtschaftlichen Flächen als Naturschutzzonen ausgewiesen und mit mehr oder minder weitreichenden Bewirtschaftungsauflagen behaftet. Erinnert sei ebenfalls daran, dass, neben den Cross Compliance- und Greening-Auflagen, rund 90% der landwirtschaftlichen Flächen den Bedingungen der Landschaftspflegeprämie entsprechen, dass daneben mehr als ein Drittel aller landwirtschaftlich genutzten Flächen in ein Agrarumweltprogramm eingebunden sind. Damit erbringt die Landwirtschaft, neben der Herstellung von hochwertigen Lebensmitteln, bereits sehr umfangreiche und vielfältige Leistungen im den Bereichen Klima-, Umwelt- und Naturschutz. Diese Leistungen müssen gebührend anerkannt und honoriert werden. Gleichzeitig gilt es, den Erhalt und die Stärkung eine produktiven Landwirtschaft sicherzustellen, wobei die Politik mit in der Verantwortung steht, die Landwirtschaft nicht nur als vollwertigen Wirtschaftssektor anzuerkennen und zu fördern, sondern auch ihr Produktionspotential zu erhalten und zu stärken. Anmerkungen der Bauernzentrale zu einigen spezifischen Punkten der Gesetzesvorlage Bauten in der Grünzone Sicherlich darf positiv bewertet werden, dass auch künftig landwirtschaftliche Gebäude in der Grünzone angesiedelt werden dürfen, wobei das Bauen in der Grünzone mit anliegender Wohnung künftig vor allem der professionellen Landwirtschaft vorbehalten bleiben soll. Das Bauen in der Grünzone, sei es eine Erweiterung des bestehenden Standortes oder eine Neuaussiedlung, hat in den vergangenen Jahren wiederholt zu Konflikten zwischen der Landwirtschaft und dem Umweltministerium geführt, dies einhergehend mit oft sehr langwierigen Prozeduren mit der Umweltbehörde in Bezug auf die Baugenehmigungen, mit ebenfalls oftmals kostenaufwendigen Auflagen in Bezug auf die sogenannte lritegration der Gebäude in die Landschaft bzw. sehr weitreichenden KompensierungsmaRnahmen. Eine Aussiedlung und Erweiterung der landwirtschaftlichen Bauten auRerhalb bewohnter Gebiete kann einen Eingriff in die Natur darstellen. Allerdings gilt es solche Projekte mit AugenmaR zu bewerten. Den landwirtschaftlichen Betrieben müssen reale Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden sowie auch Planungssicherheit. Ein hoher Aufwand an Bürokratie und eine immer länger werdende Liste an Auflagen, die oftmals mit hohen Kosten ohne realen Mehrwert für die Umwelt einhergehen, tragen sicherlich nicht zur wirtschaftlichen Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe bei. Die Bauernzentrale fordert deshalb, dass künftig den Bedürfnissen der Landwirtschaft verstärkt Rechnung getragen wird und die Genehmigungsprozeduren, einschlieRlich in Bezug auf die vom Wasserwirtschaft eingeforderten Genehmigungen wesentlich vereinfacht und verkürzt werden, mit Wegfall jedweder unnötigen, nicht nachvollziehbaren und kostenaufwendigen Auflagen. Darüber hinaus lehnt die Bauernzentrale mit Nachdruck jedwede Tendenzen oder Versuche von Seiten des Umweltministeriums oder dessen Verwaltungen ab, über den Weg der Baugenehmigungen in die Agrarpolitik einzugreifen. Nicht annehmbar ist und bleibt es, wenn beispielsweise über den Weg der Baugenehmigungen in der Grünzone Vorgaben in Bezug auf Viehdichte oder sonstige Bewirtschaftungsmethoden gemacht werden. Der Strukturentwicklung Rechnung tragen Zu einem landwirtschaftlichen Betrieb in der Grünzone gehört ein Wohnhaus. Die Bauernzentrale nimmt zur Kenntnis, dass das Nachhaltigkeitsministerium dieses Prinzip anerkennt, jedoch neben einem Wohnhaus lediglich eine in dieses Wohnhaus integrierte Zweitwohnung zulässt. Eine solche Einschränkung mag annehmbar sein, wenn es sich um zwei Generationen handelt, die auf einem Betrieb leben. Nicht akzeptabel ist dies jedoch in den Fällen, wo die Betriebe — und es gibt deren im Zuge der Strukturentwicklung in der Landwirtschaft immer mehr — von zwei Nachfolgern übernommen werden bzw. von zwei gleichberechtigten und gleichverantwortlichen Betriebsleitern geführt werden. Dieser Entwicklung ist im Sinne der sozialen Nachhaltigkeit unbedingt Rechnung zu tragen. • Deshalb fordert die Bauernzentrale, dass Betrieben mit 2 Betriebsleitern/Nachfolgern gestattet wird, jeweils ein Wohnhaus pro Familie in der Grünzone zu errichten. Es geht hier um den Generationswechsel, die Strukturentwicklung und den Fortbestand der Betriebe: Politisch sollte Wert darauf gelegt werden, Junglandwirten den Einstieg in den Familienbetrieb nicht zu erschweren, sondern ihnen echte Zukunfts- und Entwicklungschancen in einem angemessenen sozialen Umfeld zu sichern, Bestehende Gebdude als Idndliches Patrimoniutn • Die Bauernzentrale vertritt die Ansicht, dass bestehende Gebäude, insbesondere auch Wohnhäuser, in der Grünzone nicht nur erhalten bleiben müssen, sondern dass es auch gestattet bleiben muss, notwendige Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten ohne schwerfällige Genehmigungsprozeduren durchzuführen, dies selbst wenn die ursprüngliche landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde. Es geht hierbei um den Erhalt des ländlichen Patrimoniums und um angemessenen Lebensraum in den ländlichen Gebieten. Bestimmungen betreffend die Biotope Artikel 17 legt die Bestimmungen in Bezug auf die Biotope fest: Abgesehen von den in Punkt
(2)aufgeführten Fällen, bleibt deren Reduzierung, Zerstörung oder Verschlechterung untersagt. Eine Genehmigung zur Beseitigung eines Biotops kann vom Minister erteilt werden, ist aber an KompensierungsmaRnahmen, die der Minister ebenfalls festlegt, gebunden. Die Bauernzentrale fordert seit langem ein Umdenken in Bezug auf die + Kompensierungsmagnahmen; sie wird in der Folge dieser Stellungnahme auf diese Problematik zurückkommen. ln Artikel 17, Punkt 4 wird festgehalten, dass die Bestimmungen von Artikel 17 sich nicht auf Biotope anwenden, die durch extensive Bewirtschaftungsmethoden im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder in Programmen zur Förderung der Biodiversität entstanden sind, insofern die Flächen in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Auslaufen des Förderprogramms wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden. Die Bauernzentrale begrüßt diesen Punkt, fordert aber, dass die einschlägigen • Bestimmungen nicht nachträglich an weitere unnötige Bedingungen, Auflagen oder Genehmigungsprozeduren gebunden werden. Heckenschnitt und Verbrennungsverbot Artikel 17, Punkt 5 legt den Zeitraum, in dem Hecken geschnitten werden dürfen, vom
- Oktober bis zum
- Februar fest. lm Zusammenhang mit dem erlassenen Verbrennungsverbot von Hecken- und • Grünschnitt fordert die Bauernzentrale eine umgehende Lösung zum Einsammeln, zum Abtransport und zur Beseitigung vom Hecken- und Grünschnitt, die langfristig Bestand hat bzw. abgesichert ist, bei der die Landwirte absolut schaclensfrei gehalten werden, die für die Landwirte keine Mehrarbeit bedeutet und keine zusätzlichen Kosten verursacht. + Gleichzeitig fordert die Bauernzentrale eine einfache Genehmigungsprozedur zum Verbrennen von mit Pilz oder sonstigen Krankheiten befallenem Grün- und Heckenschnitt. Dies gilt insbesondere auch für Obstbäume und Rebstöcke. + Bei Pilzbefall sollte, unabhängig von dessen Verbreitungsgrad, entsprechend dem Vorsorgeprinzip eine generelle Erlaubnis zum Verbrennen von sämtlichem auf der Parzelle anfallenden Holz (Rebstöcke, Bäume, Sträuche) ertellt werden. Verbot des Schlegelmulchers Die Bauernzentrale bedauert das Verbot des Schlegelmulchers zum Heckenschnitt. Gerade der Schlegelmulcher stellt eine gangbare Alternative zum Verbrennen des Heckenschnitts dar. Zudem hat der Einsatz des Schlegelmulchers den Vorteil, dass es nur einer einmaligen Überfahrt des Bodens bedarf, da die Hecken gleichmäßig zerkleinert werden und das restliche Schnittholz liegen bleiben kann. Damit entfällt der mühsame Abtransport sowie die Ausrichtung von Sammelstellen. Naturmaterialien bleiben vor Ort liegen und können wertvolle Lebensräume darstellen. Ausweisung von nationalen Schutzzonen Artikel 33 legt fest, dass Teile des Landes als nationale Schutzzonen ausgewiesen werden können — in Form von Naturreserven, Natura 2000 Gebieten, geschützten Landschaften oder ökologischen Korridoren — zum Schutz von Fauna und Flora, zum Schutz der Landschaften oder um eine landesweite Vernetzung insbesondere für die Fauna herzustellen. Natura 2000 Gebiete können ebenfalls ganz oder zum Teil als nationale Schutzzonen ausgewiesen werden (Artikel 33
(2)). Sicher werden in Artikel 34 Prozeduren bezüglich der Ausweisung dieser Zonen festgelegt. Fakt ist allerdings, dass die Ausweisung solcher Schutzzonen gegebenenfalls mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Landwirtschaft einhergeht. Laut Angaben des Umweltministeriums im Rahmen der Assises agricoles sind zurzeit hierzulande 45.687 ha landwirtschaftliche Fläche als Schutzzonen ausgewiesen. Es ist dies ein bereits sehr beachtlicher Teil der landwirtschaftlichen Nutzfläche — immerhin 37 %. Wie in der Präambel bereits angemerkt, geht es hierbei um den Erhalt der landwirtschaftlichen Produktionsfläche, den Erhalt des Produktionspotentials und damit auch die Zukunftsperspektiven der Betriebe. lm nationalen Naturschutzplan werden neben den ausgewiesenen bzw. geplanten Naturschutzgebieten, die sogenannten Waldkorridore sowie die Gewässerkorridore aufgeführt. Zu den Naturschutz- und Vogelschutzzonen in all ihren Formen kommen die bereits ausgewiesenen bzw. noch auszuweisenden Wasserschutzzonen. + Die Bauernzentrale lehnt die Ausweisung weiterer Schutzzonen, einschlieRlich weiterer Natura 2000 Gebiete oder ökologischer Korridore, entschieden ab, zumal die damit einhergehenden Auflagen und Restriktionen — so wie sie in Artikel 37 des Naturschutzgesetzes geplant sind — sehr weitreichend sein können und eine produktive Bewirtschaftung der Flächen stark beeinträchtigen bzw. unmöglich machen können. Die Bauernzentrale fordert denn auch das Nachhaltigkeitsministerium auf, zusätzliche informationen über eventuell weitere, mittelfristig geplante Naturschutzzonen offen zu legen. + Darüber hinaus akzeptiert die Bauernzentrale nicht, dass die staatlich erlassenen Servituten auf den Flächen keinen Anspruch auf Entschädigung geben. in gewisser Weise kommen diese Bestimmungen einer Entmündigung der Eigentümer und Bewirtschafter, wenn nicht gar einer Enteignung gleich. Ausweisung von kommunalen Schutzzonen Mit dem Naturschutzgesetz soll den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, sogenannte komm unale Schutzzonen auszuweisen. Ein solches Vorhaben führt nach Einschätzung der Bauernzentrale unweigerlich zu einer unnötigen Vervielfachung von Schutzzonen, insofern es nahe liegt, dass jede Gemeinde ihre eigenen Schutzzonen ausweisen will, zumal die Gemeinden auch als Käufer mit weitreichendem Vorkaufsrecht auf dem Markt agieren können. Zudem riskiert eine gewisse Willkür aufzutreten, wenn es beispielsweise darum geht, sogenannte bemerkenswerte lokale Landschaften zu schützen! + Die Bauernzentrale lehnt demnach die Möglichkeit für die Gemeinden, kommunale Schutzzonen auszuweisen, ab. Falls es tatsächlich lokal schützenswerte Landschaften oder Arten gibt, besteht die Möglichkeit, diese durch national festgelegte Schutzzonen zu schützen. Kommunale Schutzzonen bringen keinen Mehrwert, führen dagegen sehr schnell zu Verwerfungen. Vorkaufsrecht — staatlich organisiertes land grabbing Artikel 47 sieht ein Vorkaufsrecht für den Staat, die Gemeinden oder Gemeindesyndikate für alle Flächen vor, die in nationalen Schutzzonen liegen. Wie erwähnt sind bereits heute mehr als 45.000 ha oder 37% der landwirtschaftlichen Nutzfläche als nationale Schutzzonen ausgewiesen. Zusätzliche Schutzzonen dürften demnächst hinzu kommen. Mit den in Artikel 47 geplanten Bestimmungen räumt der Staat sich somit das Vorkaufsrecht auf 40 und mehr Prozent der landwirtschaftlichen Flächen ein. + Die Bauernzentrale muss eine solche Bestimmung äußerst kritisch bewerten. Sie stellt nicht nur einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Ein solches Vorhaben lässt unweigerlich an staatlich organisiertes land grabbing denken, wo der Staat und die Gemeinden sich nicht nur das Vorkaufsrecht, sondern auch ein weitreichendes Verfügungsrecht über Privateigentum aneignen. Die Bauernzentrale fordert demzufolge mit Nachdruck eine Abänderung dieser Bestimmungen, damit den Landwirten der Zugang zum Boden erhalten bleibt. Genehmigungsprozeduren Artikel 57 legt die Modalitäten in Bezug auf die Genehmigungen für Bauvorhaben fest. Die Bauernzentrale muss feststellen, dass die bei einem Projekt in der Grünzone vorgesehenen Prozeduren lang, mühselig und mit vielen Rechtsunsicherheiten behaftet sind. Sie fordert deshalb eine Vereinfachung der Prozeduren, wobei von zusätzlichen Impaktstudien abgesehen und die Fristen verkürzt werden sollten. Darüber hinaus lehnt die Bauernzentrale die Bestimmung ab, gerne der das Ausbleiben einer Rückmeldung die Ablehnung des Dossiers durch das Ministerium bedeutet. Dem Antragsteller muss in allen Fällen eine schriftliche Antwort zukom men. Kompensierungsmenahmen, Flächenpool und ökopunkte Eine Neuerung, die mit dem Naturschutzgesetz eingeführt werden soll, ist die Schaffung der Flächenpools und des Ökopunktesystems, wobei KompensierungsmaRnahmen künftig nur noch, bis auf ein paar Ausnahmen, im Rahmen dieses Systems durchgeführt werden sollen. Vielfach wird dazu tendiert, die Schaffung der Flächenpools und des Ökopunktesystems als DIE Lösung darzustellen, um dem Agieren der Immobilienunternehmen auf dem Bodenmarkt entgegenzuwirken. Für die Bauernzentrale ist es allerdings nur eine Scheinlösung, denn die grundsätzlichen Probleme, einerseits der massive Landaufkauf, u.a. durch den Staat und die Gemeinden, dies neben den Immobilienunternehmern, und der zu hohe Landverbrauch, andererseits die übermäßigen KompensierungsmaRnahmen, die zusätzlich einen hohen Landverbrauch auf Kosten der produktiven Landwirtschaft verursachen, bleiben ungemindert bestehen bzw. riskieren noch gravierendere AusmaRe anzunehmen. Selbst wenn es heiRt, dass keine Kompensierungen auf landwirtschaftlich wertvollen Flächen (in Bezug auf die Bodenqualität oder die Lage zur Betriebsfläche) vorgenommen werden sollten, so wird die Landwirtschaft dennoch mit den weitreichenden negativen Konsequenzen dieser Politik und des zu hohen Flächenverbrauchs weiter konfrontiert bleiben. Bei der Vorstellung der ersten Elemente zur Landesplanung hieR es von Seiten der Regierung, man wolle den Flächenverbrauch durch eine dichtere und höhere Bauweise reduzieren. Effektive und effiziente MaRnahmen in diese Richtung fehlen jedoch immer noch. Die Bauernzentrale hat wiederholt darauf verwiesen, dass der Boden die Lebensgrundlage und das Produktionspotential der Landwirtschaft darstellt, dass der Boden endlich und nicht delokalisierbar ist. 4 Sie fordert dementsprechend einen effektiven und verstärkten Schutz der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens, einen sehr viel sparsameren Umgang mit dem Faktor Boden, - eine drastische Reduzierung des Flächenverbrauchs ebenso wie den Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen als vollwertige Produktionsflächen. Diese Prinzipien sollten nicht nur zu den Prioritäten jeder Politik zählen sondern zu einer transversalen politischen Leitlinie. Umdenken in Sachen Kompensierung unerRisslich Selbst wenn Kompensierungen nur noch innerhalb des Flächenpools stattfinden sollten, bleibt das Problem des massiven Verlustes landwirtschaftlicher Produktionsflächen durch die Kompensierungsmaßnahmen bestehen. ln diesem Zusammenhang sei ebenfalls auf die im Artikel 13 vorgesehenen Bestimmungen verwiesen, geme denen bei Abholzung eines Stück Waldes eine vergleichbar große Fläche bewaldet werden muss. Dies geschieht unweigerlich auf Kosten der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ein Tatbestand, den die Bauernzentrale anprangert. Die Bauernzentrale fordert nachdrücklich, auch mit Blick auf die Nachhaltigkeit in all ihren Dimensionen, • • • eine grundsätzliche Überprüfung der hiesigen Politik bzw. ein Umdenken in bezug auf die Kompensierungsmaßnahmen. den Verzicht auf die momentane Praxis für jedes Bauprojekt spezifische Kompensierungsmaßnahmen einzufordern, sowie eine Politik, die insgesamt auf flächenbezogene Kompensierungen verzichtet. beha rrt Projekten die Politik darauf, Selbst bei iikologischen zusätzliche Kompensierungsmaßnahmen zu erlassen — diesbezüglich sei das Projekt Tram genannt oder der Bau von Windmühlen zur Gewinnung Erneuerbarer Energien, deren Genehmigung jeweils an Kompensierungsmaßnahmen auf mehreren Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche gebunden ist. + Für die Bauernzentrale ist eine solche Vorgehensweise, bei der selbst für Klimaschutzmaßnahmen KompensierungsmaRnahmen eingefordert werden, dies nochmals auf Kosten der landwirtschaftlichen Nutzfläche, weder nachvollziehbar noch politisch verantwortlich. Regionale Kompensierungspools — kein Mehrwert Neben dem nationalen Kompensierungspool sollen regionale Kompensierungspools, mit einem jeweiligen eigenen Ökopunktesystem, geschaffen werden. Dieselben sollen von den Gemeinden und Gemeindesyndikaten verwaltet werden. Die Bauernzentrale spricht sich gegen die Schaffung solcher regionaler Kompensierungspools aus: Wie bereits im Zusammenhang mit den kommunalen Schutzzonen angemerkt, wird damit kein Mehrwert geschaffen, dahingegen riskiert es zu einer unnötigen Vervielfältigung solcher Pools, auf Kosten der landwirtschaftlichen Nutzfläche, zu kom men. Alibi-Einbindung der landwirtschaft Mit dem neuen Naturschutzgesetz, so wie die Gesetzesvorlage derzeit gestaltet ist, werden dem zuständigen Minister, d.h. dem Umweltminister, sehr weitreichende Befugnisse eingeräumt, sei dies in Bezug auf die Ausweisung von Schutzzonen, die Bebauungspläne, den Erlass von Auflagen und Restriktionen bei Bauprojekten bzw. in Bezug auf die Bewirtschaftungsmethoden, usw. + Die Bauernzentrale muss diesen Tatbestand sehr kritisch bewerten und bedauert, dass der Landwirtschaft selbst kaum ein Mitspracherecht eingeräumt wird. Wohl sollen ihr zwei Vertreter im sogenannten Verwaltungskomitee zukommen, das tatsächliche Mitspracherecht dürfte dennoch sehr beschränkt bleiben. + Ebenso mag das Nachhaltigkeitsministerium anführen, dass der Office du Remembrement bei den Flächenpools eingebunden wird. Die Bauernzentrale muss jedoch feststellen, dass der ONR wohl eingebunden wird, allerdings nur um das auszuführen, was das Umweltministerium vorgibt. Eigentliche Entscheidungsbefugnisse werden dem ONR keine übertragen, so dass dessen Einbindung eher als Alibi bewertet werden muss. Eine Bewertung des Ökopunktesystems bleibt schwierig Eine Bewertung des geplanten Ökopunktesystems bleibt zur Zeit schwierig, da der Wert der Ökopunkte bzw. die Zuteilung der Ökopunkte an die einzelnen Flächen erst per großherzogliches Reglement erfolgen soll. Unklar bleibt derzeit auch, welche Flächen überhaupt mit Ökopunkten belegt werden bzw. welche Flächen gegebenenfalls kompensiert werden müssen. Zum einen heißt es, dass allein Biotope gernag Artikel 17 Anlass zu einer Kompensierung geben, zum anderen sollen jedoch sämtliche Flächen, auch nicht-umwelt-relevante Flächen, mit Ökopunkten belegt werden. Die Bauernzentrale fordert demnach, dass schnellstmöglich diesbezüglich Klarheit geschaffen wird, dass auch alle für eine Bewertung des Ökopunktesystems erforderlichen informationen vorgelegt werden. Mit Hilfe der Ökopunkte sollen Kompensierungsmaßnahmen, u.a. in den Flächenpools, fina nziert werden. Mehr als fraglich bleibt jedoch, ob mit diesem System die Spekulation um die landwirtschaftlichen Flächen bzw. der Preisdruck auf den landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich abgeschwächt wird, solange die sonstigen Rahmenbedingungen nicht grundsätzlich überdacht und abgeändert werden. Schlussfolgernd Die Bauernzentrale muss zunächst mit Bedauern feststellen, dass mit dieser Gesetzesvorlage große Unsicherheiten bestehen leiben insofern sehr zahlreiche Bestimmungen erst durch grogherzogliche Reglements präzisiert und festgelegt werden; sie muss ebenfalls mit Bedauern feststellen, dass dem für die Umwelt zuständige Minister sehr weitreichende Befugnisse zugestanden werden, was zusätzlich für Unsicherheit, wenn nicht gar eine gewisse Willkür mit sich bringt. Die Bauernzentrale hätte es allemal begrüßt, auch im Sinn der Transparenz, wenn die entsprechenden Ausführungsreglements vorlägen. Eine globale Bewertung der einschlägigen Gesetzesvorlage bleibt mithin sehr schwierig. Die Bauernzentrale bedauert ebenfalls, dass mit dem neuen Naturschutzgesetz an den bisherigen Denkmustern festgehalten wird und dem Schutz der produktiven landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen kein größeren Stellenwert eingeräumt wird. Die landwirtschaftlichen Flächen sind ein essentieller Faktor zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit — auch Luxemburg kann und darf nicht auf seine Lebensmittelproduktion verzichten — , darüber hinaus trägt eine produktive landwirtschaftliche Nutzung der Flächen zum Erhalt einer reichen Fauna und Flora bei. Die Bauernzentrale fordert demnach nochmals eine Politik, die auf den Erhalt einer produktiven Landwirtschaft sowie den Erhalt des landwirtschaftlichen Produktionspotentials ausgerichtet ist, in der die Landwirtschaft als vollwertiger Wirtschaftssektor anerkannt wird und die drei Säulen der Nachhaltigkeit gleichwertig berücksichtigt werden. Der Erhalt einer produktiven, möglichst leistungsfähigen Landwirtschaft gehört zu den Hoheitsaufgaben eines jeden Landes, u.a. um die Lebensmittelsouverânität zu sichern. Dem muss auch in der Naturschutzpolitik bzw. der Naturschutzgesetzgebung Rechnung getragen werden. Es kann sich jedenfalls nicht mit einer Politik begnügt werden, in der die Landwirtschaft vorwiegend als Anpassungsvariable zum Ausgleich der Negativfolgen des Wirtschaftswachstums und der Wohlstandsgesellschaft herhalten muss.