0 Référence: 2~ NOV. 2022 Version vom 24. November 2022 A traiter par: Copie à: nahme des LOB (Luxembourg Dalry Board) zum « Projet de loi concernant le soutien au développement durable des zones rurales,. (dépôt à la Chambre des Députés : 2/8/2022 ; document parlementaire no 8060) Die Lage der Wirtschaft im Allgemeinen und des Agrarsektors im Besonderen ist zur Zeit gekennzeichnet durch Preissteigerungen bei den Betriebsmitteln, insbesondere den Energieprodukten (Diesel, Heizôl, ... }, Düngemitteln, Futtermitteln ... sowie durch Engpasse in den Lieferketten die zu erhôhten Lieferzeiten führen. Die gestiegenen Produktionskosten führen zu hôheren Verbraucherpreisen, u.a. bei Lebensmitteln, was zu einem veranderten Verbrauchsverhalten führt. Laut einer rezenten Studie des BAL (Büro für Agrarsoziologie und Landwlrtschaft) im Auftrag des EMB (European Milk Board) liegen aktuell (Stand· Juli 2022) in der Milchproduktion die Erzeugungskosten unter den Einnahmen. Allerdings ist dies ein kurzfristiges Phanomen innerhalb einer langen Zeitreihe wo die Unterdeckung der Erzeugungskosten überwiegt. Die angestauten Einkommensdefizite werden so teilweise kompensiert. Trotzdem ist eine Ausdehnung der Milchproduktion nicht in Sicht. Die Fleischrinderherde und der Schweinebestand befinden sich lm Abwartstrend wahrend die Milchviehherde stagniert. Eine Anpassung der Viehbestande an den Klimawandel scheint wahrscheinlich. Angesichts dieser Rahmenbedingungen muss eine aktive Landwirtschaft, die im Respekt von Umwelt und Natur ausreichend Nahrungsmittel herstellt, gefërdert werden und nicht eine forcierte Extensivierung der Landwirtschaft. Der Gesetzentwurf des Agrargesetzes weist durch die vielen freiwillîgen Umweltprogramme (Ôkoregelungen, Agrarumwelt- und KlimamaBnahmen} eindeutig in Richtung Extensivierung. Ein ,,Rééquilibrage" zugunsten einer ressourcenschonenden und produktiven Landwirtschaft ist unbedingt erforderlich. Basispramie: Die Reduktion der Basispramie um durchschnittlich 30 Prozent gegenüber dem aktuellen Niveau wird zwar teilweise durch andere Pramien (Umverteilungspramie, gekoppelte Pramien, Ecoschemes) die neu eingeführt werden kompensiert, doch ein Ausgleich in Hohe des Rückgangs bei der Basispramie 1st für den durchschnittlichen Famillenbetrieb nicht gegeben. Ecoschemes Der LDB weist darauf hin, dass für die Ecoschemes 25% des Budgets der i. Saule zur Verfügung stehen und die Pramlen gekürzt werden falls mehr Flachen gemeldet werden ais vorgesehen. Die für die Ecoschemes vorgesehenen finanziellen Mittel sind ausschlieBlich für diese bestimmt und kônnen nicht auf die anderen Pra mien der ersten Saule umgeschichtet werden. Es bestehen erhebliche Zweifel bei verschiedenen Programmen, wie z.B. der zeitnahen Einarbeitung von Festmist innerhalb von 4 Stunden, ob sie in der Praxis umsetzbar und kontrollierbar sind. Art. l Definition « Aktiver Landwirt » Hauptkriterium, um in den Genuss der FordermaBnahmen des Agrargesetzes zu kommen ist das Statut des ,,aktiven Landwirts". Allerdings ist dieses Statut praktisch jeder physischen oder juristlschen Persan zuganglich. Bei den FordermaBnahmen wird auch nicht mehr zwischen Haupt- und Nebenerwerbslandwirt unterschieden. 1 Dies kann Personen, die Eigentümer landwirtschaftlicher Flâchen sind, dazu verleiten ihre Pachtvertrâge mit den Landwirten zu kündigen und die Flachen sozusagen selbst zu bewirtschaften. ln Wirklichkeit besteht die Bewirtschaftung darin, dass die Flachen einmal pro Jahr gemulcht werden. lm Endeffekt aber werden den tatsachlichen ,,aktiven" Landwirten Flachen entzogen und somit die Produktionsbasis ihrer ganzen Tatigkeit, die. bewlrtschafteten . Flachen, eingeschrankt. Der Konkurrenzkampf zwischen den Landwirten um die knappe Ressource Land wird noch weiter verscharft. Auch juristische Personen, denen kein beim Centre Commun de la Sécurité Sociale (CCSS) ais hauptberuflich eingeschriebener Landwirt angehort, konnen den Statut ,,aktiver Landwirt" erhalten. Einzige Bedingung um ais ,,aktiver Landwirt" anerkannt zu werden ist, dass sie mindestens 3 ha landwirtschaftliche Nutzflache bewirtschaften. Demnach kônnen auch Verelnigungen, die nîcht primar die Produktion von Nahrungsmitteln zum Ziel haben, von den im Agrargesetz vorgesehenen Fôrdermôglichkeiten Gebrauch machen. Der Kreis der Nutzer der knappen Ressource Land wird erweitert und es werden der produktiven Landwirtschaft zusatzliche Flachen entzogen. Der LDB fordert daher ais Vorbedingung für samtliche Pramien · und Vergünstigungen des Agrargesetzes, dass die Mindestaktivltat, die auf dem Betrieb stattfinden muss, wesentlich hoher liegt ais die Bewirtschaftung von 3 ha landwlrtschaftlicher·Nutzfülche. Um ais aktiver Landwirt anerkannt zu werden, muss der Landwirt elne Mindestgrosse des Betriebes, ausgedrückt in Euro Standarddeckungsbeitrag, und eine landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen. Ausserdem muss weiter wie bisher bei der Hôhe der Pramien und bei der lnvestitionsfürderung zwischen Vollerwerbsund Nebenerwerbsbetrieben unterschieden werden. Führt der Betriebsleiter den Betrleb nach Gewâhrung der Altersrente weiter sollte er von samtlichen Pramien und Vergünstigungen des Agrargesetzes ausgeschlossen werden. Erstinstallierungspramle Junglandwirt: Die Hohe und die pauschale Gewahrung der Beihilfe begünstlgen den Einstieg von Trittbrettfahrern, · die auf Pramien fokussiert sind anstatt auf aktive Landwirtschaft. Der LOB fordert eine Staffelung der Pramie je nach Ausbildungsgrad und eine Staffelung der Auszahlung der Beihilfe über einen Zeitraum von 10 Jahren. Eine solide Ausbildung lm Berelch Landwirtschaft sowie Berufserfahrung sollten die Grundvoraussetzungen zur Gewahrung der Erstinstalllerungspramie sein. Melsterbrief Landwirt So wie bel den Handwerksberufen sollte ein duales System zum Erhalt der Meisterprüfung eingeführt werden. Die bestandene Meisterprüfung sollte die Voraussetzung zum führen elnes landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs sein. Art 6: Genehmigungsverfahren für die VergroBerung des Viehbestandes pro Betrieb ab einem Viehbestarid der 2 theoretischen Arbeitskrâften entspricht; Verbot der VergroBerung des Viehbestandes pro Betrieb ab einem Viehbestand der 5 theoretlschen Arbeitskrâften entsprlcht. Das Genehmigungsverfahren soll eingeführt werden um sicherzustellen · dass Luxemburg in der europaischen NEC-Direktive eingegangen Verpflichtungen zur Reduzierung der Ammoniakemissionen erreicht. Der LOB lehnt das Genehmigungsverfahren sowie das pauschale VergroBerungsverbot ab einer bestimmten GrôBe ab. Der Schutz des luxemburgischen Agrarsektors vor auslandischen lnvestoren, der ais Begründung angeführt wurde, entspricht nicht der Realitat. 2 Anstatt einer absoluten Begrenzung des Viehbestandes pro Betrieb fordert der LDB einen Kata log von FordermaBnahmen zur gezielten Reduzierung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft. MaBnahmen zur Reduzierung der Ammoniakemissionen sollten in folgenden Bereichen gefôrdert werden: Weidehaltung/Stallhaltung Tierhaltung (Fütterung, Erstkalbealter, ..• ) Stallbau Lagerung und Ausbringung der organischen Dünger aus derVîehhaltung (Mîst und Gülle). Der LDB hat slch eingehend mit den Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft beschliftigt und schlagt folgende Vorgehensweise vor, um die Reduktionszlele zu erreichen: ln der NEC-Direktive ist für Luxemburg eine Reduktion der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft gegenüber dem Niveau von 2005 von 1% für 2020 und von 22% für 2030 vorgeschrieben. Vorrangig sollten alle technischen MaBnahmen, die zur Senkung der Ammoniakemissionen führen, umgesetzt werden. Dabei sollten die MaBnahmen, die am meisten Einsparpotential bieten, vorrangig zum Einsatz kommen. Hier sind u.a. die Gülleausbringung mittels Schleppschuh sowie die zeitnahe Einarbeitung von Gülle und Festmist auf Ackerland zu nennen. Auch sollten alle Anstrengungen unternommen werden damit das Erstkalbealter bei Milch- und Mutterkühen heruntergesetzt werden kann. Der LOB schlagt vor, dass Betriebe, die ihren Viehbestand vergrëBern wollen, zB im Zusammenhang mit lnvestitionen in Stallgebaude, vorher einen Nachhaltigkeltscheck auf ihrem Betrieb erstellen lassen. Dieser Nachhaltigkeitscheck wird nach einem standardisierten Bewertungssystem durchgeführt. Wird ein gewisse Nachhaltigkeitsstufe erreicht ist eine VergroBerung des Viehbestandes erlaubt. Allerdings muss auch nach der VergroBerung des Viehbestandes das Nachhaltigkeîtsniveau weiterhin gewahrleistet bleiben. Der Nachhaltigkeitscheck beinhaltet folgende Parameter: • • • Stickstoffbilanz: Überschuss kg Stickstoff pro ha Humusbilanz: Humusmenge pro ha Eiweissautarkie: Eiweissautarkie nach verwertetem Eiweiss (Eiweissautarkie-Tier) (%) und Eiweissautarkie nach aufgenommenem Eiweiss (Eiweissautarkie-Pflanze) {%) • Ammoniakemissionen (kg NH3_N/
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.