R VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND VERHINDERUNG DER STEUERHINTERZIEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN Das Großherzogtum Luxembourg und die Bundesrepublik Deutschland, Von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse
fördern und ihre
sammenarbeit auf steuerlichem Gebiet
festigen SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg – von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse
fördern und ihre
sammenarbeit auf steuerlichem Gebiet
festigen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung
beseitigen, ohne Möglichkeiten
r Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen
m mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen)
schaffen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen 12
den
rzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögenssteuer einschließlich der hierauf erhobenen
schläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); b) im Großherzogtum Luxemburg: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen
schläge (im Folgenden als „luxemburgische Steuer“ bezeichnet). Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die
ständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
sammenhang nichts anderes erfordert, 13 a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem
sammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg; a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem
sammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg und bedeutet der Ausdruck „Drittstaat oder -gebiet“ jeden Staat und jedes Gebiet mit Ausnahme der beiden Vertragsstaaten; b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse
m Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
ständige Behörde“
sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
kommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Artikel 4 Ansässige Person
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
ständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Artikel 5 Betriebsstätte
r Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
r Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen
beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht
einer Betriebsstätte machten. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften
r Betriebsstätte der anderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
kommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das
behör
m unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens. Artikel 7 Unternehmensgewinne
gerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden. Im Sinn dieses Artikels und des Artikels 22, handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte
gerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens. Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats
gerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne
beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erst genannten Staats
stimmt; wenn der andere Vertragsstaat nicht
stimmt, werden die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren beseitigen. Gehören
den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Artikel 8 See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt 17
gehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen), wenn diese Tätigkeiten
m Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen
gerechnet und entsprechend besteuert werden. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
gerechnet – und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den
gerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens
berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die
ständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren. 18 Artikel 10 Dividenden
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 11 Zinsen
schläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 12 Lizenzgebühren 20
dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung
r Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der
grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein 21
ihrem Wohnsitzwechsel
besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen. Ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig und hat der andere Vertragsstaat, in dem die Person
vor ansässig war, diese Person im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels so besteuert, als hätte sie Gesellschaftsanteile veräußert, so berechnet der erstgenannte Staat im Fall einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den der andere Staat im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung
grunde gelegt hat, soweit dieser den Marktwert nicht überschreitet. Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten und Gebiete aufgeteilt; das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann wie folgt den Vertragsstaaten
gewiesen: a) der Anteil der Vergütungen, der auf den Vertragsstaat entfällt, in dem die Person ansässig ist, sowie der Anteil der Vergütungen, der auf einen Drittstaat oder -gebiet entfällt, wird dem Vertragsstaat
gewiesen, in dem die Person ansässig ist, und b) der Anteil der Vergütungen, der auf den anderen Vertragsstaat entfällt, wird diesem Staat
gewiesen. Personen, die im Bereich des Güter- und Personentransports beschäftigt sind, sind insbesondere Berufskraftfahrer, Berufsbusfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal.
, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder
rückgefordert wurde oder wenn die Frist von zwölf Jahren nach Satz 1 in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.
den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder
rückgefordert wurde.
weisungen und Versicherungsprämien ergeben die von dem oder für den Empfänger an ein
satzpensionsregime gezahlt wurden, oder aus Dotierungen die vom Arbeitgeber an einbetriebsinternes Regime gemacht wurden, und diese Beiträge,
weisungen, Versicherungsprämien oder Dotierungen in Luxemburg besteuert wurden. Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig
festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht. Artikel 18 Öffentlicher Dienst
leisten.
leisten. Sie können für ein Kalenderjahr insgesamt auch dann nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr außerhalb dieses Staates leistet. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens b sind die Bestimmungen des Buchstabens a anzuwenden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr in diesem anderen Vertragsstaat leistet.
sammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen von den
ständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen
bestimmenden Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14. Artikel 19 26 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
r Ausübung einer Lehrtätigkeit,
m Halten von Vorlesungen oder
r Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
m Studium oder
r Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar von der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Artikel 20 Andere Einkünfte
dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Artikel 21 Vermögen
mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital
mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt weder für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft noch für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Steuerzwecke in Luxemburg abgezogen werden können, noch für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person
gerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
grunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person 28 nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Luxemburg ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht. d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes
berücksichtigen.
geordnet oder verschiedenen Personen
gerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen
ordnung oder
rechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
sammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
sammenhängenden Verpflichtungen 30
gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person
m Abzug
zulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person
m Abzug
zulassen. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erst-genannten Staat keiner Besteuerung oder damit
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Artikel 24 Verständigungsverfahren
einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der
ständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der
ständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die
einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. Hält die
ständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der
ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so
regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. 31
ständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Die
ständigen Behörden der Vertragsstaaten können
r Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission. Wenn a) eine Person nach Absatz 1 der
ständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie
einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und b) die
ständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei Jahren gemäß Absatz 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die
ständige Behörde des anderen Vertragsstaats
einigen, werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn
ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die
ständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes. Artikel 25 Informationsaustausch
ständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die
r Durchführung dieses Abkommens oder
r Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - eines seiner Länder erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim
halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
gänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen 32
ständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung
gestimmt hat. Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen
erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm
r Verfügung stehenden Möglichkeiten
r Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen ist, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat das Ersuchen auf Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Artikel 26 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
r Vornahme des Steuerabzugs
dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden. Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist. Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der
ständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen. 33
ständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren
r Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder –befreiungen festlegen. Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
r Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führen die vorstehenden Bestimmungen
einer Doppelbesteuerung, konsultieren die
ständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, um die Doppelbesteuerung
vermeiden. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar
dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht. Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte
stehen. Artikel 29 Protokoll Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 30 Inkrafttreten
r Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Revisionsprotokolls vom 11. Dezember 2009 außer Kraft. Seine Bestimmungen gelten bis
r in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. Auf Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 23. August 1958 anwendbar. Artikel 31 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten
m Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
Berlin, am 23. April 2012, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für das Großherzogtum Luxemburg Für die Bundesrepublik Deutschland Luc FRIEDEN Dr. Wolfgang SCHÄUBLE Minister der Finanzen Bundesminister der Finanzen PROTOKOLL
m Abkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland
r Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012 Das Großherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland haben ergänzend
m Abkommen vom 23. April 2012
r Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind: 1.
dem Abkommen insgesamt 35
machen. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet Investmentvermögen
ständigen Behörden können die Einzelheiten
r Durchführung dieser Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen regeln, um sicherzustellen, dass aufgrund dieser Bestimmung keine unberechtigten Erstattungen erfolgen. 1.
dem Abkommen insgesamt
ständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbarter sonstiger Organismus, der sich in Streubesitz befinden kann, unmittelbar oder mittelbar ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mit dem Hauptzweck der Mieterzielung unmittelbar oder mittelbar in unbewegliches Vermögen investiert, im Vertragsstaat seiner Errichtung Anlegerschutzvorschriften unterliegt und in einem der beiden Vertragsstaaten errichtet wurde. 36 2. 3.
dem Abkommen insgesamt a) Die Ausdrücke „Einkünfte“ und „Vermögenswerte“ sind so
verstehen, dass damit auch einzelne „Teile von Einkünften“ beziehungsweise „Teile von Vermögen“ gemeint sind. b) Einkünfte oder Vermögenswerte werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.
Absatz 2 Werden nach Artikel 1 Absatz 2 Einkünfte in einem Vertragsstaat sowohl bei einem Rechtsträger oder Gebilde, der oder das nach dem Recht des anderen Vertragsstaats als vollständig oder teilweise steuerlich transparent betrachtet wird, als auch bei einer im anderen Staat ansässigen Person als Beteiligte an diesem Rechtsträger beziehungsweise Gebilde besteuert und führt dies
einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die
ständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 24, um eine angemessene Lösung
finden. 4.
Absatz 2 und Artikel 10 Wenn Dividenden, die durch oder über steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansässigen Person gelten, ist Artikel 10 dieses Abkommens so anzuwenden, als hätte diese ansässige Person die Dividenden unmittelbar bezogen. 2. 5.
den Artikeln 10 und 11:
satzverzinsung enthalten, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung richtet und b) Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter. 3. 6.
den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22 Ungeachtet der Vorschriften der Artikel 10, 11, 12, 13 und 22 finden die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom
Vergütungen, die für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung gezahlt werden, gelten als Vergütungen, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Vertragsstaat gewährt werden, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. 8.
den Artikeln 14, 17 und 18
sammenhang mit der Abfindung aus dem Arbeitsleben ausscheidet und
erwarten ist, dass er nicht erneut eine Berufstätigkeit aufnehmen wird. 38 Versorgungscharakter hat die Abfindung danach beispielsweise, wenn die Abfindung den Zeitraum bis
m Beginn der Zahlung von Altersruhegeld überbrücken soll, oder wenn aufgrund des Alters des Empfängers nicht
erwarten ist, dass der Empfänger eine neue unselbständige Arbeit aufnehmen wird.
ständige Behörde eines Vertragsstaats wird der
ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats den
fluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 25 dieses Abkommens spontan mitteilen.
Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1a Die Arbeit gilt nur dann als an einem Arbeitstag in einem Staat oder Gebiet ausgeübt, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Staat oder Gebiet ihre Tätigkeit ausübt. 10.
Absatz 1a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Arbeitstage im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a, des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c dieses Abkommens sind die tatsächlichen Arbeitstage. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die er Vergütungen erhält. Eine Tätigkeit wird auch durch vergüteten Bereitschaftsdienst ausgeübt. 11.
Absatz 1 Buchstabe b und c 39 Die Dienste gelten nur dann als an einem Arbeitstag in einem der Vertragsstaaten geleistet, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Vertragsstaat ihre Dienste leistet. 12.
Absatz 1 Buchstabe b Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens ist nicht so
verstehen, als sei eine Anrechnung auf die deutsche Gewerbesteuer möglich. Für die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Einkünfte führt dies jedoch nicht dazu, dass diese nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszunehmen sind. 13.
Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn einerseits der Ansässigkeitsstaat der Auffassung ist, dass die Einkünfte oder das Vermögen im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden können, während andererseits der andere Vertragsstaat den Sachverhalt oder die Bestimmungen des Abkommens so auslegt, dass die Einkünfte oder das Vermögen unter eine Bestimmung des Abkommens fallen, die sein Recht, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
besteuern, ausschließt oder begrenzt. 4. 14.
Absatz 5 Artikel 23 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die Einkommensbesteuerung auf konsolidierter Basis („Organschaft“) auf in diesem Vertragsstaat ansässige Personen
beschränken. 5. 15.
ständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 25 des Abkommens der
ständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben
liefern hat: a) hinreichende Angaben
r Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);
erhalten wünscht;
r Verfügung stehenden Maßnahmen
r Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden und g) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen. 40
gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten
erlauben, Beweisausforschung durch anlasslose Ermittlungen („fishing expeditions“)
betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die fishing expeditions vermeiden sollen, sind die Buchstaben a bis g so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
r Durchführung des Abkommens nötigen Informationen
liefern.
m Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren
gewähren und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch
verhindern oder übermäßig
verzögern.
dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur
den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen
lässig. b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der
übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck
achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der
ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die
ständige Behörde des anderen Vertragsstaates ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich
prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich
löschen. c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall
m Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse. 41 d) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle
informieren; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die
seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft
erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend. f) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig
machen. g) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind
löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten
gang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe
schützen.
Ohne vorherige
stimmung ist eine Verwendung für andere Zwecke im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Satz 4 dieses Abkommens nur
lässig, wenn sie
r Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die
ständige Behörde unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung
ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der personenbezogenen Daten für den anderen Zweck unzulässig. Die empfangende Stelle und alle Stellen, die
m Vertragsstaat der empfangenden Stelle gehören und personenbezogene Daten für den anderen Zweck von der empfangenden Stelle erhalten haben, haben diese personenbezogenen Daten unverzüglich
löschen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange diese personenbezogenen Daten für den im Abkommen bezeichneten Zweck,
dem sie die übermittelnde Stelle ursprünglich übermittelt hat, weiterhin erforderlich sind. V. Fiche d’évaluation d’impact Mesures législatives et réglementaires Intitulé du projet: Projet de loi portant approbation de l’Avenant modifiant la Convention du 23 avril 2012 entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République fédérale d’Allemagne tendant à éviter les doubles impositions et à prévenir la fraude fiscale en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune, et le Protocole y relatif, fait à Berlin, le 6 juillet 2023 Ministère initiateur: Ministère des Finances Auteur: Michel HOFFMANN Tél. : 247-52358 Courriel: michel.hoffmann@co.etat.lu Objectif(
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.