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Projet de loi portant approbation de l’Avenant modifiant la Convention du 23 avril 2012 entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République fédérale d

Obsah (6)Artikel 1Artikel 14Artikel 18Artikel 22Artikel 23Artikel 25

loi portant approbation de l’Avenant modifiant la Convention du 23 avril 2012 entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République fédérale d’Allemagne tendant à éviter les doubles impositions et à pré

R VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND VERHINDERUNG DER STEUERHINTERZIEHUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN Das Großherzogtum Luxembourg und die Bundesrepublik Deutschland, Von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse

fördern und ihre

sammenarbeit auf steuerlichem Gebiet

festigen SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg – von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse

fördern und ihre

sammenarbeit auf steuerlichem Gebiet

festigen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung

beseitigen, ohne Möglichkeiten

r Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen

m mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen)

schaffen – sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen 12

(1)Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2)Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1)
(2)
(3)
(4)Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates, einer seiner Gebietskörperschaften oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - eines seiner Länder erhoben werden. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

den

rzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in der Bundesrepublik Deutschland:  die Einkommensteuer,  die Körperschaftsteuer,  die Gewerbesteuer und  die Vermögenssteuer einschließlich der hierauf erhobenen

schläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet); b) im Großherzogtum Luxemburg:  die Einkommensteuer,  die Körperschaftsteuer,  die Gewerbesteuer und  die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen

schläge (im Folgenden als „luxemburgische Steuer“ bezeichnet). Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

sammenhang nichts anderes erfordert, 13 a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem

sammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg; a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem

sammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg und bedeutet der Ausdruck „Drittstaat oder -gebiet“ jeden Staat und jedes Gebiet mit Ausnahme der beiden Vertragsstaaten; b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse

m Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  1. c)bedeutet der Ausdruck „Luxemburg“ das Großherzogtum Luxemburg und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg;
  2. d)umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  3. e)bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  4. f)bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
  5. g)schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
  6. h)bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
  7. i)bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
  8. j)bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
  9. aa)in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
  10. bb)in Bezug auf Luxemburg alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit Luxemburgs besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Luxemburg geltenden Recht errichtet worden sind;
  11. k)bedeutet der Ausdruck „

ständige Behörde“

  1. aa)in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
  2. bb)in Luxemburg den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 14

(2)Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern

kommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Artikel 4 Ansässige Person

(1)
(2)
(3)Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, eine seiner Gebietskörperschaften oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - eines seiner Länder. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig,

dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

  1. b)kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  2. c)hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
  3. d)ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Artikel 5 Betriebsstätte

(1)
(2)Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und 15
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
  1. f)ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
  2. a)Einrichtungen, die ausschließlich

r Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich

r Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich

dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen

beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht

einer Betriebsstätte machten. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften

r Betriebsstätte der anderen. Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1)Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 16
(2)
(3)
(4)Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats

kommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das

behör

m unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens. Artikel 7 Unternehmensgewinne

(1)
(2)
(3)
(4)Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2

gerechnet werden können, im anderen Staat besteuert werden. Im Sinn dieses Artikels und des Artikels 22, handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte

gerechnet werden können, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen wäre und die gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, der genutzten Wirtschaftsgüter und der übernommenen Risiken des Unternehmens. Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats

gerechnet werden können, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne

beseitigen, eine angemessene Berichtigung der auf diese Gewinne erhobenen Steuer vornehmen, wenn er der Berichtigung des erst genannten Staats

stimmt; wenn der andere Vertragsstaat nicht

stimmt, werden die Vertragsstaaten eine daraus resultierende Doppelbesteuerung durch ein Verständigungsverfahren beseitigen. Gehören

den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Artikel 8 See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt 17

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr“ auch die Gewinne aus der a) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und

gehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen), wenn diese Tätigkeiten

m Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gehören. Gleiches gilt für Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle. Artikel 9 Verbundene Unternehmen

(1)
(2)Wenn
  1. a)ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  2. b)dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

gerechnet und entsprechend besteuert werden. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne

gerechnet – und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den

gerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens

berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren. 18 Artikel 10 Dividenden

(1)
(2)
(3)
(2)Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
  1. a)5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft oder Investmentgesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  2. b)15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;
  3. c)ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist, deren Gewinne vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Ausschüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
  4. a)5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  5. b)15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Real Estate Investment TrustAktiengesellschaft („REIT-AG“) im Sinne des Gesetzes über deutsche ImmobilienAktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) oder von einer luxemburgischen Immobiliengesellschaft, die steuerlich einer deutschen REITAktiengesellschaft im Wesentlichen entspricht, gezahlt werden, und im Fall von Dividenden, die an einen Organismus für gemeinsame Anlagen gezahlt werden, gilt nur die Regelung in Buchstabe b. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3)Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die 19 nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen.
(4)
(5)Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Artikel 11 Zinsen

(1)
(1)
(2)
(3)
(4)Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

schläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich

dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 12 Lizenzgebühren 20

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich

dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung

r Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der

grunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1)
(2)
(3)Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten an einer Gesellschaft bezieht, deren Wert

mehr als 50 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein 21

(4)
(5)
(6)
(6)oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis

ihrem Wohnsitzwechsel

besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Staat besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nicht einbezogen. Ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig und hat der andere Vertragsstaat, in dem die Person

vor ansässig war, diese Person im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels so besteuert, als hätte sie Gesellschaftsanteile veräußert, so berechnet der erstgenannte Staat im Fall einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen den Veräußerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den der andere Staat im Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels der Besteuerung

grunde gelegt hat, soweit dieser den Marktwert nicht überschreitet. Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1)
(1)Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Übt eine Person, die im des Bereich Güter- und Personentransports beschäftigt ist und deren Arbeitgeber oder dessen Betriebsstätte, von der die Vergütungen getragen werden, in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig oder belegen ist, ihre Arbeit an einem Arbeitstag sowohl in diesem anderen Vertragsstaat als auch in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten aus, so werden die dafür bezogenen Vergütungen, unabhängig von der jeweiligen 22 Verweildauer an diesem Arbeitstag in den einzelnen Staaten oder Gebieten,

gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten und Gebiete aufgeteilt; das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann wie folgt den Vertragsstaaten

gewiesen: a) der Anteil der Vergütungen, der auf den Vertragsstaat entfällt, in dem die Person ansässig ist, sowie der Anteil der Vergütungen, der auf einen Drittstaat oder -gebiet entfällt, wird dem Vertragsstaat

gewiesen, in dem die Person ansässig ist, und b) der Anteil der Vergütungen, der auf den anderen Vertragsstaat entfällt, wird diesem Staat

gewiesen. Personen, die im Bereich des Güter- und Personentransports beschäftigt sind, sind insbesondere Berufskraftfahrer, Berufsbusfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal.

(1a)Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in diesem Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Arbeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils ganz oder teilweise im erstgenannten Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübt wird.
(2)
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
  1. a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
  2. b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  3. c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Ungeachtet der Absätze 1 und 1a können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
  4. a)der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
  5. b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  6. c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3)
(4)Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs, Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder eines Schiffes, das der 23 Binnenschifffahrt dient, ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden. Artikel 16 Künstler und Sportler
(1)
(2)
(3)Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person

, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder von einer im anderen Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1)
(2)
(3)Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland länger als zwölf Jahre a) nicht

den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder

  1. b)steuerlich abziehbar waren oder
  2. c)in anderer Weise begünstigt wurden, 24 können abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten tatsächlich nicht besteuert, wenn die Steuervergünstigung aus irgendeinem Grund

rückgefordert wurde oder wenn die Frist von zwölf Jahren nach Satz 1 in beiden Vertragsstaaten erfüllt ist.

(3)Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Ruhegehälter, ähnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland a) nicht

den steuerpflichtigen Einkünften gehörten oder

  1. b)steuerlich abzugsfähig waren oder
  2. c)in anderer Weise begünstigt wurden, können abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die gewährte Förderung nach den Buchstaben a bis c

rückgefordert wurde.

(4)
(5)
(6)Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (pauschale Zahlungen inbegriffen) die aus Luxemburg stammen und an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn diese Zahlungen sich aus Beiträgen,

weisungen und Versicherungsprämien ergeben die von dem oder für den Empfänger an ein

satzpensionsregime gezahlt wurden, oder aus Dotierungen die vom Arbeitgeber an einbetriebsinternes Regime gemacht wurden, und diese Beiträge,

weisungen, Versicherungsprämien oder Dotierungen in Luxemburg besteuert wurden. Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig

festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht. Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1)
  1. a)Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 25
  2. b)Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
  3. aa)ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
  4. bb)nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste

leisten.

  1. b)Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
  2. aa)ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
  3. bb)nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste

leisten. Sie können für ein Kalenderjahr insgesamt auch dann nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr außerhalb dieses Staates leistet. c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens b sind die Bestimmungen des Buchstabens a anzuwenden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr in diesem anderen Vertragsstaat leistet.

(2)
  1. a)Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögens an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. b)Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3)
(4)Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

sammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen von den

ständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen

bestimmenden Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14. Artikel 19 26 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

(1)
(2)Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich

r Ausübung einer Lehrtätigkeit,

m Halten von Vorlesungen oder

r Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

m Studium oder

r Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar von der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Artikel 20 Andere Einkünfte

(1)
(2)Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich

dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Artikel 21 Vermögen

(1)
(2)
(3)
(4)Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat 27
(1)Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Luxemburg tatsächlich besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital

mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären. a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital

mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt weder für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft noch für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Steuerzwecke in Luxemburg abgezogen werden können, noch für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person

gerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  1. b)Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer Luxemburgs angerechnet, die nach dem Recht Luxemburgs und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
  2. aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
  3. bb)Lizenzgebühren;
  4. cc)Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Luxemburg besteuert werden können;
  5. dd)Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in Luxemburg besteuert werden können;
  6. ee)Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;
  7. ff)Einkünfte, die nach Artikel 16 in Luxemburg besteuert werden können.
  8. c)Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften

grunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person 28 nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Luxemburg ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht. d) Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes

berücksichtigen.

  1. e)Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögenswerte, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte beziehungsweise dieses Vermögen von der Steuer befreit werden, oder wenn der andere Vertragsstaat Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.
  2. e)Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
  3. aa)wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen

geordnet oder verschiedenen Personen

gerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen

ordnung oder

rechnung die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden oder

  1. bb)wenn die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.
  2. f)Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, soweit
  3. aa)Luxemburg Einkünfte oder Vermögenswerte nach diesem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert;
  4. bb)die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermögenswerte notifiziert hat, auf die sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Vermögenswerte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(2)In Luxemburg wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der luxemburgischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
  1. a)Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Luxemburg vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person 29 dieselben Steuersätze anwenden wie wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären.
  2. a)Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Luxemburg vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze anwenden, die gelten würden, wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären.
  3. b)Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und 16 sowie der Nummer 2 des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Luxemburg auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen oder auf die Körperschaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
  4. b)Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und 16 sowie nach Nummer 5 des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so rechnet Luxemburg auf die Einkommensteuer der natürlichen Person oder auf die Körperschaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
  5. c)Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Luxemburg ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik Deutschland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 der Artikel 10 und 12 auf diese Einkünfte anwendet.
  6. d)Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a ist für Zwecke des Artikels 14 Absatz 1a Buchstabe b anzuwenden, soweit Deutschland die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert. Artikel 23 Gleichbehandlung
(1)
(2)Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit

sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

sammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit

sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

sammenhängenden Verpflichtungen 30

(3)
(4)
(5)
(6)denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten

gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen gewährt. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person

m Abzug

zulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person

m Abzug

zulassen. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erst-genannten Staat keiner Besteuerung oder damit

sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

sammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Artikel 24 Verständigungsverfahren

(1)
(2)Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie

einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der

ständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der

ständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die

einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. Hält die

ständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der

ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so

regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen. 31

(3)
(4)
(5)Die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten können

r Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission. Wenn a) eine Person nach Absatz 1 der

ständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie

einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und b) die

ständigen Behörden nicht in der Lage sind, sich innerhalb von zwei Jahren gemäß Absatz 2 über die Lösung des Falles seit der Unterbreitung des Falles an die

ständige Behörde des anderen Vertragsstaats

einigen, werden alle ungelösten Fragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Fragen werden aber nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn

ihnen bereits eine Gerichtsentscheidung in einem der Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine Person, die unmittelbar von dem Fall betroffen ist, die Verständigungsvereinbarung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, ablehnt, ist der Schiedsspruch für beide Staaten verbindlich und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten durchzuführen. Die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Anwendung dieses Absatzes. Artikel 25 Informationsaustausch

(1)
(2)Die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die

r Durchführung dieses Abkommens oder

r Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder - im Fall der Bundesrepublik Deutschland - eines seiner Länder erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim

halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)

gänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen 32

(3)
(4)
(5)Zwecke verwendet werden können und die

ständige Behörde des übermittelnden Staates dieser Verwendung

gestimmt hat. Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

  1. a)für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
  2. b)Informationen

erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen

erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm

r Verfügung stehenden Möglichkeiten

r Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen ist, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat das Ersuchen auf Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Artikel 26 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1)
(2)
(3)
(4)Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates

r Vornahme des Steuerabzugs

dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen

erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt. Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden. Ungeachtet des Absatzes 1 wird jeder Vertragsstaat Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist. Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der

ständigen Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen. 33

(5)Die

ständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren

r Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen oder –befreiungen festlegen. Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1)
(2)
(3)Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften

r Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. Führen die vorstehenden Bestimmungen

einer Doppelbesteuerung, konsultieren die

ständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, um die Doppelbesteuerung

vermeiden. Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar

dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht. Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte

stehen. Artikel 29 Protokoll Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 30 Inkrafttreten

(1)
(2)Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Luxemburg ausgetauscht. Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden 34
(3)
  1. a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist und
  2. b)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg

r Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Ergänzungsprotokolls vom 15. Juni 1973 und des Revisionsprotokolls vom 11. Dezember 2009 außer Kraft. Seine Bestimmungen gelten bis

r in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. Auf Steuersachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 23. August 1958 anwendbar. Artikel 31 Kündigung Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat das Abkommen nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten

m Ende eines Kalenderjahrs auf diplomatischem Weg kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

  1. a)
  2. b)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt. Geschehen

Berlin, am 23. April 2012, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für das Großherzogtum Luxemburg Für die Bundesrepublik Deutschland Luc FRIEDEN Dr. Wolfgang SCHÄUBLE Minister der Finanzen Bundesminister der Finanzen PROTOKOLL

m Abkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland

r Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012 Das Großherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland haben ergänzend

m Abkommen vom 23. April 2012

r Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteile des Abkommens sind: 1.

dem Abkommen insgesamt 35

(1)Ein nach dem Recht eines Vertragsstaates gebildetes Investmentvermögen, das aus dem anderen Vertragsstaat stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die in den Artikeln 10 und 11 dieses Abkommens vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats geltend machen, soweit die Anteile an dem Investmentvermögen von in dem erstgenannten Staat ansässigen Personen gehalten werden. Mit Anerkennung eines Anspruchs des Investmentvermögens erlischt das Recht der Anteilscheininhaber an diesem Investmentvermögen, einen Anspruch auf dieselbe Vergünstigung geltend

machen. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet Investmentvermögen

  1. a)in der Bundesrepublik Deutschland ein durch eine Kapitalanlagegesellschaft verwaltetes Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes,
  2. b)in Luxemburg ein Investmentfond (fonds commun de placement).

(2)Investmentgesellschaften können die in Artikel 10 und 11 vorgesehenen Beschränkungen selbständig geltend machen. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet Investmentgesellschaft
  1. a)in der Bundesrepublik Deutschland die Investmentaktiengesellschaft
  2. b)in Luxemburg  die Risikoanlagegesellschaft (société d’investissement en capital à risque [SICAR]),  die Anlagegesellschaft mit variablem Kapital (société d’investissement à capital variable [SICAV]) und  die Anlagegesellschaft mit festem Kapital (société d’investissement à capital fixe [SICAF]). Die

ständigen Behörden können die Einzelheiten

r Durchführung dieser Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen regeln, um sicherzustellen, dass aufgrund dieser Bestimmung keine unberechtigten Erstattungen erfolgen. 1.

dem Abkommen insgesamt

(1)Der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ bedeutet
  1. a)im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, jedoch kein Organismus, der als Personengesellschaft errichtet wurde,
  2. b)im Fall Luxemburgs ein Investmentfonds im Sinne eines der folgenden Gesetze:
  3. aa)Loi du 17 décembre 2010 concernant les organismes de placement collectif;
  4. bb)Loi du 13 février 2007 relative aux fonds d'investissement spécialisés;
  5. cc)Loi du 23 juillet 2016 relative aux fonds d'investissement alternatifs réservés jedoch kein Organismus, der als Personengesellschaft errichtet wurde, oder
  6. c)ein von den

ständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbarter sonstiger Organismus, der sich in Streubesitz befinden kann, unmittelbar oder mittelbar ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mit dem Hauptzweck der Mieterzielung unmittelbar oder mittelbar in unbewegliches Vermögen investiert, im Vertragsstaat seiner Errichtung Anlegerschutzvorschriften unterliegt und in einem der beiden Vertragsstaaten errichtet wurde. 36 2. 3.

(2)Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, ist im Vertragsstaat seiner Errichtung ansässig.
(3)Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, ist der Nutzungsberechtigte der von ihm bezogenen Einkünfte.

dem Abkommen insgesamt a) Die Ausdrücke „Einkünfte“ und „Vermögenswerte“ sind so

verstehen, dass damit auch einzelne „Teile von Einkünften“ beziehungsweise „Teile von Vermögen“ gemeint sind. b) Einkünfte oder Vermögenswerte werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

Artikel 1

Absatz 2 Werden nach Artikel 1 Absatz 2 Einkünfte in einem Vertragsstaat sowohl bei einem Rechtsträger oder Gebilde, der oder das nach dem Recht des anderen Vertragsstaats als vollständig oder teilweise steuerlich transparent betrachtet wird, als auch bei einer im anderen Staat ansässigen Person als Beteiligte an diesem Rechtsträger beziehungsweise Gebilde besteuert und führt dies

einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die

ständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 24, um eine angemessene Lösung

finden. 4.

Artikel 1

Absatz 2 und Artikel 10 Wenn Dividenden, die durch oder über steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansässigen Person gelten, ist Artikel 10 dieses Abkommens so anzuwenden, als hätte diese ansässige Person die Dividenden unmittelbar bezogen. 2. 5.

den Artikeln 10 und 11:

(1)Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen, die aus der der Bundesrepublik Deutschland stammen, nach deren Recht besteuert werden, wenn sie
  1. a)auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen, beruhen und
  2. b)bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
(2)Im Falle Luxemburgs werden auch als Dividenden im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 behandelt: 37 a) Einkünfte aus Obligationen, die neben einer festen Verzinsung auch eine

satzverzinsung enthalten, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung richtet und b) Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter. 3. 6.

den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22 Ungeachtet der Vorschriften der Artikel 10, 11, 12, 13 und 22 finden die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom

  1. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EWG), der Richtlinie des Rates vom
  2. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), der Richtlinie des Rates vom
  3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG) und der Richtlinie des Rates vom
  4. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 7.

Artikel 14

Vergütungen, die für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung gezahlt werden, gelten als Vergütungen, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Vertragsstaat gewährt werden, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. 8.

den Artikeln 14, 17 und 18

(1)Handelt es sich bei einer Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gewährt, so kann sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder in einem Drittstaat oder -gebiet und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 14 Absätze 1, 1a und 2 dieses Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde. Abfindungen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 14 Absatz 4 dieses Abkommens fallen, werden jedoch durch Artikel 14 Absatz 4 des Abkommens abschließend geregelt.
(2)Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieses Abkommens nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Abfindungen haben Versorgungscharakter, wenn sie unmittelbar der Versorgung des Empfängers dienen. Das ist nur der Fall, wenn der Empfänger in unmittelbarem

sammenhang mit der Abfindung aus dem Arbeitsleben ausscheidet und

erwarten ist, dass er nicht erneut eine Berufstätigkeit aufnehmen wird. 38 Versorgungscharakter hat die Abfindung danach beispielsweise, wenn die Abfindung den Zeitraum bis

m Beginn der Zahlung von Altersruhegeld überbrücken soll, oder wenn aufgrund des Alters des Empfängers nicht

erwarten ist, dass der Empfänger eine neue unselbständige Arbeit aufnehmen wird.

(3)Ungeachtet der Artikel 14 und 17 dieses Abkommens können Abfindungen und Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund einer Einigung zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bei Massenentlassungen in einem der beiden Vertragsstaaten erhält, nur in dem Vertragsstaat, nach dessen Recht diese Einigung erfolgt ist, besteuert werden. “Massenentlassungen“ sind Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt und bei denen die Zahl der Entlassungen
  1. a)entweder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen mindestens sieben Arbeitnehmer beträgt,
  2. b)oder innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 15 Arbeitnehmer beträgt. Für die Berechnung der Anzahl der Entlassungen gemäß Satz 2 werden Kündigungen gleichgestellt, wenn der Arbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, beendet wird, vorausgesetzt, dass es sich um mindestens vier eigentliche Entlassungen im Sinne von Satz 2 handelt. 9.
(4)Abfindungen im Anwendungsbereich des Artikels 18 dieses Abkommens können nur im Kassenstaat besteuert werden.
(5)Die

ständige Behörde eines Vertragsstaats wird der

ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats den

fluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 25 dieses Abkommens spontan mitteilen.

Artikel 14

Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1a Die Arbeit gilt nur dann als an einem Arbeitstag in einem Staat oder Gebiet ausgeübt, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Staat oder Gebiet ihre Tätigkeit ausübt. 10.

Artikel 14

Absatz 1a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Arbeitstage im Sinne des Artikels 14 Absatz 1a, des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c dieses Abkommens sind die tatsächlichen Arbeitstage. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tage innerhalb eines Kalenderjahres an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübt und für die er Vergütungen erhält. Eine Tätigkeit wird auch durch vergüteten Bereitschaftsdienst ausgeübt. 11.

Artikel 18

Absatz 1 Buchstabe b und c 39 Die Dienste gelten nur dann als an einem Arbeitstag in einem der Vertragsstaaten geleistet, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Vertragsstaat ihre Dienste leistet. 12.

Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe b Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens ist nicht so

verstehen, als sei eine Anrechnung auf die deutsche Gewerbesteuer möglich. Für die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Einkünfte führt dies jedoch nicht dazu, dass diese nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszunehmen sind. 13.

Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn einerseits der Ansässigkeitsstaat der Auffassung ist, dass die Einkünfte oder das Vermögen im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden können, während andererseits der andere Vertragsstaat den Sachverhalt oder die Bestimmungen des Abkommens so auslegt, dass die Einkünfte oder das Vermögen unter eine Bestimmung des Abkommens fallen, die sein Recht, diese Einkünfte oder dieses Vermögen

besteuern, ausschließt oder begrenzt. 4. 14.

Artikel 23

Absatz 5 Artikel 23 Absatz 5 ist nicht so auszulegen, als hindere er einen Vertragsstaat, die Einkommensbesteuerung auf konsolidierter Basis („Organschaft“) auf in diesem Vertragsstaat ansässige Personen

beschränken. 5. 15.

Artikel 25

(1)Es besteht Einvernehmen darüber, dass die

ständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 25 des Abkommens der

ständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben

liefern hat: a) hinreichende Angaben

r Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);

  1. b)die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
  2. c)eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat

erhalten wünscht;

  1. d)den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
  2. e)die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informationen dem ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaates befinden;
  3. f)eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem Staat

r Verfügung stehenden Maßnahmen

r Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden und g) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen. 40

(2)Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen

gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten

erlauben, Beweisausforschung durch anlasslose Ermittlungen („fishing expeditions“)

betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die fishing expeditions vermeiden sollen, sind die Buchstaben a bis g so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

(3)Obwohl Artikel 25 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die

r Durchführung des Abkommens nötigen Informationen

liefern.

(4)Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen nach Artikel 25 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie

m Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren

gewähren und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch

verhindern oder übermäßig

verzögern.

(5)Soweit nach Artikel 25 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 2 nur

dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur

den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen

lässig. b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der

übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck

achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der

ständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die

ständige Behörde des anderen Vertragsstaates ohne die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüglich

prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie unverzüglich

löschen. c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen im Einzelfall

m Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse. 41 d) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle

informieren; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die

seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft

erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt entsprechend. f) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig

machen. g) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind

löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten

gang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe

schützen.

Artikel 25

Ohne vorherige

stimmung ist eine Verwendung für andere Zwecke im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Satz 4 dieses Abkommens nur

lässig, wenn sie

r Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die

ständige Behörde unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung

ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der personenbezogenen Daten für den anderen Zweck unzulässig. Die empfangende Stelle und alle Stellen, die

m Vertragsstaat der empfangenden Stelle gehören und personenbezogene Daten für den anderen Zweck von der empfangenden Stelle erhalten haben, haben diese personenbezogenen Daten unverzüglich

löschen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange diese personenbezogenen Daten für den im Abkommen bezeichneten Zweck,

dem sie die übermittelnde Stelle ursprünglich übermittelt hat, weiterhin erforderlich sind. V. Fiche d’évaluation d’impact Mesures législatives et réglementaires Intitulé du projet: Projet de loi portant approbation de l’Avenant modifiant la Convention du 23 avril 2012 entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République fédérale d’Allemagne tendant à éviter les doubles impositions et à prévenir la fraude fiscale en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune, et le Protocole y relatif, fait à Berlin, le 6 juillet 2023 Ministère initiateur: Ministère des Finances Auteur: Michel HOFFMANN Tél. : 247-52358 Courriel: michel.hoffmann@co.etat.lu Objectif(

  1. s)du projet: Approbation d'un Avenant à un traité international en matière fiscale 42 Autre(
  2. s)Ministère(s)/Organisme(s)/Commune(
  3. s)impliqué(e)(s): / Date: 10.07.2023 1. 2. Mieux légiférer Partie(
  4. s)prenante(
  5. s)(organismes divers, citoyens,…) consultée(s): Oui: Si oui, laquelle/lesquelles: Remarques/Observations: Destinataires du projet: - Entreprises/Professions libérales: - Citoyens: - Administrations: Non: Oui: Oui: Oui: Non: Non: Non: 3. Le principe « Think small first » est-il respecté? (c.àd. des exemptions ou dérogations sont-elles prévues Suivant la taille de l’entreprise et/ou son secteur d’activité?) Remarques/Observations: Oui: Non: 4. Le projet est-il lisible et compréhensible pour le destinataire? Existe-il un texte coordonné ou un guide pratique, mis à

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