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Loi du 17 décembre 2010 concernant les organismes de placement collectif; bb) Loi du 13 février 2007 relative aux fonds d'investissement spécialisés;

Obsah (5)Artikel 1Artikel 14Artikel 18Artikel 22Artikel 25

Protokoll

r Ânderung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen dem GroBherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland

r Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermôgen -2- Das GroRherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland - von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll

r Ànderung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen dem GroBherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland

r Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermôgen

schlieBen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Die Prâambel des Abkommens wird wie folgt gefasst: „Das GroBherzogtum Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland- von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse

fôrdern und ihre

sammenarbeit auf steuerlichem Gebiet

festigen, in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung

beseitigen, ohne Môglichkeiten

r Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbrauchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen

m mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansassigen Personen)

schaffen - sind wie folgt übereingekommen:" -3- Artikel 2 Der Wortlaut von Artikel 1 (Unter das Abkommen fallende Personen) des Abkommens wird Artikel 1 Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird angefügt: „

(2)Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtstrâger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollstândig oder teilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansâssigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Staat als Einkünfte einer in diesem Staat ansassigen Person behandelt werden." Artikel 3 Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird wie folgt gefasst: „a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der andere Vertragsstaat" je nach dem

sammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Grofcherzogtum Luxemburg und bedeutet der Ausdruck „Drittstaat oder -gebiet" jeden Staat und jedes Gebiet m i t Ausnahme der beiden Vertragsstaaten;" Artikel 4 Artikel 10 (Dividenden) Absatz 2 und 3 des Abkommens wird wie folgt gefasst: „

(2)Diese Dividenden kônnen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansassig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden i m anderen Vertragsstaat ansassig ist, nicht übersteigen: -4-
  1. a)5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  2. b)15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fâllen. I m Fall von Dividenden, die von einer deutschen Real Estate Investment Trust-Aktiengesellschaft („REIT-AG") im Sinne des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit bôrsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) oder von einer luxemburgischen Immobiliengesellschaft, die steuerlich einer deutschen REIT-Aktiengesellschaft im Wesentlichen entspricht, gezahlt werden, und i m Fall von Dividenden, die an einen Organismus für gemeinsame Anlagen gezahlt werden, gilt nur die Regelung in Buchstabe b. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3)Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansâssig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine eines Organismus für gemeinsame Anlagen." Artikel 5 Artikel 11 (Zinsen) Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt gefasst: „
(1)Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansâssige Person ist, kônnen nur im anderen Staat besteuert werden." Artikel 6 Artikel 13 (Gewinne aus der VerâuRerung von Vermôgen) Absatz 6 des Abkommens wird wie folgt gefasst: -5- „
(6)Ist eine Person in einem Vertragsstaat ansâssig und hat der andere Vertragsstaat, in dem die Person

vor ansâssig war, diese Person im Zeitpunkt des Ansàssigkeitswechsels so besteuert, als hâtte sie Gesellschaftsanteile verâuBert, so berechnet der erstgenannte Staat im Fall einer VerâuBerung von Gesellschaftsanteilen den VerâuBerungsgewinn auf der Grundlage des Wertes, den der andere Staat im Zeitpunkt des Ansàssigkeitswechsels der Besteuerung

grunde gelegt hat, soweit dieser den Marktwert nicht überschreitet." Artikel 7

(1)Artikel 14 (Einkünfte aus unselbstândiger Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt gefasst: „
(1)Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 19 kônnen Gehâlter, Lôhne und âhnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansâssige Person aus unselbstândiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so kônnen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Übt eine Person, die im des Bereich Güter- und Personentransports beschâftigt ist und deren Arbeitgeber oder dessen Betriebsstâtte, von der die Vergütungen getragen werden, in einem der beiden Vertragsstaaten ansâssig oder belegen ist, ihre Arbeit an einem Arbeitstag sowohl in diesem anderen Vertragsstaat als auch in dem Vertragsstaat, in dem sie ansâssig ist, oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten aus, so werden die dafür bezogenen Vergütungen, unabhângig von der jeweiligen Verweildauer an diesem Arbeitstag in den einzelnen Staaten oder Gebieten,

gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten und Gebiete aufgeteilt; das anteilige Besteuerungsrecht wird sodann wie folgt den Vertragsstaaten

gewiesen: a) der Anteil der Vergütungen, der auf den Vertragsstaat entfâllt, in dem die Person ansâssig ist, sowie der Anteil der Vergütungen, der auf einen Drittstaat oder -gebiet entfâllt, wird dem Vertragsstaat

gewiesen, in dem die Person ansâssig ist, und b) der Anteil der Vergütungen, der auf den anderen Vertragsstaat entfâllt, wird diesem Staat

gewiesen. -6- Personen, die im Bereich des Güter- und Personentransports beschaftigt sind, sind insbesondere Berufskraftfahrer, Berufsbusfahrer, Lokomotivführer und Begleitpersonal."

(2)Nach Artikel 14 ( Einkünfte aus unselbstândiger Arbeit) Absatz 1 des Abkommens wird folgender Absatz la eingefügt: „ ( l a ) Ungeachtet des Absatzes 1 kônnen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansassige Person für eine in diesem Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübte unselbstandige Arbeit bezieht, nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Arbeit an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr jeweils ganz oder teilweise im erstgenannten Staat oder in einem oder mehreren Drittstaaten oder -gebieten ausgeübt wird."
(3)Artikel 14 (Einkünfte aus unselbstândiger Arbeit) Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt gefasst: „
(2)Ungeachtet der Absâtze 1 und l a kônnen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansassige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstandige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
  1. a)der Empfanger sich im anderen Staat insgesamt nicht langer als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwôlf Monaten, der wahrend des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhalt und
  2. b)die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansâssig ist, und
  3. c)die Vergütungen nicht von einer Betriebsstatte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat." Artikel 8 Artikel 17 (Ruhegehâlter, Renten und àhnliche Vergütungen) Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt gefasst: -7- „
(3)Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Ruhegehalter, ahnlichen Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beitràgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland a) nicht

den steuerpflichtigen Einkünften gehorten oder

  1. b)steuerlich abzugsfàhig waren oder
  2. c)in anderer Weise begünstigt wurden, kônnen abweichend von Absatz 1 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die gewâhrte Fôrderung nach den Buchstaben a bis c

rückgefordert wurde." Artikel 9

(1)Artikel 18 (Ôffentlicher Dienst) Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens wird wie folgt gefasst: „ b ) Diese Gehàlter, Lôhne und ahnlichen Vergütungen kônnen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansassig ist und aa) ein Staatsangehôriger dieses Staates ist oder bb) nicht ausschlieBlich deshalb in diesem Staat ansassig geworden ist, u m die Dienste

leisten. Sie kônnen für ein Kalenderjahr insgesamt auch dann nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr auBerhalb dieses Staates leistet."

(2)Dem Artikel 18 (Ôffentlicher Dienst) Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens wird folgender Buchstabe c angefügt: -8- „c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens b sind die Bestimmungen des Buchstabens a anzuwenden, wenn die natürliche Person die Dienste an weniger als 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr in diesem anderen Vertragsstaat leistet." Artikel 10
(1)Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat) Absatz 1 Buchstabea des Abkommens wird wie folgt gefasst: „a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Luxemburg sowie die in Luxemburg gelegenen Vermôgenswerte ausgenommen, die nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansâssige Gesellschaft von einer in Luxemburg ansàssigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital

mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehôrt. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt weder für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft noch für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für Steuerzwecke in Luxemburg abgezogen werden kônnen, noch für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person

gerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansâssige Gesellschaft ist. Für die Zwecke der Steuern vom Vermôgen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sâtzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wàren."

(2)Nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens wird folgender Buchstabe e eingefügt: „e) Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte oder Vermôgenswerte, wenn der andere Vertragsstaat dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte beziehungsweise dieses Vermôgen von -9- der Steuer befreit werden, oder wenn der andere Vertragsstaat Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet."
(3)Der bisherige Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens wird Buchstabe f und wie folgt gefasst: „
  1. f)Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, soweit
  2. aa)Luxemburg Einkünfte oder Vermôgenswerte nach diesem Abkommen besteuern kann, tatsâchlich aber nicht besteuert;
  3. bb)die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Vermôgenswerte notifiziert hat, auf die sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Vermôgenswerte durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde."
(4)Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird wie folgt gefasst: „a) Bezieht eine in Luxemburg ansassige Person Einkünfte oder hat sie Vermôgen und kônnen diese Einkünfte oder dieses Vermôgen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Luxemburg vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermôgen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermôgen der Person dieselben Steuersàtze anwenden, die gelten würden, wenn die Einkünfte oder das Vermôgen nicht von der Besteuerung auszunehmen wâren."
(5)Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens wird wie folgt gefasst: „b) Bezieht eine in Luxemburg ansassige Person Einkünfte, die nach den Artikel n 10, 12 und 16 sowie nach Nummer 5 des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so -10- rechnet Luxemburg auf die Einkommensteuer der natürlichen Person oder auf die Kôrperschaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfallt."
(6)Dem Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens wird der folgende Buchstabe d angefügt: „ d ) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a ist für Zwecke des Artikels 14 Absatz la Buchstabe b anzuwenden, soweit Deutschland die Einkünfte aus unselbstândiger Arbeit besteuern kann, tatsachlich aber nicht besteuert." Artikel 11 Artikel 24 (Verstândigungsverfahren) Absatz 5 des Abkommens wird aufgehoben. Artikel 12 Dem Artikel 27 (Anwendung des Abkommens in bestimmten Fallen) Absatz 2 des Abkommens wird folgender Absatz 3 angefügt: „
(3)Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermôgenswerte gewâhrt, wenn unter Berücksichtigung aller maBgeblichen Tatsachen und Umstânde die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar

dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewahrung dieser Vergünstigung unter diesen Umstànden mit dem Ziel und Zweck der einschlagigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht." - 11- Artikel 13

(1)Ziffer 1 des Protokolls

m Abkommen wird wie folgt gefasst: „1.

dem Abkommen insgesamt

(1)Der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen" bedeutet
  1. a)im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, jedoch kein Organismcis, der als Personengesellschaft errichtet wurde,
  2. b)im Fall Luxemburgs ein Investmentfonds im Sinne eines der folgenden Gesetze:
  3. aa)Loi du 17 décembre 2010 concernant les organismes de placement collectif;
  4. bb)Loi du 13 février 2007 relative aux fonds d'investissement spécialisés;
  5. cc)Loi du 23 juillet 2016 relative aux fonds d'investissement alternatifs réservés jedoch kein Organismus, der als Personengesellschaft errichtet wurde, oder
  6. c)ein von den

stândigen Behôrden der Vertragsstaaten vereinbarter sonstiger Organismus, der sich in Streubesitz befinden kann, unmittelbar oder mittelbar ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hait oder mit dem Hauptzweck der Mieterzielung unmittelbar oder mittelbar in unbewegliches Vermôgen investiert, im Vertragsstaat seiner Errichtung Anlegerschutzvorschriften unterliegt und in einem der beiden Vertragsstaaten errichtet wurde.

(2)Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, ist im Vertragsstaat seiner Errichtung ansâssig.
(3)Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde und aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, ist der Nutzungsberechtigte der von ihm bezogenen Einkünfte." -12-
(2)Nach Protokollziffer 1 werden folgende neue Protokollziffern 2 bis 4 eingefügt: „ 2 .

dem Abkommen insgesamt a) Die Ausdrücke „Einkünfte" und „Vermôgenswerte" sind so

verstehen, dass damit auch einzelne „Teile von Einkünften" beziehungsweise „Teile von Vermôgen" gemeint sind. b) Einkünfte oder Vermôgenswerte werden „tatsachlich" besteuert, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird. 3.

Artikel 1

Absatz 2 Werden nach Artikel 1 Absatz 2 Einkünfte in einem Vertragsstaat sowohl bei einem Rechtstrâger oder Gebilde, der oder das nach dem Recht des anderen Vertragsstaats als vollstândig oder teilweise steuerlich transparent betrachtet wird, als auch bei einer im anderen Staat ansàssigen Person als Beteiligte an diesem Rechtstrâger beziehungsweise Gebilde besteuert und führt dies

einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die

stândigen Behôrden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 24, um eine angemessene Lôsung

finden. 4.

Artikel 1

Absatz 2 und Artikel 10 Wenn Dividenden, die durch oder über steuerlich transparente Rechtstrâger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansàssigen Person gelten, ist Artikel 10 dieses Abkommens so anzuwenden, als hatte diese ansâssige Person die Dividenden unmittelbar bezogen."

(3)Die bisherigen Protokollziffern 2 und 3 werden die Protokollziffern 5 und 6.
(4)Nach Protokollziffer 6 werden folgende neue Protokollziffern 7 bis 13 eingefügt: „ 7 .

Artikel 14

-13- Vergütungen, die für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung gezahlt werden, gelten als Vergütungen, die für die Ausübung einer Tatigkeit in dem Vertragsstaat gewahrt werden, in dem die Tatigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wâre. 8.

den Artikeln 14, 17 und 18

(1)Handelt es sich bei einer Abfindung u m eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Lôhnen, Gehâltern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein anlâsslich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhâltnis gewahrt, so kann sie gemâB Artikel 14 Absatz 1 dieses Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tatigkeit ausgeübt wurde. Für den FaII, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhâltnis teils in dem Staat seiner Ansassigkeit oder in einem Drittstaat oder -gebiet und teils in dem anderen Staat tàtig war, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhâltnis bezogenen Vergütungen, der gemàR Artikel 14 Absâtze 1, la und 2 dieses Abkommens die in diesem anderen Staat besteuert wurde. Abfindungen, in den Anwendungsbereich des Artikels 14 Absatz 4 dieses Abkommens fallen, werden jedoch durch Artikel 14 Absatz 4 des Abkommens abschlieBend geregelt.
(2)Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie gemâB Artikel 17 Absatz 1 dieses Abkommens nur im Ansâssigkeitsstaat des Empfângers besteuert werden. Abfindungen haben Versorgungscharakter, wenn sie unmittelbar der Versorgung des Empfângers dienen. Das ist nur der Fall, wenn der Empfânger in unmittelbarem

sammenhang mit der Abfindung aus dem Arbeitsleben ausscheidet und

erwarten ist, dass er nicht erneut eine Berufstâtigkeit aufnehmen wird. Versorgungscharakter hat die Abfindung danach beispielsweise, wenn die Abfindung den Zeitraum bis

m Beginn der Zahlung von Altersruhegeld überbrücken soll, oder wenn aufgrund des Alters des Empfângers nicht

erwarten ist, dass der Empfânger eine neue unselbstândige Arbeit aufnehmen wird.

(3)Ungeachtet der Artikel 14 und 17 dieses Abkommens kônnen Abfindungen und Entschâdigungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund einer Einigung zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bei Massenentlassungen in einem der beiden Vertragsstaaten erhâlt, nur in dem Vertragsstaat, nach dessen Recht diese Einigung erfolgt ist, besteuert werden. - 14- „Massenentlassungen" sind Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt und bei denen die Anzahl der geplanten Entlassungen
  1. a)entweder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen mindestens sieben Arbeitnehmer betrâgt,
  2. b)oder innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 15 Arbeitnehmer betrâgt. Für die Berechnung der Anzahl der Entlassungen gemâB Satz 2 werden Kündigungen gleichgestellt, wenn der Arbeitsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, beendet wird, vorausgesetzt, dass es sich um mindestens vier eigentliche Entlassungen im Sinne von Satz 2 handelt.
(4)Abfindungen im Anwendungsbereich des Artikels 18 dieses Abkommens kônnen nur im Kassenstaat besteuert werden.
(5)Die

stândige Behôrde eines Vertragsstaats wird der

stândigen Behôrde des anderen Vertragsstaats den

fluss einer Abfindung auf der Grundlage des Artikels 25 dieses Abkommens spontan mitteilen. 9.

Artikel 14

Absatz 1 und Artikel 14 Absatz la Die Arbeit gilt nur dann als an einem Arbeitstag in einem Staat oder Gebiet ausgeübt, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Staat oder Gebiet ihre Tâtigkeit ausübt. 10.

Artikel 14

Absatz la, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Arbeitstage im Sinne des Artikels 14 Absatz la, des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c dieses Abkommens sind die tatsâchlichen Arbeitstage. Die tatsâchlichen Arbeitstage sind aile Tage innerhalb eines Kalenderjahres an denen der Arbeitnehmer seine Tâtigkeit tatsâchlich ausübt und für die er Vergütungen erhâlt. Eine Tâtigkeit wird auch durch vergüteten Bereitschaftsdienst ausgeübt. - 15- 11.

Artikel 18

Absatz 1 Buchstabe b und c Die Dienste gelten nur dann als an einem Arbeitstag in einem der Vertragsstaaten geleistet, wenn die Person an dem jeweiligen Arbeitstag für mindestens 30 Minuten in diesem Vertragsstaat ihre Dienste leistet. 12.

Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe b Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens ist nicht so

verstehen, als sei eine Anrechnung auf die deutsche Gewerbesteuer môglich. Für die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens genannten Einkünfte führt dies jedoch nicht dazu, dass diese nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszunehmen sind. 13.

Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn einerseits der Ansassigkeitsstaat der Auffassung ist, dass die Einkünfte oder das Vermôgen im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden kônnen, wâhrend andererseits der andere Vertragsstaat den Sachverhalt oder die Bestimmungen des Abkommens so auslegt, dass die Einkünfte oder das Vermôgen unter eine Bestimmung des Abkommens fallen, die sein Recht, diese Einkünfte oder dieses Vermôgen

besteuern, ausschlieBt oder begrenzt."

(5)Die bisherige Protokollziffer 4 wird Protokollziffer 14.
(6)Die bisherige Protokollziffer 5 wird Protokollziffer 15 und wie folgt gefasst: „15.

Artikel 25

Ohne vorherige

stimmung ist eine Verwendung für andere Zwecke im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 Satz 4 dieses Abkommens nur

lâssig, wenn sie

r Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die kôrperliche Unversehrtheit oder die persônliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermôgenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In -16- diesem Fall ist die

stândige Behôrde unverzüglich u m nachtrâgliche Genehmigung der Zweckânderung

ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der personenbezogenen Daten fur den anderen Zweck unzulâssig. Die empfangende Stelle und aile Stellen, die

m Vertragsstaat der empfangenden Stelle gehôren und personenbezogene Daten für den anderen Zweck von der empfangenden Stelle erhalten haben, haben diese personenbezogenen Daten unverzüglich

lôschen. Dies gilt jedoch nicht, soweit und Solange diese personenbezogenen Daten für den im Abkommen bezeichneten Zweck,

dem sie die übermittelnde Stelle ursprünglich übermittelt hat, weiterhin erforderlich sind." Artikel 14

(1)Dieses Ànderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie môglich ausgetauscht.
(2)Dieses Ànderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
  1. a)bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Betrage, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Ànderungsprotokoll in Kraft getreten ist;
  2. b)bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeitràume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Ànderungsprotokoll in Kraft getreten ist;
  3. c)für Verfahren nach Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem GroBherzogtum Luxemburg

r Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermôgen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem das Ànderungsprotokoll in Kraft getreten ist, bei der

standigen Behôrde der Vertragsstaaten unterbreitet werden; - 17- d) im Hinblick auf die Artikel 3, Artikel 7, Artikel 9 und Artikel 13 Absatz 4 neue Protokollziffern 9 bis 11, ungeachtet der Buchstaben a und b, ab dem 1. Januar 2024. Geschehen

Berlin am 6. Juli 2023, in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für das GroBherzogtum Luxemburg Fürdie Bundesrepublik Deutschland Yuriko Backes Tania Freiin von Uslar-Gleichen Finanzministerin Ministerialdirektorin Leiterin der Rechtsabteilung im Auswârtigen Amt Christian Lindner Bundesminister der Finanzen

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