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37 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Zweiter Theil. N° 6. Verschiedene Mitt

Obsah (4)§ 58§ 73§ 153§ 106

37 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Zweiter Theil. N° 6. Verschiedene Mittheilungen. Mittwoch, 9. Februar 1870. SECONDE PARTIE PUBLICATIONS DIVERSES. M E

§ 58

des Vereinszollgesetzes werden über das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren die folgenden näheren Vorschriften ertheilt. §. 1. — D e r Zweck der Begleitscheine ( V . Z . G . § 33) ist entweder I. Allgemeine Besti mungen.

  1. a)den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inlän1. Zweck und velschiedene dischen Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, tungen der Begleitschei oder
  2. b)die-Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem andern Amte zu überweisen. Zu dem ersteren Zweck dienen Begleitscheine I , zu dem zweiten Begleitscheine II. §. 2. — Auf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein I abgefertigt werden, welche nach der Deklaration zollfrei sind (V. Z. G. § 41). Begleitscheine II werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr beträgt (V. Z. G . § 51).

(1)Von den im Regulativ bezeichneten Mustern kann bei den Zollstellen Einsicht genommen werden. II. 6. 38 ugniß der Aemter zur Ausgung und Erledigung von eitscheinen. §. 3. — Die Aemter, welche nach Maßgabe der §§ 128 und 131 des Vereinszollgesetzes zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I und I I ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht. §. 4 . — Zur Ertheilung eines Begleitscheins I bedarf es einer schriftlichen, von Ausfertigung der V e gleitscheine. dem Extrahenten (V. Z. G. § 44) zu übergebenden Anmeldung. Ausfertigung der Be- Zu diesen Anmeldungen dienen gleitscheine I.
  1. a)bei unmittelbar vom Anslande eingegangenen Waaren — Deklarationen oder 2 imeldungen zur Begleitchein-Ausfertigung, Auszüge aus Deklarationen (V. Z. G. §§ 22 bis 27, 41 und 24),
  2. b)bei Versendungen von Niederlagen—Abmeldungen (Niederlage-Regulativ § 30),
  3. c)bei der Weiterversendung der mit Begleitschein I angekommenen Waaren — Begleitschein-Auszüge (§ 33). "Revision der Ladung. §. 5.—Die angemeldeten Waaren sind einer allgemeinen oder speziellen Revision (V. Z. G. §§ 28 und 29) zu unterwerfen, deren Ergebniß in die Anmeldung aufzunehmen ist. Der Umfang der Revision richtet sich bei den mit Deklarationen oder Deklarations-Anszügen angemeldeten Waaren (§ 4
  4. a)nach den Bestimmungen in den §§ 41 und 42, beziehungsweise 30 des Vereinszollgesetzes, während bei den mit Niederlage-Abmeldungen angemeldeten Waaren die Vorschriften des Niederlage-Regulativs und bei den mit Begleitschein-Auszügen angemeldeten Waaren die Bestimmungen in den §§ 34 ff. dieses Regulativs Anwendung finden. Die spezielle Revision ist, insofern solche nicht von dem Betheiligten selbst beantragt wird, bei genügender Deklaration nur ausnahmsweise, wenn besondere Gründe vorliegen, vorzunehmen (V. Z. G. § 4 1 , Absatz 2). Es gehören dahin die Fälle, in welchen der Verdacht einer, Hinterziehung der Abgaben oder einer unrichtigen Deklaration vorhanden ist, oder ein völlig sichernder Verschluß nicht angelegt werden kann. Tritt der letztere Fall nur bei einzelnen Theilen der Ladung ein, so kann sich die spezielle Revision auf diese beschränken. Die zu einer nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost gehörigen Kolli können in geeigneten Fällen statt kolliweise zusammen oder in Partien verwogen werden. §. 6. — Aus den Anmeldungen zur Begleitschein-Ausfertigung muß deutlich und bestimmt zu entnehmen sein, in welchem Umfang die darin verzeichneten Kolli der Revision unterlegen haben. Die durch die Revision festgestellte Gattung und Menge der Waaren sind in dem Revisionsbefund nach den Benennungen und Maßstäben des Tarifs anzugeben Der tarifmäßigen Benennung der Waaren ist eine deren spezieller Beschaffenheit entsprechende Bezeichnung nach Anleitung des amtlichen Waaren-Verzeichnisses beizufügen, wenn dies im Hinblick auf die Allgemeinheit der tarifmäßigen Benennung zur besseren Festhaltung der Identität der Waaren räthlich oder in Rücksicht auf die wegen Führung der Kommerzial-Register ertheilten Vorschriften nöthig erscheint. 39 Außerdem ist in dem Revisionsbefund die Tarif-Nummer, welcher die Waaren angehören, anzumerken. Das Gewicht der verwegenen Kolli wird, wie es amtlich ermittelt worden ist, kolliweise, in Partien oder summarisch, in den Revisionsbefund eingetragen. Es braucht jedoch das Gewicht der zu einer gleichartigen Waarenpoft gehörigen Kolli, auch wenn dasselbe kolliweise oder in Partien festgestellt ist, aus den über die Verwiegung geführten amtlichen Abschreibungen nur summarisch in die Anmeldung übernommen zu werden, sofern die Abfertigung unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung erfolgt. §. 7.— Die Ausfertigung eines Begleitscheins I geschieht entweder 3. Einrichtung der Begleitscheine 1. im Allgemeinen.
  5. a)durch vollständige Ausfüllung aller Spalten des Begleitschein-Formulars nach Inhalt ihrer Ueberschrift und für sämmtliche zu der betreffenden Sendung gehörige Waaren (Muster A), oder
  6. b)in der A r t , daß auf die dem Begleitschein anzustempelnde Anmeldung (§ 4) Bezug genommen wird, oder endlich
  7. c)unter Benutzung eines Anmeldungs-Formulars, welches mit dem zur Begleitschein-Ausfertigung erforderlichen Vordruck versehen ist (Muster B und C). §. 8.— Für die Begleitschein-Ausfertigung nach § 7 a sind die Anmeldungen i n einem Exemplar, für die Ausfertigungen nach § 7 b und c jedoch in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Besteht die Anmeldung aus mehreren einzelnen Vogen, so sind dieselben zu paginiren und entweder mit einem auf der ersten Seite amtlich anzusiegelnden Faden zu durchziehen oder aneinander anzustempeln. Die gedruckten Formulare zu Anmeldungen werden den Begleitschein-Extrahenten einzeln unentgeltlich von den Zollämtern verabreicht, von denen solche auch in größerer Menge gegen Erstattung der Papier- und Druckkosten in Vorrath entnommen werden können. Auch kann den Eisenbahn-Verwaltungen, Dampfschissfahrts-Agenturen, Spediteuren, Großhändlern u. von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, diese Formulare nach Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu lassen. §. 9.— Der Begleitschein I muß folgende Angaben enthalten: 4. Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I .
  8. a)Namen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten und der Waaren-Empfänger;
  9. b)Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge und Gattung der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisionsbefundes;
  10. c)Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln zur Sicherstellung der Identität der Waaren;
  11. d)Namen des Ausfertigungs- und Empfangs-Amtes, Tag der Ausstellung des Begleitscheins, Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein - Ausfertigungs-Register eingetragen ist; 40
  12. e)Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der Waaren und Zeitdauer der Lagerung in Niederlagen. Von der unter d. vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamtes kann bei den zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden. §. 10. — Bei der Ausfertigung eines Begleitscheins I nach der Bestimmung Verfahren bei Ausfertigung der Begleitscheine I . unter a des § 7 ist der Vordruck des Begleitschein-Formulars auf Grund der Anmeldung vollständig auszufüllen (Muster A). Insoweit die Gattung und Menge der Waaren in Spalte 8 bis 10 des Begleitscheins auf Grund amtlicher Ermittelung vollständig angegeben werden kann, bleiben die Spalten 5 bis 7 desselben unausgefüllt. Wenn sich die amtlichen Gewichts - Ermittelungen auf Probe-Verwiegungen beschränkten, wird das deklarirte Gewicht für sammtliche zur Abfertigung angemeldeten Kolli, also auch für die probeweise verwogenen, in Spalte 6 beziehungsweise 7 eingetragen, jedoch gleichzeitig das bei einzelnen Kolli amtlich ermittelte Gewicht in Spalte 9 beziehungsweise 10 auf der betreffenden Linie ersichtlich gemacht. Bei zusammen abgefertigten, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenposten genügt, auch wenn deren Gewicht in der Anmeldung i m Einzelnen nachgewiesen ist, sofern die Waaren unter Raumverschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt werden, die Angabe des summarischen Gewichts in dem Begleitschein. Bei den mit Begleitschein angekommenen oder einer Niederlage entnommenen Waaren, welche mit Begleitschein ! nach Muster A weiter versendet werden sollen, wird dasjenige Gewicht, welches nach §§ 47 oder 103 des Vereinszollgesetzes die Grundlage der weiteren Abfertigung zu bilden hat, in den Begleitschein übernommen. Hat eine Verwiegung vor der Abfertigung stattgefunden, und ergiebt sich dabei Mehrgewicht gegen das in dem angekommenen Begleitschein überwiesene Gewicht beziehungsweise gegen das Einlagerungsgewicht, so ist d a s neu ermittelte Gewicht nachrichtlich im Begleitschein zu vermerken. §. 11. — Wenn die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7 b oder c mittelst einer angestempelten oder mit Begleitschein-Vordruck versehenen Anmeldung stattfindet, so bilden die in der Anmeldung enthaltenen Angaben zugleich den Inbalt des Begleitscheins, und es sind alsdann nur die in der Anmeldung nicht enthaltenen erforderlichen Angaben in den Begleitschein einzutragen. Die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach § 7 b kann auch durch Anstempelung mehrerer Anmeldungen bewirkt werden. In den Begleitscheinen, deren Anfertigung nach § 7 b mittelst angestempelter Anmeldungen erfolgt, ist statt der Ausfüllung der Spalten auf der ersten Seite auf die angestempelte Anmeldung durch Beifügung einer entsprechenden Verweisung, z. B. „Lant angestempelter Deklaration Nr. 67 vom 15. Januar 1870" Bezug zu nehmen. §. 12.— In dem Begleitschein, beziehungsweise in der angeftempelten Anmeldung ist sowohl die Gesammtzahl der Kolli, auf welche der Begleitschein lautet, als auch das summarische Gewicht der Kolli jeder nach Inhalt und Verpackung gleichartigen 41 Waarenpost in Ziffern und in Buchstaben auszudrücken. Die Gewichtsangabe in Buchstaben ist, wenn sämmtliche Kolli amtlich verwogen wurden, bei dem amtlich ermittelten Gewicht, wenn jedoch keine oder nur Probe-Verwiegungen stattgefunden haben, bei dem deklarirten Gewicht, unmittelbar unter der betreffenden Summe, zu bewirken. Die Begleitscheine und zugehörigen Anmeldungen müssen deutlich geschrieben sein, und es dürfen keine Rasuren darin stattfinden. Nachträgliche Aenderungen, welche an einzelnen Eintragungen vor der Aushändigung des Begleitscheins an den Extrahenten etwa vorzunehmen sein möchten, sind jedesmal von dem Beamten, welcher die Abänderung bewirkt hat, durch seine Namensbeischrift zu beglaubigen. Die abzuändernden Worte ohne Zahlen sind so zu durchstreichen, daß sie leserlich bleiben. 6. Waaren-Berschluß. §. 13. — Hinsichtlich der Anlegung des amtlichen Verschlusses sind die Bestimmungen in den §§ 43, 94 und 95 des Vereinszollgesches und die deshalb ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. Die Art des Waarenverschlusses und der Umfang, in welchem derselbe zur Anwendung gekommen ist, muß in den betreffenden Spalten der Begleitscheine, beziehungsweise der angestempelten Anmeldungen so deutlich und bestimmt angegeben werden, daß sich das Erledigungsamt vom unveränderten Zustande des Verschlusses bei Ankunft der Waaren vollständig zu überzengen vermag. Bei Belassung eines von einem anderen Amte angelegten Verschlusses ist der Name dieses Amtes anzugeben. §. 14. — In Beziehung auf die Sicherstellung des Zollbetrags sind die Bestim- 7. Sicherstellung des Zollbetrags. mungen im § 45 des Vereinszollgesetzes zu beobachten. Eine Entbindung von der Sicherheits-Bestellung kann außer in dem dort genannten Falle auch dann eintreten, wenn das Begleitschein-Ausfertigungs Amt sich veranlaßt findet, amtliche Begleitung des ganzen Waarentransports eintreten zu lassen. Ueber eingelegte Pfänder ist eine besondere Bescheinigung auszustellen, gegen deren Rückgabe nach geschehener Begleitschein-Erledigung die Herausgabe des Pfandes erfolgt (§ 55). Der zur Sicherheit baar niedergelegte Betrag kann auf den Antrag des Extrahenten auch bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte zurückgezahlt werden, zu welchem Behufe dem Begleitschein ein entsprechender Vermerk beizufügen ist. Außer der Kautionssumme ist von dem Extrahenten der Portobetrag für deren zu frankirende Uebersendung an das Empfangsamt (§ 54) zu hinterlegen. Dritte Personen, welche für den Begleitschein-Extrahenten Bürgschaft leisten wollen, haben, insofern sie nicht etwa für alle bei dem betreffenden Amte von ihnen zu übernehmenden Bürgschaften eine generelle Bürgschaft geleistet, eine der gesetzlichen Erfordernisse entsprechende spezielle Bürgschafts-Urkunde auszustellen. §. 15. — Bei Bestimmung der Frist, binnen welcher die im Begleitschein bezeich- 8. Frist zur Gestellung der neten Waaren an dem darin angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abferti- Waaren bei dem Empfangsamte. gung zu stellen sind ( V . Z. G. § 4 4 ) , ist darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht über das Maaß des Bedürfnisses hinaus gegangen wird. 42 9. Angabe der Herkunft der Waaren. Namentlich ist bei dem Transport mittelst der Eisenbahnen und bei Benutzung anderer regelmäßiger Transportgelegenheiten die Transportfrist der reglementsmäßigen Lieferungszeit anzupassen. Die Transportfrist ist in den Begleitscheinen in Buchstaben anzugeben. §. 16. — Zur Bezeichnung der Herkunft der Waaren ist in den Begleitscheinen das Grenzzollamt, über welches die Waaren ursprünglich vom Vereins - Ausland eingegangen sind ( V . Z. G. §§ 37, 63, 75, u.), das Land, aus welchem die Einfuhr erfolgte (nach Maßgabe der Vorschriften wegen Führung der Kommerzial-Register), und bei der Einfuhr mittels der Eisenbahnen oder zu Wasser die Art des Transports bei Ueberschreitung der Vereinsgrenze anzugeben. §. 17. — Bei der Angabe der Lagerzeit ist auch die Zeit, während deren die Waaren in Privatlagern, welche unter Mitverschluß der Zollbehörde stehen, gelagert haben, jedoch nicht die Zeit der Lagerung in freien Niederlagen zu berücksichtigen. Der Angabe der Lagerzeit bedarf es in den Fällen nicht, wenn Begleitscheine zum Zweck der Wiederausfuhr der Waaren ausgestellt werden. §. 18. — Der Begleitschein-Extrahent hat den Empfang des Begleitscheins und 11. Anerkennung der Begleitscheine I . die Uebernahme der aus demselben nach §§ 44 und 46 des Vereinszollgesetzes für ihn hervorgehenden Verpflichtungen durch unterschriftliche Vollziehung der Annahmeformel in dem Begleitschein und in einer besonderen, bei dem Ausfertigungsamte zurückbleibenden Annahme-Erklärung anzuerkennen. Diese Annahme-Erklärung ist, wenn die Ausfertigung des Begleitscheins nach § 7 a oder b. erfolgt, nach Muster E a auszufertigen und entweder in die Anmeldung selbst oder in ein besonderes, der Anmeldung anzustempelndes Formular aufzunehmen. Bei der Begleitschein-Ansfertigung nach § 7 c wird die AnnahmeErklärung in den übereinstimmend mit dem Begleitschein auszufüllenden Vordruck der Anmeldung aufgenommen. 12, Amtliche Vollziehung der §. 19. — Die amtliche Vollziehung des Begleitscheins erfolgt durch den Führer Begleitscheine I . des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers (§ 22) oder einen andern, von dem Amtsvorstand damit beauftragten Beamten. Dem leserlich zu schreibenden Namen muß die Angabe der Diensteigenschaft und ein Abdruck des Amtsstempel beigefügt werden. Der gedachte Beamte ist für die ordnungsmäßige Ausfertigung des Begleitscheins verantwortlich. Verfahren bei dem Verloren§. 20. — Wenn ein Begleitschein verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des zehen eines Begleitscheins I . Hauptamtes, welches den Begleitschein ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, auf Grund der Anmeldung an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitscheins ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats ist i m Begleitschein-Ausfertigungs-Register (§ 22) zu vermerken. 10. Angabe der Lagerzeit. 43 §. 21. — Bei der Ausfertigung der Begleitscheine I I (§ 1) finden die Bestim- B. Ausfertigung der Begleitscheine II. mungen in den §§ .4 bis 20 mit den aus der Einrichtung des Musters D und den nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Maaßgaben Anwendung.
  13. a)Der Ausfertigung eines Begleitscheins I I hat stets eine spezielle Waarenrevision (V. Z. G. § 28) und Berechnung des zu überweisenden Zollbetrages, welcher in den betreffenden Spalten der Anmeldung anzugeben ist, vorauszugehen. Der Zollbetrag wird in dem Begleitschein in der Landeswährung des Ausfertigungsamtes, unter Weglassung von Beträgen von ½ Silbergroschen beziehungsweise 1 Kreuzer, angegeben.
  14. b)In dem Begleitschein ist die Art der geleisteten Sicherheit anzumerken.
  15. c)Statt der Frist zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt ist darin sowohl die Frist zur Vorlegung des Begleitscheins und Einzahlung des gestundeten Eingangszolls bei dem Empfangsamt nach den Bestimmungen im § 15, als auch der entsprechend festzusetzende Zeitraum, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamte (8 53) geführt werden muß, anzugeben.
  16. d)Ein Begleitschein I I darf nur für einen Waaren-Empfänger ausgestellt werden. Bei der Ausfertigung von Begleitschein II können, außer den Formularen nach Muster D (§ 7 a), auch angestemftelte Anmeldungen (§ 7
  17. b)und Anmeldungen mit Begleitschein-Vordruck (§ 7
  18. c)angewendet werden. Wo es im Bedürfniß liegt, Begleitscheine I I nach Muster D als Transporthezettelung zu benntzen, kann das Formular durch Hinzufügung besonderer Spalten für die Angabe der Zahl und Art der Verpackung, der Zeichen und Nummer, so wie des Bruttogewichts der Kolli ergänzt werden. §. 22. — Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleit- C. Führung des Begleitschein- Ausfertigungs-Re. scheine l und II Begleitschein-Ausfertigungs-Register nach dem Muster F. gisters. Der Zweck desselben ist, die vollständige Erledigung der ausgestellten Begleitscheine nachzuweisen. Bei größeren Aemtern, bei welchen verschiedene Abfertigungsstellen bestehen, kann nach dem Ermessen der Direktivbehörde eine Einrichtung dahin getroffen werden, daß die Ausfertigung der Begleitscheine bei den einzelnen betreffenden Stellen erfolgt, und zu diesem Ende bei jeder derselben ein eigenes, mit einem besonderen Buchstaben ( A , B, C ....) zu bezeichnendes Ausfertigungs-Register geführt wird. Diese Buchstaben sind nebst den Nummern auch in die Begleitscheine und in die als Beläge zurückbleibenden Begleitschein-Anmeldungen und Annahme-Erklärungen einzutragen. Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register erledigt mit seinen Nummern diejenigen Vorregister, aus welchen die Versendungen entsprungen sind (DeklarationsRegister, Niederlage-Register u.) und wird selbst durch die Erledigungsscheine der Begleitschein-Empfangs-Aemter (§ 53) erledigt. 44 In dem Begleitschein-Ausfertigungs-Register sind die zur Kenntniß des Ausfertigungsamtes gebrachten Aenderungen hinsichtlich des Erledigungsamtes und der Gestellungsfrist (§ 23 ff.) mit rother Dinte zu vermerken. III.Behandlungder Waaren §. 23. — Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein I ertheilt während des Transports. worden ist, eine andere als die darin angegebene Bestimmung erhält, so hat der 1. Verfahren bei veränderter Be- Waarenführer den Begleitschein bei dem nächsten zu der erforderlichen Abfertigung stimmung der Waaren, befugten Amte, unter Stellung des entsprechenden Antrags, abzugeben (V. Z. G. §§ 46 und 50). Soll die Erledigung des Begleitscheins bei diesem Amte stattfinden, so ist weiter nach den Bestimmungen in den §§ 31 ff. zu verfahren. §. 24. — Wird die Erledigung des Begleitscheins bei einem anderen als dem vorbezeichneten, zur Erledigung von Begleitscheinen befugten Amte beantragt, so hat der Waarenführer sowohl durch eine Erklärung auf dem Begleitschein, woraus der veränderte Bestimmungsort und Empfänger hervorgeht, als durch eine besondere, nach Muster E b auszufertigende Annahme-Erklärung, in die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten einzutreten und die nöthige Sicherheit (§ 14) zu leisten. Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wird, hat sodann das neue Empfangsamt und die sich etwa als nöthig ergebende Aenderung der Gültigkeitsfrist in dem Begleitschein zu bemerken, auch in demselben einen Vermerk über die Beschaffenheit des vorgefundenen und, im Falle einer Erneuerung des Verschlusses, über den neu angelegten Verschluß aufzunehmen. Nach Vollziehung dieser Vermerke durch Unterschrift und Beidrückung des Amtsstempels ist der Begleitschein dem Waarenführer zur. Fortsetzung des Transports zurückzugeben, die Annahme-Erklärung aber dem ursprünglichen Ausfertigungsamte zu übersenden. Das Begleitschein-Ausfertigungs-Amt hat seinerseits nach erfolgter Erledigung des Begleitscheins durch das neue Empfangsamt die mit einer Erledigungsbescheinigung zu versehende Annahme-Erklärung des neuen Begleitschein-Extrahenteu dem überweisenden Amte wieder zuzustellen, worauf dieses die Aufhebung der bei ihm gestellten Sicherheit veranlaßt. §. 25. — Gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren dem ursprünglichen Empfangsamte mit dem Antrage auf Ueberweisung des Begleitscheins auf ein anderes zur Erledigung von Begleitschein I befugtes Amt gestellt werden. In unbedenklichen Fällen kann bei der Ueberweisung von Begleitscheinen von dem Verlangen der Vorführung und von der Revision der Waaren Umgang genommen werden. Eine Ueberweisung ist auch dann zulässig, wenn die Waaren an das ursprüngliche Ausfertigungsamt als Empfangsamt zurückbefördert werden sollen, oder wenn bei der Ueberweisung zugleich ein Frachtwechsel eintritt, welcher die Ersetzung des von dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt angelegten Raumverschlusses durch einen neuen Raum- oder Kolloverschluß nöthig macht. In dem letzten Falle findet eine Vergleichung der Ladung mit den Angaben in 45 dem Begleitschein nach Art und Zahl der Kolli statt, und ist eine Notiz über die Beschaffenheit des vorgefundenen Verschlusses und dessen Erneuerung in die betreffende Spalte des Begleitscheins aufzunehmen. §. 26. — Die überwiesenen Begleitscheine werden in dem Begleitschein Ausfertigungs-Register des überweisenden Amtes, unter entsprechender Bezeichnung derselben in Spalte 4, eingetragen, von dem neuen Empfangsamte jedoch ebenso behandelt, als wenn dieselben unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden waren. §. 27. — Soll eine ans Begleitschein I abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind die Waaren dem nächsten Haupt-Zoll- oder Haupt-Steuer-Amte oder einem zur Ausstellung von Begleitscheinen l befugten Zoll- oder Steueramte vorzuführen, welches auf diesfälligen Antrag den mitgekommenen Begleitschein, den Vorschriften in den §§ 32 ff. entsprechend, erledigt und, nachdem die Theilung (V. Z. G. § 50) unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigt. Wird die Theilung der Ladung durch unvorhergesehene Ereignisse (§ 28) nöthig, so können auch solche Zoll- und Steuerämter, weiche sonst nicht zur BegleitscheinAusfertigung befugt sind, jedoch nur im Namen und nach Anleitung des vorgesetzten Hauptamtes, durch dessen Register die Begleitscheine laufen, die erforderlichen neuen Begleitscheine ausfertigen. Rücksichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grund zu legen ist, wird auf die Bestimmungen des § 38 Bezug genommen. 2. Verfahren, wenn unterwegs eine Theilung der Ladung stattfinden soll. 8. 28. — Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraum zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zolloder Steueramte davon Anzeige zu machen (V. Z. G. § 49). Kann der Transport nach dem Bestimmungsort nach Beseitigung der Ursache der Unterbrechung fortgesetzt werden, so ist die Veranlassung des Aufenthalts Seitens des Amtes, bei welchem die Anzeige erfolgte, in dem Begleitschein amtlich zu bezeugen und nöthigenfalls die Transportfrist zu verlängern. Wird eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nöthig, so ist die Umladnng nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung der einzelnen Kolli nach Zeichen, Nummern und Verpackungsart mit den im Begleitschein enthaltenen Angaben, amtlich zu controliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu setzen, auch, was geschehen, in dem Begleitschein anzumerken. Von der etwa stattgehabten Aenderung der Transportfrist ist dem Ausfertigungsamte Nachricht zu geben. I m Falle die gesammte Ladung eine andere Bestimmung erhält oder eine Theilung der Ladung einzutreten hat, wird nach den Bestimmungen in den §§ 23 bis 27 verfahren. 3. Verfahren bei Verhinderung der Fortsetzung des Transport durch unvorhergesehene Ereig- 8. 29. — Auch in andern als den im § 28 bezeichneten Fällen können Waaren, welche mit Begleitschein l unter Schiffs- oder Eisenbahnwagen-Verschluß abgefer- 1. Verfahren bei Umladungen mit Aenderung der Verschlußart, II. nisse. 6 a. 46 tigt worden sind, auf den Antrag des Waarenführers unterwegs an Orten, wo ein zur Erledigung von Begleitscheinen befugtes Amt seinen Sitz hat und die Oertlichkeit eine hinreichend sichernde Aufsicht gestattet, auch Behufs des Ueberganges von der Wasserstraße auf Eisenbahnen oder umgekehrt, umgeladen werden. Ebenso kann die Umladung der mit Begleitschein I unter Kolloverschluß abgefertigten Waaren Behufs des Ueberganges unter Raumverschluß erfolgen. Hierbei ist nach § 28 zu verfahren. Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fortgesetzt wird. Fahren bei zufälligen Ver-schluß-Verletzungen. § . 3 0 . — Wird bei den mit Begleitschein I versandten Waaren auf dem Transport der angelegte amtliche Verschluß durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Waaren-Inhaber bei dem nächsten zur Verschlußanlegung kompetenten Amte unter Vorlage des Begleitscheins auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neue Verschlußanlage antragen (V. Z. G. § 96). Das Amt hat einem solchen Antrag zu entsprechen und darüber, wie dies geschehen, eine Verhandlung aufzunehmen. Letztere ist bei Zurückgabe des Begleitscheins, in welchem auf die Verhandlung zu verweisen ist, dem Waarenführer zu seiner Legitimation bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte zuzustellen. §. 31. — Der Waarenführer hat die mit Begleitschein I abgefertigten Waaren Erledigung der Begleitscheine. unverändert ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amte, von welchem die SchlußErledigung der Begleit- abfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu stellen, auch scheine I. bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß zu erhalten (V. Z. G. § 44). 1. Vorführung der Waaren. Wenn an einem Transport nach einander verschiedene Waarenfübrer betheiligt sind, so geht die angegebene Verpflichtung zur Vorführung der Waaren und Vorlegung des Begleitscheine auf den letzten Waarenführer über. Der Amtsvorstand ist befugt, bei Waaren, welche von dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt nach vorgängiger spezieller Revision ohne Verschluß abgelassen worden und zur Eingangs-Verzollung bestimmt sind, von der Vorführung und Revision der Ladung abzusehen. §. 32. — Der vorgelegte Begleitschein (§ 31), in welchem der Amtsvorftand Präsentation der Begleitscheine und Eintragung derselben in das Begleitschein- Empfangs- oder dessen Stellvertreter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird hierauf in Register. ein nach Muster G zu fübrendes Register, das Begleitschein-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 8 eingetragen. Das genannte Register dient dazu, die vollständige Erledigung der auf das Empfangsamt ausgestellten Begleitscheine nachzuweisen und kann, wie das Begleitschein-Ausfertigungs-Register (§ 22), in mehreren Exemplaren geführt werden. Dem Waarenfübrer ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Abgabe des Begleitscheins zu ertheilen. Das weiter einzuhaltende Verfahren ist verschieden, je nachdem die mit den Begleitscheinen angekommenen Waaren 47
  19. a)mit Begleitschein weiter gesendet oder in eine Niederlage gebracht oder zum Eingang abgefertigt, oder
  20. b)unmittelbar in das Ausland ausgeführt werden sollen. §. 33. — Wenn die Waaren in der im § 32 unter a angegebenen Weise abge- 3. Verfahren, wenn die Waaren mit Begleitschein weiter verfertigt werden sollen, sind zu jedem Begleitschein, die in dem § 39 bezeichneten sendet oder in eine Niederlage gebracht oder zum Eingang Fälle ausgenommen, so viele Auszüge zu übergeben, als die darin verzeichneten abgefertigt werben sollen, Uebergabe der BegleitscheinWaaren verschiedenerlei Bestimmung erhalten. Die Begleitschein-Auszüge sind nach a)Auszüge. dem Muster H auszufertigen. Die Bestimmung der Waaren wird auf der ersten Seite der Auszüge durch den Waaren-Disponenten angegeben. Die den Begleitschein-Auszügen zu gebende fortlaufende Nummern- oder Buchstaben-Bezeichnung ist in Spalte 9 des Begleitschein-Empfangs-Registers, unter Ausfüllung der Spalte 10 desselben, i n der Art zu vermerken, daß für jeden Begleitschein zum Zweck der Eintragung der weiteren Nachweisungen über die Waaren in Spalte 11 bis 13 so viele Linien offen bleiben, als zu demselben einzelne Begleitschein-Auszüge gehören (§ 52, Absatz 2). Der Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers hat die Begleitscheine mit den übergebenen Begleitschein-Auszügen zu vergleichen und in letzteren die Uebereinstimmung mit den Begleitscheinen zu bescheinigen. §. 34. — Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren.
  21. b)Revision des Ladung. Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorgfalt erfolgen muß, ist sowohl auf den unverletzten Zustand desselben, als auch darauf zu achten, ob derselbe in einer völlig sichernden Weise angelegt war. Hat eine spezielle amtliche Ermittelung der Gattung und der Menge der Waaren oder einer von beiden nach Inhalt des Begleitscheins bereits stattgesunden, jo kann das Erledigungsamt die Wiederholung des nämlichen Revisionsaktes unterlassen (s. auch § 3 1 , letzter Absatz), insofern nicht besondere Gründe für eine wiederholte Revision sprechen (z. B . § 4 7 , Abs. 2 d. V . Z. G.). Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind oder der Begleitschein-Auszug nach 8 35 durch spezielle Deklaration ergänzt worden ist, die weitere Abfertigung auf Grund probeweiser Revision erfolgen, sofern sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichts überschreiten. Die spezielle Revision kann unterbleiben,
  22. a)wenn die Waaren mit Begleitschein I weiter gesendet werden,
  23. b)wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage bestimmt sind, unter den in dem Niederlage-Regulativ angegebenen Bedingungen,
  24. c)bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der i m § 3 2 , Absatz 2 , des Vereinszollgesetzes bezeichneten Voraussetzung. §. 35. — Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenem- 48
  25. c)Weitere Abfertigung. pfänger am Bestimmungsorte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt und berichtigt werden ( V . Z . G , § 46). Bei der Eintragung des Revisionsbefundes in die Spalten 14 bis 19 der Begleitschein--Auszüge ist nach Anleitung der Bestimmungen im § 6 zu verfahren In Spalte 23 und 24 derselben ist die Weiterabfertigung der Waaren nachzuweisen. §. 36. — Bei Waaren, welche mit Begleitschein I weiter versendet werden sollen tritt entweder die Ueberweisung des Begleitscheins nach § 2 5 , oder die Ausfertigung eines neuen Begleitscheins nach § § 4 ff. ein. Bei der Weiterversendung mit Begleitschein II ist nach § 21 zu verfahren. Sollen die Waaren in eine Niederlage gebracht werden, so richtet sich das weitere Verfahren nach hierfür erlassenen besonderen Vorschriften. Behufs der Eingangsverzollung der Waaren wird der Eingangszoll den bestehenden Bestimmungen gemäß berechnet und, nachdem die für die Gefälleberechnung in dem Begleitschein-Auszug vorgesehenen Spalten 20 bis 22 (Muster H) dem Vordruck entsprechend ausgefüllt worden sind, zur Erhebung gebracht und gebucht. §. 37. — Hinsichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grund zu legen ist, finden nach den §§ 47 und 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze Anwendung. Das bei dem Empfangsamte ermittelte Gewicht bildet, sofern sich ein Mindergewicht gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, wenn der amtliche Verschluß unverletzt befunden ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waaren heimlich entfernt worden sei. Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist — unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation einzuleiten ist — das im Begleitschein angegebene Gewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen. Sind die Waaren ohne amtlichen Verschluß abgelassen oder kommen sie mit verletztem Verschluß an oder liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich entfernt worden sei, so wird, unbeschadet der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, das im Begleitschein angegebene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt, im Falle der Weiterabfertigung mit Begleitschein I oder zur Niederlage dagegen zwar das neu ermittelte Gewicht als zollpflichtig überwiesen, beziehungsweise im Niederlage-Register angeschrieben, jedoch zuvor von dem Mindergewicht der Eingangszoll erhoben. Insoweit bei dem Begleitschein-Empfangs-Amte keine neue Gewichts-Ermittelung vorgenommen worden ist (§ 34), bildet das Begleitschein überwiesene Gewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung. §. 38. — Dieselben Bestimmungen (§ 37) kommen zur Anwendung,, wenn über eine zusammen abgefertigte, nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost, deren Gewicht i n dem Begleitschein nur summarisch angegeben ist, ungetheilt verfügt wird. 49 Sollen die zu der Waarenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-EmpfangsAmt verschiedenerlei Bestimmung erbalten, so wird das bei dem Empfangsamte zu ermittelnde Gewicht, auch wenn sich im Ganzen ein Mehrgewicht gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, der weiteren Abfertigung zu Grund gelegt. Gleicherweise ist zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird. Hinsichtlich der Behandlung des sich etwa ergebenden Mindergewichts finden die Vorschriften des § 3 7 Anwendung. §. 39. — Bei den zur Eingangsabsertigung bestimmten Waaren kann, wenn der Begleitschein genügenden Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Verzollung, der Revisionsbefund, die Angabe des Zollbetrags und der Nachweis der erfolgten Buchung desselben in den Begleitschein selbst aufgenommen werden, und bedarf es alsdann der Ausfertigung eines Begleitschein-Auszugs nicht (Muster B). Bei der Eingangsabfertigung der mit Begleitschein l abgefertigten, ihrer Gattung nach eingangszollfreien Gegenstände ( V . Z. G. § 4 1 , letzter Absatz) genügt, auch wenn dieselben mit zollpflichtigen Gegenständen zusammen eingehen, der mündliche Antrag des Empfängers auf zollfreie Ablassung, die Angabe des Revisionsbefundes in dem Begleitschein und eine demselben beizufügende Bemerkung über die zollfreie Ablassung. wenn die Waaren §. 40. — Bei der Erledigung von Begleitscheinen. 1 über Gegenstände, welche 4. Verfahren, unmittelbar zum Ausgang abzur unmittelbaren Ausfuhr über das Empfangsamt bestimmt sind, erstreckt sich die gefertigt werden sollen. amtliche Thätigkeit der von dem Amtsvorstand oder dessen Vertreter zu bestimmenden Abfertigungs- und Begleitungsbeamten auf
  26. a)die Revision der Ladung und
  27. b)die Kontrolirung des Ausgangs derselben über die Grenze. Die Revision der Ladung (
  28. a)soll die Ueberzeugung gewähren, daß keine vorschriftswidrige Veränderung an derselben stattgefunden hat. Die Revision kann daher in der Regel auf die Prüfung der Zeichen, Nummern, Verpackungsart und des Verschlusses der Kolli, beziehungsweise des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Laderäume beschränkt bleiben. Hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, müssen jedoch pro^ beweise einige Kolli aus einer Ladung speziell revidirt und mit den Angaben in. dem Begleitschein genau verglichen werden. Der Amtsvorstand ist verpflichtet, die Vornahme solcher speziellen Revisionen unvermuthet anzuordnen und deren Ausführung zu überwachen oder durch einen oberen Beamten überwachen zu lassen. Der Verschluß an den zum Ausgang bestimmten Waaren wird, soweit nicht Verträge eine Ausnahme bedingen, bei dem Grenzzollamt abgenommen. Bei unverschlossen abgelassenen Waaren hat die Ausgangs-Reviston sich auf die Feststellung des Gewichts und der Waarengattung zu erstrecken; jedoch können i n unverdächtigen Fällen die Ermittelungen auf einen Theil der Waarenkolli beschränkt bleiben. Das Verfahren bei der Kontrolirung des Waarenausgangs (
  29. b)ist je nach der Oertlichkeit und der Art des Transports verschieden. 50 Wenn der Ausgang der Waaren vom Amtslokal des Grenzzollamts oder dem zugehörigen Ansageposten aus überzeugend beobachtet werden kann, so haben die Abfertigungsbeamten den Ausgang zu kontroliren. Andernfalls erfolgt die Kontrolirung des Ausgangs durch Begleitungsbeamte. Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahn oter zu Wasser unter Raumverschluß hat das Amt am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen und das Einladen der Waaren, sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang des Transports, dagegen das Grenzzollamt oder der zugehörige Ansageposten die mit unverletztem Verschluß erfolgte Ankunft und den Ausgang über die Grenze in der vorher angegebenen Weise zu kontroliren. Wie im Einzelnen die Ausgangs-Kontrole auszuführen ist, hat der Vorstand des Grenzzollamtes den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu bestimmen. Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch dann eintreten, wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung zur Begleitschein-Ertheilung nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war. Der Waarendisponent hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die Ausfuhr unter den Augen des Amtes oder unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten zu übernehmen. Zerfahren bei Abweichungen vischen dem Inhalt der Beleitscheine I und dem Revionsbefund und sonstigen Anänden. Feststellung des Sachverhalts. §. 41. — Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
  30. a)der im Begleitschein vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung der Waaren bei dem Empfangsamt nicht eingehalten worden ist, oder
  31. b)die Abgabe des Begleitscheins und die Vorführung der Waaren bei einem andern als dem darin ursprünglich oder nachträglich (§§ 24 und 25) bezeichneten Amte stattgefunden hat, oder
  32. c)der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
  33. d)die Gattung und Menge der Waaren nicht mit den Angaben in dem Begleitschein übereinstimmt oder andere Abweichungen zwischen denselben und dem Revisionsbefund wahrgenommen werden, so ist der Waarenführer, nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen von dem Inhalt des Begleitscheins — in der Regel protokollarisch — zu vernehmen, und der Sachverhalt soweit erforderlich durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amt und dem auf den Transport berührten Aemtern zu untersuchen. Auch sind nöthigen Falls geeignete Maßregeln zur Sicherftellung der Gefälle, Strafen und Kosten, den Vorschriften für das Strafverfahren entsprechend zu treffen. Wenn sich die Erledigung des Begleitscheins über den vorgeschriebenen Zeitpunkt der Absendung des Erledigungsscheins (§ 53) hinaus verzögert, so ist dem Ausfertigungsamt hierüber, unter Angabe der Veranlassung der Verzögerung eine kurze Mittheilung zu machen (§ 56). Die alsbaldige Weiterabfertigung der Waaren darf in Fällen der bezeichneten 51 Art nur dann stattfinden, wenn für den Eingang der Gefälle, Strafe und Kosten volle Sicherheit geleistet wird. §. 42. — Ergibt in den im § 41 unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der pflichtmäßigen Ueberzengung des Hauptamtes, auf welche der Begleitschein gerichtet oder welches dem als Empfangsamt bezeichneten Nebenamt als Hauptamt vorgesetzt ist, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschieds vor, so kann die Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen und die für Gefälle, Strafe und Kosten geleistete Sicherheit aufgehoben werden. Ebenso kann in dem im § 41 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des Amtsvorstandes beziehungsweise der dem Empfangsamte vorgesetzten Direktivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse, von einer Strafe abgesehen und der Begleitschein erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufälligkeiten beruhende Abweichungen handelt. §. 43. — Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes bei der Begleitschein-Ausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkennt und auf dem Begleitschein nachträglich eine entsprechende, mit Ort und Datum zu bezeichnende und amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitscheins unbeanstandet erfolgen. Die Vornahme von Korrekturen in den zurückgesendeten Begleitscheinen ist dem Ausfertigungsamt nicht gestattet. Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Empfangsamtes nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde, nach erfolgtem Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes, über die Erledigung des Begleitscheins zu entscheiden. §. 44. — Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waaren auf dem Transport Havarie erlitten haben, oder zu Grund gegangen, verdorben oder zerbrochen ( V . Z. G. §§ 29 und 48), oder in ihrer Beschaffenheit verändert sind, so darf die Erledigung des Begleitscheins erst dann erfolgen, nachdem über den etwa beanspruchten Zollnachlaß Entscheidung getroffen ist. In dem Begleitschein ist auf diese Entscheidung Bezug zu nehmen. §. 45. — Treffen die Voraussetzungen nicht zu, unter denen nach § 42 eine Erledigung des Begleitscheins ohne weitere Beanstandung erfolgen kann, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein. Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitschein-Empfangs-Amt, sofern hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitschein zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entschließung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen. Wenn die Erledigung des Begleitscheins nicht zulässig erscheint, so ist derselbe
  34. b)Behandlung der auf Ve hen oder Zufälligkeiten be henden Abweichungen.
  35. c)Behandlung der Anstände, welche durch das BegleitscheinAusfertigungs-Amt veranlaßt sind.
  36. d)Verfahren bei havarirfen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand ankommenden BegIeitschein-Gütern.
  37. e)Strafverfahren. 52 mit den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden. Letzteres hat dem Empfangsamt eine Bescheinigung über den Zurückempfang des Begleitscheins zu ertheilen und die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung der von dem Begleitschein-Extrahenten übernommenen Verpflichtungen einzuholen. ) Verfahren bei Nichtgeßellung §. 46. — Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waaren dem Empfangsamte der Waaren bei dem Empnicht gestellt werden, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach fangsamte. Umständen das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten. Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen. §. 47. — Sollte der Empfänger einer mit Begleitschein I angekommenen Ladung nicht auszumitteln sein oder die Annahme und Verfügung über die Waaren verweigern oder ungehörig verzögern, und der Waarenführer sich nicht in der Lage befinden, über die Waaren zu verfügen, so ist, nachdem die Waaren in amtlichen Gewahrsam genommen sind, dem Vegleitschein-Ausfertigungs-Amt hiervon zur Benachrichtigung des Extrahenten Kenntniß zu geben. Wenn alsdann binnen einer festzusetzenden Frist keine Bestimmung über die Waaren getroffen wird, so ist der Begleitschein unerledigt an das Ausfertigungsamt zurückzusenden. Letzteres hat hierauf den zu entrichtenden Zollbetrag von den Extrahenten einzuziehen und dem Empfangsamt eine bezügliche Mittheilung zu machen, worauf dieses die Waaren, nach vorheriger Berichtigung der durch die Aufbewahrung etwa entstandenen Kosten, dem Empfänger oder dem zur Empfangnahme bestimmten Beauftragten des Extrahenten zur Verfügung stellt. §. 48. — Die Begleitscheine II sind nach ihrer Uebergabe in das BegleitscheinErledigung der Begleitscheine II. Empfangs-Register (§ 32) einzutragen. Der Gestellung der mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bedarf es nur dann, wenn dieselbe ausdrücklich in dem Begleitschein vorgeschrieben ist. Der überwiesene Zollbetrag ist dem Begleitschein-Empfangs-Amte, unter Vorlage des Begleitscheins, innerhalb der in letzterem vorgeschriebenen Frist durch den Waarenführer oder den Waarenempfänger einzubezahlen. Die Annahme des Begleitscheins ohne Zahlung des Zollbetrages, ist dem Empfangsamte nicht gestattet. Letzteres hat den i m Begleitschein angegebenen Zollbetrag mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Angaben über Gattung und Menge der Waaren zu prüfen, auch, wenn der Zollbetrag i m Begleitschein nicht in der Landeswährung des Empfangsamtes angegeben ist (§ 21 a), denselben darin mit den gestatteten Abrundungen zu berechnen und zu vereinnahmen. Ergiebt sich bei jener Prüfung eine. Abweichung hinsichtlich des überwiesenen und des wiederholt berechneten Zollbetrags, welche nicht i n der Umrechnung in eine andere Währung begründet ist, so ist die Abweichung durch Korrespondenz ) Verfahren bei unterlassener Verfügung über die Waaren. 53 mit dem Ausfertigungsamte aufzuklären und der höhere Zollbetrag einstweilen zu deponiren, demnächst aber der richtige Zollbetrag definitiv zu vereinnahmen. Bei Anständen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamtes verschuldet sind, ist in der im § 43 angegebenen Weise zu verfahren. Die Annahme eines Begleitscheins II nebst dem darin überwiesenen Zollbetrag von. einem zur Erledigung von Begleitscheinen dieser Gattung befugten Amte ist auch dann nicht abzulehnen, wenn die darin angegebene Zahlungsfrist (§ 21
  38. c)bereits abgelaufen, oder wenn der Begleitschein auf ein anderes, als das schließlich gewählte Empfangsamt gerichtet ist. In Folge der gedachten Abweichungen von der Vorschrift des Begleitscheins tritt ein Strafverfahren nicht ein. Vollziehung der Erledi§. 49.— Die Vollziehung der Erledigungs-Bescheinigungen in den Begleitschei- ll. gungs-Bescheinigungen nen I geschieht in der A r t , daß und Schlußverfahren. - Bescheinigungen 1) der Eingang des Begleitscheins — von dem Amtsvorstand oder dessen Stell- 1. Erledigungs des Empfangsamtes. vertreter (§ 32), 2) die erfolgte Buchung im Begleitschein-Empfangs-Register — von dem mit der Führung des letzteren beauftragten Beamten (§ 3 2 ) , 3) der Revisionsbefund nebst Angabe der stattgehabten Revisionshandlungen — von den Revisionsbeamten (§§ 34 und 3 5 ) , 4) bei ausgehenden Waaren der Waarenausgaug — von denjenigen Beamten, welche die Ausgangsabfertigung bewirkt haben (§ 40), durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten, unter Beifügung seines AmtsCharakters, eingetragen und beglaubigt wird. Ist ein Begleitscheine-Auszug gefertigt, welcher die Revisions-Ergebniffe nachweist, so genügt eine einfache Bezugnahme auf diesen Auszug. Bei der Waaren-Ausfuhr wird der dieselbe betreffende Vordruck auf der letzten Seite des Begleitscheins, soweit dieser Vordruck nicht anwendbar ist, durchstrichen. In solchen Begleitscheinen, bei deren Erledigung sich Anstände ergeben haben (§§ 41 ff.), ist dies unter Verweisung auf die betreffenden, dem Begleitschein beizufügenden Verhandlungen anzumerken. § 50. — Nach Eintragung der Erledigungs-Bescheinigungen in die Begleitscheine I ist das Erledigungsattest am Schlusse des Begleitscheins durch den Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitscheins Ueberzeugung zu nehmen hat, unter Beifügung der Angabe seiner Diensteigenschaft, zu vollziehen. §. 51.— Die Erledigung der Begleitscheine II erfolgt durch die Ertheilung einer Bescheinigung über die Eintragung in das Begleitschein-Empfangs-Register und über die stattgehabte Buchung des erhobenen Zollbetrags, welche gemeinschaftlich von dem Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers und dem Führer des E i n nahme-Journals, unter Angabe ihrer Diensteigenschaft, zu vollziehen ist. II. 6b. 54 §. 52. — Gleichzeitig mit der Vollziehung der Erledigungs-Bescheinigungen in den Begleitscheinen (§§ 49 bis 51) sind die Spalten 11 bis 13 des BegleitscheinEmpfangs-Registers auszufüllen. Wenn zu einem Begleitschein I zwei oder mehr Auszüge übergeben worden sind (§ 3 3 ) , so kann der Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren in den Begleitschein selbst aufgenommen und in Spalte 11 bis 13 des Begleitschein-Empfangs-Registers hierauf verwiesen werden. §. 53. — Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach Ertheilung der Erledigungsscheine. Musters J. auszustellen u n d , nach erfolgter Prüfung und Vollziehung durch den Führer des Begleitschein-Empfangs-Registers oder einen anderen, von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten, dem Begleitschein-Ansfertigungs - Amt zu übersenden. Die Uebersendung der Erledigungsscheine erfolgt von vierzehn zu vierzehn Tagen, und zwar bis zum 20. beziehungsweise 5. des Monats. Sind die erledigten Begleitscheine in verschiedenen Quartalen ausgefertigt worden, so ist für jedes dieser Quartale ein besonderer Erledigungsschein auszustellen. Die Ordnungszahl, unter welcher jeder Begleitschein in dem Erledigungsschein eingetragen worden, und der Tag der Ausstellung des Erledigungsscheins sind in Spalte 14 und 15 des Begleitschein-Empfangs-Registers bei den betreffenden Begleitscheinen anzumerken. 1. Ersatzleistung für die durch §. 54. — Wenn die Zurückzahlung einer baar geleisteten Kaution bei dem VeVermittelung des Empfangsamts zuritckbezahlten V a a r - gleitschein-Empfangs-Amte zu erfolgen hatte (§ 14), so ist dem Erledigungsschein Cautionen, eine amtliche Bescheinigung über die stattgehabte Zurückzahlung beizufügen und die Ersatzleistung durch Benehmen mit dem Begleitschein-Ausfertigungs-Amte herbeizuführen. § . 5 5 . — Die von den Empfangsämtern ertheilten Erledigungsscheine (§ 53) 1. Behandlung der Erledigungsschene bei dem Ausfertigungssind sogleich nach ihrer Ankunft hinsichtlich ihrer Uebereinftimmnng mit den Anamt. meldungen und Annahme-Erklärungen und in formeller Hinsicht durch den Führer des Ausfertigungs-Registers zu prüfen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Wenn sich bei der Prüfung nichts zu erinnern findet, so hat der gedachte Beamte unter den Annahme-Erklärungen die Nummer und Ordnungszahl des Erledigungsscheines, in welchem die Erledigung der betreffenden Begleitscheine nachgewiesen ist, unter Beifügung seiner Unterschrift, einzutragen und den Tag der Ankunft des Erledigungsscheines in Spalte 8 des Begleitschein-AusfertigungsRegisters anzumerken. Ergeben sich bei der vorzunehmenden Prüfung Anstände, so ist deren Erledigung im Wege des Schriftwechsels mit dem Empfangsamte oder nöthigenfalls durch Vorlage bei der dem Ausfertigungsamte vorgesetzten Direktivbehörde herbeizuführen. Nach vollständiger Erledigung des Begleitscheins ist wegen Aufhebung der von dem Begleitschein-Extrahenten bestellten Sicherheit das Erforderliche zu veranlassen (§ 54). 2. Nachweis der weiteren Bestimmung der Waaren i n dem Begleitschein-Empfangs-Register. 55 Verfahren bei dem Ausbleiben § 56. — Wird die Erledigung eines Begleitscheins I oder II innerhalb der vor-6) der Erledigungsscheine. geschriebenen Frist (§ 53) nicht nachgewiesen und ist inzwischen auch keine Nachricht von dem Empfangsamt über eine etwaige Verzögerung der Erledigung eingetroffen, so ist der Begleitschein-Extrahent oder der Bürge aufzufordern, die erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die Einzahlung des gestundeten Zolles, binnen 14 Tagen nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so ist der Extraheut zur Einzahlung des Zollbetrags anzuhalten und die Nummer, unter welcher die Vereinnahmung in dem betreffenden Register stattgefunden hat, i n Spalte 9 des Begleitschein-Ausfertigungs-Registers zu vermerken. Gleichzeitig ist dem Empfangsamt von der Einziehung des Zollbetrags Kenntniß zu geben. Wenn durch das Empfangsamt eine Verzögerung der Erledigung des Begleitscheins angemeldet ist, letztere jedoch innerhalb einer angemessenen weiteren Frist nicht erfolgt, so ist über den Stand der Sache Erkundigung bei dem Empfangsamt einzuziehen, bei ungerechtfertigter Verzögerung der Erledigung aber der vorgesetzten Direktivbehörde Anzeige zu erstatten. §. 57. — Walten Zweifel über den zu zahlenden Betrag oder andere Anstände ob, so ist der Fall der Direktivbehörde vorzutragen. Die hierauf ergehende Entscheidung ist der Anmeldung beizufügen und im Ausfertigungs-Register nach Datum und Nummer zu notiren. Der Amtsvorstand ist gemeinschaftlich mit dem Registerführer dafür verantwortlich, daß wegen der nicht rechzeitig erledigten Begleitscheine die geeigneten Maßregeln getroffen werden. und Einsendung der §. 58. — Das Begleitschein-Ausfertigungs-Register wird nach vierjährigen Zeit- 7) Abschluß Register. abschnitten geführt, bleibt aber nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres bis zur Ankunft der dann noch fehlenden Erledigungsscheine, insofern sich dieselbe nicht über die nächsten drei Monats nach dem Quartalsschlusse verzögert, bei dem Amte zurück. Sobald die Erledigungsscheine eingetroffen sind, längstens jedoch nach Ablauf der vorher bezeichneten Frist, wird das Register abgeschlossen und mit den zugehörigen Anmeldungen und Annahme-Erklärungen, welche nach der Nummerfolge der Begleitscheine zu ordnen sind, sowie mit den nach der Nummerfolge (§ 55) zu ordnenden Erledigungsscheinen, zur Revision an die Direktiv-Behörde eingesendet. Die alsdann etwa noch nicht erledigten Posten werden in das Register der nächstfolgenden Quartals, unter Bezugnahme auf die alten Nummern, bei welchen auf die Nummern der neuen Eintragungen zu verweisen ist, durch alle Spalten übertragen, so daß z. B . die nicht erledigten Posten des ersten Vierteljahres die ersten Eintragungen i n dem Register des dritten Vierteljahres u. bilden. Vor der Absendung des Registers hat der Amtsvorstand oder in seinem Auftrag ein anderer obere Beamte die stattgehabte Erledigung der darin eingetragenen Begleitscheine zu prüfen und dies in dem abgeschlossenen Register mit dem Anfügen zu bescheinigen, daß keine Posten unerledigt geblieben, oder daß die unerledigten sämmtlich in das neue (nach dem Quartal zu bezeichnende) Register richtig übertragen seien. 56 §. 59. — Das Begleitschein-Empfangs-Register wird ebenfalls nach vierteljährigen Zeitabschnitten geführt und nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs abgeschlossen und mit den als Belägen beizufügenden erledigten Begleitscheinen, den zu letzteren gehörigen Anmeldungen, sowie den über die Erledigung einzelner Begleitscheine geführten Verhandlungen zur Revision eingesendet. Die Beläge zum Begleitschein-Empfangs-Register sind nach der Folge der Registernummer zu ordnen und mit entsprechend bezeichneten Umschlägen zu versehen. Die zur Zeit der Einsendung des Begleitschein-Empfangs-Registers ausnahmsweise noch unerledigten Posten werden in der im § 58 angegebenen Weise in das Register für das Quartal, in welchem die Einsendung erfolgt, übernommen. §. 60. — Nach beendigter Revision werden die erledigten Begleitscheine nach den Bezirken der Direktivbehörden, in welchen die Ausfertigungs-Aemter liegen, sowie nach den Ausfertigungsämtern und den Nummern der Ausfertigungs-Register geordnet, um noch mit den letzteren und den zugehörigen Belägen verglichen zu werden, und zu diesem Behufe, soweit die Vergleichung nicht bei der Revisionsbehörde der Empfangs-Aemter selbst vorgenommen werden kann, den Directivbehörden der betreffenden Ausfertigungsämter mitgetheilt. Diese Mittheilung soll in der Regel sechs Monate nach dem Schluß des Quartals, in welchem die Begleitscheine erledigt worden sind, erfolgen. 57 II. — Regulativ die zollamtliche Behandlung des Güter-und Effektentransports auf den Eisenbahnen betreffend.

§ 73

des Vereins-Zoll-Gesetzes werden über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Essekten-Transports auf den Eisenbahnen die nachstehenden Bestimmungen getroffen. §. 1. — Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zoll- I. Allgemeine Vorschriften. 1) Transportzeit. grenze und innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet (Vereinszoll-Gesetz § 2 1 , Absatz 5, lit. d). §. 2. — D i e Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden sofort 2) Absertigungsstunden, unter Raumverschluß (§ 10) weiter gehenden Frachtgüter ist nach § 133 Absatz 3 des Vereinszollgesetzes sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen zu bewirken. Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfnis des Verkehrs nicht eine Erweiterung erfordert ( V . Z . G. § 133, Abs. 4), nur innerhalb der im § 133, Abfatz 1, des Vereinszollgesetzes bestimmten Geschäftsstunden statt. §. 3. — Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, ingleichen jede Ab3) Fahrpläne. änderung derselben, bevor solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde so wie den Hauptämtern, i n deren Bezirk sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, mitzuteilen. Ebenso haben sie von etwa vorkommenden Extrazügen und von voraussichtlich längeren Verzögerungen i n der Ankunft der Züge sämmtlichen betheiligten Abfertigungsstellen (§ 4), so zeitig wie möglich Anzeige zu machen. §. 4. — Zur Abfertigung der auf deu Eisenbahnen ein-, aus- und durchgehenden 4) Abfertigungsstellen. Güter sind die an denselben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des § 128 des Vereinszoll-Gesetzes kompetent. Die weitere Abfertigung der vom Grenzzollamte mit Ladungsverzeichniß (§ 21) abgelassenen, sowie die Ausgangs-Abfertigung zoll- oder kontrolepflichtiger Güter im Innern kann nur bei Hauptämtern mit Niederlage oder solchen anderen Aemtern erfolgen, welche von der obersten LandesFinanzbehörde dazu ermächtigt sind l V . Z . G. § 131). Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, einschließlich derjenigen, welche zur Gestattung von Umladungen oder Ausladungen (§§ 25 und 26), sowie zu Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschlußverletzung (§ 27) befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht. §. 5. — Die Eisenbahn-Verwaltungen haben — sofern nicht durch besondere 5) Absertigungsräume. Verträge zwischen einzelnen Eisenbahn-Verwaltungen und dem Staate oder den 58 Kommunen etwas Anderes festgesetzt ist — nach § 59 des Vereins-Zollgesches auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen die erforderlichen Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände zu stellen, beziehungsweise die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen Räume und, sofern sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung und Erleuchtung nicht ob. Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen die Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend beleuchten zu lassen. 6) Transportmittel.

  1. a)Deren Beschaffenheit. Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde für die erforderliche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung stattfindet, Sorge tragen. Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen sichernd verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwaltung unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zoll- und köntrolepflichtige Güter benutzt werden. Sie haben nicht die zollgesetzlichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und die Lagerung in denselben darf eine von dem Amtsvorstaude nach ven örtlichen Verhältnissen zu bemessende kurze Frist nicht überschreiten. §. 6. — Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden. Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten (V. Z. G. § 61, Abs. 2). Einrichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie müssen jedoch dem Grenzeingangsamte besonders angemeldet werden und so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können. Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden Güter und Passagier-Effekten nach Maßgabe der Bestimmungen i n den§§39 bis 51 und 92 des Vereinszollgesetzes erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur Einbringung der Güter über die Grenze bedienen will, nicht beschrankt. §. 7. — Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagier-Effekten, welche nach den Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§ 21), beziehungsweise mit Anmeldung (§ 19) auf Aemter im Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß zum Aus- oder Durchgange abgefertigt werden sollen, in der Regel nur Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen solcher Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten A r t oder abhebbare Kasten oder Körbe verwendet werden. Die Wagen mit Schutzdecken müssen mit festen, durch eine starke Stange mit einander verbundenen Vorder- und Hinterwänden, ferner an den Vorder- und 59 Hinterwänden mit 2½ Fuß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit1½Fuß hohen Seitenwänden versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder- und H i n terwänden und an den Seitenwänden glatt und ohne Falten anschließen. Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsverzeichniß, beziehungsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen so sicher unter Verschluß genommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oessnung derselben nicht erfolgen kann. (V.Z.G. § 62.) Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenseiten, sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum an denselben kund gebenden Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zu lassen. Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Augen fallen. §. 8.— Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter-
  2. b)Deren Kontrolirung. wie die Personen-Wagen und abhebbaren Behälter, ingleichen die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten' vorzunehmen. Ergeben sich hierbei Abweichungen von den in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so darf auf die von der Zollbehörde dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundeue Transportmittel nicht weiter benutzt werden. §. 9. — Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit La-
  3. c)Ausnahmsweise Zulafsun offener Wagen, dungsverzeichniß bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche einen halben Zentner oder mehr wiegen, auch offene Wagen mit Schutzdecken von anderer als der im § 7 bezeichneten Beschaffenheit oder auch offene Wagen ohne Schutzdecken verwendet werden. Insbesondere sollen von der Abfertigung mit Ladungsverzeichniß nicht ausgeschlossen sein solche in offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in die in § 7 bezeichneten Wagen mit Schutzdecken wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinenteile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (wie Holz, Kohlen, Koaks, S a n d , Steine, Erze, Roh- und Brncheisen aller A r t , Stabeisen, Vieb, Heringe, Thran, Petroleum u.. s. w.) nicht wohl zulässig erscheint. Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, ob zur Sicherung gegen Entfernungen oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 7) Amtlicher Verschluß. §. 10. — Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren Behälter, sowie der Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und Effekten (§ 5) findet in der Regel mittelst besonderer Zollschlösser statt. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, in denen wegen großen Güterandranges die nach den 60 gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs bemessene Zahl von Schlössern bei einem Zollamt nicht ausreicht, die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, so wie der abhebbaren Behälter mittelst Bleien erfolgen. Die Kosten der Verschluß-Einrichtung hat die Eisenbahnverwaltung zu tragen, wogegen die Zollverwaltung die fortan erforderlichen Schlösser anschafft, vorbehaltlich des Ersatzes für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser (V. Z. G. § 95). Die zum Verschluß benutzten Schlösser, welche die Empfangsämter an die Abfertigungsstellen, die den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, ingleichen die an die Abfertigungsstellen leer zurückgehenden Taschen, welche zum Verschluß der Schlüssel, Ladungs-Verzeichnisse und Frachtbriefe gedient haben, sowie die zum Transport der Schlösser benutzte leer zurückgehende Emballage, sind von den Eisenbahnverwaltungen mit dem nächsten Eil- oder Personenzuge unentgeltlich zu befördern. Die Schlösser u. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden. §. 11. — Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der 8) Amtliche Begleitung. zwischen der Zollgrenze und dem Grenzeingangsamte gelegenen Strecke, sofern dieselbe von dem Grenzamte nicht überzeugend beobachtet oder sonst nicht genügend kontrolirt werden kann, beim Eingange immer und beim Ausgange dann statt, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist. Dem Ermessen des Abfertigungsamtes bleibt es überlassen, auch auf anderen Strecken amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse nothwendig oder zweckmäßig erscheint. Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Begleitung eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen. Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse unentgeltlich eingeräumt werden ( B . Z. G . § 60 Absatz 5). §. 12. — Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole 9) Befugnisse der oberen Zollbeamten, des Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Ungestellten der Eisenbahn durch eine von der Direktivhehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert. Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe, zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten. 61 Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit ( V . Z . G . § 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht bloß zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. Jeder mit einer Legitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden ( V . Z. G. § 60, Abs. 1 — 4.). §. 13. — Bei Ueberschreitungen der Grenze dürfen in den Personenwagen oder II. Besondere Vorschriften. A. Waaren-Eingang. sonst anderswo, als in den Güterwagen, sich keine Gegenstände befinden, welche 1) Zollamtliche Behandlung der zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hin- Güter die in Eisenbahnwagen Grenze überschreiten. sichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Klei- die
  4. a)Verladung der Güter. nigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. Auf den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Angehörigen der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben ( V . Z . G. § 61). §. 14. — Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche ohne Umladung (s. Abs. 2) mit Ladungsverzeichniß (§ 17) beziehungsweise mit Anmeldung (§ 19) abgefertigt werden sollen, müssen, soweit nicht nach § 9 Ausnahmen nachgelassen sind, schon im Auslande i n Güterwagen oder in abhebbare Behälter von der im § 7 bezeichneten Beschaffenheit, und zwar Frachtgüter und solche Passagier-Effekten, welche nicht zum unmittelbaren Durchgänge bestimmt sind, getrennt i n verschiedene Wagen, Wagenabtheilungen oder abhebbare Behälter verladen sein. Es ist aber gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzämtern, nach vorheriger Ausladung in die Zollrevisionsräume, unter zollamtlicher Aufsicht für die einzelnen Bestimmungsorte sortirt und nach ihrer Wiedereinladung mit Ladungsverzeichniß abgefertigt werden. Hierbei finden die Bestimmungen in § 40 Anwendung. Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten im Innern weiter abgefertigt werden sollen, sind in der Regel nach den verschiedenen Abfertigungsorten i n verschiedene Wagen oder Wagenabtheilungen gesondert zu verladen. Ausnahmsweise dürfen die zur Abfertigung an verschiedenen Orten bestimmten zoll- oder kontrolepflichtigen Güter in einen Wagen oder eine Wagenabtheilung zusammen verladen werden. Es ist jedoch bei der Verladung dafür Sorge zu tragen, daß die Ausladung der Waaren an ihrem Bestimmungsorte erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weiter gehenden Güter bedarf. §. 15. — Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet sein, daß 1) sämmtliche vom Auslande eingehenden Güterwagen ohne Unterbrechung durch andere Wagen-hintereinanderfolgen und II.
  5. b)Ordnung der Wagen. 6c 62 2) die bei dem Grenzzollamte und an den anderen Abfertigungsstellen zurückbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können.
  6. c)Abfertigung bei dem Grenz§. 16. — Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhose des Grenzzollamtes angezollamte.
  7. aa)Abschließung des dazu be- kommen ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den stimmten Raumes. Zutritt aller andern Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zoll- und Postbeamten und der Eisenbahn-Angestellten abgeschlossen (§ 5) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Aufsicht der Zollbehörde gestellt. Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach Beendigung der in den §§ 17 bis 20 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden. §. 17. — Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte über die nach § 21 abzufertigenden Frachtgüter vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse in zweifacher Ausfertigung nach dem anliegenden Muster A zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein (V. Z. G. § 63, Abs. 1). Bei Waaren, welche dem Grenzzollamte sofort nach den §§ 22 und 24 des Vereinszollgesetzes speziell deklarirt und nach den §§ 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt werden, genügt die Abgabe der speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher Waaren der Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß nicht. Auch kann, soweit es sich um zollfreie Massenartikel z. B. Kohlen handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den freien Verkehr treten sollen, mit Genehmigung der Direktivbehörde die Abfertigung lediglich auf Grund der Frachtbriefe erfolgen. Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Bruttogewicht, bei verpackten Waaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird, bezeichnen. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein (V. Z. G . § 63, Abs. 2). Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli (V. Z. G. 8 66, Abs. 4). Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche nach einem und demselben Abfertigungsamte bestimmt sind ( V . Z. G . §. 63, Abs. 3). Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung ein besonderes oder über sämmliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es nicht. §. 18. — Während die Anmeldung erfolgt (§ 17) werden die Personenwagen
  8. cc)Revision der Personenwagen
  9. bb)Anmeldung der Ladung, Ladungsverzeichniß. und Sonderung der Güterwagen, 63 Loksmotiven und Tender revidirt und, soweit nicht nach § 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollämte in den freien Verkehr gesetzt oder zur Niederlage oder zur Versendung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern erhalten sollen. §. 19. — Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren
  10. dd)Abfertigung. bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur 1) der Passagier.Effkten. mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (V. Z . G . § 92, Abs. 1). In der Regel werden die Passagier-Effekten sogleich dei dem Grenzeingangsamte schließlich abgefertigt ( V . Z . G . § 92, Abf. 3 ) . Die Effekten der mit demselben Zuge weiterfahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamte verlassen. Finden sich bei einzelnen weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge v o r , daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiter befördert zu werden. Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der Zollstcherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum Aussteigen genöthigt werden. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der PassagierEffekten bei dem Grenzeingangsamte unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann sämmtliche noch nicht abgefertigte Passagier-Effekten, auch wenn sie an verschiedenen Orten zur Abfertigung gelangen sollen, in denselben Wagen verladen werden, es ist aber dem Grenzeingangsamte für jeden Bestimmungsort eine besondere Anmeldung zu übergeben, welche die Effekten nach der Stückzahl und nach den O r t e n , an denen die Abfertigung stattfinden soll, getrennt nachweisen muß und dem auszustellenden Begleitzettel (§ 22) beizufügen ist. Als Passagier-Effekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur diejenigen Effekten angesehen, deren Eigenthümer, sich als Reisende in demselben W a genzuge befinden. Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisenden getrennt ist, jedoch das spätere Eintreffen des Letzteren zu erwarten steht, auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung das Gepäck während höchstens acht Tagen unter zollamtlichem Verschluß aufbewahrt und beim Eintreffen des Reisenden innerhalb dieser Frist als Reisegepäck behandelt werden. Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf diesfallsigen Antrag nicht als Frachtgut, sondern als Reise-Effekten abgefertigt werden. 64 2) der zollfreien Gegenstände. §. 20. — Zollfreie Gegenstände können auf den Atrag der Eisenbahnverwaltung, sofern nach dem Ermessen des Abfertigungsamtes die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen oder Frachtbriefe (§ 17, Abs. 2) von dem Grenzeingangsamte sofort in dem Zuge der speziellen Revision unterworfen und demnächst in den freien Verkehr gesetzt werden, dergestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie eingegangen sind. §. 21. — Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen u. wird, 3) der auf der Eisenbahn weitergehenden Wagen u. nachdem dieselben unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach § 9 zulässigen anBegleitzettel und Begleitzettelderen Vorkehrungen zur Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden Ausfertigungs-Register. sind, ein Begleitzettel (§ 22) ertheilt. Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Bestimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu benehmen hat, und der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere eingetragen beziehungsweise die zollamtliche Abfertigung auf demselben Seitens der Abfertigungsbeamten vollzogen und das Ladungsverzeichniß Seitens des Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahnverwaltung unterzeichnet. M i t dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in dem Ladungsverzeichnisse genannten Wagen u. s. w. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem betreffenden Abfertigungsamte zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichniffe nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften (V. Z. G. § 64, Abs. 2). Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, sowie die Schlüssel zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nachdem sie mit der Adresse des Erledigungsamtes, den Nummern der Begleitzettel und der Wagen bezeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungsamte zurück. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w . , zu welchen die Schlüssel gehören ( V . Z. G. § 6 4 , Abs. 3 ) . §. 22. — Die Begleitzettel sind nach dem Muster B auszufertigen. Die amtliche Vollziehung derselben erfolgt durch die betreffenden Isten Revisionsbeamten unter Beidrückung des Amtsstempels. Das Aussertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein Ansfertigungsregister nach dem Muster C. In demselben werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Num 65 mern unter Angabe der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüglich des Erledigungsamtes oder der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Ausfertigungsamtes gelangen, mit rother Dinte vermerkt. Bei größeren Aemtern können mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu bezeichnende Ausfertigungs-Register geführt werden. Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamtes, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triulikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ausfertigen zu lassen. Die erfolgte. Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Triplikats ist im Begleitzettel-Ausfertigungsregister beziehungsweise auf dem Duplikat des Ladungsverzeichnisses zu vermerken. §. 23. — Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückge- 4) der zurückgebliebenen Frachtgüter. bliebenen Frachtgüter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamte Seitens der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vercinszollgesetzes ( V . Z. G. ss 39 bis 51) zn deklariren, worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt. Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen in Absatz 2 des 8 17 Anwendung. 8. 24. — Wenn eine Wagenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt
  11. d)Behandlung der Waaren ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleit- während des Transports.
  12. aa)Verfahren bei veränderter zettel nebst zugehörigen Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bei Bestimmung der Waarenladung. dem nächsten zuständigen Amte unter Stellung des entsprechenden Antrages abzugeben. Soll bei diesem Amte Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt werden, so tritt dasselbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Erledigungsamtes. Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amte stattfinden, so hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden Ladungsverzeichnissen, woraus das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch eine besondere nach dem Muster D auszufertigende AnnahmeErklärung in die Verpflichtungen der Grenz-Eisenbahnverwaltung einzutreten. Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat jodann das neue Empfangsamt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu bemerken, den Begleitzettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neum Begleitzettel auszufertigen und letzteren nebst den Ladungsverzeichnissen u. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die Annahme-Erklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Aussertigungsamte zu übersenden. Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangs-Register, der neu ausgestellte Begleitzettel im Begleitzettel-Ausfertigungsregister des überweisenden 66 Amtes unter Bezugnahme auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen. Die i n dieser A r t überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleitzettel werden von dem neu gewählten Erledigungsamte ebenso behandelt, als wenn sie von dem ursprünglichen Ausfertigungsamte unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären. Gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Wagen u. dem darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung auf ein anderes zuständiges Amt gestellt werden. ( B . Z. G . § 66 Abs. 6).
  13. bb)Umladungen und Ausladun§. 25. — Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend gen auf dem Wege zum Bestimsichernde amtliche Aufsicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise mungsorte. Ausladung der mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem dazu befugten Amte stattfinden. Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts-Assiftenten oder höheren Zollbeamten. Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem Ladungsverzeichniß in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche die GrenzEisenbahnverwaltung hinsichtlich jener Güter der Zollverwaltung gegenüber übernommen hatte. Die erfolgte Umladung oder Ausladung ist unter Angabe der Zahl, Art und Bezeichnung der betreffenden Kolli und Wagen auf dem Ladungsverzeichniß, die Abnahme und Wiederanlegung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um-oder Ausladung unter Angabe der Wagen auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen nicht, gestatten, so ist dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anzeige zu machen. D i e Umladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie das Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerk versehen. ( V Z. G . § 65 Abs. 1). §. 26. — An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe und auch die Wiederverladung aus den Schiffen in E i senbahnwagen unter Beobachtung der im § 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls stattfinden, mit folgenden Maßgaben: 1) Der Schisssführer beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der richtigen Gestellung des neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transportmittels die gleichen Verpflichtungen übernehme, welche die Eisenbahnver- 67 waltung gegenüber dem Grenzamte bezüglich der bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen eingegangen hatte. 2) Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichnisse ist die Abnahme des Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter Angabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der Verschlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in E i senbahnwagen die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisenbahnwagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen. 3) Die im Ladungsverzeichnisse vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte erforderlichen Falles verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Ausfertigungsamt in Kenntniß zu setzen. 4) Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte erfolgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlichkeiten zu stellen hat. (V. Z. G. § 6 5 , Abs. 2). §. 27. — Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transporte bis zum Bestim-
  14. cc)Prüfung des Verschlüsses und Erneuerung desselben bei zumungsorte berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem sülliger Verletzung. Abgange jedes Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter gehenden Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses aus dem Begleitzettel zu bescheinigen. Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zugführer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige A m t , welchem die Wagen zu gestellen sind, ab ( V . Z. G. § 96 Abs. 2 ) . §. 28. — Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergiebt der Zug-
  15. a)Abfertigung am Bestimmungsführer oder sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte die an
  16. aa)Vorführungorte.der Wagen und der Abfertigungspadasselbe adressirten Schlüssel und Papiere (§ 21). Zugleich sind die Wagen und Uebergabe piere u. die abhebbaren Behälter der Abfertigungsstelle vorzuführen. §. 29. — Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Be-
  17. bb)Revision des Verschlusses. Begleitzettel-Empfangsregister. ziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster E zu führendes Register, das Begleitzettel-Empfangs-Register unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 eingetragen. §. 30. — Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden
  18. cc)Deklaration und Ausladung der Waaren. Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den §§ 22 ff. des Vereinszollgesetzes speziell zu deklariren, sofern nicht nach § 27 desselben der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird. 68 Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des Gewichts der Waaren können, fo lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, bei der Deklaration vervollständigt oder berichtigt werden ( V . Z . G. § 23, Abs. 3). Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Ausladung der Waaren auf Grund des Ladungsverzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklarationen zugelassen und die Uebereinstimmung der i n dem Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben rücksichtlich der Zahl, Zeichen, Nummer, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Kolli mit dem Befund festgestellt werden. Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle Deklaration abgefertigt werden ( V . Z. G . § 66, Abs. 3). Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung die Bestimmungen in den §§ 31 und 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes zur Anwendung. §. 3 1 . — Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amtes geführt ist, auch sich auf dem Bahnhofe keine Abfertigungsstelle befindet, werden die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter unter Aufsicht eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten aus dem Eisenbahnwagen ausgeladen und unter Verschluß oder Personalbegleitung zur Amtsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung nach § 30 stattfindet. Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u . s. w. und deren Beschaffenheit, sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen Kolli mit den Angaben des Ladungsverzeichnisses muß von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beauftragten Zollbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Zollfreie Gegenstände können von diesen Beamten sogleich auf Grund des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Revision in den freien Verkehr gesetzt werden, sofern auf dem Bahnhofe die Revision i n einer das Zollinteresse sichernden Weise ausgeführt werden kann.
  19. dd)Erledigung der Vegleitzettel und Ladungsverzeichnisse. §. 32. — Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Behälter in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie bei der Entladung der Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der Kolli zu einer Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungsverzeichniffes und Begleitzettels und die Rücksendung des letzteren an das Grenzzollamt. Dagegen bleibt das erledigte Ladungsverzeichniß bei dem Empsangsamte als Registerbeleg zurück. Die Vollziehung der Erledigungsnachweise auf dem Begleitzettel erfolgt in der Art, daß 1) der Eingang desselben sowie der dazu gehörigen Ladungsverzeichnisse und Schlüssel von dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter, 2) die erfolgte Eintragung im Begleitzettel-Empfangs-Register von dem mit der Führung dieses Registers beauftragten Beamten, 3) der Revisionsbefund bezüglich des Verschlusses der Wagen und bezüglich der Zahl und A r t der ausgeladenen Kolli von dem Revisionsbeamten, 69 4) bei ausgehenden Wagen der Ausgang derselben von denjenigen Beamten, welche denselben kontrolirt haben, vermerkt und durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten unter Beifügung seines Amtscharakters beglaubigt wird. Nach erfolgter Eintragung der Erledigungsnachweise ist das Erledigungsattest am Schlusse des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangs-Registers oder einen anderen vom Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitzettels Ueberzeugnng zu nehmen hat, unter Beifügung seiner Diensteigenschaft und eines Abdruckes des Amtsstempels zu vollziehen. Ebenso ist bei der Erledigung der Ladungsverzeichnisse zu verfahren, doch bedarf es hier der Beidrückung des Amtsstempels nicht. bei sich ergebenden §. 33. — Wenn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel
  20. ee)Verfahren Abweichungen. und Ladungsverzeichnisse oder bei der Revision der Wagen u. beziehungsweise der 1. Feststellung des Sachverhalts Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
  21. a)die im Ladungsverzeichniß beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene Frist zur Gestellung der Wagen u. bei dem Erledigungsamte nicht eingehalten worden ist, oder
  22. b)die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen u. bei einem anderen als dem urspünglich oder nachträglich bezeichneten Amte stattgefunden hat, oder,
  23. c)der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder
  24. d)die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen übereinstimmt, so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waa-renempfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — in der Regel protokollarisch — zu vernehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem Begleitzettel-Ausfertigungsamt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu untersuchen. Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch veranlaßt werden, sind dem Ausfertigungsamte anzuzeigen. §. 84. — Ergiebt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Unter- 2. Behandlung der auf Versehen oder Zufall bernhenden Absuchung, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder weichungen, sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Erledigungsamtes, beziehungsweise des demselben vorgesetzten Hauptamtes, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses, ohne weitere Beanstandung erfolgen. Ebenso kann in dem im § 33 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des Amtsvorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamte vorgesetzten Direktivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen II. 6d 70 und der Begleitzettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich aus Versehen oder Zufall beruhende Abweichungen handelt. Behandlung der Anstände, §. 35. — Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausferti-welche durch das BegleitzettelAusfertigungsamt veranlaßt gungsamtes bei der Begleitzettel-Ausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe sind. das Versehen anerkannt und hierüber eine amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses erfolgen. Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamtes nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamtes über die Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses zu entscheiden. Zollerlaß für aus dem Trans- §. 36. — Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transport port durch Zufall zu Grunde gegangene, oder in verdarbe- durch Zufall zu Grunde gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zunem oder zerbrochenem Z u stande ankommen, findet der § 67, beziehungsweise § 48 des Vereinszollgesetzes stande ankommende Waaren. Anwendung. Verfahren bei Nichtgestellung §. 37. — Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsder Waaren beim Empfangsamt nicht gestellt, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umamte. ständen das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten. Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des Ausfertigungsamtes zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen. 6. Strafverfahren. §. 38. — Tressen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise des Lagerungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein. Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Empfangsamt, sofern hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß zu erledigen. In Zweifelsfällen ist, die Entscheidung der vorgesetzten Direktivbehörde einzuholen. Wenn die Erledigung der Begleitzettel, beziehungsweise Ladungsverzeichnisse nicht zulässig erscheint, so sind dieselben mit den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamte zu übersenden. Seitens des letzteren ist sodann die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung der von der betreffenden Eisenbahnverwaltung in dem Ladungsverzeichniß übernommenen Verpflichtungen einzuholen.
  25. f)Abschluß und Einsendung der Register. §. 39. — Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel-Empfangsregister werden nach Maßgabe der Vorschriften über den Abschluß des Begleitschein-Ausfertigungs- und Empfangsregisters (Begleitschein-Regulativ §§ 58 und 59) vierteljährlich abgeschlossen und mit den zugehörigen Belegen, welche nach der Nummerfolge der Einträge zu ordnen sind, an die Direktivbehörde eingesendet. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse und die erledigt zurückkommenden Begleitzettel bilden die Belege zum Ausfertigungsregister und die Unikate der Ladungsverzeichnisse die Belege zum Empfangsregister. 71 Nach beendigter Revision der Begleitzettel-Empfangsregister findet in ähnlicher Weise wie bei den Begleitscheinen (Begleitschein-Regulativ § 60) noch eine Vergleichung der erledigten Ladungsverzeichniß-Unikate mit den Begleitzettel-Ausfertigungsregistern und den Belegen der letzteren statt. Zollamtliche Vehanblung der §. 40. — Die im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr vom Auslande 2) Güter, welche im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffs-Vereingegangenen, zur Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, kehr einem Grenzzollamte befür welche die Abfertigung mit Ladungsverzeichniß nach Maßgabe der vorstehenden hufs Weiterbeförderung mit telft der Eisenbahn zugeführt Bestimmungen i n Anspruch genommen wird, sind von dem Waarenführer dem werden. Grenzzollamte unter Uebergabe der Ladungspapiere vorzuführen, und bis der Weitertransport erfolgt, unter amtliche Aufsicht und Kontrole zu stellen. Die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen hat die Eisenbahnverwaltung nach Anordnung der Zollbehörde zu treffen. Der Weitertransport muß binnen einer von dem Amte nach Bedürfniß zu bemessenden Frist erfolgen. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen oder, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen ausfuhrbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung das im § 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Die Verladung geschieht unter Aufsicht der Beamten, welche auf dem Ladungsverzeichnisse die Uebereinstimmung hinsichtlich der Angabe der Zahl, Zeichen und Art der Kolli mit den wirklich verladenen Kolli bescheinigen und Zeichen und Nummer der Wagen, i n welche die Verladung erfolgt, beisetzen. Im Uebrigen kommen die Vorschriften der §§ 21 und 22 und 24 bis 39 zur Anwendung. §. 41. — Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten B. Waaren-Durchgang. Güter finden die Bestimmungen in den §§ 13 bis 40 analoge Anwendung. Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausganges über die Grenze. Es bleibt indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachtes die Revision der zum Durchgange angemeldeten Waaren eintreten zu lassen, ferner nach Befinden die Vorlegung der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern. Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten Güter auch dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt beziehungsweise die Abfuhr vom Grenzausgangsamt auf anderen Wegen, als auf Eisenbahnen erfolgt. Im letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stets eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Inhalt des Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und die Uebereinstimmung zu bescheinigen. Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim Grenzausgangsamte gestellt werden. Die Vorschriften in den §§ 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung. Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zugestanden werden. 72 §. 42. — Ausgaugszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Auslande nicht verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen im § 22 des Vereinszollgesetzes deklarirt und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet oder sichergestellt ist. An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können ausgangszollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht i n Güterwagen verladen und unter Verschluß der Wagen, sowie der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt werden. Bei dem Grenzausgangsamte findet alsdann die Rekognition und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles statt. Ist der Ausgangszoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Bescheinigung darüber auszustellen und dieselbe mit der Quittung des Grenzzollamtes über die erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten Sicherheit zurückzureichen. ren Ausgang amt- §. 43. — Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt wererweisen ist. den muß, findet der § 56 des Vereinszollgesetzes Anwendung. An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§ 4) befinden, können derartige Güter ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abnahme des letzteren, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere verschloffen werden. Die Zuladung anderer Güter i n diese Räume ist nicht gestattet. Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich solcher Waaren als Ausgangsamt zu fungiren. Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergaugsschein, Deklarationsschein u.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem Amte des Verladungsortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des letzteren ans der Eisenbahn, dagegen von dem Grenzzollamte, beziehungsweise den Begleitungsbeamten die mit unverletztem Verschlüsse erfolgte Ankunft beim Grenzausgangsamte, sowie der Ausgang über die Grenze bescheinigt. mgen aus dem §. 44. — Bei Versendung aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland biet durch das nach dem Vereinsgebiet kommt der § 111 des Vereinszollgesetzes i n Anwendung. ch dem VereinsNach örtlichem Bedürfnisse können aber von der obersten Landes-Finanzbehörde für gebiet. diesen Verkehr Erleichterungen zugestanden werden. §. 45. — Die nach Maßgabe der §§ 17 ff. mit Ladungsverzeichniß und Begleitzettel abgefertigten Waarensendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungsortes das Ausland berühren, bedürfen beim Wiedereingang, sofern der angelegte Verschluß unverletzt geblieben ist, behufs der Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort keiner nochmaligen Abfertigung. §. 46. — Insoweit überhaupt nach den zur Ausführung der §§ 119 und 125 ort im Inlande. freien Verkehrs. des Vereinszollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Transport i m Grenzbezirke beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet diese Kontrole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen An- C. Waaren-Ausgang. Gegenstände, welche einem sgangszolle unterliegen. 73 wendung. Indessen ist der Transport von Geg enständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande nach dem Grenzbezirk und aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der Legitimationsschein-Kontrole befreit; doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihr Register über die beförderten Frachtgüter der Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen. §. 47. — Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande be- 2. Uebergangssteuerpflichtige Gegenstände. ziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer indirekten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Absertigungspapieren für den Transport versehen sind. §. 48. — Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, 3) Güter, auf welchen ein Zollanspruch y astet. erfolgi nach den §§ 41 bis 51 des Vereinszollgesetzes. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß beantragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§ 7) verladen und auch die Schlüssel (§ 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt. Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. §. 49. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern nicht nach den §§ 134 ff. des Zollvereinsgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. Jede Eisenbahnverwaltung hat

§ 153

des Vereinszollgesetzes für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rückstchtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder der Vorschriften dieses Regulativs verurtheit werden sind, die sie bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein für alle M a l überlassenen Verrichtungen zu beobachten hatten. III. Strafen. 74 Bekanntmachung. — Zollwesen. Das von dem Bundesrathe des Zollvereins erlassene Niederlage-Regulativ wird nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Luxemburg, den 2. Februar 1870. Der General-Director der Finanzen, G.Ulveling. Niederlage-Regulativ.

§ 106

des Vereinszollgesetzes werden für die allgemeinen und beschränkten Niederlagen folgende nähere Vorschriften ertheilt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. — Der Niederleger, worunter Derjenige verstanden wird, welchen die Zollbehörde als zur Disposition über die niedergelegten Waaren befugt anerkennt, ist verbunden, sich nach den Vorschriften dieses Regulativs zu achten. Das Gleiche gilt für Jeden, welcher die Niederlage betritt. Wer die Niederlage betreten will oder dieselbe verläßt, hat sich bei dem die Aufsicht führenden Zollbeamten zu melden. Auch können die Personen, welche die Niederlage verlassen, nach Maßgabe des § 127 des Vereinszollgesetzes einer körperlichen Visitation unterworfen werden. §. 2. — In der Regel dürfen nur am Orie der Niederlage wohnhafte Personen dieselbe benutzen und müssen Auswärtige, welche sich der Niederlage bedienen wollen, einen am Orte wohnhaften Vertreter bestellen. Es steht jedoch für den Fall, daß der bezeichnete Empfänger einer Waare, binnen der zur Anmeldung vorgeschriebenen Frist, entweder nicht auszumitteln ist oder die Annahme und Anmeldung der Waare verweigert, dem Waarenführer, auch wenn er am Orte nicht wohnhaft ist, frei, die Waaren auf seinen Namen zur Niederlage zu deklariren. Macht der Waarenführer von dem ihm eingeräumten Rechte keinen Gebrauch, so kann das Amt von Amtswegen einen Spediteur veranlassen, die Waaren anstatt des bezeichneten Empfängers zur Niederlage zu deklariren. §. 3. — Nach § 98 des Vereinszollgesetzes dürfen in der Regel nur Waaren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, zur Niederlage gelangen. Es dürfen indeß Gegenstände des freien Verkehrs mit der Maßgabe in die Niederlage zugelassen werden, daß sie mit ihrer Aufnahme in dieselbe die Eigenschaft unverzollter ausländischer Waaren annehmen und nach den Bestimmungen für die letzteren zu behandeln sind. 75 M i t Genehmigung der Direktivbehörde können ausnahmsweise Güter des freien Verkehrs auch mit Beibehaltung ihrer (Eigenschaft a l s solche, sowie unter Uebergangsstener Kontrole stehende Gegenstände in die Niederlage aufgenommen werden, sofern die Abfertigungs- und Niederlageräume für die zollpflichtigen Güter von denjenigen für Güter der obenbezeichneten Art auf sichernde Weise geschieden werden können. Gegenstände, welche gegen Gewährung einer Zoll- oder Steuervergütung in die Niederlage aufgenommen sind, dürfen aus derselben nur gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolles in den freien Verkehr übergehen. §. 4. — Waaren, die gewöhnlich in verpacktem Zustande aufbewahrt werden, können nur in guter Verpackung zur Niederlage angenommen werden. Beschädigte Verpackungen müssen zuvor hergestellt werden. In wie weit Gegenstände, auf den Wunsch des Niederlegers oder weil ihre Lagerung in geschlossenen Näumen entweder für sie selbst oder für das übrige Lagergut nachtheilig sein kann, im Freien niedergelegt werden dürfen, wird von dem Amtsvorstande bestimmt. Waaren, deren Lagerung der Niederlage schädlich fein kann, als: der Verpestung verdächtige Sachen, (Gegenstände, welche zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Aufbewahrung den nahe lagernden Waaren nachtheilig fein kann, so wie Waaren, die bald in Fäulniß überzugehen pflegen, werden zur Niederlage nicht angenommen. §. 5. — Ueber die niedergelegten Waaren wird ein Niederlage-Register nach dem Muster A geführt. Es bleibt jedoch den Direktivbehörden überlassen, die den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Abänderungen in dem Muster vorzunehmen, auch hinsichtlich der Führung und Revision des Registers das Nähere anzuordnen. §. 6. — Die Anmeldung zur Aufnahme in die Niederlage geschieht mittelst der ll. Anmel Deklarationen oder mittelst Auszügen aus solchen oder aus Begleitscheinen, welche nahme zu. nach dem Muster B von dem Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb der, von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem Amte übergeben fein müssen. Die Anmeldungen werden hinsichtlich ihrer Uedereinstimmung mit den ihnen zu Grunde liegenden Papieren durch die betreffenden Beamten geprüft und bescheinigt und bei der Revision der Waaren zum Anhalt genommen. Die Deklarationen u. s. w. können mittelt- dieser Anmeldung nach Maßgabe der §§ 23, 26 und 46 des Vereinszollgesetzes noch vervollständigt oder berichtigt werden. §. 7. — Behurs der Aumahme in die Niederlage sind die Waaren in der Regel speziell zu revidiren. Die Revision, welcher ein Niederleger oder ein Stellvertreter desselben beizuwohnen hat, kann jedoch aus eine allgemeine beschränkt werden, wenn 1. die unter Verschluß angekommenen oder nach § 43, Absatz 2 des Vereinszollgesetzes ohne Verschluß abgelassenen Waaren schon bei einem Vorabfertigungs-' Amte speziell revidirt worden sind, oder 76 2. — mag auch die Deklaration hinsichtlich der Waarengattung mangelhaft sein — wenn dem Amte als zahlungsfähig bekannte Niederleger sich durch eine Erklärung in der Anmeldung zur Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Zollsatzes, sofern nicht ein anderer Zollsatz durch spezielle Revision festgestellt wird, verpflichtet und sich für den Fall, daß in den Kolli sich Gegenstände der im § 4 Absatz 3 bezeichneten Art befinden sollten, einer Konventionalstrafe von 500 Thalern (875 Gulden) unterwirft. Die Waaren müssen aber alsdann, wenn sie nicht zur Durchfuhr bestimmt sind und die Wiederausfuhr nicht binnen einer von dem Amtsvorftande festzusetzenden kurzen Frist erfolgt, unter Kolloverschluß, beziehungsweise mit dem Verschluß, mit welchem sie angekommen sind, gelagert werden. Bei einer aus mehreren Kolli bestehenden, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenpost braucht nur das Gesammtgewicht durch Verwiegung ermittelt zu werden. Die Waarenpost wird summarisch nach Kollizahl, Zeichen und Gewicht, und, wenn die Kolli fortlaufende Nummern haben, nach Nummern im Niederlageregister angeschrieben. Auch von der Ermittelung des Bruttogewichtes kann, sofern dieselbe nicht von dem Niederleger selbst beantragt wird, abgesehen werden:

  1. a)bei den mit Begleitschein I ohne amtlichen Verschluß abgefertigten Waaren, wenn der Niederleger auf die Abfertigung zur Durchfuhr verzichtet und sich damit einverstanden erklärt, daß das im Begleitschein überwiesene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt werde;
  2. b)bei den mit Begleitschein I unter unverletztem amtlichen Verschluß ankommenden Waaren, wenn die Bruttoverwiegung entweder bei dem Niederlageamt selbst aus anderer Veranlassung bereits erfolgt ist, oder erst kürzlich bei einem anderen Amte stattgefunden hat. §. 8. — Rückstchtlich des als Einlagerungsgewicht zu behandelnden Gewichts und der vorgefundenen Abweichungen von dem im Begleitschein angegebenen Gewicht kommen nach Maßgabe des § 47 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze zur Anwendung: 1. Werden die Waaren vor der Aufnahme in die Niederlage nicht verwogen, so ist das im Begleitschein überwiesene Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlageregister anzuschreiben. 2. Ergiebt sich bei der vorgenommenen Verwiegung ein M e h r g e w i c h t gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht, so bildet, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, das letztere ebenfalls das im Niederlageregister anzuschreibende Einlagerungsgewicht. 3. Ergiebt sich dagegen ein Mindergewicht, so ist zwar nur das durch die Verwiegung beim Niederlageamte ermittelte Gewicht als Einlagerungsgewicht im Niederlageregister anzuschreiben. Es muß indeß, wenn die Waaren unverschlossen oder mit verletztem amtlichen Verschluß angekommen sind, 77 oder wenn der Verdacht einer heimlichen Entfernung von Waaren vorliegt, abgesehen von der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, von dem vorgefundenen Mindergewicht der tarifmäßige Eingangszoll erhoben werden. Sind die Waaren dagegen mit unverletztem amtlichen Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei, so bleibt der Eingangszoll für dasselbe unerhoben. §. 9. — Waaren, welche bei dem Niederlageamte unter Zollkontrole unverschlossen eingetroffen sind, und über deren Identität nach dem Ermessen des Amtsvorstandes Zweifel bestehen, dürfen in die Niederlage nicht anders, als gegen Verzichtleistung auf die Abfertigung zur Durchfuhr aufgenommen werden. §. 10. — Hat eine Nettoverwiegung der Waaren stattgefunden, so erfolgt die Auschreibulig im Niederlageregister nach dem Brutto- und dem N e t t o g e w i c h t . Ebenso wird bei der Aufnahme der in einem Kollo zusammenverpackten, verschieden tarifirten Waaren, sofern das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen festgestellt oder in der Anmeldung angegeben ist, auch das Nettogewicht der einzelnen Waarengattungen im Niederlageregister angeschrieben. §. 11. — Wenn die Revision beendigt ist, hat der Niederleger die Waaren auf eigene Kosten zu den Lagerräumen und in denselben an denjenigen Ort zu schaffen, welcher für die Lagerung angewiesen wird. Soweit es die Gattung der Waaren und der Raum gestatten und nicht andere Umstände entgegenstehen, sind die Waaren eines jeden Niederlegers auf dessen Antrag beisammen zu lagern und die später für ihn hinzukommenden an die früher gelagerten anzuschließen. §. 12. — Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger ein, hinsichtlich der Eintragung in das Niederlageregister bescheinigtes Exemplar der Anmeldung (§ 6) zugestellt, welches ihm als Niederlageschein dient. Die Zollverwaltung ist befugt, Denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, als zur Disposition über die in demselben bezeichneten Waaren legitimirt anzusehen, und nicht verpflichtet, auf eine nähere Prüfung einzugehen, ob derselbe rechtmäßiger Besitzer des Niederlagescheins sei. Sollte jedoch ein Schein in unrechte Hände gekommen sein und dies von Demjenigen, der daran Interesse hat, dem Amte angezeigt werden, so hat dasselbe hierüber einen Vermerk im Niederlage-Register zu machen und so lange keine Disposition über die Waaren zuzulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheins von der zuständigen Behörde entschieden ist. III. Niederlagescheine. §. 13. — Sollen Waaren, die in der Niederlage lagern, auf das Konto eines anderen Niederlegers übertragen werden, so ist dem Amte der Niederlageschein mit einem entsprechenden Antrage vorzulegen. Wenn, nach dem Ermessen des Amtes, kein Bedenken obwaltet, so findet die Umschreibung im Niederla

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