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Arrêté du 24 octobre 1871, prescrivant un dénombrement général de la population. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMEMENT, Finanzen; et L E DI

301 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Zweiter Theil. SECONDE PARTIE. Verschiedene Mittheilungen. N°.

  1. Montag,
  2. October
  3. Beschluß vom
  4. October 1871, wodurch eine allgemeine Volkszählung angeordnet wird. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, und Der General-Director der PUBLICATIONS DIVERSES. LUNDI, 30 octobre
  5. Arrêté du 24 octobre 1871, prescrivant un dénombrement général de la population. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMEMENT, Finanzen; et L E DIRECTEUR-GÉNÉRAL DES FINANCES ; Nach Einsicht des durch Königl.-Großh. BeVu le traité de douane et de commerce du 8 schluß vom
  6. December 1868 (Mem. 1868, juillet 1867, publié par arrêté royal grand-ducal I, 281) veröffentlichten Zoll- und Handelsvertrags du 23 décembre 1868 (Mém. 1868, I . , p. 281) et vom
  7. Juli 1867, insonderheit des Art. 11 ge- spécialement l'art. 11 de ce traité , ordonnant nannten Vertrages, welcher zum Zwecke der Ver- qu'en vue du partage entre les États formant theilung der gemeinschaftlichen Einnahmen, als l'Union douanière allemande, des revenus comda sind Aus- und -Eingangs-Zölle, Salz- und muns, tels que droits d'entrée et de sortie, impôt Rübenzucker-Steuer, unter die Staaten des deut- sur le sel et impôt sur le sucre de betteraves, i l schen Zollvereins eine alle drei Jahre vorzuneh- soit fait tous les trois ans un dénombrement gémende allgemeine Volkszählung vorschreibt; néral de la population ; Nach Einsicht der Beschlüsse des Bundesrathes Vu les résolutions du Conseil fédéral de l'Union des Zollvereins, wonach die Zählung, welche 1870 douanière, portant ajournement à l'année 1871 stattfinden sollte, jedoch auf 1871 verschoben wor- du dénombrement qui devait avoir lieu en 1870, den ist, und welche Vorschriften über das bei der et contenant des prescriptions sur le mode d'opérer neuen Zählung zu beobachtende Verfahren ent- le nouveau dénombrement ; halten; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  8. November 1868, dessen § 4 bestimmt, daß während des zweiten Semesters 1871 eine neue Volkszählung stattfinden soll, welche der Vertheilung des gemeinschaftlichen Rechtes der Vertretung unter die Cantone zu Grunde liegen wird ; II. Vu la loi du 30 novembre 1868, portant en son § 4 qu'il sera fait, pendant le dernier semestre de 1871, un nouveau recensement de la population du Grand-Duché pour servir de base à la répartition entre les cantons du droit indivis de représentation ; 42 302 Nach Einsicht des Königl.-Großh. Beschlusses vom
  9. September 1871, welcher bestimmt, daß die durch das Gesetz vom
  10. November 1868 vorgesehene Volkszählung den nächstkünftigen
  11. December in Verbindung mit derjenigen stattfinden soll, welche auf Grund der Bestimmungen, die sämmtlichen Staaten des Zollvereins als gemeinschaftliche Norm dienen, am selben Tage vorgenommen wird ; Beschließen : Art.
  12. — Am nächstkünftigen
  13. December wird eine allgemeine Zählung der Bevölkerung des Großherzogthums stattfinden. Vu enfin l'arrêté royal grand-ducal du 26 septembre 1871, portant que le recensement prévu par la loi du 30 novembre 1868 aura lieu le 1er décembre prochain et sera combiné avec celui qui se fera le même jour en vertu des dispositions servant de règles communes à tous les États de l'Union douanière ; Arrêtent : er Art, 1 .—Un recensement général de la population du Grand-Duché sera fait le 1 er décembre prochain. Art.
  14. — Celte opération a pour but de déterArt.
  15. — Diese Zählung hat zum Zweck die Bevölkerung festzustellen, welche sich während der miner la population qui, de fait, se trouvera préNacht des
  16. November auf den
  17. December sente sur le territoire du Grand-Duché dans la thatsächlich auf dem Territorium des Großher- nuit du 30 novembre au 1 e r décembre. zogthums befinden wird. Man wird die Namen sämmtlicher Anwesenden, On relèvera les noms de toutes les personnes deren Stellung in der Haushaltung, Geschlecht, présentes, la position qu'elles occupent dans le O t t und Jahr der Geburt, Familienstand, Reli- ménage, leur sexe, le lieu et l'année de leur naisgionsbekenntnis, den Staat, welchem sie als Bür- sance, leur état de famille, la religion qu'elles proger oder Untetthanen angehören, sowie deren fessent, l'État auquel elles appartiennent comme Wohnort aufnehmen. citoyen ou sujet, et leur domicile. Art. 3.—Le dénombrement sera fait dans toutes Art.
  18. — Die Zählung findet in allen Gemeinden des Landes unter Leitung und Aufsicht les communes du pays sous la direction et surder Bürgermeister und Schössen durch die von veillance des bourgmestre et échevins, par des agents spéciaux nommés par eux. denselben speciell dazu ernannten Zähler statt. Les villes et villages seront divisés en quartiers Die Städte und Dörfer werden in Zählbezirke von ungefähr je fünfzig Haushaltungen eingetheilt. d'une cinquantaine de ménages. Il y aura un agent pour chaque quartier. Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt. Die Zähler werden unter den Gebildetern, wo- Les agents seront choisis parmi les personnes möglich aus dem Zählbezirk selbst, von welchen lettrées habitant autant que possible le quartier man vermuthen darf, daß sie die Bewohner des- même et présumées connaître ses habitants. selben kennen, gewählt. Art.
  19. — Le recensement se fera de maison Art. 4 . — Die Zählung geschieht von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung, en maison et de ménage en ménage, par les annodurch namentliche Eintragung auf die dem For- tations nominatives portées sur les bulletins conmular A zu gegenwärtigem Beschlusse entsprechen- formes au modèle A, annexé au présent arrêté. den Zählungslisten. 303 Art.
  20. — Die Zählungslisten werden am
  21. December Vormittags entweder durch die Haushaltungsvorftände, die einzeln lebenden Personen, die Vorsteher von Anstalten (Casernen, Pensionats, Spitäler, Gefängnisse u. s. w.) selbst oder, durch die von denselben beauftragten Personen ausgefüllt oder beglaubigt. Nöthigen Falls werden die Zähler selbst die Zählungslisten gemäß den in den Haushaltungen eingezogenen Erkundigungen ausfüllen und beglaubigen. Art.
  22. — Les bulletins seront remplis et certifiés, le 1 e r décembre avant midi, par les chefs de ménage, par les personnes vivant seules, ou par les préposés ou chefs d'établissements (casernes, pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.) soit par eux-mêmes, soit par les personnes qu'ils auront chargées de ce soin. Au besoin les agents rempliront ou attesteront eux-mêmes les bulletins d'après les renseignements qu'ils auront recueillis auprès des ménages. Art.
  23. —Die Austheilung der Zählungslisten an die Haushaltungsvorstände wird in der Zeit vom
  24. bis
  25. November stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt am Mittag des
  26. December, um im Laufe des folgenden Tages beendigt zu werden. Art.
  27. — Die Zähler werden sich genau an die gegenwärtigem Beschlusse unter B beigegebene Instruction halten. Es wird jedem derselben ein Exemplar der N r . des Memorials, welche gegenwärtigen Beschluß enthält, ein Formular der Kontrolliste (Annexe zu Formular B) und eine genügende Anzahl Zählungslisten behändigt. Art.
  28. — La distribution des bulletins aux chefs de ménage aura lieu dans l'espace du 25 au 30 novembre. Le retirement commencera le 1 e r décembre à midi pour être achevé dans la journée du lendemain. Art.
  29. — Les agents se conformeront en tout point à l'instruction annexée au présent arrêté sous la lettre B. Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du numéro du Mémorial qui contiendra le présent arrêté, une formule de la liste de contrôle (annexe du modèle B) ainsi qu'un nombre suffisant de bulletins. Art.
  30. — En cas de déclarations fausses de la Art.
  31. — Gegen Privaten, welche falsche Anpart d'un particulier, ou de refus de donner aux gaben machen oder sich weigern den Zählern die agents spéciaux les renseignements dont ils ont nöthige Auskunft zu geben, werden letztere protokolliren. Die Zuwiderhandelnden werden gemäß besoin, ils en dresseront procès-verbal. Les coner Art. 1 des Gesetzes vom
  32. März 1818 bestraft trevenants seront punis conformément à l'art. 1 de la loi du 6 mars 4818 (Journal officiel n° 12). (Journal officiel, n° 12). Art.
  33. — Les administrations communales Art.
  34. — Die Communal-Verwaltungen werden die Angaben der Zählungslisten in einer dem an- résumeront les indications des bulletins dans un gefügten Formular C entsprechenden Uebersichts- tableau conforme au modèle C ci-annexé. Ce rétabelle zusammenstellen. Diese Uebersicht wird in sumé sera fait en trois exemplaires. Deux de ces drei Exemplaren angefertigt. Zwei derselben wer- exemplaires seront transmis, le 10 décembre au den spätestens bis zum
  35. December, nebst den plus tard, au commissaire de district avec les bulnach Zählbezirken und laufender Nr. geordneten letins classés par quartier et par numéros. Zählungslisten, dem Districts-Comissar eingesendet. Le commissaire de district dressera pour chaque Der Districts-Commissar wird für jeden Cancanton un état conforme au même modèle C, où ton nach dem nämlichen Formular C eine Ueber- 304 ficht aufstellen, in weichet das Ergebnis der Zäh- le résultat du dénombrement se trouvera résumé lung nach Gemeinden zusammengestellt sein wird. par commune. I l transmettra cet état, pour le Diese Uebersichtstabelle wird derselbe spätestens bis 15 décembre au plus [tard, au Directeur-général zum
  36. December an den General-Director der des finances, avec, un exemplaire des résumés Finanzen mit einem Exemplar der durch die Ge- faits par les communes et avec les bulletins primeinden bewirkten Zusammenstellungen und den mitifs. ursprünglichen Zählungslisten einsenden. Art.
  37. — D i e Communal-Verwaltungen und Art.
  38. — Les administrations communales die Districts-Commissare werden ihre Zusammen- et les commissaires de district ne feront pas leurs stellungen erst vornehmen, nachdem sie sich von résumés sans s'être assurés au préalable de la der Richtigkeit der vorangegangenen Operationen, justesse des opérations premières et les avoir vériwelche sie erforderlichen Falles prüfen, werden fiées au besoin. überzeugt haben. Art.
  39. — Die Verwaltung der Stadt Luxemburg wird für alles die Ausführung dieses Beschlusses Betreffende mit dem General-Director der Finanzen direct verkehren. Art.
  40. — L'administration de la ville de Luxembourg communiquera directement avec le Directeur-général des finances pour tout ce qui a trait à l'exécution du présent arrêté. Art.
  41. — Le présent arrêté sera inséré au Art.
  42. — Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt werden, um von allen, Mémorial, pour être exécuté par tous ceux qu'il concerne. die derselbe betrifft, vollzogen zu werden. Luxembourg, le 24 octobre
  43. Luxemburg den
  44. October
  45. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. J. E. Servais. Der General-Director der Finanzen, G. Ulveling. (Folgen die Beilagen.) Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, L.-J.-E. SERVAIS. Le directeur-général des finances, G. ULVELING. 305 Annexe A, Volkszählung im Großherzogthum Luxemburg vom
  46. December
  47. Zählungsliste Nr. Name der Gemeinde Name des Mohnplatzes Name der Straße. Saus-Nummer Allgemeine Anleitung. 1 . Vertheilung der Zählungslisten. Für jede H a u s h a l t u n g wird eine besondere Zählungsliste bestimmt. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten und in besondere Zählungslisten einzutragen sind die einzeln lebenden selbstständigen Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen werden i n die Liste derjenigen Haushaltung aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen. Die Haushaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich i n den von ibnen benutzten oder weiter vermietheten Räumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen werde. Die Gäste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen u.) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift entweder in besondere Zählungslisten, oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers und des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers u.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen. Reicht e i n e Zählungsliste für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die dazu gehörigen Personen unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehr Zählungslisten einzutragen. Zur Erlangung von Auskunft bei Zweifeln über die Art der Eintragungen und bei nachträglich entstehendem Bedarf an Zählungslisten wende man sich an den Zähler oder an die Zählungscommission (beziehungsweise die mit der Zählung beauftragte Behörde).
  48. Ausfüllung und Abholung der Zählungslisten. Die Zählungsliste wird am
  49. December Vormittags ausgefüllt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstand durch Unterschrift zu bescheinigen. Die Abholung der Zählungslisten beginnt am
  50. December Mittags. 306
  51. Personen, welche i n die Zählungsliste einzutragen sind. Die Volkszählung bezweckt in erster Linie die Ermittelung der ortsanwesenden Bevölkerung. a. Es sind daher in das Verzeichniß d e r Anwesenden alle Personen ohne Ausnahme einzutragen, welche vom
  52. November auf den
  53. December in den zu der Haushaltung gehörenden Räumlichkeiten ü b e r n a c h t e t haben, ohne Unterschied, ob dieselben dauernd oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militär- oder Civilpersonen sind. Für Personen, welche sich in der Nacht vom
  54. November auf den
  55. December in verschiedenen Wohnungen aufgehalten haben, gilt die e i g e n e Wohnung oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, diejenige, in welcher sie sich z u l e t z t aufgehalten haben, als Nachtquartier. Personen, welche in der bezeichneten Nacht in k e i n e r Wohnung übernachtet haben, (wie Reisende auf Eisenbahnen, Posten u., Eisenbahn- und Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Ardeiter u.) werden in die Zahlungsliste derjenigen Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des
  56. December anlangen. I n Betreff der Verzeichnung der in der Nacht vom
  57. November auf den
  58. December Geborenen und G e s t o r b e n e n ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß nur die vor 12 Uhr Geborenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen eingetragen werden. b. I n das V e r z e i c h n i ß d e r Abwesenden (auf der Rückseite des Formulars) sind die Personen einzutragen, welche zwar zur Zeit der Zählung der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeit aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle, aus der Haushaltung abwesend sind. Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haushaltungsmitglieder eingetragen, nicht aber die im aktiven Militärdienst, zur Ausbildung (Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge u.), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene 2c. aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufenthaltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aufhalten u.) wohnend angesehen werden. *) *) Hieran können sich Bestimmungen über die Angabe der W o h n u n g s v e r h ä l t n i s s e i n der Zählungsliste, sowie über die Ausfüllung der Spalten
  59. und
  60. bis
  61. anreihen. a. Verzeichniß aller i n der Nacht vom 30 November zum 1 . Dezember i n der Wohnung des Haushaltungsvorstandes Geschlecht. Durch Eintragung Geburtsort. Familienname. Stellung in der Haushaltung. 1
  62. 1 Fohrmann. Väler. 2 Muller. Weiblich. Vorname. 1 Sohn. 6 Wiltz. 1824 1 Luxemburg. 1830 1 id. 1854 id. 1857 1 1 5 id. 7 Wiltz. 1 1 Müller. summe der Anwesenden 6 1 8 Wohnort der für geHauptbeschästi- Für jede Person wöhnlich nicht gung ; mit Erwerb ist der S t a a t , an der Hausverbundene Ne- welchem dieselbe haltung theilbeubeschäftigun- gegenwärtig als nehnimden gen;Arbeitsu. Staatsbürger Dienstverhättniß oder Unterthan Personen, bei derüber 14 Jahre angehört, anzu- ausländischen' alten Personen. geben. Orten Land. StaatsBeruf oder Erwerbszweig angehörigkeit. 9 Verheirathet Katholisch. Kaufmann. id. id. 1820
  63. Luxemburg. id. id. id. id. id. id. id. Rentier. 1832 8 9 7 1860 1 Knecht. 6 Personen. 307 id.
  64. 4 3 Josepha. Fohrmann. 4 Familienstand. Ge- Bei den über 14 der Zahl 1 Jahr alten Per- Religionsanzugeben. Bei im Auslande sonen anzugeden, Geborenen ist neben- burts- ob Ledig, Verheibei der Staat anrathet, Wittwe (r). Geschieden bekenntnis. zugeben; z B. jähr. (einschließlich der Bastnach (Belgien). von Tisch und Bett Getrennten) Männlich. Laufende Nummer. Auwefende Personen. anwesenden id. Preuszen. 1851 Ledig. Frankreich. 1814 id. Preuszen. Trier(Preusz) 3 Siehe die folgende Seite. 308 b. Verzeichniß der aus der Haushaltung a b w e s e n d e n Personen. Laufende Vor- und Familienname. Stellung i n der Haushaltung. Nummer.
  65. 1 Johann Peter Formann. Sohn. (Auf Reisen.) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Verzeichnissen a und b bescheinigt: (Unterschrift) . . . . . . . . . 309 Annexe B. I n s t r u k t i o n f ü r die Zähler. §.
  66. — Z u m Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Orte in bestimmt begrenzte Z ä h l b e z i r k e eingetheilt. Kleine Orte bilden nur einen einzigen Zählbezirk. §.
  67. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeinde-Behörde ein Zähler bestellt. §.
  68. — Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ob. Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen. Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und That erleichtern oder ermöglichen. §.
  69. — Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Einrichtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein sollten, von der Zählungsbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber verschaffen. §.
  70. — Die Austheilung der Listen ist vom
  71. bis spätestens am
  72. November von Haus zu Haus vorzunehmen. I n jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, und an jede einzeln lebende selbstständige Person ist unmittelbar eine Zahlungslifte zu geben. I m Falle der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, dem er die Zählungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Besorgung übergeben. §.
  73. — Die Zählungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen. §.
  74. — I n größere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplare der Zahlungsliste zu geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchstaben a., b., c. u. zu versehen. Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer. §.
  75. — D e r Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Listen kein Wohngebäude und in den Wohngebäuden keine Haushaltung oder keine einzelne lebende selbstständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählungslisten erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchen und Kirchthürme, Magazine u., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinberghäuser u.) wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. 2 42 a 310 Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse u. innerhalb des Zählbezirks liegen und auf denen, Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten u., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßenund Eisenbahnbauarbeiter, Wächter u.), sind Zäblungslisten in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. §.
  76. — I n Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere Anzahl von Personen beisammen wohnt (Erziehungs, Lehr- und Bildungsanstalten, Heil-, Pflege- und Kranken-, Versorgungs- und Armenanstalten, Waisen- und Rettungshänser, Strafanstalten und Gefängnisse, Klöster u. s.w.), ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren der Zählungöliste zu geben, welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich durch den Zusatz von a., b., c., u. unterschieden werden. Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung und der Gäste, beziehungsweise der in die Anstalten aufgenommenen Personen, durch eine deutliche Ueberschrift für die letzteren von einander getrennt werden (Anleitung zur Zählungsliste Ziff.
  77. Absatz 4 . ) . Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs- und Aufsichtspersonen, die eine eigene besondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen und mit besonderer Nummer zu versehen. Die Gastwirthe sind auch darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom
  78. November auf
  79. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. §. 10 — Bei der Zählung der Militär- und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren, und sind die Kasernen eben so, wie die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Anstalten zu behandeln. Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in Privathänsern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Nachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Nacht vom
  80. November zum
  81. Dezember auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Nachtlokale Anwesende zu behandeln. — Anderseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über Nacht ans Wache abwesend sind, in den Liften der Kasernen und der betreffenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. §.
  82. — Nach 12 Uhr Mittags des
  83. Dezember hat die Wiedereinsammlung der Zählungslisten zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des
  84. Dezember vollendet werden. §.
  85. — Der Zahler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die betreffenden Nachträge. 311 Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren. §.
  86. — Ist in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselben bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgefällte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung, aus Grund mündlicher Nachfrage, eine Zählungsliste aus. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend angegeben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß b. der Zählungsliste einträgt. §.
  87. Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber vergewissern, daß kein Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, so wie darüber, daß alle Personen welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebänden, Boden- und Speicherräumen u.) übernachtet haben oder welche am Vormittag des
  88. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung zur Zählungsliste (
  89. a Absatz 3.) als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Erforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste u einer Haushaltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihn jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen. §.
  90. — Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalte der Spalte
  91. des Verzeichnisses 3, als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte
  92. angegeben ist. Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfe als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Taglöhner u anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Haustrer, einquartirte und auf bestimmte Zeit beurlaubte S o l d a t e n , u s. w., auch zu>u Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung haben, sind hierher zu rechnen. Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause des Zahlungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeil zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesende Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichnisse b. angegeben sind. I n dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen : die auf Vergnügungs- und Geschäftsreisen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsort selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Vergl. Anleitung zur Zäblungsliste
  93. b. 2.) 312 Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b. nicht fehle. §.
  94. — Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten führt der Zahler eine Kontrolliste (Notizbogen, Notizbuch) nach Art des anliegenden Musters. I n die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weßhalb ein Wohnhaus unbewohnt ist ; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabmesend sind ; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird u. s. w. §.
  95. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens am
  96. Dezember zu übergeben. 313 Ad B. Volkszählung vom 1 . December
  97. Gemeinde (Ortschaft, Wohnplatz, Zählbezirk: (N° oder Lit.) Gutsbezirk):... (Nähere Bezeichnung und Begrenzung des Zählbezirks.) Kontrolliste für den Zähler H e r r n . . . . . . . . . . . . . . über die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten. Hausnummer. Straße u. Im Ganzen. nach Zahl der Anwesenden. Weiblich. Angabe der Lage Namen Laufende der Nummer Haushaltungsvorstände, der an oder für welche die Zählungslisten abgegeben Zählungswurden. listen. Männlich. Bezeichnung der Gebäude. Georg M ü l l e r
  98. 4 3 7 Heinrich F r ö h l i c h
  99. 2 2 4 Dr. F i s c h e r
  100. 1 3 4 Carl Heim
  101. 1 Wittwe S c h u l z e
  102. Heiter, Gasthofz.Traube 6a. 6b.c. Bemerkungen. Beispiele von Einträgen. Burgstrasse
  103. 5
  104. unbewohnt etc. etc. . 7 8 1 Liste war verloren, ersetzt nicht angetroffen, selbst ausgefüllt. 1 1 4 11 9 Gäste. 1 im Umbau etc. Landeplatz Schiff Johann M e i s t e r 45 . Hof Schönau
  105. Sigmund T r e u 46a. b. Lagerhaus mit B bezeichnet. Franz S c h ü l e r
  106. Forsthaus am Hainwald. Burgstrasse = Förster Spohn
  107. Paul S c h ö n 5 5 10 24 1 5 6
  108. 3 4 7
  109. 1 1 nachträgliche Liste. 314 Ueber der Wohnhäuser, Haushaltungen und ortsanwesenden Bevölkerung der Die ortsanwesende Zahl Bezeichnung nach Wohnplätzen. nach dem der Geschlecht. WohnWohnplätze plätze von mehr als 2000 von 2000 Einwohnern. Einwohner der Orte. Wohn- Haus- Männ- halt- liche Weibliche Zu- Zahl der hänser. ungenl. 1 2 3 Personen Personen sammen. Wohnplätze. 5 6 7 Zahl der Einwohner., 8 und darunter nach der Staaten des Zollvereins und des Deutschen Reiches. Zahl der Männ- Weibliche Zuliche EinPersonen sammen. Personen wohner. 3 10 11 12 Im Ganzen.

(1)Haushaltungen von zwei und mehr Personen, sowie der einzeln lebenden selbstständigen Personen, jedoch mit Ausschluß der Anstalten.
(2)Sieh: die Detal-Angaben auf der Rückseite. 315 Annexe C sicht Gemeinde nach dem Stande vom 1 . Dezember 1 8 7 1 . Staatsangehörigkeit
(2)nach dem Religionsbekenntniß Andere Außereuropäische europäische Staaten. Staaten. Christen. MännMannWeibliche ZuWeibliche Zuliche liche Personen sammen. Personen sammen. Personen Personen 13 14 16 17 18 römischkatholische. 19 evangelische. Israe- liten. sonstige. 22 21 BeReligion kenner anderer nicht a n Religiogegeben. nen. 23 ! Die Richtigkeit dieser Aufstellung bescheinigt: am Dezember 1 8 7 1 . Die Gemeinde-Verwaltung, Bemerkungen. Bevölkerung 316 Zu Spalte 10 ins 18. Die ortsanweseude Bevölkerung nach der Staatsangehörigkeit. Preußen... Bayern... . . Dänemark... Belgien... Sachsen... . Frankreich... Würtemberg... . Baden... . Großbritannien u. I r land ... Hessen... Griechenland... Mecklenburg - Schwerin Italien... Niederland... Sachen-Weimar... Meklenburg-Strelitz.. Portugal... Braunschweig... Rumänien... Sachsen-Weiningen... Rußland... Sachsen-Altenburg... Schweden u. Norwegen Schweiz... Schwarzburg-Rudolstadt... der Staaten. Vereinigte Staaten von Nordamerika Oestirreich u. Ungarn. Oldenburg... Sachsen-Koburg-Gotha Anhalt.... Bezeichnung Spanien... Türkei... Schwarzburg-Sondershausen... Waldeck... Reuß ältere Linie... Reuß jüngere Linie... Schaumburg-Lippe... Lippe... Lübeck.... Bremen... Hamburg... Elsaß-Lothringen... . Im Ganzen... Im Ganzen.... Luxemburg. — Druck von V. Bück. Im Ganzen... Zahl der Personen. sammen. Staaten. Zusammen. der Zahl der Personen. weiblich. Bezeichnung männlich. Staaten. Zusammen. männlich. der weiblich. Zahl der Personen. Bezeichnung Außereuropäische Staaten. weiblich. Andere europäische Staaten. männlich. Staaten des Zollvereins und des deutschen Reiches.

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