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Arrêté du 13 mars 1873, approuvant le règlement Reglement für den Dienst der Gepäckträger pour le service des commissionnaires à la gare am Bahnhof zu

117 Memorial MÉMORIAL DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Zweiter Theil. Verschiedene Mittheilungen. N°.

  1. Donnerstag,
  2. April
  3. SECONDE PARTIE. PUBLICATIONS DIVERSES. JEUDI, 17 avril
  4. Beschluß vom
  5. März 1873, wodurch das Arrêté du 13 mars 1873, approuvant le règlement Reglement für den Dienst der Gepäckträger pour le service des commissionnaires à la gare am Bahnhof zu Luxemburg genehmigt wird. de Luxembourg. Der Staatsminister, Präsident der LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU Regierung; GOUVERNEMENT ; Nach Einsicht des Entwurfes eines Reglements Vu le projet de règlement pour le service des für den Dienst der Gepäckträger, welches die commissionnaires que l'inspection locale de l'exLocal-Inspection des Betriebs der Wilhelm-Lu- ploitation des chemins de fer Guillaume-Luxemxemburg Eisenbahnen durch Schreiben vom
  6. bourg a proposé de mettre en vigueur à la gare Februar d . J . , Nr. 674, bei der Regierung be- de Luxembourg et qu'elle a soumis à l'approbaantragt hat, am Bahnhofe zu Luxemburg ein- tion du Gouvernement par lettre du 9 février zuführen ; dernier, N° 674 ; Nach Einsicht des Gutachtens des auf Grund Vu l'avis du Comité institué en vertu de la der Schlußbestimmung des § 4 des durch Gesetz disposition finale du § 4 de la convention du 11 vom
  7. Juli 1872 genehmigten Vertrags vom juin 1872, approuvée par la loi du 12 juillet de
  8. Juni 1872 eingesetzten Comités, sowie des- la même année, et celui du commissaire du Goujenigen des Regierungs-Commissars bei der vernement près de la société des chemins de fer, Eisenbahngesellschaft ; Vu l'art. 7 de l'arrêté ministériel du 23 janNach Einsicht des Art.
  9. des Ministerial-Bevier 1860, concernant la police des cours des schlusses vom
  10. Januar 1860, die Polizei der stations des chemins de fer; Stationshöfe der Eisenbahnen betreffend.; Arrête : Beschließt : Art.
  11. — Der oben erwähnte, gegenwärtigem Beschlusse angefügte Entwurf eines Reglements für den Dienst der Gepäckträger am Bahnhof zu Luxemburg ist genehmigt. II Art. 1 e r . — Le projet de règlement ci-dessus visé et annexé au présent arrêté, pour le service des commissionnaires à la gare de Luxembourg, est approuvé. 18 118 Art.
  12. — Gegenwärtiger Beschluß, sammt dem erwähnten Reglement, soll ins "Memorial" eingerückt werden und im Hofe und in den Wartesälen der Station Luxemburg auf Kosten der Direction des Eisenbahnbetriebs permanent angeschlagen bleiben. Dasselbe tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung durchs "Memorial" in Wirksamkeit. Luxemburg den
  13. März
  14. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L.J.E. Servais. Art.
  15. — Le présent arrêté avec le règlement en question sera inséré au Mémorial et constamment affiché aux frais de la Direction de l'exploitation des chemins de fer dans la cour et dans les salles d'attente de la gare de Luxembourg. Il sera exécutoire à partir du jour de sa publication au Mémorial. Luxembourg, le 13 mars
  16. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, L.-J.-E. SERVAIS. Dienst-Reglement für Gepäckträger am Bahnhof zu Luxemburg. §
  17. — Vorgesetzte. Die Vorgesetzten der Gepäckträger sind :
  18. Der Gepäckträger-Netteste (siehe § 3),
  19. Der Wiegemeister,
  20. Der Gepäck-Expedient,
  21. Der Stations-Vorsteher oder dessen Stellvertreter,
  22. Der Betriebs-Controleur,
  23. Der Güter-Impector,
  24. Der Betriebs-Inspector, ,
  25. Die General-Direction, deren General-Director und Mitglieder. Den Anordnungen derselben ist stets pünktlich Folge zu leisten. §
  26. — Dienstliche V e r r i c h t u n g e n . Die Gepäckträger haben die Reisenden auf Verlangen bei dem Anbringen und Abholen des Gepäckes zu bedienen. Vor Antritt der Reise haben sie das Gepäck an der Eingangsthüre des Stations-Gebäudes den Reisenden abzunehmen oder auch auf besondere Bestellung, sofern andere dienstliche Verrichtungen darunter nicht leiden, aus der Stadt abzuholen und beim Ende der Reise bis zum Wagen, oder nach Wunsch bis zur Wohnung, zur Post u. s. w. zu bringen, wofür nach der beigefügten Taxe eine Gebühr verlangt werden kann. Die Taxe hat der Gepäckträger in einem reinlichen Umschlage stets bei sich zu führen und jedem Reisenden, welcher seine Dienste in Anspruch genommen hat, auf Verlangen vorzuzeigen. Außerdem kann den Gepäckträgern ohne besondere Vergütung durch den Gepäck-Expedienten übertragen werden : 119
  27. Das Abfertigen, Bekleben, Verwiegen des Gepäckes, das Aus- und Einladen desselben aus und in den Packwagen, das Reinigen und Heizen der Gepäck-Expeditionsräume, das Putzen der Lampen für dieselben, sowie Gänge und Nachtwachen aus Anlaß des Gepäck-Expeditionsdienstes ;
  28. Jede sonstige mit dem Gepäck-Verkehre zusammenhängende Verrichtung, wohin namentlich die Beihülfe bei Ueberladungen von Gepäck mittelst der Gepäckkarren in den Anschlußzug zu rechnen ist. Wo mehrere Gepäckträger auf einer Station sind, vertheilt der Gepäck-Expedient die für die Verwaltung zu übernehmenden Dienstleistungen. Derselbe kann anordnen, daß während dieser Verrichtungen der Gepäckträger Aufträge vom Publikum nicht annehmen darf. §
  29. — Dienstliches Verhalten u. s. w. Aus der Mitte der Gepäckträger wird einer derselben vom Stations-Vorsteher zum Aeltesten bestellt, welchem die übrigen in allen den Dienst betreffenden Anordnungen Folge zu leisten haben. Namentlich ist es Sache dieses Aeltesten, etwaige Streitigkeiten der Gepäckträger unter einander zu schlichten, sowie die pünktliche Befolgung der gegenwärtigen Instruction zu überwachen. Die Gepäckträger erscheinen in einem reinlichen und anständigen Anzuge mit grüner Bluse, Dienstmütze und Brustschild, welche sie sich mit Ausnahme des auf Kosten der Eisenbahn-Verwaltung zu liefernden Brustschildes auf eigene Kosten zu beschaffen haben. Mehrere Gepäckträger auf einer Station werden durch Nummern unterschieden, welche der Gepäck-Expedient bestimmt. Schiebkarren, welche bei Bedienung der Reisenden nöthig sind, haben die Gepäckträger sich selbst zu beschaffen. Sie haben stets eine, anständige Haltung zu beobachten, im Verkehr mit dem Publikum und in jedem andern Dienst nicht zu rauchen, sich gegen die Reisenden aufmerksam und höflich, sowie gegen ihre Vorgesetzten gehorsam und willig zu beweisen. Die Gepäckträger haben sich zu der von dem Gepäck-Expedienten festgesetzten Zeit, mindestens aber eine halbe Stunde vor Abgang und auf den Endstationen zehn Minuten vor Ankunft des zu bedienenden Zuges auf den Stationen einzufinden. Jeder Gepäckträger hat eine Kaution von 23 Thlrn. (wörtlich : fünfundzwanzig Thalern) in baar oder Cours habenden, von einem deutschen Staate garantirten Wertpapieren zu bestellen, welche für alle von ihm verschuldeten Verluste und Beschädigungen haftet. §
  30. — Strafbestimmung. Bei Uebertretung dieser Vorschriften kann gegen den Gepäckträger Geldstrafe bis zu 5 Sgr. durch den Gepäck-Expedienten oder Stations-Vorsteher, bis zu 1 Thlr. durch den Güter-Inspector und bis zu 2 Thlr. durch die General-Direction festgesetzt werden, im Wiederholungsfalle aber sofortige Dienstentlassung erfolgen, Ergänzungen und Abänderungen dieser Instruction bleiben vorbehalten. 120 Taxe für die Dienstleistungen der Gepäckträger. Es darf erhoben werden:
  31. Für ein in oder aus der Stadt zu beförderndes Gepäckstück... 2, Für zwei bis einschließlich vier Stücke... 50 Cent. 60 — Ohne Unterschied, ob dabei eine Schiebkarre benutzt wirb oder nicht:
  32. Für jedes weitere Gepäckstück...
  33. Für die Besorgung von einem oder zwei Stück Gepäck vom Fuhrwerk vor der Station bis zum Expeditions-Locale und unigekehrt oder bei der von Reisenden verlangten Um- resp. Weiterexpedition ihres Gepäcks für die Besorgung von einem Expeditions-Locale in ein anderes... Für drei bis vier Stück... Für jedes weitere Stück... 10 — 10 — 20 — 5—
  34. Führt der Reisende neben einem oder mehreren zu bezahlenden Gepäckstücken Stock, Regenschirm, Hutschachtel oder sonstige Kleinigkeiten bei sich, so wird für letztere nichts erhoben: ist jenes nicht der Fall, so rechnen diese Sachen zusammen für ein Gepäckstück.
  35. Für die Unterstützung der Reisenden beim Ein- und Aussteigen i n und aus den Wagen oder Droschken, das Herausnehmen des Gepäckes aus denselben, das Zureichen desselben über das Schalterbrett des Expeditions-Locales und ähnliche kleine Dienstleistungen (das Lösen von Billets u. s. w.) dürfen Trinkgelder nicht gefordert werden. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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