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Arrêté du 14 octobre 1875, qui prescrit un recensement général de la population du GrandDuché. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, ET LE DI

313 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg Grand-Duché de Luxembourg. Zweiter Theil. Verschiedene Mittheilungen. SECONDE PARTIE. N°

  1. Freitag,
  2. October
  3. Beschluß vom
  4. October 1875, wodurch eine allgemeine Volkszählung im Großherzogthum angeordnet wird. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, und Der General-Director des Innern; PUBLICATIONS DIVERSES. VENDREDI, 15 OCTOBRE
  5. Arrêté du 14 octobre 1875, qui prescrit un recensement général de la population du GrandDuché. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, ET LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR; Vu le traité de douane et de commerce du 8 Nach Einsicht des Zoll- und Handelsvertrags vom
  6. Juli 1867, veröffentlicht durch Königl.- juillet 1867, publié par arrêté royal grand-ducal Großh. Beschluß vom
  7. December 1868 (Mem. du 23 décembre 1868 (Mém. 1868, I , p. 281) et 1868, I, S. 281), und namentlich des Art. 11 spécialement l'art. 11 de ce traité, ordonnant dieses Vertrages, welcher verordnet, daß zur qu'en vue du partage entre les États formant Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen als l'Union douanière allemande, des revenus comEingangszölle, Salz- und Rübenzuckersteuer unter muns, tels que droits d'entrée, impôt sur le sel die Staaten des deutschen Zollvereins, eine pe- et sur le sucre de betteraves, il soit fait périodiriodische allgemeine Volkszählung vorgenommen quement un dénombrement général de la population; werden soll; Vu les résolutions du conseil fédéral de l'Empire Nach Ansicht der Beschlüsse des Bundesraths er des Deutschen Reichs, wodurch die allgemeine allemand fixant au 1 décembre 1875 le dénomVolkszählung auf den
  8. December 1875 festge- brement général de la population, et prescrivant setzt ist und die Maßregeln, gemäß welchen die- les règles d'après lesquelles il y sera procédé; selbe stattfinden soll, vorgeschrieben sind; Attendu qu'il importe que ce dénombrement In Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß diese Zählung zu allen Verwaltungsgeschäften, welchen puisse servir à toutes les opérations administradie Einwohnerzahl zu Grunde liegt, dienen könne; tives qui ont pour base le nombre des habitants; Beschließen: Art.
  9. - Am
  10. k. December wird eine allgemeine Volkszählung im Großherzogthum stattfinden. Arrêtent: Art. 1 . — Un recensement général de la population du Grand-Duché sera fait le 1 e r décembre prochain. er 314 Art.
  11. — Cette opération a pour but de déterArt.
  12. — Diese Maßnahme hat zum Zwecke, erstens die Zahl der in der Nacht vom
  13. No- miner en premier lieu le nombre des personnes vember auf den
  14. December auf dem Gebiete qui, de fait, se trouveront présentes sur le terrides Großherzogthums wirklich anwesenden Per- toireerdu Grand-Duché dans la nuit du 30 novembre sonen, und zweitens die Zahl der Einwohner zu au 1 décembre, et en second lieu le nombre des habitants. bestimmen. Es sind zu verzeichnen die Namen aller anweOn relèvera les, noms de toutes les personnes senden Personen, deren Stellung in der Haus- présentes, la position qu'elles occupent dans le haltung, Geschlecht, Geburtsjahr, Familienstand, ménage, leur sexe, l'année de leur naissance, leur Religionsbekenntnis, Beruf oder Erwerbszweig, état de famille, la religion qu'elles professent, der Staat, welchem sie als Bürger oder Unter- leur état ou profession, l'État auquel elles apparthan angehören, und deren Aufenthaltsort. tiennent comme citoyen ou sujet, et leur demeure. Art.
  15. — Die Zählung geschieht in allen GeArt.
  16. — Le dénombrement sera fait dans meinden des Landes unter Leitung und Aufsicht toutes les communes du pays, sous la direction et der Bürgermeister und Schöffen durch die von surveillance des bourgmestre et échevins, par des denselben speziell dazu ernannten Zähler. agents spéciaux nommés par eux. Die Städte und Dörfer werden in Zählbezirke Les villes et villages seront divisés en quartiers von je ungefähr 50 Haushaltungen eingetheilt. d'une cinquantaine de ménages. Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt. II y aura un agent pour chaque quartier. Die Zähler werden unter den Gebildetem, woLes agents seront choisis parmi les personnes möglich aus dem Zählbezirke selbst, von welchen lettrées habitant autant que possible le quartier man vermuthen darf, daß sie die Bewohner des- même et présumées connaître ses habitants. selben kennen, gewählt. Art.
  17. — Le recensement se fera de maison Art.
  18. — Die Zählung geschieht von Haus en maison et de ménage en ménage, par les anzu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung, durch namentliche Eintragung auf die dem For- notations nominatives portées sur les bulletins mular I zu gegenwärtigem Beschlusse entsprechenden conformes au modèle N° I , annexé au présent arrêté. Zählungslisten. Art.
  19. — Les bulletins seront remplis et certiArt.
  20. — Die Zählungslisten werden am
  21. er December Vormittags entweder durch die Haus- fiés, le 1 décembre avant midi, par les chefs de haltungsvorstände, die einzeln lebenden Personen, ménage, par les personnes vivant seules, ou par die Vorsteher von Anstalten (Casernen, Pensio- les préposés ou chefs d'établissements (casernes, nats, Spitäler, Gefängnisse u.s.w.) selbst oder pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.) soit par euxdurch die von denselben beauftragten Personen mêmes, soit par les personnes qu'ils auront charausgefüllt oder beglaubigt. gées de ce soin. Nöthigen Falls werden die Zähler selbst die Au besoin les agents rempliront ou attesteront Zählungslisten gemäß den in den Haushaltungen eux-mêmes les bulletins d'après les renseigneeingezogenen Erkundigungen ausfüllen und be- ments qu'ils auront recueillis auprès des ménages. glaubigen. Art.
  22. — Die Austheilung der Zählungslisten Art.
  23. — La distribution des bulletins aux an die Haushaltungsvorstände wird in der Zeit chefs de ménage aura lieu dans l'espace du 23 vom
  24. bis
  25. November stattfinden. Die Wie- au 30 novembre. Le retirement commencera le 315 dereinsammlung beginnt am Mittag des
  26. December, um im Laufe des folgenden Tages beendigt zu werden. Art.
  27. — Die Zähler werden sich genau an die gegenwärtigem Beschlusse unter Nr. II beigegebene Instruction halten. Es wird jedem derselben ein Exemplar der Nr. des Memorials, welche gegenwärtigen Beschluß enthält, ein Formular der Kontrolliste (Annexe Nr. III) und eine genügende Anzahl Zählungslisten behändigt. Art.
  28. — Gegen Privaten, welche falsche Angaben machen oder sich weigern den Zählern die nöthige Auskunft zu geben, werden letztere protokolliren. Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des Gesetzes vom
  29. März 1818 bestraft (Journal officiel, N° 12). 1 er décembre à midi pour être achevé dans la journée du lendemain. Art.
  30. — Les agents se conformeront en tout point à l'instruction annexée au présent arrêté sous le N° II. II sera remis à chacun d'eux un exemplaire du N° du Mémorial qui contiendra le présent arrêté, une formule de la liste de contrôle (annexe N° III) ainsi qu'un nombre suffisant de bulletins. Art.
  31. — En cas de déclarations fausses de la part d'un particulier, ou de refus de donner aux agents spéciaux les renseignements dont ils ont besoin, ils en dresseront procès-verbal. Les contrevenants seront punis conformément à l'art. 1er de la loi du 6 mars 1818 (Journal officiel N° 12). Art.
  32. — Die Gemeinde-Verwaltung unterArt.
  33. — L'administration communale souzieht die in den Controllisten zusammengestellten mettra à une vérification soigneuse les bulletins Zählungslisten einer sorgfältigen Revision. Be- de recensement résumés dans les listes de contrôle. merkt sie Auslassungen, so hat sie sogleich Er- Si elle remarque des omissions, elle fera recueillir sur le champ les renseignements complémentaires. kundigungen zur Vervollständigung einzuziehen. Elle transportera sur le tableau ci-annexé N° Siebringt auf die Anlage Nr. IV die ZusammenIV le résumé des listes de contrôle. stellung der Controllisten. Dans un autre état, conforme au modèle N° V, In einer andern, der Anlage V entsprechenden Liste stellt sie summarisch die Zählungsangaben elle classera sommairement les données du recensement par section de comptabilité. nach Rechnungssectionen auf. Les états N° IV et V seront envoyés au comDie Listen IV und V werden in doppelter Ausfertigung dem Districtscommissar mit den Zäh- missaire de district, en double exemplaire, avec lungslisten und Control-Urkunden vor dem
  34. les bulletins de recensement et les listes de contrôle. Cet envoi sera fait avant le 10 décembre. December übersandt. Art.
  35. — Gegenwärtiger Beschluß soll in's Memorial eingerückt werden, um von allen, die derselbe betrifft, ausgeführt zu werden. Luxemburg den
  36. October
  37. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. de Blochausen. Der General-Director des Innern, N. S a l e n t i n y . Art.
  38. — Le présent arrêté sera inséré au Mémorial pour être exécuté et observé par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 14 octobre
  39. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, (Folgen die Beilagen.) F. DE BLOCHAUSEN. Le Directeur général de l'intérieur, N . SALENTINY. 316 I. Volkszählung im Großherzogthum Luxemburg vom
  40. December
  41. Zählungsliste Nr. Name der Gemeinde Name des Wohnplatzes Name der Straße Haus-Nummer Allgemeine Anleitung. 1 . Vertheilung der Zählungslisten. Für jede H a u s h a l t u n g wird eine besondere Zählungsliste bestimmt. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten und in besondere Zählungslisten einzutragen sind die einzeln lebenden selbstständigen P e r s o n e n , welche eins besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen werden in die Liste derjenigen Haushaltung aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen. Die Haushaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich in den von ihnen benutzten oder weiter vermietheten Räumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen werde. Die Gäste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von A n s t a l t e n aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen u.) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift entweder in besondere Zählungsliften, oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers und des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers u.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen. Reicht eine Zählungsliste für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die dazu gehörigen Personen unter fortlaufender Nummer in z w e i oder mehr Z ä h l u n g s l i s t e n einzutragen. .
  42. Ausfüllung und Abholung der Zählungslisten. Die Zählungsliste wird am
  43. December Vormittags ausgefüllt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstand durch Unterschrift zu bescheinigen. Zur Erlangung von Auskunft bei Zweifeln über die Art der Eintragungen und bei nachträglich entstehendem Bedarf an Zählungslisten wende man sich an den Zähler oder an die Gemeinde-Behörde. Die A b h o l u n g der Zählungslisten beginnt am
  44. December Mittags.
  45. Personen, welche in die Zählungsliste einzutragen sind. Die Volkszählung bezweckt in erster Linie die Ermittelung der o r t s a n w e s e n d e n Bevölkerung. a. Es sind daher in das Verzeichniß der Anwesenden alle Personen ohne Ausnahme einzutragen, welche vom
  46. November auf den
  47. December in den zu der Haushaltung gehö- 317 renden Räumlichkeiten übernachtet haben, ohne Unterschied, ob dieselben dauernd oder vor übergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militär- oder Civilpersonen sind. Für Personen, welche sich in der Nacht vom
  48. November auf den
  49. December in verschiedenen Wohnungen aufgehalten haben, gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, diejenige, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier. Personen, welche in der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet haben, (wie Reifende auf Eisenbahnen, Posten u., Eisenbahn- und Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter u.) werden in die Zählungslifte derjenigen Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des
  50. December anlangen. In Betreff der Verzeichnung der in der Nacht vom
  51. November auf den
  52. December G e b o r e n e n und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß nur die vor 12 Uhr Geborenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen eingetragen werden. b. In das V e r z e i c h n i s der Abwesenden (auf der Rückseite des Formulars) sind die Personen einzutragen, welche zwar zur Zeit der Zählung der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeit aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle, aus der Haushaltung abwesend sind. Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haushaltungsmitglieder eingetragen, nicht aber die im aktiven Militärdienst, zur Ausbildung (Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge u.), als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene u. aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufenthaltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aufhalten u.) wohnend angesehen werden. 4 . Erläuterungen zu einzelnen Spalten. Zu
  53. Hauptberuf, Erwerb oder Nahrungszweig. Hier ist derjenige Beruf oder Erwerb u. genau zu bezeichnen, welcher die Haupt-Einkommensquelle bildet, z. B. Landwirth, Kaufmann, Bankier, Fabrikant, Gastwirth, Schenkwirth, Metzger, Bäcker, Rentier, Notar, Friedensrichter, Grenzaufseher, Dienstmagd, Lohndiener. Sobald Kinder und Frauen eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung treiben, ist diese Beschäftigung und die Arbeitsstellung ebenfalls namhaft zu machen. Von den in Berufsvorbereitung begriffenen Personen (Studenten u.) ist das durch entsprechende Wörter anzugeben. Zu
  54. Die Stellung innerhalb des Berufs wird in einer der nachstehenden Weisen angegeben, wie: Eigenthümer, Inhaber des Geschäfts, Pächter, Associé, Geschäftsleiter; In eigner Behausung für fremde Rechnung, oder in der Behausung von Kunden für Lohn arbeitend; Verwalter, Procurist, Buchhalter, Rechnungsführer, Ingenieur, Werkführer, Aufseher, Steiger; Gehülfe, Commis, Geselle, Knappe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Tagelöhner, u. s. w. Zu
  55. Wenn eine Person außer dem Hauptberufe noch eine mit Erwerb verbundene N e b e n b e s c h ä f t i g u n g treibt, ist letztere hier zu nennen. Dies trifft zu z. V. bei Landwirthen, welche nebenbei Branntweinbrennerei, Sandgräberei, Weberei u. betreiben. Z u 12, 13 und 14 der Zählliste A. Diese Spalten sind nur bei denjenigen Personen auszufüllen, welche in einem anderen als dem Zählorte wohnen, und in letzterem nur vorübergehend anwesend sind, also z. B. von Verwandten oder Bekannten auf Besuch, von Reisenden in Gasthöfen u.s.w. 318 A. Verzeichniß aller in der Nacht vom
  56. November zum Geschlecht Familienstand. Wegen der Reihenfolge der Eintragungen und der Bezeichnung Durch Einder Personen ist das Muster zu beachten. tragung Familien-Name. Vorname. der Haushaltung. 2 1 Weiblich. Stellung in anzugeben. 4 3 Bei den über 14 Geburtsjahr. der Zahl 1 Männlich. Laufende Nummer. Anwesende Personen Jahr alten Per- Religions- sonen anzugeben ob ledig, verhei- Bekenntniß. rathet,Wittwe(r), geschieden. 6 5 7 Muster von Eintragungen. 1824 verheirathet 1 katholisch 1 Fohrmann Ludwig Vater 2 Hostert Elisa Mutter 1 1830 3 Fohrmann Josepha Tochter 1 1854 ledig id. 4 id. Thomas Sohn 1 1857 id. id. 5 id. Peter id. 1 1860 id. id. 6 id. Nicolas Bruder des Vaters 1 1820 Wittwer id. 1 1832 ledig evangelisch 1851 id. katholisch 1814 id. evangelisch 7 Biermann Theodor Knecht 8 Marson Julia Magd 9 Muller Michel Freund 1 1 id. id. 319 Dezember in der Wohnung anwesenden Personen. B e r u f oder Erwerbszweig. Hauptberuf. Bezeichnung des Hauptberufs, der Erwerbsoder Nahrungsquelle. 8 Bäcker Hebamme Arbeitsoder DienstVerhältniß im Hauptberuf. Staats-Ange- Für die gewöhnlich nicht an der Haust hörigkeit. theilnehmenden Personen. Etwaige Für jede Person mit ist der Erwerb Wohnort. Staat, welchem Bei i m Auslande dieselbe gegenwär- Wohnenden ist ne- verbundene tig als Staats- benbei der Staat anzugeben, Nebenbürger oder wie z. B . beschäftigung. Unterthan angeBastnach (Belgien) hört, anzugeben. 9 10 11 Inhaber des Geschäfts Wirth Luxemburg Aus welcher Seit wann Veranlassung anwesend? anwesend? 12 13 14 Trier (Preussen) 8 Tage Auf Besuch. id. id. Postbeamter id. Student id. Rentner id. Dienstknecht Preussen Dienstmagd Frankreich Advokat Preussen B. Verzeichniß der aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen. name. 1 Fohrmannn Etwaige mit Erwerb verbundene Ne- Aus Vermuthlicher Seit welcher Aufenthalts- wann 3 4 5 6 7 Sohn 1 1855 ledig kath. Arbeits- tigung. Bezeichoder nung des Dienst 10 9 ver8 Hauptbehältniß rufs, Erim Hauptwerbs- od. beruf. NahrungsDuelle. Kaufm. Commis — Die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Verzeichnissen A und B bescheinigt.
  57. Dezember
  58. 11 Veranlassung Ort. abwesend? 12 13 14 3 Tage Geschäfte abwesend? benbeschäf- Joh. Peter den Staatsangehörigkeit. Hauptberuf. Haushaltung. 320 1 2 Religions kelenntniß. in der Familienstand. Familien- Geburtsjahr. Stellung Weiblich. Vor- u. Beruf und Erwerbszweig. Geschlecht. Männlich. Laufende Nummer. Vorübergehend abwesende Personen. Luxemb. Metz (Lothr.) 321 II. Instruction für die Zähler. §
  59. — Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Orte in bestimmt begrenzte Z ä h l b e z i r k e eingetheilt. Kleine Orte bilden nur einen einzigen Zählbezirk. §
  60. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeinde-Behörde ein Zähler bestellt. §
  61. — Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ob. Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen. Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und That erleichtern oder ermöglichen. §
  62. — Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Einrichtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein sollten, von der Zählungsbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber verschaffen. §
  63. — Die Austheilung der Listen ist vom
  64. bis spätestens am
  65. November von Haus zu Haus vorzunehmen. In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, und an jede einzeln lebende selbstständige Person ist unmittelbar eine ZählungsIiste zu geben. Im Falle der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, dem er die Zählungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Besorgung übergeben. §
  66. — Die Zählungsliften sind mit laufender Nummer zu versehen. §
  67. — In größere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplars der Zählungsliste zu geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchstaben a., b., c. u. zu versehen. Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer. §
  68. — Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Listen kein Wohngebäude und in den Wohngebäuden keine Haushaltung oder keine einzeln lebende selbstständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählungslisten erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchen und Kirchthürme, Magazine u., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinberghäuser u.) wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse u. innerhalb des Zählbezirks liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten u., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßenund Eisenbahnbauarbeiter, Wächter u.), sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. §
  69. — In Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere Anzahl von Personen beisammen wohnt (Erziehungs-, Lehr- und Bildungsanstalten, Heil-, Pflege- und II. 50a 322 Kranken-, Versorgungs- und Armenanstalten, Waisen- und Rettungshäuser, Strafanstalten und Gefängnisse, Klöster u. s. w.), ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren der Zählungsliste zu geben, welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich durch den Zusatz von a., b., c., u. unterschieden werden. Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung und der Gäste, beziehungsweise der in die Anstalten aufgenommenen Personen, durch eine deutliche Ueberschrift für die letzteren von einander getrennt werden (Anleitung zur Zählungsliste Ziff.
  70. Absatz 4.). Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs- und Aufsichtspersonen, die eine eigene besondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen und mit besonderer Nummer zu versehen. Die Gastwirthe sind auch darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom
  71. November auf
  72. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. §
  73. — Bei der Zählung der Militär- und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren und sind die Kasernen eben so, wie die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Anstalten zu behandeln. Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und andern Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Nachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Nacht vom
  74. November zum
  75. Dezember auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Nachtlokale Anwesende zu behandeln. — Anderseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Quartieren über Nacht auf Wache abwesend sind, in den Listen der Kasernen und der betreffenden Quartiergeber als Abwesende einzutragen. §
  76. — Nach 12 Uhr Mittags des
  77. Dezember hat die Wiedereinsammlung der Zählungslisten zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des
  78. Dezember vollendet werden. §
  79. — Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die betreffenden Nachträge. Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort ausfüllen, lassen oder auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren. §
  80. — Ist in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselben bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung, auf Grund mündlicher Nachfrage, eine Zählungsliste aus. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend angegeben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichnis b. der Zählungsliste einträgt. §
  81. Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber vergewissern, daß kein Gebäre, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, so wie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen u.) übernachtet 323 haben oder welche am Vormittag des
  82. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der Ableitung zur Zählungsliste (
  83. a Absatz 3.) als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Erforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher überschatte Mitglieder oder Gäste. u. einer Haushaltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihm letzt erst bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen. §
  84. — Bei Durchsicht der Liften ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalte der Spalte
  85. des Verzeichnisses a, als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 12, ferner in Spalte 13 die Zeit seit wann sie anwesend, und in Spalte 14 die Veranlassung zu ihrer Anwesenheit angegeben ist. Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfe als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Taglöhner u. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, einquartirte und auf bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u. s. w., auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung haben, sind hierher zu rechnen. Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem andern Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesende Personen, d.h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichnisse b. angegeben sind. In dieses Verzeichnis sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs- und Geschäftsreisen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsort selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Vergl. Anleitung zur Zählungsliste
  86. b. 2). Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b nicht fehle. §
  87. — Ueber die Vertheilung und Ansammlung der Zählungslisten führt der Zähler eine Kontrolliste (Notizbogen, Notizbuch) nach Art des anliegenden Musters. In die letzte Spalte werden etwaige B e m e r k u n g e n eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person Zur Besorgung gegeben wird u. s. w. §
  88. — Nach Vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Zählungsbehörde bis spätestens am
  89. Dezember zu übergeben. 324 III. Volkszählung vom
  90. December
  91. Gemeinde (Ortschaft, Wohnplatz):... Zählbezirk: (N° oder Lit.) (Nähere Bezeichnung und Begrenzung des Zählbezirks.) Kontrolliste für den Zähler Herrn... über die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten. Bezeichnung der Gebäude. Angabe der Lage nach Hausnummer. Straße u. Laufende Zahl der Personen, welche verzeichnet Namen sind als der Nummer Anwesende, und zwar Hanshaltungsvorstände, der am Zählort an andern an oder für welche die Auswärts Zählungswohnend. Orten wohnend Abwesende. Zählungslisten abgegeben listen. wurden. Männl. Weibl. Männl. Weibl. Männl. Weibl. Beispiele von Einträgen. Burgstrasse
  92. 5 Georg M ü l l e r
  93. 4 3 Heinrich
  94. 2 2 Dr. Fischer
  95. 1 3 Carl H e i m
  96. 1
  97. 6a. 6b. c. 7 8 Fröhlich Wittwe S c h u l z e Landeplatz Hof Schönau Lagerhaus Forsthaus am Hainwald. Burgstrasse.
  98. Heiter, Gasthof z. Traube.
  99. unbewohnt etc. etc. 1 1 1 1 4 1 1 1 1 1 1 etc. Schiff Johann M e i s t e r
  100. 5
  101. Sigmund T r e u 46a. b. 14 10 mit B bezeichnet. Franz S c h ü l e r
  102. 1 5 Förster Spohn
  103. 3 4 Paul Schön.
  104. 1
  105. 1 325 IV. Volkszählung vom 1 . Dezember
  106. Gemeinde Uebersicht Ortsanwesende Bevölkerung. Wohn- Haushäuser. haltungen. An andern Zählorte Orten Anstalten wohnend. wohnend. Weiblich. Männlich Weiblich und topographische Bezeichnung der zum Gemeindebezirke gehörigen Wohnplätze. Zahl der Männlich Namen Nr. der Zählbezirke. der allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach O r t s c h a f t e n . Auswärts abwesende HaushaltungsMitglieder. Männlich. Summa ..., den Dezember
  107. Die Gemeinde-Verwalt. Weiblich. 326 V. Volkszählung vom
  108. Dezember
  109. Gemeinde... Uebersicht der allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach R e c h n u n g s s e k t i o n e n . Name Name Ortsanwesende Auswärts abwesende Haushalder Bevölkerung. und tungs-Mitglieder. RechnungsBezeichnung (Zählliste A mit Aussektion. der zur Rechnungssektion schluß der an andern (Zählliste B.) (Die RechnungsOrten wohnenden. gehörigen Ortschaften. Sektion wird mit dem Namen der (Dörfer, Wetter, Schlösser, Höfe, Männlich. Weiblich. Männlich. meist bevölkerten Ortschaft benannt) Mühlen und einzelne Häuser.) Beckerich Beckerich 375 377 Huttange Huttange 23 21 Elvange 69 71 4 Hovelange 178 179 1 Leitring 4 3 Nœrdange Nœrdange 90 92 Oberpallen Oberpallen 115 Levelange Levelange Hovelange Schweich 2 Weiblich. 3 1 GesammtBevölkerung der der Ortschaft. Rechnungs sektion. 757 757 44 44 145 358 511 1 8 3 1 186 186 117 2 3 237 237 35 31 1 1 08 68 Schweich 124 122 4 3 253 Kreuzerbuch 3 3 1 Wasserbach 1 1 1017 1017 Im Ganzen... 7 1 18 14 263 3 2066 Die Richtigkeit dieser Uebersicht bescheinigt . . . . . . . den Dezember
  110. Die G e m e i n d e - V e r w a l t u n g . Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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