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Arrêté du Gouvernement en Conseil du 27 février 2003 portant nomination des membres cooptés du Conseil Supérieur du Bénévolat. . . . . . . . . . . . .

351 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL ADMINISTRATIF ET ECONOMIQUE B –– N° 26 9 mai 2003 Sommaire Arrêté du Gouvernement en

Art. 14. - b) vorgesehenen Mitglieder für den Verwaltungsrat.

c)

Art. 28. - vorgesehenen Kassenrevisoren.

  1. d)Kenntnisnahme der jährlichen Rechnungsvorlage des Kassierers und der Kassenrevisoren sowie Genehmigung derselben.» 5° L’alinéa 1 de l’article 30 est modifié comme suit: «Artikel 30.- Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen: 1) auf Beschluß von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates, oder 2) wenn ein von wenigstens 200 Mitgliedern unterzeichneter Antrag dies mit Angabe der genauen Tagesordnung verlangt.» 6° L’article 31 est modifié comme suit: «Artikel 31. - Die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung werden mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei dem Abstimmungsergebnis zählen alle abgegebenen Stimmen. (Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.)». 7° L’article 32 est abrogé. Les articles 33 à 38 deviennent les articles 32 à 37. 8° Les articles 32 à 34 nouveaux prennent la teneur suivante: «Artikel 32.
  2. a)Die wirklichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 0,75 Euro.
  3. b)Beim Familienbeitrag zahlt jeder Ehepartner monatlich 0,75 Euro. Im Familienbeitrag sind die Kinder, von Geburt an, ohne zusätzliche Kosten bis zum 18. Lebensjahr, mitversichert. Nach dem 18. Lebensjahr, wenn sie in die NGL eintreten, werden ihnen die vorherigen Mitgliederjahre angerechnet.
  4. c)Diese Beiträge werden mit dem Monatsbeitrag der NGL von der NGL-Hauptkasse mit einkassiert. Letztere verpflichtet sich die Beiträge monatlich an die NGL-Mutualitätskasse zu überweisen. Artikel 33.- Der Beitrag der Ehrenmitglieder ist auf 3,72 Euro pro Jahr festgelegt. Dieser Beitrag wird vom Kassierer der NGL-Mutualitätskasse einkassiert. Artikel 34.- Der unter Art. 7 vorgesehene Ehepartner eines wirklichen Mitgliedes erhält folgende Leistungen:
  5. a)Bei einem jährlichen Beitrag von 3,72 Euro werden die Leistungen der Artikel 40 und 41 ausgezahlt.
  6. b)Bei einem monatlichen Beitrag von 0,75 Euro werden sämtliche Leistungen ausbezahlt.» 9° Les articles 36 à 37 nouveaux prennent la teneur suivante: «Artikel 36 - Bei der Geburt eines Kindes eines wirklichen Mitgliedes werden folgende Leistungen ausgezahlt:
  7. a)Bei der Geburt 125 Euro.
  8. b)Bei Todgeburt wird derselbe Betrag wie in Punkt
  9. a)ausbezahlt.
  10. c)Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind derselbe Betrag wie in Punkt
  11. a)ausbezahlt.
  12. d)Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des betreffenden Kindes.
  13. e)Sind beide Eltern wirkliche Mitglieder, dann verdoppelt sich der auszuzahlende Betrag. Artikel 37.- Während einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder Unfall bedingt ist und die mindestens drei Monate andauert, erhält das wirkliche Mitglied eine Unterstützung von 50 Euro. Die Unterstützung kann nur einmal in einem Zeitraum von 12 Monaten gewährt werden, welcher ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gerechnet wird.» 10°L’article 43 (ancienne version) devient l’article 38 nouveau et prend la teneur suivante: «Artikel 38.- Erbringt ein wirkliches Mitglied den Beweis, daß es einen Unfall in der Freizeit erlitten hat, so hat es Anrecht auf eine Freizeitunfallentschädigung von maximal 3000 Euro, welche wie folgt berechnet wird:
  14. a)Im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit als Unfallfolge, zahlt die NGL-Mutualitätskasse die volle Entschädigung die unter Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist.
  15. b)Bei dauernder Teilinvalidität als Unfallfolge wird diese Entschädigung nach folgendem Modus ausbezahlt (3000 Euro entsprechen 100 %): Verlust beider Augen 100 %, vollständige Amputation beider Arme oder Hände 100 %, vollständige Amputation beider Beine oder Füsse 100 %, Amputation einer Hand und eines Fusses 100 %, Amputation eines Armes und eines Beines 100 %, Amputation eines Oberschenkels 60 %, Amputation eines Beines oberhalb des Knies 50 %, Amputation eines Fusses 40 %, Verlust eines Auges mit oder ohne Enukleation 50 %, Ablation des Unterkiefers 30 %, Amputation eines großen Zehes, Amputation einer anderen Zehe 5 %, totale Amputation des Daumens 20 %, totale Amputation des Zeigefingers 16 %, totale Amputation eines anderen Fingers 10 %. Die Festsetzung des permanenten Invaliditätsgrades erfolgt aufgrund des konsolidierten Zustandes des Opfers, spätestens jedoch zum Zeitpunkt von zwei Jahren vom Unfalltage an gerechnet.» 364 11°L’article 39 prend la teneur suivante: «Artikel 39.- Bei Erhalt einer Alters- oder Invalidenpension oder beim Erreichen des 60. Lebensjahres, erhält das wirkliche Mitglied einen einmaligen Pensionszuschuß von maximal 225 Euro. Diese Leistung ist wie folgt gestaffelt: nach einem Jahr Mitgliedschaft in der NGL- Mutualitätskasse 25 Euro, nach 5 Jahren 50 Euro, nach 10 Jahren 75 Euro, nach 15 Jahren 100 Euro, nach 20 Jahren 125 Euro, nach 25 Jahren 150 Euro, nach 30 Jahren 175 Euro, nach 35 Jahren 200 Euro, und nach 40 Jahren 225 Euro.» 12°L’article 41 prend la teneur suivante: «Artikel 41.- Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, wird die unter Artikel 40 vorgesehene Leistung nach folgender Staffelung ausbezahlt: nach einer Mitgliedschaft von einem Jahr: 250 Euro 5 Jahren: 300 Euro 10 Jahren: 350 Euro 15 Jahren: 400 Euro 20 Jahren: 450 Euro 25 Jahren: 500 Euro 30 Jahren: 550 Euro 35 Jahren: 600 Euro 40 Jahren: 650 Euro.» 13°L’article 43 nouveau prend la teneur suivante: «Artikel 43.- Bei einer Blumen- oder Geldspende einer NGL-Regionalsektion anlässlich des Todes eines wirklichen Mitgliedes, wird eine maximale Beteiligung von 40 Euro gewährt.» 14°L’article 48 prend la teneur suivante: «Artikel 48.- Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche innerhalb der NGL-Mutualitätskasse, entweder zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen und dem Vorstand entstehen, werden immer durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern geschlichtet. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ernennen sie einen dritten, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls diese sich nicht auf einen dritten einigen können, so ernennt ihn der Präsident des Conseil Supérieur de la Mutualité.» ANNEXE 2 Texte coordonné des statuts de la société de secours mutuels «NGL-Caisse Mutualiste» Kapitel I - Bildung und Zweck der Mutualitätskasse Art. 1.- Am 1. Februar 1984 trat der NHV auf Kongressbeschluß der „Neutral Gewerkschaft Lëtzebuerg“ NGL bei. Durch die ausserordentliche Generalversammlung wurde die NHV-Mutualitätskasse von diesem Datum an in die NGLMutualitätskasse umbenannt. Der ministerielle Beschluß zur Umbenennung datiert auf den 12. Juni 1984. Unter der Benennung der „NHV-Mutualitätskasse“ schlossen sich die am 27. September 1950 gegründete Hilfskasse und die am 14. Januar 1962 gegründete NHV-Sterbekasse zusammen. Art. 2.- Die NGL-Mutualitätskasse hat ihren Sitz in Ehlingen. Sie steht unter den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1961 betreffend die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, sowie den Statuten der Neutral Gewerkschaft Lëtzebuerg, NGL. Sie ist der „ Féderation National de la Mutualité Luxembourgeoise “ angeschlossen. Art. 3.- Die NGL-Mutualitätskasse hat zum Zweck, ihren wirklichen Mitgliedern bzw. deren Hinterbliebenen, Unterstützung zu gewähren;
  16. a)bei der Geburt oder Adoption eines Kindes
  17. b)bei längerer Arbeitsunfähigkeit
  18. c)bei erlittenen Körperschäden
  19. d)bei Eintritt in den Ruhestand 365
  20. e)beim Tod
  21. f)beim Tode durch Arbeitsunfall
  22. g)beim Tode Blumen- oder Geldspende. Die Mitgliedschaft, sei es als wirkliches Mitglied oder Ehrenmitglied in der NGL-Mutualitätskasse, ermöglicht es, Mitglied in der „Caisse Médico Chirurgicale Mutualiste du Grand-Duché de Luxembourg“ (CMCM) zu werden. Kapitel II - Zusammensetzung der NGL-Mutualitätskasse Art. 4.- Die Mutualitätskasse besteht aus wirklichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Art. 5.- Wirkliche Mitglieder sind all diejenigen Personen die sich verpflichten die gegenwärtigen Statuten zu beachten und demgemäß die Leistungen der Mutualitätskasse in Anspruch nehmen können. Art. 6.- Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, welche die NGL-Mutualitätskasse durch einen Geldbeitrag unterstützen, ohne jedoch auf deren Leistungen Anspruch zu haben. Ihre Mitgliedschaft ermöglicht ihnen den Beitritt in die CMCM. Kapitel III - Aufnahme- und Ausschlußbestimmungen Art. 7.- Alle Mitglieder der „ Neutral Gewerkschaft Lëtzebuerg “ NGL sind zugleich wirkliche Mitglieder der NGLMutualitätskasse. Der Ehepartner eines wirklichen Mitgliedes der NGL-Mutualitätskasse erwirbt sich durch die Zahlung eines unter Art. 34 vorgesehenen Beitrages dieselben Leistungen wie ein wirkliches Mitglied. Art. 8.- Ehrenmitglieder werden ohne Rücksicht auf Alter und Wohnsitz aufgenommen. Art. 9.- Beim Sterbefall eines wirklichen Mitgliedes, kann der Ehepartner
  23. a)wirkliches Mitglied
  24. b)Ehrenmitglied, der NGL-Mutualitätskasse werden. Er behält das Recht, sich und seine Familienmitglieder über die NGL-Mutualitätskasse weiter bei der C.M.C.M. zu versichern. Art. 10.- Die Mitgliedschaft erlischt beim Austritt oder Ausschluß aus der „Neutral Gewerkschaft Lëtzebuerg“ (NGL). Art. 11.- Der Ausschluß aus der NGL-Mutualitätskasse erfolgt bei Verstoß gegen die Statuten dieser Mutualität, sowie allgemein bei Beeinträchtigung der NGL-Mutualitätsinteressen. Jedes Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, wird darüber informiert, womit ihm Gelegenheit geboten wird, sich vor dem Verwaltungsrat zu rechtfertigen. Erscheint das Mitglied durch eigenes Verschulden nicht zu den Verhandlungen, so kann der Ausschluß trotzdem durch Stimmenmehrheit erfolgen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Ausschlusses ( Poststempel des Einschreibebriefes ist ausschlaggebend ) Berufung vor der Exekutive der NGL einzulegen. Eine klärende Sitzung findet dann im Beisein des Vorstandes der NGL-Mutualitätskasse statt. Der hier gefaßte Beschluß wird dem NGL-Hauptvorstand schriftlich unterbreitet. Dessen Entschluß ist ohne Rekurs. Art. 12.- Der Austritt und der Ausschluß geben kein Recht auf eine Rückvergütung der eingezahlten Beiträge. Kapitel IV - Verwaltung der NGL-Mutualitätskasse A. Verwaltung der NGL-Mutualitätskasse Art. 13.- Die NGL-Mutualitätskasse wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus maximal 13 Mitgliedern besteht, darunter ein Präsident, zwei Vizepräsidenten, ein Sekretär und ein Kassierer. Art. 14.- Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden wie folgt gewählt bzw. bestimmt:
  25. a)6 NGL-Hauptvorstandsmitlieder werden durch den NGL-Hauptvorstand gewählt und zwar vor der ordentlichen Generalversammlung der NGL-Mutualitätskasse.
  26. b)6 wirkliche Mitglieder der NGL-Mutualitätskasse, welche von der ordentlichen Generalversammlung der NGLMutualitätskasse gewählt werden.
  27. c)Dem NGL-Nationalpräsidenten.
  28. d)Jede Regionalsektion darf höchstens mit 2 Mitgliedern vertreten sein. Diese Bestimmung zählt nicht für die Vorstandsmitglieder von Regionalsektionen, welche augenblicklich mehr als zwei Vertreter im Verwaltungsrat haben.
  29. e)Jede Kandidaturerklärung muss, 14 Tage vor der Generalversammlung, schriftlich an den Verwaltungsrat eingereicht werden.
  30. f)Bei Stimmengleichheit gilt der jüngste Kandidat als gewählt. Jedes Jahr tritt die Hälfte der wie unter
  31. a)und
  32. b)dieses Artikels gewählten Mitglieder aus. Austretende Mitglieder sind wiederwählbar. Art. 15.- Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen unter sich die verschiedenen Posten mit einfacher Stimmenmehrheit. Art. 16.- Der Verwaltungsrat versammelt sich auf schriftliche Einberufung des Präsidenten, sooft die Interessen der Mutualitätskasse es verlangen, wenigstens aber alle zwei Monate. 366 Art. 17.- Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang. Bei nochmaliger Stimmengleichheit wird die Wahl vertagt. In der nächsten Sitzung wird erneut zu dem vorgenannten Wahlmodus geschritten. Sollte es erneut zur Stimmengleichheit kommen, entscheidet der Präsident des Verwaltungsrates. Die oben erwähnte zweite Sitzung des Verwaltungsrates mit gleicher Tagesordnung ist immer beschlußfähig, wenn außer dem Präsidenten noch vier Mitglieder anwesend sind. Art. 18.- Es steht dem Verwaltungsrat frei Entschädigungen zu gewähren. Art. 19.- Zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates gehören:
  33. a)die allgemeine Überwachung und Verwaltung der NGL-Mutualitätskasse, soweit die Anwendung gegenwärtiger Satzung in Betracht kommt,
  34. b)die Einberufung der Generalversammlung,
  35. c)die Prüfung der Buchführung,
  36. d)die Verwaltung des Kassenvermögens,
  37. e)die Untersuchung der Rechte der um Unterstützung Nachsuchenden in allen unter Kapitel IV vorkommenden Fällen, um diesbezügliche Entscheidungen zu treffen,
  38. f)die Entscheidung in allen Angelegenheiten, welche durch die Satzungen nicht vorgesehen sind. Art. 20.- Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Beratungen und vertritt die Gesellschaft gegenüber den öffentlichen Behörden. Er erläßt die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung der Generalversammlung. Er leitet die Versammlungen und Aussprachen und hat insbesondere persönliche Angriffe und parteipolitische Diskussionen strengstens zu untersagen. Art. 21.- Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten während dessen Abwesenheit mit allen Befugnissen des Präsidenten. Sonst leisten sie dem Präsidenten Beistand in all seinen Amtsausübungen. Art. 22.- Die Geschäftsführung der Mutualitätskasse obliegt dem Sekretär. Schriftliche Arbeiten, wie Berichte der Sitzungen, Versammlungen sowie ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen unter Angabe von Datum, der Anwesenheit der Verwaltungsratsmitglieder, der Tagesordnung, der Anträge und der gefaßten Beschlüsse werden vom Sekretär in einem Register vermerkt. Der Bericht der letzten Sitzung wird stets verlesen und wenn er als gut befunden, vom Präsidenten oder Vizepräsidenten unterzeichnet. Art. 23.- Der Kassierer sorgt für den Eingang der Beiträge und sonstiger Einnahmen sowie der Liquidierung der Ausgaben. Alljährlich, nach Schluß des Geschäftsjahres und zwar spätestens Ende März legt der Kassierer vor der Generalversammlung Rechenschaft über die Finanzlage der Mutualitätskasse ab. B) Die Generalversammlungen Art. 24.- Alle Mitglieder der NGL-Mutualitätskasse, welche am Tag der Generalversammlung ihren Beitrag entrichtet haben, können an dieser teilnehmen. Die Mutualitätskasse muß jedes Jahr innerhalb der ersten drei Monate des Jahres zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammentreten. Art. 25.- Die Einladungen zu den ordentlichen Generalversammlungen werden bei genauer Angabe der Tagesordnung als Aufruf im Presseorgan der NGL-Kontakt mindestens 14 Tage im Voraus mitgeteilt. Art. 26.- Die Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung sind:
  39. a)Die Annahme des Protokolls der letzten Generalversammlung. b)

Art. 14. b) vorgesehenen Mitglieder für den Verwaltungsrat.

c)

Art. 28. vorgesehenen Kassenrevisoren.

  1. d)Kenntnisnahme der jährlichen Rechnungsvorlage des Kassierers und der Kassenrevisoren sowie Genehmigung derselben. Art. 27.- In der ordentlichen Generalversammlung legt der Verwaltungsrat Rechenschaft ab über seine Tätigkeit, über die Geschäfte des vorangegangenen Jahres, sowie über das Vermögen der Mutualitätskasse. Art. 28.- Die Prüfung der Rechnungen und Geschäftsbücher, sowie die Revision der Kasse der Mutualitätskasse, erfolgt durch die Kontrollkommission des NGL-Hauptvorstandes. Außerdem wählt die Generalversammlung jedes Jahr unter den wirklichen Mitgliedern drei Kassenrevisoren, welche mit den oben genannten die Prüfung der vom Kassierer vorgelegten Jahresabrechnung vornehmen. Die Jahresabrechnung nebst Bericht über die Generalversammlung wird im Presseorgan „ Kontakt “ der NGL bekannt gegeben. Art. 29.- Die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Prokurationen werden nicht anerkannt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 367 Art. 30.- Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen: 1) auf Beschluß von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates, oder 2) wenn ein von wenigstens 200 Mitgliedern unterzeichneter Antrag dies mit Angabe der genauen Tagesordnung verlangt. Die Einberufung zur ausserordentlichen Generalversammlung muß den Mitgliedern wenigstens einen Monat im Voraus zur Kenntnis gebracht werden, durch Anzeige im Presseorgan „Kontakt” der NGL mit Angabe der genauen Tagesordnung. Art. 31.- Die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung werden mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei dem Abstimmungsergebnis zählen alle abgegebenen Stimmen. (Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.). Kapitel V - Die Beiträge der Mitglieder Art. 32.
  2. a)Die wirklichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 0,75 Euro.
  3. b)Beim Familienbeitrag zahlt jeder Ehepartner monatlich 0,75 Euro. Im Familienbeitrag sind die Kinder, von Geburt an, ohne zusätzliche Kosten bis zum 18. Lebensjahr, mitversichert. Nach dem 18. Lebensjahr, wenn sie in die NGL eintreten, werden ihnen die vorherigen Mitgliederjahre angerechnet.
  4. c)Diese Beiträge werden mit dem Monatsbeitrag der NGL von der NGL-Hauptkasse mit einkassiert. Letztere verpflichtet sich die Beiträge monatlich an die NGL-Mutualitätskasse zu überweisen. Art. 33.- Der Beitrag der Ehrenmitglieder ist auf 3,72 Euro pro Jahr festgelegt. Dieser Beitrag wird vom Kassierer der NGL-Mutualitätskasse einkassiert. Art. 34.- Der unter Artikel 7 vorgesehene Ehepartner eines wirklichen Mitgliedes erhält folgende Leistungen:
  5. a)Bei einem jährlichen Beitrag von 3,72 Euro werden die Leistungen der Artikel 40 und 41 ausgezahlt.
  6. b)Bei einem monatlichen Beitrag von 0,75 Euro werden sämtliche Leistungen ausbezahlt. Kapitel VI - Leistungen der Mutualitätskasse A) Allgemeine Bedingungen Art. 35.- Um Anrecht auf die von der NGL-Mutualitätskasse gewährten Leistungen zu erhalten, müssen die Mitglieder dieser Kasse seit wenigstens 12 Monaten ununterbrochen angehören. Ausserdem muß jedes betreffende Mitglied oder ein direkter Familienangehöriger unverzüglich das Sekretariat der NGL-Mutualitätskasse in Ehlingen benachrichtigen. Den ausgetretenen Mitgliedern, welche in einem Zeitraum von weniger als 12 Monaten der NGL-Mutualitätskasse wieder beitreten, werden die früheren Mitgliedschaftsperioden angerechnet. B) Unterstützung bei der Geburt eines Kindes Art. 36.- Bei der Geburt eines Kindes eines wirklichen Mitgliedes werden folgende Leistungen ausgezahlt:
  7. a)Bei der Geburt 125 Euro.
  8. b)Bei Todgeburt wird derselbe Betrag wie in Punkt
  9. a)ausbezahlt.
  10. c)Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind derselbe Betrag wie in Punkt
  11. a)ausbezahlt.
  12. d)Die Adoption ist der Geburt gleichgestellt bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des betreffenden Kindes.
  13. e)Sind beide Eltern wirkliche Mitglieder, dann verdoppelt sich der auszuzahlende Betrag. C) Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit Art. 37.- Während einer Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder Unfall bedingt ist und die mindestens drei Monate andauert, erhält das wirkliche Mitglied eine Unterstützung von 50 Euro. Die Unterstützung kann nur einmal in einem Zeitraum von 12 Monaten gewährt werden, welcher ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit gerechnet wird. D) Freizeitunfallversicherung Art. 38.- Erbringt ein wirkliches Mitglied den Beweis, daß es einen Unfall in der Freizeit erlitten hat, so hat es Anrecht auf eine Freizeitunfallentschädigung von maximal 3000 Euro, welche wie folgt berechnet wird:
  14. a)Im Falle dauernder Arbeitsunfähigkeit als Unfallfolge, zahlt die NGL-Mutualitätskasse die volle Entschädigung die unter Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist.
  15. b)Bei dauernder Teilinvalidität als Unfallfolge wird diese Entschädigung nach folgendem Modus ausbezahlt (3000 Euro entsprechen 100 %): Verlust beider Augen 100 %, vollständige Amputation beider Arme oder Hände 100 %, vollständige Amputation beider Beine oder Füsse 100 %, Amputation einer Hand und eines Fusses 100 %, Amputation eines Armes und eines Beines 100 %, Amputation eines Oberschenkels 60 %, Amputation eines Beines oberhalb des Knies 50 %, Amputation eines Fusses 40 %, Verlust eines Auges mit oder ohne Enukleation 50 %, Ablation des Unterkiefers 30 %, Amputation eines großen Zehes, Amputation einer anderen Zehe 5 %, totale Amputation des Daumens 20 %, totale Amputation des Zeigefingers 16 %, totale Amputation eines anderen Fingers 10 %. Die Festsetzung des permanenten Invaliditätsgrades erfolgt aufgrund des konsolidierten Zustandes des Opfers, spätestens jedoch zum Zeitpunkt von zwei Jahren vom Unfalltage an gerechnet. 368 E) Pensionszuschuß Art. 39.- Bei Erhalt einer Alters- oder Invalidenpension oder beim Erreichen des 60. Lebensjahres, erhält das wirkliche Mitglied einen einmaligen Pensionszuschuß von maximal 225 Euro. Diese Leistung ist wie folgt gestaffelt: Nach einem Jahr Mitgliedschaft in der NGL-Mutualitätskasse 25 Euro, nach 5 Jahren 50 Euro, nach 10 Jahren 75 Euro, nach 15 Jahren 100 Euro, nach 20 Jahren 125 Euro, nach 25 Jahren 150 Euro, nach 30 Jahren 175 Euro, nach 35 Jahren 200 Euro, und nach 40 Jahren 225 Euro. F) Sterbegeld Art. 40.- Die Auszahlung des Sterbegeldes erfolgt an diejenige Person, welche nachstehende Belege vorlegen kann; 1) einen Totenschein 2) die bezahlten Begräbnisunkostenbelege. Im Zweifelsfalle ist der Verwaltungsrat berechtigt einen gültigen Nachweis über die Empfangsberechtigung zu verlangen. In Ermangelung eines Empfangsberechtigten übernimmt der Verwaltungsrat die Beerdigungskosten in Höhe des Sterbegeldes. Ein eventueller Restbetrag verbleibt der NGL-Mutualitätskasse. Art. 41.- Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, wird die unter Artikel 40 vorgesehene Leistung nach folgender Staffelung ausbezahlt: nach einer Mitgliedschaft von einem Jahr: 250 Euro 5 Jahren: 300 Euro 10 Jahren: 350 Euro 15 Jahren: 400 Euro 20 Jahren: 450 Euro 25 Jahren: 500 Euro 30 Jahren: 550 Euro 35 Jahren: 600 Euro 40 Jahren: 650 Euro. G) Sterbegeld im Falle eines Todes durch Arbeitsunfall Art. 42.- Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welcher durch Arbeitsunfall verursacht wurde, ist der doppelte Betrag, der Sterbeunkostenbeihilfe von der Mutualitätskasse geschuldet. Es wird in diesem Falle die erste Hälfte sofort ausbezahlt. Die zweite Hälfte wird erst nach Vorlegen des Unfall-Anerkennungsschreibens seitens der Unfallversicherungsanstalt ausbezahlt. Art. 43.- Bei einer Blumen- oder Geldspende einer NGL-Regionalsektion anlässlich des Todes eines wirklichen Mitgliedes, wird eine maximale Beteiligung von 40 Euro gewährt. Kapitel VII - Das Vermögen der NGL-Mutualitätskasse Art. 44.- Das Vermögen der NGL-Mutualitätskasse besteht aus:
  16. a)den Beiträgen der wirklichen Mitglieder
  17. b)den Beiträgen der Ehrenmitglieder
  18. c)den Staats- und Gemeindesubsidien
  19. d)den aussergewöhnlichen Einnahmen (Schenkungen, Vermächtnisse, usw.)
  20. e)dem Reservefonds und dessen Verzinsung
  21. f)Anteile aus Immobilien und Mieteinkünften. Die überschüssigen Gelder sind zinsbringend gemäß dem Gesetz anzulegen. Die Mutualitätskassengelder dürfen in keinem Falle zu einem anderen als in den Statuten vorgesehenen Zweck verwendet werden. Art. 45.- Der NGL-Hauptvorstand übernimmt die Bürgschaft für die von der NGL-Mutualitätskasse auszuzahlenden Leistungen. 369 Kapitel VIII - Statutenumänderungen, Auflösung, Liquidierung, Schlichten etwaiger Streitigkeiten Art. 46.- Jeder Antrag auf Umänderung der Statuten muß dem Verwaltungsrat unterbreitet werden. Eine Statutenumänderung ist nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung zulässig. Um gültig zu sein, unterliegen die Beschlüsse dieser Generalversammlung den Bestimmungen des Artikel 3 des großherzoglichen Reglementes vom 31. Juli 1961 über die Tätigkeit der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, sowie es abgeändert wurde durch Art. 1 des großherzoglichen Reglementes vom 8. März 1967. Art. 47.- Die Mutualitätskasse kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur erfolgen gemäß den Bestimmungen von Art. 8 des großherzoglichen Reglementes vom 31. Juli 1961 sowie es abgeändert wurde durch Art. 2 des großherzoglichen Reglementes vom 8. März 1967. Art. 48.- Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche innerhalb der NGL-Mutualitätskasse, entweder zwischen den Mitgliedern oder zwischen diesen und dem Vorstand entstehen, werden immer durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern geschlichtet. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ernennen sie einen dritten, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls diese sich nicht auf einen dritten einigen können, so ernennt ihn der Präsident des „Conseil Supérieur de la Mutualité“. Arrêté ministériel du 2 avril 2003 portant nomination des membres du groupe de travail chargé de l'élaboration du projet de plan directeur sectoriel « décharges pour déchets inertes». Le Ministre de l’Intérieur, Vu la loi du 21 mai 1999 concernant l’aménagement du territoire; Vu le règlement grand-ducal du 14 octobre 2002 arrêtant la composition, l'organisation et le fonctionnement du groupe de travail chargé de l'élaboration du projet de plan directeur sectoriel «décharges pour déchets inertes». Arrête: Art. 1er. Sont nommés membres effectifs du groupe de travail pour une durée de un an: - Monsieur Robert Schmit, Directeur adjoint, délégué de l’Administration de l’Environnement, - Monsieur Jean-Jacques Erasmy, Directeur, délégué de l’Administration des Eaux et Forêts, - Monsieur Mike Wagner, Conseiller de gouvernement, délégué du Ministère de l’Intérieur, Direction de l’Aménagement du Territoire et de l’Urbanisme, - Monsieur Georges Molitor, Directeur adjoint à l’administration des Ponts & Chaussées, délégué du Ministère des Travaux Publics, - Monsieur Gilbert Bleser, Ingénieur Industriel, délégué du Ministère de l’Economie. Art. 2. Sont nommés membres suppléants du groupe de travail pour une durée de un an: - Monsieur Serge Less, Ingénieur, délégué de l’Administration de l’Environnement, - Monsieur Frank Erasmy, ingénieur chef de division auprès du service CN, délégué de l’Administration des Eaux et Forêts, - Monsieur Marc Sünnen, Attaché de gouvernement, délégué du Ministère de l’Intérieur, Direction de l’Aménagement du Territoire et de l’Urbanisme, - Monsieur Francis Medinger, Ingénieur-conducteur principal, délégué du Ministère des Travaux Publics, - Monsieur Guy Arend, Inspecteur principal 1er en rang, délégué du Ministère de l’Economie. Art. 3. Les fonctions de président sont assumées par Monsieur Robert Schmit, préqualifié. Art. 4. Le présent arrêté sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 2 avril 2003. Le Ministre de l’Intérieur, Michel Wolter Administration des Contributions. – Nominations. – Par arrêté grand-ducal du 4 avril 2003, Madame Denise Lang, épouse Belli, inspecteur au service d’imposition de l’administration des contributions, a été nommée inspecteur principal à la même administration et affectée au bureau d’imposition Luxembourg 2 de la section des personnes physiques. Par arrêté grand-ducal du 4 avril 2003, Madame Sylvie Schon, inspecteur principal au service de recette de l’administration des contributions, a été nommée inspecteur principal 1er en rang à la même administration avec effet au 1er mai 2003 et affectée au bureau de recette Luxembourg. 370 Entreprise des Postes et Télécommunications. – Conditions Générales (Publication prescrite par l’article 7 de la loi du 10 août 1992 portant création de l’Entreprise des Postes et Télécommunications). Le Conseil d’Administration de l’Entreprise des Postes et Télécommunications vient de modifier les conditions générales applicables aux services postaux. Comme prévu par la loi du 15 décembre 2000 sur les services postaux et les services financiers postaux, les conditions générales modifiées ont été approuvées par l’Institut Luxembourgeois de Régulation. Les conditions générales modifiées entrent en vigueur le 1er mai et sont à la disposition du public dans tous les bureaux de poste. Huissiers de justice. – Démission. – Par arrêté grand-ducal du 4 avril 2003, démission honorable de ses fonctions d’huissier de justice à Luxembourg a été accordée sur sa demande à Monsieur Pierrot Frisch. Par le même arrêté grand-ducal le titre honorifique de ses fonctions a été conféré à Monsieur Pierrot Frisch. Huissiers de justice. – Vacance de poste. – Pour le poste d’huissier de justice vacant à Luxembourg, les demandes sont à faire parvenir au Ministère de la Justice dans le délai de deux semaines à partir de la présente publication. Les demandes doivent être accompagnées d’une notice biographique indiquant notamment les dates d’examen et les postes déjà occupés. Indice des prix à la consommation au 1er mars 2003. – L’indice des prix à la consommation établi conformément au règlement grand-ducal du 20 décembre 1999 est de 651.88 au 1er mars par rapport à la base 100 au 1er janvier 1948. La moyenne des six derniers mois de l’indice raccordé s’établit au 1er mars 2003 à 647.10. Ministère de la Famille, de la Solidarité Sociale et de la Jeunesse. – Structures d’accueil sans hébergement pour enfants. – Agrément. – Par arrêté ministériel du 2 avril 2003 l’agrément a été accordé jusqu’au 15 juillet 2003 à la société à responsabilité limitée «Crèche Les p’tits Malins» ayant son siège à L-8035 Strassen, pour l’exercice de l’activité «crèche» à l’adresse suivante: 4, rue des Oeillets, L-8035 Strassen. Etant donné que l’aménagement de l’extérieur n’a pas pu être réalisé dans les mêmes délais que l’infrastructure proprement dite, l’agrément est accordé pour une durée limitée. L’arrêté ministériel du 2 avril 2003 remplace celui du 19 mai 2000. L’agrément a été enregistré sous le numéro 10152000. Santé. – Art de guérir. – Par arrêté ministériel du 2 avril 2003, Monsieur le Dr. Bernhard Adolph, né le 20.8.1951, a été autorisé à exercer la profession de médecin-spécialiste en ophtalmologie au Luxembourg. Par arrêté ministériel du 2 avril 2003, Monsieur le Dr. Frédéric Walter, né le 6.8.1966, a été autorisé à exercer la profession de médecin-spécialiste en radiodiagnostic au Luxembourg. Par arrêté ministériel du 2 avril 2003, Monsieur Bernard Dombret, né le 16.5.1965, a été autorisé à exercer la profession de médecin-dentiste au Luxembourg. Santé. – Médecine vétérinaire. – Par arrêté ministériel du 2 avril 2003, Monsieur Pit Ihry, né le 30.5.1978, a été autorisé à exercer la profession de médecin-vétérinaire au Luxembourg. Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, s. à r. l. Leudelange

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