1121 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL ADMINISTRATIF ET ECONOMIQUE B –– N° 84 2 décembre 2005 Sommaire Arrêté grand-ducal du 25 novembre 2005 portant approbation des statuts du groupement local de coopération transfrontalière, dénommé «Zweckverband Internationales Sport-, Kultur- und Freizeitzentrum Ralingen-Rosport» . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 1122 1122 Arrêté grand-ducal du 25 novembre 2005 portant approbation des statuts du groupement local de coopération transfrontalière, dénommé «Zweckverband Internationales Sport-, Kultur- und Freizeitzentrum Ralingen-Rosport». Nous Henri, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, Vu la loi du 12 mai 1997 portant approbation de l’Accord entre le Grand-Duché de Luxembourg, la République fédérale d’Allemagne, la République française et la Confédération Suisse, agissant au nom des cantons de Soleure, de Bâle-Ville, de Bâle-Campagne, d’Argovie et du Jura sur la coopération transfrontalière des collectivités territoriales et organismes publics locaux, fait à Karlsruhe, le 23 janvier 1996; Vu la loi du 23 février 2001 concernant les syndicats de communes; Vu la délibération du conseil communal de Rosport du 17 août 2005 aux termes de laquelle ledit corps a adopté les statuts d’un groupement local de coopération transfrontalière regroupant ladite commune et la commune de Ralingen (Rhénanie-Palatinat) en vue de la création et de la gestion communes d’infrastructures à vocation sportive, culturelle et de loisirs; Notre Conseil d’Etat entendu; Sur le rapport de Notre Ministre de l’Intérieur et de l’Aménagement du Territoire et après délibération du Gouvernement en Conseil; Arrêtons: Art. 1er. La commune de Rosport est autorisée à participer, ensemble avec la commune allemande de Ralingen, au groupement local de coopération transfrontalière, dénommé «Zweckverband Internationales Sport-, Kultur- und Freizeitzentrum Ralingen-Rosport». Le groupement local de coopération transfrontalière prénommé a pour objet: – la construction et la gestion des infrastructures de loisirs et de sports à Ralingen-Rosport; – la restructuration, le développement et la promotion des domaines des loisirs et du tourisme; – des coopérations ponctuelles dans le domaine de la culture, de la jeunesse et de la formation des adultes. Art.
- Les statuts auxquels le conseil communal de Rosport a adhéré déterminent les conditions et modalités de fonctionnement et de financement du groupement. Ces statuts font partie intégrante du présent arrêté. Art.
- Notre Ministre de l’Intérieur et de l’Aménagement du Territoire est chargé de l’exécution du présent arrêté qui sera publié au Mémorial. Palais de Luxembourg, le 25 novembre
- Henri Le Ministre de l’Intérieur et de l’Aménagement du Territoire, Jean-Marie Halsdorf ANNEXE Verbandssatzung Auf der Grundlage der zwischen der Gemeinde Rosport (Luxemburg) und der Ortsgemeinde Ralingen (Deutschland) geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 17.08.2005 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.02.2001 betreffend die Gemeindesyndikate von der Gemeinde Rosport einzuholenden großherzoglichen Genehmigung, errichtet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Sitz in Trier, gemäß Artikel 8 Abs. 2 und 3 i. V. m. Artikel 11 Abs. 2 des „Karlsruher Übereinkommens“ vom 23.01.1996, dem durch Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 17.12.1996 (GVBl. 1997 S. 9) und Gesetz des Großherzogtums Luxemburg vom 27.05.1997 (Mémorial A Nr. 38 vom 27.05.1997, S. 1409) zugestimmt wurde, i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBl. S 476) in der derzeit gültigen Fassung, den grenzüberschreitenden „Zweckverband Internationales Sport-, Kultur- und Freizeitzentrum Ralingen-Rosport“ und stellt die nachfolgende Verbandssatzung fest: Artikel 1 – Mitglieder Mitglieder des grenzüberschreitenden Zweckverbandes sind die Gemeinde Rosport (Luxemburg) und die Ortsgemeinde Ralingen (Deutschland). Artikel 2 – Aufgaben Der Zweckverband verfolgt folgende Ziele: – Bau und Management der Freizeit- und Sportanlagen Ralingen-Rosport – Neustrukturierung, Weiterentwicklung und Vermarktung der Freizeit- und Tourismusbereiche – Fallbezogene Zusammenarbeit im Bereich Kultur, der Jugendpflege und der Erwachsenenbildung 1123 Artikel 3 – Name, Sitz, Verbandsgebiet
- Der Zweckverband führt den Namen: „Zweckverband Internationales Sport-, Kultur- und Freizeitzentrum Ralingen-Rosport“
- Sitz des Verbandes ist Ralingen.
- Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Mitglieder des Zweckverbandes. Artikel 4 – Verbandsorgane Der Zweckverband hat folgende Organe: – Die Verbandsversammlung – Den Verbandsvorsteher – Den stellvertretenden Verbandsvorsteher Artikel 5 – Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus dem gesetzlichen Vertreter der Ortsgemeinden Ralingen und der Gemeinde Rosport als den geborenen Vertretern sowie jeweils drei weiteren Vertretern der Mitgliedskörperschaften, die nach dem jeweiligen Landesrecht gewählt und entsendet werden. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechtes eines Vertreters eines Verbandsmitgliedes kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden.
- Der Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land oder ein von ihm beauftragter Bediensteter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
- Als Verfahrens- und Rechtsgrundlage gelten, soweit nach dem Karlsruher Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes und, soweit in diesem darauf verwiesen wird, die Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
- Die Verbandsversammlung tagt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn jedes Mitglied vertreten ist. Die Einberufung der Verbandsversammlung erfolgt durch den Verbandsvorsteher. Die Einladung geht den Vertretern mindestens vier volle Tage vor dem Sitzungstag zu.
- Beschlüsse der Verbandsversammlung können im Hinblick auf die gebundene Stimmabgabe nur einstimmig gefasst werden.
- Die Verbandsversammlung beschließt: – die Änderung der Verbandssatzung – die Geschäftsordnung – den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan – die Ausführungs-, Finanzierungs- und Betriebspläne – die Vergabe von Aufträgen – den Abschluss von Rechtsgeschäften – die Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers und dessen Stellvertreters, sowie der geschäftsführenden Verwaltung – die Bestimmung von Sachverständigen zur Bestätigung der Haushaltsrechnung und des Jahresabschlusses – die Eröffnung von Rechtsstreitigkeiten Artikel 6 – Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land und im öffentlichen Aushang der Gemeinde Rosport (Luxemburg). Artikel 7 – Verbandsvorsteher und Stellvertreter
- Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsvorsteher hat die Ortsgemeinde Ralingen; das Vorschlagsrecht für den Stellvertreter hat die Gemeinde Rosport.
- Der Verbandsvorsteher leitet die Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband nach außen. Artikel 8 – Verbandsverwaltung und Rechnungswesen
- Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden von der Verbandsgemeindeverwaltung TrierLand mit Sitz in Trier, Gartenfeldstraße 12, gegen Kostenerstattung geführt. Die Kostenregelung und die Veranschlagung im Haushalt erfolgt im Einvernehmen mit dem Zweckverband. 1124
- Die Haushalts- und Kassenführung des Zweckverbandes erfolgt nach den in Rheinland-Pfalz geltenden Regeln der öffentlichen Haushaltsführung (Kommunales Haushaltsrecht). Artikel 9 – Finanzierung
- Die Finanzierung des Zweckverbandes erfolgt durch – Einnahmen aus erbrachten Leistungen – Zuweisungen, Zuschüsse, Spenden, Sponsoren – Sonstige gesetzlich zulässige Einnahmen – Umlage der Verbandsmitglieder, die in der jeweiligen Haushaltssatzung nach dem Prinzip des Vorteilsausgleiches festgelegt wird unter Berücksichtigung der Ausführungs-, Finanzierungs- und Betriebspläne nach Maßgabe des Absatzes 2 – Darlehensaufnahme
- Die Finanzierungsanteile jeder durchzuführenden Maßnahme und die Folgekosten werden im Rahmen des Ausführungs-, Finanzierungs- und Betriebsplanes festgelegt. Darin sind alle finanziellen Auswirkungen auf den Verband und die beteiligten Verbandsmitglieder darzustellen. Diese Pläne sind von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Verbandsmitglieder zu bestätigen.
- Der Verband darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Darlehen dürfen nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen oder zur Umschuldung aufgenommen werden. Die Darlehensverpflichtungen dürfen die dauernde Leistungsfähigkeit des Verbandes und ihrer Mitglieder nicht übersteigen.
- Die Begleichung der Verbandsumlage erfolgt durch vierteljährliche Abschlagszahlungen zu Beginn jedes Quartals. Die Verbandsmitglieder stellen in ihren Haushaltsplänen die Umlagebeträge bereit. Der Umlageanteil jedes Verbandsmitgliedes richtet sich nach den im Einzelfall festzulegenden Finanzierungsanteilen gemäß Abs.
- Artikel 10 – Eigentumsverhältnisse
- Die baulichen Maßnahmen in Deutschland und Luxemburg können in das Eigentum des Zweckverbandes übernommen oder durch langfristige Nutzungsverträge mit Entschädigungsregelung abgesichert werden.
- Die Verbandsmitglieder behalten an allen Anlagen, die nicht im Eigentum des Verbandes stehen, uneingeschränktes Eigentum nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts. Artikel 11 – Sprache Als offizielle Sprache wird die deutsche Sprache festgelegt. Artikel 12 – Vertragsdauer, Auflösung, Haftung,
- Der Zweckverband wird erstmals auf die Dauer von 30 Jahren gebildet. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 10 Jahre, sofern er nicht mit einer Frist von 2 Jahren zum jeweiligen Laufzeitende von einer Vertragspartei gekündigt wird.
- Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur aufgrund einstimmigen Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen und bedarf der Zustimmung der Verbandsmitglieder sowie der Bestätigung der Errichtungsbehörde (Aufsichtsund Dienstleistungsdirektion Trier). In diesem Fall findet eine Vermögensauseinandersetzung durch die Verbandsversammlung statt. Diese hat sich an den in Artikel 9 Abs. 2 festgelegten Kriterien zu orientieren.
- Im Falle von Schwierigkeiten oder der Auflösung des Zweckverbandes haften die Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung. Die Haftung der Mitgliedskörperschaften des Zweckverbandes für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen. Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck