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Arrêté ministériel du 15 mai 2006 portant approbation des modifications des statuts ainsi que du texte coordonné de la société de secours mutuels «Mut

711 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL ADMINISTRATIF ET ECONOMIQUE B –– N° 47 22 juin 2006 Sommaire Arrêté ministériel du 15 mai 2006 portant approbation des modifications des statuts ainsi que du texte coordonné de la société de secours mutuels «Mutuelle des Sapeurs-pompiers du GrandDuché de Luxembourg» . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 712 712 Arrêté ministériel du 15 mai 2006 portant approbation des modifications des statuts ainsi que du texte coordonné de la société de secours mutuels «Mutuelle des Sapeurs-pompiers du Grand-Duché de Luxembourg». Le Ministre de la Santé et de la Sécurité sociale, Vu la loi modifiée du 7 juillet 1961 concernant les sociétés de secours mutuels; Vu le règlement grand-ducal modifié du 31 juillet 1961 déterminant le fonctionnement des sociétés de secours mutuels; Vu l’avis du Conseil Supérieur de la Mutualité; Constatant que les modifications des statuts de la société de secours mutuels «Mutuelle des Sapeurs-pompiers du Grand-Duché de Luxembourg» sont conformes aux dispositions des lois et règlements; Constatant, en outre, que les recettes assurées sont suffisantes pour faire face aux prestations statutaires de la société; Arrête: Art. 1er. Les modifications des statuts ainsi que le texte coordonné de la société de secours mutuels «Mutuelle des Sapeurs-pompiers du Grand-Duché de Luxembourg» sont approuvés et entrent en vigueur le 1er janvier 2007. Art. 2. Le présent arrêté, avec en annexe les nouvelles dispositions statutaires ainsi que le texte coordonné des statuts, est publié au Mémorial». Luxembourg, le 15 mai 2006. Le Ministre de la Santé et de la Sécurité sociale, Mars Di Bartolomeo ANNEXE 1 Modifications des statuts de la société de secours mutuels «Mutuelle des Sapeurs-pompiers du Grand-Duché de Luxembourg» (modifications entrant en vigueur le 1er janvier 2007) 1° Le point

  1. b)de l’article 2 prend la teneur suivante: «
  2. d)bei Ausgaben für Gesundheitspflege.» 2° L’article 4 est modifié comme suit: «Wirkliche Mitglieder
  3. a)Wirkliche Mitglieder sind alle effektiven Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes, insofern sie zwischen dem 15. und dem 50. Lebensjahr effektives Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes werden.
  4. b)Ehrenmitglieder von Verbandswehren werden auch Mitglied der Mutuelle, insofern sie vor dem 50. Lebensjahr der Mutuelle beitreten. Sie haben jedoch nur Anrecht auf das unter Artikel 18 vorgesehene Sterbegeld.
  5. c)Als Mitglieder der Mutuelle können auch Personen aufgenommen werden, ohne Mitglied einer Verbandsfeuerwehr zu sein, insofern sie vor dem 50. Lebensjahr der Mutuelle beitreten. Sie haben nur Anrecht auf das unter Artikel 18 vorgesehene Sterbegeld. Zur Entrichtung ihres Jahresbeitrages an die Mutuelle unterzeichnen diese Mitglieder bei der Aufnahme eine diesbezügliche Einzugsermächtigung. Um die Mehrkosten zu decken, welche gegenüber einer Ehrenmitgliedschaft bei einer Verbandsfeuerwehr entstehen, wird vom Konto dieser Mitglieder beim ersten Bankeinzug zusätzlich ein Betrag von 5 Euro als einmalige Aufnahme-Gebühr abgebucht. Die Mitglieder verpflichten sich die gegenwärtigen Statuten zu beachten.» 3° L’article 6 est modifié comme suit: «Jedes wirkliche Mitglied, das zwischen dem 15. und dem 50. Lebensjahr einer Feuerwehr des Landesfeuerwehrverbandes als effektives Mitglied beitritt, ist automatisch Mitglied der Mutuelle.» 4° L’article 13 prend la teneur suivante: «Der Jahresbeitrag für die unter Artikel 4
  6. a)bezeichneten Mitglieder ist auf 4 Euro festgesetzt (Kategorie A). Haben diese Mitglieder das 18. Lebensjahr im Laufe des Geschäftsjahres noch nicht erreicht, beschränkt sich der Beitrag auf 1 Euro (Kategorie B). Für die unter Artikel 4
  7. b)und
  8. c)bezeichneten Mitglieder ist der Jahresbeitrag auf 4 Euro festgesetzt (Kategorie C).» 5° L’article 18 est modifié comme suit: «Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes ist ein Sterbegeld von 250 Euro geschuldet. Als bezugsberechtigt gelten die gesetzlichen Erben.» 713 6° L’article 25 prend la teneur suivante: «Unterstützung für ungedeckte Gesundheitsausgaben Die Mutuelle schafft eine Unterstützung, welche zum Zweck hat, den unter Artikel 4
  9. a)bezeichneten wirklichen Mitgliedern Beihilfen zu gewähren bei Ausgaben für Gesundheitspflege, welche nicht von einer luxemburgischen Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen werden, unter der Bedingung, dass diese Pflege in den Satzungen der „Union des caisses de maladie“ vorgesehen ist. Für Mitglieder, die nicht in einer luxemburgischen Krankenkasse versichert sind, werden die Tarife entsprechend angewendet. Für die Berechnung der Unterstützung werden die ungedeckten Kosten, welche sich auf das wirkliche Mitglied als auch auf dessen Ehegatten und dessen zu Lasten fallenden Kinder beziehen, herangezogen. Ausgenommen von einer Übernahme durch diese Unterstützung sind folgende Ausgaben:
  10. a)die Mehrkosten bei einem Krankenhausaufenthalt in der ersten Klasse;
  11. b)die Kosten für Brillenfassungen;
  12. c)die Kosten für Edelmetalle und Email bei Zahnersatz;
  13. d)die Kosten des Krankenhausaufenthalts bei Pflegefällen;
  14. e)die Kosten für von der Krankenkasse nicht genehmigte Kuraufenthalte. Für genehmigte Kuraufenthalte werden die Hotelkosten nicht übernommen;
  15. f)die Begräbniskosten.» 7° L’article 26 est modifié comme suit: «1) Um Anrecht auf die in Artikel 25 vorgesehene Unterstützung zu haben, muss eine Mitgliedschaft von einem Jahr vorliegen. 2) Um in den Genuss der Unterstützung für ungedeckte Gesundheitsausgaben zu kommen, muss das Mitglied bis zum 31. März eines Jahres die Belege einsenden, insofern sie im jeweilig vorangegangenen Jahr ausgestellt wurden. Sind die Ehepartner getrennt krankenversichert, so können die Belege beider Krankenkassen eingesandt werden. Als Belege gelten nur die von der Krankenkasse ausgestellten Rückerstattungsabrechnungen. Alle Belege, welche nach dem 31. März eingesandt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3) Die Finanzierung dieser Leistung wird durch einen Teil der Beiträge der unter Artikel 4
  16. a)bezeichneten wirklichen Mitglieder sichergestellt. 4) Die Unterstützung übernimmt, unter Beachtung des nachfolgenden Absatzes, die ungedeckten Kosten der Gesundheitsausgaben, welche durch die oben angeführten Belege eingebracht werden, insofern sie jedoch einen Freibetrag von 70 Euro, Index 100 (zu berechnen am 31. Dezember des geltenden Jahres) übersteigen. Überschreitet die Totalsumme aller angefragten Beihilfen den Betrag von 10.000 Euro, so werden die Leistungen für jeden einzelnen Antragsteller im gleichen Verhältnis berechnet. 5) Die Abrechnung mit den Antragstellern erfolgt jährlich nach dem 31. März. 6) Dementsprechend müssen die Belege vor diesem Datum an den Vorstand eingereicht sein. Sie müssen sich auf Kosten beziehen, die während dem vorangegangenen Jahr (1. Januar bis zum 31. Dezember) entstanden sind.» 8° L’article 31 prend la teneur suivante: «Die Mutuelle wird von einem Vorstand verwaltet, der aus acht Mitgliedern besteht, darunter ein Präsident, ein Vize-Präsident, ein Sekretär-Kassierer und 4 Beisitzende, sowie einem nicht stimmberechtigten Delegierten des Landesfeuerwehrverbandes. Die Mitglieder des Vorstandes besetzen unter sich die verschiedenen vorbenannten Posten in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.» ANNEXE 2 Texte coordonné des statuts de la société de secours mutuels «Mutuelle des Sapeurs-pompiers du Grand-Duché de Luxembourg» (texte coordonné entrant en vigueur le 1er janvier 2007) Kapitel I. Name, Sitz und Zweck der Mutuelle. Art. 1. Die Mutuelle des Sapeurs-Pompiers du Grand-Duché de Luxembourg, welche nachfolgend «die Mutuelle» bezeichnet wird, hat ihren Sitz dort, wo der Sitz des Luxemburger Landesfeuerwehrverbandes ist. Art. 2. Die Mutuelle hat zum Zweck, ihren wirklichen Mitgliedern oder deren Ehepartnern, bzw. deren Hinterbliebenen finanzielle Unterstützungen zu gewähren:
  17. a)beim Tode eines wirklichen Mitglieds;
  18. b)bei der Heirat eines wirklichen Mitglieds;
  19. c)bei der Geburt eines Kindes eines wirklichen Mitglieds;
  20. d)bei Ausgaben für Gesundheitspflege. 714 Die Mitgliedschaft in der Mutuelle, sei es als wirkliches Mitglied oder als Ehrenmitglied, ermöglicht ausserdem den Beitritt zu allen bestehenden und noch zu schaffenden Einrichtungen der Mutualität. Kapitel II. Zusammensetzung der Mutuelle. Art. 3. Die Mutuelle besteht aus wirklichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Art. 4. Wirkliche Mitglieder
  21. a)Wirkliche Mitglieder sind alle effektiven Mitglieder des Landesfeuerwehrverbandes, insofern sie zwischen dem 15. und dem 50. Lebensjahr effektives Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes werden.
  22. b)Ehrenmitglieder von Verbandswehren werden auch Mitglied der Mutuelle, insofern sie vor dem 50. Lebensjahr der Mutuelle beitreten. Sie haben jedoch nur Anrecht auf das unter Artikel 18 vorgesehene Sterbegeld.
  23. c)Als Mitglieder der Mutuelle können auch Personen aufgenommen werden, ohne Mitglied einer Verbandsfeuerwehr zu sein, insofern sie vor dem 50. Lebensjahr der Mutuelle beitreten. Sie haben nur Anrecht auf das unter Artikel 18 vorgesehene Sterbegeld. Zur Entrichtung ihres Jahresbeitrages an die Mutuelle unterzeichnen diese Mitglieder bei der Aufnahme eine diesbezügliche Einzugsermächtigung. Um die Mehrkosten zu decken, welche gegenüber einer Ehrenmitgliedschaft bei einer Verbandsfeuerwehr entstehen, wird vom Konto dieser Mitglieder beim ersten Bankeinzug zusätzlich ein Betrag von 5 Euro als einmalige Aufnahme-Gebühr abgebucht. Die Mitglieder verpflichten sich die gegenwärtigen Statuten zu beachten. Art. 5. Ehrenmitglieder Als Ehrenmitglieder werden die Personen aufgenommen, welche in Art. 4. a),
  24. b)und
  25. c)aufgeführt sind, jedoch die diesbezüglichen Altersbestimmungen nicht erfüllen. Diese Mitglieder unterstützen die Mutuelle durch einen Geldbetrag, ohne jedoch auf deren Leistungen Anspruch zu haben. Kapitel III. Aufnahme-, Austritts- und Ausschlussbestimmungen. Art. 6. Jedes wirkliche Mitglied, das zwischen dem 15. und dem 50. Lebensjahr einer Feuerwehr des Landesfeuerwehrverbandes als effektives Mitglied beitritt, ist automatisch Mitglied der Mutuelle. Art. 7. Die Anmeldung zur Mutuelle erfolgt schriftlich beim Ortskassierer auf dem hierfür vorgeschriebenen Anmeldeformular, welches sofort an den Vorstand einzusenden ist. Alle Folgen, welche durch verzögerte Einsendung von Anmeldeformularen oder durch unvollständige oder unrichtige Anfertigung und Ausfüllung derselben entstehen, hat der Ortskassierer zu tragen. Jede Feuerwehr des Landesverbandes ist gehalten aus seinen Reihen einen Ortskassierer zu ernennen. Der Ortskassierer, bzw. sein Stellvertreter, ist Bindeglied zwischen der Ortswehr und der Mutuelle und nimmt an den Versammlungen der Mutuelle teil. Sämtliche An- und Abmeldungen und jede an den Vorstand gerichtete Korrespondenz sind vom Korpschef bzw. von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Art. 8. Bei der Aufnahme erhält das Mitglied auf eigenen Wunsch, durch Vermittlung des Ortskassierers, nebst Aufnahmeschein die hauptsächlichsten Richtlinien der Statuten. Art. 9. Beim Übertritt eines Mitgliedes in eine andere Verbandswehr bleibt die Mitgliedschaft in der Mutuelle erhalten. Beide Ortskassierer haben die Überweisung des Mitglieds schriftlich dem Vorstand der Mutuelle mitzuteilen. Art. 10. Beim Austritt aus dem aktiven Feuerwehrdienst kann das wirkliche Mitglied in der Mutuelle bleiben, im Sinne von Artikel 4 a), wenn es:
  26. a)mindestens 15 Jahre ununterbrochenen aktiven Feuerwehrdienst aufweist;
  27. b)in den Stammlisten des Landesfeuerwehrverbandes eingetragen bleibt. Erfüllt dieses Mitglied die oben erwähnten Bedingungen nicht, kann es als Ehrenmitglied im Sinne des Artikel 5 eingestuft werden, damit es seine Rechte in der FNML (Fédération Nationale de la Mutualité Luxembourgeoise) und in der CMCM (Caisse Médico-Chirurgicale Mutualiste) aufrechterhalten kann. Art. 11. Der Ausschluss aus der Mutuelle erfolgt von Rechts wegen, wenn ein Mitglied, trotz schriftlicher Aufforderung, den Jahresbeitrag nicht entrichtet. Der Ausschluss kann auch durch Beschluss des Vorstandes mit Stimmenmehrheit ausgesprochen werden bei Verstössen gegen die gegenwärtigen Statuten oder durch freiwillige Schädigung der Interessen der Mutuelle. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht eine schriftliche Berufung an die Generalversammlung zu. Art. 12. Der Austritt und der Ausschluss aus der Mutuelle geben kein Recht auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge. Ausgeschlossene Mitglieder werden nicht mehr in die Mutuelle aufgenommen. 715 Kapitel IV. Die Beiträge der Mitglieder. Art. 13. Der Jahresbeitrag für die unter Artikel 4
  28. a)bezeichneten Mitglieder ist auf 4 Euro festgesetzt (Kategorie A). Haben diese Mitglieder das 18. Lebensjahr im Laufe des Geschäftsjahres noch nicht erreicht, beschränkt sich der Beitrag auf 1 Euro (Kategorie B). Für die unter Artikel 4
  29. b)und
  30. c)bezeichneten Mitglieder ist der Jahresbeitrag auf 4 Euro festgesetzt (Kategorie C). Art. 14. Die unter Artikel 5 bezeichneten Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 2,50 Euro (Kategorie D). Art. 15. Die Entrichtung der Jahresbeiträge hat bis zum 1. April eines jeden Jahres zu erfolgen. An Mitglieder von Ortsfeuerwehren, welche bis zu diesem Erfallsdatum ihre Jahresbeiträge nicht an die Mutuelle überwiesen haben, werden keine Leistungen ausgezahlt. Des weiteren werden die Anträge auf Erhalt von Mutualitätsmedaillen nicht weitergeleitet. Die anfallenden Unkosten (Mahnungen, usw.) gehen zu Lasten der säumigen Ortskassen. Art. 16. Mitglieder, die im Laufe des Jahres eintreten, haben für jenes Jahr den vollen Jahresbeitrag zu zahlen, worüber Quittung ausgestellt wird. Art. 17. Das Einkassieren der Beiträge besorgt der betreffende Ortskassierer. Kapitel V. Die Leistungen der Mutuelle. A. Sterbegeld Art. 18. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes ist ein Sterbegeld von 250 Euro geschuldet. Als bezugsberechtigt gelten die gesetzlichen Erben. Art. 19. Zwecks Auszahlung der Sterbefallsumme haben die Hinterbliebenen binnen zwölf Monaten nach dem Todestag dem Ortskassierer eine offizielle Sterbeurkunde vorzulegen. Der Ortskassierer sendet die Todesmeldung mit der Sterbeurkunde unverzüglich an den Vorstand der Mutuelle. Art. 20. Ansprüche an die Mutuelle, welche, vom Todestag an, innerhalb von 12 Monaten nicht geltend gemacht werden, verfallen zu Gunsten der Mutuelle. Art. 21. In Ermangelung eines Empfangsberechtigten übernimmt die Mutuelle die Beerdigungskosten in Höhe des Sterbegeldes. Ein etwaiger Restbetrag verbleibt der Mutuelle. Art. 22. Das Sterbegeld kann unter keinen Umständen von irgendeiner Seite mit Beschlag belegt oder abgetreten werden. B. Unterstützungen und Beihilfen
  31. a)Heiratszulagen: Art. 23. Bei der Heirat eines wirklichen Mitglieds wird eine Heiratszulage von 125 Euro gewährt.
  32. b)Geburtenzulage: Art. 24. 1. Bei der Geburt eines Kindes eines wirklichen Mitglieds wird eine Geburtszulage von 50 Euro gewährt. 2. Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind die Geburtenzulage gewährt. 3. Die Geburtenzulage wird ebenfalls gewährt bei: – der Geburt eines unehelichen Kindes – der Adoption eines Kindes – der Totgeburt eines Kindes. C. Unterstützung für ungedeckte Gesundheitsausgaben Art. 25. Die Mutuelle schafft eine Unterstützung, welche zum Zweck hat, den unter Artikel 4
  33. a)bezeichneten wirklichen Mitgliedern Beihilfen zu gewähren bei Ausgaben für Gesundheitspflege, welche nicht von einer luxemburgischen Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen werden, unter der Bedingung, dass diese Pflege in den Satzungen der Union des caisses de maladie vorgesehen ist. Für Mitglieder, die nicht in einer luxemburgischen Krankenkasse versichert sind, werden die Tarife entsprechend angewendet. Für die Berechnung der Unterstützung werden die ungedeckten Kosten, welche sich auf das wirkliche Mitglied als auch auf dessen Ehegatten und dessen zu Lasten fallenden Kinder beziehen, herangezogen. Ausgenommen von einer Übernahme durch diese Unterstützung sind folgende Ausgaben:
  34. a)die Mehrkosten bei einem Krankenhausaufenthalt in der ersten Klasse;
  35. b)die Kosten für Brillenfassungen;
  36. c)die Kosten für Edelmetalle und Email bei Zahnersatz;
  37. d)die Kosten des Krankenhausaufenthalts bei Pflegefällen; 716
  38. e)die Kosten für von der Krankenkasse nicht genehmigte Kuraufenthalte. Für genehmigte Kuraufenthalte werden die Hotelkosten nicht übernommen;
  39. f)die Begräbniskosten. Art. 26. 1. Um Anrecht auf die in Artikel 25 vorgesehene Unterstützung zu haben, muss eine Mitgliedschaft von einem Jahr vorliegen. 2. Um in den Genuss der Unterstützung für ungedeckte Gesundheitsausgaben zu kommen, muss das Mitglied bis zum 31. März eines Jahres die Belege einsenden, insofern sie im jeweilig vorangegangenen Jahr ausgestellt wurden. Sind die Ehepartner getrennt krankenversichert, so können die Belege beider Krankenkassen eingesandt werden. Als Belege gelten nur die von der Krankenkasse ausgestellten Rückerstattungsabrechnungen. Alle Belege, welche nach dem 31. März eingesandt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. 3. Die Finanzierung dieser Leistung wird durch einen Teil der Beiträge der unter Artikel 4
  40. a)bezeichneten wirklichen Mitglieder sichergestellt. 4. Die Unterstützung übernimmt, unter Beachtung des nachfolgenden Absatzes, die ungedeckten Kosten der Gesundheitsausgaben, welche durch die oben angeführten Belege eingebracht werden, insofern sie jedoch einen Freibetrag von 70 Euro, Index 100 (zu berechnen am 31. Dezember des geltenden Jahres) übersteigen. Überschreitet die Totalsumme aller angefragten Beihilfen den Betrag von 10.000 Euro, so werden die Leistungen für jeden einzelnen Antragsteller im gleichen Verhältnis berechnet. 5. Die Abrechnung mit den Antragstellern erfolgt jährlich nach dem 31. März. 6. Dementsprechend müssen die Belege vor diesem Datum an den Vorstand eingereicht sein. Sie müssen sich auf Kosten beziehen, die während dem vorangegangenen Jahr (1. Januar bis zum 31. Dezember) entstanden sind. D. Allgemeine Bedingungen für die Leistungen Art. 27. Um Anrecht auf die unter Artikel 23 und 24 vorgesehenen Leistungen zu bekommen, muss das wirkliche Mitglied wenigstens ein Jahr Mitglied der Mutuelle sein. Für die Beihilfen bei der Heirat, muss das Mitglied eine Heiratsurkunde bzw. bei der Geburt eine Geburtsurkunde oder bei der Adoption einen Adoptionsschein mit dem vorgeschriebenen Antragsformular an den Vorstand der Mutuelle einsenden. Ansprüche an die Mutuelle, welche innerhalb von zwölf Monaten vom Heirats-, Geburts-, oder Adoptionstag an gerechnet, nicht geltend gemacht werden, verfallen zu Gunsten der Mutuelle. Sämtliche Leistungen der Mutuelle werden auf direktem Wege an die bezugsberechtigten Mitglieder oder an die gesetzlichen Erben ausgezahlt. Kapitel VI. Das Vermögen der Mutuelle. Art. 28. Die Einnahmen der Mutuelle bestehen aus:
  41. a)den Beiträgen der wirklichen Mitglieder;
  42. b)den Beiträgen der Ehrenmitglieder;
  43. c)den Zinsen der angelegten Gelder;
  44. d)den Staats- und Gemeindezuschüssen;
  45. e)den aussergewöhnlichen Einnahmen (Schenkungen, Vermächtnisse, usw.). Art. 29. Die Gelder der Mutuelle dürfen in keinem Fall zu einem anderen als zu den ausdrücklich in den Statuten vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Es können keine Beiträge erhoben werden die nicht in den Statuten vorgesehen sind. Art. 30. Das Kapital der Mutuelle besteht aus, den bei in Luxemburg akkreditierten Finanzinstituten, angelegten Geldbeständen. Kapitel VII. Die Verwaltung der Mutuelle. A. Der Vorstand Art. 31. Die Mutuelle wird von einem Vorstand verwaltet, der aus acht Mitgliedern besteht, darunter ein Präsident, ein Vize-Präsident, ein Sekretär-Kassierer und 4 Beisitzende, sowie einem nicht stimmberechtigten Delegierten des Landesfeuerwehrverbandes. Die Mitglieder des Vorstandes besetzen unter sich die verschiedenen vorbenannten Posten in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Art. 32. Die Mitglieder des Vorstandes, welche wirkliche Mitglieder der Mutuelle sein müssen und der luxemburgischen Sprache mächtig sind, werden durch die ordentliche Generalversammlung in geheimer Wahl, mit absoluter Stimmenmehrheit, für die Dauer von vier Jahren gewählt. 717 Art. 33. Alle zwei Jahre wird der Vorstand zur Hälfte erneuert. Im Falle einer vollständigen Erneuerung des Vorstandes ist das erste Mandat des Präsidenten und von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes auf zwei Jahre beschränkt. Diese Mitglieder werden durch Los ermittelt. Austretende Mitglieder sind wiederwählbar falls sie nicht 14 Tage vor der Wahl ihren Verzicht ausgesprochen haben. Jede Neukandidatur für den Vorstand, sowie für die Kontrollkommission, muss zu dem vorgeschriebenen Erfallsdatum an die Mutuelle ergehen. Die Kandidatur muss die Unterschrift des Kandidaten und die dessen Korpschefs oder Stellvertreters tragen. Art. 34. Tritt ein Mitglied im Laufe seines Mandats aus dem Vorstand aus oder stirbt ein Vorstandsmitglied im Laufe seines Mandates, so wird es durch das erste Ersatzmitglied seiner Austrittsserie ersetzt. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, so wird, nach Ausschreibung, der Posten in der nächsten Generalversammlung neu besetzt. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen Verpflichtungen im Vorstand nicht nach, z.B. durch dreimaliges unentschuldigtes Fernbleiben der Sitzungen, hat der Vorstand das Recht, diesem Vorstandsmitglied sein Mandat zu entziehen und es durch die erste Ersatzperson seiner Austrittsserie zu ersetzen. Art. 35. Der, in Ersetzung eines ausgetretenen oder verstorbenen Vorstandsmitglieds, neu in den Vorstand gewählte Nachfolger führt dessen Mandat zu Ende. Art. 36. Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einberufung durch den Präsidenten, so oft die Interessen der Mutuelle es verlangen, wenigstens aber alle drei Monate. Art. 37. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Wenn jedoch der Vorstand bei einer ersten Sitzung nicht beschlussfähig ist, kann er nach einer neuen Einberufung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, gültige Beschlüsse fassen. Diese neue Einberufung kann jedoch erst nach 4 Tagen schriftlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Art. 38. Es steht dem Vorstand frei Entschädigungen zu gewähren. Art. 39. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
  46. a)die allgemeine Überwachung der Verwaltung der Mutuelle und der Befolgung gegenwärtiger Statuten;
  47. b)die Einberufungen zu den Generalversammlungen;
  48. c)die Prüfung der Buchführung;
  49. d)die Verwaltung des Vermögens der Mutuelle;
  50. e)die Untersuchung der Rechte der um Unterstützung Nachsuchenden, in allen unter Kapitel V vorkommenden Fällen, um diesbezügliche Entscheidungen zu treffen;
  51. f)die Beratung und Entscheidung in allen Angelegenheiten, welche durch die Statuten nicht vorgesehen sind. Art. 40. Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er unterzeichnet alle Schriftstücke und vertritt die Mutuelle gegenüber den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Vorstandes und für die Einberufung der Generalversammlungen. Er leitet die Versammlungen und Aussprachen und hat insbesondere persönliche Angriffe und parteipolitische Diskussionen strengstens zu untersagen. Art. 41. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten während dessen Abwesenheit mit allen Befugnissen des Präsidenten. Des weiteren leistet er dem Präsidenten Beistand in all seinen Amtsausübungen. Art. 42. Die Geschäftsführung der Mutuelle obliegt dem Sekretär-Kassierer. Schriftliche Arbeiten, wie Berichte über Sitzungen, Versammlungen sowie ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen, Anträge sowie gefasste Beschlüsse, werden vom Sekretär niedergeschrieben. Er sorgt für das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen, sowie für die Liquidation der Ausgaben. Er zeichnet verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder. Bei Vertretung der Kasse nach aussen hin ist die Unterschrift des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten mit erfordert. Alljährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres und zwar im ersten darauffolgenden Halbjahr, legt der Kassierer dem Vorstand, und alle zwei Jahre der Generalversammlung Rechenschaft über die Finanzlage der Mutuelle ab. B. Die Generalversammlungen Art. 43. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Jede Ortsmitgliedschaft wird durch einen besonders dazu Bevollmächtigten, der wirkliches Mitglied der Mutuelle sein muss, vertreten. Jeder Bevollmächtigte hat eine Stimme. Art. 44. Die Einberufung zur Generalversammlung muss, bei genauer Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, den Mitgliedern mindestens 30 Tage im voraus schriftlich zugegangen sein und zwar durch das Informationsblatt des Feuerwehrverbandes und durch eine persönliche Einladung. 718 Art. 45. Zu den Befugnissen und Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung gehören insbesondere:
  52. a)die Wahl der unter Artikel 31 vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes;
  53. b)die Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte des Kassierers und der Kassenrevisoren, sowie die Genehmigung Ersterer;
  54. c)die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über seine Tätigkeit und die Geschäfte der beiden vorangegangenen Jahre sowie über das Vermögen der Mutuelle;
  55. d)Die Wahl von drei Kassenrevisoren für die Dauer von zwei Jahren unter den Mitgliedern, welche, als Kontrollkommission die Kassenbelege, die Kassenbücher und den Kassenbestand der Mutuelle prüfen, um anschliessend der Generalversammlung darüber zu berichten. Art. 46. Die Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden wirklichen Mitglieder gefasst. Prokurationen werden nicht anerkannt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Art. 47. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen: 1) auf Beschluss von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, oder 2) wenn ein von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder unterzeichneter Antrag, dies mit Angabe der genauen Begründung, verlangt. Für die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung gelten die Bestimmungen von Art. 44. Eine ordentliche und eine ausserordentliche Generalversammlung können am selben Tag nacheinander stattfinden. Art. 48. Die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden wirklichen Mitglieder gefasst werden. Kapitel VIII. Statutenänderung, Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 49. Jeder Antrag auf Statutenänderung muss dem Vorstand unterbreitet werden. Eine Statutenänderung ist nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung zulässig. Für die Einberufung dieser ausserordentlichen Generalversammlung gelten die Bestimmungen von Art. 44. Um gültig zu sein, unterliegen die Beschlüsse dieser Generalversammlung den Bestimmungen von Artikel 3 des abgeänderten grossherzoglichen Reglementes vom 31. Juli 1961 über die Tätigkeit der auf Gegenseitigkeit beruhenden Mutuellen. Art. 50. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche innerhalb der Mutuelle zwischen Mitgliedern einerseits und dem Vorstand andererseits enstehen, werden immer durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Präsident der Mutuelle diese vornehmen. Wird keine Einigung erzielt, so wird ein dritter Schiedsrichter, welcher von den zwei erstgenannten bezeichnet wird, die endgültige Entscheidung treffen. Kapitel IX. Auflösung, Liquidierung, Fusion der Mutuelle. Art. 51. Die Mutuelle kann sich nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung und Liquidierung erfolgt gemäss den Bestimmungen von Art. 8. des abgeänderten grossherzoglichen Reglementes vom 31. Juli 1961 über die Tätigkeit der auf Gegenseitigkeit beruhenden Mutuellen. Die eventuelle Fusion mit einer anderen Mutuelle erfolgt gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Reglementes vom 31. Juli 1961. Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck

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