← Luxembourg

829 LUXEMBOURG MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RE

829 LUXEMBOURG MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL ADMINISTRATIF ET ECONOMIQUE B –– N° 51 23 juin 2012 Sommaire Décret grand-ducal du 11 juin 2012 portant coordination du Pacte de famille du 30 juin 1783 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . page 830 Décret grand-ducal du 18 juin 2012 portant coordination du Statut de famille du 5 mai 1907 . . . 832 830 LUXEMBOURG Décret grand-ducal du 11 juin 2012 portant coordination du Pacte de famille du 30 juin

  1. Wir Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Da der zwischen den beiden damaligen Hauptlinien des Hauses Nassau am
  2. Juni 1783 geschlossene Erbverein (Pacte de Famille de la Maison de Nassau du 30 juin 1783), auf den sich Artikel 3 der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vom
  3. Oktober 1868 bezieht, der sich im Übrigen auf Artikel 71 des Vertrages von Wien vom
  4. Juni 1815 und Artikel 1 des Vertrages von London vom
  5. Mai 1867 beruft, in vielen Bestimmungen nicht mehr den heutigen Gegebenheiten und Erfordernissen entspricht, haben Wir es für ratsam angesehen, nach Einsichtnahme der Beschlüsse der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses vom
  6. Oktober und
  7. November 2011, diesen Erbverein in seiner folgenden neuen Fassung zu erlassen: Art.
  8. Das grundlegende Hausgesetz des Großherzoglichen Hauses, nämlich der Nassauische Erbverein vom
  9. Juni 1783 nachfolgend “Familienpakt” genannt, soll nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen fortgelten. Art.
  10. Die nachfolgenden Bestimmungen enthalten Regelungen über: – neuerworbene Vermögen, Veräußerungen und Schulden, im Verhältnis zu dem durch die Fideikommisskonstitution vom
  11. April 1868 in Verbindung mit dem Gesetz vom
  12. Mai 1891 begründeten Großherzoglichen Fideikommiss (Artikel 5 bis 15), – die Vorsehung zukünftiger Sterbefälle einschließlich der Sukzessionsordnung, Regentschaft sowie Vormundschaft (Artikel 24 bis 35), und – die Verpflichtung auf den gegenwärtigen Familienpakt (Artikel 48). Art. 3 und 4 (aufgehoben). Art.
  13. Alle vom Hauschef aus eigenen Mitteln neu erworbenen oder künftig zu erwerbenden, oder ihm sonst zugefallenen Vermögen (womit jegliche Positionen mit wirtschaftlichem Wert gemeint sind, die von der Rechtsordnung anerkannt sind, wie Immobilien, Mobilien, Kapitalien, Nießbräuche, Nutzungen und Rechte) sollen zu Lebzeiten des ersten Erwerbers nicht in das Großherzogliche Fideikommiss einbezogen werden und der freien Disposition des ersten Erwerbers, auch von Todes wegen, verbleiben, es sei denn, die Einbeziehung in das Großherzogliche Fideikommiss wird vom ersten Erwerber ausdrücklich zu Lebzeiten angeordnet. Art.
  14. Dem Ehepartner des gegenwärtigen oder zukünftigen Hauschefs bleibt über alle von ihm in die Ehe eingebrachten, aus seinen eigenen Mitteln neu erworbenen oder künftig zu erwerbenden oder ihm sonst zugefallenen Vermögen die freie Disposition unter Lebenden oder von Todes wegen vorbehalten. Diese Vermögen unterliegen im Erbfall keinen anderen Beschränkungen als denen des Zivilrechts. Art. 7, 8 und 9 (aufgehoben). Art.
  15. Unter Berücksichtigung der bisherigen hausgesetzlichen Verbote aller Veräußerungen bleibt es untersagt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, die bisherigen und neuerworbenen, dem Großherzoglichen Fideikommiss einverleibten Vermögen zu veräußern oder dem Fideikommiss zu entfremden. Wenn eine solche Veräußerung oder Entfremdung dennoch geschähe, unter welchem Vorwand auch immer, so soll solches keine Gültigkeit haben, sondern kraft dieses Familienpakts jetzt und künftig null und nichtig sein und für künftige Hauschefs unverbindlich. Vielmehr soll es dem nächsten, soweit nicht die Einrede der Verjährung besteht, jederzeit erlaubt sein, gegen eine solche Veräußerung vorzugehen. Art.
  16. Das in Artikel 10 vorgesehene Verbot betrifft nicht nur den eigentlichen Verkauf, sondern auch Schenkung unter Lebenden, Verschaffung durch ein Testament, Belastung mit einem ewigen Nießbrauch oder einem anderen Recht, auch die Hingabe irgendeines Rechts, sowie jedwede andere Art von Veräußerung oder Entfremdung. Art.
  17. Der Hauschef soll jedoch nicht daran gehindert werden, dasjenige zu tun, was aus guten Gründen der Wirtschaftlichkeit vernünftig ist, oder ihm nach seinen Rechten und Pflichten zu tun obliegt. Daher sind insbesondere unter folgenden Handlungen keine verbotenen Veräußerungen zu sehen: Tausch und Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksrechten, sofern gleichwertige Grundstücke und Grundstücksrechte erworben werden, Teilung beschwerlichen Gemeinschaftseigentums, Ablösung dauernder Pflichten und Dienstbarkeiten gegen Geld, Verkauf einzelner zerstreuter oder kleiner Grundstücke, und Abriss oder Veräußerung unnützer und überflüssiger Gebäude. Kapitalerlöse in den zwei letzteren Fällen sollen zu neuen Erwerbungen, zur Bezahlung ererbter Schulden und zum Wohl des Großherzoglichen Hauses verwendet werden. Art.
  18. Gleich den verbotenen Veräußerungen ist das gefährliche und unvorsichtige Schuldenmachen ausdrücklich verboten. Es ist auch verboten, das in dem Großherzoglichen Fideikommiss einbegriffene Vermögen mit Schulden zu beschweren, oder das Grundeigentum desselben zu verpfänden oder sonstwie zu belasten, es sei denn bei dringender Not oder sonstiger erheblicher Ursache, mit ausdrücklicher Zustimmung des Präsidenten der Großherzoglichen Vermögensverwaltung. Jede Zuwiderhandlung soll ebenso, wie oben wegen der Veräußerungen bestimmt ist, jetzt und künftig null und nichtig und auch für künftige Hauschefs unverbindlich sein. 831 LUXEMBOURG Art.
  19. Zur Klarstellung, was unter gefährlichen und ungerechtfertigten, das heißt verbotenen, und was hingegen unter redlichen und damit erlaubten Schulden zu verstehen ist, und welche die Notfälle und erheblichen Ursachen sind, aus welchen allein zukünftig Geld-Aufnahmen gerechtfertigt und der erbende Hauschef zu deren Übernahme von Schulden verpflichtet werden könne, wird ferner festgesetzt, dass 1) die zum Nutzen des Großherzoglichen Hauses zwecks Erwerbung von Vermögen, zur Abfindung fremder Ansprüche und zur Tilgung älterer konsentierter höherverzinslicher Verbindlichkeiten gemachten Schulden, 2) die in Notzeiten zur Erhaltung des Großherzoglichen Hauses, auch die zum Wiederaufbau eines zerstörten, im Eigentum des Fideikommisses befindlichen Gebäudes nachweislich eingegangenen Schulden, als erlaubte und gerechtfertigte Schulden erachtet werden sollen. Art.
  20. Alle übrigen, vorstehend nicht klassifizierten Schulden, die ohne Not, aus Verschwendung und Misswirtschaft oder gar gefährlicherweise gemacht werden, sind als ungerechtfertigte, unerlaubte Schulden anzusehen, für die ausschließlich das Privatvermögen des Hauschefs haftet. Art. 16 bis 23 (aufgehoben). Art.
  21. Nachstehend wird Vorsorge getroffen: 1) zur Sukzessionsordnung in allen möglichen Fällen, nach welcher das Recht der Erstgeburt ohne Ausnahme zu beachten ist, 2) zur Anordnung der Regentschaft und der Vormundschaft für unmündige Thronerben und andere minderjährige Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, 3) zu der einem jeden Mitglied des Großherzoglichen Hauses zustehenden Befugnis, einen letzten Willen zu errichten, 4) zur Versorgung der Verwitweten (Witwen und Witwer), und 5) zur Versorgung der Kinder des Hauschefs und Abfindung derselben und anderer Erben. Soweit es die Sukzessionsordnung (Ziffer 1) betrifft, steht für den Fall des Ablebens oder der Abdankung eines regierenden Großherzogs das Recht der Thronfolge, unabhängig vom Geschlecht, dessen erstgeborenem Kinde zu. Diese Sukzessionsordnung findet erstmals Anwendung auf Unsere Deszendenz. Art.
  22. Im Falle der Notwendigkeit kann der Hauschef den in Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 5 genannten Personen zu deren Unterhalt, eventuellen Vermählung, Ausstattung und Apanagen, auch Versorgung deren Deszendenz und Verwitweten, Unterstützung zukommen lassen. Nach der Entwicklung der Umstände können diese Unterstützungen angepasst, unterbrochen oder aufgehoben werden. Art.
  23. In dem Falle, dass der Hauschef ohne eheliche Leibeserben versterben sollte, folgen, insofern sie sukzessionsfähig sind, nach dem Recht der Erstgeburt in die mit der Innehabung des Thrones des Großherzogtums Luxemburg verbundene Innehabung des Haus-Fideikommisses zunächst des abgelebten Großherzogs Geschwister und deren Nachkommen, und, bei deren Mangel, die nächstverwandten Haus- oder Familienmitglieder und deren Nachkommen. Art. 27 bis 31 (aufgehoben). Art.
  24. In dem Falle, dass der Hauschef mit Hinterlassung unmündiger Kinder versterben sollte (Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 2), so verbleibt es bei der Vormundschaft und Regentschaft des verbliebenen Elternteils und im Falle des Versterbens beider Elternteile bei der Vormundschaft und Regentschaft des nach der Sukzessionsordnung nächstverwandten Familienmitglieds. Art.
  25. Unabhängig von der Anwendung des Artikels 32 ist die Regentschaft in jedem Falle nach der von der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg bestimmten Ordnung zu übernehmen und von dem Regenten als fungierender Hauschef das Fideikommiss nach bestem Wissen und Gewissen, unter Hinzuziehung des Präsidenten der Großherzoglichen Vermögensverwaltung zu verwalten. Art.
  26. Die auf den Todesfall vorbehaltene Befugnis, eine letztwillige Verfügung zu errichten (Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 3), unterliegt in Ansehung der zum Großherzoglichen Fideikommiss nicht gehörenden oder gemäß Artikel 5 neu erworbenen Vermögen keinen anderen Beschränkungen als denen des Zivilrechts. Einem jeden Hauschef, sofern er keine unerlaubten oder gefährlichen Schulden eingegangen ist und dasjenige befolgt hat, was von Artikel 10 bis 15 dieses Familienpakts festgesetzt worden ist, ist gestattet, über eine Summe, die ein Drittel des Zuwachses der Substanz des Fideikommisses im Zeitpunkt der Beendigung der Throninnehabung nicht überschreiten darf, unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten seiner Erben, gemeinnützigen Stiftungen oder fremder, um ihn verdienter Personen, nach seinem Wohlgefallen zu disponieren, welches dessen Nachfolger als Hauschef anzuerkennen und zu entrichten haben. Art.
  27. Die Versorgung der Verwitweten des Großherzoglichen Hauses (Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 4) erfolgt entsprechend den Bestimmungen der in Übereinstimmung mit § 5 des Familienstatuts die Hausverfassung betreffend geschlossenen Eheverträgen oder was sonst verbindlich versprochen worden ist. Der Hauschef kann im Interesse seines überlebenden Ehepartners die notwendigen Maßnahmen treffen, um diesem eine angemessene Wohnung zu sichern, gegebenenfalls in Form eines Nutzungsrechts, und ihm eine angemessene Versorgung zu gewähren. 832 LUXEMBOURG Art. 36 bis 47 (aufgehoben). Art.
  28. Das Hausmitglied, das vorsätzlich gegen Bestimmungen dieses Familienpakts oder anderer Gesetze und Statuten des Großherzoglichen Hauses handelt, ist vom Hauschef vor dem im Familienstatut die Hausverfassung betreffend vorgesehenen Familienschiedsgericht zu verklagen. Art.
  29. Die gegenwärtigen Bestimmungen gelten vorbehaltlich der von der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vorgesehenen Regelungen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Siegels. So gegeben Luxemburg, den
  30. Juni
  31. Henri Décret grand-ducal du 18 juin 2012 portant coordination du Statut de famille du 5 mai
  32. Wir Henri, Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Nach Einsichtnahme des Nassauischen Erbvereins (Pacte de famille) vom
  33. Juni 1783 in seiner geltenden Fassung vom
  34. Juni 2012, nach Einsichtnahme des Familienstatuts die Hausverfassung betreffend vom
  35. Mai 1907 mit dessen nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, nach Einsichtnahme der Beschlüsse der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses vom
  36. Oktober und
  37. November 2011, erklären und verfügen folgende neue Fassung des Familienstatuts die Hausverfassung betreffend: I. Grundlegende Hausgesetze. §
  38. Verhältnis des älteren und des neueren Rechts. Dieses gegenwärtige Familienstatut geht allen hausrechtlichen Normen vor, mit Ausnahme der Bestimmungen des Nassauischen Erbvereins vom
  39. Juni 1783 in seiner geltenden Fassung vom
  40. Juni 2012, nachfolgend “Familienpakt” genannt. II. Haus- und Familienmitgliedschaft. §
  41. Gegenwärtiger Bestand. Es ist zu unterscheiden zwischen 1) der Großherzoglichen Linie, 2) der Großherzoglichen Familie, 3) dem Großherzoglichen Haus. Die Großherzogliche Linie (la Lignée Grand-Ducale) besteht aus allen direkten ehelichen Nachkommen des Großherzogs Adolphe (Agnaten und Cognaten). Die Großherzogliche Familie (la Famille Grand-Ducale) besteht aus allen direkten ehelichen Nachkommen der Großherzogin Charlotte. Die Ehepartner und Verwitweten der Mitglieder der Großherzoglichen Familie gehören dieser ebenfalls an. Das Großherzogliche Haus (la Maison Grand-Ducale) besteht aus dem Staatsoberhaupt als Hauschef, den ehemaligen Staatsoberhäuptern und den aus einer hausrechtsmäßig gültigen Ehe geborenen Nachkommen ersten Grades eines Hauschefs sowie diejenigen des nach Primogeniturrecht zur Thronfolge berufenen Hausmitglieds. Die hausrechtsgemäß angeheirateten Ehepartner und Verwitweten der Mitglieder, auch der verstorbenen Staatsoberhäupter, des Großherzoglichen Hauses gehören diesem ebenfalls an. Im Falle einer Wiederverheiratung verlieren die vorgenannten Verwitweten die Mitgliedschaft des Großherzoglichen Hauses. Der Hauschef ist befugt, nach Anhörung der Mitglieder des Beirats (§ 10, Abs. 1, Ziffer 4), geborenen Mitgliedern der Großherzoglichen Familie die Mitgliedschaft im Großherzoglichen Haus zuzuerkennen. Der Hauschef ist weiterhin allein befugt, nach den Bestimmungen dieses Hausstatuts über die Mitgliedschaft in der Großherzoglichen Familie im Allgemeinen und im Großherzoglichen Haus im Besonderen, verbindliche Erklärungen abzugeben. §
  42. Erhalt und Erwerb der Mitgliedschaft des Großherzoglichen Hauses. Geborene Mitglieder des Großherzoglichen Hauses behalten die Mitgliedschaft selbst im Fall einer Vermählung, zu deren Abschluss der Hauschef nicht zugestimmt hat, unbeschadet der Bestimmungen in § 7, Abs.
  43. Ehepartner von Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses werden selbst Hausmitglieder nur, wenn der Hauschef dem Abschluß der Ehe schriftlich zugestimmt hat. 833 LUXEMBOURG III. Rechte der Hausmitglieder und der Familienmitglieder. §
  44. Allgemeine Rechte der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und der Großherzoglichen Familie. Die Rechte der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und der Großherzoglichen Familie bestehen in: 1) der in §§ 4a und 4b festgelegten Namens- und Titelführung, 2) der hergebrachten Wappenführung, 3) den familienstatutarisch geordneten Bezügen (Artikel 24, 25 und 35 des Familienpakts). Die nach Absatz 1 Ziffer 3 bestehenden Ansprüche können wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden. Es ist dem Hauschef anheimgestellt, für sämtliche den Namen “zu Nassau” (“de Nassau”) tragenden Familienmitglieder, verbindliche, dem Interesse und Ansehen der Dynastie und des Landes zweckdienliche Verhaltensregeln zu erlassen und in einem Ehrenkodex zusammenzufassen. Schwere Vernachlässigungen der Pflichten und wiederholte Verletzungen dieser Vorschriften durch die vorerwähnten Mitglieder können vom Hauschef, auf Anraten des Beirats, gegebenenfalls nach vorheriger Verwarnung, gebührend geahndet werden. § 4a. Titel des Staatschefs und des Thronfolgers. Der Staatschef trägt das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale) und die Titel Großherzog oder Großherzogin von Luxemburg, Herzog oder Herzogin zu Nassau (Grand-Duc ou Grande-Duchesse de Luxembourg, Duc ou Duchesse de Nassau), etc., etc. Die hausrechtsgemäß angeheiratete Gemahlin des Staatschefs trägt das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale) und die Titel Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau (Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse de Nassau), etc., etc. Der hausrechtsgemäß angeheiratete Gemahl der amtierenden Großherzogin trägt das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale) und die Titel Prinz von Luxemburg, Prinzgemahl (Prince de Luxembourg, Prince Consort). Das nach Primogeniturrecht zur Thronfolge berufene Hausmitglied (Thronfolger oder Thronfolgerin) trägt das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale) und die Titel Erbgroßherzog oder Erbgroßherzogin von Luxemburg, Erbprinz oder Erbprinzessin zu Nassau (Grand-Duc Héritier ou Grande-Duchesse Héritière de Luxembourg, Prince Héritier ou Princesse Héritière de Nassau), etc., etc. Die hausrechtsgemäß angeheiratete Gemahlin des Thronfolgers trägt das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale) und die Titel Erbgroßherzogin von Luxemburg (Grande-Duchesse Héritière de Luxembourg), Erbprinzessin zu Nassau (Princesse Héritière de Nassau), etc., etc. Im Falle einer Witwenschaft findet § 4b, Abs. 1, Ziff. 1 entsprechende Anwendung. Der hausrechtsgemäß angeheiratete Gemahl der Thronfolgerin trägt das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale) und den Titel Prinz von Luxemburg (Prince de Luxembourg). § 4b. Namen und Titel der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und der Großherzoglichen Familie. Vorbehaltlich der nachstehenden, in Absatz 4 festgelegten Bestimmung, tragen, in den öffentlichen und privaten Handlungen, die sie betreffen, die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses (§ 2 Absatz 4) und der Großherzoglichen Familie (§ 2 Absatz 3), 1) die eheliche Nachkommen ersten Grades des Hauschefs sowie des nach Primogeniturrecht zur Thronfolge berufenen Hausmitglieds sind, ferner deren hausrechtsgemäß angeheirateten Gemahlinnen, das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale), ihren Vornamen und den Familiennamen “zu Nassau” (“de Nassau”) sowie die Titel Prinz oder Prinzessin von Luxemburg (Prince ou Princesse de Luxembourg), etc., etc. 2) die eheliche männliche Nachkommen zweiten und weiteren Grades des Hauschefs sind, mit Ausnahme der Nachkommen ersten Grades des nach Primogeniturrecht zur Thronfolge berufenen Hausmitglieds (Ziffer 1), ferner deren hausrechtsgemäß angeheirateten Gemahlinnen, das Prädikat Königliche Hoheit (Altesse Royale), ihren Vornamen und den Familiennamen “zu Nassau” (“de Nassau”) und die Titel Prinz oder Prinzessin zu Nassau (Prince ou Princesse de Nassau), etc., etc. 3) die eine Ehe geschlossen haben, zu deren Abschluss der Hauschef nicht zugestimmt hat, weiterhin den Familiennamen “zu Nassau” (“de Nassau”) sowie ihren angestammten Titel. Die Gemahlinnen und legitimen Nachkommen einer solchen Ehe, tragen ihren Vornamen und den Familiennamen “zu Nassau” (“de Nassau”) sowie den Titel Graf oder Gräfin zu Nassau (Comte ou Comtesse de Nassau). Aus der Führung oder Verleihung eines Prädikats oder eines Titels im Einzelfall können weder Rechte aus der Hausoder Familienmitgliedschaft noch auf den Konsens zur Ehe hergeleitet werden. Im Falle einer Ehetrennung (séparation de corps), einer Ehescheidung oder einer Wiederverheiratung nach dem Tod verlieren die Gemahlinnen die ihnen verliehenen Prädikate und Titel. Im Übrigen tragen die ehelichen Nachkommen der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und der Großherzoglichen Familie den Familiennamen ihres Vaters. §
  45. Ehevertragliche Festsetzungen. Die Bestimmungen eines Ehevertrags eines Haus- oder Familienmitglieds, die Rechte und Pflichten des Großherzoglichen Hauses oder des Fideikommisses berühren, bleiben für diese ohne schriftliche Zustimmung des Hauschefs unverbindlich. 834 LUXEMBOURG §
  46. Rechtsverhältnis bei bestrittener Mitgliedschaft. Bei bestrittener Haus- oder Familienmitgliedschaft besteht kein Anspruch auf die die Haus- oder Familienmitgliedschaft voraussetzenden Rechte; insbesondere setzen sämtliche in den §§ 4 und 4b bezeichneten Rechte dieselbe voraus. Bei bestrittener Haus- oder Familienmitgliedschaft ist eine Entscheidung nach § 11 herbeizuführen. IV. Hausverfassungsmäßige Betätigungen. §
  47. Grundlegende Bestimmungen. Das Recht zu hausverfassungsmäßigen Betätigungen, bestehend in dem Recht der unmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung an der Hausgesetzgebung und der Mitgliedschaft im Beirat, steht generell den volljährigen geborenen Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses zu (berechtigte Mitglieder des Großherzoglichen Hauses). Das in Absatz 1 bezeichnete Recht ruht bei ohne Konsens des Hauschefs vermählten Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses für die Dauer der nicht konsentierten Ehe. Das gleiche Recht erlischt im Falle des Verzichts auf die Anwartschaft zur Thronfolge. Im Falle einer Regentschaft stehen dem Regenten oder der Regentin auch in Hinsicht der Hausverfassung alle Rechte eines fungierenden Hauschefs zu, jedoch soll an den grundlegenden Hausgesetzen des Großherzoglichen Hauses während der Regentschaft nichts geändert werden. Zur Wirksamkeit der hausverfassungsmäßigen Akte ist im Prinzip die Einwilligung des Beirats nötig, welche jedoch auf Beschluss des Hauschefs, nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften, durch die Konsens-Erteilung seitens der berechtigten Mitglieder des Großherzoglichen Hauses ersetzt werden kann. §
  48. (aufgehoben). §
  49. Beirat. Der Beirat besteht aus a) den drei ältesten ehelichen Nachkommen ersten Grades des Hauschefs und b) den zwei ältesten ehelichen Nachkommen ersten Grades des vorhergehenden Hauschefs, der amtierende Hauschef ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass sie berechtigte Mitglieder des Großherzoglichen Hauses sind. Es ist dem vorhergehenden Hauschef sowie dem Ehepartner des amtierenden Hauschefs anheimgestellt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sind nicht genug Mitglieder gemäß Absatz 1 vorhanden, obliegt es dem Hauschef, den Beirat eigenständig durch ein oder mehrere Träger des Familiennamens “zu Nassau” (§ 4, Absatz 3) zu vervollständigen. Unter Bezugnahme auf die im Jahre 2008 von der Regierung angekündigte Zurücknahme des im Gesetz vom
  50. Dezember 1988 verankerten Vorbehaltes in Bezug auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom
  51. Dezember 1979 wird das Recht zu hausverfassungsmäßigen Betätigungen der Agnaten erweitert auf die berechtigten weiblichen Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und findet erstmals Anwendung auf Unsere Deszendenz, sowie, im Falle der Anwendung des gegenwärtigen § 9, Absatz 1, Buchstabe b, auf die weiblichen Mitglieder der Großherzoglichen Familie. §
  52. Zuständigkeit des Beirats. Dem Beirat steht zu: 1) Die Begutachtung der Fragen, die ihm vom Hauschef vorgelegt werden, 2) Die Erteilung oder Versagung des vorgeschriebenen Konsenses, statt der Gesamtheit der berechtigten Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, gemäss § 7, Absatz 4, 3) Die Schlichtung von Meinungsdifferenzen im Großherzoglichen Haus und in der Großherzoglichen Familie, 4) Ausnahmebewilligungen gegenüber bestehenden Hausgesetzen im Einzelfall, sowie die Stellungnahme über eine vom Hauschef vorgeschlagene Zuerkennung der Mitgliedschaft im Großherzoglichen Haus (§ 2), 5) Die schiedsrichterliche Entscheidung bestimmter Streitfälle nach Maßgabe des folgenden §
  53. Der Beirat beschließt in geheimer Abstimmung und nach Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung in den Fällen des Absatz 1 Ziffer 5 ist stets endgültig. Sollte ein Mitglied wegen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen an einer Beratung und Entscheidung des Beirats nicht teilnehmen können, hat der Hauschef unter den Mitgliedern der Familie “zu Nassau” (§ 4, Absatz 3) ein Ersatzmitglied zu bestimmen. §
  54. Familienschiedsgericht. Der Beirat (§ 9) erweitert sich für die in den beiden letzten Absätzen des gegenwärtigen Paragraphen bezeichneten Rechtsstreitigkeiten zum Familienschiedsgericht durch Hinzutritt von vier Juristen, die je hälftig von der klagenden und von der beklagten Seite erwählt werden. Bei Versäumung der Wahl geschieht sie durch den Beirat. Der Anspruch auf positive oder negative Feststellung einer von einer Seite begehrten oder behaupteten, von anderer Seite bestrittenen Haus- oder Familienmitgliedschaft im Prozessweg kann ausschließlich nur vor diesem Gericht geltend gemacht werden. 835 LUXEMBOURG Ferner ist dasselbe die ausschließlich zuständige Instanz für hausrechtliche Streitigkeiten der anerkannten Haus- oder Familienmitglieder untereinander. §
  55. Beiziehung sämtlicher berechtigten Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. Die berechtigten Mitglieder des Großherzoglichen Hauses (§ 7) haben Beschluss zu fassen: 1) über die ihnen vom Hauschef vorgelegten Fragen; 2) über die Aufhebung eines ganzen Hausgesetzes. In den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 wird nach Stimmenmehrheit beschlossen, in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 2 ist eine Zweidrittelmehrheit maßgebend. §
  56. Vorrang der Verfassung. Die gegenwärtigen Bestimmungen gelten vorbehaltlich der von der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vorgesehenen Regelungen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Siegels. So gegeben Luxemburg, den
  57. Juni
  58. Henri Editeur: Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg Imprimeur: Association momentanée Imprimerie Centrale / Victor Buck

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.