305 Memorial MÉMORIAL DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Zweiter Theil. N°.48 Verschiedene Mittheilungen. Samstag,
- November
- SECONDE PARTIE. PUBLICATIONS DIVERSES. SAMEDI, 8 novembre
- Bekanntmachung.— Postwesen. Avis. — Postes. Die Abfahrts- und Ankunftsstunden der Brief-, Personen- und Gütertransportdienste zwischen nachbenannten Ortschaften sind vom
- November c. ab geregelt wie folgt : U l f l i n g e n —Weiswampach. 7 Uhr 00 Abends. Abfahrt von Ulflingen, Ankunft in Weiswampach, 8 30 A partir du 1 er novembre courant, les heures de départ et d'arrivée des services de transport des dépêches et de messageries entre les localités ci après désignées sont fixées comme suit : Hosingen — W i l w e r w i l t z . 6 Uhr 10 Morg.
- Abfahrt von Hosingen, 15 Ankunft in Wilwerwiltz, 7 4 35 Nachm.
- Abfahrt von Hosingen, 40 Ankunft in Wilwermiltz, 5 Hosingen — Wilwerwiltz. 1° Départ de Hosingen, à 6 h. 10 matin ; Arrivée à Wilwerwiltz, 7 15 2° Départ de Hosingen, 4 35 soir; Arrivée à Wilwerwiltz, 5 40 W i l t z —Kautenbach. 5 Uhr 56 Morg.
- Abfahrt von Wiltz, 7 26 Ankunft in Kautenbach, 05 Abfahrt von Kautenbach, 9 Ankunft in Wiltz, 10 45 4 00 Nachm.
- Abfahrt von Wiltz, Ankunft in Kautenbach, 5 30 50 Abfahrt von Kautenbach, 6 Ankunft in Wiltz, 8 30 Wiltz — Kautenbach. 1° Départ de Wiltz, à 5 h. 56 matin ; 7 26 Arrivée à Kautenbach, Départ de Kautenbach, 9 05 10 45 Arrivée à Wiltz, 4 00 soir ; 2° Départ de Wiltz, 5 30 Arrivée à Kautenbach, 6 50 Départ de Kautenbach, Arrivée à Wiltz, 8 30 Vianden —Diekirch. 1° Départ de Vianden, à 6 h. 00 matin; Arrivée à Diekirch, 7 30 Vianden — Diekirch.
- Abfahrt von Vianden, Ankunft in Diekirch, II 6 Uhr 00 Morg. 7 30 Troisvierges — Weiswampach. Départ, de Troisvierges, à 7 h. 00 soir; Arrivée à Weiswampach, 8 30 48 Abfahrt von Diekirch, Ankunft in Vianden,
- Abfahrt von Vianden, Ankunft in Diekirch, Abfahrt von Diekirch, Ankunft in Vianden, 9 Uhr 15 Morg. 45 10 45 Nachm. 5 15 00 6 30 7 Ettelbrück —Arlon. Abfahrt von Ettelbrück, 4 Uhr 00 Nachm. Ankunft in Arlon, 8 00 Départ de Diekirch, Arrivée à Vianden, 2° Départ de Vianden, Arrivée à Diekirch, Départ de Diekirch, Arrivée à Vianden, 9 h. 15 matin ; 10 4 5 6 7 45 45 soir; 15 00 30 Ettelbruck — Arlon. Départ d'Etlelbruck, à4 h. 00 soir; Arrivée à Arlon, 8 00 Fels — Mersch. 6 Uhr 30 Morg.
- Abfahrt von Fels, Ankunft in Mersch, 7 45 Abfahrt von Mersch, 8 45 10 00 Ankunft in Fels,
- Abfahrt von Fels, 2 45 Nachm. Ankunft in Mersch, 4 00 Abfahrt von Mersch, 5 15 6 .30 Ankunft in Fels, Larochette — Mersch. 1° Départ de Larochette, à6 h. 30 matin ; Arrivée à Mersch, 7 45 Départ de Mersch, 8 45 00 Arrivée à Larochette, 10 2° Départ de Larochette, 2 45 soir; Arrivée à Mersch, 4 00 Départ de Mersch, 5 15 Arrivée à Larochette, 6 30 Redingen — Mersch. Abfahrt von Redingen, 5 Uhr 15 Morg. 45 7 Ankunft in Mersch, 15 Nachm. 5 Abfahrt van Mersch, 45 7 Ankunft in Redingen, Redange — Mersch. Départ de Redange, a5 h. 15 matin; Arrivée à Mersch, 7 45 Départ de Mersch, 5 15 Arrivée à Redange, 7 45 Luxemburg den 5 November
- Luxembourg, le 5 novembre
- Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. Bekanntmachung. — Indigenat. Le Directeur général des finances, V. DE ROEBE. Avis. — Indigénat. Il résulte d'une déclaration reçue le 7 septemAus einer am
- September c. dem Bürgermeister der Stadt Diekirch abgegebenen Erklärung bre dernier par le bourgmestre de la ville de Diegeht hervor, daß Hr. Johann Baptist G i l l e t kirch, que M . Jean-Baptiste Gillet, domicilié en daselbst wohnhaft, geboren zu Erpeldingen den la même ville, né à Erpeldange le 4 mai 1852 Je
- Mai 1852, Sohn von Michel G i l l e t und Michel Gillet et de Marguerite Theis, conjoints, a Margaretha T h e i s , Eheleute, die durch Art. 9 rempli les formalités prescrites par l'art. 9 du des Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formali- Code civil pour acquérir la qualité de luxembourgeois. (...)äten zur Erlangung der Eigenschaft eines Luxem(...)ugers erfüllt hat. Luxembourg, le 4 novembre
- (...)rg den
- November
- Der General-Director der Justiz, Vannerus. Le Directeur général de la justice, VANNERUS. 307 Bekanntmachung. — Grundsätze f ü r die F i x a t i o n der Brausteuer (§ 4 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer). (Mem.
- I Th. S. 301.) I. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n .
- Da bei der Fixation von dem Brauer mittelst der Abfindungssumme thunlichst derselbe Steuerbetrag erhoben werden soll, welchen er bei der Einzelversteuerung für die wirklich verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe zu zahlen haben würde, so ist der voraussichtliche Verbrauch an letzteren für die Bemessung der Abfindungssumme der entscheidende Maßstab. Bei der betreffenden Ermittelung ist, sofern es sich nicht um neu errichtete Brauereien handelt, auf den bisherigen Verbrauch zurückzugehen, wie er aus den Ergebnissen der Einzelversteuerung, beziehungsweise der früheren Fixationen erhellet. Daneben sind alle den künftigen Umfang des Betriebes beeinflussende Umstände in sorgfältige Erwägung zu ziehen. I n der Regel darf die jährliche Abfindungssumme nicht hinter dem Durchschnitt der Steueraufkünfte der zunächst vorhergehenden drei Jahre zurückbleiben. Ausnahmen sind nur auf Grund besonderer, die Abminderung rechtfertigender Thatsachen zulässig. Anderseits genügt jener Durchschnitt beispielsweise nicht bei Brauereien, deren Betrieb im Wachsen ist. Bei neu eröffneten oder nach längerer Betriebseinstellung wieder i n Betrieb gesetzten Brauereien müssen Vorzugsweise die Betriebseinrichtungen und die Erklärungen des Brauers Anhalt geben. Nach dem ersten, beziehungsweise dem zweiten Jahre kommen die bis dahin gezahlten Steuerbeträge hinzu.
- Die Fixation findet der Regel nach in der A r t statt, daß für die Fixationsperiode der Steuerbetrag in bestimmter Summe unveränderlich festgesetzt wird. Ausnahmsweise jedoch kann sich, namentlich wenn es für die Bemessung des Gesammtbetrages der Steuer an ausreichend sicheren Anhaltspunkten fehlt, die Fixation auf Festsetzung des zum Mindesten zu entrichtenden Steuerbetrags neben der Verabredung eventueller Erhöhung desselben durch Nachversteuerung beschränken. Neu eröffnete oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzte Brauereien werden für die ersten drei Betriebsjahre nur mit der Bedingung der NachVersteuerung sixirt. Diejenigen Fixaten, welche außer dem Brauregister (vgl. Nr. 7 Bücher führen, aus welchen der Verbrauch an Braustoffen in der Brauerei hervorgeht, sind verpflichtet, dieselben den Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
- Die Fixationsbeträge werden in der Regel längstens auf Jahresdauer, und zwar nur auf das Kalenderjahr abgeschlossen.
- Für die Dauer des Vertrags finden auf den Betrieb der sixirten Brauerei die Bestimmungen der §§ 1 , 3, 6, 12, Alinea 3, 1 3 , 15, 16, 18, 19, 20; § 21 Alinea 5 Schlußsatz des Gesetzes, keine Anwendung. Dagegen sind die übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschriften der §§ 8 und 9 über die Anmeldung der Räume und Gefäße, des 8 12 Alinea 1, 2, 4 und 5 über die Aufbewahrungsorte der Vorräthe an Braustoffen, des § 17 über die Generaldeklaration für die Verwendung von Malzsurrogaten, des 8 21 mit Ausnahme des Schlußsatzes im Alinea 3 , sowie der §§ 22 und 23 über die Revision der Brauereien auch während der Fixation zu beachten. Doch kann die Direktivbehörde im einzelnen Falle von den, dem Brauer nach § 12 Alinea 2 und 4 obliegenden Verpflichtungen absehen.
- Die Abschließung der Fixationsverträge geschieht durch die Steuercontroleure unter Genehmigung der Direktivbehörde. Die bezüglichen Anträge sind unter Angabe der gewünschten Zeitdauer der Fixation, der Arten der, zu verwendenden steuerpflichtigen Braustoffe und des als Abfindungssumme angebotenen Geldbetrages, in der Regel einen Monat vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Fixation beginnen, oder wieder beginnen soll, bei dem Steuercontroleur anzubringen. Brauer, welche steuerpflichtige Stoffe verschiedener Art verwenden, werden zur Fixation nur zugelassen, wenn sie dieselbe bezüglich aller Stoffe eingehen. Zur Verwendung anderer als der im Fixationsverträge genannten Braustoffe bedarf es der Genehmigung der Direktivbehörde.
- Die Abfindungssumme ist zum Voraus mindestens in monatlichen Raten zu zahlen. Doch treten die unter Nr. 10 bezeichneten Folgen der verzögerten Zahlung nicht ein, sobald die Zahlung nur innerhalb der ersten fünf Tage des Zeitabschnitts erfolgt, für welchen die Vorauszahlung zu leisten ist. Die Zahlung der auf Grund der Brauregister (vgl. Nr. 7) zu berechnenden Nachsteuer (s. Nr. 2) geschieht bei Beendigung des Vertrages. Rückstände werden sofort exekutivisch beigetrieben.
- Der Fixat hat ein von dem Steuercontroleur cotirtes und paraphiertes Brauregister zu führen, welches den Aufsichtsbeamten auf jede Forderung vorzuzeigen, und in der Brauerei an einem vorzuschreibenden Orte reinlich und unbeschädigt, aufzubewahren ist. I n das Register muß spätestens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen Braueinmaischung : 1) die fortlaufende Nummer der Gebräude, 2) Tag und Stunde der Einmaischung, 3) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach Centnern und Pfunden, 4) die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§ 17 des Gesetzes) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate, eingeschrieben werden. Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor der eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Voraussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Ausführung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben und daß ein Steuerbeamte oder in dessen Abwesenheit ein unverdächtiger, namentlich nicht mit dem Brauer in einem Lohn- oder Familien-Verhältnisse stehender Zeuge sofort nach Eintritt des hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung u. und deren Ursache im Brauregister mit zu bescheinigen. Vorräthe an Braustoffen, welche sich über die im Brauregister eingetragene Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem Ermessen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß gestellt werden. Den revidirenden Steuerbeamten steht das Recht zu, die Vorräthe an steuerpflichtigen Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu vermessen. Denselben ist von dem Fixaten und seinem Dienstpersonale in Bezug auf den Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen.
- Wechselt die Person des Besitzers einer sixirten Brauerei (z.B. durch Erbgang, Veräußerung, Verpachtung u.) oder erwirbt der Fixat den Besitz noch einer anderen Brauerei (vergl. Nr. 10), so ist davon dem Steuercontroleur binnen drei Tagen Anzeige zu machen. Ohne B e sitzwechsel darf eine fixirte Brauerei einem Andern zur Benutzung nur mit Genehmigung der Direktivbehörde und nur unter Versteuerung der einzelnen betreffenden Gebräude überlassen werden. Gleicher Genehmigung bedarf es zur Bereitung von Vier für andere Brauer oder zur Ueberlassung von Bier an andere sixirte Brauer. Ebenso ist dem Fixaten die Benutzung der Brauerei eines Andern, sowie der Bezug von B i e r aus anderen Brauereien nur unter Zustimmung der Direktivbehörde gestattet. Die Ueberlassung von Bier an nicht fixirte Brauer ist unstatthaft.
- Diejenigen Brauer, welche ohne die Bedingung der Nachversteuerung (Nr. 2) fixirt sind, haben die Vorräthe an Bier und Würze bei Beginn der Fixation und sobald sie aus dem Fixationsverhältnisse treten, unaufgefordert vollständig anzuzeigen und sich demnächst einer amtlichen Aufnahme dieser Vorräthe zu unterwerfen, deren Ergebniß auf dem Fixationsvertrage unter ihrer Mitunterschrift amtlich zu vermerken ist. Findet sich bei Lösung des Fixationsverhältnisses mehr Bier oder Würze vor, als in die Fixation übernommen worden war, so muß für den Mehrbefund die von der Direktivbehörde nach Maßgabe des durchschnittlichen Verbrauchs an Braustoffen zu den Gebräuden während des letzten Fixationsjahres festzusetzende Steuer nachentrichtet werden; hierbei können Differenzen bis zu zwanzig Prozent unberücksichtigt bleiben.
- Das Recht den Fixationsvertrag vor dessen Ablauf aufzuheben steht zu : a) beiden Theilen im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung über die B r a u steuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers (durch Erbgang, Veräußerung, Verpachtung u.) ; b) der Steuervermaltung bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten ; bei Uebertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungs-Vorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei v o n dem Fixaten oder einer Person, für welche er nach § 35 des Gesetzes haftet, begangen sind ; bei Veränderungen in Bezug auf die Räume oder Gefäße, welche eine erhebliche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des Besitzes einer andern Brauerei durch den Fixaten ; im Fall des Konkurses des Fixaten. c) dem Fixaten, wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens drei Monate dauernden Betriebs einstellung genöthigt wird ; a) den Erben des Fixaten, wenn Letzterer im Laufe der Fixations-Periode versterben sollte. Der Steuercontroleur bedarf zur Ausübung der Aufhebungsbefugniß der Genehmigung der Direktivbehörde. Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an den anderen kontrahirenden T h e i l gelangt. Die für den Monat, in welchem der Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet. Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen verzögerter Zahlung einer Absindungsrate, so muß die letztere nachgezahlt werden. Brauer welchen wegen Vertragswidrigkeiten oder wegen strafbarer Uebertretungen der Vertrag gekündigt w o r d e n , können durch die Direktivbehörde zeitweilig oder für immer von fernerer Fixation ausgeschlossen werden. 310
- In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 5 Abs. 4, Nr. 7, 8 und 9 dem Fixaten gemachten Vorschriften tritt die im 8 32 Abs. 1 des Gesetzes angedrohte Ordnungsstrafe ein, sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist. Luxemburg den
- Oktober
- Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Avis. — Règlement communal. In seiner Sitzung vom
- April 1873 hat der Gemeinderath von Vichten ein Polizeireglement über den Gebrauch der Feuerwaffen beschloffen. Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Dans sa séance du 6 avril 1873, le conseil communal de Vichten a arrêté un règlement de police, concernant l'usage des armes à feu. — Ce règlement a été dûment publié. Luxemburg den
- November
- Der General-Director des Innern, N. S a l e n t i n y . Bekanntmachung. — Steuerwesen. Der Amtssitz der Steuereinnahme von Dalheim ist provisorisch nach Altmies, Gemeinde Mondorf, verlegt. Luxemburg den
- November
- Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. Luxembourg, le 5 novembre
- Le Directeur général de l'intérieur, N . SALENTINY. Avis. — Contributions. Le siège du bureau de recette des contributions à. Dalheim est provisoirement transféré à Allwies, commune de Mondorf. Luxembourg, le 4 novembre
- Le Directeur général des finances, V. DE ROEBE. Bekanntmachung. — Versicherungen. Avis. — Assurances. Herr J.P. Glaesener zu Ulflingen ist als Agent der " Magdeburger - Feuer - VersicherungsGesellschaft" bestätigt worden. M. J.-P. Glœsener, de Troisvierges, a été agréé comme agent de la compagnie d'assurance dite « Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft ». Luxemburg den
- November
- Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. Luxembourg, le 6 novembre
- Le Directeur général des finances. V . DE ROEBE. In dem Verzeichnis der Jahrmärkte, Mem. 1873, N° 28, S. 193, sind folgende Märkte ausgelassen, nämlich : März. —
- Ettelbrück,
- Echternach,
- Diekirch,
- Esch ander Sauer,
- Fels. I m Monat October ist der Markt zu Clerf am
- und nicht am 22., wie dasselbe Verzeichnis angiebt, abzuhalten. Bekanntmachung. — Erfindungspatent, Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 19, September c. ist Hrn. Felix Robert G a s p a r y aus Berlin ein bis zum
- April 1677 gültiges Erfindungsresp. Einführungspatent für eine an Nähmaschinen anzubringende Einfädelmaschine bewilligt worden. Avis. — Brevet d'invention. Par arrêté royal grand-ducal du 19 septembredernier, il a été accordé à M. Félix-Robert Gaspary, de Berlin, un brevet d'invention et d'importation jusqu'au 2 avril 1877, pour une machine automotrice à enfiler à adapter aux machines à coudre. Luxembourg, le 7 novembre
- Luxemburg den
- November
- Der Regierungs-Rath, Hardt. Le Conseiller du Gouvernement, HARDT. Bekanntmachung. — Zollwesen. Die Kontroigebühr, welche bisher auf Grund des Art. 6 der Uebereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom
- M a i 1867, nach Vorschrift der §§ 12 und 20 des Königl.-Großherzogl. Beschlusses vom
- December 1867 und der Verfügung vom
- Februar 1868 M e m . I I , S . 97), mit einem Silbergroschen für den Centner von dem zu landwirtschaftlichen Zwecken abgabenfrei verabfolgten Salze erhoben worden ist, wird vom
- November d.J. ab auf die Hälfte der genannten Beträge ermäßigt. Die sonstigen Bestimmungen über die Erhebung der Kontrolgebühr und die Befreiungen von derselben bleiben unverändert in Geltung. Luxemburg den
- November
- Der General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché. RECETTES. Du 1er janvier au 31 août 1873 ... Du 1er au 30 septembre 1873... Du 1er janvier au 30 septem. 1873 1872 Différence en faveur de 1873 ... Produits kilométriques équivalents VOYAGEURS. MARCHANDISES. TOTAUX. 527,946 25 91,188 75 3,559,301 23 458,752 50 4,087,247 50 549,941 25 615,135 00 554,189 63 4,018,053 73 3,591,749 54 4,637,188 75 4,145,839 17 60,945 37 426,301 19 491,349 58 1873 1872 ... 36,467 15 ... 32,605 45 312 Marktpreise. —
- Hälfte des Monats September
- Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Maße oder Gewicht. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Luxem- Dieburg. kirch. Echter- Remich Greven EschWiltz. EttelMersch. macher. brück. nach. a. d. A. Weizen... Hektoliter 30 70 31 00 28 73 31 00 30 24 30 73 31 00 Mischelfrucht ... 27 64 27 50 22 30 27 00 27 87 28 75 28 00 Roggen... 24 80 22 50 20 00 23 00 23 04 23 00 Gerste ... 20 00 17 00 17 90 Spelz... Heidekorn ... 15 00 15 22 Hafer .... 9 87 9 00 Erbsen... 20 00 16 00 7 30 9 00 10 43 9 23 12 00 7 30 3 30 Bohnen... Linsen... 22 00 Kartoffeln... 5 00 4 00 0 60 0 60 0 60 0 33 0 60 0 34 0 64 Mischel-Mehl... 0 52 0 46 0 43 0 45 0 43 0 48 0 48 Roggen-Mehl... 0 42 0 38 0 34 0 33 Geschälte Gerste.. 0 60 Butter ... 2 90 2 40 2 10 2 87 2 73 2 70 2 90 2 80 2 60 1 00 0 95 0 80 0 90 0 90 0 90 1 00 1 00 1 10 Weizen-Mehl... Kilogr. Eier... Dutzend. Heu... 100 Kilo. 10 00 Stroh... 7 00 Buchenholz... Stere. Eichenbolz... 7 90 13 00 11 00 Weichholz ... Ochsenfleisch ... Kilogr. 1 70 1 50 Kuh- od. Rindfleisch 1 60 1 45 Kalbfleisch... 1 70 1 60 Hammelfleisch ... 1 90 Schweinefleisch... . 2 00 1 60 1 60 1 60 1 30 1 20 1 20 1 60 1 30 1 40 1 30 1 20 1 26 1 10 1 80 1 10 1 40 1 80 1 80 1 60 1 55 1 60 2 00 1 30 1 90 1 60 1 70 1 39 1 80 2 00 Luxemburg. — Druck von V. Bück.
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