71 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Zweiter Theil. SECONDE PARTIE. Oeffentliche Acte verschiedener A r t und nicht amtliche Mittheilungen. ACTES PUBLICS DIVERS N° 11. ET PUBLICATIONS NON OFFICIELLES. Montag, 3. März 1856. Luxemburg, den 18. Februar 1856. Der General-Administrator des Inneren; LUNDI, 3 m a r s 1856. Luxembourg, le 18 février 1856. L'ADMINISTRATEUR-GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR; Considérant qu'il convient, pour la gouverne du In Betracht, daß es angemessen erscheint, zur Nachachtung für das Publikum die Bestim- public, de publier les dispositions qui régissent les mungen bekannt zu machen, welche in Bezug communications au moyen des lignes électro-téléauf den electro-telegraphischen Verkehr auf den graphiques sur les diverses lignes de l'association Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegra- d'États connue sous la dénomination de Deutchphen-Vereines bestehen, zu welchem das Groß- Oesterreichischer Telegraphen-Verein, dont le herzogthum gehört; Grand-Duché fait partie; Beschließt: Arrête: Art. 1. Das Reglement unter dem Titel: Reglement für den telegraphischen Verkehr auf den Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereines soll in den zweiten Theil des Memorials des Großherzogthums eingerückt werden. Der General-Administrator des Inneren, Jurion. II Art. 1. Le règlement intitulé Reglement für den telegraphischen Verkehr auf den Linien DeutschOesterreichischen Telegraphen-Vereins, sera publiée dans la seconde partie du Mémorial du GrandDuché. L'Administrateur — général JURION. 11 de l'intérieur, Reglement für den telegraphischen Verkehr auf den Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins. I. Bezeichnung der in den Vereinsstaaten im Betriebe flehenden Telegraphen-Linien mit ihren Anschlüssen an das Ausland. §1. Begriff des Deutsch Um das Telegraphen-Institut möglichst gemeinnützig zu machen und für dessen BeOesterreichischen Te- nutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grundsätze zu erzielen, ist der Deutsch-Oesterlegraphen-Vereins. reichische Telegraphen-Verein gebildet worden, welchem bis jetzt, nach der Reihenfolge ihres Beitritts, folgende Staaten angehören: Das Kaiserthum Oesterreich, das Königreich Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Hannover, der Niederlande, Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und Baden, während für alle übrige Deutsche Staaten mit den i n ihren Gebieten zu errichtenden Telegraphen-Linien der Beitritt offen gehalten ist. § 2. Der Deutsch-Oesterreichische Telegraphen-Verein erstreckt sich nicht allein auf die in den Gebieten der Vereins-Regierungen gelegenen, sondern auch auf diejenigen TelegraphenLinien und Stationen, welche die eine oder andere der Vereins-Regierungen in fremden Staaten unterhält oder noch anlegen sollte. § 3. Das Telegraphen-Netz des Deutsch-Oesterreichischen Vereins erstreckt sich gegenwärtig Das Vereins-Telegraphen-Netz. auf folgende Linien: A. In Oesterreich. 1) Von Wien*) über Linz nach Salzburg und zum Anschlusse an die Königlich Bayerischen Telegraphen-Linien bei Freilassing, mit den Seitenlinien: *) An den gesperrt gedruckten Orten befinden sich Vereins-Stationen des betreffenden Staates. 73 2) von Linz nach Schärding zum Anschlusse an die Bayerischen Linien in der Richtung auf Passau, und 3) von Salzburg nach Ischl; 4) von Salzburg über Kuffstein, Innsbruck, Brixen, Botzen, Trient, Roveredo, Verona nach Mantua und zum Anschlusse an die Herzoglich Modenesischen Telegraphen-Linien bei Luzzara; 5) von Innsbruck über Feldkirch nach Bregenz und zum Anschlusse an die Schweizerischen Telegraphen-Linien bei Höchst und bei Oberried und an die Bayerischen Telegraphen-Linien unweit Lindau; 6) von Verona über B r e s c i a , Treviglio nach M a i l a n d und von M a i l a n d über Monza und Como nach Chiasso zum Anschlusse an die Schweizerischen Telegraphen-Linien, mit der Seitenlinie von Treviglio nach Bergamo; 7) von Verona über Vicenza, Padua, Mestre, Venedig, T r e v i s o , U d i n e , Görz nach Trieft und von da nach Pirano, mit den Seitenlinien: 8) von Trieft nach Pola, und 9) von Trieft nach Fiume; 10) von Mailand nach Buffolora zum Anschlusse an die Königlich Sardinischen Telegraphen-Linien; 11) von M a i l a n d bis zur Grenze bei Piacenza zum Anschlusse au die Herzoglich Parmesanischen Telegraphen-Linien; 12) von W i e n über Wiener-Neustadt, Gloggnitz, Grätz, Cilli, Laibach nach Trieft, mit den Seitenlinien: 13) von Wiener-Neustadt nach Oedenburg, und 14) von Laibach nach Klagenfürt; 15) von Cilli über Agram, Karlsstadt, Gospich, Zara, Spalatro, Ragusa, nach Cattaro; 16) von Wien über Preßburg, Neuhäusel, Pesth, Szegled, Szegedin, Lovrin, Peterwardein, nach Semlin und zum Anschlusse an die Fürstlich Serbischen Telegraphen-Linien, mit den Seitenlinien: 17) von Neuhäusel nach K o m o r n , ferner 18) von Szegled über Szolnok nach D e b r e z i n , und 19) von Lovrin über T e m e s v a r , Lugos, Hermannstadt nach Kronstadt und zum Anschlusse an die Fürstlich Walachischen Telegraphen-Linien bei Ober-Tömös, endlich: 20) von Lugos nach O r s o w a ; 21) von Wien über Lundenburg, Brünn, T r ü b a u , P r a g nach Bodenbach zum Anschlusse an die Königlich Sächsischen Telegraphen-Linien; 22) von Lundenburg über Prerau nach Oderberg zum Anschlusse an die Königlich Preußischen Telegraphen-Linien, mit den Seitenlinien: 23) von Prerau über Olmütz nach Trübau, und 24) von Oderberg über Schönbrunn nach T r o p p a u ; 25) von Oderberg über Mährisch Ostrau, K r a k a u , Bochnia, T a r n o w , Rzes- 74 zow, Przemysl, Lemberg, T a r n o p o l , Zaleszyk nach Czernowitz und zum Anschlusse an die Fürstlich Moldauischen Telegraphen-Linien bei Nemeritscheny; 26) von Krakau nach Szakowa zum Anschlusse an die Kaiserlich Russischen und von Szakowa nach Myslowitz zum Anschlusse an die Königlich Preußischen TelegraphenLinien. B. In Preußen. 1) Von Berlin über Potsdam, Magdeburg, Oschersleben, Braunschweig Hannover, woselbst der Anschluß an die Königlich Hannoverschen Telegraphen-, Linien stattfindet, dann über M i n d e n , Oeynhausen, H a m m , D u i s b u r g , Düsseldorf, Deutz, Cöln, Aachen bis Herbesthal zum Anschlusse an die Königlich Belgischen Telegraphen-Linien, nebst einer Zweigleitung von Aachen in der Richtung auf Maastricht bis zur Holländischen Grenze zum Anschluß an die Königlich Holländischen Telegraphen-Linien, mit den Zweiglinien: 2) von D u i s b u r g bis zur Holländischen Grenze bei Babberich zum Anschluß an die Königlich Holländischen Telegraphen-Linien, und 3) von Hamm nach Münster; 4) von Düsseldorf nach E l b e r f e l d ; 5) von Deutz über Coblenz, Trier, Fraulautern nach Saarbrück und zum Anschluß an die Kaiserlich Französischen Telegraphen-Linien; 6) mit einer Zweiglinie von T r i e r nach Luxemburg; 7) von Berlin über Dessau, Cöthen, Halle, Weimar, Erfurt, Gotha (Anschluß an die Königlich Bayerischen Linien), Eisenach, Sassel, (Verbindung mit den Königlich Hannoverschen Telegraphen-Linien), M a r b u r g , Gießen nach F r a n k f u r t a . M . , woselbst die Königlich Bayerischen und die Großherzoglich Badischen Telegraphen-Linien sich anschließen und von da über Wiesbaden und Ems nach Coblenz, mit Zweiglinien: 8) von Cöthen nach Magdeburg, und 9) von H a l l e nach Leipzig zum Anschlusse an die Königlich Sächsischen Telegraphen-Linien; 10) von B e r l i n über W i t t e n b e r g e , Hagenow, wo der Anschluß der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Telegraphen-Linien stattfindet, nach Hamburg zum Anschluß an die Königlich Dänischen und an die Königlich Hannoverschen Telegraphen-Linien; 11) mit der Seitenlinie von Büchen nach Lübeck; 12) von Berlin über Frankfurt a. O., Liegnitz, Breslau, Oppeln, Cosel Ratibor nach Oderberg zum Anschlusse an die Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien, nebst den Zweiglinien: 13) von Liegnitz nach Görlitz zum Anschluß an die Königlich Sächsischen Telegraphen-Linien, und 14) von Cosel nach M y s l o w i t z und zum Anschlusse an die Kaiserlich Russischen und an die Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien; 15) von Berlin über Stettin, Kreuz, Bromberg, Czerwinsk, Dirschau, Ma- 75 rienburg, Elbing, Königsberg, Gumbinnen, Tilsit, nach Memel, mit Seitenlinien: 16) von Kreuz nach Posen; 17) von Bromberg nach Thorn; 18) von Czerwinsk über Marienwerder nach Marienburg; 19) von Dirschau nach Danzig; 20) von Königsberg nach Pillau; 21) von Gumbinnen zum Anschlusse an die Kaiserlich Russischen Telegraphen-Linien bei Eudkuhnen; 22) von Stettin über Anclam, Möckow, Wolgast (in einer Schleife liegend), Greifswald, Stralsund nach Putbus auf der Insel Rügen; 23) von Wolgast nach Swinemünde und dann über Wollin, Camin, Treptow a. d. Rega, Colberg, Cörlin nach Cöslin. C. In Bayern. 1) Von München nach der Bayerisch-Oesterreichischen Grenze bei Salzburg zum Anschlusse an die Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien mit der Abzweigung: 2) von Freilassing nach Berchtesgaden (als Schleife); 3) von München über L a n d s h u t , Regensburg und Passau nach der Bayerisch-Oesterreichischen Grenze bei Schärding zum Anschlusse an die Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Linien; 4) von München über A u g s b u r g , N ü r n b e r g , B a m b e r g , S c h w e i n f u r t , W ü r z b u r g , Aschafffenburg, Offenbach, Darmstadt, W o r m s , Ludwigshafen, S p e y e r , G e r m e r s h e i m , L a n d a u , nach der Bayerisch-Französischen Grenze bei Weißenburg zum Anschlusse an die Kaiserlich Französischen Linien, mit den Abzweigungen: 5) von Pasing nach S t a r n b e r g ; 6) von A u g s b u r g über K e m p t e n und L i n d a u nach der Bayerisch-Oesterreichischen Grenze bei Bregenz zum Anschlusse an die Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Linien, und den Unterabzweigungen: 7) von Kempten nach H o h e n s c h w a n g a u , und 8) von Lindau nach der Bayerisch-Würtembergischen Grenze bei Friedrichs Hafen zum Anschlusse an die Königlich Würtembergischen Linien; 9) von A u g s b u r g nach Ulm zum Anschluß an die Königlich Würtembergischen Linien; 10) von Gunzenhausen über Ansbach nach N ü r n b e r g ; 11) von Bamberg über H o f nach der Bayerisch-Sächsischen Grenze zum Anschluß an die Königlich Sächsischen Linien, mit den Unterabzweigungen: 12) von Lichtenfels über C o b u r g , M e i n i n g e n , Liebenstein und R e i n h a r d s brunn nach Gotha zum Anschlusse an die Königlich Preußischen Linien, und 13) von Culmbach nach B a y r e u t h (als Schleife); 14) der Abzweigung von S c h w e i n f u r t nach Kissingen; 15) von Offenbach nach Frankfurt a. M. (als Schleife), und 76 16) von W o r m s über Mainz nach Bingen zum eventuellen Anschluß an die Königlich Preußischen Linien. D. In Sachsen. 1) Von Dresden nach Vodenbach zum Anschluß an die Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien; 2) von Dresden nach Zittau; 3) von D r e s d e n über Riesa nach L e i p z i g zum Anschluß an die Königlich Preußischen Telegraphen-Linien; 4) mit Abzweigung von Riesa nach Chemnitz; 5) von Leipzig über A l t e n b u r g und Zwickau nach H o f zum Anschluß an die Königlich Bayerischen Telegraphen-Linien. E. In Würtemberg. 1) Von Stuttgart nach U l m zum Anschluß an die Königlich Bayerischen Linien; 2) mit der Fortsetzung von U l m nach F r i e d r i c h s h a f e n (von wo aus die Linie durch den Bodensee nach der Schweiz fortgesetzt wird); 3) mit der Fortsetzung von F r i e d r i c h s h a f e n bis zur Bayerischen Grenze in der Richtung auf Lindau; 4) von Stuttgart nach Bruchsal zum Anschluß an die Großherzoglich Badischen Linien; 5) mit der Abzweigung von Bietigheim nach Heilbronn. F. In Hannover. 1) Von H a n n o v e r über H a r b u r g nach H a m b u r g zum Anschluß an die Preußischen und Dänischen Linien; 2) von H a n n o v e r über Nienburg nach B r e m e n ; 3) von H a n n o v e r über G ö t t i n g e n nach Cassel zum Anschluß an die Preußischen Linien; 4) von H a n n o v e r über Nienburg, Osnabrück und L i n g e n bis zur Niederländischen Grenze in der Richtung auf Arnheim; 5) von L i n g e n nach Emden. G. In den Niederlanden. 1) Von H a a g über Schiedam, R o t t e r d a m , D o r d r e c h t nach B r e d a zum Anschluß an die Königlich Belgischen Linien; 2) mit der Seitenlinie von Breda über Goes, Middelburg nach Vlißingen; 3) von H a a g über Haarlem, A m s t e r d a m , Utrecht nach Arnheim und zum Anschluß an die Königlich Preußischen Linien; 4) mit den Seitenlinien von Amsterdam nach Zaandam; 5) von Utrecht über G o r i n c h e m nach B r e d a , und 6) von Utrecht über C u l e n b o r g nach Herzogenbusch; 7) von Arnheim über Nymwegen, Venlo, Roermonde nach M a a s t r i c h t und von da zum Anschluß an die Königlich Preußischen Linien bei Bocholz; 77 8 ) von Arn heim über Zütphen (von wo eine Leitung zum Anschluß an die Königlich Hannoverschen Linien sich abzweigt), D e v e n t e r , Z w o l l e , M e p p e l , Assen, G r o n i n g e n , Leeuwarden nach Harlingen; 9 ) mit der Seitenlinie von Zütphen nach Appeldoorn (Loo). H. In Mecklenburg-Schwerin. 1) Von Schwerin nach Hagenow zum Anschluß an die Königlich Preußischen Linien; 2 ) von Schwerin über W i s m a r , Güstrow nach Rostock; 3 ) von Schwerin nach Ludwigslust. J. In Baden. 1 ) von Carlsruhe nach Bruchsal zum Anschlusse an die Königlich Würtembergischen Linien; 2 ) von Bruchsal nach F r a n k f u r t a. M. zum Anschlusse an die Königlich Preußischen und Königlich Bayerischen Linien; 3 ) von Durlach nach P f o r z h e i m ; 4 ) von C a r l s r u h e nach Kehl und an die Französische Grenze zum Anschlusse an die Kaiserlich Französischen Linien; 5) von Kehl nach H a l t i n g e n und an die Schweizerische Grenze bei Leopoldshöhe zum Anschlusse an die Schweizerischen Linien. § 4. Anschlüsse an das Das Deutsch-Oesterreichische Telegraphen-Netz steht gegenwärtig mit den Linien der Ausland. auswärtigen Staaten an folgenden Punkten in Verbindung: 1 ) Mit den Königlich Dänischen Telegraphen-Linien vermittelst der KöniglichPreußischen und der Königlich Hannoverschen Telegraphen-Station zu Hamburg und durch Vermittelung der Dänischen Linien mit den Telegraphen-Linien Schwedens und Norwegens. 2 ) Mit Belgien vermittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Linien bei Herbesthal zwischen Aachen und Verviers, und der Königlich Niederländischen Telegraphen-Linien zwischen Breda und Antwerpen. 3 ) Mit Frankreich (und durch Frankreich mit S p a n i e n bei der Grenzfestung Irun) unmittelbar durch die Königlich Preußischen Telegraphen-Linien bei Saarbrück, die Königlich Bayerischen Telegraphen-Linien bei Weißenburg, und die Großherzoglich Badischen Telegraphen-Linien bei Kehl; ferner mittelbar, unter Benutzung der Belgischen Linien bis zur Belgisch-Französischen Grenze bei Quiévrain, der Schweizerischen Linien bis zu den Französisch-Schweizerischen Grenzpunkten bei St. Louis und bei St. Genix oder der Sardinischen Linien bis zu den Sardinisch-Französischen Grenzpunkten bei Chapareillan und bei St. Laurent. 4 ) Mit G r o ß b r i t a n i e n vermittelst der unterseeischen Telegraphen-Linie vom Haag nach Orfordneß, dann durch Belgien vermittelst der unterseeischen TelegraphenLinie von Ostende nach Dover, sowie durch Belgien und Frankreich vermittelst der unterseeischen Telegraphen-Linie von Calais nach Dover. 78 5) Mit den Linien der Schweiz vermittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien bei Chiasso, sowie bei Höchst und bei Oberried, vermittelst der Königlich Würtembergischen Linien und der unterseeischen Bodensee-Linie bei Romanshorn, und vermittelst der Großherzoglich Badischen Linien bei Leopoldshöhe; ferner mittelbar über Frankreich und Sardinien unter Benutzung der betreffenden Linien bis zu den Französisch-Schweizerischen Grenzpunkten bei St. Louis und St. Génix und den Sardinisch-Schweizerischen Grenzpunkten bei St. Julien und bei Brissago. 6) Mit S a r d i n i e n und den Inseln Corsica und Sardinien vermittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Linien bei Buffalora und mittelbar durch die Schweiz Frankreich und das Herzogthum Modena unter Benutzung der Linien derselben bis zu den schon genannten Schweizerischen und Französischen Grenzpunkten bei Brissago, St. Julien, Chapareillan und bei St. Laurent nahe Nizza, und dem Sardinisch-Modenesischen Grenzpunkte bei Sarzana. 7) Mit dem Herzogthum Parma vermittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien bei Piacenza und mittelbar über die modenesischen Linien. 8) Mit dem Herzogthum Modena vermittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Linien bei Luzzara unweit Guastalla und mittelbar über Parma oder Sardinien. Durch Vermittelung der Modenesischen und Parmesanischen Telegraphen-Linien mit den Linien Toscana's, des Kirchenstaates und des Königreichs beider Sicilien; 9) mit den Telegraphen-Linien Serbiens vermittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien an der Save nahe B e l g r a d und S e m l i n ; 10) mit der Wallachei mittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien bei Ober-Tömös; 11) mit den Linien der M o l d a u vermittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Telegraphen-Linien bei Nemeritscheny; 12) mit Rußland vermittelst der Kaiserlich Oesterreichischen Linien bei Graniza, und der Königlich Preußischen Telegraphen-Linien bei Myslowitz und bei Eudkuhnen unweit Gumbinnen. Ferner stehen die Vereins-Linien in Verbindung: 13) mit den Herzoglich Braunschweigischen Telegraphen-Linien vermittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Station zu Braunschweig; 14) mit der Staats-Telegraphen-Linie von Lübeck nach Travemünde vermittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Station in Lübeck; und mit folgenden Privat-Gesellschaften angehörigen Telegraphen-Linien: 15) mit der Altona - Kieler - Eisenbahn - Telegraphen - Linie vermittelst der Königlich Preußischen und der Königlich Hannoverschen Telegraphen-Linien in Hamburg; 16) mit der Privat-Telegraphen-Linie von Hamburg über Cuxhaven nach Bremen, mittelst der Königlich Hannoverschen Vereins-Station zu Harburg; 17) mit der Linie der Niederländischen Telegraphen-Gesellschaft von Amsterdam nach Nieuwediep vermittelst der Königlichen Niederländischen Telegraphen-Linien von Amsterdam aus; 18) mit der Linie der Rotterdamer-Telegraphen-Gesellschaft von Rotterdam 79 nach B r o u w e r s h a f e n und B r i e l l e vermittelst der Königlichen Niederländischen Vereins-Station zu Rotterdam, und 19) mit der Taunus-Eisenbahn-Telegraphen-Linie vermittelst der Königlich Preußischen, der Königlich Bayerischen und der Großherzoglich Badischen Vereins-Stationen in Frankfurt a. M . und der Königlich Preußischen Vereins-Station in Wiesbaden. II. Allgemeine Bestimmungen über die Benutzung der Telegraphen L i n i e n . § 5. Die Benutzung der Telegraphen der Vereins-Regierungen steht Jedermann ohne Aus- Benutzung der Vernahme zu. Jeder Regierung verbleibt aber die Befugniß, nach Gutbefnden einzelne Linien eins-Linien. für alle oder für gewisse Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen. § 6. Den Vereins-Bestimmungen ist zunächst nur die Vereins-, d. h. diejenige telegraphische Vereins - CorresCorrespondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs- und End-Station verschiedenen pondenz. Vereins-Verwaltungen angehören. Es finden aber auch bei derjenigen telegraphischen Correspondenz, welche nur auf den Preußischen Linien befördert wird, die Vereins-Bestimmungen Anwendung. Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische Correspondenz ist, falls sie die Linien mehrerer Vereins-Regierungen berührt, rücksichtlich der Beförderung im Bereich des Vereins so zu behandeln, als wäre sie bei der Eingangs-Station aufgegeben oder nach der Ausgangs-Station bestimmt. § 7. Den Telegraphen-Beamten ist bei Eidespflicht die Mittheilung des Inhalts der Depe- Bewahrung des Telegraphen-Geheimnisschen an Unbefugte, so wie jede Mittheilung darüber, von wem eine Depesche aufgege- ses. ben oder empfangen worden, untersagt. § 8. Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparat-Zimmern der Telegraphen-Stationen während des Telegraphirens von Staats- oder Privat-Depeschen versagt. § 9. Die Telegraphen-Stationen sind täglich, mit Einschluß der Sonn- und Festtage, für Dauer des Dienstes auf den Statiodie Aufgabe von Depeschen offen zu halten, und zwar: nen.
- a)auf denjenigen Stationen, welche regelmäßigen Nachtdienst haben, also namentlich auf allen Central- und Anschluß- resp. Uebertragungs-Stationen des Vereins ohne Unterbrechung bei Tag und bei, Nacht;
- b)auf den Stationen, wo kein Nachtdienst statt findet, vom 1. April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends und vom 1. Oktober bis Ende März II. 11a 80 von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. Den einzelnen Vereins-Staaten ist es freigestellt, Telegraphen-Stationen geringerer Bedeutung mit beschränkten Dienststunden einzurichten. Diese Dienststunden sind an Wochentagen: von 9 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, und an Sonntagen: von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, Die Anmeldung von Nacht-Depeschen hat bei solchen Stationen vor 7 Uhr Abends zu geschehen. Diese Zeitangaben sind die der Mittlern Zeit eines Jeden Ortes. § 10. Telegraphen - Linien mit regelmäßigem Nachtdienst. Bis auf Weiteres findet der Nachtdienst auf folgenden Vereins-Linien statt: Von Wien über Oderberg und Breslau nach B e r l i n . Von Wien über B r ü n n und Prag nach Dresden und B e r l i n . Von Wien über Salzburg nach München. Von Wien über Salzburg nach Verona und M a n t u a (zum Anschluß an Italien). Von Wien nach Feldkirch und Bregenz (zum Anschluß an die Schweiz). Von Wien über Triest und Verona nach M a i l a n d (zum Anschluß an die Sardinischen Telegraphen-Linien). Von Wien nach Semlin (zum Anschluß an Serbien), nach Kronstadt (zum Anschluß an die Wallachei) und nach Czeruowitz (zum Anschluß an die Moldau). Aon B e r l i n nach H a n n o v e r , dann nach Amsterdam und H a a g (zum Anschluß an die Englischen Linien) und von Duisburg nach Deutltz (zum Anschluß an Belgien, so wie über Coblenz (zum Anschluß an Frankreich) nach F r a n k f u r t a.M. Von Berlin über Erfurt nach Frankfurt a.M. Von Berlin nach H a m b u r g (zum Anschluß an die Dänischen Linien). Von Berlin über Stettin, Bromberg und Königsberg i. Pr. nach Gumbinnen (zum Anschluß an Rußland). Von München über Augsburg nach S t u t t g a r t . Von München über Bamberg, Hof nach D r e s d e n , Leipzig und Berlin. Von München über F r a n k f u r t a. M. nach S t r a ß b u r g (zum Anschluß an die Französischen Telegraphen-Linien). Von München über Lindau nach Friedrichshafen (zum Anschluß an die Würtembergischen) und nach Bregenz (zum Anschluß an die Oesterreichischen Telegraphen-Linien). Von München über Passau und über Salzburg nach W i e n . Von S t u t t g a r t über Ulm nach Friedrichshafen. Von S t u t t g a r t über C a r l s r u h e , Mannheim und Darmstadt nach Frankfurt a.M. 81 Von K a r l s r u h e nach K e h l (zum Anschluß an die Französischen und vermittelst Uebertragung in Haltingen an die Schweizerischen Telegraphen-Linien). Vom H a a g über B r e d a und A n t w e r p e n nach B r ü s s e l zur Verbindung mit den Belgischen Telegraphen. Ein Verzeichniß aller Stationen, bei denen ein regelmäßiger Nachtdienst besteht, wird auf den Telegraphen-Stationen ausgelegt. Die § 9 angegebenen Zeitbestimmungen für solche Stationen, welche keinen Nachtdienst haben, gelten nur für das Publikum und beziehen sich, wie angegeben, auf die mittlere Zeit des O r t s , wo die Depeschen-Aufgabe stattfindet. Die Dauer des Dienstes für die betreffende Telegraphen-Station wird dagegen mit Rücksicht auf die Zeitdifferenz bemessen, welche zwischen dieser Station und den am meisten östlich und westlich gelegenen Stationen des Deutsch-Oesterreichischen TelegraphenVereins besteht. § 12. Zeitdifferenz. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen-Stationen erfolgen. § 13. Depeschenaufgabe. Es kann die Aufgabe von Depeschen sowohl nach sämmtlichen Stationen des DeutschBestimmungs-Ort Oesterreichischen Telegraphen-Vereins, als auch nach allen Telegraphen-Stationen des der Depesche. Auslandes, sowie endlich nach Orten, welche über die Endpunkte von Telegraphen-Linien hinaus oder seitwärts von denselben gelegen sind, stattfinden. § 14. Richtung der BeDer Aufgeber einer Depesche ist berechtigt, die Richtung anzugeben, in welcher er dieförderung. selbe nach der Adreß-Station befördert haben will. § 15. Depeschen nach Ist die Depesche nach einem außerhalb der Telegraphen-Linien gelegenen Orte zu beaußerhalb der Telefördern, so hat der Aufgeber die Art und Weise der Weiterbeförderung zu bestimmen. graphen-Linien gelegenen Orten. Diese Weiterbeförderung kann
- a)durch die Post in recommandirten Briefen,
- b)mittelst E s t a f e t t e n und
- c)bei geringen Entfernungen mittelst Boten erfolgen. § 16. Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß dieselbe von der letzten TeleDepeschen nach Orgraphen-Vereins-Station aus vermittelst vorhandener Eisenbahnbetriebs-Telegraphen, in- ten wo Eisenbahnbetriebs - Telegraphensofern solche zur Beförderung von Staats- und Privat-Depeschen mit benutzt werben dür- Stationen sind. fen, an die Adreß-Statiön weiter gegeben werden, in welchem' Falle diese Beförderung der Weiterentsendung mittelst Boten gleich geachtet und behandelt wird. Die Aufgeber solcher Depeschen werden jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht unter allen 82 Umständen auf eine prompte Weiterbeförderung mittelst des Eisenbahnbetriebs-Telegraphen rechnen können. I n Preußen dürfen die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen zur Beförderung der Privat-Depeschen nicht benutzt werden. E i n Verzeichniß derjenigen Eisenbahn-Telegraphen-Stationen, welche in anderen Staaten hierzu berechtigt sind, ist auf den Stationen zur Einsicht ausgelegt. § 17. Identitäts-Nachweis. Anmeldung von Nacht-Depeschen. Jeder Absender einer Depesche ist befugt, dem annehmenden Telegraphen-Beamten seine Identität
- a)entweder durch Vorweisung eines Passes, einer Paßkarte oder eines Certificats von einer Gerichts- oder Polizei-Behörde, oder
- b)durch die in einem der obengenannten Wege beglaubigte eigenhändige Unterschrift auf der Original-Depesche, oder
- c)mittelst Anerkennung durch zwei bekannte 'und einwandsfreie Zeugen ein- für allemal nachzuweisen, und den Vermerk hierüber in der Depesche zu verlangen, ohne daß jedoch die Vereins-Verwaltungen gegenüber den Correspondenten irgend welche aus dieser Maßregel herzuleitende Garantie übernähmen. § 18. Wenn von oder nach einer Station, welche keinen regelmäßigen Nachtdienst hat (§ 9), eine Depesche nach dem Schluß der Dienstzeit oder nach 9 Uhr Abends befördert werden soll, so wird solche als Nacht-Depesche betrachtet und ist vom Aufgeber vor 9 Uhr Abends unter Erlegung des Minimalbetrages der tarifmäßigen Beförderungs-Gebühr auf der betreffenden Station anzumelden, damit diese den übrigen betheiligten Stationen von dem zu erwartenden spätern Eingange der Depesche sogleich Nachricht geben könne. § 19. Zeit-Angabe für Wer eine Nacht-Depesche aufgeben will, hat bei deren Anmeldung die Zeit anzugeben, die nächtliche Beförwann die Aufgabe auf dem Telegraphen-Bureau erfolgen wird. derung. Findet nach Verlauf einer Stunde von diesem angemeldeten Zeitpunkte an die Aufgabe der Depesche nicht S t a t t , so kann der Aufgeber die Beförderung nicht mehr beanspruchen und die hinterlegte Gebühr verfällt der Verwaltung. III. Depeschen-Annahme. Classification der Depeschen. § 20. In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu unterscheiden:
- a)S t a a t s - D e p e s c h e n der dem Vereine angehörigen, so wie der vertragsmäßig berechtigten Regierung;
- b)Eisenbahn- und T e l e g r a p h e n - D i e n s t - D e p e s c h e n ; und
- c)P r i v a t - D e p e s c h e n . Ein Unterschied zwischen Eisenbahn- und Privat-Depeschen findet jedoch nur in so weit statt, als solches in dem einen oder andern Staate entweder durch allgemeine Vorschriften oder durch besondere Vertrags-Bestimmungen festgesetzt worden ist. 83 Die von Staats-Behörden als Staats-Depeschen aufgegebenen Depeschen werden als solche behandelt. § 21. Erfordernisse der Jede zu befördernde Depesche muß im Texte ohne Wortabkürzungen und deutlich geDepeschen im Allgeschrieben sein, auch den Namen des Absenders, sowie den Namen und Wohnort des Em- meinen. pfängers enthalten. Der Absender hat bei der Depesche die Adresse oben an zu setzen, hierauf den T e x t und am Schluß die U n t e r s c h r i f t folgen zu lassen. § 22. Die Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Absender zu tragen, welcher auch eine nachträgliche Telegraphirung zur Vervollständigung der Adresse nur gegen Entrichtung der tarifmäßigen Telegraphen-Gebühren beanspruchen kann. § 23. Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Absender nur ein unverwischbares Schreibmaterial verwendet werden. Auch dürfen in denselben Radirungen, Austreichungen und Correcturen nicht vorkommen. Wünscht der Absender Zusätze oder Abkürzungen in der Depesche, so ist von ihm selbst die Umschreibung derselben zu bewirken. § 24. Wenn der Aufgeber einer Depesche dieselbe auf dem Telegraphen-Büreau niederschreibt, so hat er sich des hiefür bestimmten Depeschen-Formulars zu bedienen. § 25. Depeschen, welche den vorgedachten Anforderungen nicht entsprechen, werden dem Absender zur Vervollständigung resp. Umschreibung zurückgegeben. § 26. Bei denjenigen Depeschen, welche von der letzten Telegraphen-Station aus durch andere Mittel weiter befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Art der Weiterbeförderung auf der Depesche schriftlich anzugeben. § 27. Staats-Depeschen können nach der Wahl des Absenders in Deutscher oder in einer solErfordernisse der chen Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die vorhandenen Tele-Staats-Depeschen. graphen-Apparate wiedergeben lassen. Auch ist bei den Staats-Depeschen die Anwendung von Chiffern, jedoch nur von solchen zulässig, welche in Buchstaben oder Ziffern bestehen. § 28. Staats-Depeschen müssen stets mit dem Siegel des Absenders oder der absendenden Behörde versehen sein. § 29. Eine Controle über die Zulässigkeit der Beförderung von Staats-Depeschen mit Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphen-Stationen nicht zu. 84 § 30. Erfordernisse der Privat-Depeschen können nach der Wahl des Aufgebers in Deutscher oder Französischer Privat-Depeschen. Sprache abgefaßt sein. Ein Verzeichniß derjenigen Stationen, welche auch zur Annahme von Depeschen in Englischer Sprache ermächtigt sind, ist auf den Telegraphen-Stationen zur Einsicht ausgelegt. § 31. Die Anwendung der Chiffernschrift ist bei Privat-Depeschen ausgeschlossen. Dagegen ist die Beförderung der Börsen-Course, Getreidepreise u. s. w. in bloßen Zahlen unter denjenigen Beschränkungen gestattet, welche die einzelnen Vereins-Regierungen etwa Behufs Abwendung von Mißbräuchen für nöthig erachten sollten. Auf den Preußischen Linien ist die Beförderung von Börsen-Coursen in bloßen Zahlen ohne Bezeichnung der Effekten gestattet; Jedoch dürfen 3) bei jeder Effekten-Sorte nur 4 Zahlen gebraucht, und muß
- b)die der Telegraphen-Station von den Absendern im Voraus mitzutheilende Reihefolge, in welcher jedesmal die Course der Effekten aufzuführen sind, genau eingehalten werden, damit die Controle nach den Courszetteln erfolgen kann. Bei den Lieferungspreisen für Getreide-Gattungen und Fabrikate dürfen mehr als vier Zahlen hinter einander folgen. Diese Zahlen müssen aber in gewisser Uebereinstimmung unter einander stehen, so daß sie als wirkliche Bezeichnung der Preise erkannt werden können. § 32. Die Stationen sind verpflichtet solche Privat-Depeschen, deren Inhalt gegen die Gesetze verstoßt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohls und der Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet werden, von der Annahme auszuschließen. Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphen-Station oder dessen Stellvertreter ob. Reclamationen gegen dieselbe oder Anfragen der Telegraphen-Stationen, ob eine Depesche zur Beförderung-durch den Staats-Telegraphen geeignet sei, sind an die betreffende Staats-Telegraphen-Verwaltung zu richten, gegen Deren Entscheidung kein Recours stattfindet. § 33. Privat-Depeschen dürfen in der Regel aus nicht mehr als 100 Worten bestehen. Privat-Depeschen von mehr als 100 Worten können nur dann zur Beförderung zugelassen werden, wenn die Apparate der betreffenden Linie nicht anderweitig in Anspruch genommen sind. § 34. Wenn die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde einer erheblichen Zurücknahme von Depeschen bei Verzö- Verzögerung unterliegt — z . B . bei Unterbrechungen und Störungen der Leitungen —so gerungen. wird der Aufgeber hiervon in Kenntniß gesetzt und die Depesche nur dann angenommen, wenn derselbe die Absendung dennoch ausdrücklich verlangt. 85 § 35. Zurückgabe von Die Zurückgabe einer Depesche ist zulässig, wenn die Abtelegraphirung derselben noch Depeschen. nicht begonnen hat und die zurückfordernde Person sich als der Aufgeber resp. Absender, oder von diesem als zur Rückforderung der Depesche beauftragt, vollständig legitimirt. § 36. Inhibirung bereits Verlangt der Aufgeber, daß eine bereits abgegangene oder in der Telegraphirung be- abgegangener oder in der Telegraphirung griffene Depesche nicht bestellt werde, so findet folgendes Verfahren Anwendung:
- a)Ist die Depesche bereits vollständig telegraphirt, steht aber zu vermuthen, daß die begriffen er Depeschen. Bestellung per Boten, Post oder Estafette noch nicht stattgefunden hat, so kann die Sistirung durch eine amtliche Notiz der Abgangs- an die Ankunfts-Station Seitens des durch Vorzeigung des Aufgabescheines sich zu legitimirenden Absenders erfolgen, jedoch ohne Gewährleistung dafür, daß die Bestellung dadurch rechtzeitig verhindert werde.
- b)Ist dagegen die Telegraphirung noch nicht beendigt, so kann dieselbe inhibirt und die Depesche unbefördert zurückgelegt werden.
- c)In beiden Fällen findet eine Rückgabe der Original-Depesche nicht statt. § 37. Jeder Absender einer Depesche kann verlangen, daß dieselbe collationirt, d . h . von der Adreß-Station vollständig zurück telegraphirt werde. Dieses Verlangen ist auf der Original-Depesche mit den Worten: Depesche ist zu collationiren zu vermerken. § 38. Collationirung. Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß eine Bescheinigung über die Empfangs-Bescheirichtige Ueberkunft derselben durch das Empfangs-Büreau ertheilt, d . I . zurückgemeldet nigung. werde. § 39. Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann von dem Aufgeber an mehrere AdresDepesche an mehsaten zugleich gerichtet werden. Eine solche Depesche wird, sie mag von einem erreichten rere Adressaten. Punkte aus nach verschiedenen Richtungen sich verzweigen oder an verschiedenen Punkten der zu durchlaufenden Linie abzusetzen sein, als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß-Stationen angegeben sind. S o l l eine solche Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene Adressaten abgegeben, d . h . vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine einzige Depesche behandelt. § 40. Bedingte Aufgabe Wenn die Absendung einer Depesche dem Aufgeber nur bis zu einer bestimmten Zeit wünschenswerth ist, so kann derselbe dieses unter der Depesche durch einen entsprechenden einer Depesche. Zusatz, z . B . spätestens 5 Uhr Nachmittags zu telegraphiren angeben. Die Zurückgabe einer solchen Depesche erfolgt alsdann unter den im § 35 angeführten Bedingungen. 86 § 41. Richtige Ueberkunft der Depeschen und Maaß - Bestimmung für die Geschwindigkeit der Beförderung. Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen überhaupt oder für ihre Ueberkunft in einer gewissen Zeit wird nicht geleistet. Als geringstes Maaß der zugesicherten Schnelligkeit in der Beförderung soll angesehen werden, daß die Depesche mindestens früher den Bestimmungsort erreicht, als mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der geschehenen Aufgabe durch den regelmäßigen Post- oder Eisenbahndienst zu ermöglichen war. Bei Berechnung der Zeit, in welcher die Depesche bei gewöhnlicher Post- oder Eisenbahn-Beförderung an ihre Bestimmung hätte gelangen können, soll nicht der ganze Weg vom Aufgabe- bis zum Bestimmungsorte, sondern nur die auf Deutsch-Oesterreichischem Vereins-Gebiete zurückzulegende Strecke in Anschlag gebracht werden. I m Falle der eingetretenen Störung oder der Unterbrechung der Telegraphen-Verbindung findet keinerlei Zusicherung für die Schnelligkeit der Beförderung Statt. IV. Tarifirung § 42. Im Vereins-Verkehr werden nur die Depeschen des Telegraphen-Dienstes frei befördert. Gebühren-Freiheit für TelegraphenDiese Gebührenfreiheit bezieht sich nicht nur auf die diesfällige Correspondenz der TeDienst-Depeschen. legraphen-Stationen unter einander, sondern auch auf alle den Telegraphen-Dienst leitende Vereins-Behörden jeder Instanz. § 43. Gebühren-Berechn u n g für Staats- u. Privat-Depeschen. Im Vereins-Verkehr unterliegen alle Depeschen, sowohl Staats- als Privat-Depeschen, der tarifmäßigen Gebührenberechnung von der Aufgabe- bis zur Adreß-Station. § 44. Beförderungs-GeDer Berechnung der Telegraphen-Gebühren bühren im Vereinsvat-Depeschen innerhalb des Vereins-Gebiets gebiet. für die Beförderung von Staats- und Priwird die direkte Entfernung von der Aufgabe- bis zur Ankunfts- resp. Grenz-Station, und zwar nach der vom Verein angenommenen Karte, dann die Anzahl der die Depesche bildenden Worte zu Grunde gelegt. § 45. Eine Depesche, welche aus nicht mehr als 25 Worten besteht, wird für eine einfache Einfache und mehrfache Depeschen. Depesche gerechnet. Enthält dieselbe über 25 bis einschließlich 50 Worte so gilt sie für eine doppelte, und wenn sie über 50 bis einschließlich 100 Worte enthält, für eine dreifache Depesche. Bei Depeschen von mehr als 100 Worten findet für das zweite, so wie für das dritte u. Hundert, die Zahlung jedesmal von Neuem statt, so daß eine Depesche bis zu 125 Worten für eine vierfache, bis zu 150 Worten für eine fünffache, bis zu 200 Worten für eine sechsfache u . s . w . gerechnet wird. § 46. Grundtaxe für ein- fache Depeschen. Die Beförderungs-Gebühr beträgt für eine einfache Depesche auf eine directe Entfernung bis einschließlich 10 Meilen 87 20 Silbergroschen oder Neugroschen =2/3Thlr. 16 gGr... 1 Fl. Conv.-Münze 1 12 Xr. Rheinisch... =12/5Fl. 1 20 Cents Niederländisch... = Rhein. M. § 47. Diese Gebühr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 15 20 25 30 35 40 45 50 u . s . w . Meilen directer Entfernung. Denkt man sich auf einer Karte von irgend einer Telegraphen-Station als Centrum mit dem Radius von 10, 25, 45, 70, 100, 135, 175, 220, 270 Meilen u.s.w. Kreise gezogen, so entstehen eben so viele Zonen, welche der Kürze halber Gebühren-Zonen genannt werden. Nach allen für eine gewisse Station in die gleiche Zone fallenden Orten kommt die gleiche Gebühr in Anwendung, und zwar für die erste Zone (bis 10 Meilen) die einfache, für die zweite Zone (von 10 bis 25 Meilen) die doppelte, für die dritte Zone (von 26 bis 45 Meilen) die dreifache Taxe u. Gebührenzonen. § 48. Der Tarif für Beförderung der Staats- und Privat-Depeschen innerhalb des DeutschOesterreichischen Telegraphen-Oereins ist daher folgender: II. 11b Vereins-Tarif. 88 Beförderungs-Gebühr für eine Depesche Entfernung nach 10— 23 1 1/3 2 2 2/5 2 2/3 4 4 4/5 III. 23— 45 2 IV. 45 — 70 V. 70 — 100 VI. 100 — 135 4 VII VIII. IX. 133 — 175 175 — 220 220 - 270 X. 270 — 325 22/3 4 3 1/3 5 6 6 7 1/3 4 4/55 1/3 6 8 9 3/5 6 2/3 10 12 7 1/5 8 12 14 2/5 4 6 24 16 2/3 25 30 28 4/5 20 30 36 Thlr. 19 1/5 13 1/320 2 2/3 4 3 3 3/5 Fl. Nheln. 12 Fl. Conv. 5 1/5 10 5 1/5 8 6 3/5 14 2/5 10 15 9 10 4/5 8 12 Thlr. 6 Fl. Rhein. od. Niederl. 5 Fl. Conv. Fl. Mheln. od. Niederl. 2 II. 3 3 3/5 4 Thlr. 2 2/5 2 Fl. Conv. 2/3 1 Fl. Rhein. od. Niederl. Fl. Conv. Thlr. 1 1/51 1/3 bis 10 I. Fl. Conv. Meilen. Thlr. Zonen. Fl. Mheitnt. ob. Niederl. bis von 26 bis von 51 bis von 101 bisvon 126 bis 25 Worte. 50 Worten. 100 Worten. 125 Worten. 150 Worten. 4 4/5 3 1/5 6 8 12 14 10 2/316 10 15 18 13 1/3 20 12 18 21 3/516 24 24 4 1/3 16 4/5 8 1/5 25 1/5 18 2/5 9 1/314 7 28 14 21 5 1/3 9 3/5 21 1/3 40 8 10 2/316 19 1/5 16 24 28 4/5 32 38 2/526 2/3 6 12 9 10 4/5 6 2/3 12 10 18 21 5/3 20 24 13 1/3 18 33 3/5 23 1/5 35 42 48 32 2/5 24 36 18 27 43 1/530 45 54 40 33 1/3 50 48 60 20 30 26 26 § 49. Aus jeder Telegraphen-Station ist ein alphabetisches Verzeichnis sämmtlicher VereinsStationen mit den beigefügten Gebühren dem Publikum zugänglich anzuheften. § 50. Bestimmung der Wortzahl einer De- pesche. Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden folgende Grundsätze beobachtet: 1) Für jede Adresse sind ein bis fünf Worte frei, welche nicht taxirt werden; die dieses Maximum übersteigenden Worte werden gezählt und mit in die Wortzahl der Depesche gerechnet. 2) Jedes W o r t , welches aus nicht mehr als sieben Sylben, beliebt, wird als e i n Wort gezählt. Bei längern Worten wird der Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wieder als ein Wort gerechnet. 3) Zusammengesetzte Worte muffen, wenn sie vom Aufgeber durch Bindestriche getrenn 89 geschrieben sind, auch getrennt telegraphirt und jeder der in solcher Meise getrennten Worttheile auch für sich als ein Wort gezählt und berechnet werden. I m entgegengesetzten Falle ist jedes zusammengesetzte Wort als Ein Wort, jedoch mit Berücksichtigung der als Grenze bestimmten Anzahl von sieben Sylben, zu zählen und zu telegraphiren. 4) Interpunctionszeichen im Texte, so wie Apostrophe und Bindestriche werden nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wiederzugebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden. 5) Jeder einzeln Buchstabe und jedes apostrophirte Wort wird als ein ganzes Wort gezählt, daher auch die namentlich in Französischer Sprache häufig vorkommenden einzelnen Buchstaben, welche durch Apostrophe mit dem folgenden Worte verbunden sind, als oben so viel einzelne Worte in Ansatz kommen. 6) Fünf Ziffern werden als ein Wort gerechnet. Von Zahlen von mehr Zifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. 7) Zahlen sind, so wie sie in der Original-Depesche geschrieben erscheinen, mit Ziffern oder mit Buchslaben zu telegraphiren und in der Ausfertigung der Depesche auszudrucken. Ist daher eine Zahl mit Buchstaben gegeben, so wird dieselbe, gleichviel ob sie eine einfache oder eine zusammengesetzte ist, unter Rücksichtnahme auf die Sylbenzahle als Ein Wort behandelt. 8) Wenn eine gebrochene Zahl durch Ziffern gegeben wird, so ist der Bruchstrich als Zifferzeichen mitzuzählen. 9) Bis chiffrirten Depeschen sind jede 5 Ziffern oder Buchstabenzeichen, sowie der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzusehen. bestehen Staatsdepechen aus Chiffern allein oder absatzweise aus Chiffern und aus Worten, so sollen alle dann enthaltenen Chifferzeichen, ohne Rucksicht auf deren, Gruppirung oder Einschaltung ausgeschriebener Worte in den Chifferntert, zusammengezahlt, mit der Zahl 5 dividirt werden und der Quotient die taxirende Wortzahl der Chiffern ergeben. Ueberschießende Chifferzeichen von weniger als 5 werden als ein weiteres Wort gerechnet. Interranctionezrichen werden beiChiffer-Depeschennicht mitgerechnet. 10) Adresse und Unterschrist, so wie die zur Verzeichnung von Eigennamen dienenden Worte, als v o n , de, van der u . s . w . werden bei Auszahlung der Worte Mitgerechnet. 11) Die etwatzen Notizen, in welcher Weise die depesche von der setzten TelegraphenStation aus we(...)r befordert werden soll, die Notizen über Collationnung, Empsangsberscheinung, Beglaubigung, Ruckantwort, so wie ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen-Station selbst der Depesche zum Zweck des Dienstes hinzufügt, werden nicht mitgezählt. § 51. Depeschen, welche zugleich nach mehreren Stationen adressirt sind, werden als eben so viele Depeschen Tarifen, als Abgabe-Stationen angegeben sind. Depeschen an mehrere Adressaten 90 Bei Bestimmung der Wortzahl solcher Depeschen werben zunächst die im Texte und in der Unterschrift der Depesche enthaltenen Worte gezahlt, dann der so gefundenen Zahl für jede einzelne Adreß-Station die Wortzahl der betreffenden Adresse hinzugefügt. § 52. VervielfältigungsGebühr. Wenn eine Depesche an mehrere Adressaten an einem und demselben Orte gerichtet, also zu vervielfältigen ist, so wird die Ausfertigung des zweiten und jedes folgenden Exemplars von dem Aufgeber eine Gebühr von 7 Silber- oder Neugroschen, 5½ guten Groschen, 20 Xr. Conv., 24 Xr. Rhein. oder 40 Cents Niederl. erhoben. § 53. VeglaubigungsWenn der Aufgeber einer Depesche die Beglaubigung der Identität seiner Person verGebühr. langt, so ist hierfür der Betrag von 1/5 Thlr. — ½ F l . Conv. M . — 3/5 F l . Rhein. oder Niederl. zu erlegen. §54. CollationirungsGebühr. Für das Collationiren einer Depesche wird die Hälfte der Beförderungs-Gebühr erhoben. Eine vom Empfänger einer Depesche verlangte Collationirung, d. ist Zurücktelegraphirung derselben, wird so behandelt, als wäre eine neue Depesche aufgegeben und ist dafür die ganze Beförderungsgebühr zu erheben. Für alle chiffrirte Staats-Depeschen ohne Ausnahme sind neben den tarifmäßigen Beförderungs-Gebühren auch noch die Gebühren für die zu erfolgende Collationirung zu erheben. Verlangt der Aufgeber einer chiffrirten Staats-Depesche die vollständige Zurücktelegraphirung derselben von der Adreß-Station und Ausfertigung der zurücktelegraphirten Depesche, so ist hierfür außer der gewöhnlichen ein- und einhalbfachen Gebühr noch drei Viertel der einfachen Taxe, mithin zusammen der zwei und einviertelfache Betrag einer gewöhnlichen Depesche zu erlegen. § 55. Gebühr für Em- Wenn eine Bescheinigung über die richtige Ueberkunft einer Depesche ertheilt werden pfangsbescheinigung. soll, so ist für dieselbe der vierte Theil der Beförderungs-Gebühr einer einfachen Depesche mit Rücksicht auf die Zonenzahl zu erheben. § 56. Gebühren für Wei- . Die Gebühren für die Beförderung der Depeschen nach außerhalb der Telegraphenter-Beförderung von Depeschen. Linien gelegenen Orten werden jedesmal bei der Aufgabe mit erhoben und betragen:
- a)für die Beförderung per Post in rekommandirten Briefen 4 Sgr. = 3 gGr. 2 Pf = 12 Xr. Conv. =14 Xr. Rhein. = 24 Cents. Niederl. bei Depeschen, welche innerhalb der Deutsch-Oesterreichischen Postvereins-Staaten oder den Niederlanden verbleiben, und 12 Sgr. = 9 gGr. 7 Pf. = 36 Xr. C. M . = 42 Xr. Rhein.= 72 Cents. Niederl. für Depeschen, welche über das Deutsch-Oesterreichische Postgebiet oder die Niederlande hinausgehen; 91
- b)für die Beförderung durch Boten 20 Sgr. = 16 gGr. = 1 F l . C. = 1 F l . 12 Xr. Rhein. = 1 F l . 20 Cents. Nieder!.;
- c)f ü r die Beförderung mittelst Estafetten die von der betreffenden Postverwaltung hiefür wirklich zu berechnende Gebühr. § 57. Ist der Betrag der Estafettengebühr der Aufgabe-Station nicht im Voraus bekannt, Depositum für - Beföldeso ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages ausreichende Estafetten rung. Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen zurückgefordert werden kann. Dieses Depositum soll bei jeder Depesche betragen 5/6 Rthlr. = 1¼ F l . Conv. = 1½ F l . Rhein. ober Nieder!, pro Meile. Die Telegraphen-Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen verläßt, hat der Aufgabe-Station die Höhe des Betrages der Estafetten-Gebühr möglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen. Ist die Auslage jener Posten in anderer Währung geschehen, als solche vom Absender der Depesche nach der üblichen Landesmünze zu zahlen ist, so ist die Reduction nach Verhältniß von 14 Rthlrn. = 20 Fl. Conv. = 24½ Fl. Rhein. oder Niederl. zu bewirken. § 58. Wenn in den geigneten Fällen (§ 16) die Weiterbeförderung mittelst Eisenbahnbetriebs- Gebühren für WeimitTelegraphen erfolgen soll, so ist für dieselbe ohne Rücksicht auf die Wortzahl der De-terbeförderung telst Eisenbahn - Bepesche und auf die Entfernung der gleiche Betrag wie bei der Weiterbeförderung mittelst treibs-Telegraphen. Boten, also 2/3 Rthlr. = 1 F l . Conv. = 11/5F l . Rhein. oder Niederl. zu erheben. § 59. Findet die Rückgabe einer Depesche statt, bevor die Abtelegraphirung derselben be- Gebühren für Dederen Beförgonnen hat §§ (35 und 40), so hat der Aufgeber anstatt der Beförderungs-Gebühr bloß peschen, derung vor der Bestellung inhibirt wird. den Betrag von 1/6 Rthlr. = ¼ F l . Conv. = 3/10 F l . Rhein. oder Niederl. zu entrichten. Ist die Abthelegraphirung einer vom Aufgeber inhibirten Depesche angefangen aber noch nicht beendigt, so ist die volle Veförderungs-Gebühr gleichwohl in Berechnung zu bringen. Ist die Depesche bereits vollständig abtelegraphirt und findet die Sistirung durch eine amtliche Notiz der Abgangs- an die Ankunfts-Station statt, so ist hierfür außer den bereits erlegten und der Kasse verfallenen Telegraphen-Gebühren die Hälfte der Beförderungs-Gebühr einer einfachen Depesche zu erheben. § 60. Sämmtliche Gebühren sind in der Regel bei Aufgabe der Depesche im Voraus zu Vorauszahlung. bezahlen. 92 I n wie weit bei gewissen Arten von Depeschen ein Creditiren der Gebühren Statt finden darf, wird den Telegraphen-Stationen besonders bekannt gemacht werden. Auch die Telegraphen-Gebühren für sämmtlicheVereins—Staats— Depeschen dem Aufgeber, sei es sofort bei der Auflieferung oder nach gewissen Zeitabschnitten, baar einzuziehen und in gleicher Weise wie die Gebühren fürPrivat— Depeschen in Rechnung zu stellen. § 61. Wer eine Nacht-Depesche anmeldet, (§§ 9 und 18) hat den Betrag der BeförderungsVorausbezahlung von Nacht-Depeschen. Gebühr einer einfachen Depesche gleich bei der Anmeldung zu erlegen. § 62. Deponirung von Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr für die zu geGebühren für Rück- wartigende Rückantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl der die Rückantwort antworten und Ab-enthaltenden Depesche nicht größer sein, als wofür die Beförderungs-Gebühr hinterlegt bestellung der letzteren worden ist. Wenn die Rückantwort außer den fünf Worten der Adresse nicht mehr als zehn Worte enthält, so zahlt sie nur die Hälfte der Gebühr einer einfachen Depesche. Dem Aufgeber einer Depesche steht es frei, die Rückantwort, für welche er die Gebühr deponirt hat, vor Ablauf der bestimmten Frist (§ 68) abzubestellen, in welchem Falle er für die zu gebende amtliche Notiz den vierten Theil der Beförderungs-Gebühr einer einfachen Depesche gegen Rückempfang der deponirten Gebühr zu bezahlen hat. I m Bereich der Preußischen Telegraphen-Linien können ausländische Correspondenten, welche den Telegraphen wöchentlich wenigstens einmal, und inländische Correspondenten, welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benutzen, bei der betreffenden Telegraphen-Station eine Summe von höchstens 200 Thalern zur Berichtigung der Beförderungs-Gebühren für ihre Depeschen als Vorschuß einzahlen. Die Stationen haben mit den betreffenden Correspondenten über die Vorschüsse monatlich abzurechnen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen-Aufgeber in genauer Kenntniß erhalten müssen. § 63. Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß dem Absender einer Depesche die TeVerpflichtung zur Nachzahlung defektir- legraphen-Gebühren zu gering berechnet worden sind, so ist derselbe zur Nachzahlung der ter Gebührenbeträge. zu wenig erhobenen und daher nachtaxirten Beträge verpflichtet. § 64. Ueber die erhobenen Gebühren jeder Art wird nach dem vorgeschriebenen Formulare Quittirung der Quittung ertheilt. Gebühren. § 65. Eine Rückerstattung der Telegraphen-Gebühren findet statt: Rückerstattung der Vereins. Gebühren.
- a)I m Falle der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ihres Inhaltes. Findet diese Zurückweisung erst auf einer Station eines andern Vereins-Staatestatt, so geschieht die Zurückzahlung der Gebühren blos für diejenige Strecke, an welcher die Beförderung noch nicht stattgefunden hat und wird in dieser Beziehung. die Depesche so behandelt, als wäre sie bloß bis zu dem Punkte aufgegeben worden, über welchen sie nicht hinaus befördert wurde;
- b)im Falle die Depesche nach ihrer Annahme verloren gegangen sein sollte;
- c)im Falle die Depesche am Bestimmungsorte gar nicht oder in einer Weise verstümmelt angelangt ist, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen konnte, eine rechtzeitig; Berichtigung aber nicht zu ermöglichen gewesen ist;
- d)wenn, ohne daß eine Unterbrechung oder Störung der Telegraphen-Verbindung stattgefunden hat, die Depesche später an ihren Bestimmungs-Ort gelangt, als die- 93 ses mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Aufgabe durch die Post oder die Eisenbahn geschehen wäre. Begründete Reclamationen, welche auf telegraphischem Wege befördert werden, sind als Telegraphen-Dienst-Depeschen, mithin gebührenfrei, zu befördern. § 66. Zuviel erhobene Telegraphen-Gebühren werden dem Ausgeber der betreffenden Depesche zurückerstattet. Die Mehr-Taxe für Depeschen, welche bei Wahl der billigeren Linie dem Aufgeber nicht zurückzuzahlen ist (§ 7 3 ) , kommt der Vereins-Kasse zu Gute. § 67. Deponirte Estafetten-Gebühren werden mit dem Ueberschuß über die wirklichen Kosten der Estafetten-Beförderung sogleich nach erfolgter Rückmeldung der letztern zurückgezahlt. § 68. Deponirte Veförderungs-Gebühren für Rückantworten werden nach Verlauf von 5 Tagen, — wenn die Antwort bis dahin noch nicht eingegangen sein sollte — dem Correspondenten, welcher die Gebühren hinterlegt hat, zurückerstattet. Bei Depeschen, welche durch die Post weiterbefördert werden, erfolgt die Rückerstattung der für die Rückantwort deponirten Gebühr nach zehn Tagen, wenn bis dahin die Antwort nicht eingegangen ist. § 69. Reclamationen auf Reclamationen auf Rückerstattung von Telegraphen-Gebühren sind innerhalb 6 M o nate, vom Tage der Depeschen-Aufgabe an gerechnet, vom Aufgeber geltend zu machen Rück — Erstattung von Telegraphen - Gebühund werden nach Verlauf dieses Zeitraumes nicht weiter berücksichtigt. ren. Der Nachwels, daß die Beschwerde begründet sei, ist stets vom Reclamanten zu führen. Der Rückerstattung der Gebühren hat in jedem Falle eine Entscheidung der Telegraphen-Verwaltungsbehörde vorauszugehen. § 70. Gebühren für DeBei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebiets gelegenen Stationen werden neben den Vereinsgebühren die auswärtigen Gebühren berechnet und erhoben. Die Telegra- peschen nach Statioaußerhalb des phen-Stationen erhalten zu diesem Zwecke die Tarife für alle jene auswärtige Staaten, nen Vereinsgebiets. mit welchen der Verein im Depeschen-Verkehr steht, nebst den Bestimmungen, nach welchen die Gebühren-Berechnung für die telegraphische Correspondenz mit diesen Staaten stattzufinden h(...)t. Ergänzungen und Abänderungen dieser Tarife und Bestimmungen werden den Telegraphen-Stationen ebenfalls, so oft solche eintreten, mitgeheilt. Die auf den Verkehr mit den auswärtigen Telegraphen - Linien Bezug habenden verschiedenen Tarife werden auf den Telegraphen-Büreaus dem Publilnm zugänglich angehestet. § 71. Richtung für die Wenn bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebiets gelegenen Stationen mehr Beförderung der Deals eine Richtung für die Beförderung möglich ist, so hat letztere auf dem etwa vom peschen nach auswärAbsender schriftlich auf der Depesche angegebenen Wege stattzufinden (§ 14) und wird tigen Stationsorten. der Gebühren-Betrag hiernach berechnet. I s t von dem Absender die Richtung nicht vorgeschrieben, so wird in der Regel jede solche Depesche für diejenige Linie tarifirt, für welche bis zum Bestimmungsorte die geringere Gebühr entfällt. I s t die Beförderung auf dem billigeren Wege nicht thunlich und dieser Umstand der Telegraphen-Station bei der Aufgabe bekannt, so wird dem Aufgeber mitgetheilt, daß die Depesche auf dem kostspieligeren Wege defördert werden müsse und von demselben, falls er auf Beförderung besteht, die für dieselbe entfallende höhere Gebühr erhoben. 94 Dasselbe Verfahren findet statt, wenn die Beförderung der Depesche auf dem vom Aufgeber ausdrücklich verlangten Wege nicht möglich sein sollte. Wenn eine Unterbrechung oder Störung der Linie, auf welcher die Taxe geringer entfällt, erst nach erfolgter Annahme oder Abtelegraphirung der Depesche nach einer Zwischen-Station eintritt, so erfolgt die Beförderung auf der kostspieliger Linie jedoch ohne Nacherhebung der hiefür entfallenden höheren Gebühr. § 72. Beförderung VerDepeschen, deren Ursprungs- und Bestimmungsort im Gebiete des Deutsch-Oestereinsländischer Depereichischen Telegraphen-Vereins liegen, oder welche von einer Vereins-Station nach dem schen über auswärtige Telegraphen-Linien. Auslande gehen, können bei Unterbrechung der Vereins-Linien auf die TelegraphenLinien eines oder mehrerer dem Vereine nicht angehöriger Staaten geleitet und auf diesem Wege ohne Zeitverlust an ihren Bestimmungsort befördert werden. In einem solchen Falle setzt die Beförderungs-Gebühr sich zusammen:
- a)aus der tarifmäßigen Gebühr von der Aufgabe- bis zur Adreß-Station, und
- b)aus der Transit-Gebühr für den oder diejenigen fremden Staaten, durch welche die Umleitung Stattgefunden hat. Der Aufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn die Unterbrechung oder Störung der Vereins-Linien erst nach erfolgter Annahme der Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hiefür entfallenden Mehr-Gebühr nicht verpflichtet. Die letztere wird auf die Vereins-Kasse übernommen. § 73. Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer Depesche, wofür die Gebühr nach der höheren Tare bezahlt worden, auf dem billigeren Wege, so findet eine Rückvergütung der Mehrtaxe an den Absender nicht Statt. (§ 66). § 74. Rückerstattung ausEine Rückerstattung von Gebühren für die Beförderung von Depeschen auf auswärwärtiger Depeschen- tigen Stationen nach Maßgabe der in § 65 enthaltenen Bedingungen findet nur in so Gebühren. weit S t a t t , als die betreffende auswärtige Verwaltung sich hiermit einverstanden erklärt § 75. Reihenfolge der AnBei der Annahme der Depeschen werden die Aufgeber in derjenigen Reihenfolge abnahme. gefertigt, in welcher sie in dem Bureau erscheinen, wobei jedoch die Ueberbringer von Staats-Depeschen stets den Vorrang vor den Aufgebern von Privat-Depeschen haben, auch wenn letztere früher im Aufgabe-Lokal sich eingefunden. § 76. Prüfung des DeEntspricht die Depesche den Erfordernissen (§§ 21—23) nicht oder fehlen die oben gePeschen-Inhalts. nannten Angaben (§§ 15, 16, 37 und 38), so ist sie dem Aufgeber Behufs Umschreibung rezp. Ergänzung zurückzustellen. Sowohl zur Abfassung als zur Umschreibung von Depeschen sind in dem AufgabeLokal stets eine Anzahl Depeschen-Formulare und die erforderlichen sonstigen Schreibmaterialien bereit zu halten. B e r l i n , den 1 . November 1855. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt. Druck von V. Bück, in Luxemburg.