Nummer 12.
(69)Jahr 1842. Verordnungs- und Verwaltungsblatt des Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Akte der Gesetzgebung. Vertrag Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem Stern des Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone und des Königlich-Niederländischen Löwen-Ordens, und Anderseits über den Anschluß des Großherzogthums Seine M a j . der K ö n i g von Preußen, Luxemburg an den deutschen Zoll - und für Sich und in Vertretung der übrigen MitglieHandelsverein. der des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Nachdem Seine Majestät der König der Nie- Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai derlande, Großherzog von Luxemburg, den 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins, Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Groß- nämlich : der Kronen Bayern, Sachsen und herzogthume Luxemburg durch eine nähere Würtemberg, des Großherzogthums Baden, Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll- und des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsvereine die Vorteile eines möglichst Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so des Großherzogthums Sachsen, der Herzoghaben Behufs der deshalb zu pflegenden Verthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg handlungen, zu Bevollmächtigten ernannt : und Sachsen-Coburg und Gotha, und der FürEinerseits stenthümer Schwarzburg-Rudolstadt u. SchwarzSetne Majestät der König der Nie- burg-Sondershausen, Reuss-Greitz, Reuss-Schleitz derlande, Großherzog von Luxem- und Reuss-Lobenstein und Ebersdorf, der Herburg, zogthümer Braunschweig und Nassau, und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimAllerhöchst Ihren Kammerherrn und außeristischen Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper, ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten (Nr. 1219. — 1842. A . N . ) ( 70 Minister am Königlich-Niederländischen Hofe, Hermann Friedrich, Reichsgrafen v o n Wy- lich und Lottum, Ritter des Königl.-Preuß rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern, des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes 2ter Klasse. Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souveränen ertheilten speciellen Instruktionen unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Art. 1. Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, treten mit Allerhöchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem Zollsysteme des Königreiches Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei. Art. 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben in Ubereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen oder künftig bestehen werden, eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste VerwaltungsBehörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. ) herzogthum angrenzenden preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung ; diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Vereinstaaten allgemein getroffen werden. Art. 4. Um gleichzeitig mit dem Anschluße des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden. A) wegen des Branntweins Substanzen, und aus mehligen B) wegen des B i e r s , Wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrikation dieser Getränke im Großherzogthum zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Substanzen anlangt, so werden Se. M a j . dasselbe, nach Ratification des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen bestehende sein wird. C) Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen. Art. 3. D) Wegen des Salzes ertheilen Seine MaEtwaige künftige Abänderungen der im vor- jestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis wähstehenden Artikel gedachten, in den an das Groß- rend der Dauer des Vertrages nicht unter den ( 71 Betrag des Salzpreises in Preußen herabzuzusetzen. E) Für den Fall, daß im Großherzogthum Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkommende B e steuerung des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen. A r t . 5. M i t der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Großherzogthume Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterm frei und unbeschwert in die preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt :
- a)der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände ( S a l z ) , ingleichen der Spielkarten und Kalender, nach Maßgabe der A r t . 6 und 7.
- b)der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugniße nach Maßgabe des A r t . 8 , und endlich,
- c)solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den S t a a t , welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen. A r t . 6. In Betreff des Salzes treten seine Majestät der König Großherzog den zwischen den M i t gliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei : 2) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu ) werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinstaaten, ist verboten, in so weit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der, vereinten Regierungen und zum ummittelbaren Verkauf i n deren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht.
- b)Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Lander, soll nur mit Genehmigung der Vereinstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt w i r d , und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden, welche von selbigen für nöthig erachtet werden.
- c)Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten, ist frei.
- d)Was den Salzhandel innerhalb der Vereinstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
- e)Wenn eine Regierung von den andern innerhalb des Gesammtvereins aus Staats-oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen die Sendungen mit Päßen von öffentlichen B e hörden begleitet werden.
- f)Wenn ein Vereinstaat durch das Gebiet eines andern, aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinstaate, seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder, versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch weiden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. A r t . 7. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es in ( sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbotsoder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behalt, auch in Beziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung. Art. 8. Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung kommen, w i r d , in Rücksicht auf die S t e u e r n , welche in letzterem auf innern Erzeugnissen haften, und auf die im Art. 4 deshalb genossenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der preußischen Rheinprovinz treten. Art. 9. Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erklären sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B . aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstim- 72 ) menden Besteuerung nach den für die Rübe«'. Zucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. Art. 10. Chausseegelder oder andern statt derselben bestehenden Abgaben, ebenso Pflaster-Damm(…) Brücken - und Fährgelder, oder unter welchen andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat. Berechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf allen und chaussirten Land- und Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herste, lungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chausscegeldtarif. vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll auf der höchste Satz angesehen und auch in der Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten werden : Besondere Erhebungen von Thorspen und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Strassen, d a , wo sie noch bestehen, dem vorstehen den Grundsatze gemäß, aufgehoben, und der Ortspflaster der Chausseestrecke dergestalt ein gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Art.11. Seine M a j . der König Großherzog schließen sich für das Großherzogthum Luxemburg den Verabredungen an, welche zwischen den zu den Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz Maaß- und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten insbesondere hiedurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Jul. 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Conven. tion bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich erklären, entweder den 14 Thalerfuß oder der 24 ½ Guldenfuß in dem Großherzogthum (…) Landesmünzfuß annehmen zu wollen.
(73)Art.
- Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitions gebühren) sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere S t a a t s - V e r t r ä g e Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts besonders verabredet wird. In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, I h r Einverständniß mit dem, in den A r t . 15 resp. 12 der Zollvereinigungs-Verträge vom
- März 1833,
- M a i 1835 und
- Januar 1836 ausgesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben mit stetem Vorbehalte der RecognitionsGebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird. Alle Begünstigungen, welche ein Vereinstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-CongreßActen noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grundsätze über alle die Schiffahrt auf der Mosel, und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch eine auf völliger Recivrocität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen. Art.
- Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei B e nutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen des andern contrahirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein. A r t .
- V o n den Großherzoglich-Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden , welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum Luxemburg, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbstriebe in ihrem Wohnorte durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kausteute stehen, in den andern Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn. ( Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unterthanen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Luxemburg gehalten werden. Art.
- Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zollund Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel, und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem Großherzogthume publiziren lassen ; auch die übrigen Vereinstaaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. Art.
- Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks-und Lokalstellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinstaaten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem König Großherzog überlassen. Auch sind die Vereinstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirection in Luxemburg übertragen werde. Da jedoch die Vereinstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die mit der Aufnahme des Großherzogthums in den Verein 74 ) eintretende Verlegung der Zollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so wollen Seine Majestät der König Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art sowohl ihrer Organisation, als ihm Handhabung, den Vereinstaaten eine volle Bürgschaft für die genaue Ausführung der Zollgesetze gewähren. Das Nähere hierüber soll in einer besondern Uebereinkunft verabredet werden. Art.
- Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabredungen, namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich beziehen, feiner die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthum soll in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, bewirkt werden. Art.
- Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen DienstObliegenheiten geschehen kann, auch mit der Erhebung und Controle großherzoglich-privativer Steuern, imgleichen der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen. Art.
- Die Untersuchung und Bestrafung der in Großherzogthum Luxemburg begangenen Zollvergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein adminisiratives Verfahren eintritt, von den Großherzoglichen Gerichten. A r t .
- Die Ausübung des Begnadigungs- und StrafVerwandlungsrechts über die wegen verschul- deter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerich- ( ten verurtheilten Personen bleibt Seiner M a jestät dem König Großherzog vorbehalten. Art.
- In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche Preußen nebst den mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs-und Durchgangsabgaben statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. Art.
- Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großherzogthume Luxemburg einerseits, und dem in Gemäßheit des Traktats vom
- April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebenen Theile des gedachten Großherzogthums anderer Seits besteht, wahrend Seine Majestät der König von Preußen außerdem erklären, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mögliche zu thun, u m , wenn das KöniglichBelgische Gesetz vom
- Juni 1839 etwa aufgehoben werden sollte, die Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aufhebung erwachsenden Nachtheile zufrieden zu stellen. Und da Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch geäußert haben, daß die Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthum Luxemburg anzustellenden Königlich-Preußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollten Seine Majestät der könig von Preußen diesem Wunsche entsprehen, in so weit als dies mit dem Dienste und der Organisation des Zollvereins vereinbar ist. Art.
- Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem
- April 1842 zur Ausführung 75 ) gebracht werden soll, wird bis zum letzten März 1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren verlängert angesehen. Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifikationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin ausgewechselt werden. So geschehen zu Haag, den
- Februar
- (Unterzeichnet) Frédéric- Hermann Friedrich, Georges-Prosper de Bloc- Reichsgraf von Wyhausen. lich und Lottum. (L.S.) (L.S.) Für gleichlautende Ausfertigung : Der Staatskanzler par interim, Von Blochausen. An demselben Tage, 8ten Februar 1842, ist dem vorstehenden Vertrage die Ratifikation von Seiner Majestät dem Könige der Niederlande und von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ertheilt worden. von Blochausen. Eingerückt in das Verordnungs- u. Verwaltungsblatt am
- Februar
- Für den General-Sekretär : Der beauftragte Secretär, Koch.
(76)Akte der Verwaltung. Bekanntmachung. Actes Administratifs. AVIS. Il est porté par les présentes à la connaissance Es wird hiermit zur allgemeinen Kunde ge- du public, qu'en suite d'autorisation supérieure, bracht, daß, in Folge höherer Ermächtigung, dès le moment où l'avis en sera parvenu dans les vom dem Augenblicke ab, wo dem betreffenden bureaux-frontière que la chose concerne, les objets Grenz-Zoll-Amte die desfallsige Anweisung zugegangen sein wird, die nachstehenden Gegenstände : suivans, savoir : DIVISION II DU TARIF. Abtheilung II des Tarifs. N° 8. — Lin, chanvre, étoupe. Nr. 8.—Flachs, Werg, Hanf, Heede. N° 9 — Grains, légumes secs, semences Nr. 9. — Getreide, Hülsenfrüchte, et graines : Sämereien, auch Beeren :
- a)Grains et légumes secs, tels que froment,
- a)Getreide und Hülsenfrüchte, als : Weizen Spelz oder Dinkel, Gerste (auch gemälzte), épautre, orge (de même la drêche), avoine, sarraHafer, Heidekorn oder Buchweizen, Roggen, sin, seigle, fèves, pois, millet, lentilles et vesces ; Bohnen, Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken;
- b)Semences et graines :
- b)Sämereien und Beeren : 1. Anis et cumin ; 1. Anis und Kümmel ; 2. Graines oléagineuses : chenevis, graine de lin 2. Oelsaat, als : Hanfsaat, Leinsaat, und et de sésame, de pavot, de colzat, de navette ; Leindotter oder Doder, Mohnsamen, Raps , 3. Graine de trèfle et de toute autre non spéciaRübsaat; lement tarifée, de même que la graine de ge3. Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif nièvre. genannten Sämereien, ingleichen WachholN° 11. — Peaux, cuirs et poils : derbeeren ;
- a)Cuirs verts, salés et secs, cuirs et peaux pour Nr. 11. — Häute, Felle und Haare : être corroyés, de même les crins dans leur état
- a)Rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung ; ingleichen brut ;
- c)Peaux de lièvres et de lapins, brutes, de rohe Pferdehaare ; même leur poil ;
- c)Haasen- und Kaninchenfelle, rohe, und Haare.
- d)Poil de gros bétail.
- d)Haare von Rindvieh. N° 12. — Bois. Nr. 12. — Holz :
- a)Bois à brûler, lors du transport par eau ;
- b)Bois de construction et pour arts et métiers.
- a)Brennholz beim Wassertransport. lors du transport par eau, ou même par terre, lorsb) Bau-und Nutzholz beim Wassertransport, oder beim Landestransport zur Verschiffungs- que le bois est dirigé sur des chantiers pour être ablage : ensuite transporté par eau :
(77)1. Eichen-, Ulmen, Eschen-, Kirsch-, Birn-, 1. Bois de chêne, d'orme, de frêne, de cerisiers poiriers, pommiers et de cornouillers ; Aepfelund Kornelholz. 2. Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen-, 2. Bois de hêtre, ainsi que de pin, de sapin, de Pappeln-, Erlen-und anderes weiche Holz ; mélèse , de peuplier, d'aune, et autre bois serner : S ä g w a a r e n , Faßholz (Dauben), tendres ; ensuite des ouvrages de bois scié, Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, douves, bois pour cercles, perches, fascines, F l e c h t w e i d e n , u. pieux, osier, etc.
- c)Holzborke oder Gerberlohe, desgl. Holzc) Ecorces à tan, de même des charbons de bois. kohlen. Nr. Nr. 15. — Nr. 13. — Hopfen. kalk u. G y p s , gebrannter. 32. — Steine : N° 13.— Houblon, N° 15. — Chaux et plâtre, brûlé. N° 32. — Pierres : Bruchsteine u n d behauene Steine aller Art, Mühl-, grobe Schleif-und Wetzsteine, Tufsteine, Traß, Ziegel- und Backsteine aller Art, beim Transport zu Wasser, auch beim Landtransport, wenn die S t e i n e nach einer Ablage zum Verschiffen bestimmt sind. Nr. 33. — Steinkohlen. Nr. 38. — Vieh : Pierres de taille et taillées de toute espèce, meules à moudre et à aiguiser, pierres de tuf, de trass, tuiles et briques de toute sorte, lors du transport par eau , et même par terre, lorsque les pierres sont dirigées sur des dépôts pour être ensuite transportées par eau.
- a)P f e r d e , Maulesel, Maulthiere, Esel ;
- b)Ochsen und Stiere ;
- c)Kühe ;
- d)Rinder (Jungvieh),
- e)S c h w e i n e , gemästete und magere;
- f)H ä m m e l und anderes Schafvieh, Ziegen, Kälber u n d Spanferkel. Nr. 40. — Wolle : S c h a f w o l l e , rohe und gekämmte, über die Luxernburgisch-Preußische Landesgrenze zollfrei ein- und ausgehen können. L u x e m b u r g , am 15. Februar 1842. D e r Obersteuer-Rath, Sr. Majestät Cornmissär, Tock. Gesehen Behufs der Einrückung in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt.
- a)Chevaux , mulets , ânes ;
- b)Bœufs et taureaux ;
- c)Vaches ;
- d)Bouvillons et génisses ;
- e)Cochons gras et maigres ;
- f)Moulons et autres bêtes a laine, chèvres, veaux et cochons de lait. Der Gouverneur par interim, de la Fontaine. N° 33. — Charbons de terre. N° 38. — Bétail : N° 40. — Laine de mouton peignée et non peignée. Pourront être importés et exportés en franchise de droits par la frontière du côté de la Prusse. Luxembourg, le 15 février 1842. Le Conseiller supérieur des contributions, Commissaire de Sa Majesté, TOCK. Vu pour être inséré au Mémorial législatif et administratif. Le Gouverneur par interim , DE LA FONTAINE. Beilage zur Nr. 12.
(78)Beschluß ARRÊTÉ in Betreff der Loosziehung für die MilizAushebung von
- relatif au tirage au sort pour la levée de la milice nationale de
- (Nr.
- —
- A . N . ) (N°
- —
- — I . G . ) Luxemburg, am
- Februar
- Das Regierungskollegium des Großherzogthums ; In Folge der unter dem
- November 1841 erlassenen Verordnung, in Betreff der Einschreibung für die Aushebung der National-Miliz für 1842; Luxembourg, le 9 février
- Le Conseil de Gouvernement du Grand-Duché En suite de l'ordonnance émanée le 18 novembre dernier, relative à l'inscription pour la levée de la milice nationale de 1842 ; Arrête : Beschließt: Art.
- Die Loosziehung der Milizpflichtigen der Aushebung von 1842, soll im Gemeindehause des Hauptorts jedes Miliz-Cantons nach deren im anliegenden Verzeichnisse angeordneten Zusammenstellung, und zwar an den Tagen, welche für die verschiedenen Gemeinden eines jeden Cantons in eben diesem Verzeichnisse angegeben sind, überall um zehn Uhr des Morgens ihren Anfang nehmen. Art.
- Bei der Vornahme der Ziehung sollen überall die Milizpflichtigen aus den entferntesten Gemeinden den naher Wohnenden vorgehen, so daß die des Hauptortes zuletzt daran Theil nehmen. Alt.
- ART. 1ER. Le tirage au sort des miliciens de la levée de 1842 aura lieu à la maison communale du chef-lieu de chaque canton de milice, tels que ces cantons sont aujourd'hui composes d'après l'état ci-après, et ce aux jours y désignés pour les différentes communes de chaque canton. Les opérations commenceront partout à dix heures du matin. ART.
- En procédant au tirage, on admettra partout, de préférence, les miliciens des communes les plus éloignées, sur ceux qui demeurent plus près, de manière que ceux du chef-lieu tireront les derniers. ART
- Die Ziehung geschieht unter dem Vorsitze des Distrikts-Commissars, in dessen Distrikt der Hauptort des Miliz-Cantons gelegen ist, und zwei Mitglieder jeder Gemeinde-Verwaltung wohnen derselben bei. Diese müssen mit den Einschreibungs-Registern und den alphabetischen Listen ihrer betreffenden Gemeinden versehen seyn. Le tirage aura lieu sous la présidence du Commissaire du district dans lequel se trouve situé le chef-lieu du canton de milice. Deux membres de l'administration de chaque commune y assisteront ; ils devront être munis des registres d'inscription et des listes alphabétiques de leurs communes respectives. Art.
- Avant le tirage, et aussitôt que possible, les Bourgmestres appelleront devant eux les miliciens Vor der Ziehung, und sobald als möglich, sollen die Bürgermeister die an derselben theilnehmenden ART.
(79)M i l i z p f l i c h t i g e n vor sich berufen, um sie über die Schritte zu belehren, welche sie zur Erlangung der etwa in Anspruch zu nehmenden Befreiungen zu rhun haben. Auch haben die Bürgermeister dafür Sorge z u tragen, daß, so viel möglich, alle Eingeschriebenen bei der Ziehung gegenwärtig sind. Art.
- qui devront y prendre part, pour les éclairer sur les démarches à faire pour obtenir l e s exemptions auxquelles ils pourraient avoir des t i t r e s . Les Bourgmestres veilleront aussi à ce que tous les inscrits soient, autant que possible, présens au tirage. A R T .
- La veille du jour du tirage, les B o u r g m e s t r e s Am Tage vor der Ziehung sollen die Bürgerm e i s t e r die Befreiungsatteste und die Belegstücke, réuniront les certificats d'exemption et les pièces die man von ihnen begehrt haben wird, sammeln, justificatives qui leur auront été d e m a n d é s , en dresein Verzeichniß darüber errichten, und selbe den seront inventaire et les remettront au C o m m i s s a i r e Distrikts-Commissaren am Tage der Ziehung oder de district lors du tirage, ou dans l e s cinq jours in den fünf darauf folgenden Tagen, dem Art. 14 après, conformément à l'article 14 de la loi du 27 des Gesetzes vom
- April 1820 gemäß, einhänavril
- digen. Diese Schriften sollen sorgfältig von den DistriktsLes Commissaires de district e x a m i n e r o n t s o i Commissaren untersucht, und wenn sie regelmäßig gneusement ces pièces, et s'ils les trouvent régulièb e f u n d e n werden, damit auf die in dem eben er- res , ils procéderont de la manière i n d i q u é e au wähnten Artikel 14 vorgeschriebene Art verfahren même article 14 ; sinon, ils les restitueront aux inw e r d e n . Im entgegengesetzten Falle sind sie den téressés, afin d'être rectifiées et d'être reproduites B e t h e i l i g t e n zum Zweck der erforderlichen Verbesse- ensuite. rung und Wiedereinreichung zurückgegeben. Le présent arrêté sera publié dans toutes les secGegenwärtiger Beschluß soll in allen Sectionen tions des villes et communes du Grand-Duché, affider S t ä d t e und Gemeinden des Großherzogthums ché au chef-lieu de chaque commune, et inséré au bekannt gemacht, in dem Hauptorte einer jeden G e m e i n d e angeschlagen, und in das Verordnungs- Mémorial législatif et administratif. und Verwaltungsblatt eingerückt werden. Le Conseil de gouvernement, Das Regierungs-Kollegium, DE LA F O N T A I N E . De la Fontaine.
(80)Miliz-Cantone. Namen der die Milizkantone bildenden Gemeinden. Bezeichnung der Ziehungs-Tage. CANTON DE MILICE. NOMS DES COMMUNES COMPOSANT LE CANTON DE MILICE. du Jour du Tirage, Eich. Eich, Garnich, Junglinster, Kehlen, Kœrich, Steinfort, Steinsel. Mitwoch, den 2ten März. Esch an der Alzette. Bettemburg, Dippach, Dudelingen, Differdingen, Esch, Kayl, Monerich, Niederkerschen, Petingen, Reckingen, Sanem. Samstag, den 5ten März. Hesperingen. Bartringen, Contern, Frisingen, Hesperingen, Hollerich, Küntzig , Mamer, Rœser, Sandweiler, Schüttringen, Weiler zum Thurm. Donnerstag, den 3ten. Luxemburg. Luxemburg. DÉSIGNATION Dienstag, den 1sten. Mersch. Berg, Bissen, Bœvingen, Fels, Fischbach, Heffingen, Lintgen, Lorentzweiler, Mersch, Nomeren, Simmern, Tüntingen. Dienstag, den 8ten. Echternach. Beaufort, Bech, Berdorf, Consdorf, Echternach, Mompach, Rosport, Waldbillig. Dienstag, den 1sten. Grevenmacher. Betzdorf, Biwer, Flaxweiler, Grevenmacher, Lenningen, Manternach, Mertert, Niederanwen, Rodenburg. Donnerstag, den 3ten. Remich. Bous, Burmeringen, Dalheim, Mondorf, Remerschen, Remich, Stadtbredimus, Waldbredimus, Wellenstein, Wormeldingen. Samstag, den 5ten. Diekirch. Bastendorf, Bettendorf, Bourscheid, Diekirch, Ermsdorf, Ettelbrück, Feulen, Medernach, Reisdorf. Dienstag, den 1sten. Hosingen. Asselborn, Clerf, Constumb, Fouhren, Helsen, Heinerscheid, Hoscheid, Hosingen, Munshausen, Niederbessling, Putscheid, Vianden, Weiswampach. Donnerstag, den 3ten. Wiltz. Redingen. Alscheid, Bauschleiden , Bœgen , Esch an der Sauer, Esch- Samstag, den 5ten. weiler, Gœsdorf, Harlingen, Heiderscheid, Mecher, Neun-. hausen, Oberwampach, Wiltz, Wilwerwiltz, Winseler. Arsdorf, Beckerich, Bettborn, Bondorf, Ell, Folscheid, Grosbous, Hobscheid, Oberpallen, Perl, Redingen, Saeul, Useldingen , Vichten, Wahl. Luxemburg. — Gedruckt bei J. Lamort. Dienstag, den 8ten.