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Arrêté portant publication du règlement relatif à l'instruction des demandes en concession sur les cours d'eau formant limite entre le GrandDuché et l

201 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. Donnerstag,

  1. Juni
  2. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. N°.
  3. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. JEUDI , 14 juin
  4. Königl. Großh. Beschluß vom 3 0 . M a i 1866, wodurch das Disciplinar-Reglement für die Beamten der Zoll-Verwaltung vom
  5. November 1833 ergänzt wird. Wir Wilhelm lll, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Haben, In Gemäßheit des Separat-Artikels 9 zu dem Vertrage vom
  6. Februar 1842 über den AnschlußdesGroßherzogthumsLuxemburg- an der Zollverein unter II 4, und zur Ergänzung der Bestimmungen in den Artikeln 39 bis 42 und 61 des Disciplinar-Reglements vom
  7. November 1855 ; Auf den Bericht Unseres General - Directors der Finanzen und nach Einsicht der Berathung Unseres Regierungs-Conseils ; Nach Anhörung des Staatsraths; Beschlossen und beschließen : Art. 1 . In allen Fällen, in welchen es darauf ankommt, einen auf Präsentation der Königlich Preußischen Regierung angestellten Zollbeamten auf Grund des Art. 40 des Disciplinar Reglements vom
  8. November 1855 vom Amte zu suspendiren, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung des Königlich Preußischen Finanz Ministeriums. Art.
  9. I n den in den Art. 39 und 42 des Disciplinar-Reglements vom
  10. November 1855 vorgesehenen Fällen soll, wenn es sich um einen auf Präsentation der Königlich Preußischen Regierung angestellten Zollbeamten handelt, von der von rechtswegen eingetretenen Suspension desselben vom Amte beziehungsweise von der Verfügung, durch welche demselben die Ausübung der AmtsVerrichtungen vorläufig untersagt worden, dem Königlich Preußischen Finanz Ministerium unverzüglich Mittheilung gemacht werden, um seine Zustimmung nachträglich zu ertheilen.
  11. 20 202 Art.
  12. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher in das "Memorial" eingeruckt werden soll. Haag, den
  13. Mai
  14. Der General-Director der Finanzen, E. SIMONS. Für den König Großherzog : Dessen Statthalter im Großherzogthüm, Heinrich, Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen, Statthalter des König Großherzogs ; Der Cabinets-Sekretar für die Luxemburgischen Angelegenheiten, Beschluß, wodurch die Veröffentlichung der Instruktion in Betreff des bei WasserbauConcessionen in Grenzflüssen zu beobachtenden Verfahrens angeordnet wird. Der S t a a t s - M i n i s t e r , Präsident der Regierung; Beschließt: Arrêté portant publication du règlement relatif à l'instruction des demandes en concession sur les cours d'eau formant limite entre le GrandDuché et la Prusse. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Arrête : Le. réglement concerté entre le Gouvernement Das zwischen der Staats-Regierung des Großgrand-ducal et Ja Régence royale de Trêves pour herzogthums und der Königlichen Regierung des Bezirks Trier vereinbarte Versahren bei Instruier l'instruction des demandes en concession sur les rung von Wasserbau-Concesssionen in Luxemburgisch- cours d'eau qui forment limite entre le GrandPreußischen Grenzflüssen soll durch das „Memo- Duché et la Prusse, sera publié par la voie du er rial" veröffentlicht weiden, um vom
  15. Juli 1866 Mémorial, à fin d'éxecution à partir du 1 juillet
  16. ab in Wirksamkeit zu treten. Luxemburg den
  17. Juni
  18. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Baron V. de Tornaco. Luxembourg, le 8 juin
  19. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Baron V. DE TORNACO. Instruction in Betreff des bei Wasserbau-Concessionen in Grenzflüssen zu beobachtenden Verfahrens. D i e Königlich-Großherzoglich Luxemburgische Regierung und die Königlich Preußische Regierung zu T r i e r , In Erwägung, daß das bis jetzt bei Instruirung der Wasserbau-Concessionen in Grenzflüssen ZM beobachtete Verfahren Anlaß zu Weiterungen gegehen hat und auch dem Sinne und dem Wortlaute des Artikels 27 des Staasvevertrags vom
  20. Juni 1816, welcher eine Mitwirkung und Zustimmung beider Regierungen für jedes einzelne Concessionsgesuch vorausfeht, nicht entspychen dürfte ; Von dem Wunsche geleitet, in der Zukünft einen gleichförmtgen Gefchäsgang zu befolgen, Sind übereingekommen, folgende Anweisungen ihren respectiven Unterbehötden zur Beachtung zuzufertigen : §
  21. — Derjenige, welcher eine Concession zur Errichtung einer Stauanlage oder Bewässerungsanlage in einem Grenzflusse beantragt, hat sein desfallfiges Gesuch unter Beifügung der Beschreibungen und Zeichnungen, sämmtlich in lriplo, an die Regierung des Landes zu richten, in welchem er ansässig ist. §
  22. — Diese Regierung macht sofort der anderseitigen Regierung Mitteilung von dem Gesuche, indem sie derselben eine Abschrift davon nebst Copie der zur Erläuterung dienenden Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen zufertigt. §
  23. — Das administrative Verfahren wird darnach in den beiderseitigen beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der in jedem Lande geltenden Vorschriften eingeleitet. §
  24. — Ist das administrative Verfahren in den Gemeinden beendigt, so werden die Acten den betreffenden Baubehörden zur Verfügung gestellt. §
  25. — Jede Regierung macht der andern Regierung Mittheilung von dem Namen, Wohnort und Wirkungskreis derjenigen Beamten der Bauverwaltung, welche specieä mit der Inftruirung von Wasserbau-Concesstonen beauftragt sind. §
  26. — Diese Beamten setzen sich nunmehr in directe Verbindung, um ftch über Tag und Stunde zu verständigen, an welchem sie an O r t und Stelle die Untersuchung gleichzeitig vornehmen werden. §
  27. — D a s Resultat der Untersuchung und die desfallsigen Vorschläge werden den betreffenden Regierungen zur Entscheidung vorgelegt. §
  28. — Sind die beiderseitigen Regierungen der übereinstimmenden Anficht die Concesston zu bewilligen, so wird die darauf bezügliche Acre von jeder der betheiligten Regierungen ausgestellt und jede Hcte enthält die Bemerkung, daß die Concesston unter Zustimmung und Mitwirkung der anderen Regierung ertheilt worden ist. 8 9 — S i n d die Regierungen verschiedener Ansicht und kann darüber eine Einigung nicht erzielt werden, so kann die Concession einseitig nicht erfolgen. § 10.—Jede Concession wird dem Concesfionar von derjenigen Behörde, bei welcher er dieselbe nachgesucht hat, erst dann eingehändigt, wenn er die Quittung über die Bezahlung der beiderseitig ergangenen Kosten (iuciusivs eines für die demnächftige Nachreoifon, § 12 festzusetzenden Vorschusses) vorlegt. §
  29. — Der Concessionar ist verpflichtet, sofort nach Vollendung der Bauanlage derjenigen Regierung in deren Bezirk er ansässig ist, Anzeige zu machen. 204 s 12.—Diese Regierung hat dem betreffenden Vaubeamten ihres Bezirks hiervon Kenntniß zu geben, welcher feinersnts in gleicher Weife, wie in § 6 vorgesehen, durch directe Communication mit dew jenftitigen betreffenden Vaubeamten eine gemeinschaftliche Untersuchung der Bauanlaae behufs Conftlttirung der Uebereinftimmung zwischen der Ausführung und der Concesston zu veranlassen und vorzunehmen hat. Das Resultat dieser Untersuchung ist den betreffenden beiden Regierungen vorzulegen. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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