541 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Donnerstag, 14. August 1879. Nr. 54. Beschluß vom 13. August 1879, wodurch die Veröffentlichung der Reichsgesetze in Betreff des Zolltarifs und der Tabacksteuer verordnet wird. Der General-Director der Finanzen; Nach Einsicht der Art. 2 , 3 und 4 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 26.—31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1.März 1854; Nach Anhörung des Staatsrathes und nach Berathung der Regierung im Conseil; JEUDI, 14 août 1879. Arrêté du 13 août 1879, portant publication des lois allemandes concernant le tarif douanier et l'impôt sur le tabac. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité du 2 6 31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, ainsi que l'arrêté r. g.-d. du 1er mars 1854; Le Conseil d'État entendu et après délibération du Gouvernement en conseil; Arrête: Beschließt: Les dispositions suivantes des lois allemandes Die folgenden Bestimmungen der deutschen Reichsgesetze vom 15. und 16. J u l i d. Is., in des 15 et 16 juillet dernier, concernant le tarif Betreff des Zolltarifs und der Tabacksteuer, sollen douanier et l'impôt sur le tabac, seront publiées durch das „Memorial" veröffentlicht werden, um par la voie du Mémorial, pour avoir force de loi dans le Grand-Duché. im Großherzogthum Gesetzeskraft zu erlangen. Luxemburg den 13. August 1879. Der General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. Luxembourg, le 13 août 1879. Le Directeur général des finances, V. DE ROEBÉ. Bestimmungen, betreffend den Zolltarif des Deutschen Zollgebiets. § 1. — Bei der Einfuhr von Waaren werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt an die Stelle des Vereins-Zolltarifs vom 1. Oktober 1870 und des denselben abändernden Gesetzes vom 7. J u l i 1873. Das Gesetz tritt in Kraft: 1. mit dem 25. J u l i 1879 bezüglich der Tarifnummern 6 (Eisen u.), 14 (Hopfen), 15 542 (Instrumente u.), (Lichte), ferner bezüglich der in der Tarifnummer 25 (Material- u. Waaren
- u)aufgeführten Artikel mit Ausnahme der in q 2 bezeichneten, ferner bezüglich der unter 26 c des Tarifs (Fette) fallenden Gegenstände, sowie bezüglich der Tarifnummern 29 (Petroleum), 37 (Thiere
- u)und 39 (Vieh); 2. mit dem 1. Oktober 1879 bezüglich der unter den Tarifnummern 9 d, e, f (Getreide u.) und 13 a bis f (Holz) enthaltenen Artikel; 3. mit dem 1. J u l i 1880 bezüglich der Tarifnummer 8, Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle ; 4. mit dem 1. Januar 1880 bezüglich der übrigen im Tarif aufgeführten Gegenstände, einschließlich der vorstehend unter 1 ausgenommenen. § 2. — Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewichte erhoben:
- a)wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,
- b)bei Waaren, für welche der Zoll 6 Mark von 100 Kilogramm nicht übersteigt. Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Hinsichtlich des Syrups bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Für die übrigen Waarengattungen bestimmt der Bundesrath die Prozentsätze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. § 3. — Der Bundesrath ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß die Abfertigung der unter die Tarifpositionen 2 c und 22 a, b, e und f fallenden Waaren nur bei bestimmten Zollstellen stattfinden darf, sofern die Betheiligten nicht zur Erlegung des höchsten Zollsatzes der betreffenden TarifPositionen bereit sind. § 4. — Von der Verzollung befreit sind:
- a)die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger,
- b)alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 50 Gramm. Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben. Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten. Beziehungen im Falle des Mißbrauchsörtliche Beschränkungen anzuordnen. § 5. — Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei bezeichneen Voraussetzungen zutreffen: 1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 543 3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf 'besondere Erlaubniß. 4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegenstände der bezeichneten A r t , welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen, Verzehrungsgegenstände zum Neiseverbrauche. 5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen. Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 6. Fässer, Säcke u. s. w , leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide und dergleichen vom Auslands mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur, zum Gebrauche als solche geeignet sind. 8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, inigleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 9. Altertümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen. 10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrath zu erlassenden näheren Bestimmungen. Hinsichtlich der metallenen, für die bezeichneten Zwecke verwendeten Gegenstände bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. § 6. — Waaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Waaren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 50 Prozent des Betrages der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. 544 Die Erhebung eines solchen Zuschlages wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung angeordnet. Diese Anordnung ist dem Reichstage sofort, oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Dieselbe ist außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. § 7. — 1. Für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide u.) aufgeführten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung derselben mit inländischer Waare zuläßig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatz entweder in das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche Transitläger bewilligt werden. 2. Ebenso werden bezw. können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transitläger ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. c 2 fallen, in das Lager zurückgeführt werden. Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weitergesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung in den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen anordnen. 3. Für Mühlenfabrikate (Nr. 25 q 2 des Tarifs) wird eine Erleichterung dahin gewährt, daß bei der Ausfuhr der Eingangszoll für das ausländische Getreide nach dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung gelangten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Dabei soll für die bescheinigte Ausfuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältniß entsprechende Gewichtmenge an ausländischem Getreide zollfrei gelassen werden. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. 4. Die näheren Anordnungen (§§ 108 und 109, §§ 115 und 118 des Gesetzes vom 1. Juli 1869), insbesondere auch über die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen trifft der Bundesrath. Folgt der Z o l l t a r i f . B e n e n n u n g der Maßstab der Verzollung 845 Gegenstände. Abfälle:
- a)Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle
- b)Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes ; Thierflechsen; Treber ; Branntweinspülig; S p r e u ; Kleie; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalläscher, Knochenschaum oder Zuckererde und Thierknochen jeder Art A n m c r k . zu b: An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zugelassen.
- c)Lumpen aller A r t ; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie A n m e r k . : Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. B a u m w o l l e und B a u m w o l l e n w a a r e n : .
- a)Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte 100 Kil.
- b)Baumwollwatte
- o)Baumwollengarn, ungemischt ober gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen: 1. eindrähtiges, roh
- a)bis zur Nr. 17 englisch desgl. desgl.
- b)über Nr. 17 bis N r . 45 englisch
- y)„ 45 „ 60 „ desgl.
- d)„ 60
- e)„ 79 „ 79 „ englisch 2. zweidrähtiges, roh
- a)bis zur Nr. 17 englisch frei frei frei frei 1,8» 12 18 24 desgl. 30 desgl. 3 desgl. 15
- b)über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch desgl. 21
- y)„ 45 60 desgl. 27
- d)
- e)„ „ 60 „ 79 79 englisch desgl. 33 desgl. 39 desgl. desgl. 24 desgl. desgl. 36 42 desgl. 48 desgl. desgl. desgl. 48 „ 3. ein- und zweidrähtiges, gebleicht ober gefärbt
- a)bis zur Nr. 17 englisch
- b)über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch
- y)6) „ „ 45 60 „ „ 60 79 „ „
- e)„ 79 englisch 4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt 5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch accommodirter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) Nähfaden 6. Dochte, ungewebte
- d)Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Woll oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 30 70 24 Maßstab der Verzollung Nummer. 546 Benennung der Gegenstände. Zoll- satz. Mark. 80 1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sammete; Tüll, roh und ungemustert… 100 Kil. 2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit ausschluß der aufgeschnittenen Sammete… desgl. 3. alle nicht unter Nr. 1 , 2 und 6 Begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit fie nicht unter Ziffer 1 f a l l e n ; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden… desgl. 4. Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt… desgl. 5. alle undichte Gewebe, wie Jaconete, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1 , 3 und 4 begriffen sind… desgl. 6. Spitzen und alle Stickereien… desgl. Anmerk. zu d : 1 . Baumwollen Fischernetze, neu… desgl. 2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollabfällen, in Stücken nicht über 50 Centimeter lang und breit, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werben, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden… desgl. 3. Rohe Gewebe für Schmirgelleinen- und für Schmirgeltuchfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrôle, imgleichen Schmirgeltuch… 100 120 230 200 250 31 10 frei 3 Blei, auch m i t Spietzglang Zink oder Zinn legirt, und Waaren daraus: frei
- a)rohes Blei, Bruchblei ; Blei, Silberund Goldglätte… 3
- b)gewalztes Blei ; Buchdruckerfchriften… 100 Kil. 0
- c)grobe BIeiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack ; Draht… desgl.
- d)feine Bleiwaaren, auch lackirte; imgleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie 24 dadurch nicht unter Nr. 20 fallen… desgl. 4 Bürstenbinderund Siebmacherwaaren:
- a)grobe: 1 . Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in mit Holz oder Eisen ohne Politur und 2 . andere, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und
- b)feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 5 Droguerie-,
- a)Aether aller Verbindung Lack… Lack… fallen… desgl. desgl. desgl. 1 8 24 desgl. desgl. desgl. desgl. 20 12 desgl. desgl. 1 2,5 desgl. 1,2 1 Apothekerund Farbewaaren: Art, Chloroform, Collodium ; ätherische Oele mit Ausnahme der nachstehend unter b und i be- griffenen; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinal-
- b)gebrauche ; Firnisse aller Farben- und Tuschkasten; Art mit Ausnahme bon Oelfirniß ; Blei-, RothWachholderöl, Maler-, und Wasch- und Pastellfarben; Farbenstifte; Tusche; Zeichenkreide… Rosmarinöl…
- c)Oxalsäure und Oxalsaures Kali; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali…
- d)Aetzkali, Aetznatron; Oelfirniß…
- e)Alaun; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Gelatine; S i t t e ; L e i m ; Ruß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zündwaaren…
- f)Soda, kalzinirte ; doppeltkohlensaures Natron…
- g)Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche…
- h)Waerglas…
- i)Rohe Essrzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- und Medizinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a bis. h oder unter anderen Wummern des Tarifs Begriffen sind; Benzol und ähnliche leichte Theeröle; Terpentinöl; Harzöl; desgl. 1 1 Benennung der Gegenstände. Maßstab der 547 Thieröl: Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten): eingedickte Säfte; Schießpulver; Weinhefe, trockene und teigartige Zoll- satz. Mark. frei Eisen und Eisenwaaren:
- a)Roheisen aller A r t ; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1 genannt 100 Kil. 1
- b)schmiedbares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl, Flußeisen und Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façonnirten; Radkranzeisen; Pflugschaareneisen; Eck- und Winkeleisen; Eisenbahnschienen, Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen… desgl. 2,50 A n m e r k . zu 6 b : 1) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschienen; Ingots desgl. 1,50 2) Schmiedbares Eisen in Stäben für Kratzendrahtfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole desgl. 0,50
- c)Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen: 1) rohe desgl. 3 2) polirte, gefirnißte, lackirte, verkupferte, verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite desgl. 5
- d)Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, Polirt oder gefirnißt desgl. 3
- e)Eisenwaaren:
- l)ganz grobe:
- a)ans Eisenguß 2,50 desgl.
- b)Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brücken und Brückenbestandtheile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisenbahnräder, Puffer, Kanonenrohre, Ambose, Schraubstöcke, Winden, Hackennägel, Schmiedehämmer, Wagenfedern, Polfierfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen 3 desgl.
- y)gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen 5 desgl. 2) grobe:
- a)anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz 6 desgl.
- b)abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aerte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Radunb Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln 10 desgl.
- y)Haudfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge desgl. 15 A n m e r k . zu e 2 : Ketten und Drahtseile zur Ketten-Schleppschifffahrt und Tauerei frei 3) feine:
- a)aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornameutguß, polirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;
- b)aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u. s. w . , alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Mate24 100 K i l . rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
- y)Nähnadeln; Schreib federn aus Stahl und audern unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke 60 desgl. aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art E r d e n , Erze und edle M e t a l l e : Erben und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch auf. bereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind ; edle Metalle gemünzt, frei in Barren und Bruch F l a c h s und andere vegetabilische Spinnstoffe m i t A u s n a h m e der B a u m w o l l e , roh, geröstet, 1 100 K i l . gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle 9 10 Benennung der Gegenstände. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaus:
- a)Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, sowie nicht besonders genannte
- b)Gerste, Mais und
- c)
- d)Anis, Koriander, Fenchel und
- e)Raps und
- f)Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht Verzollung Maßstab der Nummer. 548 Zoll- satz. Mark Getreidearten… 100 Kil. Buchweizen… desgl. Malz… desgl. Kümmel… desgl. Rübsaat… desgl. genannt… Glas und Glaswaaren:
- a)grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschlissen, noch 100 Kil. abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, S t r o h , oder R o h r ; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glas, röhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden…
- b)weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern… 100 Kil. brutto
- c)Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen: 1. bis 120 Centimeter… desgl. desgl. 2. über 120 bis 200 Centimeter… 3. über 200 Centimeter… desgl.
- d)1. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes… 100 Kil. 2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, polirtes, gemustertes, mattes auch farbiges; belegtes aller Art… 100 Kil. brutto
- e)Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt… 100 Kil. A n m e r k . zu e: Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt… desgl.
- f)farbiges mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen… desgl. A n m e r k , zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern… desgl. 0,4 1,2 9 0,20 frei 3 8 10 10 10 30 24 24 30 10 11 Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus; Federn und Borsten:
- a)Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; B o r s t e n ; Oeltücher; rohe frei Bettfedern… 48
- b)Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht… 100 Kil. 10
- c)Menschenhaare, roh, oder in der unter a bezeichneten weiteren Bearbeitung… desgl. 2
- d)Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Haar und Haarimitationen… desgl.
- e)Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuckfedern nicht unter g begriffen… desgl. 30
- f)Schreibfedern gezogen; B e t t f e d e r n , gereinigt u n d zugerichtet… desgl.
- g)zugerichtete Schmuckfedern… desgl. 12 Häute und Felle:
- a)Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung; rohe, behaarte Schaaf-, Lammund Ziegenfelle, auch enthaarte Schaaffelle, nicht weiter bearbeitet… frei Benennung der Maßslab der Verzollung 849 Gegenstände.
- b)Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Vereitung Zoll- scch. Marl. frei ,«3 Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus: 2) Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schmtzstoffe, nicht besonders genannt. . frei
- d)Holzborte und Gerberlohc 100 K i l . 0,8» L) Bau« und Nutzholz: 1 . roh oder blos mit der Axt vorgearbeitet 100 K i l . 0,« oder IFestm. 0,5° 2. gesägt oder auf anderem Wege voigearleitet oder zerkleinert; Faßdauben und ähnliche Säg» oder Schnitt' 100 Kit. 0,«» waaren, auch ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe oder IFeftm. 1,80 6) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- uud bloS gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechter» wüaren, weder gefärbt, gebeizt, laäirt, polirt noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, blo« geschnittene Knochen100 K i l . platten ; Stuhlrohr, gebeizte« oder gespaltenes 3 desgl. 6
- e)Holz in geschnittenen Fourniren; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile
- l)hölzerne Möbel und Mllbelbestandtheile, nicht unter ä und 3 begriffen, auch in einzelnen Theilen in Berbin« düng mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen smit Ausnahme der Edel» und Halbedelsteine)' Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lasirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobe 10 Korlwaaren (Streifen, Würfel- und Rindenspunde); grobes ungefärbte» Spielzeug; Fischbein in Stäben . . desgl. 8) feine Holzwaaren (mir ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, Korlftopfen, Korksohlen, Kork« schnitzereien, sowie überhaupt alle unter ( l , s , l und n nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder am« malischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze. . . . desgl.
- b)gepolsterte Möbel aller A r t : desgl. 1. ohne Ueberzug desgl. 2. mit Ueberzug 100 K i l . <4 Hopfen brutto 30 30 40 20 Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge: 2) Instrumente, ohne Rücksicht anf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind: 1. musilaliscbe , 2. astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische
- d)Maschinen: ' 1. Lokomotiven; Lokomobilen 2 andere, und zwar je nachdem der Überwiegende Veftandlheil gebildet w i r d : « ) aus Holz /3) aus Gußeisen ^) aus schmiedbarem Eisen <5) aus anderen unedlen Metallen A n merk, zu I) i und 2 : Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau 3. Kratzen und Kratzenbeschlage 0) Wagen und Schlitten: . . 100 K i l . 30 . frei . 100 K i l . 8 desgl. desgl. > » desgl. desgl. 3 3 5 8 . dc«A 54a der Gegenstände. der Verzollung Benennung Maßstab Nummer. 550 Zoll- satz. Mark. 1. Eisenbahnfahrzeuge: α) weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit… v.Werth 6% ß) andere… desgl. 10% 2. andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polsterarbeit… Stück 150
- d)See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und frei sonstigen Schissekelten, wie auch Dampfmasckinen und Dampfkessel… A n m e r k . : Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke unterliegen den für diese Gegenstände festgestellten Zollsätzen. 16 Kalender… frei frei 17 Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus:
- a)Kautschuck und Guttapercha, roh oder gereinigt, Kautschuckhornmasse (Hartgummi), auch polirt oder mit eingepreßten Dessins versehen, in Platten, Stäben, Röhren und dergleichen…
- b)Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohen (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöster Kautschuck… 100 Kil. 3
- c)grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter N r . 2 0 fallen; übersponnene desgl. Kautschuckfäden… 46
- d)feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen… desgl. 66 90
- e)Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden oder mit eingeklebten Kautschuckfäden; Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien ; desgl. Strumpf- und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden… frei Anmerkungen zu e: 1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißschein unter Kontrole… 2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in Verbindung mit Kautschuck… 100 Kil. 24 18 Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:
- a)von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider… desgl. 900
- b)von Halbseide… desgl. 450
- c)andere, soweit sie nicht unter d und e genannt sind… desgl. 300 130
- d)von Geweben, mit Kautschuck überzogen oder getränkt, sowie aus Kautschuckfäden i n Verbindung mit anderen Spinnmaterialien… desgl.
- e)Leibwäsche, leinene und baumwollene… desgl. 150
- f)Hüte: 1. seidene Herrenhüte (Cylinder), garnirt und ungarnirt… desgl. 300 2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt… desgl. 180 1 3. Damenhüte, garnirt… 1. Stück 4. Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt… desgl. 0,2
- g)künstliche Blumen: 1. Blumen, fertige, aus Webe- oder Wirkwaaren allein oder i n Verbindung mit anderen Stoffen… 100 K i l 30 desgl. 12 2. Bestandtheile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w. ohne Verbindung unter einander. frei 19 Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle M e t a l l e , Legirungen aus unedler Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren d a r a u s :
- a)Kupfer in rohem Zustande, oder als Bruch; Kupfer- und andere Scheidemünzen… B e n e n n u n g der Gegenstände. Maßstab der Verzollung Hummer« 831
- b)geschmiedet oder gewalzt in Stangen und Blechen; auch Draht und Telegraphenkabel 100 K i t
- e)in Blechen und Draht, plaltirt desgl. 6) Maaren, und zwar: 1. grobe Kupferschmiede- und Gelbgicßerwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; ferner Röhren von Messingblech und Drahtgewebe desgl. 2. andere, soweit sie nicht unter N r . 19 6 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Mattrialien unter Nr. 20 fallen . . . . desgl. 3. aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniamelall, Bronze, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungcn; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien; alle diese Waaren, insoweit sie nicht umcr Nr. 20 fallen desgl. Hl) K u r z e W a a r e n , Q u i n c a i l l e r i e n i c . : Z) Waaren, ganz oder cheilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren ; echtes Blattgold und.Blatlsilber desgl. Ii) 1. Waaren,, ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Gagat, Jet, Lada, Meerschaum, Perl» mutter und Schildplatt, aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mir Gold oder Silber belegten Metallen; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen; 2. feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten» und sogenannte Nippes» tischsachen u. s. w . ) , ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vcrnirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; 3. Stutz» und Wanduhren; Fächer aller A r t ; feine bossirte Wachswaarcn desgl. A n m e r l . zu k I : Elfenbcinstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der N r . 20 d 1 . . . . . . . . desgl. <:) 1. unechtes Blattgold und Blattsilber; 2. Bullen, Operngucker; Wachsperlen; Regen» und Sonnenschirme; 3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh» oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind . . . . desgl. 21 Leder u n d L e d e r w a a r e n :
- a)Leder aller Art mit Ausnahme des unter!) genannten, ungefärbtes; gefärbtes Iuchtenleder; Pergament, Stiefelschäfte. desgl.
- d)Sohlleder sowie briisseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan; M a r o l i n ; Saffian; gefärbte« Leder mit Ausnahme des unter 3 genannten; lackirtes Leder desgl. A n m e r l . zu ! , : Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete Ziegen» und Schaffelle - - ? desgl.
- c)grobe Schuhmacher-, Sattler», Riemer-» und Täschnerwaaren, sowie andere Maaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Ma» terialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 20 fallen desgl. ä) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüfseler ober dänischem Leder, von sämisch» und weiß' garem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirte» Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller A r t desgl. Anmerk. zu e und 6 : Grobe Schuhmacher« und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren au« feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und dergl. wie feine Lederwaaren behandelt.
- e)Handschuhe desgl. Zollsatz. Mark. 12 28 13 30 60 600 200 30 !20 13 36 3 7N 22 24 Zoll- satz Mark. L e i n e n g a r n , L e i n w a n d u n d andere L e i n e n w a a r e n , d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle:
- a)Garn mit Ausnahme des unter b genannten: 1. bis Nr. 5 englisch… 100 Kil. 3 2. Über Nr. 5 bis Nr. 8 englisch… desgl. 5 3. 8 20 … desgl. 6 4. 20 35 … desgl. 9 5. 35 englisch… desgl. 12 Anmerk. zu a: Jute, Manillahanf und Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt… frei
- b)gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn: 1. bis Nr. 20 englisch… desgl. 12 2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch… desgl. 15 3. „ 35 englisch… desgl. 20
- c)Zwirn aller Art… desgl. 36
- d)Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe ungefärbte Fußdecken aus Manillahanf-, Kolos-, Jute- und ähnlichen Fasern… desgl. 6
- e)Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht: 1. bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebsfläche von vier Quadratcentimeter… desgl. 6 2. mit 17 bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter; feine, sowie alle gefärbten Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern… 12 desgl. 3. mit 41. bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der unter d genannten… desgl. 24 4. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter… desgl. 36 5. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier desgl. Quadratcentimeter… 60
- f)Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch ans gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garngewebt: l. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier 60 desgl. Quadratcentimeter… 2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter…
- g)Damast aller A r t ; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller Art…
- h)Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stickereien, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden…
- i)Zwirnspitzen… 23 der Verzollung Benennung der Gegenstände. Maßstab Nummer. 552 Lichte… desgl. 120 60 desgl. desgl. 100 600 desgl. 15 desgl. Literarische und Kunstgegenstände:
- a)Papier, beschriebenes (Akten u n d M a n u s k r i p t e ) ; Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien u n d Photographien: geographische u n d S e e k a r t e n ; Musikalien…
- b)gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier… frei frei der Verzollung Benennung der Gegenstände. Maßstab 333
- c)Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Grüße; Medaillen Zoll, satz. M«n5. frei ^5 Material- und Spezerei-, anch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien: 2) Bier aller Art, auch Meth . 100 K i l .
- d)Branntwein aller A r t , auch Arrak, R u m , Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern nnd Flaschen. desgl.
- c)Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhcfe desgl. A n m e r k . : Flüssige Bierhefe, auf der bayerisch.öfterreichischen Grenze von Oberneuhaus bis Mellcck eiuschlüssig, auf der sächsisch-böhmischen Grenze links der Elbe, ans der badisch.schweizerischeu Grenze bei Oehningen und der sogenannten Höri fiir den eigenen Vedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 Kilogramm cinschlllssig i n einem Transporte desgl. ä) 1. Essig aller k r t in Fässern 2. Essig in Flaschen und Kruken desgl. desgl. 4 48 42 3 8 43
- e)Wein und Most, auch Cider, uud künstlich bereitete Getränke, nicht nnter anderen Nummern des Tarifs begriffen: 1 . in Fässern eingehend desgl. 24 2 . in Flaschen eingehend . . desgl. 48
- l)Butter, auch künstliche desgl. 20 A n m e r k . zu t : Einzelne Stücke i n Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, fiir Bewohner des Grenzbezirles, vorbehaltlich der i m Falle eines Mißbranchs örtlich anzuordnenden Auf-» Hebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei 8) 4. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches nnd zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend; Fleisch, extrakt, Tafelbouillon 100 K i l . 12 2. Fische, nicht anderweit genannt 3 desgl. A n m e r l . zu 3 1 : Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen nnd zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht m i t der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung . . . frei
- n)Früchte (Südfrüchte): 1. frische Apfelsiueu, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen 100 Kit- 12 Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stück 2 Mk. I m Falle der Auszählung bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 24 '2. Feigen, Korinthen, Rosinen . desgl. 30 3. getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen und dergleichen desgl. 50 1) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt desgl. Anmerk. zn i : Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele auf Erlaubuißschciu unter Koutrolc frei . 3/
- ll)Heringe, gesalzene IFaß (Tonne) A n m e r k . : 1. Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpackung werden mit 2 Mk. für 4l>0 Kilogramm verzollt. > frei 2. Gesalzene Heringe, zu Dünger bestimmt, nach vorgä'ngiger Denatunrung 3 Y Honig < 100 K i l . desgl. 40
- in)1. Kaffee, roher nnd Kaffeesurrogate (mit Ausnahme von Cichorie) desgl. 50 2. Kaffee, gebrannter < desgl. 35 3. Kakao in Bohnen desgl. 12 4. Kalaoschalm ' desgl. 100
- u)Kaviar und Kaviarsurrogate . " desgl. 20
- a)Käse aller Art Verzollung der B e n e n n u n g der Gegenstände. Maßstab Nummer. 554 Zoll- satz. Mark. 60
- p)1. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller A r t , Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpste oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische, zubereiteter Senf; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des seineren Taselgenusses… 100 Kil. 2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Gäste von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zucker eingelocht; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trockene Nüsse, Kastanien, Johannisbrot, Pinienkerne; gebrannte oder gemahlene Cichorien… desgl. 4
- q)1. Krastmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sagosurrogate, Tapioka… besgl. 6 2. Mühlensabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, n ä m l i c h : geschrotene oder geschälte K ö r n e r , G r a u p e , Gries, Grütze, M e h l , gewöhnliches Backwerk Bäkerwaare)… desgl. 2 Anmerk. zu q 2 : Mengen von nicht mehr als drei K i l o g r a m m für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der i m Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aushebung oder Beschränkung dieser Begünstigung… frei 24
- r)Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: A u s t e r n , H u m m e r n , ausgeschälte M u s c h e l n , Schildkröten und 100 Kil. dergleichen… brutto 4
- s)N e i s , geschälter u n d ungeschälter… 100 Kil. 1,30 besgl.
- t)Salz Groch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden z u werden pflegt… desgl. 12,60 12 Anmerk.: Salz, seewärts eingehend… desgl. 85
- u)Syrup. *)
- v)Taback: 1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksamen… desgl. 270 2. sabrizirter Taback: α) Cigarren und Cigarretten… desgl. ß) a n d e r e r … desgl. 180
- w)Thee… 100 desgl. 15 x ) Z u c k e r . *) 3. Syrup… desgl. Auslösungen von Z u c k e r , welche als solche bei der Revision bestimmt e r k a n n t werben, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle. 4. Melasse, u n t e r Kontrole d e r Verwendung zur Branntweinkereitung… frei 20 28 O e l , a n d e r w e i t nicht g e n a n n t , und Fette :
- a)Oel: 1. Oel aller Art in 2. Speiseöle, als: Ohven, Flaschen Mohn-, Sesam-, oder Krügen… 100 Kil Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl desgl. *) Die Zollsätze für Zucker u n d S y r u p sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Gesetz vom 26. Juni 1869 b e s t i m m t und betragen von : 1. raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundesraths bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden, Zollstellen n i e d e r z u l e g e n d e n , nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden M u s t e r n entspricht… 2. Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört… desgl. desgl. 8 30 24 Maßstab der Nummer^ 335 Benennung derGegenftände. 3. Olivenöl i n Fässern, awtlich denaturirt 4. anderes Oel i n Fä'fsern 5. P a l m - u n d Kotosnußöl, festes
- k)Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen
- e)Fette: I . Schmalz von Schweinen und Gänsen 2. S t e a r i n , P a l m i t m , P a r a f f i n , W a l l r a t h , Wachs . . . . - satz. frei 4 109 Kit. - > desgl. . fr« 10l) K i t . de«gl. desgl. desgl. 10 8 3 2 3. Fischspeck, Fischthran. 4. anderes Thierfett 27 Zoll- 2 Papier und Pappwaaren: . frei 2) ungebleichte« oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen.
- k)ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrilation au« Holz, Stroh, Efparto oder anderen Fasern; graue« Lösch» und gelbe«, rauhe« Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe; Schiefer« Papier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit anderen Materialien; Schleif- und Polirpapier; Fliegen- und 1 100 K i l . Gichtpapier desgl. 4
- o)Packpapier, nicht unter 1) oder 6 begriffen, ungeglättet desgl. 6 ch Packpapier, geglättetes; Glanz-und Lederpappe; Preßspäne
- e)Druck-, Schreib», Lösch- und Seideupapier aller Art, auch lithographirtcs, bedrucktes, limirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; imglcichen Streifen von diesen Papiergattungen; 10 desgl. Maleipappe
- l)1 . Formerarbeit aus S< einPappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, 4 desgl. jedoch weder angestrichen noch lackirt. 2. Waarcn aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit au« Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen 12 desgl. Stoffen, nicht unter l 1 oder unter l 3 begriffen 3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 24 desgl. unter N r . 20 fallen; Papiertllpeten . 28 29 30 P e l z w e r k (KUrschnerarbeiten): 2) überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen . .
- d)fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, uicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze desgl. 150 desgl. 6 desgl. Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweitig uicht genannt, roh und gereinigt A n m e r k u n g e n : 1. Der Bundesrat!) ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke als die Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Controle der Verwendung vom Eingaugszoll frei zu lassen. 2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (ßgrlsls) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen. 6 Petroleum: Seide und S e i d e n w a a r e n : 2) SeideN'Kokous; Seide, abgehaspelt (uusilirt, Greze) oder gesponnen ( M i t ) ; Floretseide, gelammt, gesponnen . frei oder gezwirnt; alle diese Seide nicht gefärbt, auch Abfälle von gefärbter Seide 100 K i l . 24
- b)Seibenwatte 36 desgl.
- c)Seide und Floretseibe, gefärbt; Lacets. desgl. 100 6) Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopstochseide u. s. w.), gefärbt nnd ungefiirbt
- e)Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt Gegenstände. der B e n e n n u n g der Maßstab l Nummer. 9l>0 Zoll« satz. Mark. mit anderen Spinumaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden; Spitzen, Blonden und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide 100 K i l . 600 desgl. A n m e r k , zu o : T l l l l , roh oder gefärbt, ungemustert 250
- l)alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, desgl. Wolle ober anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen 300 A n m e r k u n g e n : 1. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchcrn, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit andesgl. dern Spinnmatcrialieu oder einzelnen gefärbten Fäden , 10 2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmatcrialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden Hder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 31 Seife und P a r f ü m e r i e n : desgl. ») Schmierseife. . desgl.
- b)feste Seife, soweit sie nicht unter o fällt
- c)Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen. Krügen, Töpfen u. s. w., parfümirte Seife aller A r t . . . . . . desgl. 6) wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser i n unmittelbaren Umdesgl. schließungen von mindestens 10 Kilogramm 10 30 desgl. 100 . 100 K i l . 60
- e)alle Übrigen Parfilmerien 20 32 S p i e l k a r t e n , neben der innern Abgabe 33 Steine und S t e i n w a a r e n : ») Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Schleif« und Wetzsteine aller A r t ; grobe Steinmetzarbeiten, z. V . Thllr« und Fensterftd'cke, Säulen und Säulenbeftandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge und dergleichen ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser frei (Knicker) ans Marmor uud dergleichen 100 K i l . 0,8» Ii) Dachschiefcr, rohe Schicferplatten und roher Tafelfchiefer
- o)Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete desgl. 00 Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen ä) andere Waaren au« Steinen mit Ausnahme der Statuen: 1. außer Verbindung mit andern Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und 34 3b Lack; gespaltene, gesagte oder sonst bearbeitete Schieferplatten, Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten desgl. oder polirten desgl. 2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen. . Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen Stroh und Vastwaaeen: 2) M a t t e n und Fußdecken von Bast, S t r o h , Schilf, G r a s , W u r z e l n , Binsen nnd dergleichen; auch andere Schilf, waaren, ordinäre, gefärbte u n d ungefärbte . . . . . . . ^ . 100 K i l .
- b)Strohbänder - - - - desgl.
- o)alle nicht unter a und cl begriffene Stroh» und Bastwaaren, insbesondere Stroh- und Bastgeflechte; Decken, Vorhänge und ähnliche Waaren aus ungespaltenem Stroh; die in a und o genannten Stroh- und Bastwaaren desgl. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ä') Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span 1. ohne Garnitur 2. mit Garnitur ISllick 1 Stück 3 24 frei 3 18 24 0,30 0,w dcr Gegenstände. der Verzollung Benennung Maßstab 68? Zollsah. Mark. Au m e r k , zu ci: HUte ans Haar« oder Hcn.fgeflechten, ans sparterie, sowie aus Gestechten von sogenannter Baninwollensparleri« und 'Htroh werben wie Strohhüte behandelt. t,^ Gpartcrie aller Art . 100 K i l . 90 frei T h i e r c nnd thlerische P r o d u k t e , „ i c h t a n d e r w e i t ssenanut: l.) Vcbcnbe Tdiere und Ihicusche Prodnllc, anderweitig nicht genannt; frische Fische; ferner Bienenstöcke mit lebenden Plenen . , frei
- d)Eier von Grjlllgel. 3 100 KitThpnwaare« : ») grw'ühnliche Mauersteine; seuerseslc Steine: Dachziegel, Nllhren und Töpfergcschirr, nicht glasirt . . . frei
- d)sslasirtt Tachziegel n»b Manersiciue; Thonfliesen; architektonische Nerziernugen, anch aus Terrakotta; Schmelztlcstel i glasitte Röhren, Muffeln. Kapseln und Netorten, Platten, Krüge nnd andere Gefäße aus gemeinem ^teiuzenge; gcnieinc Qfeutücheln; irdene Pfeifen; glasirtes Tüpfergeschirr -. . 100 Kil1
- e)anberr Thomvacuc» mit Ausnahme von Porzellan nnb porzellanartigen Maaren: l. tiufarbiss ober weiß: feine Wnaren ans Tervacotta 10 desgl. 2. zwei' nnd mrhlfarbiss, ssnändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert; anch Thouwaaren in Verbin» düng nnt anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht nnter Nr. 2l) fallen 16 desgl. <!> PorzeUau nnb porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w . ) : <. weiß 14 desgl. 2. fardia., abändert, bebrutlt, bemalt, vergoldet, versilbert; anch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. W fallen. 30 desgl. Vleh l t>) Pferde, Manlefel. Maulthiere, Esel 10 1 Stück A u m e r l . zn „ : M l l e n , welche der Mntter folgen . frei l,j Gliere und Kühe 6 IStllck 20 IStllck <!/ Ochsen
- tl)Iunssvieh im Aller bis zu ^z Jahren 4 1 Stück tj Klllber »ultr !! Wochr» 2 1 Stück /) Ochweine . . . 1 Stück ßl) Epanfettel nutcr l<> ltilograinm . . 1 Stllck 0,2» 1 1 Stück l>) ^chasvieh
- l)Mmmr. . . . 1 Stück 0,W ^) Zielen . frei 100 K i l . b:«gl. . desgl. 12 30 50 WachAuck, WllsksmxsseU«, Waclistasstt ») grobes, unbedrllllless Wachittnch iPaÄluch! . . . .
- d)anderes, auch Leberlnch! Bnchbiüderleinen (Nnchbiuderzengsloffe) 5) Wach^mulsettn, W«chctuift . . M o l l e , «lnfchließlich der anderweit nicht genannte»! Thierhaare, fowie Naaren baraus: l,j W M : «he, gefäMe, gemahllW; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenferm frei gelfsst 100 K i l . 2
- b)sttllilnmle Wolle
- e)l^arn, auch mit anderen ^plnnmattrialien, ansschließlich der Vaumwolle, gemischt: desgl. 3 l. aus VlinbVlthha«rtN, ein-nnb zweifach aller A N ; Wattm. 54b Benennung der Gegenstände. Maßstab der . lNummer.' 538 2. Genappes, Mohair-, Alpattagarn.'
- n)einfache«, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes ungefärbt 100 Kil, A bublirtes gefärbt- drei> oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt desgl. 3. anderes Garn: «) roh, einfach desgl. A roh, dnblirt desgl. )/) gebleicht ober gefärbt, einfach . . . . desgl. ^gebleicht oder gefärbt, dnblirt; drei» oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder gefärbt . . . desgl. ^) Waarcu, anch in Verbindung mit Baumwolle, Leiueu oder Metallfäden: 1. Tuchleisten 2. grobe uub^druckte, ungefärbte Filze > lao Kil, 3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Riudvichhaaren enthalten desgl. 4. nubedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; nnbedruckte Filz, nnd Strumpfwaren, Fnßdecken auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaareu mit Ausnahme der Rindvieh' und Roßhaare, auch iu Verbindung mit vegetabilischen Faferu und anderen Spinumaterialicn desgl. 5. uudedrnckte Tuch- und Zeugwaaren < soweit sie uicht zu Nr. 7 gehöre:: desgl. 6. bedruckte Maaren, soweit sie nicht zu den Fußbeöeu gehören; Posamentier« und Knopfmacherwaaren,Plüsche: Gespinnste iu Verbindung mit Metallfäden desgl, ?. Spitzen, Tlllle uud Stickereien, sowie gewebte Ehawltücher, welche drei oder vier Farben haben . . desgl. 8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr Farben desgl. 42 Z i n k , auch m i t B l e i oder Z i n k l e g i r t , u n d W a a r e n d a r a u s :
- g)rohes Zink; Brnchzink
- d)gewalztes Zink 100 K i l
- e)grobe Zinkwaareu, auch iu Verbindung mit Holz, Wen, Blei ober Zinn ohne Politnr uub Lack; Draht- desgl. cN feine Zinkwaareu, anch lackirte; imglcicheu Ziukwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch uicht unter Nr. 20 fallen desgl. Z i n n , auch m i t B l e i , Spießglanz oder Z i n k l e g i r t , und W a a r e n d a r a u s :
- g)rohes Zinn; Brnchzinn
- d)gewalztes Zinn . 100 Kil.
- o)grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lack; Draht. desgl.
- li)feine Ziunwaaren, anch lackirte; imgleicheu Zinuwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch uicht unter Nr. 20 fallen desgl. Bestimmungen, betreffend die Btsteuerung des Tabacks. 8 I . — Vom ii5. J u l i d. I an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 Kilogramm 1. Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabacksaucen 85 Mark, 2. fabrizirter Taback i 3) Cigarren und Cigarretten . . . . . . . 270 Mark,
- d)anderer .180 839 § 2. — Der innerhalb des Zollgebiets vom 1. April 1880 an erzeugte Taback unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Steuer beträgt:
- ll)für das Jahr 1880 20 Mark,
- b)für das Jahr 1881 . . 30 „
- c)für das Jahr 1882 und folgende ! . . , 45 „ für 100 Kilogramm nach Maßgabe des Gewichts des Tabacks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande. I n welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des Flächenraums des mit Taback bepflanzten Grundstücks tritt, ist m den §§ 23 u. ff. bestimmt. 8 3. — Jeder Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks (Tabackpflanzer), auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablaufe des 15. J u l i die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. I n Betreff der erst nach dem 15. J u l i bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Bepstanzung bewirkt werden. § 4. — Die Angaben (Z 3) werden seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabackpflanzer hierdurch nicht erwachsen. § 5. — Der Inhaber eines mit Taback bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf demselben erzeugten Tabacks zur amtlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§ 3) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im Falle der freiwilligen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen. tz 6. — Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabacks zur Verwiegung zu sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zuschreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist (§ 9), versteuert werden muß. I n dem Falle der Feststellung der Blätterzahl wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung, gestellten Blätter (§ 21) nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet. H 7. __ Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Vlätterzahl oder Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Ober-Kontroleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht 560 Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabackpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabackpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabackpflanzer bekannt gemacht. Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfang des Auszugs kann der Tabackpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Ober - Inspektor oder dem von ihm beauftragten OberKontroleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober-Inspektor beziehungsweise Ober Kontroleur zu. Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabackpflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. § 8. — Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der im § 6 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabackpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. § 9. — Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderung: 1. in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabacks vermindert ist. Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Taback auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu entscheiden hat; 2. in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs an Bruch und Abfall. Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten. § 10. — Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der geerntete Taback getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. Dieselben können jederzeit die Uebergabe zur Identifizirung des Tabacks geeigneter Proben verlangen, welche nach Feststellung der Steuer zurückzugeben sind. § 11. — Bevor der im § 5 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabackpflanzer sich 36l des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabacks oder eines Theils davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der Sicherstcllung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen. Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabacks über die Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole gestattet. § 12. — Das Gewicht des Tabacks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn der Fermentation spätestens am 31. März des aus das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Vedürfniß in dem einzelnen Productionsorte eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt. § 13. — Zu diesem Behuf sind die Tabackblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe der von der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweisung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen. Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des vermogenen Tab icks zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. § 14. — Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabacks zur Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter, früher, als diejenige des Obergutes zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besondern Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. I n diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des Abhängens der Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen. § 15. — Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel <Z 13) ist vor dem Beginn der Revision und Verwieaung dem Waagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision oder Verwiegung Anstände, die eine weitere Untersuchung nochig machen, so hat sich der> Inhaber des Tabacks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten Posten beendet ist. Die bei der Revision und Verwiegung nöthigen Handdienstleistungen hat der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. § 16. — Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetruges, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabacks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabacks in ftrmentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrug wird sodann demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabacks zur amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar (§ 19). Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaäs, spätestens jedoch am 1',. J u l i des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt oder der Tabäck zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte 562 Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage abgefertigt wird. Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Taback unterliegt der amtlichen Kontrole nach den hierüber vom Bundesrats) getroffenen Bestimmungen. Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabacks bei der Verwiegung beantragt und demnächst unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Taback, nachdem derselbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn durch Feuerschaden ganz oder theilweise vor dem 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört, so kann ein verhältnißmäßiger Erlaß der Steuer gewährt werden. § 17. — Wenn inländischer Taback in eine Niederlage für unverzollte Waaren aufgenommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Uebergang in den freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Taback (§ 2) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei der in Gemäßheit des § 16 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage aufgenommenen Taback festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach § 16 erfolgten Feststellung, oder in Folge späterer Uebernahme (§ 19) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabackmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Taback in dachreifem Zustande ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amtlichen Verwiegungsstelle (§ 16) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§ 16) und vor Einlieferung zur Niederlage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrath zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich festgestellten Steuer (§ 16) abgesetzt werden. Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabacks in eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in Bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen Taback gleichgestellt und beim Uebergange in den freien Verkehr der Eingangsabgabe (§ 1) unterworfen wird. § 18. — Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von unversteuertem inländischen Taback eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in §§ 97 bis 104 beziehungsweise in § 108 des Vereins Zollgesetzes mit der vorstehend in § 17 Absatz 1 bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung. Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabacks enthält das zu erlassende Regulativ. § 19. — Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabacks wird der Käufer oder sonstige Er- 565 Tabacks, vorbehaltlich. der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird. Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath. § 26. — Die i n das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§ 23 und § 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau betrieben ist, wo möglich bis zum 15. April des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung (§ 3) zu erlassen. § 27. — Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist verboten. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen. Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. § 28. — Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im § 27 ausgesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen. § 29. — Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabacksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. § 30. — Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann — außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestimmungen i n den §§ 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt — eine Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto: 1. Rohtaback
- a)unfermentirt… 33 Mark,
- b)fermentirt… 40 2. entrippte Blätter… 47 Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfallen wird keine Vergütung gewährt. § 31. — Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem 54c 564 amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabacksblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. 5. Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. 6. Will der Tabackpflanzer das Tabackfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen. 7. Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabackpflanzen abgehauen oder in anderer A r t beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§ 2) gestattet werden. § 23. — Für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt, statt der im § 2 bestimmten Gewichtssteuer, die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Grundfläche jährlich:
- a)für das Jahr 1880… 2 Pfennig,
- b)für das Jahr 1881… 3
- c)für das Jahr 1882 und die folgenden… 4,5 Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtssteuer unterworfen werden. § 24. — In Betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzungen finden die Bestimmungen in den §§ 3 und 4 gleichmäßig Anwendung. Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 4) wird die von dem Tabackpflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt. Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, wenn der noch im ganzen bei dem Tabackpflanzer vorhandene Tabackgewinn vor dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder theilweise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist. Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrath festgestellt. § 25. — Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabackpflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§ 6 bis 15 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraum (§ 23) oder eine Fixation der Gewichtssteuer (§ 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden 565 Tabacks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird. Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath. § 26. — Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§ 23 und § 25) sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabackbau betrieben ist, wo möglich bis zum 15. April des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung (§ 3) zu erlassen. § 27. — Die Verwendung von Tabacksurrogaten bei der Herstellung von Tabackfabrikaten ist verboten. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen. Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu fetzen, soweit der Reichstag dies verlangt. § 28. — Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im § 27 ausgesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabackfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen. § 29. — Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabacksteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabacksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. § 30. — Wer aus dem freien Verkehr Rohtaback oder entrippte Tabackblätter in Mengen von mindestens 25 Kilogramm über die Zollgrenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager niederlegt, kann — außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr oder Niederlegung inländischen Tabacks nach den Bestimmungen in den §§ 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder Kreditirung der Steuer erfolgt — eine Steuervergütung beanspruchen, welche beträgt von 100 Kilogramm Netto: 1. Rohtaback
- a)unfermentirt… 33 Mark,
- b)fermentirt… 40 2. entrippte Blätter… 47 Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabackstengeln und Abfällen wird keine Vergütung gewährt. § 31. — Inländischen Tabackfabrikanten kann bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung derselben in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem 54c 566 Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleistet werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus ausländischem oder aus inländischem Taback hergestellt ist, beträgt von 100 Kilogramm Netto: I. für Fabrikate aus ausländischen Blättern:
- a)für Schnupf- und Kautaback… 60 Mark,
- b)für Rauchtaback… 81
- c)für Cigarren… 94
- d)für Cigarretten… 66 II. für Fabrikate aus inländischen
- a)für Schnupf- und
- b)für Blättern: 32 Mark, 43
- c)für Cigarren… 50
- d)für Cigarretten… 35 und III. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem und theilweise aus inländischem Taback, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu I und II aufgeführten Sätzen zu berechnen ist. Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, Kau- und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der vorgenannten Vergütung, sowie diejenigen, welche bei der Ausfuhr von Cigarren auf Gewährung der unter Ziffer I oder Ziffer III fallenden Vergütung Anspruch machen wollen, haben der Steuerbehörde hiervon vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und sich den von derselben ihnen bekannt gemachten Bedingungen insbesondere bezüglich des Ausschlusses der Verwendung von Tabacksurrogaten zu unterwerfen. Die weiteren Bestimmungen wegen der vorstehend und im § 30 gedachten Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundesrath).. Derselbe hat insbesondere die näheren Bedingungen festzustellen, denen die Cigarretten, für welche eine Ausfuhrvergütung gefordert werden soll, entsprechen müssen, und den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab die vorstehend und im § 30 vorgeschriebenen Vergütungssätze zur Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die bisherigen Vorschriften über die Regelung der Vergütungssätze, insbesondere die Bestimmungen im § 8 des Gesetzes vom 26. M a i 1868, die Besteuerung des Tabacks betreffend, in Kraft. Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, die AusfuhrVergütung bis zum Betrage der in §§ 30 und 31 bezeichneten Sätze schon vorher allmälig zu erhöhen. Kautaback… Rauchtaback… § 32. — Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets erzeugten Taback oder einer inländischen Tabackpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation. Der Tabacksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig: 1. wer es unterläßt, die im § 3 und im ersten Absatz des § 24 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken; 2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtssteuer (§ 2) unterliegenden Taback zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt. 567 § 33. — Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabacksteuer (§ 2) wird gleichgeachtet: 1. wenn im Fall des § 9 Ziffer I bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabacks nicht vollständig angezeigt wird 2. wenn der Tabackpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen Tabacks oder eines Theils davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde (§11) entäußert; 3. wenn vor dem im § 22 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabackblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden; 4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich abgefertigten Taback vor bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird (§§ 11, 16); 5. wenn nach dem im § 22 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkte eine Nachernte ohne vorherige Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte gewonnene Taback der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder theilweise entzogen wird; 6. wenn unversteuerter inländischer Taback ohne vorschriftsmäßige Abmeldung aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zolldefraudation eintritt. § 34. — Die Tabacksteuerdefraudation (§§ 32 und 33) wird mit einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft. Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. Wird bei Verfolgung einer Gewichtssteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem der betreffende Taback erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§ 32 Ziffer 1), so soll gegen denselben Thäter die Defraudationsstrafe nur einmal und zwar nach demjenigen Thatbestande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 40 statt. Dasselbe gilt, wenn ein mit Taback bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§ 32, Absatz 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben, oder dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt. § 35. — Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich: 1. bei einer Defraudation der im § 32 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem im § 23 für die Steuer nach dem Flächenraum festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem nicht angemeldeten Grundstück erzeugte Taback der Gewichtssteuer unterliegt; letzterenfalls wird jedoch der nach dem Flächenraum berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet; 2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabacks, welcher nicht rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 32 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der den Thatbestand der Defraudation (§ 33) bildenden Handlung oder Unterlassung ist. Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrages erforderlich wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabacks zu bestimmen, wird in. 568 Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabackspflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältniß des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen w i r d , sofern die Ermittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch amtliche Verwiegung festgestellt ist, zu Grunde gelegt. § 36.— Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein. Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in § 27 ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt. § 37. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. § 38.— Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§§ 30, 31) zu gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Im Falle der Wiederholung, nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalles kommt die Bestimmung im zweiten Absatze des § 37 zur Anwendung. § 39. — Die Straferhöhung wegen Rückfalles (§§ 37, 38) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind. Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. § 40. — Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften w i r d , sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der im § 36 Absatz 2 und § 38 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark geahndet. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschriften im § 22 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabackpflanzungen und im § 13 über die Verpackung des Tabacks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geldstrafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nöthige auf Kosten des Säumigen beschaffen. 569 § 41. — M i t Ordnungsstrafe (§ 40) wird ferner belegt: 1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrolirung der Tabacksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung vorliegt; 2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Tabacksteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt. § 42.— Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. § 43. — Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabackpflanzers übergegangen sind (§§ 5, 11), sowie Tabackhändler, Kommissionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienst oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen, sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer. Tabackpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabackpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabacks in allen Fällen für die Steuer, welche in Folge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beigetrieben werden kann. § 44. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten. § 45. — Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabacksteuer und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 27 und 38 dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren. § 46. — In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vor- 570 schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. § 47. — Jede, von einer nach § 46 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, i n dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienlich sind. § 48. — Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften des Zolltarifs unter Nr. 25 v und das Gesetz, die Besteuerung des Tabacks betreffend, vom 26. M a i 1868, werden von dem im § 1 und § 2 bestimmten Zeitpunkte an aufgehoben, vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Satz des § 3 1 . Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Avis. — Règlement communal. In seiner Sitzung vom 27. Juli 1879 hat der Gemeinderath von M e r s c h ein Polizeireglement beschlossen, welches den Verkauf durch Ausruf auf den Jahr- und Wochenmärkten dieser Gemeinde verbietet. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Dans sa séance du 27 juillet 1879, le conseil communal de Mersch a arrêté un règlement de police interdisant la vente à la criée aux foires et marchés de la commune. — Ce règlement a été dûment publié. Luxemburg den 12. August 1879. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 27. Juli 1879 hat der Gemeinderath von Mersch ein Polizeireglement über das Ablagern von Materialien auf den öffentlichen Wegen und Plätzen beschlossen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg den 12. August 1879. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Luxembourg, le 12 août 1879. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 27 juillet 1879, le conseil communal de Mersch a arrêté un règlement de police sur les dépôts de matériaux sur les chemins et places publics de la commune. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 12 août 1879. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. all Bekanntmachung. — Erledigung von Studienbörsen. Avis. — Bourses d'études. Folgende Studienbörsen sind vom 1. October Les bourses d'études suivantes seront vacantes à partir du 1 er octobre piochain : künftig erledigt: \" les trois bourses de la fondation Âldringen 1" die drei Börsen der Stiftung Aldringen (300 fr. chacune); (von je 300 Frauken); 2"une bourse delà fondationGaderms (250 fr.); 2° eine Börse der Stiftung Gaderius (250 Franken); 3° la bourse Simony-Feller (250 fr.) ; 3° die Börse S i m o n y - F e l l e r (250 Fr.); 4° une bourse de la fondation Seyler (500 fr.), . ' 4° eine Börse der Stiftung S e y l e r (500 Fr.), pour études universitaires, réservée aux parents zu Universitätsstudien, welche für Verwandten der de la fondatrice ; Stifterin bestimmt ist; 5° une bourse de la môme fondation (500 fr.), 5° eine Börse der nämlichen Stiftung (500 Fr.), pour études universitaires, établie en faveur de zu Universitätsstudien, welche zu Gunsten von jeunes gens sans fortune de la ville de Luxerajungen Leuten ohne Vermögen der Stadt Luxembourg ; burg gestiftet ist; 6° les deux bourses de la fondation Kleyr (375 6° die beiden Börsen der Stiftung Kleyr (von fr. chacune). — Le droit de collation de ces je 375 Fr.) — Das Collationsrecht dieser Börsen bourses appartient aux bourgmestre et premier steht dem Bürgermeister und ersten Schöffen der échevin de la ville de Luxembourg ; Stadt Luxemburg zu; 7° la bourse Anne Wurth (290 fr.) ; ?° die Börse Anna W ü r t h (290 Fr.); 8° la bourse Klein (260 fr.); 8° die Börse K l e i n (260 Fr.); 9° la bourse Conter (340 fr.); 9° die Börse C o n t e r (340 Fr.); 10° la bourse Majerus (400.fr.) ; 10° die Börse M a j e r u s (400 Fr.); 11° la bourse Haas (400 fr.); 11« die Börse H a a s (400 Fr.); 12° la bourse Berens (200 fr.), — dont la col12° die Börse B e r e n s (200 Fr.), deren Collation appartient à Mgr. l'Évêque de Luxembourg ; lation dem Hrn. Bischof von Luxemburg zusteht; 13° les deux bourses libres (220 frs. chacune), 13° die beiden Freibörsen (von je 220 Fr.), qui sont conférées par arrêté royal grand-ducal ; welche durch Königs Großh. Beschluß vergeben werden: 14° la bourse Schwarte (250 frs.), dont la col14" die Börse Schwnrtz (250 Fr.), deren lation appartient au curé de la paroisse de NotreCollation dem Pfarrer von Liebfrauen zu Luxem- Dame de Luxembourg ; burg zusteht; 15° la bourse Bin gen (220 frs.), qui est con15° die Börse Bingen (220 Fr.), welche durch férée par les trois plus anciens professeurs des die drei älteren Professoren der alten Sprachen langues anciennes de l'Athénée ; am Athenäum Mvergeben ist; 16° la bourse Weber (300 frs.), dont la colla16° die Börse Weber (300 Fr.), deren Colla- tion appartient à Mgr. l'Évêque de Luxembourg tion dem Hrn. Bischof von Luxemburg und dem et à M. le curé de la paroisse de Nommern ; Pfarrer von Nommern zusteht; •17° la bourse Théodore Pescatore (1350 fr.) 17" die Börse Theodor Pescatore (1350 Fr.) pour études universitaires, laquelle est conférée zu Universitätsstudien, welche durch die Stadt- par l'administration de la ville de Luxembourg. verwaltung von Luxemburg zu vergeben ist. Les prétendants à la jouissance de ces bourses Die Bewerber um den Genuß dieser Börsen sont invités a me faire parvenir leurs demandes, sind aufgefordert, ihre Gesuche nebst Belegstücken, 572 vor dem 10. October künftig an mich gelangen zu lassen. Luxemburg den 14. August 1879. Für den General Director der Finanzen : Der Regierungsrath, M. Müllendorff. Bekanntmachung.. — Wohnsitz. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 6. August c., sind die HH. Salomon Remiche, Landwirth, gebürtig aus Remichampagne (Belgien), und Mathias Perrad, Gerber aus Prüm (Preußen), beide wohnhaft zu Harlingen, ermächtigt morden, ihren Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen. Luxemburg den 12. August 1879. Für den General-Director der Justiz: Der General-Director der Finanzen, V. v. Robe. accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, avant le 10 octobre prochain. Luxembourg, le 14 août 1879. Pour le Directeur général des finances: Le Conseiller de Gouvernement, M. MULLENDORFF. Avis. — Domicile. Par arrêté royal grand-ducal du 6 août courant, MM. Salomon Remiche, cultivateur, natif de Remichampagne (Belgique), et Mathias Perrad, tanneur, originaire de Prüm (Prusse), tous deux demeurant à Harlange, ont été autorisés à établir leur domicile dans le Grand-Duché. Luxembourg, le 12 août 1879. Pour le Directeur général de la justice : Le Directeur général des finances, V . DE R O E B E . Bekanntmachung — Katasterverwaltung. Avis. — Administration du cadastre. Durch Königl. Großh- Beschluß vom 6. d. Mts. ist Hr. Mathias W i r t z zum Supernumerar der Katasterverwaltung ernannt worden. Par arrêté royal grand-ducal du 6 de ce mois, M. Mathias Wirtz a été nommé surnuméraire de l'administration du cadastre. Luxembourg, le 10 août 1879. Le Directeur général des finances, Luxemburg den 10. August 1879. Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. V . DE ROEBE. Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes en exploitation. — (103 kilom.) RECETTES. Voyageurs. Marchandises. Recettes diverses. RECETTES Du 1er au 31 juillet… 1879 Du 1er janvier au 30 juin… 1879 10,680 88 76,481 15 122,729 51 716,439 53 5,624 18 33,237 67 139,034 57 826,158 35 Du 1er janvier au 31 juillet . 1879 1878 87,162 03 87,491 97 839,169 04 854,385 41 38,861 85 43,174 24 965,192 92 985,051 62 Différence en faveur de 329 94 15,216 37 4,312 39 19,858 70 1878 Produit kilométrique correspondant à 1879… 1878… totales. fr. 16,133 70; soit par jour-kilomètre fr. 44 20 16,465 64: 45 11 Luxemburg. — Hofbuchdruckerei von V. Bück.