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Arrêté du 15 octobre 1885, qui prescrit un re- Beschluß vom 15. Oktober 1885, wodurch eine censement général de la population du Grandallgemeine Volks

777 MEMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. L U N D I , 19 octobre 1885. N° 64. Montag. 19. Oktober 1885. Arrêté du 15 octobre 1885, qui prescrit un re- Beschluß vom 15. Oktober 1885, wodurch eine censement général de la population du Grandallgemeine Volkszählung im GroßherzogDuché. thum angeordnet wird. L E CONSEIL DE GOUVERNEMENT ; D a s C o n s e i l der Regierung; Vu le traité de douane et de commerce du Nach Einsicht des Zoll- und Handelsvertrags 8 juillet 1867, publié par arrêté royal grand- vom 8. Juli 1867, veröffentlicht durch Königl, ducal du 23 décembre 1868 (Mém. 1868, I, Großh. Beschluß vom 23. December 1868 (Mem. p. 281) et spécialement l'art. 11 de ce traité, 1868, I, S. 281), und namentlich des Art. 11 ordonnant qu'en vue du partage entre les États dieses Vertrages, welcher verordnet, daß zur formant l'Union douanière allemande, des re- Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen, als venus communs, tels que droits d'entrée, impôt Eingangszölle, Salz-, Rübenzucker- und Tabacksteuer, sur le sel, le sucre de betteraves et le tabac, il unter die Staaten des deutschen Zollvereins, eine soit fait périodiquement un dénombrement gé- periodische allgemeine Volkszählung vorgenommen werden soll; néral de la population ; Vu les résolutions du conseil fédéral de Nach Einsicht der Beschlüsse des Bundesraths l'Empire allemand fixant au 1er décembre 1885 des Deutschen Reichs, wodurch die allgemeine le dénombrement général de la population , et Volkszählung auf den 1. December 1885 festgesetzt prescrivant les règles d'après lesquelles i l y sera ist und die Maßregeln, gemäß welchen dieselbe stattfinden soll, vorgeschrieben sind; procédé ; In Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß diese Attendu qu'il importe que ce dénombrement poisse servir en même temps à toutes les opé- Zählung zugleich zu allen Verwaltungsgeschäften, rations administratives qui ont pour base le welchen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt, dienen nombre des habitants, notamment 1° la répar- könne, namentlich 1. die Vertheilung unter die tition entre les cantons du droit indivis de re- Cantone des gemeinschaftlichen Vertretungsrechtes présentation, conformément aux art. 176, 177 gemäß den Art. 176, 177 und 178 des Gesetzes et 178 de la loi du 5 mars 1884, sur les élec- vom 5. März 1884, über die Kammer- und Getions législatives et communales ; 2° la fixation meindewahlen; 2. die Feststellung der Zahl der du nombre des membres des conseils commu- Gemeinderaths-Mitglieder in Gemäßheit des Art. naux conformément à l'art. 190 de la même loi ; 190 desselben Gesetzes; Arrête : Art. 1er. Un recensement général de la population du Grand-Duché sera fait le 1er décembre prochain. Art. 2. Cette opération a pour but de déter- Beschließt: Art. 1. Am 1. December k. wird eine allgemeine Volkszählung im Großherzogthum stattfinden. Art. 2. Diese Maßnahme hat zum Zwecke. 778 rainer en premier lieu le nombre des personnes qui, de fait, se trouveront présentes sur Je territoire du Grand-Duché dans la nuit du 30 novembre au 1 er décembre, et en second lieu le nombre des habitants. On relèvera les noms de toutes les personnes présentes, la position qu'elles occupent dans le ménage, leur sexe, le lieu et la date de leur naissance, leur état de famille, la religion qu'elles professent, leur état ou profession, l'État auquel elles appartiennent comme citoyen ou sujet et, si leur présence n'est que temporaire, leur domicile. On recueillera les mêmes indications pour ce qui regarde les personnes temporairement absentes, sauf que l'indication du domicile sera remplacée par celle du lieu de séjour. erstens die Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. December auf dem Gebiete des Großherzogthums wirklich anwesenden Personen, und zweitens die Zahl der Einwohner zu bestimmen. Es sind zu verzeichnen die Namen aller anwesenden Personen, deren Stellung in der Haushaltung, Geschlecht, Ort und Datum der Geburt, Familienstand, Religionsbekenntnis, Beruf oder Erwerbszweig, der Staat, welchem sie als Bürger oder Unterthan angehören, und wenn ihre Anwesenheit nur vorübergehend ist, deren Wohnort. Art. 3. Le dénombrement sera fait dans toutes les communes du pays, sous la direction et surveillance des bourgmestre et échevins, par des agents spéciaux nommés par eux. Les villes et villages seront divisés en quartiers d'une cinquantaine de ménages. Il y aura un agent pour chaque quartier. Les agents seront choisis parmi les personnes lettrées habitant autant que possible le quartier même et présumées connaître ses habitants. Art. 3.Die Zählung geschieht in allen Gemeinden des Landes unter Leitung und Aufsicht der Bürgermeister und Schöffen durch die von denselben speziell dazu ernannten Zähler. Die Städte und Dörfer werden in Zählbezirke von je ungefähr 50 Haushaltungen eingetheilt. Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt. Die Zähler werden unter den Gebildetern, womöglich aus dem Zählbezirke selbst, von welchen man vermuthen darf, daß sie die Bewohner desselben kennen, gewählt. Art. 4. Die Zählung geschieht von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung, durch namentliche Eintragung auf die dem Formular I zu gegenwärtigem Beschlusse entsprechenden. Zählungslisten. Art. 4. Le recensement se fera de maison en maison et de ménage en ménage, par les annotations nominatives portées sur les bultetins conformes au modèle N° 1, annexé au présent arrêté. A r t 5. Les bulletins seront remplis et certifiés, le 1er décembre avant midi, par les chefs de ménage, par les personnes vivant seules, ou par les préposés ou chefs d'établissements (casernes, pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.), soit par eux-mêmes, soit par les personnes qu'ils auront chargées de ce soin. Au besoin les agents rempliront ou attesteront eux-mêmes les bulletins d'après les renseignements qu'ils auront recueillis auprès des Dieselben Angaben sind in Betreff der vorübergehend abwesenden Personen aufzunehmen, mit der Abweichung jedoch, daß die Angabe des Wohnortes durch diejenige des Aufenthaltsortes zu. ersetzen ist. A r t . 5, Die Zählungslisten werden am 1. December Vormittags entweder durch die Haushaltungsvorstände, die einzeln lebenden Personen, die Vorsteher von Anstalten (Casernen, Pensionats, Spitäler, Gefängnisse u. s. w.) selbst oder durch die von denselben beauftragten Personen ausgefüllt oder beglaubigt. Nöthigen Falls werden die Zähler selbst die Zählungslisten gemäß den in den Haushaltungen eingezogenen Erkundigungen ausfüllen und beglaubigen. 779 Art. 6. La distribution des bulletins aux chefs de ménage aura lieu dans l'espace du 25 au 30 novembre. Le retirement commencera le 4er décembre à midi pour être achevé dans la journée du lendemain. Art. 6. Die Austheilung der Zählungsliften an die Haushaltungsvorstände wird in der Zeit vom 25. bis 30. November stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt am Mittag des 1. December, um im Laufe des folgenden Tages beendigt zu werden. Art. 7. Les agents se conformeront en tout point à l'instruction annexée au présent arrêté sous le N° II. Il sera remis a chacun d'eux un exemplaire du N° du Mémorial qui contiendra le présent arrêté, une formule de la liste de contrôle (annexe N° III), ainsi qu'un nombre suffisant de bulletins. Art. 7. Die Zähler werden sich genau an die gegenwärtigem Beschlusse unter Nr. II betgegebene Instruction halten. Es wird jedem derselben ein Exemvlat der Nr. des „Memorials", welche gegenwärtigen Beschluß enthält, ein Formular der Controlliste (Annexe Nr. III) und eine genügende Anzahl Zählungslisten behändigt. Art. 8. En cas de déclarations fausses de la part d'un particulier, ou de refus de donner aux agents spéciaux les renseignements dont ils ont besoin, ils en dresseront procès-verbal. Les contrevenants seront punis conformément à l'art. 1 er de la loi du 6 mars 1818 (Journal officiel N° 12). Art. 8 Gegen Privaten, welche falsche Angaben machen oder sich weigern den Zählern die nöthige Auskunft zu geben, werden letztere protokolliren. Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft (Journal officiel, n° 12). Art. 9. L'administration communale soumettra à une vérification soigneuse les bulletins de recensement résumés dans les listes de contrôle. Si elle remarque des omissions, elle fera recueillir sur le champ les renseignements complémentaires. Elle transportera sur le tableau ci-annexé N° IV le résumé des listes de contrôle. Dans un autre état, conforme au modèle N° V, eile classera sommairement les données du recensement par section de comptabilité. Les états Nos IV et V seront envoyés au commissaire de district, en double exemplaire, avec les bulletins de recensement et les listes de contrôle. Cet envoi sera fait avant le 10 décembre. Art. 10. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial pour être exécuté et observé par tous ceux que la chose concerne. Art. 9. Die Gemeinde-Verwaltung unterzieht die in den Controllisten zusammengestellten Zählungslisten einer sorgfältigen Revision. Bemerkt sie Auslassungen, so hatsiesogleich Erkundigungen zur Vervollständigung einzuziehen. Luxembourg, le 15 octobre 1885. Les membres du Gouvernement: Ed. THILGES. P. EYSGHBN. H . KIRPACH. M . MONGENAST. Sie bringt auf die Anlage Nr.IV die Zusammenstellung der Controllisten. I n einer andern, der Anlage V entsprechenden Liste stellt sie summarisch die Zählungsangaben nach Rechnungssectionen auf. Die Listen IV und V werden in doppelter Ausfertigung dem Districtscommissar mit den Zählungsliften und Csntrol-Urkunden vor dem 10. December übersandt. A r t . 10. Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt werden, um von allen, die derselbe betrifft, ausgeführt zu werden. Luxemburg den 15. Oktober 1885. Die Mitglieder der Regierung Ed. Thilges. P. Eyschen. H. Kirpach. M. Mongenast. 780 I. Volkszählung im Großherzogthum Luxemburg vom 1. Dezember 1885. Zählungsliste Nr. Name der Gemeinde Name des Mohnplatzes. Name der Straße. Haus-Nummer... Allgemeine Qnleilung. 1. Vertheilnng der Zählungslisten. Für jede H a u s h a l t u n g wird eine besondere Zählungsliste.bestimmt. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten und in besondere Zählungslisten einzutragen sind die einzeln lebenden selbstständigen Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen werden in die Liste derjenigen Haushaltung aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Berköstigung empfangen. Die Haushaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich in den von ihnen benutzten oder weiter vermietheten Räumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen werde. Die Gäste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von A n s t a l t e n aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen u.) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift entweder in besondere Zählungslisten, oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers, u.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen. Reicht eine Zählungslifte für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die dazu gehörigen Personen unter fortlaufender Nummer in z w e i oder mehr Z ä h l u n g s l i s t e n einzutragen. 2. Ausfüllung und Abholung der Zählungslisten. Die Zählungsliste wird am 1. December Vormittags ausgefüllt. Die Nichtigkeit und Vollständigkeit der darin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstand durch U n t e r s c h r i f t zu bescheinigen. Zur Erlangung von Auskunft bei Zweifeln über die Art der Eintragungen und bei nachträglich entstehendem Bedarf an Zählungslisten wende man sich an den Zähler oder an die Gemeinde-Behörde. Die A b h o l u n g der Zählungslisten beginnt am 1. December Mittags. 3. Personen, welche in die Zählungsliste einzutragen sind. Die Volkszählung bezweckt in erster Linie die Ermittelung der o r t s a n w e s e n d e n B e v ö l k e r u n g . a. Es sind daher in das V e r z e i c h n i ß der Anwesenden alle Personen ohne Ausnahme einzutragen, welche vom 30. November auf den 1. December in den zu der Haushaltung gehörenden Räumlichkeiten übernachtet haben, ohne Unterschied, ob dieselben dauernd oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militär- oder Civilpersonen sind. Für: Personen, welche sich in der Nacht vom 30. November auf den 1. December in verschiedenen' Wohnungen aufgehalten haben, gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, diejenige, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier. 781 Personen, welche in der bezeichneten Nacht i n keiner Wohnung übernachtet haben, (wie Reisende auf Eisenbahnen, Posten u., Eisenbahn- und Pustbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter u.) werden in die Zählungsliste derjenigen Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des 1. December anlangen. In Betreff der Verzeichnung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. December G e b o r e n e n und Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß nur die vor 12 Uhr Geborenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen eingetragen werdend b. In das V e r z e i c h n i ß der Abwesenden (auf der Rückseite des Formulars) sind die Personen einzutragen, welche zwar zur Zeit der Zählung der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeit aus v o r ü b e r g e h e n d e m Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle, aus der Haushaltung abwesend sind. Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reisen befindlichen Haushaltungsmitglieder eingetragen, nicht aber die im activen Militärdienst, zur Ausbildung (Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge) u., als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene u. aus ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Aufenthaltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aufhalten u.) wohnend angesehen werden. 4. Erläuterungen zu einzelnen Spalten.

  1. a)Zu 3. Durch die Angabe der „Stellung zum Haushaltungsvorstand" soll Auskunft darüber gegeben werden, ob beim Haushaltungsvorstand e n t w e d e r in Arbeit oder Dienst irgend welcher Art stehend, oder zur Miethe oder als Schlafgänger oder Schlafgängerin wohnend, oder in Pension oder Pflege befindlich, oder als Gast auf. Besuch anwesend und dergl.
  2. b)Zu 11. Hier ist für alle Haushaltungsvorstände und einzeln lebenden selbstständigen Personen, sowie für alle diejenigen Personen, welche einen Beruf ausüben oder erwerbend thätig sind, derjenige Beruf, Erwerb oder Nahrungszweig genau zu bezeichnen, welcher die Haupt-, Berufs- oder Erwerbsthätigkeit oder die Haupt-Einkommensquelle bildet. Beispielsweise ist anzugeben: bei Beamten die Art des Amts- oder Dienstzweigs; bei Handwerkern und Fabrikanten, Werkmeistern, Gesellen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern, Kaufleuten, Reisenden, Buchführern, Kommis u. der spezielle Handwerks-, Fabrik- oder Handelszweig ; bei Taglöhnern und Arbeitern das Gewerhe oder Geschäft, in welchem der Betreffende meistens arbeitet, ob in der Landwirthschaft, bei Forst-, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafenarbeiten oder in welcher bestimmten Geschaftsart, oder ob in Dienstleistungen verschiedener A r t ; bei Dienstboten, Knechten, Mägden, ob vorzugsweise in der Landwirthfchaft, dem Handel oder welchem anderen Gewerbe oder ob in häuslichen. oder persönlichen Diensten thätig. — Berufsbezeichnungen, welche einer ehemaligen, inzwischen aber aufgegebenen Beschäftigung einer Person entnommen sind, sind zu vermeiden; in solchen Fällen ist vielmehr stets die dermalige Einkommensquelle der betreffenden Person anzugeben. Bei nicht mehr im Dienst befindlichen Beamten und Offizieren ist der Zusatz „a. D." oder „pens." zu machen Auch bei anderen Personen, welche keinen Beruf haben, aber von ihrem Einkommen oder von Unterstützung leben, ist dies beizusetzen mit der Bemerkung: von Renten lebend oder von Unterstützung lebend. Für weibliche Familienangehörige und Kinder ist immer dann ein Eintrag zu machen, wenn sie selbst regelmäßig eine Erwerbsthätigkeit ausüben oder an einer solchen Theil nehmen. — E i n z e l n lebende Studirende oder Schüler sind als solche zu bezeichnen.
  3. c)Zu 12. Hier ist die Eigenschaft, in welcher die betreffende Person in ihrem Beruf thätig ist, i n folgenderWeiseanzugeben:
  4. aa)ob selbstständig: als Eigenthümer, Inhaber, Mitinhaber oder Mitbesitzer, Pächter, Handwerksmeister, Geschäftsleiter u. s. w.;
  5. bb)ob in anderer Stellung: als Verwalter, Prokurist, Buchhalter, Rechnungsführer, (sofern nicht Geschäftsleiter), ferner als Handlungsreisender, Kommis, Gehülfe, Geselle, Wortführer, Aufseher, Steiger, Knappe, Lehrling, Fabrikarbeiter Knecht, Magd, Kutscher u. s. w. Zu 14, 15 und 16 der Zählliste A. Diese Spalten sind nur bei denjenigen Personen auszufüllen, welche in einem a n d e r e n als dem Zählorte wohnen, und in letzterem nur vorübergehend anwesend sind, also z. B. von Verwandten oder Bekannten auf Besuch, von Reisenden in Gasthöfen u. s. w. 782 A. Verzeichniß aller in der Nacht vom 30. November zum Anwesende Personen. Geschlecht Geburtsort, Wegen der Reihenfolge der Eintragungen und der Bezeichnung der Personen ist des untenstehende Muster zu beachten. Verwandtschaft 1. namen. 2. für und außerhalb Geburtsjahr. des Staates oder Stellung zum Haushaltungs-Vorstand. 3. Geborene, Monat. 4. 5. 6. Jahr. Vornamen. Eintragung der Zahl 1 anzugeben. Tag. Familien- Durch Männlich. Weiblich. Laufende Nummer. Geburtstag ReligionsBekenntniß. auch Geburtsland. 7. 8. 9. Muster zu Ei ntragungen. Fohrmann Vater Hostert Mutter 1 15 Januar Maria Fohrmann Tochter 1 4 Joseph id. Sohn 5 Anna id. Schwester des Vaters Schulz Dienstknecht 1 18 September 1865 Munchen (Baiern) Reuter Freund 1 3 Februar 1 Michel 2 Elisa 1 Mai 3 6 Friedrich 7 Nicolas 1 1 1829 Hollerich 1834 Munster (Westphalen) katholisch id. 4 Dezember 1857 Luxemburg id. 24 Juli 1859 id. 12 April 1831 Hollerich id. id. evangelisch 1830 Rheims (Frank- katholisch reich) 783 1 Dezember in der Wohnung anwesenden Personen. Familienstand. Stand, Anzugeben, oder ob ledig, Beruf, Für jede Person Erwerbszweig. 10. verheirathet der Staat, ist anwesend? anwesend? 14. 15, 16. Rheims 8 Tage 11. 12. 13. Bäcker Meister Lehrerin id. id. Postbeamte id. Witwe Rentnerin id. ledig Bäcker id. Rentner Lehrling Veranlassung Luxemburg id. ledig Seit wann desselben. Bezeichnung Aus welcher Bei im Auslanbe Wohnenden nebenbei auch der Staat anzugeben. Genaue führt dieHauswirthschaft id. Wohnort. ist Arbeitsoder DienstVerhältniß. Wittwe(r), u. s. w. Für die gewöhnlich nicht an der Haushaltung theilnehmenden Personen. welchem dieselbe als Staatsbürger oder Unterthan angehört, anzugeben. verheirathet, geschieden StaatsAngehörigkeit. Bayern Frankreich auf Besuch 784 B. Verzeichniß der aus der Haushaltung Geburtstag Geschlecht Personen. Geburtsort, und für Geburtsjahr. außerhalb des Stellung Haus- Monat. Jahr. namen. Staates Tag. Vornamen. in der Weiblich. Familien- Männlich. Laufende Nummer. Vorübergehend abwesende haltung. 1. i Jobann Sohn Bekenntniß. auch Geburtsland. 3. Fohrmann Geborene, Religions- 4. 1 5. 6. 7. 8. 9. 21 März 1855 Luxemburg katholisch 785 vorübergehend abwesenden Personen. Familienstand. Stand, Beruf oder Erwerbszweig. Vermuthlicher Staats- Ob ledig, verheirathet, Witwe(r), geschieden, u. s. w. Genaue Bezeichnung derselben. 10. 11. ledig Kurzwaarenhändler Arbeits- Angehörist- oder keit. Aufenthaltsauswärtigen Orten verhältniß. Land. Commis 13. 14. Luxemburg Metz (Lothringen) Aus welcher Veranlassung ort, bei Dienst- 12. Seit wann abwesend? abwesend? 15. 3 Tage 16. Geschäfte Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Verzeichnissen A. und B bescheinigt. . . . . . . den 1. Dezember 1885. (Unterschrift.) 64a 786 II. I n s t r u c t i o n für die Zähler. § 1. — Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Orte in bestimmt begrenzte Zählbezirke eingetheilt. Kleine Orte bilden nur einen einzigen Zählbezirk. § 2 . — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeinde-Behörde ein Zähler bestellt. § 3. — Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ob. Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rath und That erleichtern oder ermöglichen. § 4. — Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Einrichtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Haushaltungen nicht schon bekannt sein sollten, von der Gemeinde-Behörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber verschaffen. § 5. — Die Austheilung der, Listen ist vom 25. bis spätestens am 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen. In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, und an jede einzeln lebende selbstständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste zu geben. Im Falle der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, dem er die Zählungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Besorgung übergeben. § 6. — Die Zählungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen. § 7. — In größere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplare zu geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchstaben a, b, c, u. zu versehen. Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer. § 8. — Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine einzeln lebende selbstständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personsn Zählungslisten erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchen und Kirchthürme, Magazine u., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinberghäuser u.) wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, welche im Hafen, Ströme, Flüsse u. innerhalb des Zählbezirks liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in. Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten u., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßenund Eisenbahnbauarbeiter, Wächter u.) sind Zählungslisten in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. § 9. — In Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere Anzahl von Personen beisammen wohnt (Erziehungs-, Lehr- und Bildungsanstalten, Heil-, Pflege- und Kranken-, Versorgungs- und Armenanstalten, Waisen- und Rettungshäuser, Strafanstalten und Gefängnisse, Klöster, u. s. w.), ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren der Zählungsliste zu geben, welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich durch den Zusatz von a, b, c, u. unterschieden werden. 787 Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung und der Gäste, beziehungsweise der in die Anstalten aufgenommenen Personen, durch eine deutliche Ueberschrift für die letzteren von einander getrennt werden (Anleitung zur Zählungsliste Ziff. 1. Absatz 4.). Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs- und Aufsichtspersonen, die besondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen und mit besonderer Nummer zu versehen. Die Gastwirthe sind darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf 1. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. § 1 0 . — Bei der Zählung der Militär- und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren und sind die Kasernen eben so, wie die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Anstalten zu behandeln Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und andern Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Nachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Nachtlokale Anwesende zu behandeln. § 11. — Nach 12 Uhr Mittags des 1. Dezember hat die Wiedereinsammlung der Zählungsliften zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. Dezember vollendet werden.. § 12. — Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die betreffenden Nachträge. Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren. § 13. — Ist in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselben bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung, auf Grund mündlicher Nachfrage, eine Zählungsliste aus. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit vom Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend angegeben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß B einträgt. § 14. — Bei der Ansammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber vergewissern, daß kein bewohntes Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergangen ist, so wie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen u.) übernachtet haben oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung zur Zählungsliste (3. a Absatz 3.) als Anwesende zu verzeichnen waren, wirtlich und richtig aufgenommen sind. — Erforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste u. einer Haushaltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihn jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen besondere Liften aufstellen. § 15. — Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalte der Angaben, insbesondere der Spalte 3. des Verzeichnisses A, als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend anwesend zu 788 erkennen sind, der Wohnort in Spalte 14, ferner in Spalte 15 die Zeit seit wann sie anwesend, und in Spalte 16 die Veranlassung zu ihrer Anwesenheit angegeben ist. Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfe als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Taglöhner u. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, einquartirte und auf bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u. s. w., auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben, sind hierher zu rechnen. Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem andern Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesende Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichnisse B angegeben sind. In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs- und Geschäftsreisen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsort selbst, ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben (Vergl. Anleitung zur Zählungsliste 3. B Abs. 2). Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, derselbe in dem Verzeichnisse B nicht fehle. § 16.— Ueber die Veitheilung und Ansammlung der Zählungslisten führt der Zähler eine Kontrolliste (Notizbogen, Notizbuch) nach Art des anliegenden Musters. In der zweiten Spalte derselben sind sämmtliche bewohnte Gebäude und sonstigen Baulichkeiten, in welchen Personen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachten, einzeln zu verzeichnen. Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen; hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen. Andere zu verzeichnende Baulichkeiten sind an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art kurz zu bezeichnen. Von den in der dritten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher HaushaltungsVorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. I n die letzte Spalte werden etwaige B e m e r k u n g e n eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen: über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird u. s. w. § 17. — Nach vollendeter Wiederemsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen,, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Gemeindebehörde bis spätestens am 5, Dezember zu übergeben. 789 III. Volkszählung am1. Dezember 1885. . . . . . . . . . . Gemeinde, (Ortschaft, Wohnplatz). . . . . . Zählbezirk, (Nr. oder Lit. und kurze Bezeichnung der Bestandtheile desselben): Kontrolliste N r . . . . f ü r den Zähler Herrn . über die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Zählbiefe. Bezeichnung der bewohnten Gebäude und sonstigen Aufenthaltsorte. Angabe der Lage Haus- nach Straße, Ortstheil u. nummer. 1 Namen und Beruf der, Haushaltungsborstände und Bezeichnung der Anstalten, für welche Zähllisten ausgegeben weiden. 3 2 Zahl der Personen, welche verzeichnet sind als Anwesende, und zwar Nummern der Zähl- am Zählort an andern wohnend. Orten wohnend Auswärts Abwesende. Bemerkangen. briefe. Männl. Weibl. Mannl. Weibl. Männl. Weibl. 4 5 6 7 8 9 1. 2. 3. 4. 5. 6a. 6b. c 4 2 1 1 3 2 3 1 1 10 11 Beispiele von Einträgen. Burgstraße 4. 5. 6. Georg Müller Heinrich Frölich Dr Fischer Carl Heim Wittwe Schulze Heiter. Gasthofz. Traube etc. Ländeplatz Hof Schönan Lagerhaus Summen. Forsthaus Burgstraße Schiff. 97. mit B be- zeichnet. 5. 7 8 1 1 4 1 1 1 1 1 1 nicht angetroffen. selbst ausgefüllt. etc. 5 J o h a n nM e i s t e r Sigmund Treu 45. 46a. b. 14 Franz Schüler Förster Spohn. 47. 48. 49. 3 1 Paul Schön (Zahl der bewohnten Gebäude im Zählbezirk.) verlorne Liste ersetzt. 1 10 5 4 nachträgliche Listen Zahl der Haushaltungen, und zwar: Gewöhnliche von 2 und mehr Personen… Einzeln lebende (Zahl der sonstigen bewohnten Aufent- selbstständige Personen… halts-Orte, Schiffe u. s. w. Anstalten … (Summe aller gezählten Personen.) Summa … (Zusammen) Vorstehende Kontrolliste ist der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und durch den beauftragten Zähler am . . . . . Dezember 1885 abgeschlossen worden. Unterschrift des Zählers: richtig befunden ergänzt und berichtigt d e n … D e z e m b e r 1885. Vorstehende Controlliste ist geprüft und durch die Gemeindebehörde. 790 Volkszählung am 1. December 1885. Gemeinde Uebersicht 5. Weibliche 4. sammen. Männlich. 3. an andern Orten wohnend. Weiblich. mehr ständige Personen. Personen. am Zählorte wohnend. Auswärts abwesende Haushaltungs mitglieder. Männlich. 2. der bewohnten Gewöhn- Einzeln liche lebende Baulichvon 2 und selbst' keiten. Ortsauwesende Bevölkerung Weiblich. 1. Zahl der Haushaltungen. Männlich. Wohnplätze. Zahl, Anstalten. Namen und topographische Bezeichnung der zum Gemeindebezirke gehörigen Nr. der Zählbezirke. der allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach Ortschaften. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 18. Zu- Hauptsumme. den Dezember 1885. Die Gemeinde-Verwaltung. 791 V. Volkszählung vom 1. Dezember 1885. Gemeinde Aebersicht Anstalten. 160 146 4 1 3 3 15 9 Hovelange 34 20 Leitring 2 Nœrdange Nœrdange 22 10 2 OberpalIen OberpalIen 31 20 1 Levelange Levelange 12 2 Schweich 15 7 Kreutzerbuch 1 Wasserbach 1 296 220 Sektion wird mit (Dörfer, Weiler. Schlösdem Namen der ser, Höfe, Mühlen und einzelne Häuser.) weist bevölkerten Ortschaft benannt) Bekerich Bekerich Huttange Huttange Elvange Hovelange der (Zählliste B.) der Rech- Ortschaft nungsMännlich. Weiblich. Männlich. Weiblich. 375 377 3 23 21 1 10 69 71 4 1 23 178 179 1 1 4 3 1 13 90 92 1 22 115 2 2 sektion. 3 1 757 757 44 44 145 358 511 1 8 3 1 186 186 117 2 3 237 237 35 31 1 1 68 68 8 124 122 4 3 253 1 I m Ganzen. . . (Zählliste A mit Ausschluß der an andern Orten wohnenden.) Auswärts Gesammtabwesende Bevölkerung Haushaltungsmitglieder. 151 1 Schweich 2 Summa aller Haushaltungen. Einzeln lebende selbftftändige Personen. Zahl der Haushaltungen. Ortsanwesende Bevölkerung., Gewöhnliche von 2 und mehr Personen. Name Name u. Bezeichnung der der zur RechnungsRechnungssektion sektion. (Die Rechnungs- gehörigen Ortschaften Zahl der bewohnten Gebäulichkeiten. der allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach Rechnungssektionen. 1 3 3 1 1 1 1 1 235 1017 1017 1 10 5 7 1 18 3 14 Die Richtigkeit dieser Uebersicht bescheinigt. d e n . . . Dezember 1885. Die 263 Gemeinde-Verwaltung. 2066 792 Avis. — Jury d'examen. M. Jules Schrœder de Redange, récipiendaire pour l'examen de la candidature en médecine, ayant été empêché pour cause de maladie de se présenter à l'examen écrit le 12 du courant, est admis à passer le même examen le 22 du courant avec les récipiendaires pour le doctorat en accouchement ; son examen oral est fixé au mardi, 27 octobre, à 3 heures de relevée. Luxembourg, le 17 octobre 1885. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Dem Hrn. Julius Schröder von Redingen, Recipienden für die Kandidatur der Medizin, welcher krankheitshalber sich nicht zu seiner schriftlichen Prüfung am 12. d. Mts. stellen konnte, ist gestattet, genannte Prüfung am 22. d. Mts. mit den Recipienden für das Doctorat der Geburtshilfe abzulegen; sein mündliches Examen ist auf Dienstag den 27. Oktober, 3 Uhr Nachmittags anberaumt. Luxemburg den 17. Ottober 1885. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis, — Orphelinat du Rham. Bekanntmachung.—Orphelinat auf dem Rham. Par arrêté de ce jour, le prix de la journée d'entretien à l'orphelinat du Rham a été fixé comme suit : pour un enfant au-dessous de 8 ans à fr. 0 56 0 65 » de 8 à 12 ans . . . 0 69. » au-dessus de 12 ans . Durch Beschluß vom heutigen Tage ist der Unterhaltspreis per Tag im Opvhelinat auf dem Rham wie folgt festgesetzt worden: Für ein Kind von unter 8 Jahren auf Fr. 0 56 0 65 „ von 8 bis 12 Jahren . 0 69. „ von über 12 Jahren . Luxembourg, le 17 octobre 1885. Le Directeur général de la justice, „ Luxemburg den 17. Oktober 1885. Der General-Director der Justiz, P. Eyschen. P. EYSCHEN. Erratum. Berichtigung. Les obligations de l'emprunt de 8000 fr. de la commune de Contern, tirées au sort le 1er avril 1885 pour être remboursées le 1er juillet 1885, sont les titres 2, 18 et 25 à 100 fr., et non pas 2, 18, 15, tels que le porte erronnément l'avis publié au Mémorial de 1885, p. 444. Die Obligationen der Anleihe von 8000 Fr. der Gemeinde Contern, welche am 1. April 1885 gezogen worden, um am 1. J u l i 1885 heimgezahlt zu werden, sind die Nr. 2, 18 und 25 zu 100 F r , statt der Nr. 2, 18, 15, wie solches irrthümlicherweise im Memorial von 1885, S. 144, angezeigt ist. Luxembourg — Imprimerie de la Cour V Bück.

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