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Arrêté du 26 juillet 1893, portant reconnaissance Beschluß vom 26. Juli 1893, die gesetzliche A n erkennung und die Genehmigung der Stalégale et appro

Obsah (4)Art. 1Art. 14Art. 8Art. 4

425 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 1er août 1893. N° 38. Mgr. Lorenzelli a remis le 23 juillet, avec le cérémonial accoutumé, à S. A. R. le Grand

Art. 1des Gesetzes vom 11.

Juli 1891 über die Hilfskassen verpflichtet der Verein sich in keinem Falle zur Zahlung von Lebensrenten. 427 Art. i l . Der erste Jahresbeitrag von sechs, resp. zwölf Franken ist sofort bei der Aufnahme in den Verein zu entrichten. Art.

  1. Die Namen der Vereinsmitglieder werden mit Angabe des Alters, der Dienstjahre und dem Datum der Aufnahme in das Vereinsregister eingetragen. Art.
  2. Die Aufnahme in den Verein datiert vom
  3. des Monats nach der Einzahlung des ersten Beitrags, resp. Doppelbeitrags. Jedem neu aufgenommenen Mitglied wird ein mit dem Vereinsstempel und dem Datum der Aufnahme versehenes Exemplar der Statuten zugestellt. Art.
  4. Ihre Rechte als aktive Mitglieder verlieren : a) die Lehrerinnen, welche am
  5. Dezember des laufenden Rechnungsjahres ihren Beitrag nicht entrichtet haben. Jedoch kann der Verwaltungsrat die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet ; b) die, welche aus dem Primärunterricht scheiden ; c) die, welche der Präsidentin ihren freiwilligen Austritt schriftlich mitteilen. Art.
  6. Die

Art. 14

ausgetretenen Mitglieder werden durch den Verwaltungsrat von der Liste der aktiven Mitglieder gestrichen. Die freiwillig austretenden und die von der Liste gestrichenen Mitglieder behalten keinerlei Recht weder auf Unterstützung, noch auf Rückerstattung der eingezahlten Gelder, noch auf das Vereinsvermögen. Art.

  1. Jedes aus dem Verein geschiedene Mitglied kann ohne Rücksicht auf das Dienstalter wieder in denselben aufgenommen werden, wenn es an einer Primärschule des Grossherzogtums angestellt ist und die seit seinem Austritt erfallenen Beiträge nach Art. 10 nachzahlt, Art.
  2. Jedes aktive Mitglied, das vom Staate pensioniert wird, bleibt Mitglied des Vereines, wenn es bei seiner Pensionierung wenigstens zwanzig Dienstjahre zählt. Es braucht vom
  3. Januar nach seiner Pensionirung an keinen Jahresbeitrag mehr zu entrichten und verliert vom Tage der Pensionirung an das Recht auf die gewöhnliche Unterstützung in Krankheitsfällen. Betragen die Dienstjahre bei der Pensionierung weniger als zwanzig, so zahlt das pensionierte Mitglied für die noch fehlenden Jahre seinen jährlichen Beitrag von je sechs Franken. Art.
  4. Lehrerinnen, welche zeitweilig ohne Anstellung bleiben oder einen langern Urlaub erhalten, sind für diese Zeit den pensionierten Lehrerinnen gleichgestellt. Die Dauer des Nichtamtierens darf jedoch drei aufeinander folgende Jahre nicht überschreiten. Nach dieser Zeit hört die Mitgliedschaft auf, und die betreffenden Lehrerinnen werden nach Art. 15 behandelt. Art.
  5. Ueberall, wo die Statuten von Mitgliedern ohne nähere Bezeichnung sprechen, sind darunter sowohl die aktiven als die Ehrenmitglieder zu verstehen. KAPITEL III. — Die Unterstützungen. A r t .
  6. Das Recht auf Unterstützung beginnt erst sechs Monate nach der Einzahlung des ersten Jahresbeitrags von sechs Franken. Die Mitglieder, von denen in Art. 10 und 16 die Rede ist, haben ebenfalls sechs Monate nach Einzahlung des ersten Doppelbeitrags Recht auf Unterstützung ; jedoch kann nach Ermessen des engern Ausschusses von dem auszuzahlenden Unterstützungsbetrag eine Summe bis zur Höhe der erfallenen Beiträge zurückbehalten werden. A r t . 2 1 .

Art. 8

des Gesetzes über die Hilfskassen können die den Mitgliedern zukommenden Unterstützungen weder abgetreten noch mit Beschlag belegt werden. A r t . 2 2 . Krankheiten der amtierenden Mitglieder, welche eine Unterbrechung der Amtsthätigkeit von wenigstens acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge haben, oder solche, die während der Ferien eine ärztliche Behandlung von derselben Dauer beanspruchen, berechtigen vom ersten Tage der Krankheit au zu einer Unterstützung von 1,25 Franken per Tag. Dauert die Krankheit über hundert Tage, so wird für die weitere Dauer derselben eine Unterstützung von 0,625 Franken per Tag bewilligt. Die Unterstützung kann in der Regel nicht über ein Jahr hinaus gewährt werden. Nach dieser Zeit entscheidet der engere Ausschuss, ob die Unterstützung auch ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich wegfallen soll. Art. 23. Die Ausbezahlung erfolgt gegen Einsendung eines ärztlichen Attestes, das die Dauer der Dienstunfähigkeit genau angibt — Art. 14. Art. 2 4 .

  1. a)Beim Tode eines amtierenden Mitgliedes bezahlt der Verein an eine von der Lehrerin selbst bezeichnete Person, resp. an die Erben der betreffenden Lehrerin, eine Summe von 125 Franken. 6) Jedes aktive Mitglied erhält bei seiner Pensionierung ebenfalls eine Summe von 125 Franken. Kein Mitglied kann diese Summe mehr als einmal erhallen. 428 A r t . 25. Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr dem engern Ausschuss eine im Verhältniss zur Finanzlage des Vereines stehende Summe zur Verfügung, welche nach Anhörung der betreffenden Delegierten als aussergewöhnliche Unterstützung, sowohl an die pensionierten als an die amtierenden Mitglieder verteilt werden kann. KAPITEL IV. — Die Finanzen des Vereines. A r t . 2 6 . Die Einnahmen des Vereines zerfallen in gewöhnliche und in aussergewöhnliche. Die gewöhnlichen Einnahmen bestehen aus :
  2. a)den jährlichen Beiträgen der aktiven Mitglieder ;
  3. b)den von den Ehrenmitgliedern eingezahlten Summen;
  4. c)den Zinsen der angelegten Vereinsgelder ;
  5. d)den Zuschüssen seitens der Verfasser und Verleger von Schulbüchern, sowie der Redaktionen von pädagogischen Zeitschriften ;
  6. e)den Staatssubsidien. Die aussergewöhnlichen Einnahmen bestehen aus :
  7. a)den dem Verein eventuell gemachten Schenkungen und Vermächtnissen ;
  8. b)den Nachzahlungen der neu eintretenden oder wieder eintretenden Mitglieder ;
  9. c)allen andern Einnahmen, die der Verein haben kann. A r t . 2 7 .

Art. 4

des Gesetzes über die Hilfskassen darf kein Beitrag von den Mitgliedern erhoben und das Vereinsvermögen nicht zu Zwecken verwendet werden, die in gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen sind. A r t . 2 8 . Die Beiträge der aktiven Mitglieder können der Kassiererin entweder direkt eingehändigt oder derselben per Post auf Kosten der Absenderin zugestellt werden. Die Beiträge der Ehrenmitglieder werden von allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gegen Empfangschein angenommen. A r t . 2 9 . Die Vereinsgelder können bis zu einer Summe von 1000 Franken in der Vereinskasse bleiben. Jede Summe von 100 Franken über diesen Betrag h i n aus wird sofort von der Kassiererin im Namen des Vereines auf die Sparkasse niedergelegt. A r t . 3 0 . Der verfügbare Ueberschuss der Einnahmen kann in luxemburger Staatsschuld angelegt werden, oder mit Erlaubniss der Regierung zum Ankauf von GemeindeObligationen und andern Wertpapieren verwendet werden. Die Obligationen werden sofort bei der Generalkasse hinterlegt gegen Ausstellung einer Nominativbescheinigung auf den Namen des Vereines. A r t . 3 1 . Die Kassiererin kann auf schriftliche Ermächtigung der Präsidentin Rückzahlungen, verlangen und Quittung darüber ausstellen. A r t . 3 2 . Der Verein besitzt einen Reservefonds VON wenigstens 10,000 Franken, der nötigenfalls bis zu dieser Höhe wieder ergänzt wird. Die aussergewöhnlichen Einnahmen werden zum Reservetonds hinzugefügt, falls die Geber nicht anders bestimmen. Der Ueberschuss der gewöhnlichen Einnahmen wird zum Reservefonds hinzugefügt, bis dieser die Höhe von 20,000 Franken erreicht hat. Von da an werden alle gewöhnlichen Einnahmen als Unterstützungen verteilt. Diese werden alsdann nach dem Ermessen des Verwaltungsrates erhöht. A r t . 3 3 . Wenn die gewöhnlichen Einnahmen nicht zur Bestreitung der durch die Statuten vorgesehenen Ausgaben hinreichen und der Reservefonds unter 10,000 Franken heruntersinkt, so wird eine Generalversammlung berufen, welche entweder neue Einnahmen schafft oder die Unterstützungen verhältnissmässig reduziert. KAPITEL V. — Der Verwaltungsrat und dessen Wahl. A r t . 3 4 . Der Verein wird geleitet durch einen Verwaltungsrat. Derselbe besteht aus 15 Mitgliedern, nämlicht

  1. a)der Präsidentin ;
  2. b)der Sekretärin ;
  3. c)der Kassiererin ;
  4. d)12 Delegierten : 2 für den Kanton Luxemburg (Stadt und Land), je einer für jeden der andern Kantone, ausgenommen für den Kanton Vianden, der zu Diekirch gezählt wird. Aus diesem Verwaltungsrat bildet sich ein engerer Ausschuss, bestehend aus der Präsidentin, der Sekretärin und der Kassiererin. Letztere müssen in Luxemburg wohnen. A r t . 3 5 . Alle Mitglieder des Verwaltungsrates werden alle zwei Jahre in der Generalversammlung, welche i m Monate September stattfindet, i n geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit gewählt. Auf gleiche Weise wählt der Verwaltungsrat unter sich den engem Ausschuss, sowie eine Vice-Präsidentin. Stirbt oder demissioniert ein Mitglied des Verwaltungsrates, so wählt der engere Ausschuss für die noch dauernde Amtszeit ein Vereinsmitglied an dessen Stelle. Das Mandat der Mitglieder sowohl des Verwaltungsrates als des Ausschusses beginnt gleich nach der Generalversammlung und dauert zwei Jahre. Alle austretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und des Ausschusses sind wieder wählbar. KAPITEL V I . — Funktionen des engern Ausschusses. A r t . 3 6 . Der engere Ausschuss besorgt alle laufenden. Vereinsangelegenheiten. Er erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über seinen Amtsthätigkeit. 429 A r t . 3 7 . Der Verein wird bei allen Gelegenheiten durch seine Präsidentin vertreten. Art. 3 8 . Die Präsidentin überwacht die Ausführung der Statuten. Sie unterschreibt alle Schriftstücke, die auf den Verein Bezug haben. Sie kontrolliert alle Register und Schriftstücke des Vereins, revidiert die Kasse wenigstens alle drei Monate selbst oder durch ein von ihr delegiertes Vereinsmitglied. Sie eröffnet und schliesst die Sitzungen des Verwaltungsrates, des Ausschusses und der Generalversammlungen, leitet die Besprechungen, unterbreitet die Anträge zur Abstimmung und macht das Ergebnis bekannt. Ist die Präsidentin verhindert, so wird sie durch die Vicepräsidentin ersetzt. A r t . 3 9 . Die Sekretärin nimmt ein detailliertes Protokoll über die Verhandlungen des Verwaltungsrates des engeren Ausschusses und der Generalversammlung auf und hilft der Präsidentin bei allen auf den Verein bezüglichen Arbeiten. A r t . 4 0 . Die Kassiererin besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und führt das Rechnungswesen nach dem vom Verwaltungsrat aufgestellten und der Regierung genehmigten Schema. Sie legt in der Sitzung des Verwaltungsrates resp. der Generalversammlung Bericht ab über die Finanzlage des Vereines. A r t . 4 1 . Der engere Ausschuss hat die Register und Dokumente des Vereines in Verwahr und ist dafür verantwortlich. KAPITEL VII. — Funktionen des Verwaltungsrates. A r t . 4 2 . Der Verwaltungsrat berat über alle Fragen, die den Verein betreffen. Art. 4 3 . Der Verwaltungsrat tritt sofort nach jeder Generalversammlung zusammen. Er wird von der Präsidentin Ende Januar jeden Jahres berufen. Die Präsidentin versammelt denselben ausserdem, so oft das Interesse des Vereines es erheischt oder solches von wenigstens acht Mitgliedern des Rates schriftlich nebst Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Art. 4 4 . Der Verwaltungsrat beschliesst durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen. Zur Aufnahme einer Beratung ist die Gegenwart von wenigstens neun Mitgliedern erfordert. KAPITEL VIII. — Die Generalversammlung. Art. 4 5 . Alle zwei Jahre, im Monat September, findet zu Luxemburg eine Generalversammlung statt. Wenigstens vierzehn Tage vor der Versammlung wird allen Vereinsmitgliedern eine vom Verwaltungsrat aufgestellte Tagesordnung zugestellt. Art. 46. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates oder von wenigstens einem Drittel der aktiven Mitglieder kann eine aussergewöhnliche Generalversammlung unter den in Art. 45 ausgesprochenen Bedingungen stattfinden. Art. 4 7 . Die Beschlüsse werden, falls es sich nicht um Abänderung der Statuten handelt, durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen. Art. 4 8 . Vor jeder gewöhnlichen Generalversammlung wird auf Kosten des Vereines in der Kathedrale ein feierliches Hochamt abgehalten für alle lebenden und verstorbenen Mitglieder und Wohlthäter des Vereines. Kein aktives Mitglied soll ohne dringende Ursache bei diesem Hochamte und der darauf folgenden Generalversammlung fehlen. KAPITEL IX. — Die Venwaltungskosten. Art. 49. Alle Verwaltungskosten sind zu Lasten der Vereinskasse. Art. 50. Die Sekretärin erhält eine jährliche Entschädigung von SO, die Kassiererin eine solche von 75 Franken. Die übrigen Funktionen sind unentgeltlich. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bat jedoch Recht auf Rückerstattung der für Korrespondenz, Anschaffung von Registern, Formularen, für Geldsendungen, Reisen, u. s. w. ausgelegten Summen. Art. 5 1 . Die Kassiererin zahlt die zur Bestreitung oben erswähnter und anderer Verwaltungskosten nötigen Summen der eingereichten Rechnung zufolge auf Anweisung der Präsidentin gegen Quittung seitens der Empfängerin aus. KAPITEL X. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 52. Auszüge aus den Verwaltungsberichten, sowie alle den Verein betreffenden Mitteilungen werden den inländischen Schulzeitungen behufs Veröffentlichung zugestellt. A r t . 53. Alle zwei Jahre wird ein gedruckter Bericht, enthaltend das Verzeichniss sämmtlicher Mitglieder des Vereines, des Verwaltungsrates, die Verhandlungen der seit dem letzten Bericht stattgefundenen Versammlungen, die Vereinslage, u. s. \v., allen Mitgliedern des Vereines, allen inländischen Schul- und Tagesblättern übersandt. Art. 54. Jedes Jahr, im Laufe des Monats Februar, legt der Verein dem zuständigen Regierungsmitglied und der Gemeindebehörde der Stadt Luxemburg Rechnung ab über seine finanzielle Lage

dem von der Re- 430 gierung aufgestellten Schema. Er beantwortet alle ihm von der Behörde zugestellten Auskunftsfragen über Thatsachen, die den Verein betreffen. A r t . 5 5 . Der Verein verpflichtet sich, dem zuständigen Regierungsmitglied oder dem Spezialdelegierten desselben seine Bücher, Register, Protokolle und sämtliche Schriftstücke auf Verlangen zu unterbreiten. A r t . 5 6 . Die im Schoss des Vereines entstehenden Schwierigkeiten werden durch zwei von den beteiligten Parteien ernannten Schiedsrichter geschlichtet. Wenn eine der Parteien diese Ernennung unterlässt, so kann dieselbe vom Präsidenten der höhern Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vorgenommen werden. Sind die Schiedsrichter geteilter Ansicht, so entscheidet ein dritter Schiedsrichter, welcher durch die beiden ersten, und falls diese es unterlassen, durch den Präsidenten der höhem Kommission ernannt wird. Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig. A r t . 5 7 . Die Auflösung des Vereines kann nur nach konstatierter Unzulänglichkeit seiner Mittel in einer Generalversammlung beschlossen werden, welche eigens zu diesem Zweck zusammen berufen worden ist, und zwar wenigstens zwei Monate im voraus durch Einzelbriefe, welche die Tagesordnung ausdrücklich angeben. Wenigstens drei Viertel aller eingeschriebenen aktiven Mitglieder müssen zugegen sein. Der Beschluss muss mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. A r t , 5 8 . Die Liquidierung findet eventuell nach den Bestimmungen des Gesetzes und des Réglementes über die Hilfskassen statt. A r t . 5 9 . Voranstehende Statuten können nur auf Vorschlag des Verwaltungsrates oder auf Vorschlag von wenigstens zwanzig aktiven Mitgliedern in der Generalversammlung, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutenmässig vorgeschriebenen Form stattgefunden haben, abgeändert werden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass sie mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und durch die Regierung gutgeheissen worden seien. Alle Anträge auf Abänderung der Statuten müssen der Präsidentin wenigstens vierzehn Tage vor der Generalversammlung Übermacht werden. KAPITEL XI. — Transitorische Bestimmungen. 1) Alle Lehrerinnen, die an einer Primärschule des Landes wirken, können bis zum Tage der staatlichen Anerkennung dem Vereine beitreten, wenn sie für jedes der drei letzten Dienstjahre den vollen Beitrag von 5 Franken, für jedes der andern Dienstjahre je 1,25 Frauken nachzahlen. Die Nachzahlungen können, nach einer ersten Abschlagssumme von 10 Franken, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. 2) Diejenigen Lehrerinnen, welche dem Vereine vor dem Tage der staatlichen Anerkennung beigetreten sind, haben gleich nach erfolgter Anerkennung Recht auf Unterstützung. 3; Alle Lehrerinnen, die vor dem 1. Januar 1893 pensioniert waren, erhalten gleich nach erfolgter Anerkennung eine Summe von 125 Franken, falls sie nicht bereits diese Summe von Seiten des Vereines als Pensionszulagen erhalten haben. Denjenigen Lehrerinnen, deren bereits ausgezahlte Pensionszulagen die Summe von 125 Franken noch nicht erreicht haben, wird das Fehlende dieses Betrages ebenfalls ausbezahlt. Also beschlossen zu Luxemburg am 20. April 1893, in der aussergewöhnlichen Generalversammlung. Der engere Ausschuss : M. HOUDREMONT, Präsidentin. B. HOFFMANN*, Sekretärin. A. HOUDREMONT, Kassiererm. Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. La Commission instituée par l'art. 4 de l'arrêté grand-ducal du 13 août 1890, se réunira au palais de justice à Luxembourg, salle de la Cour d'assises, le mardi, 8 août prochain, à huit heures et demie du matin, pour procéder à l'examen des candidats pour les fonctions de commis définitif aux parquets. Die durch Art. 4 des Großh. Beschlusses vom 13. August 1890 niedergesetzte Commission wird am Dienstag, den 8. August k, um halb neun Uhr Morgens, im justizgebäude, Assisenhof zu Luxemburg, zusammentreten, behufs Prüfung der Bewerber um den Grad von definitivem Commis bei der Staatsanwaltschaft. 431 Les demandes d'admission seront à présenter à M. Arendt, avocat général, président de la commission d'examen, au plus tard le samedi, 5 août prochain. Luxembourg, le 25 juillet 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Die Zulassungsgesuche sind dem Präsidenten der Prüfungscommission, Hrn. Generaladvokat Arendt, bis spätestens Samstag, 5. August k., zu überreichen. Luxemburg, den 25. J u l i 1893. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Arrêté du 29 juillet 1893, portant composition du jury d'examen pour les instituteurs et les institutrices. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Vu la loi du 20 avril 1881, sur l'organisation de l'enseignement primaire ; Beschluß vom 29. Juli 1893, die Ernennung der Prüfungsjury für Lehrer und Lehrerinnen betreffend. Der G e n e r a l - D i r e c t o r des Innern; Nach Einsicht des Gesetzes vom 20. April 1881, über die Organisation des Primärunterrichtes; Beschließt: Arrête : er Art. 1 . Sont nommés membres du jury devant lequel auront lieu pendant l'année courante les examens pour la collation des brevets de capacité aux membres du personnel enseignant des écoles primaires, MM. : 1° Krier, vicaire général ; 2° Witry, inspecteur principal des écoles ; 3° de Waha, secrétaire de la Commission d'instruction ; 4° Meyers, directeur de l'École normale ; 5° Kiesel, inspecteur d'écoles à Echternach ; 6" Biaise et Wercollier, professeurs à l'École normale. Art. 1. Zu Mitgliedern der Jury, vor welcher die während des laufenden Jahres behufs Verleihung von Fähigkeitsbrevets an das Lehrerpersonal der Primärschulen vorgesehenen Prüfungenstattzufindenhaben, sind ernannt die HH.: 1° K r i e r , General-Vikar; 2° Witry, Oberschulinspector; 3° de W a h a , Secretär der Unterrichts-Commission; 4° M e y e r s , Director der Normalschule; 5° Kiesel, Schulinspector zu Echternach; 6° Blaise und W e r c o l l i e r , Professoren an der Normalschule. Art. 2. Sont nommés membres suppléants :

  1. a)en remplacement de l'un ou de l'autre des membres sub n os 1°, 2°, 3° et 5°, MM. Breisch, inspecteur d'écoles à Luxembourg, et Urbany, inspecteur d'écoles à Wiltz ;
  2. b)en remplacement de l'un des trois autres membres du j u r y , MM. Kintgen et Glœsener, professeurs à l'École normale. Art. 2. Zu Ergänzungsmitgliedern sind ernannt:
  3. a)in Ersetzung irgend eines der Mitglieder sub 1°, 2°, 3° und 5°, die HH. Breisch, Schulinspector in Luxemburg, und U r b a n y , Schulinspector in Wiltz;
  4. b)in Ersetzung eines der drei andern Mitglieder, die HH. Kintgen und G l a e s e n e r , Professoren an der Normalcchule. Art. 3. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial et un exemplaire en sera remis aux membres et aux membres suppléants du jury d'examen pour leur servir de titre. Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt und ein Exemplar desselben einem jeden der wirklichen und Ergänzungs-Mitglieder als Ernennungsurkunde zugestellt werden. Luxembourg, le 29 juillet 1893. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Luxemburg, den 29. Juli 1893. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 432 Avis. — Brevets d'invention. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois de juillet écoulé, en vertu de la loi du 30 juin 1880, savoir : N° 1850. Le 6 juillet. — Appareil pour la fabrication instantanée de boissons mousseuses. — M. Charles Malmendier à Cologne ; représentant, M. Alph. Munchen à Luxembourg. N° 1851. Le 8 juillet. — Une nouvelle turbine dite «Turbine Universelle». — M. Firmin Bruckert et Aug. Delaitre à Paris; même représentant. N° 1852. Le 8 juillet. — Perfectionnements apportés dans la fabrication des chapeaux en poils et machine qui s'y rapporte. — La société L. Béligard et E. Fiegéac à Paris; même représentant. N° 1853. Le 10 juillet. — Appareil remplaçant les langes chez les enfants en bas âge. — La dame Joséphine Runge a Berlin ; représentant, M. Aug. Mullendorff à Luxembourg. N° 1854. Le 10 juillet. — Canne changeable en siège. — M. Paul Hoffmann à Loschwitz (en Saxe) ; même représentant. N° 1855. Le 10 juillet. — Nouveau gant. — M. Jules Hamburger à Berlin ; même représentant. N° 1856. Le 11 juillet. — Perfectionnements dans les vélocipèdes. — M. Charles de Nottbeck à Paris ; représentant, M. J.-P. Metz à Luxembourg. N° 1857. Le 14 juillet. — Procédé de peinture sur verre. — MM. Jules Bœninger et Jules Schulz Curtius à Munich ; représentant, M. François Gales à Capellen. N° 1858. Le 14 juillet. — Procédé et appareil pour fixer les diamants à monter au moyen de métaux malléables dans les outils à ouvrer la pierre. — M. Albert Dittmer a Berlin ; même représentant. N° 1859. Le 15 juillet. — Armoire de voyage à transformations. — M. François-Marie Chérel à Aix-les-Bains ; même représentant. Bekanntmachung. — Erfindungspatente. Nachstehende Ersindungspatente sind im Laufe verflossenen Monats J u l i , in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juni 1880, ertheilt worden: Nr. 1850. Am 6. Juli. — Apparat zur augenblicklichen Herstellung mussirender Getränke. — Hr. Karl M a l m e n d i e r in Köln; Vertreter, Hr. Alphons München in Luxemburg. Nr. 1851. Am 8. Juli. — Neue Turbine, genannt „Universal-Turbine." — HH. Firmin Brückert und August Delattre in Paris; dieselbe Vertretung. Nr. 1852. Am 8. Juli. — Neuerungen in der Fabrikation von Filzhüten und Maschine dazu. — Die Gesellschaft L. Beligard und E. F r e geac in Paris; dieselbe Vertretung. Nr. 1853. Am 10. Juli. — Vorrichtung zum Trockenlegen und Verhüten des Wundwerdens kleiner Kinder. — Frau Jos. Runge in Berlin; Vertreter, Hr. Aug. Müllendorff in Luxemburg. Nr. 1854. Am 10. Juli. - I n einen Sitz umwandelbarer Spazierstock. — Hr. P. H o f f m a n n in Loschwitz in Sachsen; dieselbe Vertretung. Nr. 1855. Am 10. Juli. — Neuer Handschuh. — Hr. Julius H a m b u r g e r in Berlin; dieselbe Vertretung. Nr. 1856. Am 11. Juli. — Verbesserungen an Fahrrädern. — Karl von Nottbeck in Paris; Vertreter, Hr. J. P. Metz in Luxemburg. Nr. 1857. Am 14. Juli. — Verfahren zur Herstellung vielfarbiger Glasgemälde. — HH. Jul. B o e n i n g e r und Jul. Schulz C u r t i u s in München; Vertreter, Hr. Fr. Gales in Capellen. Nr. 1858. Am 14. Juli. - Verfahren und Vorrichtung zur Vorbefestigung von Diamanten für Steinbearbeitungswerkzeuge bei der Fassung in schmiedbarem oder gießfähigem Metall. — Hr. Alb. D i t t m e r in Berlin; dieselbe Vertretung. Nr. 1859. Am 15. Juli. — Umwandelbarer Reiseschrank. — Hr. Franz Marie C h e r e l in Aix-les-Bains; dieselbe Vertretung. 433 N° 1860. Le 17 juillet. — Clef à vis ajustable. Nr. 1860. Am 17. Juli. — Verstellbarer — M. Schmelz à Aix-la-Chapelle ; représentant, Schraubenschlüssel. — Hr. Schmelz in Aachen; M. Aug. Mullendorff à Luxembourg. Vertreter, Hr. Aug. Müllendorff in Luxemburg. N° 1861. Le 19 juillet. — Procédé de fabriNr. 1861. Am 19. Juli. — Verfahren zur cation d'un nouveau produit d'ensimage de la Herstellung eines neuen Mittels zum Einfetten laine dit «La néoline soluble». — M. Ernest der Wolle, genannt „Lösliches Neolin." — Hr. Godchaux à La Roche-sur-Chiers ; représentant, Ernst Godchaux in La Roche; Vertreter, Hr. M. Ch. Dumont à Capellen. Karl Dümont in Capellen. N° 1862. Le 20 juillet. — Nouveau procédé Nr. 1862. Am 20. Juli. - Neues Schnellde tannage ultra-rapide système Durio. — La gerbeverfahren, System Durio. — Gebrüder maison Durio frères, tanneurs à Fortino ; repré- D u r i o in Fortino; Vertreter, Hr. Franz Gates sentant, M. François Gales à Capellen. in Capellen. N° 1863. Le 20 juillet. — Manivelle pour tige Nr. 1863. Am 20. Juli. — Kurbelantrieb de sondage rigide. — M. Antoine Raky à Durren- steifer Bohrgestänge für Tiefbohrungen. — Hr. bach ; même représentant. Ant. Raky in Durrenbach; dieselbe Vertretung. N° 1864. Le 25 juillet. — Frein automatique Nr. 1864. Am 25. Juli. — Selbstthätige et modérable pour voitures de chemins de fer moderirbare Bremse für Eisenbahn- und sonstige et autres applications. — MM. Denis-Philippe Wagen. — HH. Denis Philippe Martin, Emil Martin, Emile Hervais et François Loppé à Paris ; Hervais und Franz Loppe in Paris; dieselbe même représentant. Vertretung. N° 1863. Le 26 juillet. — Perfectionnement Nr. 1865, Am 26. Juli. — Verbesserungen aux machines à vapeur. — MM. J. Musgrave, G. an Dampfmaschinen. — HH. J. M u s g r a v e , Dixon, E. Field et F. S. Morris à Adephi (Lon- G. D i x o n , E. F i e l d und F. S. M o r r i s in dres) ; représentant, M. Alph. München à Adephi, London; Vertreter, Hr. Alph. München Luxembourg. in Luxemburg. N° 1866. Le 27 juillet. — Nouveau procédé Nr. 1866. Am 27. Juli. — Neues Verfahren de fabrication par synthèse du sucre cristalli- zur Bereitung von krystallisirbarem Zucker durch sable. (Certificat d'addition au brevet d'invention Synthese (Zusatz zum Patent Nr. 1840 vom 17. n° 1840 du 17 juin 1893.) — Jean Ercole Pelle- Juni 1893). — Hr. J. Ercole P e l l e g r i n i in grini à Paris ; même représentant. Paris; dieselbe Vertretung. Les brevets ci-après sont éteints pour défaut Folgende Erfindungspatente sind erloschen de paiement de la taxe annuelle : mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr: N° 195. — Perfectionnement des convertisNr. 195. — Verbesserung der „Bessemer" Conseurs « Bessemer ». verter. N° 832. — Colorant sec en poudre pour les Nr. 832. — Färbemittel für Käse, Butter und fromages, le beurre et autres produits. ähnliche Produkte. N° 834. — Système de machine frigorifique à Nr. 834. — Eismaschine mit Anwendung von liquides binaires. neuen binären Verflüchtigungsflüssigkeiten. Nos 1117 et 1356. — Perfectionnements dans Nr. 1117 und 1356. — Verbesserungen in der la production de l'aluminium. Darstellungsweise von Aluminium. N° 1118. — Perfectionnements dans la pro- Nr. 1118. — Verbesserungen in der Darstellduction de l'aluminium et de ses alliages. ungsweise von Aluminium und seiner Legierungen. 38 a 434 N°1270. — Innovations aux filtres d'asbeste pour l'obtention du maximum d'eau stérile. N° 1273. — Appareil de stérilisation. N° 1275. — Vase pour effectuer le transport, le débit et la stérilisation du lait. N° 1278. — Innovation dans les installations pour la fabrication du coke. N° 1283. — Réparation des lampes électriques à incandescence. N° 1284. — Appareil de stérilisation (n° 2). Nos 1436 et 1500. — Mélange pour favoriser la combustion (salpètre et salmiac). Nos 1437 et 1501. —Mélange pour favoriser la combustion (sel de cuisine et salpètre). Nos 1438 et 1502. — Mélange pour favoriser la combustion (sel de Glauber et salpêtre). N° 1589. — Appareil s'adaptant a toutes les lames de rasoir, dit « Le Custos ». N° 1591. — Appareil photographique instantané. N° 1593. — Protecteur du pneumatique. N° 1594. — Avertisseur-enregistreur. N° 1601. — Régulateur automatique des courants électriques. N° 1604. — Appareil à distiller. N° 1607. — Fabrication d'un équivalent de cuir de feutre ou d'autres matières filamenteuses imprégnées. N° 1610. — Treuil pour engrenage cylindrique et à hélice. Luxembourg, le 1er août 1893. Le Conseiller Secrétaire général, P. RUPPERT. Avis. — Force armée. Par arrêté grand-ducal du 1 e r août ct., le titre honorifique de capitaine est conféré à M. Em. Vandyck, lieutenant en premier dans la compagnie des volontaires. Nr. 1270. — Neuerungen an Asbestfiltern zur Gewinnung sterilen Wassers in größter Menge. Nr. 1273. — Sterilisirungs-Apparat. Nr. 1275. — Transport-, Zapf- und Sterilisirungsgefäß für Milch. Nr. 1278. — Neuerungen bei Verkokungsananlagen. Nr. 1283. — Reparatur der elektrischen Glühlichtlampen. Nr. 1284. — Sterilisirungs-Apparat. Nr. 1436 u. 1500. — Verfahren auf Mischung für Brennstoffe (Salpeter und Salmiak). Nr. 1437 u. 1501. — Herfahren auf Mischung für Brennstoffe (Kochsalz und Salpeter). Nr. 1438 u. 1502. - Verfahren auf Mischung für Brennstoffe (Glaubersalz und Salpeter). Nr. 1589. — Eine Vorrichtung zum theilweisen Bedecken der Rasirklingen, genannt „Le Custos". Nr. 1591. — Photographischer Moment-Aufnahmeapparat. Nr. 1593. — Schutzvorrichtung für pneumatische Fahrräder. Nr. 1594. — Signal-Melder. Nr. 1601. — Selbstthätiger Stromregler. Nr. 1604. — Destillirapparat. Nr. 1607. — Herstellung eines Lederersatzes aus imprägnirtem Filz oder anderen Faserstoffen. Nr. 1610. — Für Stirnräder- und Schneckenbetrieb eingerichtete Handwinde. Luxemburg, den 1. August 1893. Der Regierungsrath u. Generalsekretär, P. R u p p e r t . Bekanntmachung. — Bewassnete Macht Durch Großh. Beschluß vom 1. August c. ist dem Oberlieutenant in der Freiwilligen-Compagnie, Hrn. Em. V a n d y c k , der Titel eines EhrenHauptmannes verliehen worden. 435 Par le même arrêté, M. P.-Fr. Heckmann, lieutenant, a été promu au grade de lieutenant en premier. Luxembourg, le 1 e r août 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 29 mai dernier, le conseil communal de Hollerich a décrété un règlement de police sur l'emploi du corbillard pour les inhumations. — Ce règlement a été dûment publié et approuvé. Luxembourg, le 1 er août 1893. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Avis. — Hospice du Rham. Il est porté à la connaissance des administrations communales que l'on vient d'ouvrir le nouvel hospice du Rham, et que les infirmes pourront y être envoyés dès maintenant. Les demandes d'admission devront être adressées au soussigné directeur général. Luxembourg, le 31 juillet 1893. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Durch denselben Beschluß ist der Lieutenant, Hr. P. Fr. H e c k m a n n , zum Oberlieutenant befördert worden. Luxemburg, den 1. August 1893. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. I n seiner Sitzung vom 29. Mai letzthin hat der Gemeinderath von Hollerich ein Polizeireglement über die Benutzung des Leichenwagens bei den Beerdigungen erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden. Luxemburg, den 1. August 1893. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Bekanntmachung. — Hospiz auf dem Rham. Es wird hiermit den Gemeindeverwaltungen kundgegeben, daß das neue Hospiz auf dem Rham soeben eröffnet worden ist, und daß die körperlich Gebrechlichen von jetzt ab dort untergebracht werden können. Die Zulassungsgesuche müssen dem unterzeichneten General-Director eingereicht werden. Luxemburg, den 31. J u l i 1893. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 436 Caisse d'épargne du Grand-Duché de Luxembourg. (Ouverte le 25 septembre 1859.) Taux d'intérêt bonifié aux déposants : 3 pCt. Maximum du livret fr. 1000. — 2 bureaux annexes et 25 bureaux auxiliaires. Résumé des opérations et de la situation des années 1891 et 1892. Exercice ... 1891. 1892. 1. Nombre de livrets existants au 31 décembre 11470 1891... 2. délivrés en 1892... 3. soldés en 1892... 4. existants au 31 décembre 1892... 5. Avoir total des déposants en principal et intérêts à la fin de l'exercice... 5,766,225 39 6. Avoir moyen par déposant... 502 72 10434 Nombre... 7. Versements. 1,527,929 50 Somme... 8. Moyenne des versements par déposant... 146 44 Nombre... 5792 9. Remboursements. Somme... 1,054,886 38 10. Moyenne des remboursements par déposant... 182 12 11. Rapport du nombre des déposants à celui des habitants du pays... V.8 ... 12. Excédant des versements sur les remboursements 472,943 12 13. Intérêts bonifiés aux déposants dans le courant de l'exercice sur les livrets remboursés pour solde... 7,668 56 14. Intérêts bonifiés aux déposants à la fin de l'exercice. — (Intérêts capitalisés)... 149,414 64 Evaluation d'après les cours au 31 décembre 5,836,366 32 15. Portefeuille. Valeur nominale... 6,848,182 02 Fonds de réserve... 278,402 20 17. Immeuble, l'hôtel pour la Caisse d'épargne en construction, à compte... 18. Caisse d'épargne scolaire, fondée en 1874 et fonctionnant dans les communes de Luxembourg, Hamm, Itzig, Rollingergrund, Ettelbruck et Diekirch. 19771 Nombre total des dépôts depuis 1874... Montant total des dépôts... 141,205 35 ACTIF. Situation financière au 31 décembre 1892. 1. Numéraire en caisse . . . 42,777 36 2. Disponible chez les agents 14,873 87 comptables du pays et divers 3. Disponible à la Banque Internationale . . . 210,709 40 4. Intérêts à r e c e v o i r . . 37,564 . 33 5. Portefeuille. . . 6,479,869 80 6. Immeuble, en construction . 32,175 00 6,817 669 76 2842 1786 12525 6,369,813 01 508 57 11477 1,701,389 79 148 25 6780 1,271,293 48 187 51 1 /17 430,096 31 9,734 83 164,039 98 6,479,869 80 7,523,839,99 343,774 67 32,175 00 21014 151,263 75 PASSIF. 1. Avoir des déposants . . . 6,369,813 01 24,368 75 2. Frais d'administration . . 3. Réescompte. . . 85 81 4. Fonds de réserve et bénéfices de cours au 31 dé423,402 19 cembre. . . Luxembourg, le 28 juillet 1893. Luxbg. Imp. Lib. d. l. C V. Bück; L. Bück, Succ. 6,817,659 76

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