465 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Lundi, 21 août 1893. N°. 42. Montag. 2 1 . August 1893. Arrêté du 12 août 1893, portant reconnaissance Beschluß vom 1
ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. KAPITEL I I I . — Aufnahme- und Ausschlws-Bedingungen. Art. 5 . Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt in der Generalversammlung vermittelst Abstimmen, mit Stimmenmehrheit. Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine ordentliche Aufführung haben und frei von Krankheil oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung des Arztes nachzuweisen ist. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens achtzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt. Art 6. Wer Mitglied werden w i l l , hat an den Schriftführer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Aufnahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden :
- a)einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter festgestellt wird ;
- b)die Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehmigten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. Art. 7 . Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz, aufgenommen. Art. 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. Art 9 . Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. 467 Art. 15 Der Vice-Prasident vertritt nötigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausubungen. Art. 16. Der Schriftfuhrer ist betraut mit der Abfassung der Sitzung berichte, mit der Correspondez, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er fuhrt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 17. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und tragt sie in ein mit den Seitenzahlen versehenes und durch den Präsidenten paraphâtes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet fur die Gelder, die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er behanA r t . 11. Die Entlassung, die Streichung und der Aus- digt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Buchlein, worauf die Zahlung der Beilrage vermerkt wird. schluss geben auf keine Rückerstattung Recht. Er bewerkstelligt die Anläse und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke. Hinterlegung bei der General-Sparkasse, sowie gegen Art. 12. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Nominativbescheinigung auf «Jen Namen der Gesellschaft, Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem auf Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Vice-Prasidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer Mitgliede des Verwaltungsrates unterzeichneten Anweiund vier Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit- sung, worin die gesetzmassig zu hinterlegende Summe glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich. angegeben ist. Ausser dem oben unter Nr, 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhangt. Art. 10. Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft nicht verlustig, wenn es wahrend der Abwesenheit die Hälfte der Beitrage zahlt, hat aber wählend der Abwesenheit keinen Anspruch auf Unterstützung. Es hat seine Abreise dem Verwaltungsrath mitzutheilen und bei seiner Rückkunft sich einer arztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kehrt es krank oder verwundet zuruck, so kann es fur diese Krankheit keine Unterstützung erhalten. Hat ein Abwesender funlzehn Monate seine Beitrage nicht gezahlt, so ist er nicht mehr Mitglied. Art. 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes, mit Ausnahme des Cassirers und Sekretars, werden in der Generalversammlung vom Januar in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt, in der Zusammenkunft,
Art. 22
fur die Rechnungsablage anberaumt ist, und übernehmen ihr Mandat sofort nach der Wahl. Sie werden unter den wirklichen oder Ehrenmitgliedern erwählt und zwar zuerst der Präsident allein, sodann die andern zu wahlenden zusammen. Wer von letzteren die meisten Stimmen hat, ist Vice-Prasident. Cassirer und Sekretär bleiben in Funktion bis sie das Amt niederlegen, oder bis eine Generalversammlung einen Ersatz beschliesst und Neuwahl des oder der zu Ersetzenden vornimmt. Art.
- Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen; er unterzeichnet alle Likünden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der Generalversammlungen an. Art. 18 Die Verwaltungs Commissare haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschaft zu überwachen Sie sorgen fur Aufrechlerhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persoulich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. Art.
- Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die Visitoren oder Sektionsfuhrer, welche die Kranken zu besuchen und sich über die Ausfuhrung der Verpflichtungen des Vereins demselben gegenüber zu vergewissern haben. Die Visitoren werden durch den Verwaltungsrath bezeichnet. Art. 2 0 . Der Verwaltungsrath tritt am ersten Sonntag jeden Monats und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, uber die innere Ordnung u.s.w. auf. Art. 2 1 . Was den Arzt und den Apotheker betrifft, wird durch den Verwaltungsrath geregelt. 468 A r t . 2 2 . Die Gesellschaft tritt periodisch, nach Maasgabe der jeweiligen Bedürfnisse, zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr vier GeneralVersammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft interessierenden Fragen bestimmt sind; sie finden statt am ersten Sonntag im Januar, April, Juli und October. In der Generalversammlung des Monats Januar legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die am
- Dezember abgeschlossene Finanzlage. Nach Gutheissung dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. Art. 2 3 . Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr von zwölf Franken fünfzig Centimes zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens drei Monaten erfolgen. Art. 2 4 . Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von einem Franken fünfundzwanzig Centimes und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung übertragen werden. Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die Art der Beitragserhöhung. Dem Mitglied steht es frei, seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. A r t . 2 5 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens fünfzehn Franken. A r t . 2 6 . Beim Tode jedes Mitgliedes oder seiner Ehefrau müssen die Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe einer durch das Reglement über die innere Ordnung festzusetzenden Geldbusse. A r t . 2 7 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. Art. 2 8 . Das erkrankte oder von einem Unfall betroffene Mitglied erhält ärztliche Pflege und Arznei während der ganzen Dauer seiner Krankheit. Die Arzneien begreifen auch Blutegel, Bäder, Bandagen, u.s.w. Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf einen Franken pro Tag festgesetzt. Währt die Krankheit länger als zwölf Monate, so entscheidet die Generalversammlung, je nach Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt oder gänzlich eingestellt werden soll. Art. 2 9 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entshchädigung vom ersten Tage ab. Art. 3 0 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. Art. 3 1 . Die Verpflichtung, die ärztliche Behandlung und die Arzneien zu stellen, kann aufhören, wenn die Krankheit über zwölf Monate dauert. In diesem Fall kann die Generalversammlung den Beitrag der Gesellschaft zu den Kosten der Kur bestimmen. Art. 3 2 . Das Mitglied hat sechs Monate nach seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft. Art. 3 3 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Unmassigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen , welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es enviesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein Recht auf Unterstützung. Art. 3 4 . Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubnis des Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung seines Berufes oder über jeder anderen mit seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit getroffen wird. Art. 3 5 . Das Mitglied, welches als unheilbar oder kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige Unterstützung geniessen, deren Betrag in jedem Fall durch die Generalversammlung im Verhältnis] zu den Kassenmitteln festgesetzt wird. 469 Art.
- Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes erhält dessen Familie hundert Franken zur Bestreitung der Begräbnisskosten, und fünfzig Franken beim Tode der Ehefrau. Hinterlässt der Verstorbene keine Familie, so sorgt die Gesellschaft für ein anständiges Begräbnis. KAPITEL VIF. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 3 7 . Das Gesellschaftskapital besteht ans : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3° den Beitragen der Ehrenmitglieder ; 4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ; 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien ; 7° diesen Kapitalien selbst, von welchen 4,000 Franken den Reservefonds bilden. Der Reservefond darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden, und hat letztere über die etwaige spätere Cornpletirung zu beschliessen. A r t . 3 8 . Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu dem Gesellschaftskapital gehören, hat der Verwaltungsrath gutzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Wenn das Gesellschaftskapital unter 4,000 Franken heruntergehen sollte, so hat die General-Versammlung zu beschliessen, ob die Beiträge zu erhöhen oder ob die Unterstützungen zu vermindern sind. A r t . 3 9 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ucherschuss unverzüglich entweder an die Staatsparkasse abzuführen oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gernäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls weiden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentilel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. Art. 4 0 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 4 1 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom
- Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 4 2 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck wenigstens einen Monat im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathen hat. Derselbe muss mit wenigstens drei Vierte! Stimmen der auwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
- Juli 1891 bewerkstelligt. A r t . 4 3 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, weiche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen in der General-Versammlung zu Luxemburg am
- April
- Der Verwaltungsrath. (Folgen die Unterschriften.) 470 Arrêté du 18 août 1893, portant reconnaissance Beschluß vom
- August 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der légale et approbation des statuts de la société Statuten des „Rodinger Arbeiternnterftützde secours mutuels des ouvriers et artisans ungsvereins betreffend de Rodange. Der Staatsminister, Präsident LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT der Regierung; DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 5 avril 1893 par l'administration communale de Pétange, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 août 1893; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société sont suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Nach Einsicht des Gesuches des „Rodinger Arbeiterunterstützungsvereins" wegen gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Schreibens der Gemeindeverwaltung von Petingen, Sitz des Vereins, vom
- April 1893; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
- August 1893; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
- dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichen; Beschließt: Arrête : er Art- 1 . La Société de secours mutuels des ouvriers et artisans de Rodange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der „Rodinger Arbeiterunterstützungsverein" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art.
- Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2 . Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
- August
- Luxembourg, le 18 août
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 471 Statut des Rodinger Arbeiterunterstützungsvereins. — Bildung und Zweck der Gesellschaft. dieser in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen Art.
- Vom 24 Mai 1891 ab ist zu Rodingen unter gesetzlich kund zu thun. der Beneunung «Arbeiterunterstutzungsverein» eine auf A r t
- Wer Mitglied werden will, hat an den SchriftGegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren fuhrer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes GeBezirk die Ortschaften der Gemeinde Petingen umfasst. such mit folgenden Schriftstucken einzusenden Sie hat zum Zweck a) eint n Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein 1° ihren Mitgliedern wahrend deren Arbeitsunfähigkeit anderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter eine jeweilige Entschadigung zu gewahien , festgestellt wird , 2° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie desb) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehselben eine Entschädigung zu gewahren migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist KAPITEL I I — ZusammensetzungderHilfskasse A r t 7 Die Ehrenmitglieder werden durch den VerArt. 2 Die Hiltskasse besteht aus wirklichen und waltungsrath, ohne Rucksicht auf Aller oder Wohnsitz, Ehrenmitgliedern Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen aufgenommen Tagelohn nachweisen, welcher mindestens den Beirag A r t 8 Von rechtswegen ausgeschlossen sind die der taglichen Unterstützung erreicht wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag A r t 3 Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche nicht mehr entrichtet haben , doch kann der Verwaltungsdie Verpflichtung, sich gegenwärtigen Statuten zu tugen, rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn unterschrieben haben und demgemass an den Vortheilen das Mitglied nichweist, dass es sich ohne eigenes Verder Gesellschaft theilnehmen schulden im Rückstand befindet Art. 4 . Fhremmtglieder sind diejenigen,
A r t 9 Der Ausschluß wird auf Antrag des Verwalihre Wohlthaten, ihre Beitrage und ihre Bauzeichnungen tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung zum Gedeihen der Gesellschaft beitragt n ohne an deren und ohne Besprechung verhangt Unterstützungen theilzuhahen Sie sin I berechtigt, den 1° wegen Verurtheilung zu einer Criminal- oder GefangSitzungen beizuwohnen nissstrafe, welche einen Mackel auf die Sittlichkeit oder KAPITEL III — Aufnahme und Auschlussbedingungen. Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirst , 2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der GesellA r t .
- Du Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt schaftsinteressen, durch das Bureau vermittelst Abstimmen mit Stimmen3° wegen offenkundig Vergerniss gebenden oder zügelmehrheit Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werlosen Lebenswandels den, muss man eine ordentliche Auffuhrung haben und Ausser dem oben unter Nr 1 vorgesehenen Fall einer frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung des von der Gesellschaft geneh- Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die migten Arztes nachzuweisen ist ihm zur Last gelegen Thatsachen vernommen zu werden , Die Altersgrenze fur die Aufnahme ist auf mindestens findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur befünfzehn und auf höchstens fünfzig Jahre festgesetzt; stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der jedoch sind die Mitglieder erst von ihrem achtzehnten Generalversammlung verhangt Jahre ab stimmberechtigt Art. 10 Dis wirkliche Mitglied, das den Bezirk der Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren können der Gesellschaft nur unter den durch Art 3 des Hiltskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen, Gesetzes vom 11 Juli 1891 aufgestellten Bedingungen geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch angehören Frauenspersonen, welche als Arbeiterinnen bei seiner Ruckkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen beschaftigt sind, können der Gesellschaft beitreten, Aufnahmegebuhr, wiedererlangen, wenn es den laufenden jedoch bedarf die verheirathete Frau dazu der Frmach- Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor semer tigung ihres Mannes , verweigert der Mann dieselbe, so Abreise kann der Friedensrichter, nach Anhörung oder Zusam1° seine Beitrage bis zum Augenblick seiner Abreise menberufung der Parteien, die Frau zum Beitritt ermäch- bezahlt, tigen Dieselbe Ermächtigung kann er ertheilen bei Ab2° bei seiner Wiederaufnahme sich neuerdings der ärztwesenheit oder Fernsein des Mannes, oder falls sich lichen Untersuchung unterzieht KAPITEL I 472 Kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung beanspruchen. A r t .
- Der Austritt, die Entlassung und die Streichung geben auf keine Rückerstattung Recht. KAPITEL IV. — Verwaltung. Art.
- Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und fünf Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich. Art.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt,
Art. 22für die Rechnungsablage anberaumt ist.
Sie werden unter den wirklichen oder Ehrenmitgliedern gewählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbener oder abdankender Mitglieder, alle Jahre zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das erseizte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder Abdankung folgt. Art.
- Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassirer. A r t .
- Der Vorsitzende überwacht une sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt aie Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der GeneralVersammlungen. Art.
- Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art.
- Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. A r t .
- Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder Generalversammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Au Weisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visiert sein müssen. Er behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme und die Hinterlegungserklärung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. A r t .
- Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kassenoperationen und das Abstiminungsgeschäft zu überwachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdern haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich über das Belinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen teilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. A r t . 2 0 . Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu besuchen und sich über die Ausführung der Verpflichtungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben. Die Visitoren werden durch die Generalversammlung bezeichnet. Art. 2 1 . Der Verwaltungsrath tritt am
- jeden Monats, ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf. A r t . 2 2 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maassgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr vier Generalversammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie finden statt im Februar und bezw. alle drei Monate. In der Generalversammlung des Monats Februar legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsihatigkeit, die gesammten Geschäfte des letztvergangenen Jahres und über die am
- Dezember abgeschlossene Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigen- 473 von längerer Dauer beginnt der Auspruch auf Entschädigung vom ersten Tage ab. A r t . 3 0 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. Art. 3 1 . Das Mitglied hat sofort nach seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft, vorausgesetzt, dass dessen Aufnahmegebühr gänzlich entrichtet ist. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Art. 3 2 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung Gesellschaft. Art.
- Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei VerwunEintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Ge- dungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei embühr beträgt vier Franken für die Mitglieder im Alter von pfangen, wo es erwiesenermaszen der Angreifer war, oder fünfzehn bis fünfunddreissig Jahren und fünf Franken für bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es diejenigen im Alter von fünfunddreissig bis fünfzig Jah- sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, ren. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens besteht kein Recht auf Unterstützung. drei Monaten erfolgen. Art. 3 3 . Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause Art.
- Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein, Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Vereinem Franken und zur Ausübung der Funktionen, die ordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztihnen von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung licher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird übertragen werden. Ein Reglement über die innere Ord- die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die nung bestimmt die Art der Beitragserhebung. Dem Mit- Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung glied steht es frei, seine Beiträge auf eine beliebige Zeit seines Berufes oder über jeder andern mit seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird. im Voraus zu leisten. Art. 3 4 . Das Mitglied, welches als unheilbar oder Art. 2 5 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen einmaligen Beitrag von wenigstens zwölf Franken fünfzig Centimes oder kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige einen Jahresbeitrag von mindestens zwei Franken fünfzig Unterstützung geniessen, deren Betrag jedes Jahr durch den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln Centimes. festgesetzt wird. Art.
- Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes muss Art. 3 5 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes ereine Abordnung von wenigstens fünfzehn durch den Verwaltungsrath zu bezeichnenden Mitglieder dem Begräbnis hält dessen Familie fünfzig Franken zur Bestreitung der beiwohnen, bei Strafe einer durch das Reglement über Begräbnisskosten. Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine die innere Ordnung festzusetzenden Geldbusse. Familie hinterlässt, sorgt die Gesellschaft für ein anstänArt. 2 7 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag diges Begräbniss. erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. KAPITEL V I . — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen Art. 3 6 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : ihre Mitglieder. 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; A r t . 2 8 Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; wird auf ein Franken fünfundzwanzig Centimes pro Tag 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; festgesetzt. Währt die Krankheit länger als sechs Monate, 4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ; so entscheidet der Verwaltungsrath, mit Rücksicht auf 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; die Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder Art.
- Von jeder Einnahme wird ein Abzug von gänzlich wegfallen soll, eventuell stellt er deren Betrag fünf Prozent weggenommen, bis zu einem Betrag von und Dauer auf das zustimmende Gutachten einer eigens fünf Franken pro wirkliches Mitglied. Die Gesellschaft hierzu einberufenen ausserordentlichen Generalversammentscheidet alsdann, ob diese Abzüge fortgesetzt werden lung hin fest. sollen. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit ZuArt. 2 9 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen stimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf 42a mächtig oder auf Verlangen des Verwaltungsrates, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einerausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben, wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. 474 von Reutentiteln oder die Erhebung hinterlegtet Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. A r t . 3 8 . Wenn über hundert Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden , bei der General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. Art. 3 9 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAPITEL VIII. — Auflösung. — Statuten-Abänderung. — Liquidirung und SchlichtenetwaigerStreitsachen. A r t . 4 0 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob denselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutenabanderung ist nur durch eine Generalversammlung zulassig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, zusammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden,
Art. 2des Grossh.
Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Avis. — Service sanitaire. La troisième assemblée générale ordinaire du Collège médical aura lieu jeudi, 31 août ct., à trois heures de relevée. A cette occasion, i l sera procédé à l'examen des élèves sages-femmes. Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 4 1 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei Viertel Summen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 2 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath andererseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichtern geschlichtet, Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermanglung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und welche Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Rodingen am 29. November 1892. Der Verwaltungsrath, (Folgen die Unterschriften.) Bekanntmachung. - Sanitätsdienst. Die dritte ordentliche Generalversammlung des Medizinalkollegiums wird Donnerstag, den 31. d. Mts., um drei Uhr Nachmittags, stattfinden. Bei dieser Gelegenheit wird zur Prüfung der Hebammenzöglinge geschritten werden. 475 Les personnes qui désirent prendre part à cette épreuve, devront sans retard adresser une demande écrite au soussigné Directeur général. Luxembourg, le 19 août 1893. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Diejenigen Personen, welche an dieser Prüfung theilzunehmen wünschen, müssen dem unterzeichneten Generaldirektor unverzüglich ein schriftliches Gesuch dieserhalb zukommen lassen. Luxemburg, den 19. August 1893. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Service des audiences de la Cour supérieure de Sitzungen des Obergerichtshofes und der beiden justice et des tribunaux d'arrondissement penBezirksgerichte während der Ferien von 1893 dant les vacances de 1893 et pendant l'année und des Gerichtsjahres 1893 -1894 judiciaire 1893—1894. Vacations. Cour supérieure de justice. — L'audience des vacations pendant les vacances de l'année courante est fixée au mercredi, 13 septembre 1893. Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. — Les audiences des vacations de l'année courante sont fixées : pour les affaires civiles et commerciales, aux lundis, 28 août, 11 et 25 septembre 1893 ; pour les affaires correctionnelles, au mardi, 29 août, mercredi, 30 août, mardi, 12 septembre, mercredi, 13 septembre, mardi, 26 septembre, et mercredi, 27 septembre 1893 ; pour les affaires civiles, commerciales et correctionnelles, au samedi, 7 octobre 1893. Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Les audiences des vacations pendant les vacances de l'année courante sont fixées pour toutes les affaires, aux jeudi, 31 août, et samedi, 30 septembre 1893. Audiences ordinaires pendant l'année judiciaire 1893-1894. Cour supérieure de justice. — Les jours d'audience pendant l'année 1893—1894 sont fixés: aux jeudi et vendredi de chaque semaine pour les appels en matière civile et commerciale ; aux mardis pour les affaires de cassation et au besoin pour les affaires civiles et commerciales ; aux samedis et au besoin aux lundis pour les appels en matière correctionnelle. Tribunal d'arrondissement de Luxembourg. — Les audiences civiles sont fixées aux lundi, Feriensitzungen. O b e r g e r i c h t s h o f . — Die Feriensitzung ist für's laufende Jahr auf Mittwoch, den 13. September, festgesetzt. B e z i r k s g e r i c h t L u x e m b u r g . — Die Feriensitzungen sind für's laufende Jahr festgesetzt wie folgt: für Civil- und Handelssachen auf Montag, den 28. August, 11. und 25. September 1893; für die Zuchtpolizeisachen auf Dinstag, den 29. August, Mittwoch, den 30. August, Dinstag, den 12. September, Mittwoch, den 13., Dinstag, den 26. und Mittwoch, den 27. September 1893; für die Civil-, Handels- und Zuchtpolizeisachen auf Samstag, den 7. Oktober 1893. B e z i r k s g e r i c h t D i e k i r c h . — Die Feriensitzungen des laufenden Jahres sind für alle Gerichtssachen auf Donnerstag, den 31. August, und Samstag, den 30. September 1893, festgesetzt. Ordentliche Sitzungen während des Gerichtsjahres 1893—1894. O b e r g e r i c h t s h o f . — Die Sitzungstage Während des Jahres 1893—1894 sind festgesetzt: auf Donnerstags und Freitags jeder Woche für die Berufungen in Civil- und Handelssachen; auf Dinstags in jeder Woche für die Kassationsund nöthigenfalls die Civil- und Handelssachen; auf Samstags und nöthigenfalls auf Mittwochs für die Berufungen in Zuchtpolizeisachen. Bezirksgericht Luxemburg.—Die Sitzungen für Civilsachen sind festgesetzt auf Montags, Dins- 476 mardi et mercredi de chaque semaine, à neuf heures du matin, pour les affaires ordinaires ; aux lundis, à neuf heures du matin, pour les affaires domaniales, les demandes en Pro Deo, les poursuites diciplinaires et les poursuites sur saisie immobilière ; l'audience de référé est fixée aux mercredis, à trois heures de relevée ; les audiences correctionnelles se tiendront les mardi et jeudi de chaque semaine, à neuf heures du matin et à trois heures de relevée ; l'audience commerciale est fixée au samedi, à neuf heures du matin, et i l est consacré une audience le vendredi, à neuf heures du matin, à l'expédition des affaires commerciales et civiles. Tribunal d'arrondissement de Diekirch. — Le tribunal tiendra les audiences publiques à neuf heures du matin. I l siégera les mardi, mercredi et jeudi de chaque semaine pour les affaires civiles et domaniales ; les vendredis, pour les affaires commerciales et correctionnelles ; les samedis, pour les affaires correctionnelles et forestières. Les audiences de jeudi seront également consacrées aux publications des requêtes en matière d'expropriation forcée et aux demandes en admission à plaider en debet. Les audiences de référé sont fixées au jeudi de chaque semaine, à trois heures de relevée, ou à tout autre jour à fixer par M. le Président. Luxembourg, le 18 août 1893. tags und Mittwochs in jeder Woche, um 9 Uhr Morgens, für die gewöhnlichen Gerichtssachen; auf Montags, 9 Uhr Morgens, für die Domanialsachen, die Prodeogesuche, die Disciplinarsachen und die gerichtlichen Verfahren über die Beschlagnahme liegender Güter; die Referatsitzung ist auf Mittwochs, 3 Uhr Nachmittags, festgesetzt; die Zuchtpolizeisitzungen finden Dinstags und Donnerstags in jeder Woche, um 9 Uhr Morgens und 3 Uhr Nachmittags statt; die Sitzung für Handelssachen ist auf Samstags, 9 Uhr Morgens, und eine Sitzung zur Erledigung der Zucktpolizeiund Civilsachen auf Freitags, 9 Uhr Morgens, festgesetzt. B e z i r k s g e r i c h t Diekirch. — Das Gericht hält seine öffentlichen Sitzungen um 9 Uhr Morgens, und zwar Dinstags, Mittwochs und Donnerstags in jeder Woche für die Civil- und Domanialsachen; Freitags für die Handels- und Zuchtpolizeisachen; Samstags für die Zuchtpolizei- und Forstsachen. Die Donnerstagssitzungen werden ebenfalls der Veröffentlichung von Gesuchen betreffend Zwangsenteignungen und den Prodeogesuchen gewidmet. Die Referatsitzungen sind festgesetzt auf Donnerstags in jeder Woche, um 3 Uhr Nachmittags, oder auf jeden andern vom Hrn. Präsidenten zu bestimmenden Tag. Luxemburg, den 18. August 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Jurys d'examen. Par arrêté grand-ducal du 19 août 1893, ont été nommés membres des jurys d'examen pour la collation des grades pendant l'année 1893—1894 : I . Pour la philosophie et les lettres :
- a)membres effectifs: MM. Henrion, conseiller de Gouvernement ; Gredt, directeur de l'Athénée ; Zahn, sous-directeur de l'Athénée, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Prüfungsjurys. Durch Großh. Beschluß vom 19. August 1893 sind zu Mitgliedern der Prüfungsjurys für die Verleihung der Grade während des Jahres 1893-1894 ernannt worden: I. F ü r Philosophie und P h i l o l o g i e :
- a)zu Mitgliedern: die HH. H e n r i o n , Regierungsrath; Gredt, Direktor des Athenäums; Zahn, Unter-Direktor des Athenäums, alle zu 477 tous à Luxembourg ; Schmitz, directeur du pro- Luxemburg; Schmitz, Direktor des Progymgymnase d'Echternach, et Schaack, professeur à nasiums zu Echternach, und Schaack, Professor l'Athénée de Luxembourg ; am Athenäum zu Luxemburg;
- b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Karl
- b)membres suppléants: MM. Ch. Mullendorff, Muller et Stronck, tous professeurs à l'Athénée Müllendorff, Müller und Stronck, Professoren am Athenäum zu Luxemburg. de Luxembourg. I I . Pour les sciences physiques et mathématiques : II. Für physikalische und mathematische Wissenschaften:
- a)zu Mitgliedern: die HH. Aug. M ü l l e n
- a)membres effectifs : MM. Aug. Mullendorff, directeur du gymnase de Diekirch ; Worré, in- d o r f f , Direktor des Gymnasiums zu Diekirch; génieur en chef honoraire ; Martha, professeur W o r r é , Ober-Ehreningenieur; M a r t h a , Ehrenhonoraire ; de Waha, professeur à l'Athénée, et professor; de Waha, Professor am Athenäum, Ferron, second commissaire du Gouvernement und F e r r o n , zweiter Eisenbahn-Regierungscompour les chemins de fer, tous demeurant à Lu- missar, alle zu Luxemburg; xembourg ;
- b)membres suppléants : MM. Wittenauer, in-
- b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. W i t t e génieur à Luxembourg ; Philippe et Franc, de nauer, Ingenieur zu Luxemburg; P h i l i p p e , Colnet, professeurs à l'Athénée de Luxembourg. und Franz de Colnet, Professoren am Athenäum zu Luxemburg. I I I . Pour les sciences naturelles : III. Für die Naturwissenschaften:
- a)zu Mitgliedern: die HH. de Ia Fontaine,
- a)membres effectifs : MM. de la Fontaine, commissaire de district ; Reuter, professeur ho- Distriktscommissar; R e u t e r , Ehrenprofessor; noraire ; Philippe et Mathias Thill, professeurs P h i l i p p e und Mathias Thill, Professoren à l'Athénée, tous demeurant à Luxembourg, et am Athenäum, und Metzler, Augenarzt, alle zu Luxemburg; Metzler, médecin-oculiste à Luxembourg ;
- b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Clasen,
- b)membres suppléants : MM. Clasen, médecin à Grevenmacher, membre du Collège médi- Arzt zu Grevenmacher und Mitglied des Medical ; de Waha et Petry, professeurs à l'Athénée zinal-Collegiums; de Waha und P e t r y , Professoren am Athenäum zu Luxemburg. de Luxembourg. IV. F ü r das Rechtsstudium: IV. Pour le droit :
- a)membres effectifs : MM. Chômé, procureur
- a)zu Mitgliedern: die HH. Chomé, Generalgénéral d'État ; Thorn, conseiller à la Cour staats-Anwalt; Thorn, Obergerichtsrath, Franck, supérieure de justice ; Franck, commissaire du Eisenbahn-Regierungscommissar; Jos. Rischard, Gouvernement pour les chemins de fer ; Joseph Obergerichtsrath, und Schlesser, Staats-Anwalt, Rischard, conseiller à la Cour supérieure de alle zu Luxemburg; justice ; Schlesser, procureur d'État, tous à Luxembourg ;
- b)membres suppléants : MM. Faber, direcb) zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Faber, teur de l'enregistrement et des domaines ; Fey- Direktor des Einregistrements und der Domänen; den, père, avocat-avoué, et Ad. Schmit, avocat- Feyden, Vater, Advokat-Anwalt, und Adolph Schmit, Advokat-Anwalt, alle zu Luxemburg. avoué, tous à Luxembourg. 478 V. Pour le notariat :
- a)membres effectifs : MM. Ch. Rischard, conseiller à la Cour supérieure de justice à Luxembourg ; Thilges, président du tribunal d'arrondissement à Luxembourg ; Salentiny, notaire à Ettelbrück ; Hemmer, notaire à Capellen, et Schœtter, notaire à Luxembourg ;
- b)membres suppléants : MM. Lefort, conseiller à la Cour supérieure de justice à Luxembourg ; Speyer, vice-président du tribunal d'arrondissement à Luxembourg ; Majerus, notaire à Luxembourg. V. F ü r das N o t a r i a t :
- a)zu Mitgliedern: die HH. Karl Rischard, Obergerichtsrath zu Luxemburg; Thilges, Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg; Salentiny, Notar zu Ettelbrück; Hemmer, Notar zu Capellen, und Schötter, Notar zu Luxemburg;
- b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Lefort, Obergerichtsrath zu Luxemburg; Speyer, VicePräsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg, und M a j e r u s , Notar zu Luxemburg. VI. F ü r die M e d i z i n : VI. Pour la médecine :
- a)membres effectifs : MM. Niederkorn, médea) zu Mitgliedern: die HH. Niederkorn, Arzt cin et président du Collège médical à Luxem- und Präsident des Medizinal-Collegiums zu Luxembourg ; Glœsener, médecin et membre du Collège burg; Glasener, Arzt und Mitglied des Memédical à Diekirch ; Fonck, médecin et membre dizinal-Collegiums zu Diekirch; Fonck, Arzt und du Collège médical à Luxembourg ; Alesch, Mitglied des Medizinal-Collegiums zu Luxemburg; médecin à Luxembourg ; et Klein, médecin et Alesch, Arzt zu Luxemburg, und K l e i n , Arzt directeur des bains à Mondorf ; und Direktor der Badeanstalt zu Mondorf;
- b)membres suppléants : MM. Koch, médecin
- b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Koch, cantonal à Luxembourg ; Metzler, médecin à Kantonal-Arzt zu Luxemburg; M e t z l e r , Arzt Esch-sur-l'Alzette, et Feltgen, médecin à Mersch. zu Esch a. d. Alz., und Feltgen, Arzt zu Mersch. VII. Pour l'art vétérinaire :
- a)membres effectifs : MM. les médecinsvétérinaires Eugène Fischer de Luxembourg ; Bourg de Mersch ; Wolff de Diekirch ; Siegen de Luxembourg et Neyen de Remich ;
- b)membres suppléants : MM. les médecinsvétérinaires Buffet de Wiltz ; Knepper d'Echternach et Krombach de Redange. V I I I . Pour la pharmacie :
- a)membres effectifs : MM. Scholtes, médecincantonal a Diekirch ; Schommer, père, ancien pharmacien à Luxembourg ; Schoué, ancien pharmacien à Eich ; Namur, pharmacien à Luxembourg, et Emile d'Huart, professeur à l'Athénée de Luxembourg ;
- b)membres-suppléants : MM. Bourggraff, médecin à Luxembourg ; Gusenburger, pharmacien à Luxembourg, et Pétry, professeur à l'Athénée de Luxembourg. VII. Für die Thierarzneikunde:
- a)zu Mitgliedern: die HH. Thierärzte Eugen Fischer zu Luxemburg; Bourg zu Mersch; Wolff zu Diekirch; Siegen zu Luxemburg, und Neyen zu Remich;
- b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. Thierärzte Büffet zu Wiltz; Knepper zu Echternach, und Krombach zu Redingen. VIII. Für die Pharmaceutik:
- a)zu Mitgliedern: die HH. S c h o l t e s , Kantonalarzt zu Diekirch; Schommer, Hater, vormaliger Apotheker zu Luxemburg; Schous, vormaliger Apotheker zu Eich; N a m ü r , Apotheker zu Luxemburg, und Emil d ' H u a r t , Professor am Athenäum zu Luxemburg;
- b)zu Ergänzungsmitgliedern: die HH. B o u r g g r a f f , Arzt zu Luxemburg; Gusenburger, Apotheker zu Luxemburg, und Petry, Professor am Athenäum zu Luxemburg. 479 Les différents jurys se réuniront le jeudi, 28 du mois courant, à 3 heures de relevée, à l'hôtel du Gouvernement à Luxembourg, à l'effet d'être installés et recevoir communication des pièces produites par les récipiendaires, qui voudront subir leur examen pendant la session ordinaire qui s'ouvrira le même jour. Avant le 27 du même mois, les récipiendaires pour les diverses branches devront me faire parvenir leurs demandes et y joindre : 1° la quittance du receveur, constatant le paiement des droits fixés par l'art. 43 de la loi du 8 mars 1875 ; 2° les certificats et les diplômes justifiant qu'ils ont subi les examens antérieurs exigés par la loi, et 3° les certificats d'études, dont les matières sont déterminées par les lois des 8 mars 1875 et 17 mai 1882. Luxembourg, le 19 août 1893. Luxemburg, den 19. August 1893. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Die vorerwähnten Prüfungsjurys werden am Donnerstag, den 28. d. M t s . , um 3 Uhr Nachmittags, im Regierungsgebäude zu Luxemburg behufs ihrer Installirung zusammentreten, allwo dieselben Mittheilung der von den Recipienden der diesjährigen ordentlichen Session eingereichten Schriftstücke erhalten werden. Die Bewerber in den verschiedenen Fächern haben mir vor dem 27. d. M t s . ihr Gesuch nebst folgenden Belegstücken einzureichen: 1° die Quittung des Steuereinnehmers über die Entrichtung der durch Art. 43 des Gesetzes vom 8. März 1875 festgestellten Gebühr; 2° die Zeugnisse und Diplome, welche bekunden, daß sie die vorgängigen gesetzlichen Prüfungen bestanden haben, und 3° die Studienzeugnisse über die durch die Gesetze vom 8. März 1875 und 17. M a i 1882 vorgesehenen Gegenstände. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Enquêtes concernant des projets d'association pour construction de chemins d'exploitation. Conformément à l'article 10 de la loi du 28 décembre 1883, les enquêtes suivantes concernant des projets d'association pour construction de chemins d'exploitation sont ouvertes dans les communes ci-après désignées, à savoir : Durée de l'enquête, dépôt des plans et devis au secrétariat communal etc. Désignation du commissaire d'enquête. Date des opérations sur le terrain et réception des réclamations éventuelles. 1. Hachiville-Hoffelt. 31 août au 14 septembre 1893. M. Thinnes, membre de la Commission d'agriculture à Binsfeld. le 14 septembre 1893, de 9 à 11 heures du matin et de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Hoffelt. 2. Redange-Nagem. M. Orianne, membre de la Commission d'agriculture à Elvange. le 14 septembre 1893, de 9 à 11 heures du matin et de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Nagem. Commune-Section. 31 août au 14 septembre 1893. Luxembourg, le 17 août 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. 480 Avis. — Règlements communaux. Dans leurs séances respectives des 12 et 14 août 1893, les conseils communaux de Remich et de Burmerange ont arrêté des règlements pour les bans de vendange en 1893. — Ces règlements ont été dûment publiés. Luxembourg, le 19 août 1893. Bekanntmachung. — Gemeindereglemente. I n ihren resp. Sitzungen vom 12. und 14. August 1893 haben die Gemeinderäthe von Remich und Bürmeringen Reglements über die Sperrung der Weinberge für das Jahr 1893 erlassen. — Besagte Reglements sind vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 19. August 1893. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung — Zollwesen. Den Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe (Seite 77 des Memorials pro 1888) ist unter Ziffer I I , Absatz 2, folgender Satz hinzuzufügen: „Des Weiteren ist die steuerfreie Verabfolgung von denaturirtem Handelssalz zum Aufthauen von Eis und Schnee auf Straßen, Reitbahnen, Straßen- und Bahnsteigen, in Abfall- und Abortröhren, Dolen (Abzugskanälen) und Wasserleitungsschachten, zur Vertilgung des Hausschwammes und des Graswuchses insbesondere auch an Private, Anstalten und Gemeindeverwaltungen, welche weder Gewerbe noch Landwirthschaft betreiben, zuläßig". Luxemburg, den 16. August 1893. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Luxbg. Impr. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.