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Arrêté du 18 décembre 1893, portant reconnais- Beschluß vom 18. Dezember 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der sance légale et app

665 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 23 décembre 1893. N°. 61. Samstag, 2 3 . Dezember 1893. Arrêté du 18 décembre 1893, portant reconnais- Beschluß vom 18. Dezember 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der sance légale et approbation des statuts de la Statuten des Unterstützungsvereins gen. Société de secours mutuels dite « AIlgemeiner „Allgemeiner Luxemburger Ex-MilitärLuxemburger Ex-Militar-Verband ». Verband" betreffend. Der Staatsminister, Präsident LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT der Regierung; DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite « Allgemeiner Luxemburger Ex-Militar-Verband », ensemble les statuts de cette société; Vu l'avis émis le 26 juin 1893 par l'administration communale de Luxembourg, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secoure mutuels en date du 16 octobre 1893 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société sont suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires; Arrête : er Art. 1 . La société de secours mutuels dite « Allgemeiner Luxemburger Ex-Militär-Verband » est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereins gen. „Allgemeiner Luxemburger Ex-Militär-Verband" wegen gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Schreibens der Gemeindeverwaltung von Luxembur , Sitz des Vereins, vom 26 Juni 1893; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 16. Oktober 1893; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichen; Beschließt: Art. 1 . Der Unterstützungsverein gen „Allgemeiner Luxemburger Ex-Militär-Verband" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 666 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 18 décembre 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehöngen Vereinsstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 18. Dezember 1893. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Allgemeinen Luxemburger Ex-Militär-Verbandes. KAPITEL I . — Gründung, Sitz und Zweck der Gesellschaft. A r t . 1. Unter den gewesenen Militärs des Giossherzogthums Luxemburg besieht vom 14. Mai 1893 ab, unter dem Namen « Allgemeiner Luxemburger Ex-MüitärVerband», eine Unterstützungsgenossenschaft. A r t . 2. Der Verband hat seinen gesetzlichen Sitz in Luxemburg. A r t . 3. Er hat zum Zweck : a. beim Tode eines seiner aktiven Mitglieder der Familie desselben eine Entschätigung zu gewähren ; b. desgleichen denselben Mitgliedern beim Tode ihrer Gattin eine Unterstützung zur Deckung der Beerdigungskosten zu bieten. KAPITEL I I . — Zusammensetzung des Verbandes, A r t . 4 . Der Verband besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. A r t . 5. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieber, haben und demgemäss au den Vortheilen der Gesellschaft iheilnehmen. A r t . 6. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitrügen, ohne an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. A r t 7. Die Autnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt in der Generalversammlung mit Stimmenmeheheit. Alle in Ehren gediente Soldaten, die das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten und eine ordentliche Aufführung haben, können ihre Aufnahme nachsuchen. A r t . 8. Wer Mitglied werden will, bat an den Präsidenten des Verbandes ein von ihm unterschriebenes Aufnahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden :

  1. a)ein Aufzug aus seiner Geburtsurkunde, oder ein anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Aller festgestellt wird ;
  2. b)die Angabe seiner Dienstzeit ;
  3. c)eine ä ztliche Bescheinigung. wonach er frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. A r t . 9. Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath ohne Rücksicht auf Aller oder Wohnsitz ausgenommen. A r t . 10. Von rechtswegen ausgeflossen sind die wirklichen Mitglieder, die. seit sechs Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben : doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstände befindet. A r t . 11. Der Ansschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmung in der Generalversammlung un I ohne Besprechung, verläugt :
  4. a)wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu einer Gelängniszstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaltigkeit des Mitgliedes wirft ;
  5. b)wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaltsinteressen ;
  6. c)wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem oben unter
  7. a)vorgesehenem Falle einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ansschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag oder zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausbchluss in der General-Versammlung verhängt. A r t . 12. Die Entlassung, die Streichung and der Ausschluss geben auf Rückerstattung kein Recht. KAPITEL IV. — Verwaltungsregeln. A r t . 13. An der Spitze des Verbandes befindet sich ein Verwaltungsrath, der aus siebzehn Mitgliedern besteht, nämlich :
  8. a)einem Präsidenten,
  9. b)einem Vice-Präsidenten,
  10. c)einem Verwaltungs-Commissar, 667 in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht die Anweisungen, weiche vom Präsidenten und dem VerwaltungsCommissar visirt sein müssen. Er behändigt den Mitgliedeern bei deren Aufnahme die Statuten, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Bententiteln, die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme und die Hinterlegungserklärung A r t . 14. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Geselleinzeln durch die General-Versammlung in geheimer Ab- schaft, auf eine vom Präsidenten und einem durch den stimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Verwaltungsrath hiermit betrauten Mitgliede unterzeichZusammenkunft ernannt, welche durch Art. 27 für die nete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Rechnungsahlage anberaumt ist. Sie werden unter den Summe angegeben ist. wirklichen Mitgliedern gewählt. A r t . 2 2 . Der Verwaltungscommissar bat die KassenA r t . 15. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs- opération und das Abstiminungsgeschäft zu überwachen. raths findet, abgesehen von der Ersetzung verstorbener Er sorgt für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzoder abdankender Mitglieder, jährlich zur Hälfte statt. ungen. Die zuerst austretende Serie wird ausgelost. Die ausArt. 2 3 . Die Delegirten der einzelnen Kantone führen tretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Liste über die in ihrem Bezirke wohnenden Mitglieder. A r t . 16. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit- Sie berichten sofort ales den Verband interessirende an gliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen den Präsidenten. Kassirer, einen Sfhififührer und einen VerwallungsA r t . 2 4 . Der Verwaltungsrath beräth über alle Fragen, Commissar. Die Delegirten der einzelnen Kantone werden die den Verband betreffen. Er arbeitet auf Grund der Stadurch den Verwaltungsrath ernannt. tuten ein detaillirtes Verwaltungsreglement aus, nach A r t . 17. Bei Erledigung der Stelle eines Mitgliedes dessen Bestimmungen in allen Fällen zu verfahren ist. im Verwaltungsrathe ernennen die bleibenden Mitglieder A r t . 2 5 . Der engere Ausschuss versammelt sich moin geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehiheit natlich, der Verwaltungsrath alle drei Monate. Der Präeinen Vertreter für die noch übrige Amtsdauer. sident beruft denselben ausserdem, so oft das Interesse A r t . 18. Der Vorsitzende überwacht und sichert die des Verbandes es erheistht. Jeder Beschluss erfordert Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Versammlungen; er unterzeichnet alle Urkunden, BeArt. 26. Die Gesellschaft tritt periodisch nach Massschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen und soll der ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt Geburtstag des Landesfarben alljährlich in der Hauptstadt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des durch eine Generalversammlung gefeiert werden. Ausser Verwaltungsrathes und die Einberufung der General- diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei GeneralVersammlungen. versammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage A r t . 19. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der Präsidenten, welcher ihm alle Befugnisse übertragen den Verband interessirenden Fragen bestimmt sind; sie kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen finden statt am letzten Sonntag Januar und Juli. In der Generalversammlung vom Januar legt der VerwaltungsAmtsausübungen. rath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die geA r t . 2 0 . Der Schriftführer ist betraut mit der Abfas- sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres sung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz und und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage. der Aufbewahrung des Archives. Er führt das Mitglieder- Diese Rechnungsahlage wird acht Tage vor der Versammregister und legt dem Verwaltungsrathe die Aufnahme- lung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch gesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Zeitungsannonce mitgetheilt.
  11. d)einem Kassirer,
  12. e)einem Sekretär,
  13. f)je einem Delegirten für jeden Kanton. Aus diesem Verwaltungsrathe bildet sich ein engerer Ausschuss, bestehend aus dem Präsidenten, dem VicePräsidenten. dem Sekretär, dem Kassirer und dem Verwaltungs-Commissar. A r t . 2 1 . Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich A r t . 2 7 . Nach Gutheissung dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. 668 A r t . 28. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmächtig oder auf Verlangen dss Verwaltungsrathes oder auf ein von fünfzehn Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. A r t . 2 9 . Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens acht Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. A r t ; 3 0 . Alle Verwaltungskosten sind zu Lasten der Vereinskasse. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verband. A r t . 3 1 . Die wirklichen Mitglieder zahlen : 1° eine Aufnahmegebühr ; 2° einen monatlichen Beitrag. A. Die Aufnahmegebühr richtet sich nach dem Lebensaller der Mitglieder und beträgt :
  14. a)bei einem Alter von 20—25 Jahren, 10 Fr. 20 25—30
  15. b)30 30—35
  16. c)
  17. d)35-40 40 Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen einem Monat nach Aufnahme erfolgen. Direkt vom Militär abgehende, die das dreissigste Lebensjahr nicht überschritten haben, sind von Aufnahmegebühren befreit, wenn sie in den ersten drei Monaten ihrer Entlassung vom Militär die Aufnahme nachsuchen. Desgleichen haben die Unteroffiziere vom aktiven Dienst, welche sich in den ersten drei Monaten ihrer Beförderung zum Eintritt melden, auch keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Dem Verband angehörende Wiltwer, welche schon einmal der Vereinswohlthaten theilhaftig geworden sind, müssen bei einer Wiederverheirathung ihre Ehehälfte wieder aufnehmen lassen und das statutenmässige Einschreibegeld entrichten. B. Der monatliche Beitrag eines jeden aktiven Mitgliedes betragt 62½ Centimes oder eine halbe Mark. Die Zahlung dieser Gebühr geschieht drei Monate zum voraus und kann durch Postbons an den Kassirer geschehen. Beim Tode des Mannes geht die Mitgliedschaft de piano auf die Wittwe über, welche also von da ab die monatlichen Beiträge zu bezahlen hat, wo hingegen ihr, resp. ihren Erben, die unter Art. 35 und 37 näher spezifizirten Rechte zustehen. A r t . 3 2 . Die Ehrenmitglieder haben eine einmalige Summe von wenigstens zehn Franken zu zahlen. A r t . 3 3 . Bei dem Tode eines Mitgliedes sollen die Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen. A r t . 3 4 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL. VI. — Verpflichtung der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. A r t . 3 5 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes oder dessen Frau, erhält die Familie oder deren legitimen Erben eine Unterstützung. Diese Unterstützungen nehmen erst ihren Anfang am 1. Juni 1894 und ein Jahr nach Aufnahme eines Mitgliedes. Von diesem Datum an beträgt die Unterstützungssumme : im 2. Jahr des Eintritts für den Mann 100, die Frau 50 Fr. 150 75 4. 200 100 6. 250 100 8. 300 100 10. 350 100 12. 400 100 14. bis weiter A r t . 36. Die Auszahlung der Unterstützung geschieht auf die gebrachte Todesbescheinigung der Ortsbehörde an den hinterbliebenen Ehegatten oder deren Kinder oder legitimen Erben, gegen Quittung. A r t . 3 7 . Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, welches keine Familie hinterlasst, sorgt der Verband für ein anständiges Begräbniss ; das übrige wird der Vereinskasse überwiesen. A r t . 3 8 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. A r t . 3 9 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2° den Eintrittsgeldern ; 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4° den Privatschenkungen und Vermächtnissen ; 5° den Staats- und Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. A r t . 4 0 . Von jeder Einnahme wird ein Abzug von 20 Prozent vorweggenommen bis zu einem Betrag von 10 Fr. pro wirkliches Mitglied zur Bildung eines Reservefonds. Die Gesellschaft entscheidet ob dieser Abzug fortgesetzt werden soll. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinlerlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen Mitgliedern zu unterschreiben ist. Reichen die gewöhnlichen Mittel zur Deckung der Ausgaben nicht aus, und ist der Reservefonds infolge dessen angegriffen worden, so wird bei jedem Todesfalle eines Mitgliedes ein Beitrag von 1 Fr. 25 erhoben, bis der Reservefonds die festgesetzte Höhe, d. h. 10 Franken pro wirkliches Mitglied erreicht hat. 669 A r t . 41. Wennüber 500 Franken Vereinsgelder sich Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck ht der Kasse befinde©, so ist der Ueberschuss unverzüg- wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe lich entweder an die Staatssparkasse abzutühren, oder, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufeje nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze nen Versammlung beschlossen werden, in welcher wegemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am nigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburger zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigsObligationen, sowie sie augekauft werden, bei der Ge- tens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder general-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der fasst sein. luxemburgischen Staatsschuldentitel wird ein« Erklärung Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende No- giltigminativbescheinigung aufgenommen. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge A r t . 4 2 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem den Bestimmungen des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli Fall zu einem andern,,als dein ausdrücklich in dem Statut 1891 bewerkstelligt. angewiesenes Zweck verwendet werden. A r t . 4 5 . Alle Schwierigkeilen oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und LiMitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem quidiruug. Schlichtung etwaiger Streitsachen. A r t . 4 3 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer oder Réglemente rnuss dem Verwaltungsrath unterbreitet durch zwei von den betheiligten Pariheien zu ernennende werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben Schiedsrichter geschlichtet. Unterlasst eine der Partheien ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der GesellGeneralversammlung zulässig, welche wenigstens einen schaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche öder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Ta- einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen gesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage intedrei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen ressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit- Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden glieder gefasst und von der Regierung in der Form ge- vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. nehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. BeAlso beschlossen in der Generalversammlung zu Luschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. xemburg am 14. Mai 1893. A r t . 4 4 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur Der Vorstand. bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 19 décembre 1893, relatif à l'examen des étalons destinés à la monte pendant l'année 1894. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu le règlement du 14—21 décembre 1861, concernant l'amélioration de la race des chevaux, des bêtes à cornes et des porcs ; Beschluß vom 19. Dezember 1893, die Unter- suchung der zur Beschälung während 1894 bestimmten Hengste betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Reglements vom 14.—21. Dezember 1861, über die Veredlung der Pferde-, Hornvieh- und Schweinezucht; 670 Vu les propositions de la Commission d'agriNach Einsicht der Anträge der Ackerbau-Comculture pour l'examen des étalons destinés à la mission in Betreff der Untersuchung der zur Bemonte pendant l'année 1894 ; schälung während 1894 bestimmten Hengste; Arrête : Beschließt: er Art. 1 . Il sera procédé, au chef-lieu de Art. 1 . Die Untersuchung der während 1894 chacun des deux arrondissements judiciaires, à zur Beschälung fremder Stuten bestimmten Hengste l'examen des étalons destinés à la monte des wird in den Hauptorten der beiden Gerichtsjuments d'autrui pendant l'année 1894, bezirke, à Luxembourg, le jeudi, 28 décembre courant, zu Luxemburg, am Donnerstag, 28. Dezember à neuf heures précises du matin ; 1893, um 9 Uhr präzis Vormittaas; à Diekirch, le samedi, 30 décembre courant, zu Diekirch, am Samstag, den 30. Dezember à neuf heures précises du matin. ct., um 9 Uhr präzis Vormittags, stattfinden. Art. 2. Sont nommés membres de la ComArt. 2. Z u Mitgliedern der Körungs-Commission : MM. Eug. Fischer, président de la mission sind ernannt: die HH. Eug. Fischer, Commission d'agriculture à Luxembourg, pré- Präsident der Ackerbau Commissin zu Luxemburg, sident ; Charles Risch, propriétaire-éleveur à Präsident; Karl Risch, Eigenthümer zu Cap; Cap ; Théod. Welbes, propriétaire à Kuborn ; Th Welbes, Eigenthümer zu Kuborn; Constant Constant Wolff, vétérinaire du Gouvernement à Wolff, Staatsthierarzt zu Dlekirch, und N. Diekirch, et N. Mackel, vétérinaire du Gouver- Mackel, Staatsthierarzt zu Grevenmacher. nement à Grevenmacher. Le secrétaire de la Commission d'agriculture Der Sekretär der Ackerbau Commission wird remplira les fonctions de secrétaire de la com- als Sekretär der Körungs-Commission fungiren mission d'examen (art. 20 du règlement). (Art. 20 des Reglements). Art. 3. Die angekörten Hengste werden auf Art. 3. Les étalons reçus seront marqués sous la crinière du côte gauche au moyen d'un fer der linken Seite unter der Mähne mittels eines Brenneisens mit der Ziffer 1 gezeichnet. chaud portant le chiffre 1. Die Ankörung wird außerdem durch einen Cette réception est en outre constatée par un permis de saillie pour un an, contenant le signa- Beschälungsschein auf ein Jahr constatirt. Derlement de l'étalon (art. 9 du règlement), ainsi selbe gibt das Signalement des Hengstes an que l'indication du ressort dans lequel l'étalon (Art 9 des Reglements), sowie dessen Beschälungspeut saillir (art. 3 du règlement, modifié par Ressort (Art. 3 des abgeänderten Reglements vom 8. Februar 1867). arrêté r. g.-d. du 8 février 1867). Art. 4 . Vor dem Brennen und vor der AusArt. 4. Avant la marque au fer et avant la délivrance du permis de saillie, le propriétaire stellung des Beschälungsscheines zahlt der Eigende chaque étalon admis paie entre les mains thümer jeden angekörten Hengstes in die Hände du président de la commission d'examen une des Präsidenten der Schau Commission den Besomme de six francs, que celui-ci verse entre trag von sechs Franken, welche letzterer an les mains du receveur des contributions à Lu- den Steuer Empfänger zu Luxemburg bezw. zu xembourg et resp. à Diekirch. Diekirch abliefert. Art. 5, LES propriétaires des étalons admis Art. 5. Die Eigenthümer der zur Beschälung pour la saillie des juments d'autrui présentent fremder Stuten angekörten Hengste sollen diese ces reproducteurs, une fois par mois, durant Reproductoren einmal monatlich während der Be- 671 le temps de la monte, au vétérinaire du ressort de leur domicile, le jour que ce dernier leur désigne à cet effet, pour constater la situation de ces étalons. Ils lui soumettent en même temps leurs registres (art. 17 du règlement). Les frais de ces visites sont à charge du propriétaire de chaque étalon. Art. 6. Les propriétaires des étalons présentes à l'examen doivent, être pourvus d'un certificat délivré par le collège des bourgmestre et échevins de la commune de leur domicile, contenant le signalement de l'étalon et attestant qu'il est la propriété de celui qui en demande la réception (art. 19 du règlement). Art. 7. Les reproducteurs introduits par le Gouvernement étant admis de droit à la monte, seront portés sur la liste des étalons, sur la déclaration de leurs propriétaires. Pour le cas où ces derniers désireraient une station, ils devront le faire connaître en même temps. Art. 8. Le présent arrêté sera publié et affiché dans toutes les communes du GrandDuché; i l sera en outre inséré au Mémorial, et un exemplaire en sera adressé à chacun des membres de la commission d'examen, pour leur servir de titre. Luxembourg, le 19 décembre 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Postes et télégraphes. Il résulte d'une communication du Conseil fédéral suisse du 24 novembre dernier, que le Gouvernement de la République du Chili a déclaré adhérer aux conventions et arrangements postaux conclus à Vienne le 4 juillet 1891. Luxembourg, le 14 décembre 1895. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. schälzeit dem Thierarzt des Ressorts ihres Domicils an dem von ihm dazu angesetzten Tage vorführen, damit derselbe den Zustand besser Hengste constatire. Auch müssen die Eigenthümer ihm zur selben Zeit ihre Register vorlegen (Art. 17 des Reglements). Der Eigenthümer jeden Hengstes hat die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Art. 6. Die Eigenthümer der zur Untersuchung vorgeführten Hengste müssen Inhaber einer vom Schoffencollegium der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgestellten Bescheinigung sein, welche das Signalement des Hengstes enthält und erklärt, daß letzterer Eigenthum desjenigen ist, der dessen Ankörung verlangt (Art. 19. des Reglement), Art. 7. Die auf Anstehen der Regierung eingefuhrten und somit rechtsmäßig zur Beschälung zugelassenen Hengste werden auf die diesbezügliche Liste, infolge Angabe ihrer Eigenthümer, eingetragen. I m Falle letztere eine feste Station wünschen, haben sie dies gleichzeitig anzuzeigen. Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß soll in allen Gemeinden des Großherzogthums bekannt gemacht und angeschlagen werden; derselbe soll außerdem ins „ M e m o r i a l " eingerückt und ein Exemplar davon jedem Mitglied der Körungs-Commission als Ernennungsurkunde zugeschickt werden. Luxemburg, den 19. Dezember 1893. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung.- Post- u. Telegraphenwesen. Aus einer Miltheilung des Schweizerischen Bundesrathes vom 24 November letzthin erhellt, daß die Regierung der Republik Chili den zu Wien am 4. J u l i 1891 abgeschlossenen PostVerträgen und Uebereinkommen beizutreten erklärt hat. Luxemburg, den 14. Dezember 1893. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . 672 Avis — Contribution mobilière. Bekanntmachung. — Mobiliar-Steuer. Aux termes de l'art. 14 de la loi du 9 février Kraft Art. 14 des Gesetzes vom 9. Februar 1891, sur la contribution mobilière et person- 1891 über die Mobiliar- und Personal-Steuer nelle, les contribuables qui occupent des em- haben die Steuerpflichtigen, welche Angestellte ployés ou des ouvriers, sont tenus d'en fournir oder Arbeiter beschäftigen, das Verzeichniß derle relevé avec indication des traitements et sa- selben mit Angabe der Gehälter und Löhne zu laires; faute de quoi i l ne leur sera tenu aucun liefern; im Unterlassungsfälle wird ihnen bei compte, dans leur propre imposition, des sommes ihrer eigenen Besteuerung die für nicht angedéboursées pour les traitements et salaires non gebene Gehälter und Löhne verausgabte Summe déclarés. nicht in Abzug gebracht. Suivant l'art. 8 du règlement du 15 décembre Gemäß Art 8 des Reglements vom 15. De1891, ce relevé doit être remis au contrôleur zember 1891 muß dieses Verzeichniß innerhalb divisionnaire dans la seconde quinzaine du mois der zweiten Hälfte des Monats Dezember dem de décembre. Bezirks Controleur eingesandt werden. Les personnes auxquelles cette obligation inDie Personen, welchen diese Verpflichtung obcombe pourront se faire remettre par le rece- liegt, tonnen beim Steuer-Einnehmer gedruckte veur des contributions des formules imprimées. Formulare beziehen. Luxembourg, le 15 décembre 1893. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Postes. Il est porte à la connaissance du public que l'agence postale établie à Petit-Bettange est reliée au réseau téléphonique depuis le 5 du mois courant L'agence susdite est ouverte au service téléphonique, les jours de la semaine, de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir, et les dimanches et jours légalement fériés, de 8 a 10 heures du matin et de 4 à 6 heures du soir. Luxembourg, le 18 décembre 1893. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 15. Dezember 1893. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — PostWesen. Es wird hiermit Zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Postagentur zu Klein- Bettingen seit dem 5. d. Mts. ans Telephonnetz angeschlossen ist. Besagte Agentur ist für ren Telephondienst, an den Wochentagen, von 8 Uhr Morgens bis Mittag und von 2 bis 7 Uhr Abends, und an den Sonn- und gesetzlichen Feiet tagen, von 8 bis 10 Uhr Morgens und von 4 bis 6 Uhr Abends, geöffnet. Luxemburg, den 18. Dezember 1893. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Luxbg Imp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ.

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