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Arrêté du 9 mars 1894, concernant la session Beschluß vom 9. März 1894, die außerordentextraordinaire pour l'examen de maturité. liche Session für die

109 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. N° 12. Mardi, 13 mars 1894. Dienstag, 13. März 1894. Arrêté du 9 mars 1894, concernant la session Beschluß vom 9. Mär

Schulsaale zu Obereisenbach entgegennehmen. Luxemburg, den

  1. Marz
  2. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 111 Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 23 décembre 1893, le conseil communal de la ville d'Echternach a arrêté un règlement de police sur l'emploi du corbillard de la dite ville. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 9 mars
  3. Bekanntmachung. — Gemeindereglement.. In femer Sitzung von
  4. Dezember 1893, hat der Gemeinderath der Stadt Echternach ein Polizeireglement über die Benutzung des Leichenwagens erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  5. März
  6. Le Directeur général de l'intérieur, Der General-Director des Innern, H. Kirpach. H . KlRPACH. Bekanntmachung. — Zollwesen. Es ist folgendes beschlossen worden:
  7. Die Ziffer 11a der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (zu den §§ 41, 47 und 72) sowie der § 23, Absatz 3 des Eisenbahnzoll-Regulativs — Anlage Nr. 57 des Memorials pro 1888 — erhalten folgenden Zusatz: „Wenn die eingegangenen Massengüter nach Eisenbahnstationen ohne Zollstelle weiter geführt werden sollen, so kann auf Antrag des Waarendisponenten, sofern ein dem deklarirten Gewicht entsprechender Abgabebetrag sicher gestellt wird, die Verwiegung des leeren Wagens am Enthadungsorte durch zwei auf die Wahrnehmung des Zollinteresses besonders verpflichtete Beamte der BahnVerwaltung vorgenommen werden, von denen einer Vorsteher der Station oder der Güterabfertigungsstelle oder der Vertreter eines solchen sein muß. „Ueber das Ergebniß der Ermittelung ist von dem Zollpflichtigen binnen einer von dem Abfertigungsamte zu bestimmenden Frist diesem Amte eine durch die Beamten, welche die Verwiegung vorgenommen haben, ausgestellte Wägebescheinigung vorzulegen."
  8. In Nr. 11b)Absatz 1 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (zu den§§4 1 , 47 und 72), sowie in § 23 Absatz 4 des Eisenbahnzollregulativs werden die Worte: „nicht mehr als zwei Jahre" abgeändert in: „nicht mehr als drei Jahre". Luxemburg, den
  9. März
  10. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. Die Ausführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-Gesetz vom
  11. M a i 1891 — Memorial pro 1892, Nr. 36 — werden, wie folgt, abgeändert: 1.

§ 99unter a sind die Worte „mit der Maßgabe" bis „vorgenommen wird" zu streichen.

2.

§ 99

unter b sind die Worte „mit der vorstehend unter a angegebenen Einschränkung" zu ersetzen durch die Worte: „mit der Maßgabe, daß von den sogenannten Krystalls und andern weißen harten durchscheinenden Zuckern in Krystallform von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt Proben zu entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des Zuckergehalts einer zur Polarisation von Zucker befugten Amtsstelle zu übersenden sind". 3.

§ 103

erhält der Absatz 3 folgende Fassung: „Die Zucker der Klasse b bleiben von der Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen." 112 4.

§ 106

Absatz 2 erhalt der erste Satz folgende Fassung: „Die Polarisation geschieht durch eins der § 99 unter a bezeichneten Amtsstellen." Luxemburg, den 12 Marz 1894 Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Luxbg.

p Lib. d. I C. V. Bück; L. Bück, Succ.

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