← Luxembourg

Arrêté du 8 mai 1898, portant reconnaissance Beschluß vom 8. Mai 1895, die gesetzliche Anerlégale et approbation des statuts de la Société kennung und

253 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 11 mai 1895. GroßherzogthumsLuxemburg. N°.19. Samstag, 11. Mai 1895. Arrêté du 8 mai 1898, portant reconnaissance Beschluß vom 8. Mai 1895, die gesetzliche Anerlégale et approbation des statuts de la Société kennung und die Genehmigung der Statuten de secours mutuels des ouvriers mineurs d'Esch- des Bergmanns- Unterstützungsvereins zu sur-l'Alzette. Esch a. d. Alz. betreffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels des ouvriers mineurs d'Esch-s.-l'Alz., ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 11 février 1894 par l'administration communale d'Esch-s.-l'Alz. ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 26 avril 1895 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société sont jugées suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1er. La société de secours mutuels des ouvriers mineurs d'Esch-s.-l'Alz. est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, la 8 mai 1895. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des BergmannsUnterstützungsvereins zu Esch a. d. Alz., wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines ; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Esch a.d. A., vom 11. Februar 1894; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 26. April 1895; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts. ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Beschließt : Art. 1 . Der Bergmanns-Unterstützungsverein zu Esch a . d . Alzette wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 8. Mai 1895. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 254 Statuten des Bergmanns-Unterstützungsvereins zu Esch an der Alzette. KAPITEL I. — Bildung und Zweck der Gesellschaft. Art. 1, Vom 1. Januar 1894 ab ist zu Esch an der Alzette unter der Benennung «Bergmannsverein» eine auf Gesenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk die Ortschaft Esch an der Alzette umfasst. Sie hat zum Zweck ; t° ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Entschädigung zu gewähren; 2° beim Tode eines ihrer Mitglieder einen Theil der Begräbnisskosten zu zahlen. Art. 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit drei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. Art. 9. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die KAPITEL II. — Zusammensetzung der Hilfskasse. Art. 2. Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft; 2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der GesellEhrenmitgliedern. schaftsinteressen, Art. 3. Wirkliehe Mitglieder sind alle zu Esch woh3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügelnenden. Gruben- und Schmelzarbeiter, welche die Ver- losen Lebenswandels. pflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterAusser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer schrieben haben und demgemäss an den Vortheilen der Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beanGesellschaft theilnehmen. tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die Art. 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihm zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich- findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur benungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind be- Generalversammlung verhängt. rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen und dürfen auch Art. 10. Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der mitstimmen. Hilfskasse verlässt, um sich anderswo niederzulassen, KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Art. 5. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erAufnahmegebühr, wiedererlangen, wenn es den laufenden folgt durch das Bureau vermittelst Abstimmen, mit StimMonatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner menmehrheit. Entfernung: Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss 1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise man eine ordentliche Aufführung haben und frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch bezahlt ; 2° seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich aneine Bescheinigung des von der Gesellschaft genehmigten gezeigt halte. Arztes nachzuweisen ist. Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank achtzehn und auf höchstens fünfzig Jahre festgesetzt. oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung Art. 6. Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift- beanspruchen. führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes AufArt. 11. Die Entlassung, die Streichung und der Ausnahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden :

  1. a)einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein schluss geben auf keine Rückerstattung Recht. Doch anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter können die eingezahlten Beträge dem austretenden Mitglied ganz (oder theilweise), und abzüglich der demselben festgestellt wird ;
  2. b)die Bescheinigung eines von der Gesellschaft geneh- etwa geleisteten Unterstützungen heimgezahlt werden, migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krank- in jedem besonderen Fall, wo eine aus wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehende heit oder geheimen Gebrechen ist. General-Versammlung mit drei Viertel der Stimmen der Art. 7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Ver- anwesenden Mitglieder es für billig erklärt, einem Mitwaltungsrath, ohne Rücksicht auf Aller oder Wohnsitz, glied eine derartige Heimzahtung zu bewilligen. aufgenommen. 255 KAPITEL IV. — Verwaltung. Art. 12. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer and fünf Verwaltungs-Commissaren besteht Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich. Art. 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen oder den Ehrenmitgliedern erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder, jedes Jahr zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. Art. 14. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassirer. Art. 15. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen; er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Versammlungen. Art. 16. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art. 17. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 18. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein-müssen. Er behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath. hiermit betrauten Hitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. Art. 19. Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu überwachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mît. Art. 2 0 . Dem Verwaltungsrath stehen zur Seite die Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu besuchen und sich über die Ausführung der Verpflichtungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben. Die Visitoren werden durch den Verwaltungsrath bezeichnet. Art. 2 1 . Der Verwaltungsrath tritt jeden ersten Samstag des Monats und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf. Art. 22. Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maassgabe der jeweiligen Bedürfnisse, auf Berufung durch den Verwaltungsrath zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei Generalversammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft interessierenden Fragen hestimmt sind ; sie finden statt im Februar und bezw. im August. In der Generalversammlung des Monats Februar legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch Auschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigen- 256 mächtig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirkliehen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. Art. 23. Die erst nach der Genehmigung dieser Statuten beitretenden wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr von fünf Franken zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens drei Monaten erfolgen. Art. 34. Des Weiteres verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 1.23 Fr., und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung übertragen werden. Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die Art der Beitragserhebung, Dem Mitglied steht es frei seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. Art. 25. Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 7.50 Franken. Art. 26. Beim Tode eines Mitgliedes müssen die wirklichen Mitglieder mit der Vereinsfahne an der Spitze dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe einer durch das Reglement über die innere Ordnung festzusetzenden Geldbusse. Für einen Theil der Begräbnisskosten zahlt die Vereinskasse 15 Franken. Art. 27. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. Art. 28. Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf 1.25 Franken pro Tag festgesetzt. Währt die Krankheit länger als drei Monate, so entscheidet der Verwaltungsrath, mit Rücksicht auf die Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich wegfallen soll; eventuell stellt er deren Betrag und Dauer auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung hin fest. Art. 2 9 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage HU. Art. 3 0 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge voll, ständig beglichen haben. Art. 3 1 . Das Mitglied hat. erst drei Monate nach seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft, Art. 3 2 . Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein Recht auf Unterstützung. Art. 3 3 . Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein, oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung seines Berufes oder über jeder anderen mit seinem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird. Art. 3 4 . Das Mitglied, welches als unheilbar oder kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige Unterstützung gemessen, deren Betrag jedes Jahr durch den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln festgesetzt wird. KAPITEL VII. — Bas Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 3 5 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder; 4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 3 6 . Von jeder Einnahme wird ein Abzug von» 10 Prozent vorweggenommen, bis zu einem Betrage von 30 Franken pro wirkliches Mitglied. Die Gesellschaft entscheidet alsdann, ob diese Abzüge fortgesetzt werden sollen. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der General-Versammlung angegriffen, werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hiaterlegler Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgebeissen werden, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. 257 Art. 37. Wenn über tausend Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesstichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie augekauft werden, bei der GeneralEinnahme hinterlegt. lieber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eise auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. nen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde gütig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 1 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, Art. 3 8 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in Keinem welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Fall zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. durch zwei von dem betheiligten Partheien zu ernennenden KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen, diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der GesellArt. 3 9 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten schaft dieselbe vornehmes. oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Entscheidung entgiltig ist. Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftIst die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inteliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied ressirt, so bat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Ta- Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf gesordnung zusammenberufen sein, und aus mindestens Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter muss. und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig KAPITEL IX. — Vorübergehende Bestimmung. zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden MitArt. 4 2 . Der Verwaltungsrath ist ermächtigt die von glieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Be- der Oberbehörde für gut befundene Abänderungen an schlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Ge- diesen Statuten vorzunehmen und gibt die General-Vergenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. sammlung hierzu im Voraus ihre gänzliche Zustimmung. Also beschlossen zu Esch an der Alzette, am 21. Januar Art. 4 0 . Die Gesellschaft kann sieh eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die 1894. Der Verwaltungsrath. Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe (Folgen die Unterschriften.) mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufe- Avis. — Amélioration de la race chevaline, Bekanntmachung. — Pferdezucht. L'étalon figurant sous le n° 24 de la liste des étalons admis à la monte pour 1898, comme appartenant à M. Léon Levy, marchand de chevaux à Luxembourg, a été acquis par M. Der unter Nr. 24 in die Körungsliste für 1895 eingetragene Hengst, Eigenthum des Hrn. Leo Levy, Pferdehändler zu Luxemburg, ist von Hrn. Mathias M e y e r s , Ackerer zu Weidig, angekauft 258 Mathias Meyers, cultivateur à Weidig. L'étalon en question sera employé à la saillie en station fixe dans la commune de la résidence du propriétaire. Luxembourg, le 7 mai 1895. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, worden. Fragl. Hengst wird in fester Station in der Gemeinde des Wohnsitzes des Eigenthümers zur Beschälung gebraucht. Luxemburg, den 7. Mai 1895. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Télégraphes et téléphones. Les cabines téléphoniques établies à Hovelange et à Nœrdange sont ouvertes au public pendant les jours de la semaine de 8 heures du matin à midi et de 2 à 7 heures du soir et pendant les dimanches et jours légalement fériés de 8 à 9 heures du matin et de 5 à 6 heures du soir. La cabine de Hovelange est chargée également de la réception et de la transmission de télégrammes. De même un poste télégraphique de l'État est établi à la station de Nœrdange ; les heures d'ouverture pour ce poste sont les mêmes que celles assignées au service téléphonique. Luxembourg, le 7 mai 1895. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung.— Telegraphen u. Telephon. Die öffentlichen Fernsprechstellen zu Hovelingen und Nördingen sind dem Publikum geöffnet an den Wochentagen von 8 bis 12 Uhr Morgens und von 2 bis 7 Uhr Abends und an den Sonnund gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 9 Uhr Morgens und von 3 bis 6 Uhr Abends. Die Fernsprechstelle von Hovelingen befaßt sich ebenfalls mit der Annahme und Abgabe von Telegrammen. Desgleichen ist ein Staatstelegraphenamt in der Station Nördingen errichtet, für das die nämlichen Dienststunden wie für den Telephondienst gelten. Luxemburg, den 7. M a i 1895. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 déGemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember cembre 1883, il sera ouvert du 6 au 20 juin, 1883 wird vom 6. auf den 20. Juni in der dans la commune de Boulaide, une enquête sur Gemeinde Bauschleiden eine Untersuchung abgele projet et les statuts d'une association à créer halten über das Projekt und die Statuten einer pour la construction de chemins d'exploitation zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldà Surré. wegen zu Sier. Le plan de situation, le devis détaillé des Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein travaux, un relevé alphabétique des proprié- alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigentaires intéressés, ainsi que le projet des statuts thümer sowie das Projekt des Genossenschaftsactes de l'association sont déposés au secrétariat com- sind auf dem Gemeindesekretariat von Bauschleiden, munal de Boulaide, à partir du 6 juin. vom 6. Juni ab, hinterlegt. M. Reding, membre de la Commission d'agriHr. R e d i n g , Mitglied der Ackerbau-Commisculture à Baschleiden, est nommé commissaire sion zu Baschleiden, ist zum Untersuchungskomà l'enquête. il donnera les explications néces- missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird 259 saires aux intéressés, sur le terrain, le 20 juin, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Surré. Luxembourg, le 10 mai 1895. er den Intressenten, am 20. Juni, von 9— 11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2-4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Sier entgegennehmen. Luxemburg, den 10. M a i 1895. Le Ministre d'Etat, President du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Avis. — Association syndicale. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember Conformément à l'art. 10 de !a loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 13 au 27 mai, 1883 wird vom 13. auf den 27. M a i in der dans la commune de Bourscheid, une enquête Gemeinde Bourscheid eine Untersuchung abgehalten sur le projet et les statuts d'une association à über das Projekt und die Statuten einer zu bilcréer pour la construction d'un chemin d'exploi- denden Genossenschaft für den Bau eines Feldtation entre Bourscheid et Welscheid, lieu dit weges zwischen Bourscheid und Welscheid, Ort genannt „Hasenberg". « Hasenberg». Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigenintéressés, ainsi que le projet des statuts de thümer sowie das Projekt des Genossenschaftsl'association sont déposés au secrétariat com- aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Bourscheid vom 13. M a i ab, hinterlegt. munal de Bourscheid, à partir du 13 mai. Hr. T o u s s a i n t , Mitglied der Ackerbau-ComM. Toussaint, membre de, la Commission mission zu Schieren, ist zum Untersuchungscomd'agriculture a Schieren, est nommé commissaire à l'enquête. il donnera les explications néces- missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird saires aux intéressés, sur le terrain, le 27 mai, er den Interessenten am 27. M a i , von 9—11 de 9 à 11 heures du matin, et recevra les récla- Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am mations le même jour, de 2 à 4 heures de re- selben Tage, von 2 bis 4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Bourscheid levée, dans la salle d'école à Bourscheid. entgegennehmen. Luxembourg, le 7 mai 1895. Luxemburg, den 7. M a i 1895. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Société des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Les inscriptions pour l'assemblée du 21 mai courant n'ayant pas atteint le nombre exigé par les statuts, les actionnaires sont de nouveau convoqués en assemblée générale ordinaire pour le samedi, 22 juin prochain, à 2 heures précises, rue de Strasbourg, n° 10, à Paris. Pour assister à cette assemblée, les porteurs d'au moins 20 actions anciennes ou 100 actions privilégiées, ou d'un nombre de ces actions réunies représentant un capital nominal de 10,000 francs, devront déposer leurs titres et retirer leur carte d'admission à Luxembourg au siège social, ou à Paris, rue de Strasbourg n° 10, jusqu'au 15 juin,, de 10 heures à 5 heures. Les cartes délivrées pour l'assemblée du 21 mai seront valables pour celle du 22 juin. Luxembourg, le 8 mai 1895. 260 Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 15 au 30 avril 1895. fr. Versements par 760 déposants, dont 164 nouveaux » Versements antérieurs sans les intérêts capitalisés fr. Total des versements Remboursements à 306 déposants, dont 113 pour solde fr. 80,597 07 Remboursements depuis le 1er janvier, année ct., intérêts compris 520,710 95 8,793,712 34 fr. 601,308 02 1895 fr. 8,192,404 32 Total des remboursements Solde au 30 avril 144,222 11 8,649,490 23 Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 170 kilom.*) Voyageurs. Marchandises. 1895 fr. 1894 75,000 00 68,750 00 fr. 743,750 00 681,250 00 1805 1894 6,250 00 62,500 00 RECETTES, Du 1er au 31 janvier Différence en faveur de Recettes diverses. Recettes totales. fr. 68,750 00 60,000 00 fr. 887,500 00 810,000 08 8,750 00 77,500 06 1895 fr. 62,647 00. 1894 fr. 57,176 47. *} Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux de* ligues d'Esch-Redange et de Trois-Vïerges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. Produit kilométrique correspondant à Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1 e r et 2e réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres. Du 1er au 31 Marchandises. Voyageurs. RECETTES. 1895 fr. 21,806 48 22,744 37 1894 janvier... fr. 323,330 85 281,175 12 Recettes diverses. Recettes totales. fr. 816 19 814 65 fr. 345,953 52 304,734 14 1895 1894 41,219 38 42,155 73 1 54 937 89 1895 fr. 24,391 16, soit par jour-kilomètre fr. 66,83. Produit kilométrique correspondant à 1894 » 21,485 00, » » fr. 58,86. Différence en faveur de .. Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette. Longueur eu exploitation : 41 kilomètres. RECETTES. Voyageurs. Du 1er au 31 janvier 1895 1894 Différence en faveur d e . . . . . . 1895 1894 fr. 5,710 SO 5,882 45 Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales,- fr. fr. fr. 2,579 05 2,526 70 381 30 381 30 8,670 85 8,790 45 52 55 171 95 1895 fr. 2,538 30. Produit kilométrique correspondant à . 1894 fr. 2,572 81. Luxbg. lmp Lib. d. l. C. V. Bück, L. Bück, Succ 119 60

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.