1 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 4 janvier 1896. N°1. Son Altesse Royale le Grand-Duc a chargé le Ministre d'État, Président du Gouvernement, d'annoncer aux autorités et aux habitants du pays l'heureuse nouvelle que Son Altesse Royale Madame la Grande-Duchesse héréditaire se trouve de nouveau en bon espoir de famille. Ensuite de cette communication, Mgr. l'Évêque vient d'ordonner que des prières publiques soient dites dans toutes les églises paroissiales du Grand-Duché pour l'heureuse délivrance de l'Auguste Princesse de notre Maison Souveraine. Luxembourg, le 4 janvier 1896, Arrêté du 30 décembre 1895, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels et caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 4 novembre 1895 par l'administration communale de Luxembourg, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 21 décembre 1895 ; Samstag, 4 . Januar 1 8 9 6 . Seine Königliche Hoheit der Großherzog hat den Staatsminister, Präsidenten der Regierung beauftragt, den Behörden und der Bevölkerung des Landes die freudige Kunde von den hoffnungsvollen Umständen Ihrer Königlichen Hoheit der Erbgroßherzogin zu hinterbringen. Der hochwürdigste Herr Bischof hat daraufhin in allen Pfarrkirchen des Großherzogthums öffentliche Gebete für die glückliche Entbindung der erlauchten Prinzessin des Herrscherhauses angeordnet. Luxemburg, den 4. Januar 1896. Beschluß vom 30. Dezember 1895 die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Anterstützungs- und Sterbekassen Vereins der Unteroffiziere und Mannshasten des Großh. Gendarmen- und FreiwilligenCorps betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsund Sterbekassen-Vereins der Unteroffiziere und Mannschaften des Großh. Gendarmen- und Freiwilligen-Corps wegen gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines Nach Einsicht des Haltung der Stadt Luxemburg Sitz des Vereins vom 4 November 1895; Nach Einsicht des Gutachtens derhöherenCommision, zur Förderung der auf Gegeseitigkeit beruhendenHilfskassen,vom 21. Dezember 1895 2 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art, 1 . La société de secours mutuels et caisse de décès des sous-officiers et hommes du corps de gendarmes et de volontaires est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 30 décembre 1895. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünste der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Unterstützungs- und SterbekassenVerein der Unteroffiziere und Mannschaften des Großh. Gendarmen- und Freiwilligen Corps wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 30. Dezember 1895. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Unterstützungs- und Sterbekassen-Vereins der Unteroffiziere und Mannschaften des Grossh. Gendarmen- und Freiwilligen-Corps. Bildung und Zweck des Vereins. Wohlfahrt des Vereines beitragen und auf die finanziellen Art. 1. Vom 1. Februar 1890 ab ist zu Luxemburg Vortheile desselben Verzicht leisten. unter der Benennung Untersültzungs- und SterbekassenAufnahme und Ausschlussbedingungen. Verein der Unteroffiziere und Mannschaften des Grossh. A r t . 5. Um wirkliches Mitglied zu werden, muss man Gendarmen- und Freiwilligen-Corps eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse gegründet, welche zum Zweck im aktiven Militärdienst stehen und das vierzigste Lebenshat, den Mitgliedern des Vereins resp. deren Angehörigen jahr nicht überschritten haben. Jedes wirkliche Mitglied, welches vom Staate pensioin Krankheit oder Sterbefällen eine Geldunterstätzung zu nirt ist, behält seine Eigenschaft und seine Rechte als gewähren. solches», falls es fortfährt die eingegangenen VerbindlichA r t . 2, Der Verein hat seinen gesetzlichen Sitz in keiten zu erfüllen. Luxemburg. A r t . 6. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ver. Zusammensetzung des Vereins. waltungsrath zu richten, welchem die Entscheidung über A r t . 3. Der Verein besteht aus wirklichen und Ehren- die Aufnahme zusteht. mitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Verwaltungsrath sich allen durch die Statuten oder durch etwa erlassene für die Eintragung des Aufgenommenen in das Vereinsgühige Beschlüsse festgesetzten Verpflichtungen unter- register und fertigt für denselben ein auf seinen Namen werfen. Nur die wirklichen Mitglieder haben Recht auf lautendes Exemplar der Statuten aus. Diese vom VerwalUnterstützung. tungsrathe vollzogene Ausfertigung bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme in den Verein und A r t . 4. Ehrenmitglieder werden alle Personen, welche ist dem Aufgenommenen bei der ersten von ihm geleisteten. durch beliebige Geldspenden oder auf andere Weise zur Zahlung zuzustellen. 3 Art. 7. Die Mitgliedschaft hört auf: 1) Durch freiwilligen Austritt mittelst schriftlicher Anzeige an den Vorstand ; 2) Wenn die einzuzahlenden vierteljährigen Beiträge zu drei auf einander folgenden Malen nicht entrichtet werden. In diesen beiden Fällen haben die Betreffenden keinerlei Recht weder auf das Vereinsvermögen noch auf Rückerstattung der eingezahlten Gelder. Dieselben können wieder aufgenommen werden. Bezahlen sie alle nach ihrem Austritt erfallenen Beilrage nach, wird der Austritt als nicht geschehen betrachtet. Findet die Nachzahlung nicht statt, werden sie als neu beitretende Mitglieder behandelt. Gegen Mitglieder, welche auf eine andere Art wie die in vorstehenden Fällen angegeben, austreten, wird im Sinne des Art. 5 § 2 des Reglements vom 22. Juli 1891 verfahren. Der Ausschluss wird ferner verhängt : 1) Gegen Diejenigen, welche unfreiwillig aus dem Dienste entlassen werden ; 2) Gegen pensionirte Mitglieder :
- a)welche zu einer Kriminal- oder Gefangnissstrafe verurtheilt, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 6) welche freiwillig die Gesellschafts-Interessen beeinträchtigen ;
- c)welche offenkundig Aergerniss geben, oder eisen zügellosen Lebenswandel führen. In diesen Fällen wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Vorstandsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden. Findel dasselbe sich am bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde nicht ein, wird der Ausschluss verhängt. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Einlagen. Art. 8. Die Verwaltung des Vereines ist einem Vorstand anvertraut. Derselbe besteht aus dem Präsidenten, dem Vice-Präsidenten, dem Kassirer, dem Schriftführer und drei Beisitzenden. Die Vorstandsmitglieder können nur unter den wirklichen Mitgliedern gewählt werden. Art. 9. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Mandat unentgeltlich. Dem Sekretär sowie dem Kassirer kann jedoch durch Beschluss des Verwaltungsrathes eine Entschädigung für ihre Arbeit bewilligt werden. Diese Entschädigung darf jedoch 50 Fr. nicht übersteigen. Die zur Führung der Geschäfte des Vereines erforderlichen Ausgaben werden aus der Kasse bestritten und sind gegen Beleg zu rechtfertigen. Art. 10. Der Präsident, Vice-Präsident, Kassirer und Schriftführer sind bevollmächtigt in aussergewöhnlichen und dringenden Fallen Beschlüsse zu fassen, welche dem Verwaltungsrathe in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntniss gebracht werden müssen. Art. 11. Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Präsident lässt die Mitglieder rechtzeitig benachrichtigen. Art. 12. Der Präsident hat die Oberleitung über den Verein. Er hat Sorge zu tragen, dass die Statuten pünktlich befolgt werden und stattet Bericht über die Aufnahme-Anträge. Er veranlagst die Auszahlung von Geldern und unterschreibt die Ausgabe-Anweisungen. Er beruft die General-Versammlungen und Vorstands-Sitzungen. Derselbe kann den Vice-Präsidenten zeitweilig mit seinen Obliegenheiten betrauen. Art. 13. Der Schriftführer besorgt sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins. In dieser Eigenschaft hat er die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein und den Ausschluss von Mitgliedern aus demselben nach Maassgabe der Statuten zu verzeichnen. Art. 14. Der Kassirer besorgt sämmtliche Kassengeschäfte. Er hat die dem Verein zugewiesenen Schenkungen, die Eintrittsgelder, sowie de Beiträge der Mitglieder nach Anweisung des Verwaltungsrathes in Empfang zu nehmen und darüber Rechnung zu führen. Art. 15. Ausgaben leistet der Kassirer nur gegen vom Präsidenten oder dessen Vertreter unterschriebene Anweisungen und hat er Letztere der Jahresrechnung als Belege mit den betreffenden Quittungen beizufügen. Er bewerkstelligt ferner die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse auf Grund einer vom Präsidenten unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende oder zurückzunehmende Summe angegeben ist. Art. 16. Bei Jahresschluss hat der Kassirer einen umfassenden Auszug aus der Rechnung des abgelaufenen Jahres aufzustellen. Derselbe wird vom Verwaltungsrath sowie von den dazu ernannten drei Revisoren geprüft und bei der nächsten General-Versammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt. Eine Abschrift dieses Auszuges wird im Laufe der beiden ersten Monate jeden Jahres dem zuständigen GeneralDirektor und der Gemeinde-Behörde am Sitze der Gesellschaft Übermacht. Art. 17. Von den eingezogenen Geldern behält der Kassirer nicht mehr als höchstens 1000 Fr. in Händen. Sobald sich eine grössere Summe, angesammelt, hat derselbe dem Vorstande Anzeige zu machen und dessen An- 4 ordnung wegen zinslicher Belegung zu vernehmen, gemäss Art. 7 des Gesetzes vom 11. Juli 1891, die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hüfskassen betreffend. Art. 18. Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müssen wenigstens vier Mitglieder des Verwaltungsrathes anwesend sein, Art. 19. Sollte ein Verwaltungsmitglied während der Amtsdauer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen, seinen Obliegenheiten gegen den Verein nachzukommen, so wird ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten General-Versammlung als Vorstandsmitglied ernannt. einer General-Versammlung beizuwohnen, kann jede Station, ein Mitglied entsenden, welchem die Audern ihre Ansichten zu der einberufenen General-Versammlung mittheilen und das über deren Stimmen zu verfügen hat. Art. 24. Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Findet Stimmengleichheit bei Ernennungen statt, so hat der älteste der Gewählten den Vorrang. Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über eine schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen beschlussfähig. Art. 20. In den durch den Verwaltungsrath abzuhalVerpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein. tenden Sitzungen sind die etwaigen Reklamationen oder Art. 25. Jedes Mitglied hat bei seinem Eintritt in den Anträge seitens der Vereinsmitglieder zur Entscheidung Vorzulegen. Jedes Mitglied ist befugt, seine Klagen dem Unterstützungs-Verein eine Aufnahmegebühr von fünf Rathe einzureichen und die Mittheilung der erfolgten Ent- Franken zu entrichten. Die aktiven Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag scheidung zu verlangen. Uberhaupt sind alle Beschlüsse, welche durch den von zehn Franken. Dieser Betrag ist quartalweise von den Verwaltungs-Rath gefasst werden, in das diesbezügliche Stations-Commandanten resp. von dem Feldwebel der Protokoll-Register einzutragen, sowie die Liste der dem Freiwilligen-Compagnie zu erheben, und vor dem 14. eines Verein angehörenden Personen den Mitgliedern zur Kennt- jeden der Monate Januar, April, July und Oktober dem Kassirer zu übermachen. niss zu bringen. Falls das Vereinsvermögen zu einer Hohe von 20,000 Art. 21. Jedes Jahr im Monat September wird eine Fr. angewachsen ist, können die jährlichen Beiträge auf General-Versammlung am gesetzlichen Sitz der Gesellschaft sechs Franken reduzirt werden. abgehalten. Art. 26. Von den Mitgliedern darf kein Beitrag erhoben IN dieser General-Versammlung wird der Verwaltungswerden zu Zwecken, die in den Statuten nicht vorgesehen Rath zur Hälfte neu gewählt Der Präsident wird durch die General-Versammlung sind, ernannt. Verpflichtungen des Vereins gegen die Mitglieder. Der neu gewählte Verwaltungs-Rath bezeichnet unter Art. 27. Die Bestimmung des Betrages der Untersich diejenigen Mitglieder, welche mit den resp. Aemtern stützung bei schwerer Erkrankung oder sonstigen Unfällen, von Vice-Präsident, Kassirer und Sekretär zu betrauen welche erwiesenermassen bedeutende Unkosten verursind. sachen, ist dem Verwaltungsrathe anheimgestellt. Er beIn derselben General-Versammlung werden die Reviwilligt die Unterstützung, welche jedenfalls fünfundsiesoren ernannt, welche die Rechnungen und Bücher des benzig Franken nicht übersteigen darf, nur auf Gutachten Vereins prüfen und die Kasse revidiren. der nächststehenden Dienstbehörden und nachdem er Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der alle zur Feststellung der wahren Sachlage nothwendigen nächsten General-Versammlung verlesen wird. Erkundigungen eingezogen hat. Art. 22. Zu den General-Versammlungen werden alle Dauert die Krankheit jedoch länger als vier Monate, Mitglieder wenigstens acht Tage vorher von dem Verwal- kann eine zweite Unterstützung bewilligt werden. tungsrath eingeladen. Art. 28. Das nach dem Ableben eines Mitgliedes Art. 23. Die Beschlüsse der General-Versammlung dessen Ehegattin an die Hinterbliebenen zu zahlende werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden wirk- Sterbegeld ist auf fünfhundert Franken festgesetzt, für lichen oder vertretenen Vereinsmitglieder gefasst. die gegenwärtig dem Verein angehörenden Mitglieder. Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung Anspruch auf das gleiche Sterbegeld haben die gegenwär(Stimmzettel) vollzogen. tig im Militärdienst stehenden Personen, welche innerhalb, Da die Dienstverhältnisse es nicht erlauben, dass alle dreier Monate, vom Datum der Genehmigung der gegenMitglieder sich von den Stationen entfernen können, um wärtigen Statuten ab, dem Vereine beitreten, und ausser 5 der Aufnahmegebühr, die seit dem Tage ihrer Ernennung oder Verheirathung bezahlten Beiträge entrichten. Diejenigen Mitglieder, welche den im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommen, oder solche welche dem Vereine später beitreten, bezahlen die Aufnahmegebühr von fünf Franken und erhalten : im 1. Jahre ein Sterbegeld von 125 Fr. 2 3. 4. 250 375 500 Beim Tode eines Kindes unter zwölf Jahren, erhält das betreffende Vereinsmitglied fünfzig Fr. Beim Tode eines Kindes von 12—21 Jahren, sofern dasselbe noch den Eltern zur Last ist, fünfundsiebenzig Franken. Bei Todgeburten wird ein Sterbegeld nicht gewährt. Für einen Unverheiratheten wird den Empfangsberechtigten dieselbe Summe wie für einen verheiratheten Mann bezahlt. Art. 29. Als Empfangsberechtigte sind anzusehen die Wittwer, die Wittwen, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern und Grosseltern des resp. der Verstorbenen, oder eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist. Jedenfalls müssen die Empfangsberechtigten für die Begrübnisskosten aufkommen. Der Unterstützungsbetrag kann unter keinen Umständen und von keiner Seite mit Beschlag belegt werden. Sind keine Bezugsberechtigten vorhanden, so fällt die Unterstützung nach Abzug der Kosten, als Warte-, Pflegeund Begräbnisskosten, an den Verein zurück. Das Vereinskapital und seine Anlage. Art. 30. Das Vereinskapital besteht aus : 1) den Beitragen der Ehrenmitglieder; 2) den Beiträgen der aktiven Mitglieder; 3) den Schenkungen und Vermächtnissen; 4) den durch den Staat bewilligten Subsidien; 5) den Zinsen der angelegten Gelder. Art. 31. Von dem vorhandenen Vereinsvermögen wird eine Summe von 4000 Fr. zur Beschaffung eines Reservekapitals herangezogen. Dieser Reservefonds kann nur im äussersten Nothfalle herangezogen werden. Eintretenden Falles wird von den Vereinsmitgliedern ein aussergewöhnlicher Beitrag von einem Franken fünfzig Centimes per Quartal erhoben, bis der Reservefonds die festgesetzte Höhe wieder erreicht bat. Art, 32. Das Kapital des Vereins ist bei der Sparkasse oder durch Ankauf inländischer Staats- oder GemeindeObligationen anzulegen und darf zu keinem andern, als zu den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Zwecken verwandt werden. Der Ankauf von Gemeinde-Obligationen darf nur nach Ermächtigung des Herrn General-Direktors des Innern stattfinden. Statuten-Abänderung, Auflosung und Liquidirung ; Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 33. Jeder Antrag auf Abanderung der Statuten muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folgte zu gehen ist oder nicht. Die Zusammenberufung einer General-Versammlung hat in der statutenmassig vorgeschriebenen Form stattzufinden. Die Beschlüsse der General-Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit 3/4 Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossb, Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. Art. 34. Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem die Vereinsmitglieder über die eventuelle Beschaffung neuer Hülfsmittel berathschlagt haben and muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1881 bewerkstelligt. Art. 35. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten. welche im Schoosse des Vereins, entweder zwischen Metgliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Vorstande anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schrichtern geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder wihrer Ermangelung der Präsident einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgültig ist. Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage intetesut. so hat Statt des Vorsitzenden des Vereins, der Präsident der höhern Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit heruhenden Hilfskassen, den in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen in der Vorstandssitzung vom 2 August 1895. Der Vorstand. (Folgen die Unterschriften ) 6 Arrêté: du 30 décembre 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la caisse de secours des ouvriers de Gilsdorf, LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Beschluß vom 30. Dezember 1895, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten der Hilfskasse des Gilsdorfer ArbeiterVereins betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches der Hilfskasse des Vu la demande en reconnaissance légale préGilsdorser Arbeiter-Vereins wegen gesetzlicher sentée par la société de secours mutuels dite Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts « Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins », dieses Vereines; ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 19 avril 1894 par l'adminisNach Einsicht des Gutachtens der Verwaltung tration communale de Bettendorf, siège de ladite der Gemeinde Bettendorf, Sitz des Vereines, vom société ; 19. April 1894; Vu l'avis de la Commission supérieure d'enNach Einsicht des Gutachtens der höheren Comcouragement des sociétés de secours mutuels mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit en date du 21 décembre 1895 ; beruhenden Hilfskassen, vom 21. Dezember 1895; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandNach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 ducal du 22 du même mois ; und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; Attendu que les statuts de ladite société sont In Anbetracht, daß das Statut genannten en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und règlements ; Reglements in Einklang steht; Attendu que les recettes assurées de la même In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte société paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsses dépenses obligatoires ; mäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Arrête : Beschließt: a r t 1er. La société de secours mutuels dite «Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins» à Gilsdorf, est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der Unterstützungsverein „Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins" zu Gilsdorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art, 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 30 décembre 1895. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 30. Dezember 1895. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten der Hilfskasse des Gilsdorfer Arbeiter-Vereins zu Gilsdorf. KA 1. — Bildung und Zweck der Gesellschaft. A r t . 1. Vom 1. Januar 1881 ab ist zu Gilsdorf unter der Benennung « Gilsdorfer Arbeiter-UnterstützungsVerein » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet worden. Sie hat zum Zweck : 1. Die Mitglieder des Vereins in Krankheiten zu unterstützen. 2. Für die Begräbnisskosten ihrer verstorbenen Mitglieder aufzukommen. 7 KAP. 2. — Zusammensetzung der Hilfskasse, Art. 2. Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und Ehren-Mitgliedern. Wer als wirkliches Mitglied beitreten will, muss einen Taglohn nachweisen , welcher mindestens den Betrag der täglichen Unterstützung erreicht. Art. 3. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss an dem Vortheile der Gesellschaft theilnehmen. Art. 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. KAP. 3. — Aufnahme und Ausschluss-Bedingungen. Art. 5. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt durch das Bureau vermittelst Abstimmen, mit Stimmenmehrheit. Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss man eine ordentliche Auftührung haben und frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was nothigenfalls durch eine Bescheinigung des Arztes nachzuweisen ist. Wer dem Verein beitreten will, darf nicht unter 15 und nicht über 40 Jahre alt sein. Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren können der Gesellschaft nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1891 aufgestellten Bedingungen angehören. Art. 6. Wer Mitglied werden will, hat an den Schriftführer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Aufnahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden :
- a)einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter festgesetzt wird ;
- b)die Bescheinigung eines Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. Art. 7. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, welche ihre jährlichen Beiträge nicht in der dazu bestimmten Zeit entrichtet haben. Namlich: Erste Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im Mai bis zum zweiten Sonntag im Juni. Zweite Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im August bis zum zweiten Sonntag im September. Dritte Zahlungsfrist : vom zweiten Sonntag im Oktober bis zum zweiten Sonntag im November. Doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. Art. 8. Jedes Mitglied, welches sich im Zahlungsrückstand befindet, so der Ausschluss auch nicht über selbes verhängt wird, hat zwischen den Zahlungsfristen keinen Anspruch auf Unterstützung zu erheben.Art. 9. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt : 1. wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängniss-Strafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 2. wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3. wegen offenkundig ärgernissgebendem oder zügellosem Lebenswandel. Ausser dem oben unter Nr. 1 vorhergesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden; findet dasselbe sich nicht am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde ein, so wird der Ausschluss in der General-Versammlung verhängt. Art. 10. Das Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse verlässt, um sich anderswo nieder zu lassen, gehl seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr wieder erlangen, wenn es die laufenden Terminbeiträge entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Entfernung : 1. seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise bezahlt; 2. seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich angezeigt hat ; 3. bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings der ärztlichen Untersuchung unterziehen; kehrt es krank, oder verwundet zurück, kann es keine Unterstützung beanspruchen ; 4. wenn jedoch ein Mitglied des Vereins im Auslande oder sonst irgendwo in Arbeit ist, und unter obengenannten Bedingungen seine Beiträge regelmässig bezahlt, so hat selbes Mitglied im Krankheitsfall gleiches Recht auf Unterstützung, als wenn es im Bezirk des Vereins wäre ; zum Beweis der Krankheit muss dem Verwaltungsrath jedoch ein ärztliches Attest zugestellt werden. Art. 11. Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht. Art. 12. Die Söhne von verstorbenen Mitgliedern des Vereins treten in deren Rechte, d. h. werden in den Verein aufgenommen, ohne Einschreibegebühr zu entrichten. Die Begünstigung besteht für den ältesten der Söhne, bei welchem der Vater gestorben ist. 8 KAP. 4. — Verwaltung des Vereins. A r t . 13. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und sieben Verwaltungs-Kommissaren besieht. Die Mitglieder des Verwaltunsrathes üben ihr Amt unentgeltlich. A r t . 14. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedernerwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbener Mitglieder oder abrankender Mitglieder jährlich zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amte Bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt Art. 15. Der Verwaltuugsrath wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen Schriftführer, einen Kassirer und vier Sektionsfuhrer. A r t . 16. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausfährung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Art. 17. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten welcher ihm alle seine Befugnisse, übertragen kann, er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. A r t . 18. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit den Correspondenzen, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrathe die Aufuahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. des Verwaltungsrathes unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist Art. 20 Die Sektionsführer haben sich persönlich über das Befinden der Krauken zu vergewissern und Sorge zu tragen, dass nur diejenigen Mitglieder unterstützt werden, welche wirklich krank sind. Ferner haben sie bei Begräbnissen von verstorbenen Mitgliedern oder anderen Feierlichkeiten, bei welchen der Verein sich ganz betheiligt, die abwesenden Mitglieder zu verzeichnen und selbe dem Schriftführer des. Vereins mitzuteilen und dann bei solchen Gelegenheiten alle Vorkehrungen zu treffen, welche zur Aufrechterhaltung der Ordnung erachtet werden. Diejenigen Mitglieder, welche sich der Ordnung wiedersetzen, werden mit einer Geldbusse von 1,25 Fr. bestraft. Art. 21. Der Verwaltungsrath tritt dreimal jährlich bei jeder Rechnungsablage und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten oder Schriftführer zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei, innere Ordnung u. s. w. in seinen Sitzungen auf. Art. 22. . Die Gesellschaft tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. la der Generalversammlung des Monats Februar legt der Verwalturtgsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die am 51. Dezember abgeschlossene Finanzlage. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes oder zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer GeneralVersammlung wird denselben acht Tage vorher durch den Vereinsboten angekündigt. KAP. 5. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. Art. 23. Die Aufnahmegebühren der wirklichen Mitglieder sind bestimmt wie folgt : Für das Alter unter 20 Jahren ... 2,50 Fr. von 20 bis 25 Jahren... 3,75 Art. 19. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und » 25 » 30 .... 6,25 Auszahlungen und trägt sie in ein dazu bestimmtes Kassen» 30 » 35 ... 10,00 buch ein, legt nach jeder Zahlungsfrist Rechnung über » 35 » 40 ... 15,00 die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in Art. 24. Des Weilern verpflichten sich die wirklichen der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mit- Mitglieder zur Zahlungeines jährlichen Beitrages von sechs glied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er be- Franken und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen werkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung überSparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hin- tragen werden. terlegung bei der Generalsparkasse, sowie gegen NomiArt. 25. Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresnativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf beitrag von 3,75 Fr, Grund einer vom Präsidenten und dem delegirten Mitglied 9 Art. 26. Beim Code eines wirklichen oder Ehrenmitgliedes müssen die Mitglieder des Vereins dem Begräbuiss und Leichendienst beiwohnen, widrigenfalls die fehlenden Mitglieder eine Geldbusse von 1,25 Fr. zu entrichten haben. Findet das Begräbniss und der Leichendienst nicht an einem und demselben Tag statt, so sind die Mitglieder blos verpflichtet dem Begräbniss beizuwohnen. Nur wirkliche Krankheit kann als Entschuldigungsgrund vorgebracht werden. Art. 27. Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, des Beschlüssen der Majorität des Verwaltungsrathes beizutreten und ihnen Folge zu leisten. Der Verwaltungsrath ist bei sechs anwesenden Mitgliedern stimmfahig ; die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Art. 28. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAP. 6. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. Art. 29. Die Entschädigung bei Krankheit wird auf 3,75 Fr. pro Woche festgesetzt. Die Entschädigung wird so lange bezahlt als die Krankheit währt. Art. 30. Ein Unwohlsein von weniger als sieben Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage ab. Art. 31. Bei Beginn der Krankheit muss das kranke Mitglied sich bei seinem betreffenden Sektionsführer anmelden lassen, damit derselbe nachsehen kann, ob auch wirkliche Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit vorhanden ist. Unterlässt das kranke Mitglied die Anmeldung, dann kann keine Unterstützung gewahrt werden. Art. 32. Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. Art. 33. Das Mitglied hat erst sechs Monate nach, seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile. der Gesellschaft. Art. 34. Bei Krankheiten, die auf Ausschweifungen oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es erwiesener Massen der Angreifer war, oder bei Verwundungen, die. es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, besieht Kein Recht auf Unterstützung. Art 35. Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubniss des Arztes ausgebt oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschadigung entzogen. Desgleichen hört die, Baarunterstüleung auf, WENN der Kranke in der Ausübung seines, Berules oder über jeder anderen mit seinem Gesundhertszustand unverträglichen Arbeit betroffen wird, A r t . 3 6 . Stirbt ein Vereinsmitglied, so wird dessen Leiche von einem vom Verwaltungsrath dazu Ernannten aufs Todtenbett und in den Sarg gelegt. Das Begräbniss, welches mit einem Priester geschieht, sowie der Leichendienst und der Sarg werden aus der Vereinskasse bezahlt. KAP. 7. — Bas Gesellschastskapital und seine Anlage. Art. 37. Das Gesellschaltskapital besteht aus : 1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder; 2. den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3. den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4. den Privatschenkungen oder Vermächmissen ; 5. den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6. den Zinsen der angelegten Gelder, Art. 38. Ein Kapital von 1000 Fr. wird als Reservefonds hinterlegt, wovon die Zinsen jedoch zu Unterstützungszwecken verwendet werden dürfen. Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gewäss einem Votum der Generalversammlung angegristen werden. Der Verkauf von Rentenliteln oder die Erbebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrath gutzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Art. 39. Wenn üher 300 Fr. Vereinsgelder sieh in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gewäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen ,am erspriesslichhten ist, anlegen, sei es in Luxemburger Staatsrente, sei es, mit der Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Staatspapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der Generaleinnahme hinterlegt, lieber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldenlitel wird eine Erklarung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft-lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. Art. 40. Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu ernem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. 1a 10 mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder geKap 8.—Station Abänderung Ausflösung und Laqufasst sein dirung Schlichten etwarger Streitsachen Art 41 Jede Antrag auf Abanderung der Statuten Die Auflösung ist nur mit Gutherssung der Oberbehörde giltig Im Falle der Auflosung wird die Liquidirung zufolge Ist oder nicht. Eine Statutabanderung ist our nur durch eine den Bestimmungen des Art. 9 des Grossb Beschlusses vom Generalversammlung zulassig, welche wenigstes einen 22 Juli 1891 bewerkstelligt Art 43 Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, Monateigenszu diesem Zweck, durch schriftlich oder gedruckte Briefe an jedes ernzelne Mitgleid, oder durch welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und zusammenderuden sein, und aus mindestens drei Vierteldem Verwaltungsrath an fersert (Entstehen,werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung mussen, um giltig Schredsrichter geschlichtet Unterbaust eine der Partoren zu sein, mit drei Viertel Summen der anwesenden Mit- diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen glieder gefasst, und von der Regierung in der Form ge Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansieht, so nehmigt werden die durch Art 2 desGrossh.Beschlusses vom22.Juli 1894 (Reglement übef die auf Gegenseitig- ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Prasident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen keit beruhenden Hillskassen) vorgeschmaben ist Entscheidung endgiltig ist. Art. 42, Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage, mierbeierwiesenerwiesenerUnzulänglichkeitihrerMittelauflosen Die ressut, so hat statt des Vorsltzenden der Gesellschalt, der Auflösung kann nur in einer spezielt zu diesem Zwecke, Prasident der hoheren Kommission zur Forderung der wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den oder durch den Vereinsheten mit ausdrücklicher Angabe beiden vorstehenden Abschurtten vorgeschenen Schiedsder Tagesorunung einherusene Versammlung beschlossen richter und dritten Schiedsrichter zu ernennen werden in welcher wenigstens drei Viertel der stimmbe- Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hillsmittel berathen hat, derselbe muss wenigstens Avis. — Règlement communal. Also beschlossen in der General-Versammlung zu Gilsdorf, am 15 Dezember 1895 Der Verwaltungsrath (Folgen die Unterschriften ) Bekanntmachung. — Gemeinderegment. Danssaséancedu23décembre1895, le con- I n seiner Sitzung vom 23. Dezember 1895 seil communal de la ville de Luxembourg a hat der Gemeinderath der Stadt Luxemburg ein décrétéunreglementdepoliceconcernantle Polizeireglement uber dieSchuttmederlagenauf dépôtdedécombresurunepartie de l'em- einem Theile des früheren Militarkirchhofes in placement de l'ancien cimetière militaire à Clausen erlassen. — Besagtes-Reglement ist vorClausen — Ce règlement a été dûment publié schriftsmaßig veröffentlicht und angeschlagen woret affiché. den. Luxembourg, le 2 Janvier 1896. LeDirecteurgéneraldel'intérieur, H. KIRPACH. Luxemburg, den 2 Januar 1896. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Avis. — Came d'épargne. Bekanntmachung. — Sparkasse Il est porté à laconnaissancedupublicqu'en Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnitz gevertu d'une autorisation du conseil d'adminis- bracht, daß gemäß einer Ermächtigung des Vertration de la Caisse d'épargne du 2 janvier waltungsrathes der Sparkasse vom 2 Januar 11 1896, le livret n° 52808 du bureau central qui 1896 das verloren gegangene Livret Nr. 52808 des a été perdu, est annulé et a été remplacé par Central-Büreaus für nichtig erklärt und durch un duplicata. ein Duplikat ersetzt worden ist. Luxembourg, le 4 janvier 1896. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 4. Januar 1896. DerGeneral-DirectorderFinanzen. M. Mongenast. Emprunts communaux. — Résultat des tirages de novembre et décembre 1895. Noms des communes. Berdorf. Bous. Ettelbruck. Mersch. Oberwampach. Perlé. id. Désignation des emprunts, fr. Date de l'échéance. 15,000 1er février 1896. er 16,000 1 janvier 1896. 125,000 id. 20,000 id. id 10,200 6,000 id. 13,000 1er février 1896. Luxembourg, le 4 janvier 1896. Numeros sortis à 100 fr. à 500 fr. 21. 7, 33, 35. 20, 48. 3, 14, 29, 59. 30. 5. 48, 164. 34. Designation de la caisse où doit se faire le remboursement. Banque Werling, Lambert et Cie. id Caisse communale. id. Banque Werling, Lambert et Cie id. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. 12 Marktpreise. — 1. Hälfte des Bezeichnung der Lebensmittel u- dgl. Mittelpreise (...) der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Gewicht. Luxem- Dieburg. kirch. Wiltz. Ettel- EchterGreven- Eschbrück. nach. Remich Mersch. macher. a. d. A. Hectoliter 16 00 44 50 17 50 15 00 14 50 Weizen 13 00 11 50 11 25 13 00 12 50 Mischelfrucht 10 00 10 50 11 00 Roggen 12 00 Gerste Spelz 9 50 10 00 Heidekorn 7 50 7 00 6 75 6 25 7 50 6 50 Hafer 12 00 Erbsen 16 50 11 00 Bohnen 22 00 Linsen 3 40 2 80 2 50 3 25 3 25 Kartoffeln Kilogr. Weizen-Mehl 0 55 0 40 0 32 0 40 0 38 0 40 0 45 0 32 0 28 0 32 0 36 0 38 Mischel-Mehl 0 35 Roggen-Mehl 0 25 0 28 0 70 Geschälte Gerste 2 30 2 20 2 30 2 20 Butter 2 10 2 15 Eier Dutzend. 1 50 1 30 1 10 1 25 1 30 1 40 Heu 500 Kilo. 35 00 Stroh 22 50 12 00 Buchenbolz Stere. Eichenholz Weichholz Ochsenfleisch Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch id. geräuchert 3 50 4 00 0 35 0 36 0 45 0 32 0 34 0 40 2 20 2 10 2 40 1 35 1 40 1 45 1 70 15 00 10 00 Kilogr. 3 00 6 75 1 90 1 70 1 80 1 50 1 80 1 70 1 60 1 60 1 73 1 49 1 55 1 58 1 50 1 65 1 80 1 50 1 80 1 60 1 55 1 60 1 50 1 50 1 80 1 60 1 50 1 50 1 30 1 40 1 80 1 53 1 60 1 60 1 60 1 60 1 36 1 60 1 60 2 00 Luxbg Imp Lib d. l. C. V. Bück. L. Bück. Succ. 1 65 1 50 1 60 2 00