73 MÉMORIAL Memorial DU des Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 15 février
- N°
- Arrêté du 8 février 1896, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Caisse de décès des fonctionnaires et employés des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite «Caisse de décès des fonctionnaires et employés des chemins de fer Guillaume-Luxembourg dans le Grand-Duché de Luxembourg», ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 28 décembre 1893 par l'administration communale de Hollerich, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 17 janvier 1896 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Samstag,
- Februar
- Beschluß vom
- Februar 1896, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Sterbekaffen-Vereins der Beamten und Bediensteten der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereins gen. „Sterbekassen-Verein der Beamten und Bediensteten der Wilhelm Luxemburg Eisenbahnen im Großherzogthum Luxemburg", wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Ansicht des Schreibens der GemeindeVerwaltung von Hollerich, Sitz des Vereins, vom
- Dezember 1893; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
- Januar 1996; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
- dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft Zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Unterstützungsverein gen. "SterbeArt 1 . La société de secours mutuels dite «Caisse de décès des fonctionnaires et employés kassen--Verein der Beamten und Bediensteten der des chemins de fer Guillaume-Luxembourg dans Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen im Großherzog- 74 thum Luxemburg" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art.
- Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Art.
- Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sert publié au Mémorial Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. le Grand-Duché de Luxembourg» est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Luxembourg, le 8 février
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den
- Februar
- Der Staatminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statut des Sterbekassen-Vereins der Beamten und Bediensteten der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen im Grossherzogthum Luxemburg. KAP. I. — Bildung und Zweck der Gesellschaft. Art.
- Vom
- April 1878 ab ist auf Bahnhof Luxemburg unter der Benennung «Sterbekassenverein der Beamten und Bediensteten der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen im Grossherzogthum Luxemburg» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk die innerhalb des Grossherzogthums belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg Bahnen umfasst, Art.
- Sie. hat zum Zweck, beim Ableben eines ihrer Mitglieder, den Hinterbliebenen desselben eine Unterstützung zu gewähren. Jede andere Verwendung des "Vereins-Vermögens ist ausgeschlossen. KAP. I I . — Theilnahme am Verein. Art.
- Der Verein besteht nur ans wirklichen Mitgliedern. An demselben können die Beamten und Bediensteten der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen im Grossherzogthum Luxemburg sich beiheiligen. KAP.III.— Aufnahme und Ausschluss-Bedingungen. Art.
- Mitglied des Vereins können diejenigen Beamten und Bediensteten der Wilhelm-Luxemburg Bahnen werden, welche das
- Lebensjahr noch nicht überschritten haben und körperlich, gesund sind. lieber das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Art.
- Der Austritt aus dem Verein kann zu allen Zeiten durch einsache Anmeldung erfolgen. Jedes Mitglied, welches während fünf Monaten keine Beiträge mehr entrichtet bat, wird schriftlich zur Zahlung derselben aufgefordert. Erfolgt auch im sechsten Monat keine Zahlung, so wird es aus der Mitgliederliste gestrichen. Mitglieder, die wegen entehrender Vergehen aus ihrer dienstlichen Stellung entlassen worden sind, werden ausgeschlossen. Art.
- Versetzung ausserhath des Grossherzogthums, Uebertritt in den Pensionsstand, oder in andere Dienstes, hebt die Mitgliedeigenschaft nicht auf. Art.
- Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder können nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sie die seit ihrem Austritt von den andern Mitgliedern geleisteten Beiträge nachzahlen. Im Uebrigen unterliegen sie den im Art. 4 vorgesehenen Bedingungen. Art.
- Bei Austritt, Streichung von der Mitglider liste oder Ausschluss, haben die betreffenden Mitglieder keinerlei Anspruch auf irgend welche Rückerstattung der geleisteten Beiträge. KAP. IV. — Verwaltung. Art.
- Der Verein wird verwaltet durch einen Ansschuss, welcher aus einem Präsidenten, einem KassirerSekretär und vier weiteren Mitgliedern besteht. Art.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung, mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt. Dieselben müssen ihren Wohnsitz im Grossherzogthum haben. Art.
- Die Ausschuss-Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und Kassirer-Sekretär auf drei Jahre. Art.
- Von dem Ausschuss scheiden alle drei Jahre zwei Mitglieder in einem durch das Loos zu bestimmenden Turnus aus. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Art.
- Der Ausschuss versammelt sich alljährlich im Monat März zur Prüfung der Rechnungsablage des verflossenen Jahres, und sonst nach Bedürfniss auf Einberufung des Präsidenten. 75 Art.
- Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung des Statutes. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlösse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nothigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Ausschusses und die Einberufung der General-Versammlungen. Art.
- Der Kassirer-Sekretär ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen zu den Sitzungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitgliederregister und legt dem Ausschuss die Aufnahmegesuche vor, er besorgt die Einnahmen und die Auszahlungen und haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung des Geldes bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und Hinterlegung von solchen bei der Generaleinnahme, auf eine vom Präsidenten und einem Ausschussmitgliede unterzeichnete Anweisung. In der Ausschusssitzung im Märe jeden Jahres legt er Rechnung ab über die Geschäftsführung des verflossene Jahres. Art.
- Der Vorstand und die Mitglieder des Ausschusses beziehen keine Vergütung, hingegen wird dem Kassirer-Sekretär eine jährliche Entschädigung von zwölf Mark für Beschaffung von Büreau-Bedürfnissen zuerkannt. Art.
- Der Verein tritt regelmässig im Monat April jeden Jahres, und sonst nach Bedürfniss zusammen. In der regelmässigen General-Versammlung erhält er Mittheilung über die Vermögenslage und den Mitgliederbestand, und nimmt die Ersatzwahlen für die austretenden Ausschuss-Mitglieder vor. Verstorbenen oder eine von diesem testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist. Art.
- Sind keine solchen Bezugsberechtigten vorhanden, so dient der Unterstützungsbetrag in erster Linie zur Bestreitung der Kosten eines anständigen Begräbnisses, Der Ueberschuss kann unter Umständen zur Deckung der Kosten für Arzt, Medikamente, Warte und Pflege, sowie Hausmiethe, verwendet werden, oder er fällt an den Verein zurück, worüber der Vorstand zu entscheiden hat. Der Unterstützungs-Betrag kann unter keinen Umständen und von keiner Seite mit Beschlag belegt werden. KAP. VII. — Vereinsvermögen. Art.
- Das Vereinsvermögen wird bis auf ein zur Deckung der laufenden Ausgaben und einer Unterstützung bestimmtes Saldo bei der Staats-Sparkasse angelegt. Dieses Saldo darf den Betrag von 500 Mark nicht übersteigen. Unter den im Grossh. Beschluss vorn
- Juli 1891 vorgesehenen Bedingungen kann auch du Theil des Vermögens in Staats- oder Gemeindepapieren angelegt werden. Art.
- Aus den Vermögensbeständen. des Vereins wird ein Betrag von 3000 Mark ausgeschieden und als Reservefond behandelt. Diese Reserve darf nur im äussersten Nothfalle angegriffen werden und wird dann. sofort wieder vervollständigt. Zu diesem Zwecke wird der im Art. 18 vorgesehene monatliche Beitrag auf 0,80 Mark erhöht, bis der Reservefond in der vorgesehenen Höhe wieder hergestellt ist. KAP. VIII. — Abänderung des Statuts. — Auflösung und Liquidirung des Vereins. — Schlichten etwaiger Streitsachen. KAP. V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein. Art.
- Anträge auf Abänderung des Statutes werden direkt vom Ausschuss, oder auf schriftlichem Wege durch die absolute Mehrheit der Mitglieder gestellt. Art.
- Eine Statutabänderung ist nur durch eine General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zweck, durch beKAP. VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre sondere Schreiben mit ausdrücklicher Angabe der TagesMitglieder. ordnung, einberufen sein muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig Art.
- Die bei dem Tode eines Mitgliedes an die Hinterbliebenen desselben zu zahlende Unterstützung zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, und von der Regierung in der Form beträgt 500 Mark. genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. BeArt.
- Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt an schlusses vom
- Juli 1891 vorgeschrieben ist. die Bezugsberechtigten. Art.
- Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nurAls Bezugsberechtigte werden angesehen : die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern und Grosseltern des bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Art.
- Neu eintretende Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr von vier Mark. Die Quittung hierüber ist zugleich Aufnahme-Urkunde. Sämmtliche Mitglieder des Vereins zahlen einen monatlichen Beitrag von O.SO Mark. 76 Die Auflösung wird in einer speciell zu diesem Zweck, den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter wenigstens zwei Monate im Voraus, durch Einzelbriefe, geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Erneneinberufenen General-Versammlung, auf die Tagesord- nung, so kann der Präsident der Gesellschaft dieselbe nung gesetzt. Nachdem diese General-Versammlung über vornehmen. die eventl. Beschaffung neuer Hülfsmittel berathschlagt Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so hat, kann mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mit- ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung, der Präsident, glieder beschlossen werden, dass eine General-Abstimm- einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessenung über die Auflösung der Gesellschaft staulinde. Entscheidung endgültig ist. Die General-Abstimmung erfolgt in der Weise, dass Ist die Gesellschaft als solche hei der Streitfrage intejedem Vereinsmitglied ein Zettel mit der Frage, ob der ressirt, so hat statt des Präsidenten der Gesellschaft, Verein aufzulösen sei, zugestellt und nach Beantwortung der Präsident der höheren Commission zur Förderung dieser Frage dem Ausschuss eingesandt wird. der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in An der General-Abstimmung müssen wenigstens drei den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Viertel der Vereins-Mitglieder theilnehmen. Der Beschluss Schiedsrichter zu ernennen. der Auflösung muss mit drei Viertel der abgegebenen Art.
- Jedes Mitglied erhält ein gedrucktes ExemStimmen gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutplar dieses Statuts, ausserdem die Liste der Vereinsmiteissung der Regierung gültig. glieder, und jedes Jahr die Anzeige der in letzterer einIm Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge getretenen Veranderungen. den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses Also festgestellt in der General-Versammlung vom vom
- Juli 1891 bewerkstelligt.
- April
- Art.
- Al|e Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, Der Ausschlag, welche im Schosse der Gesellschaft entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem (Folgen die Unterschriften.) Ausschuss anderseits, entstehen, werden durch zwei von Avis. — Service de la monte. Bekanntmachung. — Beschälungsdienst. L'arrêté du 23 décembre écoulé, concernant l'examen des étalons destinés a la monte pendant l'année 1896, dit en son art. 7 que «les reproducteurs introduits par le Gouvernement, étant admis de droit à la monte, seront portés sur la liste des étalons, sur la déclaration de leurs propriétaires ». Der Beschluß vom verflossenen
- Dezember, die Untersuchung der während des Jahres 1896 zur Beschälung bestimmten Hengste betreffend, besagt unter Art. 7, daß die von der Regierung eingeführten Hengste, welche von Rechtswegen zur Beschälung zugelassen sind, auf Angabe ihrer Eigenthümer in die Liste der Beschäler eingetragen werden. Diese Bestimmung, welche die Zeitdauer nicht näher angibt, für welche diese Reproductoren, ohne vorherige Untersuchung, zur Beschälung fremder Stuten angekört sind, ist durch Art. 7 Al. 2 des allgemeinen Bedingungsheftes vom
- Juli 1891 zu ergänzen und auszulegen wonach diese Vergünstigung auf das laufende Jahr beschränkt ist, d. h. nur für das Jahr gilt, das auf die bei der Zusammenkunft der Untersuchungscommission abgegebene Erklärung folgt. Cette disposition, qui ne précise pas la durée du temps pour lequel ces reproducteurs sont admis à la saillie des animaux d'autrui, sans examen préalable, est à compléter et à interpréter par l'art. 7, alinéa 2 du cahier des charges générales du 21 juillet 1891, qui dit que la faveur en question n'est applicable que pendant l'année en cours, c'est-à-dire, l'année qui suit la déclaration faite lors de la réunion de la commission d'examen. 77 Il résulte de la combinaison des textes cités ci-dessus que sont seuls admis à la saillie pendant l'année 1896, en vertu de l'art. 7 de l'arrêté du 23 décembre 1893, les étalons vendus par le Gouvernement pendant le cours de tannée 1895, et à condition d'ailleurs qu'ils aient été portés sur la liste des étalons à la réquisition de leurs propriétaires. Les propriétaires d'étalons acquis à des ventes antérieures tenues par le Gouvernement et qui les emploieraient à la desserte des juments d'autrui sans les avoir présentés à la commission, commettent une contravention et sont passibles des pénalités comminées à l'art. 60 du règlement du 14 décembre
- Luxembourg, le 5 février
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Aus der Gegenüberstellung obiger Texte erhellt, daß, kraft Art. 7 des Beschlusses vom
- Dezember 1895, nur die durch Vermittelung der Regierung im L a u f e des Jahres 1895 verkauften Hengste während des Jahres 1396 zur Beschälung zugelassen sind, unter der Bedingung, daß sie auf Ansuchen ihrer Eigenthümer auf die Liste der Hengste eingetragen worden sind. Diejenigen Eigenthümer, welche Hengste, die sie bei früheren auf Anstehen der Regierung veranstalteten Versteigerungen angekauft haben, zur Beschälung fremder Stuten, ohne vorherige Vorführung bei der Schaucommission, verwenden sollten, machen sich einer Zuwiderhandlung schuldig und verfallen den durch Art. 60 des Reglementes vom
- Dezember 1861 verhängten Strafen. Luxemburg, den
- Februar
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis, — Emprunt grand-ducal de
- Bekanntmachung. — Staatsanleihe von
- Le tirage au sort des obligations de l'emprunt grand-ducal de 1882, remboursables les 1er avril et 1er octobre 1896, a donné le résultat suivant: Die Verlosung der am
- April resp.
- Oktober 1896 heimzuzahlenden Obligationen des Groh. Anlehens von 1882 hat folgendes Ergebniß geliefert: I. Échéance du 1er avril
- — I .Fälligkeitvom1.April
- Litt. G. — Nos 42,
- Litt. H. — Nos 299, 544, 383, 639, 783, 1540,
- Litt. J. — Nos 11, 90, 135, 415, 655, 1024, 1821, 2141, I L Échéance du 1er octobre
- — I I .Fälligkeitvom1.Oktober
- 2922,
- Litt. G. - Nos 243,
- Litt. H. — Nos 674, 707, 721, 975, 1325, 1653, 1807,
- Litt. J. — Nos 667, 913, 1378, 1823, 2466, 2762, 3648,
- Le remboursement aura lieu au pair entre les mains du porteur et sans frais : à Luxembourg, par la Banque Internationale, et à Berlin, par la maison de banque S. Bleichrœder. Les intérêts cesseront de courir du jour où le remboursement sera échu. Die Heimzahlung geschieht pari zu Händen des Inhabers und ohne Kosten: zu Luxemburg, durch die Internationale Bank, und zu Berlin, durch das Bankhaus S. Bleichröder. Die Zinsen hören auf vom Tage der Fälligkeit ab. 78 L'obligation Litt. H. N° 409, remboursable à partir du 1er avril 1893 n'a pas encore été présentée au remboursement. Luxembourg, le 10 février
- Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Caisse d'épargne. D est porté à la connaissance du public qu'en vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 2 février 1896, le livret n° 32152 du bureau central qui a été perdu est annulé et a été remplacé par un duplicata, Luxembourg, le 6 février
- Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Ecole d'accouchement. L'examen pour l'admission des élèves à l'école d'accouchement aura lieu lundi, le 2 mars prochain, à 10 heures du matin, dans les locaux de l'établissement au Pfaffenthal. Les personnes qui voudront prendre part à cette épreuve, devront adresser, sans retard, à l'administrateur-directeur de la maternité, une demande d'admission accompagnée : 1° d'un certificat de bonne conduite; 2° d'un certificat du médecin de canton ; 3° d'un extrait de leur acte de naissance et 4° d'une quittance constatant qu'elles ont versé entre les mains du receveur du bureau des contributions de Luxembourg le minerval fixé à 378 fr, Les cours commenceront mardi, le 3 mars prochain. Luxembourg, le 13 février
- Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Die Obligation Litt. H. 403, zahlbar seit dem
- April 1895, ist noch nicht zur Heimzahlung präsentirt worden. Luxemburg, den
- Februar
- Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Sparkasse. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gemäß einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom
- Februar 1896, das verloren gegangene Livret Nr. 32152 des Central-Büreaus für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden ist. Luxemburg, den
- Februar
- Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Hebammenlehranstalt. Die Prüfung zur Aufnahme in die Hebammenlehranstalt findet am Montag, den
- März künftig, um 10 Uhr Morgens, in der Anstalt im Pfaffenthal statt. Diejenigen welche an dieser Prüfung theilzunehmen wünschen, sind gebeten, ohne Verzug dem Verwaltungsdirektor der Hebammenanstalt ein Aufnahmegesuch mit folgenden Belegstücken zukommen zu lassen: 1° einem Führungsattest; 2° einem Zeugniß des Kantonalarztes; 3° einem Auszug ihres Geburtaktes und 4° einer Bescheinigung, daß sie bei dem Steuereinnehmer von Luxemburg das Minerval von 375 Fr. hinterlegt haben. Die Lehrkurse beginnen am Dienstag, den
- März künftig. Luxemburg, den
- Februar
- Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . 79 Arrêté du 15 février 1896, concernant la police sanitaire du bétail. LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ; Vu la loi du 5 octobre 1870, sur les ëpizooties, et le règlement concernant le service des vétérinaires et la police sanitaire du bétail, approuvé par arrêté grand-ducal du 8 août 1863; Vu l'avis conforme de la Commission d'agriculture ; Arrête : Beschluß vom
- Februar 1896, die Gesundheitspolizei des Viehes betreffend. Die Regierung im Conseil; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- Oktober 1870 über die Viehseuchen, sowie des Reglements vom
- August 1863, den Dienst der Staatsthierärzte und die Gesundheitspolizei des Viehes betreffend; Nach Einsicht des Antrages der Ackerbaucommission; Beschließt: Art. 1er. Les animaux des espèces bovine, ovine, caprine et porcine, venant de la Prusse, ne peuvent être introduits dans le Grand-Duché que par les ponts sur la Moselle de Rermich, Wormeldange, Grevenmacher, Wasserbillig, par les ponts sur la Sûre d'Echternach et de Wallendorf et par le pont sur l'Our de Vianden. Art.
- Hornvieh, Wollvieh, Ziegen und Schweine, preußischer Herkunft, dürfen nur über die Woselbrücken bei Remich,Wormeldingen,Grevenmacher und Wasserbillig. die Sauetbrücken bei Echternach und Wallendorf unk die Durbrücke bei Wanden eingeführt werden. Art
- Les animaux mentionnes à l'article précédent doivent, à leur entrée dans le GrandDuché, être visités par un vétérinaire désigné à cet effet, et être trouvés exempts de toute maladie contagieuse. Art.
- Die in vorstehendem Artikel bezeichneten Thiere sind beim Eingang über die Landesgrenze von einem eigens dazu bestellten Thierarzte zu untersuchen, und ist die Einfuhr erst dann gestattet, wenn die Thiere frei von jeder ansteckenden Krankheit befunden worden sind Art.
- Sont désignés pour procéder à la v i site des animaux des espèces bovine, ovine, caprine et porcine, arrivant dans le Grand-Duché : 1° pour le pont sur la Moselle de Remich : M. A. Neyen, vétérinaire du Gouvernement à Remich ; 2° pour les ponts sur la Moselle de Wormeldange, Grevenmacher et Wasserbillig: M. Mackel, vétérinaire du Gouvernement à Grevenmacher ; 3° pour le pont sur la Sûre d'Echternach : M. Knepper, vétérinaire du Gouvernement à Echternach ; 4° pour le pont sur la Sûre de Wallendorf: M . Wolff, vétérinaire du Gouvernement à Diekirch; 5° pour le pont sur l'Our de Vianden : M. Mackel, fils, vétérinaire à Vianden. Les vétérinaires feront connaître les jours fixés pour la visite par voie d'affiches. Art.
- ZurthierärztlichenUntersuchungdes ins GroßherzogthumeinzuführendenHorn-,Wollund Borstenviehes sowie der Ziegen sind bestellt: 1° für die Moselbrücke bei Remich: Hr. Neyen, Staatsthierarzt zu Remich; 2° für die Moselbrücken bei Wormeldingen, Grevenmacher und Wasserbillig: Hr. Mackel, Staatsthierarzt zu Grevenmacher; 3° für die Sauerbrücke bei Echternach: Hr. K n e p p e r , Staatsthierarzt zu Echternach; 4° für die Sauerbrücke bei Wallendorf: Hr. Wolff, Staatsthierarzt zu Diekirch; 5° für die Durbrücke bei Wanden: Hr. M a c k e l , Sohn, Thierarzt zu Vianden, Die Thierärzte werden die für die Untersuchung festgesetzten Tage durch Anschlag bekannt machen. 80 A r t .
- Les frais de la visite sont à la charge des importateurs ; ils sont fixés comme suit : à fr. 1 80 par tête de gros bétail ; à fr. 0 90 pour la visite d'un veau ; à fr. 0 90 pour la visite d'un porc ; à fr. 0 10 pour la visite d'un porcelet ; à fr. 0 10 pour la visite d'une chèvre, et à fr.0 10 pour la visite d'un mouton. Art.
- Chaque animal doit être accompagné d'un certificat d'origine et de santé, valable pour trois jours, délivré par l'autorité communale du lieu d'origine. Ce certificat et le certificat sur l'état sanitaire à délivrer par le vétérinaire luxembourgeois qui aura procédé à la visite, seront, dans les vingt-quatre heures, remis à l'autorité communale du lieu de destination. Art.
- Die Kosten der Untersuchung trägt derjenige, der das Vieh einführt: dieselben sind festgestellt wie folgt: Fr. 1,80 für ein Stück Hornvieh; Fr. 0,90 für ein Kalb; Fr. 0,90 für ein Schwein; Fr. 0,10 für ein Milchschwein; Fr. 0,10 für eine Ziege; Fr. 0,10 für ein Schaf. Art.
- Jedes Stück Vieh muß von einem Ursprungs- und Gesundheits-Zeugniß begleitet sein, welches eine Gültigkeilsdauer von drei Tagen hat und von der Gemeindebehörde des Herkunftsortes auszustellen ist. Dieses Zeugniß sowie das von dem luxemburgischen Thierarzte auszufertigende Gesundheitsattest müssen innerhalb vierundzwanzig Stunden an die Gemeindebehörde des Bestimmungsortes abgeliefert werden. Art.
- Les infractions aux dispositions du présent arrêté seront punies des peines prévues par la loi du 5 octobre 1870, sur les épizooties. Art.
- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses werden mit den durch Gesetz vom
- Oktober 1870 über Viehseuchen vorgesehenen Strafen belegt. Art.
- Le présent arrêté sera inséré au Mémorial; il sera obligatoire dès le lendemain de sa publication. Luxembourg, le 15 février
- Les membres du Gouvernement: Art.
- Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht werden, und tritt am Tage nach dessen Veröffentlichung in Kraft. EYSCHEN, KIRPACH, MONGENAST. Luxemburg, den
- Februar
- Die Mitglieder der Regierung: Eyschen, Kirpach, Mongenast. Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 15 au 31 janvier
- Versements par 1438 déposants, dont 341 nouveaux... . fr. 213,182 64 Versements antérieurs sans les intérêts capitalisés.... 9,061,362 70 Total des v e r s e m e n t s . . . f r . 9,280,545 34 Remboursements à 1461 déposants, dont 151 pour s o l d e . . . f r . 155,176 03 Remboursements depuis le 1er janvier, année ct... 96,698 19 Total des r e m b o u r s e m e n t s . . . f r . 251,874 22 Solde au 31 janvier 1896 .... fr. 9,028,671 12 Luxbg Imp d I C. V Bück, L. Bück, Succ.
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