Obsah (7)
§ 25§ 8§ 58§ 1§ 27§ 30§ 24loi douanière du 27 mai dernier, portant modification de celle concernant l'impôt sur le sucre. Samstag, 4. Juni 1896. Großh. Beschluß vom 6. Juni 1896, wodurch die Veröffentlichung des Zollgesetzes v
§ 25unter Ziffer 2).
§
- — Bezüglich der im § 8 unter A Ziffer 1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende nahere Bestimmungen : I. Zu Ziffer I. —
- Die Zahl der äusseren Eingänge zu den abzuschliessenden Fabrikräumen (Thüröflnungen, Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugange in der den Abschluss bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Eisendrahlgitter, Holzwand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mit den unabweislichen Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar ist. Die ausseren Eingänge und, soweit es die Steuerbehörde fordert, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.
- Die Fenster und ahnliche Oeffnungen der abzuschliessenden Räume sind durch Gitter von Eisen oder Eisendrath zu versichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stockwerke und der Bedachung von der Steuerbehörde theilweise oder ganz erlassen werden. II. Zu Ziffer
- —
- Neue Um friedigungen sind so anzulegen, dass kein Gebäude innerhalb oder ausserhalb derselben weniger als 3 Meter von der Umfriedigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmass der Entfernung ist bei der späteren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder ausserhalb neuer oder jetzt bereits vorhandener Umfriedigungen einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits seit dem
- August 1888 bestehende Zuckerfabriken.
- In der Regel sollen die Umfriedigungen mindestens 2½ Meter hoch sein und aus Steinmauern oder eisernen Gittern (Stäbe, Draht) bestehen.
- In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen unter I 1 entsprechende Anwendung.
- Es kann gestattet werden, dass die Umfriedigung zum Theil durch Gebäude gebildet wird. Die letzteren sind entweder nach dem Fabrikhofe zu oder nach aussen in der Art sichernd einzurichten, dass die vorhandenen Eingänge beseitigt oder unter Steuerverschluss genommen und die Fenster oder dergleichen nach Massgabe der Bestimmungen unter I 2 vergittert werden. §
- — Der Inhaber einer Zuckerfabrik ist verpflichtet, den Anforderungen zu genügen, welche nach den vorstehenden §§ 8 und 9 dieses Gehetzes und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths von der Steuerbehörde in Bezug auf die Anlegung, Abanderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschristsmässig getroffenen Einrichtungen nur nach zuvor eingeholter und ertheilter Genehmigung der Steuerbehörde vornehmen. Die Wachtlokale der Aufsichtsbeamten (
§ 8unter A) hat der Fabrikinhaber reinigen, beleuchten und erwärmen zu lassen.
428 § 11. — Die erstmaligen Kosten von Einrichtungen nach §§ 8 und 9, mit Ausnahme der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlossener Räume zur Aufbewahrung krystallisirten Zuckers in den im § 8 unter A 1 bezeichneten Fabriken (
a. a.
- Absatz 3), werden den Fabrikinhabern aus der Reichskasse erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder 1 für bereits seit dem
- August 1888 bestehende Zuckerfabriken, von welchen bisher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder
- für am
- August 1892 bestehende Zuckerfabriken, deren Inhabern nach dem Zuckersteuergesetze vom
- Juli 1887 eine Verpflichtung zur sichernden baulichen Einrichtung nicht oblag, angeordnet worden sind. Wird von der Steuerbehörde in Bezug auf eine Zuckerfabrik, für welche die Reichskasse die erstmaligen. Kosten der sichernden baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eine Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich angeordneten Einrichtungen gefordert, ohne dass dazu durch vorgenommene bauliche Veränderungen der Fabrik ein Anlass gegeben war, so sind auch die neu entstandenen Kosten dem Fabrikinhaber aus der Reichskasse zu ersetzen. Der Ersatz kann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung gestellt ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (
§ 58) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden war.
- b)Büreau- und Aufenthaltsräume für die Steuerbeamten. § 12. — Die Inhaber von Zuckerfabriken haben 1. nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen Büreauräume zu stellen und mit dem nöthigen Mobiliar auszustatten, 2. auf Verlangen für die dienstlich in der Fabrik anwesenden Steuerbeamten ein geeignetes und genügend ausgestattetes Lokal zum Aufenthalt ausserhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren. Der Fabrikinhaber bat für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Lokale zu sorgen. Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren. Für das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen für dasselbe nach Absatz 2 sowie für die nach Absatz 3 zu gewährenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eine Vergütung gewährt, über derein Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.
- c)Waageeinrichtungen. § 13. — Zu den für die Zwecke der steuerlichen Kontrole und Abfertigung vorzunehmenden amtlichem Verwiegungen haben die Fabrikinhaber Waagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu halten und nach Anweisung der letzteren die Waagen aufzustellen.
- d)Untersagung des Betriebes wegen ungenügender Einrichtung der Zuckerfabrik. § 14 — Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in den §§ 8 bis 13 bezeichneten Einrichtungen nicht genüge geleistet ist, den Betrieb der Zuckerfabrik oder die Benutzung einzeiner Räume oder Geräthe untersagen.
- e)Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe, § 15. — Wer eine Zuckerfabrik errichten will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen und deren Genehmigung, soweit das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. Die Steuerbehörde bestimmt insbesondere, welche sichernden baulichen Einrichtungen nach §§ 8 und 9 getroffen werden sollen. Diese Vorschriften linden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik beabsichtigt wird. § 16. — Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebse öffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine Nachweisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume einzureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume enthalten und von einem Grundriss derselben begleitet sein muss. Für Fa- 429 briken, welche durch eine Umfriedigung gesichert sind (§ 8 unter A 2), ist ausserdem eine Beschreibung der als Umfriedigung dienenden Anlage beizufügen. § 17. — Veränderungen in Bezug auf solche Fabrikräume, welche in einer nach § 8 unter A 1 eingerichteten Zuckerfabrik innerhalb des Abschlusses belegen sind, dürfen nur mit Genehmigung der Steuerbehörde vorgenommen werden. Die geschehene Ausführung der Veränderungen in Bezug auf die sichernden baulichen Einrichtungen einer Zuckerfabrik (§ 10 Absatz 1) oder in Bezug auf die im vorigen Absatz bezeichneten Fabrikräume, desgleichen der Beginn und die Beendigung von Veränderungen bezüglich anderer angemeldeter Bäume ist von dem FabrikInhaber spätestens innerhalb der nächstfolgenden drei Tage der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. § 18 — Durch Bundesrathsbeschluss können die Inhaber von Zuckerfabriken verpflichtet werden, Nachweisungen über die für den Fabrikbetrieb bestimmten feststehenden Geräthe, sowie Anzeigen über Veränderungen in Bezug auf diese Geräthe der Steuerbehörde einzureichen, auch die Geräthe mit einer Ordnungsnummer und, soweit dieselben zur Gewinnung oder Bearbeitung von Rüben- oder Zuckersäften, zur Aufnahme von Zuckerabläufen oder zu ähnlichen Zweiten dienen, mit der Angabe des Rauminhalts nach Liter versehen zu lassen.
- f)Anzeige vom Besitzwechsel. § 19. — Jeder Wechsel im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Steuerbehörde binnen einer Woche seitens des neuen und in den Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch seitens des bisherigen Besitzers schriftlich anzuzeigen.
- g)Bestellung eines Betriebsleiters, § 20. — Korporationen und Gesellschaften, welche Zuckerfabriken besitzen, sowie andere den Betrieh nicht selbst leitende Inhaber solcher Fabriken haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.
- h)Betriebsanzeigen. § 21. — Die Inhaber von Zuckerfabriken mit Rübenbearbeitung haben für jede Betriebsperiode den Tag de Betriebseröffnung mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerbehörde anzuzeigen. Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bever der Betrieb erstmals eröffnet wird. In den Anzeigen muss ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmässigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerbehörde rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Von anderen, als den vorgedachten Unterbrechungen des Betriebes ist alsbald nach dem Eintritt und von der Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. § 22. — Bevor der Betrieb einer Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, ist von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde eine Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Rübenzucker (
§ 1Absatz 3) hergestellt werden sollen.
Im Falle einer Aenderung ist die Beschreibung zu ergänzen oder zu erneuern.
- i)Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. § 23. — Die in den §§ 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen u. s, w. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten. 3. A u s ü b u n g der Kontrole.
- a)Ständige Bewachung der Zuckerfabriken. § 24. — Die Zuckerfabriken unterliegen der unausgesetzten Bewachung bei Tag und Nacht durch Steuerbeamte, solange ein Betrieb stattfindet, auch während ruhenden Betriebes nach Bestimmung der Steuerbehörde. 40 a 430 Eine Verstärkung der Bewachung einer Fabrik auf Kosten des Fabrikinhabers kann stattfinden, wenn gegen denselben oder eine von ihm strafrechtlich subsidiarisch zu vertretende Person (
§ 58
) eine Strafe wegen Defraudation der Zuckersteuer erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker entsteht. §
- — An Stelle der ständigen Bewachung kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine andere geeignete Kontrole treten
- für diejenigen bereits seit dem
- August 1888 bestehenden Fabriken krysiallisirten Zuckers, welchen bisher die sichernde bauliche Einriehtung erlassen worden ist, solange dieser Erlass fortdauert (veigleiche § 8 unter A im Eingange),
- für solche Zuckerfabriken, welche keinen krystallisirten Zucker bestellen (
§ 8unter B).
- h)Verschluss von Zuqangen wahrend der standigen Bewachung. § 26. — Während der ständigen Bewachung der Zuckerfabrik sind die äusseren Eingänge und die innerhalb der Fabrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramthchen Mitverschluss zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtszeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen.
- c)Sicherungsmassregeln während der Aufhebung der standigen Bewachung. § 27. — Für die Zeit, während welcher die ständige Bewachung zurückgezogen ist, trifft die Steuerbehörde Anordnungen, welche Sicherheit gewähren, dass ein Betrieb in der Zuckerfabrik nicht stattfinden und aus derselben Zucker ohne Vorwissen der Steuerbehörde nicht entfernt werden kann. Hierzu dienen insbesondere die amtliche Aussergebrauchsetzung von Fabrikgeräthen durch Verschlussanlegung oder in sonst geeigneter Weise und dir Stellung des vorhandenen Zuckers unter amtliehen Verschluss. Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der standigen Bewachung treten, so findet ausserdem auf Grund der vom Fabrikinhaber abzugebenden Bestandesdeklaration eine amtliche Fesstellung der Vorräthe an fertigem Zucker (§ 29 Absatz 1) stau, worauf dieselben unter steuerlichen Raumverschluss genommen werden. Auf solche Zuckerlager finden, bis die Fabrik wieder unter standige Bewachung tritt, die Bestimmungen über steuerfrei Niederlagen für Zucker (§ 40) entsprechende Anwendung.
- d)Massnahmen bei Betriebsunterbrechungen durch Unglucksfalle. § 28. Wird durch eine Beschadigung der Fabrik eine Unterbrechung des Betriebes herbeigeführt, so ordnet die Steuerbehörde die nach den Umstanden zur Sicherung des Steuerinteresses erforderlichen besonderen Massnahmen an.
- e)Aufbewahrungsraume fur Zucker. § 29. — Fertiger Zucker jeder Art, insbesondere krystallisirter Zucker (Rohzucker ersten Produkts und Nachprodukte, Konsumzucker in Broten, Blöcken, Platten, Stangen, Würfeln, Krümmein, Mehl u. s. w.), desgleichen Zuckerablaufe (Syrup, Melasse) Cürsen nur in denjenigen Räumen der Zuckerfabrik aufbewahrt werden, deren Benutzung zu diesem Zwecke schriftlich der Steuerbehörde angemeldet und von letzterer genehmigt worden ist, Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Inhaber umfriedigter Zuckerfabriken (
§ 8
unter A 2) sind verpflichtet, für die Zeit, während welcher eine standige Bewachung der Fabrik nicht stattfindet (
§ 27
), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers beziehungsweise zur Aufbewahrung der Bestande an Zuckerablaufen abgeschlossene und zur Anlegung eines Steuerverschlusses eingerichtete Räume zu stellen.
- f)Kontrole des Zuckers in den Zuckerfabriken. § 30. — Der in die Zuckerfabriken einzuführende inländische Rübenzucker oder andere Zucker ist der Steuerbehorde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverschluss angekommenen Zuckers kann das Toramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden. 431 in Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhaber das Gewicht des gewonnenen Rohzuckers im Anschluss an die Ausschleuderung festzustellen.
- g)Buchführung der Fabrikinhaber. § 31. — Den Inhabern von Zuckerfabriken liegt oh, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, desgleichen über die in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Pro lukte nach den von der Steuerbehörde mitzutheilenden Mustern Ansebreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten and Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehörde einzureichen. Die Fabrikinhaber haben der Steuerbehörde anzuzeigen, welche Ermittelungen zwecks Feststellung der Meng der zur Verwendung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, sowie der gewonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungen stattfinden (
§ 30Absatz 2).
Alljährlich ist von dem Fabrikinhaber nach näherer Vorschrift eine Nachweisung des am
- Juli vorhandenen Bestandes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde einzusenden. Die ausser den nach Absatz 1 angeordneten Anschreibungen von der Fabrik geführten Anschreibungen jeder Art (Bücher, Register, Notizzettel u. s. w.) über den Betrieb, dessen Ergebnisse und den Absatz der Produkte, mit alleiniger Ausnahme der ausschliesslich die Geldrechnung betreffenden Bücher u. s. w., sind auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen, h) Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. §
- — Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständiger Bewachung steht (
§ 24
), zu jeder Zeil, andernfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlass zu verlangen. Die Revisionsbefugniss erstreckt sich auf alle Räume der Fabrik, sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Raume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt. In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemässheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschristen finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten LandesFinanzbehörde im Falle des Bedurfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§ 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maassgabe, dass das vorbezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt. § 33. — Den revidirenden Steuerbeamten muss, unbeschadet der nach § 31 Absatz 4 ihnen zustehenden Befugniss zur Einsichtnahme in die Buchführung der Fabrik, jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft in Bezug auf den Fabrikbetrieb enheilt werden. Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den in die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoßen und Zuckern, desgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zuckerabläufe, krystallisirte Zucker u. s. w.) zu übergeben. Die revidirenden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 31 Absatz 2 bezeichneten Gewichtsermittelungen, desgleichen zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrikbetriebe dienenden Geräthe.
- i)Hulfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole. § 34. — Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen, zu den amtlichen Versehlussanlagen, zur Fesstellung des Thatbestandes von Zuwiderhandlungen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Verschlussanlegung zu liefern. Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen. 432
- k)Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen. § 35. — Die Kontrolbestimmungen des gegenwartigen Gesetzes und der gemass demselben erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschaftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet. Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, weiteren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisirtem Zucker dienenden Fabrikraume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschaftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten. Angestellte oder Arbeiter einer Zuckerfabrik, welche wegen einer Defraudation der Zuckersteuer bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehorde entlassen und dürfen in einer andern Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuerbehörde nicht angenommen oder beibehalten weiden. II. Steuerliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik. 1. Abmeldung des Zuckers. § 36. — Zum Zweck der Abfertigung von Zucker aus der Fabrik ist der Steuerbehorde eine schriftliche, insbesondere die Art und Menge des Zuckers und die begehrte Abfertigungsweise angebende Abmeldung einzureichen, und zwar in zwei Exemplaren, wenn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden soll. 2. Abfertigung i n den freien V e r k e h r . § 37. — Der zum Eintritt in den freien Verkehr bestimmte steuerpflichtige Zucker ist amtlich zu verwiegen. Eine Beschränkung auf probeweise Verwiegung ist zulässig. Der Bundesrath bestimmt die Prozentsatze des Bruttogewichts, nach welchen das Nettogewicht berechnet werden kann. Die Einzahlung des Steuerbetrages kann mittelst Zuckerbeglertscheins I I , hezüglich dessen die Bestimmungen über Zollbegleitscheine I I entsprechende Anwendung finden, auf eine andere Steuerstelle überwiesen werden. § 38. — Für die Verabfolgung von Zucker gegen Einrichtung der Zuckersteuer an Personen, welche im Bereich der Zuckerfabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestimmungen getroffen werden. Auch kann derselbe anordnen, dass der Vorrath an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf. 3. A b f e r t i g u n g i m gebundenen Verkehr. § 39. — Zucker, welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in der Regel auf Zuckerbegleilschein I abzufertigen. Insbesondere kann diese Abfertigung stattfinden 1. zur Ueberführung von unversteuertem Zucker in
- a)eine andere Zuckerfabrik,
- b)eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr herzustellen,
- c)eine Fabrik, welche undenaturirten Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenstanden steuerfrei verwenden darf,
- d)eine steuerfreie Niederlage fur Zucker ; 2. zur Ausfuhr von unversteuertem Zucker, Die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der Ausführungsvorschriften zu demselben in Bezug auf das Verfahren mit Begleitschein I finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren mit Zuckerbegleitschein I . III. Steuerfreie Niederlagen für Zucker. § 40. — Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um 1. für unversteuerten Zucker und fur Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Erbebung der Zuckersteuer auszusetzen, 2. auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der Zuckersteuer fur die verwendete Zuckermenge vorweg zu gewähren. Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatniederlagen unter amtlichem 433 Mitverschluss benutzt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischen Rübenzucker und von Fabrikaten, die solchen enthalten. oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmt sind. Bei Entnahme von (...) aus der Niederlage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete Stenerbetrag zuruckzuzahlen. Das Nähens bezüglich der steuerfreien Niederlagen für Zucker, insbesondere bezüglich der Bewilligung und sichernden Einrichtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederlage und von derselben, der wahrend der Lagerung zulassigen Behandlung des Zuckers und der Haftung des Lagerinhabers wird vom Bundesrath angeordnet. Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagerung unversteuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtliche Mitverschluss zu gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu bestimmen. IV. Gebührenerhebung für steuerliche Abfertigung. § 41. — Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtssteile, in den Fabriken oder in den auf den Kabrikgrundstücken belegenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen innerhalb der regelmassigen Abtertigungszeit stattfinden. Inwieweit und in welcher Höhe für sonstige Amtshandlungen Gebühren oder Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden dürfen, bestimmt der Bundesrath. Dritter Abschnitt. — KontroleüberdieFabriken,welchenversteuerteninländischenRübenzuckerweiterbearbetten,überfitFabriken von Stärkezucker und gleichgestellte Fabriken. § 42. — Die Inhaber 1. von Fabriken, in welchen Zucker durch weitere Bearbeitung von versteuertem inländischen Rübenzucker (z. B. Raffination) hergestellt wird, 2.. von Fabriken, in welchen Abläufe von inländischem Rübenzucker (Syrup, Melasse) raffinirt werden. 3. von Fabriken, in welchen aus Rüben Safte bereitet werden, 4. von Starkezuckerfabriken, 5. von Maltosefabriken sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerhebestelle des, Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die vorbezeichneten Anstalten jederzeit zur Kenntnissnahme vom Betriebe zu besuchen. Denselben sind auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen. Die Inhaber der im Absatz 1 unter Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Anstalten unterliegen den im § 31 Absatz 1 ausgesprochenen Verpflichtungen. Die Revisionsbefugniss nach Absatz 2 steht den Oberbeamten der Steuerverwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ansfuhr unter Verwendung von unversteuertem Zucker oder von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütiung herzustellen, oder Zucker zur Anfertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen steuerfrei zu verwenden. Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. Vierter Abschnitt. — Strafhestimmungen. 1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer. § 43. — Wer es unternimmt,
- a)die Zuckersteuer zu hinterziehen, oder
- b)eine Vergütung der Zuckersteuer (§ 6 Ziffer 1) oder einen Zuschuss (§ 77) zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur für eine geringere Zuckermenge oder zu einem Satze zu beanspruchen waren oder
- c)die Rückzahlung einer Vergütung der Zuckersteuer ( § 40) oder eines Zuschusses ( § 77) zu umgehen, macht sich einer Defraudation der Zuckersteuer schuldig. 434 Uebersteigt in Fallen zu b die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als ein halbes Prozent, so findet eine Bestrafung nicht statt. § 44. — Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen : 1. wenn in einer Austalt, deren Betrieb entgegen dem § 21 der Steuerbehorde nicht angezeigt oder deren Betrieb auf Grund des § 14 untersagt ist, Ruben, Syrup oder Melasse einer zur Herstellung \ou steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, 2. wenn Gerathe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach § 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehorde nicht angemeldet sind, oder wenn Raume oder Gerathe, deren Benutzung auf Grund des § 14 untersagt ist, benutzt werden, um Ruben beziehungsweise Syrup oder Melasse einer Bearbeitung der unter 1 bezeichneten Art zu unterwerfen, 3. wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuerbehorde ausser Gebrauch gesetzt waren, unbesugterweise wieder in Betneb genommen sind, zu dem unter 1 angegebenen Zweck benutzt werden, 4. wenn Zucker aus den Betriebsraumen oder den zur Aufbewahtung von Zucker bestimmten Raumen einer Zuckerfabrik unbefugteiweise entfeint oder in denselben unbefugterweise verbraucht wird, 5. wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird, 6. wenn uber den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfugt wird, 7. wenn Zucker, welcher zur Verwendung für bestimmte Zwecke steuerfrei abgelassen worden ist (§ 6 Ziffer 2), zu anderen Zwecken verwendet oder wenn denaturirter Zucker fur Menschen gemessbar gemacht wird, 8. wenn bei der Anmeldung von zuckerhaltigen Fabrikaten zur Ausfuhr oder Niederlegung mit dem Anspruch auf Vergutung der Zuckersteuer für die verwendete Menge versteuerten Zuckeis (§ 6 Ziffer 1) diese Menge um mehr als 10 Prozent zu hoch, oder wenn bei der Anmeldung von steuerpflichtigem Zucker zur Abfertigung in den freien Verkehr oder im gebundenen Veikehr die Menge um mehr als 10 Prozent zu niedrig angegeben worden ist. Gewichtsabweichungen bis zu 10 Prozent sind straffrei. § 45.— Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet, wenn jemand Zucker, von dem er weiss oder den Umständen nach annehmen muss, dass hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verüht worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. § 46. — Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §§ 44 und 45 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begrundet. Wird jedoch in diesen Fallen festgestellt, dass eine Defraudation der Zuckersteuer nicht hat \erubt werden können oder dass eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 52 statt. 2. Strafe der Defraudation der Zuckersteuer. § 47. — Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer beziehungsweise des zur Ungebuhr beanspruchten Vergutungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber dreissig Mark fur jeden einzelneu Fall betragt. Neben der Strafe ist die Steuer zu entrichten, beziehungsweise der zur Ungehuhr empfangene Vergutungsbetrag zuruckzuzahlen. In den Fällen des § 44 Ziffer 1 und 2 ist die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Gerathen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zuruckgerechnet, hatte bereitet werden konnen, sofern nicht entweder eine grossere Steuerhinterziehung ermittelt oder erwiesen wird, dass der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat. Im Falle des § 44 Ziffer 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vorenthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugterweise gebrauchtenn Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluss gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Gerathen hätte beigestellt werden konnen. Kann der Betrag der vorenthaltenen Zucketsteuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreissig bis zu zehntausend Mark ein. Liegt eine Uebertretung von, so ist die Beihulfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu bestrafen. 435 3. Straferhöhung der Defraudation i m R ü c k f a l l e . § 48. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die im § 47 angedrohte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniszstrafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch Kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden. § 49. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rücksicht darauf, oh die frühere Bestrafung in demselben oder einem anderen Bundesstaate erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüsst oder ganz oder theilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verhüssung oder dem Erlass der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind. 4. Straferhöhung wegen erschwerender Umstände. § 50. — In den Fällen des § 44 Ziffer 1, 2 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. Diese Strafverschürfung tritt auch im Falle des § 44 Ziffer 6 ein, wenn die Defraudation mittelst Verletzung eines amtlichen Verschlusses verübt wird. 5. Ordnungsstrafen. § 51. — Wer ohne die Absicht einer Hinterziehung der Zuckersteuer die zur sichernden Abschliessung einer Zuckerfabrik getroffenen Einrichtungen (
§ 8
unter A Ziffer 1 und 2) unbefugierweise abändert oder verletzt oder einen in einer Zuckerfabrik oder an Räume, in welchen sich unversteuerter inländischer Rübenzucker befindet, oder an Zuckersendungen angelegten amtlichen Verschluss verletzt, unterliegt einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu eintausend Mark. § 52. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemässheit derselhen erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschristen werden, sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark geahndet. § 53. — Mit Ordnungsstrafe gemäss § 52 wird auch belegt : 1. wer einem zum Schulze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen, einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des § 333 des Strasgesetzbuchs vorliegt, 2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen lässt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmässigen Ausübung der zum Schutze der Zuckerstener ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thalbestand der §§ 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. 6. Strafen f ü r I n h a b e r oder Leiter v o n Zuckerfabriken. § 54. — Werden in einer Zuckerfabrik aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der Inhaber der Fabrik als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, in eine Geldstrafe von fünfhundert bis fünftausend Mark. Wird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschluss verletzt, so trifft den Inhaber der Zackerfabrik als soleben eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark. Diese Strafen treten nur ein, wenn festgestellt ist, dass die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des I n habers der Zuckerfabrik verübt worden ist. § 55. — Steht eine Zuckerfabrik im Besitz einer Korporation oder Gesellschaft, so trifft die nach § 54 dem Fabrikinhaber obliegende strafrechtliche Verantwortlichkeit den nach § 20 bestellten Fabrikleiter. Leitet in anderen Fällen der Inhaber einer Zuckerfabrik den Betrieb nicht selbst, so kann er die Uebertragung der vorbezeichneten strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem Namen und Auftrage handelnden Betriebsleiter (§ 20) bei der Steuerbehörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Die Strafen der Absätze 1 und 2 des § 54 treten nur ein, wenn festgestellt ist, dass die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Leiters der Zuckerfabrik verübt worden ist. 436 § 56. — Wird der Inhaber einer Zuckerfabrik im ersten Rückfalle wegen Defraudation verurtheilt, so ist ihm zu untersagen, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu seinem Vortheil ausüben zu lassen. Die Steuerbehorde ist jedoch ermachtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten. 7. Executivische Massregeln. § 57. — Unbeschadet der verwirkte Ordnungsstrafen kann die Steuerbehorde die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemassheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrasen bis zu funfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu trellen unterlassen, diese aus Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefallen und mit dem Vorzuchsrecht der letzteren. 8. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten, dritter Personen. Die Inhaber von Zuckerfabriken, sowie andere Gewerbe- und Handeltreibende haften für ihre Verwalter (Betriebsleiter u. s. w. Gewerhsgehulfen und diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluss zu uben, hinsichtlich der Geldstrafen, in welche die zu vertretenden Personen wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemassheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften verurtheilt worden sind, sowie hinsichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer nach Massgabe der folgenden Bestimmungen : I. Die Haftung bezüglich der Geldstrafen trint ein, wenn 1. die Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermogens nicht heigetrieben werden konnen, und zugleich 2. der Nachweis erbracht wird, dass der Gewerbe oder Handeltreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung derselben sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heisst nicht mit der Sorgfalt eines ordentliche Geschafismaunes zu Werke gegangen ist. Als Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Zuckersteuerdefraudation bereits bestraften Verwalter, oder Gewerbsgehülfen , falls nicht die oberste LaudesFinanzbehorde die Austeilung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Zuckersteuerdefraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlassigen Verhaltens solange gegen sich, als er nicht nachweist, dass er bei Auswahl und Anstellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. II. Hinsichtlich der vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermogen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermogens nicht beigetrieben werden kann. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (§ 47 Absatz 2 und 3), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreibenden nur unter der zu I 2 bestimmten Voraussetzung ein. III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund subsidiarischer Haftung in Gemassheit der Vorschriften zu I kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenn'niss verurlheilt werden. Basselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer, welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. IV. Der vorenthaltenen 7,uckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (§ 47 Absatz I). V. Die Befugniss der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbusse von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermogensfalle an die Stelle der Geldbusse zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 437 9. Zusammentreffen mehrerer s t r a f b a r e r Handlungen. § 59. — Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mil Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. 10. U m w a n d l u n g der Geldstrafen i n Freiheitsstrafen, § 60 — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäss §§28und29 des Strafgesetzbuchs. Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des § 57 drei Monate Gesängniss. 11. Strafverjahrung. § 61. — Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen -welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§ 54 und 55 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thater. 12. Strafverfahren. § 62. — In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegendieBestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemassheit derselben erlassenen Verwaltungsvorsehriften, in Betreff der* Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Die Hauptamts-Dirigenten können Aufnahme des Bestandes an fertigem Zucker in den Zuckerfabriken anordnen, wenn der dringende Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker in erheblichen Mengen besteht. § 63. — Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen worden ist. § 64. — Jede von einer nach § 62 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemässheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersachung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nothigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Bundesstaates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmassregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug, den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Masssregeln leisten, welche sich auf die Verfolgungen von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz beziehen. Zweiter Theil. — Zuschlag zur Zuckersteuer. 1. G e g e n s t a n d , H ö h e u n d E r h e b u n g des Z u s c h l a g e s . § 65. — Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung (§§ 36 ff.) gelangenden Zucker wird ein Zuschlag zur Zuckersteuer (Betriebssteuer) erhoben, welcher für die innerhalb eines Betriebsjabres abgefertigten Mengen bis zu 4,000,000 Kilogramm einschliesslich 0,10 Mark, von über 4,000,000 bis zu 5,000,000 Kilogramm . . . . 0,125 von über 5,000,000 bis zu 6,000,000 Kilogramm . . . . 0,15 und so fort, von 1,000,000 zu 1,000,000 Kilogramm um j e 0,025 Mark steigend, fur je 100 Kilogramm Rohzücker beträgt. Ferner wird nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften für die einzelnen Zuckerfabriken alljährlich eine Zuckermenge (Kontingent) festgesetzt, bei deren Ueberschreitung sich der Steuerzuschlag für die das Kontingent 40 b 438 übersteigende Zuckermenge um einen dem Ausfuhrzuschusse für Rohzucker (§ 77 Ziffer
- a)gleichkommenden Betrag erhöht. Fabriken, welchen abgesehen von dem Falle des § 67 ein Kontingent nicht zugetheilt ist, haben den erhöhten Zuschlag von ihrer gesammten Zuckererzeugung zu entrichten. § 66. — Der Zuschlag zur Zuckersteuer wird nach den aus der Fabrik ausgehenden Rohzuckermengen bemessen. Verlasst der Zucker die Fabrik nicht in der Form von Rohzucker , so ist das Erzeugniss zum Zweck der Steuerfestsetzung auf seinen Rohzuckerwerth umzurechnen. Nach welchem Verhältniss letzteres zu geschehen hat, bestimmt der Bundesrath. Zucker, welcher im gebundenen Verkehr (§ 39) in die Fabrik eingebracht wird, ist nach seinem Rohzuckerwerth von der aus der Fabrik ausgehenden Menge in Abzug zu bringen. Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation unterliegen dem Zuschlage nicht. § 67. _ Betriebsstatten, welche ausschliesslich Zucker der im § 66 Absatz 2 gedachten Art verarbeiten, sind der Kontingentirung und der Zuschlagspflicht nicht unterworfen. § 68, — Mehrere in der Hand desselben Besitzers befindliche, innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometer von einander belegene Fabriken werden, sofern auch nur eine derselben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet ist, im Sänne der obigen Bestimmungen als eine Fabrik angesehen. 2. Zahlungspflicht u n d V e r j ä h r u n g . § 69. — Der Zuschlag zur Zuckersteuer (§§. 63, 66) ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verlässt. Zur Entrichtung ist der Fabrikinhaber verpflichtet. Eine Befreiung von der vorgedachten Abgabe oder eine Vergütung derselben (§§. 5, 6) findet nicht statt. Bezüglich der Stundung und der Verjährung finden die Vorschriften der §§. 3 und 4 Anwendung. 8. Verfahren bei der K o n t i n g e n t i r u n g der Zuckerfabriken. § 70. — Die erstmalige Feststellung der Kontingente (§. 65) erfolgt unmittelbar nach Verkündigung dieses Gesetzes für das Betriebsjahr 1896/97 und umfasst alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe oder zum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Herstellung begriffen waren. Die späteren Kontingentirungen finden bis zum 1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf folgende Betriebsjahr statt, § 71. — Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie nicht bereits an der erstmaligen Kontingentirung theilgenommen haben, ein Kontingent für das erste Jahr ihres Betriebes in der Regel überhaupt nicht und für das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmässigen Verfahren (§§ 72, 73) zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt. Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünfzig Tage im Betriebe gewesen, so treten die in dem Gesetze für das erste Jahr ihres Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein. Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung obliegt, selbst ein ihrer Betheiligung entsprechendes Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht verarbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im ordnungsmässigen Verfahren zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt. § 72. — Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt, welche von der Fabrik in den letzten drei Betriebsjahren unter Weglassung der niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebsjahr, in welchem die Kontingentirung vorgenommen wird, wird abgesehen von der erstmaligen Kontigentirung hierbei nicht berücksichtigt. Bei denjenigen Fabriken, bei welchen die hiernach zu berechnende Zuckermenge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in" einem der letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentirung zu Grunde gelegt. § 73. — Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im § 72 bezeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sachverständigen ermittelt, in welchem Verhältniss ihre technische Leistungsfähigkeit zu der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener Fabriken steht, 439 welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden Jahre in ungestörtem Betriebe gewesen sind. Nach diesem Verhältnis wird aus der Zuckermenge, welche die letzteren Fabriken in den in Rede stehenden Jahren thatsächlich erzeugt haben, für die zu kontingentirende Fabrik die Zuckermenge berechnet, welche ihr bezüglich jener Fehljahre in Anrechnung zu bringen ist. Dies Verfahren findet sinngemässe Anwendung, wenn eine zu kontingentiende Fabrik in folge Branlschadens oder anderer nicht vorherzusehender und unabwendbarer Ereignisse, welche den technischen Betrieb der Anstalt stören, während eines der in Betracht kommenden Jahre zu einer ungewohnlichen Einschränkung der Zuckererzeugung genöthigt gewesen ist. Auch kann der Bundesrath die Anwendung der Vorschrift auf solche Fabriken zulassen, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895,96 durch bestimmte, bei der Anlage der Fabrik nicht vorherzusehende unabänderliche Verhältnisse an der ordnungsmässigen Ausnutzung ihrer Leistungsfähigkeit verhindert gewesen sind. Das Gleiche gilt bezüglich derjenigen Fabriken, welche in den Jahren 1893/94 bis 1895,96 völlig umgebaut sind oder durchweg neue maschinelle Einrichtungen erhalten haben. Auf Antrag werden, wenn eine Zuckerfabrik vertragsmässig den Betrieb dauernd zum Zweck der Vergrösserung anderer Zuckerfabriken im Laute der letzlvorhergegangenen drei Betriebsjahre 1893/94, 1894-95, 1895/96 eingestellt hat, die für die vergrösserten Fabriken zu ermittelnden Zuckermengen um einen Betrag erhöht, welcher der Zuckererzeugung der eingegangenen Fabrik in den Jahren vor ihrer Betriehseinstellung entspricht. Diese Bestimmung findet jedoch nur Anwendung, wenn die Entfernung zwischen den in Betracht kommenden Fabriken nicht mehr als dreissig Kilometer beträgt und wenn nach Ermessen der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks vom landwirthschaftlichen Standpunkte Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die Verwerthung des Ertrages der bisher an der Versorgung der eingegangenen Fabrik betheiligten Rübenländereien durch die vergrösserten Fabriken im Wesentlichen gesichert erscheint. § 74. — Die Feststellung der Kontingente geschieht im Rohzuckerwerth ; sie erfolgt endgültig durch die obersten Landes-Finanzbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesraths. § 75. — Die zulässige Summe der für die einzelnen Fabriken festzusetzenden Kontingente (das Gesammtkontingent) wird für das Betriebsjahr 1896/97 auf 1700 Millionen Kilogramm bestimmt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann das Gesammtkontingent zur Erleichterung der Errichtung neuer Fabriken, welche ausschliesslich Melasse entzuckern, bis um zwei Prozent des jeweiligen Gesammtkontingents erhöht werden. Soweit eine solche Erhöhung eintritt, linden die. Bestimmungen des § 71 auf diese Art Fabriken keine Anwendung. Für jedes fernere Betriebsjahr wird das Gesammtkontingent im vorhergehenden Jahre durch den Bundesrath festgestellt. Hierbei wird das neu festzusetzende Gesammtkonthigent gegen das Gesanamtkontingent des Jahres, in welchem die Festsetzung erfolgt, um das Doppelte desjenigen Betrages vermehrt, um welchen der inländische Verbrauch an Zucker in dem vorhergegangenen Rechnungsjahr den Verbrauch in dem nächst vorhergegangenen Rechnungsjahr übertroffen hat. Als verbraucht gilt der im lnlande gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzte Zucker. Uebersteigt das hiernach festgesetzte Gesammtkontingent die Summe der für dasselbe Jahr für die einzelnen Fabriken ermittelten Kontingente, so sind die letzteren verhältnissmäszig zu erhöhen, im entgegengesetzten Falle verhältnissmässig herabzusetzen. 4. Uebertragung des Kontingents auf andere Fabriken. § 76. — Ist eine Fabrik durch Ereignisse der im § 73 Absatz 2 gedachten Art ausser Stand gesetzt, Zucker bis zur Höhe ihres Kontingents herzustellen, so kann die Direktivbehörde gestatten, dass der nicht erledigte Theil des Kontingents dem Kontingent anderer Fabriken, soweit diese die Verarbeitung der der ersteren Fabrik noch zur Verfügung stehenden Rohstoffe übernehmen, zugeschrieben wird. Die Uebertragung des Kontingents oder eines Theiles desselben auf ein späteres Jahr ist unzulässig. Dritter Theil. — Ausfuhrzuschüsse. 1. Höhe der Zuschüsse und deren Zahlung. § 77. — Im Falle der Ausfuhr des Zuckers oder der Niederlegung desselben in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitversehluss in einer Menge von mindestens 500 Kilogramm wird ein Ausfuhrzuschuss gewährt. welcher 440
- a)für Rohzucker von mindestens 90 Prozent Zuckergehalt und raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent Zuckergehalt, 2,50 Mark,
- b)für Kandis und Zocker in wissen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in wissen harten durchscheinenden Krystallen von mindestens 99½ Prozent Zuckergehalt, alle diese Zucker auch nach Zerkleinerung unter steueramtlicher Aufsicht, 3,55 Mark,
- c)für alle übrigen Zucker von mindestens 98 Prozent Zuckergehalt, 3 Mark, für 100 Kilogramm beträgt. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können die Ausfuhrzuschüsse auch für zuckerhaltige, Waaren im falle des § 6 Ziffer 1 gewährt werden. § 78. — Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt nach Ahlauf von sechs Monaten nach dem Tage der Ausfuhr oder Niederlegung. Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuss zurückzuzahlen. Der niedergelegt Zucker haftet der Steuerbehöde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrug des gewährten Zuschusses, 2 . Aenderung der Zuschuszsätze. § 79. — Der Bundesrath ist ermächtigt, die im § 77 vorgesehenen Zuschuszsätze vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder die Bestimmung über die Zahlung von Zuschüssen vollständig ausser Kraft zu setzen, sobald in anderen Rübenzucker erzeugenden Ländern, welche gegenwärtig für die Zuckererzeugung oder Zuckerausfuhr eine Prämie gewähren, diese Prämie ermässigt oder beseitigt wird. Der bezügliche Beschluss des Bundesraths ist dem Reichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei seinem nächsten Zusammentretet!, vorzulegen. Derselbe ist ausser Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt. Für den Fall, dass der Bundesrath von der vorstehenden Ermächtigung Gebrauch macht, ist gleichzeitig eine der Ersparniss au Ausfubrzuschüssen entsprechende Herabsetzung der Zuckersteuer anzuordnen. Vierter Theil. — Zoll-, Uebergangs- und Schlussbestimmungen. § 80. — Der Eingangszoll für festen und flüssigen Zucker jeder Art beträgt 40 Mark für 100 Kilogramm. Unter Zucker werden auch Rübensäfte, Füllmassen und Zuckerablänfe (Syrup, Melasse) verstanden. Der Eingangszoll für Honig, auch künstlichen, wird auf den gleichen Betrag festgesetzt. Die bestehenden Bestimmungen über die Ermittelung des Nettogewichts von Syrup in Fässern finden auf ausgelassenen Honig, auch künstlichen, sowie auf flüssigen Zucker in Fässern gleichfalls Anwendung. § 81. — Geht ausländischer Zucker unter Steueraufsicht zur weiteren Bearbeitung in eine Zuckerfabrik, so kann die Steuerbehörde gestatten, dass der Eingangszoll zunächst nur in dem nach Abzug der Zuckersteuer (§ 2) sich ergebenden Betrage erhoben und des Weiteren der Zucker wie unversteuerter inländischer Rübenzucker behandelt wird. § 82. — Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik übergeführt, so ist dafür, unbeschadet der Rückzahlung des etwa darauf gewährten Zuschusses, der Betrag des Unterschiedes zwischen dem bisherigen und dem durch dieses Gesetz bestimmten Zuschuszsatze zu entrichten. Der gleiche Betrag ist von demjenigen Zucker zu erheben, welcher sich beim Inkrafttreten des Gesetzes ausserhalb einer Niederlage im gebundenen Verkehr oder in einer Zuckerfabrik befindet, in letzterem Falle jedoch nur, soweit nicht der Zucker beim Ausgange aus der Fabrik auf das Kontingent der letzteren in Anrechnung kommen würde. Wird Zucker, welcher vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine Niederlage ohne Zuschussgewährung aufgenommen ist, nach dem genannten Zeitpunkt unter Inanspruchnahme des Ausfuhrzuschusses ausgeführt oder medergelegt, so ist dafür ein Zuschuss nur in der im Gesetze vom 31. Mai 1891/9. Juni 1895 vorgesehenen Höhe zu gewähren. Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf unverzollten ausländischen Zucker. § 83. — Dieses Gesetz tritt bezüglich der Vorschriften über die erstmalige Kontingentirung der Fabriken sowie über den Eingangszoll und die Zuckersteuer mit dem Tage seiner Verkündigung,*) im Uebrigen mit dem 1. August 1896 in Kraft. Für Gebietstheile, welche an dem vorgenannten Tage ausserhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage der Einschliessung das gegenwärtige Gesetz in Kraft. 441 Arrêté du 2 juillet 1896, concernant la police sanitaire du bétail. LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL; Beschluß vom 2. Juli 1896, die GesundheitsPolizei des Viehes betressend. Die Regierung im Conseil; A r t . 1 . Il est défendu d'exposer en vente et de vendre des animaux de la race porcine à la foire de Grevenmacher du 6 juillet prochain. Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870; Auf das Gutachten des Hrn. Präsidenten der Ackerbau-Comnussion; Beschließt: Art. 1. Es ist verboten auf dem am 6. J u l i ct. Zu Grevenmacher stattfindenden Markte Schweine zum Verkauf auszustellen oder zu verkaufen. A r t . 2. Les contraventions à la disposition qui précède seront punies des peines édictées par la loi du 5 octobre 1870. Art. 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verfügung, werden mit den im Gesetze vom 5. Oktober 1870 vorgesehenen Strafen geahndet. Art. 3. Le présent arrêté est obligatoire le lendemain de sa publication au Mémorial. Il sera en outre publié et affiché dans les communes du canton de Grevenmacher. Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage nach seiner Veroffentlichung durch's „Memorial" in Kraft. Er soll in den Gemeinden des Kantons Grevenmacher bekannt gewacht und angeschlagen werden. Vu la loi du 5 octobre 1870 ; Sur l'avis de M. le président de la Commission d'agriculture ; Arrête : er Luxemburg, den 2. J u l i 1896. Luxembourg, le 2 juillet 1896, Les membres du Gouvernement, Die Mitglieder der Regierung: EYSCHEN, KIRPACH, RICHARD. Eyschen, Kirpach, Rischard. Avis. — Notariat. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, M. André Salentiny, candidat-notaire à Luxembourg, a été nommé aux fonctions de notaire dans le canton et à la résidence d'Echternach, en remplacement de M. André Wurth, qui a changé de résidence. Luxembourg, le 4 juillet 1896. Le Ministre d'État, Présidait du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. — Notariat. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Andreas Salentiny, Notariatskandidat zu Luxemburg, zum Notar in dem Kanton und mit dem Amtswohnsitz Echternach ernannt worden, in Ersetzung des Hrn. Andreas Würth, welcher seinen, Wohnsitz verändert hat. Luxemburg, den 4. Juli 1896. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, M. Philippe Archen, greffier assumé près le tribunal d'arrondissement de Luxembourg, a été nommé deuxième greffier adjoint près le tribunal d'arrondissement de Diekirch, en rem- Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Philipp A r c h e n , beigeordneter Hilfsgerichtsschreiber beim Bezirksgericht zu Luxemburg, zum zweiten Hilfsgerichtsschreiber beim Bezirksgericht zu Diekirch ernannt worden, in Ersetzung des 442 placement de M. Cravatte, promu à d'autres fonctions. Luxembourg, le 4 juillet 1896. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Hrn. Cravatte, der zu andern Funktionen befördert worden ist. Luxemburg, den 4. Juli 1896. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Conseil d'État. Bekanntmachung — Staatsrath. Par arrêté grand-ducal du 4 Juillet ct., démission honorable a été accordée, sur sa demande, à M. André Salentiny des fonctions de secrétaire adjoint du Conseil d'État. Durch Großh. Beschluß vom 4. Juli c. ist Hrn. Andr. Salentiny, auf sein Ansuchen, ehrenvolle Entlassung als beigeordneter Sekretär des Staatsrathes bewilligt worden. Luxembourg, le 4 juillet 1896. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 4. Juli 1896. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Notariat. Bekanntmachung — Notariat. Les héritiers de feu M. le notaire Weber d'Eich ont désigné M. Gruber, notaire à la résidence d'Eich, comme dépositaire définitif des minutes du notaire défunt. Die Erben des verstorbenen Hrn. Notars W e b e r von Eich haben Hrn. Gruber, Notar ebendaselbst, zum definitiven Depositar der Urkunden des verlebten Notars bezeichnet. Luxembourg, le 2 juillet 1896. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 2. Juli. 1896. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, i l sera ouvert du 6 au 20 août prochain, dans la commune de Heiderscheid, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement d'un chemin d'exploitation au lieu dit «Grundmühle» à Eschdorf. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Heiderscheid, à partir du 6 août 1896. M. Reding, membre de la Commission d'agriculture à Baschleiden, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications néces- Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 wird vom 6. auf den 20. August k. in der Gemeinde Heiderscheid eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges im Ort genannt „Grundmühle" zu Eschdorf. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Heiderscheid vom 6. August k. ab, hinterlegt. Hr. Reding, Mitglied der Ackerbaukommission zu Baschleiden, ist zum Unterfuchungskommissar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den 443 saires aux intéressés, sur le terrain, le 20 août prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le môme jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école d'Eschdorf. Luxembourg, le 30 juin 1896. Interessenten, am 20. August k., von 3—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulfsale zu Eschdorf entgegennehmen. Luxemburg, den 30. J u n i 1396. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, i l sera ouvert du 6 au 20 août prochain, dans la commune de Schieren, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de sept chemins d'exploitation à Schieren. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Schieren, à partir du 6 août 1896. M. Toussaint, membre de la Commission d'agriculture à Schieren, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 20 août prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Schieren. Bekanntmachung. — Syndtkatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 1883 wird vom 6. auf den 20. August k. in der Gemeinde Schieren, eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von sieben Feldwegen zu Schieren. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Schieren vom 6. August k. ab, hinterlegt. Hr. Toussaint, Mitglied der Ackerbaukommission zu Schieren, ist Zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 20. August k., von 9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Schieren entgegennehmen. Luxemburg, den 3. J u l i 1896. Luxembourg, le 3 juillet 1896. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Rectification. — L'arrêté du 15 juin 1896 portant répartition des subsides en faveur de l'enseignement primaire pour l'année 1896—97, inséré au N° 39 du Mémorial de l'année courante, est à compléter en ce sens que la ville de Luxembourg obtient un subside de 15100 francs dans la colonne 3 et un autre de 1000 francs dans la colonne 4. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. B e r i c h t i g u n g . — Der in Nr. 39 des Memorials veröffentlichte Beschluß vom 15. Juni 1896, die Vertheilung der Subsidien zu Gunsten des Primär-Unterrichtes für das Schuljahr 1896 — 97 betreffend, ist dahin zu ergänzen, daß der Stadt Luxemburg in Spalte 3 ein Subsid von 15100 Franken und in Spalte 4 ein solches von 1000 Franken bewilligt wird. 444 Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances dans le courant du mois de juin 1896. Nos 1 2 3 Noms et domicile des agents. Qualités. Compagnie d'assurances. Date de l'agréation. Adolphe Kolbach, agent d'affaires a Esch-sur-l'Alzette. Jean Flammang, agent général d'assurances à Esch-sur-l'Alzette. J.-P.-Nic, Bischoff, adjudant sousofficier retraite de l'armée belge à Esch-sur-l'AIzette. Agent. 19 juin 1896. id. Allgemeine Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft à Berlin. Zurich (accidents1. 27 id. id. L'Urbaine (vie). 29 id. Luxembourg, le 1 e r juillet 1896. Relevé des valeurs frappées d'opposition, publié en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891. Série et numéros des titres. NATURE DES VALEURS. valeur nominale de chaque titre. FR. Obligations de l'emprunt de l'Étal grand-ducal de 1859. de 1863. id. id. de 1882. Obligation de l'emprunt de la commune de Basbellain de 1877. Obligations de l'emprunt de l'État grand-ducal de 1863. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Actions des hauts-fourneaux et forges de Dudelange. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Obligations de l'emprunt de la commune de Biver de 1888. Obligation des chemins de 1er Guillaume-Luxembourg. Obligations des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Actions de la Banque Internationale a Luxembourg. Litt. B. Nos 973, 974, 2745 et 3852. Litt. D. N° 170. Litt. F. N° 1993, 2344 et 3677. Litt. H. Nos 422, 608 et 1298. Litt. I. Nos 1380,1381, 1382,1383, 1384, 1553, 1554, 1555, 1556 et 2523. N°29. Litt. E. Nos 245, 648 et 866. Nos 53867, 53868, 53869, 53870,53871, 53872, 53873, 53874, 53875, 53876, 53877. Nos 10514, 17297. Nos 14141, 26775, 26776. Nos 61, 62, 63. N° 76501. Nos 45058, 53391, 55388, 55389, 55390, 73573, 73574, 73575, 73576, 73577, 73578, 73747. Série I Litt. A. Nos 9533, 9534, 9535, 9636, 20131, 20132, 20133. Luxembourg, le 30 juin 1896. Luxbg. Imp. Lib d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ. 500 1875 375 625 125 500 750 500 500 500 100 500 500 250