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Arrêté grand ducal du 25 novembre 1896, portant modification du règlement du 1er octobre 1879 sur la franchise de port des correspondantes officielles

825 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 28 novembre 1896. N°.67. Samstag, 28. November 1896. Arrêté grand ducal du 25 novembre 1896, portant modifica

Art. 1

. La franchise de port est accordée aux receveurs de l'administration des contributions pour la transmission de fonds tant au bureau principal des douanes qu'à la Recette générale. Art.

  1. Den Einnehmern der Steuerverwaltung ist die Portofreiheit für Geldsendungen, sowohl an das Hauptzollamt als auch an die General-Staatskasse gestattet. A r t
  2. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Art.
  3. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den
  4. November
  5. Luxembourg, le 25 novembre
  6. Adolph. ADOLPHE. le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Commissariat de district. Par arrêté grand-ducal du 25 novembre ct., M. Georges Ulveling, avocat-avoué à Luxem- Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Distriktskommissariate. Durch Großh. Beschluß vom
  7. I. M. ist Hr. Georg U v e l i n g , Advokat-Anwalt zu Luxem- 826 bourg, a été nommé commissaire de district à Luxembourg, en remplacement de M. Wolff appelé à d'autres fonctions. Luxembourg, le 26 novembre
  8. burg, zum Distriktskommissar in Luxemburg

nannt worden, in

setzung des Hrn. Wolff, der zu andern Funktionen berufen worden ist. Luxemburg, den

  1. November
  2. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Conseil d'État. Par arrêté grand-ducal du 25 novembre ct., M. Guillaume Leidenbach, chef de bureau au Gouvernement, a été nommé provisoirement secrétaire-adjoint du Conseil d'État. Luxembourg, le 25 novembre
  3. Bekanntmachung — Staatsrath. Durch Großh. Beschluß vom
  4. November ct. ist Hr. Wilhelm L e i d e n b a c h , Büreauchef an der Regierung, provisorisch zum beigeordneten Sekretär des Staatsrathes

nannt worden. Luxemburg, den

  1. November
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Avis. - Service médical. MM. François Kintgen de Luxembourg et André Gruber de Troisvierges sont autorisés à exercer l'art dentaire dans le Grand-Duché. Luxembourg, le 23 novembre
  3. Le Directeur général des travaux publics, Ch. RISCHARD. Circulaire concernant le mouvement de la population. Les collèges des bourgmestre et échevins établiront, dès le commencement de l'année prochaine, un relevé en double constatant le mouvement que la population de leurs communes respectives a subi pendant l'année
  4. Les formulaires imprimés nécessaires à ces fins leur parviendront incessamment. Les administrations communales adresseront un exemplaire des dits relevés» pour le 30 janvier au plus tard, au commissaire de district afférent, qui les vérifiera et les fera rectifier et compléter, s'il y a lieu. Luxembourg, le 27 novembre
  5. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Bekanntmachung. — Medizinaldienst. Die HH. Franz Kintgen aus Luxemburg und Andreas Gruber von Ulflingen sind

mächtigt, die Zahnheilkunde im Großherzogthum auszuüben. Luxemburg, den

  1. November
  2. K. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, Rischard. Rundschreiben über die Aufnahme der Bevölkerung. Gleich bei Beginn des nächsten Jahres haben die Schöffen-Collegien zur Aufstellung eines in duplo auszufertigenden Verzeichnisses in betreff der Veränderungen, welche die Bevölkerung in ihren resp. Gemeinden während 1896

litten haben, zu schreiten. Die dazu

forderlichen Druckformulare werden ihnen unverzüglich zugehen. Die Gemeindeverwaltungen sollen ein Exemplar besagter Verzeichnisse spätestens bis zum

  1. Januar an den resp. Distriktscommissar einsenden, welcher dieselben prüfen und nöthigenfalls berichtigen und vervollständigen lassen wird. Luxemburg, den
  2. November
  3. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 827 Avis. — Association syndicale, Conformément a l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 26 novembre au 10 décembre prochain, dans la commune de Larochette une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de neuf chemins d'exploitation à Larochette. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Larochette à partir du 26 novembre. M. Souvignier, membre de la Commission d'agriculture à Bissen, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 10 décembre, de 9 à 11 heures du matin, et. recevra les réclamations le môme jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Larochette. Luxembourg, le 25 novembre
  4. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association •syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 30 novembre au 14 décembre 1896, dans la commune de Beckerich, une enquête sur le projet et les statuts d'une association a créer pour l'établissement de chemins d'exploitation à Oberpallen. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Beckerich, a partir du 30 novembre ct. M. Orianne, membre de la Commission d'agriculture à Elvange, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 14 décembre, de 9 à 11 heures du matin, et recevra Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  5. Dezember 1883 wird vom
  6. November auf den
  7. Dezember k. in der Gemeinde Fels eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von neun Feldwegen zu Fels. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Berzeichniß der betheiligten Eigenthümer, sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Fels vom
  8. November ab, hinterlegt. Hr. Souvignier, Mitglied der Ackerbaukommission zu Bissen, ist zum Untersuchungskommissar

nannt. Die nöthigen

klärungen wird

den Interessenten, am

  1. Dezember k. von 9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Fels entgegennehmen. Luxemburg, den
  2. November
  3. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1883 wird vom
  5. November auf den
  6. Dezember k., in der Gemeinde Beckerich eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Oberpallen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Beckerich vom
  7. November ab, hinterlegt. Hr. Orianne, Mitglied der Ackerbaukommission zu Elvingen, ist zum Untersuchungskommissar

nannt. Die nöthigen

klärungen wird

den Interessenten, am

  1. Dezember k., von 9— 11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und 828 les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école d'Oberpallen. Luxembourg, le 25 novembre
  2. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Echulsaale zu Oberpallen entgegennehmen. Luxemburg, den
  3. November
  4. Der Staatsminister, Präside« der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Arrêté du 23 novembre 1896, portant reconnais- Beschluß vom
  5. November 1896, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stasance légale et approbation des statuts de la tuten des "I. Luxemburger Unterstützungscaisse de recours dite « /. Luxemburger UnterVerein für die Hinterbliebenen der Beamten stuteungs-Verein für die Hinterbliebenen der und Arbeiter der Eisenbahnen in ElsaßBeamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Lothringen und Luxemburg" betreffend. Elsass-Lothringen und Luxemburg. Der Staatsminister, Präsident LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT der Regierung; DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite «I. Luxemburger Unterstützungs-Verein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Luxemburg », ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 4 mai 1896 par l'administration communale de Hollerich, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 11 novembre 1896 ; Vu ta loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à tes dépenses obligatoires ; Arrête :

Art. 1. La société de secours mutuels dite «I.

Luxemburger Unterstützungs-Verein für die Nach Einsicht des Gesuches des Unterstützungsvereines gen. „ I . Luxemburger UnterstützungsVerein für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und Luxemburg" wegen gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hollerich, Sitz des Vereines, vom

  1. M a i 1896 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
  2. November 1896; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  3. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom
  4. dess. M t s ; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben hinreichend

scheinen ; Beschließt: Art. 1 . Der Unterstützungsverein gen. „ I . Luxemburger Unterstützungs- Verein für die Hinterblie- 829 Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der denen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen Eisenbahnen in Elsass-Lothring und Luxem- in Elsaß-Lothringen und Luxemburg" wird hierburg» est légalement reconnue et ses statuts mit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. son! approuvés. Art.

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y Art.
  2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im "Memorial" veröffentlicht werden. annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 23 novembre
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den
  4. November
  5. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des S. Luxemburger Unterstützungs-Vereins für die Hinterbliebenen der Beamten und Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Luxemburg. Festgestellt in der General-Versammlung vom
  6. März
  7. Art.
  8. Der Austritt aus dem Verein kann zu allen Zeiten durch einfache Anmeldung

folgen. Wer vier Art.

  1. Vom
  2. Juni 1877 ab ist auf Bahnhof Luxem- Wochen nach einem fälligen Termine seinen Beitrag nicht burg unter der Benennung : « I . Luxemburger Unter- entrichtet hat, gilt als vom Verein ausgeschlossen. stützungsverein für die Hinterbliebenen der Beamten und Beitrage, welche nicht innerhalb vier Wochen nach dem Arbeiter der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen und Lu- Verfalltage zur Einzahlung gekommen sind, können auf xemburg» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse Kosten des säumigen Mitgliedes durch Post-Mandat

errichtet, deren Bezirk die innerhalb des Grossherzog- hoben werden. Es wird hierbei ausdrücklich bemerkt, thums belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg- dass für den Verein keinerlei Verpflichtung besteht, au Bahnen umfasst. die fälligen Einzahlungen zu

innern, noch dieselben Art.

  1. Sie hat zum Zweck, beim Ableben eines Mit- durch Post-Mandat einzuziehen und dass es Sache der gliedes oder der Ehefrau desselben den Hinterbliebenen Mitglieder ist. ihre Beiträge rechtzeitig und portofrei an eine Unterstützung zu gewähren. Jede andere Verwendung den Vorstand des Vereins zu senden, Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, etwaige Aenderungen seines Stades Vereins-Vermögens ist ausgeschlossen. tionsortes dem Vorstande alsbald schriftlich anzuzeigen. KAPITEL II. — Theilnahme am Verein. Scheidet ein Mitglied aus dem Verbande der Eisenbahnen Art.
  2. Der Verein besteht nur aus wirklichen Mit- von Elsass-Lothringen und Luxemburg freiwillig aus, so gliedern. An demselben können die Beamten und Be- kann dasselbe im Verein verbleiben. Wird ein Mitglied diensteten der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen im entlassen, so entscheiden diesämmtlichenVereinsmitglieder in den Fällen, in denen eine ehrenrührige HandGrossberzogthum Luxemburg sich beiheiligen, lung der Grund der Entlassung war, durch schriftliche KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen. Abstimmung, ob dasselbe auch vom Vereine auszuArt. 4, Jeder Beamte oder Arbeiter der Wilhelm- schliessen sei oder nicht. Gerichtliche Bestrafung eines Luxemburg-Eisenbahnen kann Mitglied des Vereins Mitgliedes, mit welcher Aberkennung der bürgerlichen werden, sofern

das

  1. Lebensjahr noch nicht über- Ehrenrechte auf kürzere oder längere Zeit verbunden ist, schritten hat und durch ein ärztliches Zeugniss, nach dem zieht ohne Weiteres die Ausschliessung aus dem Vereine vom Vereine zu beziehenden Formular, nachweist, dass nach sich. sein Gesundheitszustand ein normaler ist. Treffen diese Art.
  2. Versetzung ausserhalb des Grossherzogthums, Bedingungen, falls

verheirathet sein oder sich verheiUebertritt in den Pensionsstand, oder in andere Dienste, rathen sollte, auch für seine Frau zu, so wird Sterbegeld in der in § 20 vorgesehenen Höhe nicht nur bei seinem bebt die Mitgliedeigenschaft nicht auf. Tode an seine Hinterbliebenen, sondern auch beim Tode Art.

  1. Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder seiner Frau an ihn ausbezahlt. können nur dann wieder aufgenommen werden, wenn sie Ueber das Aufnahme-Gesuch entscheidet der Vorstand. die seit ihrem Austritt von den andern Mitgliedern geKAPITEL I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft. 830 Heisteten Beiträge nachzahlen. — Im Uebrigen unterliegen sie einer vom Ausschuss besonders festzusetzenden ärztlichen Untersuchung. Bezüglich der Leistungen der Kasse werden diese Personen als neu eintretende Mitglieder behandelt. Art.
  2. Bei Austritt, Streichung \on der Mitgliederliste oder Ausschluss, haben die betreffenden Mitglieder keinerlei Anspruch auf irgend welche Rückerstattung der geleisteten Beiträge. KAPITEL IV. — Verwaltung. Art.
  3. Der Verein wird verwaltet durch einen Ausschuss, welcher aus einem Präsidenten, einem KassirerSekretär und drei weiteren Mitgliedern besteht. A r t
  4. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung, mit absoluter Stimmenmehrheit

nannt. Dieselben müssen ihren Wohnsitz im Grossherzogthum haben. Art.

  1. Die Ausschuss-Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und Kassirer-Sekretär auf ein Jahr. Art.
  2. Der Ausschuss wird jährlich

neuert. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar, Art.

  1. Der Ausschuss versammelt sich alljährlich im Monat Januar zur Prüfung der Rechnungsablage des verflossenen Jahres und sonst nach Bedürfniss auf Einberufung des Präsidenten. Ausserdem werden in der alljährlich abzuhaltenden General-Versammlung aus den anwesenden Mitgliedern für das folgende Jahr zwei Revisoren gewählt, weiche die Geschäftsführung des Kassirers gleichfalls zu prüfen haben. Art.
  2. Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung des Statutes.

handhabt die Polizei in den Versammlungen,

unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden.

lässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Ausschusses und die. Einberufung der General-Versammlungen. Art. 15. Der Kassirer-Sekretär ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den Einberufungen zu den Sitzungen und der Aufbewahrung des Archivs.

führt das Mitglieder-Register und legt dem Ausschuss die Aufnahme-Gesuche vor,

besorgt die Einnahmen und die Auszahlungen und haftet für die Gelder die sich in der Kasse befinden.

bewerkstelligt die Anlage und

hebung des Geldes bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme, auf eine vom Präsiden- ten und einem Ausschussmitgliede unterzeichnete Anweisung. In der Ausschuss-Sitzung im Januar jedes Jahres legt

Rechnung ab über die Geschäftsführung des verflossenen Jahres. Art.

  1. Der Vorstand und die Mitglieder des Ausschusses beziehen keine Vergütung, hingegen wird dem Kassirer-Sekretär eine jährliche Entschädigung von sechzig Mark für seine besonderen Mühewaltungen u . s . w . zuerkannt. Art.
  2. Der Verein tritt regelmassig im Monat März jedes Jahres und sonst nach Bedürfniss zusammen. In der regelmässigen General-Versammlung

hält

Mittheilung über die Vermögenslage und den Mitgliederbestand, und nimmt die

satzwahlen für die austretenden Ausschussmitglieder vor. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein. Art. 18 Au Eintrittsgeldern haben die neuaufzunehmenden Mitglieder zu entrichten : Bei einem Alter von 20 — 30 Jahren . . 3 Mark. » » 30—35 » . . 6 » » » 35—40 » . . 10 » Zahlung des Eintrittsgeldes kann in Raten, jedoch nicht unter Beträgen von 1 Mark geschehen. Jedes Mitglied bezahlt am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres einen Beitrag von 2 Mark. Es werden keinerlei Beiträge

hoben für Zwecke die nicht im gegenwärtigen Statut vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. Art. 19. Als gesetzliche

ben gelten in

ster Linie die Wittwe und sodann die Kinder des Verstorbenen. Sind solche nicht vorhanden, so

kennt der Verein nur noch die Eltern und Geschwister als gesetzliche

ben au. Hinterlässt der Verstorbene keine gesetzlichen

ben im Sinne des § 19 der Statuten, so ist der Verein nur verpflichtet, die Beerdigungs- und letzten Verpflegungskosten desselben, jedoch nur bis zu dem Betrage von 400 Mark zu tragen. Art. 20. Der Unterstützungsbetrag kann unter keinen Umständen und von keiner Seile mit Beschlag belegt oder cedirt werden. Stirbt ein Mitglied des Vereins, so

halten dessen gesetzlichen

ben sobald als möglich nach Beibringung des amtlichen Todtenscheines einen einmaligen Betrag von 400 Mark ausbezahlt, wofern der Verstorbene nicht

st drei Jahre oder weniger dem Vereine angehörte. 831 Für diesen Fall ist die Höhe der auszuzahlenden Summen nach folgender Tafel zu bemessen ; dere Schreiben mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, einberufen sein muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel Lebensalter Betrag des auszuzahlenden Sterbegeldes Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der im beim Eintritt Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch in den Jahr der Mitglied- Art. 2 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli IV. I. II. III. Verein. schaft, 1891 vorgeschrieben ist. Art. 2 5 . Die Gesellschaft kann sieh eigenmächtig nur 400 400 400 400 20-50 bei

wiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. 300 400 400 400 30—35 Die Auflösung wird in einer speziell zu diesem Zweck 300 400 400 35 - 4 0 wenigstens zwei Monate im Voraus, durch Einzelbriefe, Liegt Selbstmord eines Mitgliedes vor, so wird die fäl- einberufenen General-Versammlung, auf die Tagesordlige Unterstützungssumme nur dann vollständig ausbe- nung gesetzt. Nachdem diese General-Versammlung über zahlt, wenn dasselbe Frau und Kinder hinterlässt. Im an- die event. Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, dern Fall werden die Beerdigungskosten, wofern sie 400 kann mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder Mark nicht übersteigen, gedeckt. Beim Ableben der Ehe- beschlossen werden, dass eine General-Abstimmung über frau eines Mitgliedes wird demselben eine Unterstützung die Auflösung der Gesellschaft stattfinde. Die Generalvon 100 Mark gewährt, wenn das betreffende Mitglied Abstimmung

folgt in der Weise, dass jedem Vereinsbeim Ableben der Frau dem Vereine mindestens drei mitglied ein Zettel mit der Frage, ob der Verein aufzulösen sei, zugestellt und nach Beantwortung dieser Frage Jahre angehörte. Mit dem Ableben des Ehemannes verlieren die Witt- dem Ausschuss eingesandt wird. An der General-Abstimmung müssen wenigstens drei wen, nachdem ihnen die fällig gewordene Unterstützungssumme ausgezahlt ist, alle Ansprüche an den Verein und Viertel der Vereins-Mitglieder theilnehmen, Der Beschluss können demzufolge auch nicht mehr Mitglied desselben der Auflösung muss mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutsein. heissung der Regierung gültig. Im Falle der Auflösung wird KAPITEL VII. — Vereinsvermögen. Art. 2 1 . Das Vereinsvermögen wird bis auf ein zur die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Deckung der laufenden Ausgaben und je einer Unter- Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstützung bestimmtes Saldo bei der Staats-Sparkasse ange- stelligt. Art. 26. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,. legt. Dieses Saldo darf den Betrag von 700 Mark nicht übersteigen. Unter den im Grossherzoglichen Beschluss welche im Schoosse der Gesellschaft entweder zwischen vom 22. Juli 1891 vorgesehenen Bedingungen kann auch Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem ein Theil des Vermögens in Staats- oder Gemeinde-Pa- Ausschuss anderseits, entstehen, werden durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter pieren angelegt werden. Art. 22. Aus den Vermögensbeständen des Vereins geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennwird ein Betrag von 3000 Mark ausgeschieden und als ung, so kann der Präsident der Gesellschaft dieselbe vorReservefonds behandelt. Diese Reserve darf nur im äus- nehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansieht, so sersten Nothfalle angegriffen werden und wird dann sofort wieder vervollständigt. Zu diesem Zwecke wird der im ziehen sie, oder in ihrer

mangelung, der Präsident, Art. 18 vorgesehene vierteljährliche Beitrag auf 2,50 Mark einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen

höht bis der Reservefonds in der vorgesehenen Höhe Entscheidung endgültig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage intewieder hergestellt ist. ressirt, so hat statt des Präsidenten der Gesellschaft, der KAPITEL VIII. — Abänderung des Statuts. — Auflösung Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf und Liquidirung des Vereins. — Schlichten etwaiger Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden Streitsachen, vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter zu Art. 2 3 . Anträge auf Abänderung des Statutes werden

nennen. Art. 2 7 . Jedes Mitglied

hält ein gedrucktes Exemdirekt vom Ausschuss oder auf schriftlichem Wege durch plar dieses Statuts, ausserdem die Liste der Vereinsmitdie absolute Mehrheit der Mitglieder gestellt. Art.

  1. Eine Statutabänderung ist nur durch eine glieder und jedes Jahr die Anzeige der in letzterer eingeGeneral-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen tretenen Veränderungen. Der Vorstand. Monat im Voraus eigens zu diesem Zweck, durch beson(Folgen die Unterschriften. 832 Arrêté du 23 novembre 1896, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la caisse de secours dite « Echternacher Handwerkervein ». LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom
  2. November 1896, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stainten des "Echternacher Handwerkervereins " betreffend. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu Sa demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite vereines gen. "Echternacher Handwerkerverein" « Echternacher Handwerkervein », ensemble wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; les statuts de cette société ; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVu l'avis émis le 15 février 1896 par l'administration communale d'Echternach, siège de verwaltung von Echternach, Sitz des Vereines, vom
  3. Februar 1896; ladite société ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de lu Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
  4. November 1896; en date du 11 novembre 1896 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandNach Einsicht des Gesetzes vom
  5. Juli 1891 ducal du 22 du même mois ; und des Großh. Beschlusses vom
  6. dess. M t s . ; Attendu que les statuts de ladite société sont I n Anbetracht, daß das Statut genannten en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte société paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsses dépenses obligatoires ; mäßigen Ausgaben hinreichend

scheinen; Arrête : Beschließt:

Art. 1

. La société de secours mutuels dite «Echternacher Handwerkerverein» à Echternach est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 1 . Der Unterstützungsverein gen. „Echternacher Handwerkervein" zu Echternach wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art.

  1. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Akt.
  2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im "Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 23 novembre
  3. Luxemburg, den
  4. November
  5. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Statuten des Echternacher Handwerkervereins. KAPITEL I. — Bildung und Zweck des Vereins. 1° Ihren Mitglieder infolge von Krankheit, Unfall oder Art.
  6. Seit dem Januar 1854 ab ist zu Echternach Verwundung während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitunter der Benennung « Echternacher Handwerkerverein » weilige Unterstützung zu gewähren ; 2« beim Tode eines ihrer Mitglieder der Famille deseine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasee

richtet, deren Bezirk die Stadt Echternach umfasst; sie hat zum selben eine Entschädigung zu gewähren. Zweck : 833 KAPITEL II. — Zusammensetzung des Vereins. Art. 2 . Der Verein besieht aus wirklichen Mitgliedern, Art.

  1. Mitglieder sind Diejenigen, welche die Verpflichtung, .sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss an den Vortheilen des Vereins theilnehmen. KAPITEL III. — Aufnahme und Ausschluss. Art.
  2. Wer aufgenommen zu werden wünscht, muss wahrend sechs Monaten im Wirkungskreis des Vereins gelebt und eine gute Aufführung haben, frei von Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Bescheinigung des von dem Vereine genehmigten Arztes nachzuweisen ist. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens aebtzehn und auf höchstens vierzig Jahre festgestellt. Art.
  3. Wer Mitglied werden will, hat an den Präsidenten des Vereins sein Aufnahmegesuch nebst Geburtsschein und arzlichem Attest einzureichen, A r t
  4. Der Vorstand entscheidet darüber, ob das Anfunahmengesuch der Generalversammlung vorzulegen sei. Die Aufnahme der Mitglieder

folgt in der General-Versammlung mit absoluter Stimmenmehrheit. Art.

  1. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die Mitglieder, die seit sechs Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben, doch kann der Vorstand die Anwendung dieser Vorschrift aufschiehen, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne, eigenes Vetschulden im Rückstande befindet. Art.
  2. Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhangt : 1° wegen Verurtbeilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe. welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 2° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels ; 3° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereinsinteressen ; ausser dem oben unter Nr 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Vorstand geladen, um üher die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur Bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhängt. Art.
  3. Das Mitglied, das den Bezirk der Hilfskasse Verlässt, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahme- gebuhr wiedererlangen, wenn es den laufenden Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Entfernung : 1° seine Beitrage bis zum Augenblick der Abreise bezahlt; 2° seine Abreise dem Vorstande schriftlich angezeigt hatte Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es Krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung beanspruchen, A r t
  4. Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht, KAPITEL IV. — Vorstand und General-Versammlung, Art.
  5. Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand, welcher aus einem Präsidenten, Vice-Präsidenten, einem Schuhführer, einem Kassirer und vier Beigeordneten besteht. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich. A r t 12, Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit

wählt. Art. 13. Der Vorstand theilt sich in drei Serien ein. wovon jedes Jahr eine Serie

neuert wird für die Dauer von drei Jahren. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Art.

  1. Der Präsident und Vice-Präsident wird aas den neun Vorstandsmitgliedern durch die General-Versammlung gewählt, und zwar für die Datier von drei Jahren. Die anderen Aemter vertheilt der Vorstand unter sich jedes Jahr durch geheime Abstimmung. Art.
  2. Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung des Statuts.

handhabt die Polizei in den General-Versammlungen,

unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt den, Verein in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden.

ordnet die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung der General-Versammlung an. Art. 16. Der Vice- Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann,

leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausubungen. Art. 17. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs.

föhrt das Mïtglieder-Register und legt dem Vorstande die 67 a 834 Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 18. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten paraphirtes Kassenbuch ein. In der hierzu bestimmten General-Versammlung legt

Rechnung über die Finanzlage ab.

bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Präsidenten visirt sein müssen, und haftet für alle Gelder, die sich in der Kasse befinden, Art. 19. Die Beigeordneten haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu überwachen. Sie sorgen für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie wechselweise, auf Anordnung des Präsidenten, die Kranken zu besuchen, und sich persönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen

kundigungen theilen sie in den Sitzungen des Vorstandes mit. Art. 2 0 . In der General-Versammlung vom Januar werden jedes Jahr zwei Mitglieder als Revisoren gewählt, welchen zu jeder Zeit das Recht zusteht, Einsicht in die Bücher des Schriftführers sowie des Kassirers zu nehmen, jedoch gehört dieses Amt nicht zum Vorstand. Art. 21. Der Verein tritt periodisch nach Maassgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr eine General-Versammlung angehalten, welche speziell für die

örterung der den Verein interessirenden Fragen sowie für die Ablage und Prüfung der Rechnungen bestimmt sind ; sie findet statt im Monat Januar.

  1. a)von 18 bis 25 Jahren, zehn Franken, 6) » 28 » 50 » fünfzehn Frauken,
  2. c)» 30 » 35 » zwanzig Frauken,
  3. d)» 35 » 40 » fünfundzwanzig Franken. Dabei tritt für die letzten vier Jahre eine jährliche Steigerung von sechs Frauken ein, und es zahlt demgemäss ein Mitglied
  4. e)von 36 Jahren, 25 + 6 = 31 Franken
  5. f)» 37 » 31 + 6 = 37 »
  6. g)» 38 » 37 + 6 = 43 »
  7. h)» 39 » 43 + 6 = 49 » Art. 2 6 . Des Weiteren verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von dreiundsechztg Centimen. Art. 27. Beim Tode eines Mitgliedes sind die Mitglieder des Vereins gehalten, dem Begräbnisse beiznwobnen, bei Strafe einer Geldbusse von fünfzig Centimes. Ueber Entschuldigungsgründe hat der Vorstand zu entscheiden. Art. 2 8 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag

hoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtung des Vereins gegen die Mitglieder. Art. 2 9 . Jedes infolge von Krankheit, Unfall oder Verwundung arbeitsunfähig gewordene Mitglied, hat wahrend der drei

sten Monate Recht auf eine tägliche Unterstützung von einem Franken 25 Centimes, während der drei folgenden Monate auf die Hälfte, also dreiundsechzig Art. 22. Der Präsident hat die General-Versamm- Centimen. Dauert die Krankheit mehr als sechs Monate, Iungen anzuberaumen, wenn die Tagesordnung es

fordert so entscheidet der Vorstand ob eine Unterstützung noch und ist jedes Mitglied verpflichtet, denselben beizuwohnen weiter ausbezahlt werden soll, und bestimmt deren Summe oder eine Strafe von fünfundzwanzig Centimes zu bezahlen. und Dauer. Art.

  1. Nur diejenigen Mitglieder sind vom StrafArt.
  2. Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gelde befreit, welche krank oder verreist sind, einen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit Sterbefall im Hause haben, oder durch Krankheit einer von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschäihre(...)(...)ächstenAnverwandtenverhindert sind zu

- digung vom

sten Tage ab, an welchem dem Präsidenten scheinen, und muss der Präsident dann vor der Versamm- Anzeige gemacht wurde. lung davon benachrichtigt werden, Art.

  1. Um Recht auf die Vortheile des Vereins zu Art. 2 4 . Bei gleicher Stimmenzahl über Angelegen- haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollstänheiten des Vereins entscheidet die des Präsidenten ; wenn dig beglichen haben. es sich um Personen handelt, wird durch das Loos entArt. 3 2 . Das Mitglied bat sechs Monate nach seiner schieden. Aufnahme Anspruch auf die Vortheile des Vereins. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder. Art.
  2. Bei Krankheiten, die hervorgerufen sind Art. 2 5 . Die Mitglieder haben je nach ihrem Aller durch unsittlichen Lebenswandel, Trunkenheit oder Schläbei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten ; gereien, bei welcher der Betroffene

wiesenermaassen, die Zahlung dieser Gebühr muss binnen drei Monaten

- der Angreifer war, besteht kein Recht auf Entschädigung folgen. seitens der Vereinskasse. 838 Art. 34. Jedem Kranken, der es unterlässt in

nsten Krankheitsfällen ärztliche Hilfe rechtzeitig nachzusuchen, oder gegen die ärztlichen Vorschritten handelt, kann die Unterstützung auf das Gutachten des Vorstandes hin entzogen werden. Art. 35. Beim Tode, eines Mitgliedes

hält die Familie desselben eine einmalige Unterstützung von dreissig Franken. KAPITEL V I l . — Das Vereinsvermögen und dessen Anlage. Art.

  1. Das Vereinsvermögen besteht aus : 1° den Einzahlungen der Mitglieder; 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 4° den Staats- oder Gemeindezuschüssen , 5° den Zinsen der angelegten Gelder. Art.
  2. Von dem bestehenden Vereinsvermögen ist die Summe von dreitausend Franken als unantastbare Reserve zu betrachten. Diese Reserve kann nur im äussersten Nothfalle angegriffen werden, und wird sofort wieder vervollständigt. Zu diesem Zwecke wird der im Art. 26 vorgesehene monatliche. Beitrag auf neunzig Centimen

höbt, bis der Reservefonds in der vorgesehenen Höhe wieder hergestellt ist. Art. 38. Wenn über tausend Franken Vereinsgelder sieh in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder je nach dem

achten des Vorstandes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Vereinsinteressen am

spriesslichsten ist, anzulegen. Die zur Führung der Geschäfte des Vereins

forderlichen Ausgaben werden aus der Vereinskasse bestritten und sind gegen Beleg zu rechtfertigen. Art.

  1. Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. Auflösung und Liquidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen, Art.
  2. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statuten-Abänderung ist nur durch eine GeneralVersammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen worden ist. Die Beschlüsse, dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 2t. Juli 1891 vorgeschrieben Ist. Art.
  3. Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei

wiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflöse». Die Auflösung kann nur in einer, speziell zu diesem Zweck zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimm(...)tigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur

folgen, nachdem dieselbe General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathem hat ; derselbe muss mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissang der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 43. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse des Vereins, entweder zwischen Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern einer- oder dem Vorstände anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu

nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese

nennung, so kann der Präsident des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer

mangelung der Präsident, einen dritten Schiedsrichter zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist der Verein als solcher bei der Streitsache interessirt, so hat statt des Vorsitzenden des Vereins, der Prasident der höheren Kommission der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter u. dritten Schiedsrichter zu

nennen. Also beschlossen in der Generalversammlung zu Echternach, am

  1. Juni
  2. Der Vorstand, (Folgen die Unterschriften,) 836 Avis. — Caisse d'épargne. Par arrêté ministériel de ce jour, le bureau annexe de la Caisse-d'épargne à Diekirch a été, converti en bureau auxiliaire, à partir du 1er janvier
  3. Le receveur de l'enregistrement et des domaines au dit lieu exercera les fonctions d'agent comptable de ce bureau, conformément à l'art, 5 du l'arrêté r. g.-d. du 29 mai
  4. Luxembourg, le 18 novembre
  5. Bekanntmachung. — Sparkasse. Durch Ministerial-Beschluß vom heutigen Tage ist das Hülfsamt der Sparkasse zu Diekirch vom
  6. Januar 1897 ab in ein Nebenamt umgestaltet worden. Der Einregistrements und Domänen Empfänger daselbst ist gemäß Art. 5 des Kgl.-Großh. Beschlusses vom
  7. M a i 1889 mit den Funktionen eines Rechnungsagenten bei diesem Amte betraut. Luxemburg, den
  8. November
  9. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour la construction de chemins d'exploitation à Oberfeulen, dans la commune de Feulen, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association, sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Feulen. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Feldwegebau zu Oberfeulen, Gemeinde Feulen,

mächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate zu Feulen hinter(...). Luxemburg, den

  1. November
  2. Luxembourg, le 18 novembre
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Caisse d'épargne. —Opérations effectuées du 1er au 15 novembre
  4. Versements par 563 déposants, dont 133 nouveaux fr. 82,557 08 Versements antérieurs et intérêts capitalisés » 11,682,904 58 Total des versements. fr. 11,765,461 66 68,933 98 Remboursements à 226 déposants, dont 75 pour solde . . . . . fr. Remboursements depuis le 1er janvier, année cte., intérêts compris . . . 1,519,751 70 Total des remboursements . . fr. 1,588,685 68 Solde au 15 novembre 1896 . Luxbg.Imp.Lib. d.l. C. V. Bück ; L. Bück. Succ . . fr.10,176,77598

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