nennung der Mitglieder der Centralabschätzungs-Commission des Katasters. LE DIRECTEUR GENERAL DES FINANCES ; Der G e n e r a l - D i r e c t o r der F i n a n z e n ; Vu la loi du 18 juin 1898, concernant la révision du classement et des évaluations cadastrales, notamment les art. 3 et 4 de cette loi ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 18. Juni 1898, bell essend die Klasseneintheilungen und die Katasterabschätzungen, insbesondere der Art. 3 und 4 dieses Gesetzes; Nach Einsicht seines Beschlusses vom 4 Juli 1898 und der Wahlprotokolle der Cantonal- und der
satz-Delegierten; Auf den Antrag des Directors der Steuern und des Katasters; Revu son arrêté du 4 juillet 1898 et vu les procès-verbaux d'élection des délégués cantonaux et des délégués suppléants ; Sur les propositions du directeur des contributions et du cadastre ; Arrête :
. La commission centrale d'expertise du cadastre est composée de :
satz-Delegierte: Für den Canton Capellen, Hr. Jakob Schmitz, Bürgermeister zu Garnich; Esch, Hr. August Collart; Bürgermeister zu Bettemburg; Luxemburg, Hr. Emil Fischer, Bürgermeister zu Sandweiler; Mersch, Hr. L e i b f r i e d , Bürgermeister zu Schrondweiler; Clerf, Hr. Nicolas Cariers, Eigenthümer zu Fischbach; Diekirch, Hr. Prosper W o I f f , Eigenthümer zu Diekirch; Redingen, Hr. Nicolas Klein , Eigenthümer und Bürgermeister zu Roodt; Vianden, Hr. Stephan Zenners, Bürgermeister zu Weiler;. Wiltz, Hr. Joh. Nicolas Wagner, Bürgermeister zu Heispelt; 519 Pour le canton d'Echternach, M, Pierre Lehnerts, Für den Canton Echternach, Hr. Peter Lehnerts, bourgmestre à Zittig ; Bürgermeister zu Zittig; de Grevenmacher, M. Jean Molitor, Grevenmacher, Hr. Joh. Molibourgmestre à Oberdonven ; t o r , Bürgermeister zu Oberdonven; de Remich, M. Théodore FlamRemich, Hr. Theodor F l a m mang, propriétaire et curé à Burmang, Eigenthümer und Pfarmerange. rer zu Ammeringen. Art
Elle sera présidée par le directeur des contributions et, en cas d'absence ou d'empêchement de ce dernier, par l'inspecteur des contributions. Le géomètre en chef, et à son défaut un membre à désigner par la commission, rempliront les fonctions de secrétaire. Luxemburg, den
folgreiche Gelingen der zu unternehmenden Verrichtungen zunächst benöthigt, den Gang der der Centralabschätzungscommission besonders zustehenden Arbeiten zu bestimmen, vorbehaltlich einer spätern Regelung der Operationen der übrigen zu den Berichttgungsarbeiten heranzuziehenden Organe; Auf den Antrag des Directors der Steuern und des Katasters; Beschließt: Art.
stmaligen Zusammenkunft nicht in der
forderlichen Anzahl sich einfindet, so kann sie, nach einer neuen und letzten Zusammenberufung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der
schienenen Mitglieder, eine Entscheidung über diejenigen Gegenstände treffen, welche zum zweiten Male auf der Tagesordnung stehen. Bei der zweiten Zusammenberufung soll
wähnt werden, daß dieselbe zum zweiten Male geschieht, außerdem soll sie wörtlich die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels in
innerung bringen. Art. 4 Wünscht die Mehrheit der Kommission, ausschließlich des Steuer-Directors, das Zusammentreten der Commission, so ist Letzterer, wenn
Kenntniß von diesem Wunsche hat, gehalten, diese Zusammenberufung ohne Verzug vorzunehmen. La deuxième convocation fera mention que c'est pour la seconde fois que la convocation a lieu et rappellera textuellement les dispositions du présent article. Art.
öffnet die Sitzungen und verkündet die Unterbrechung und den Schluß derselben.
theilt das Wort in der Reihenfolge der Anfragen oder der Einschreibungen. Wenn nicht die Versammlung anders bestimmt, kann kein Mitglied mehr als zwei M a l das Wort über denselben Gegenstand
greifen. Art. 6. Die Versammlung entscheidet nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder, welche sich des Votums enthalten, sind bei der Feststellung, ob ein Vorschlag die Stimmenmehrheit der bei der Beschlußfassung anwesenden Mitglieder
hält, mitzurechnen. 521 Le vote a lieu par ordre alphabétique et commence par le nom du premier membre sorti de l'urne. Le président ou celui qui le remplace, votera le dernier. En cas de partage, l'objet en discussion devra être reporté à l'ordre du jour de la séance suivante; au même cas de partage dans cette seconde séance, le président ou celui qui le remplace, à voix prépondérante. Les membres de la commission votent à haute voix, excepté lorsqu'il s'agit de la nomination des délégués de la commission chargés d'opérer sur le terrain en exécution de l'art. 5, n° 3, de la loi susdite. Dans ce cas, on procédera au scrutin secret et les membres qui réunissent le plus de voix à la majorité relative sont élus. Art.
sten aus der Urne hervorgehenden Mitglieds. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter stimmt zuletzt. Bei Stimmengleichheit ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung zu setzen; tritt in dieser abermals Stimmengleichheit ein, so entscheidet die stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Die Mitglieder der Commission stimmen laut, außer bei
nennung der Commissions-Delegierten, welche in Ausführung des Art. 5, 3° des vorbezogenen Gesetzes mit den an Ort und Stelle vorzunehmenden Operationen zu betrauen sind. In letzterem Falle findet eine geheime Wahl statt und die
nennung geschieht nach relativer Stimmenmehrheit Art.
verhindert ist, einer Zusammenkunft beizuwohnen, direct und unverzüglich seinen
satz-Delegierten sowie den Steuer-Director hiervon in Kenntniß zu setzen. Der
satz-Delegierte hat sein Möglichstes zu thun, um der Zusammenkunft anzuwohnen. Art. 9. In Ausführung des Art. 2 des
wähnten Gesetzes theilt die Centralcommission die gesammte Bodenfläche in Abschätzungsbezirke ein. In jedem Bezirke bezeichnet dieselbe eine oder mehrere Mustergemeinden, in welchen sie die Anzahl der Classen einer jeden Culturart sowie die Abschätzungen ihrer Reinerträge prüft und feststellt. Außerdem hat dieselbe die Prüfung und gegebenenfalls die Berichtigung der von ihr angeordneten und durch den im folgenden Artikel besprochenen Unterausschuß ausgeführten ParzellarEintheilung vorzunehmen. 522 Art
fordert, daß wenigstens vier Mitglieder bei denselben zugegen sind. Die Leitung der Arbeiten der Unterausschüsse obliegt einem von der Centralcommission zu bezeichnendes Mitgliede. Die Unterausschüsse haben, für eine jede der ihnen zugewiesenen Mustergemeinden die Anzahl der Classen einer jeden Art von unbebautem Eigenthum sowie den den verschiedenen Classen einer jeden Culturart zugetheilten Reinertrag vorläufig festzustellen. Auch haben dieselben alle Eigenthumsparzellen in die verschiedenen Classen von Culturarten einzureihen, zu welchem Zwecke ihnen seitens der Kataster-Direction die benöthigten Tabellen mit allen dienlichen Aufschlüssen zugehen werden. Die Kataster - Geometer oder Supernumerare können von den Unterausschüssen zur Vornahme der materiellen Arbeit der betreffenden Operationen herangezogen werden. Die Gesammtarbeit der Unterausschüsse wird L'ensemble du travail des sous-commissions sera examiné et redressé, le cas échéant, par in Gemäßhert des Art. 9 dieses Beschlusses von la commission centrale, conformément à l'art. der Centralcommission geprüft und nöthigenfalls berichtigt. 9 du présent arrêté. Art. 1 1 . Nach Abschluß dieser Arbeiten beArt. 11. Après la clôture de ces travaux, la commission centrale déterminera le nombre des zeichnet die Central commission die Zahl der Abcommissions d'expertise pour chaque circon- schätzungscommissionen für jeden Bezirk. scription. Ces commissions d'expertise, composées conDie in Gemäßheit des Art. 6 des Gesetzes zuformément à l'art. 6 de la loi, procéderont à sammengesetzten Abschätzungscommissionen haben l'évaluation des communes leur assignées, sur die Abschätzung der ihnen zugewiesenen Gemeinden la base du travail de la commission centrale. auf Grund der von der Centralcommission aufCelle-ci surveillera les opérations des différen- gestellten Arbeit vorzunehmen. Letztere ist beauftes commissions d'expertise, examinera et cor- tragt, die Operationen der verschiedenen Abschätzrigera, le cas échéant, le résultat des évalua- ungscommissionen zu überwachen, das
gebnitz 523 tions établies par ces commissions quant à leur égalité proportionnelle. A cet effet, elle pourra se faire représenter par un délégué clans toutes les opérations des commissions d'expertise, Elle est également autorisée à appeler dans son sein, avec voix consultative, des experts spéciaux ou entendre dans leurs explications les propriétaires fonciers. der durch dieseCommissionaufgestelltenAbschätzungen auf deren Gleichmäßigkeit zu prüfen und nöthigenfalls zu berichtigen. Zu diesem Zwecke kann dieselbesichdurch einen Delegierten bei allen VerrichtungenderAbschätzungscommissionen vertreten lassen. Dieselbe ist ebenfalls
mächtigt, besondere Sachverständige mit berathender Stimme heranzuziehen, oder die Grundeigenthümer in ihren
klärungen zu vernehmen. Art.
satz-Delegierten, wenn sie den Sitzungen der Centralcommission zu Luxemburg bewohnen, betragen 10 Fr. per Tag, außer den Reisevergütungen, welche zu 30 Cts. per Kilometer für aufgewöhnlichenWegen zurückgelegte Entfernungen und zu 10 Cts. für Reisen auf der Eisenbahn berechnet werden. Für die Operationen an Ort und Stelle betragen die Präsenzgelder 15 Fr. außer den Reisekosten. Diese Vergütungen werden, wenn die Dauer der Sitzungen fünf Stunden nicht übersteigt, auf 8 bezw. 12 Fr. herabgesetzt. DieEntschädigungenderBeamten,welcheder Commission als Mitglieder angehören, werden später geregelt werden. Die Feldhüter und andere Anzeiger
halten Fr. 2,50 per Tag und Fr. 1,50 für den halben Tag. Art.
mächtigt wird, für einen zeitweiligen öffentlichen Dienst vorübergehend Portofreiheit zu gewähren, sowie des Art. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 1885, welcher der Regierung anheimgiebt, diejenigen Behörden zu bezeichnen, denen die telegraphische Gebührenfreiheit im Interesse eines öffentlichen Dienstes zusteht; Vu l'art. 7 de l'arrêté r. g.-d. du 1er octobre 1879, autorisant le Gouvernement à accorder transitoirement la franchise de port pour les correspondances relatives à un service public temporaire, ainsi que l'art. 7 de la loi du 19 mai 1885, abandonnant au Gouvernement de désigner les autorités auxquelles la franchise télégraphique est attribuée dans l'intérêt d'un service publie ; Beschließt: Arrête :
1. Für die auf die Katasterrevision pour les lettres que pour les télégrammes et les bezügliche, zwischen dem Präsidenten der Centralcommunications téléphoniques, est accordée abschätzungs-Commission und den Mitgliedern pour la correspondance relative à la révision derselben, sowie zwischen den Cantonal- und den cadastrale et échangée réciproquement entre le
satz-Delegierten stattfindende Korrespondenz président de la commission centrale d'expertise wird sowohl in Betreff der Briefe als auch der de la révision cadastrale et les membres de cette Telegramme und der Fernsprech - Mittheilungen commission, ainsi qu'entre les délégués canto- Porto- und Gebuhrensreiheit bewilligt. naux et leurs suppléants. Art. 2. Pour la fermeture des correspondanArt. 2. Hinsichtlich der Verschließung und ces afférentes et le contreseing, sont applicables Gegenzeichnung der angeführten Korrespondenzen
les dispositions consignées dans l'arrêté du 1 finden die Bestimmungen des Beschlusses vom 1. octobre 1879 Oktober 1879 Anwendung. Les télégrammes dont il s'agit doivent porter, Die Telegramme müssen außer der Unterschrift outre la signature de l'expéditeur, le titre en die Eigenschaft des Absenders enthalten, welche denselben zur Benutzung der Gebührenfreiheit vertu duquel celui-ci a droit à la franchise. berechtigt. Les intéressés, pour avoir accès aux cabines Um Zutritt zu den öffentlichen Fernsprechstellen publiques pour correspondre par téléphone en zu
halten, behufs freier Beförderung von Mitfranchise de taxe avec les personnes et dans le theilungen an die im Art. 1 bezeichneten Personen but indiqués à l'art. 1
, auront à justifier de leur und zu dem in demselben Artikel angegebenen qualité de membre de la commission dont s'agit. Zwecke, haben die Interessenten ihre Eigenschaft als Mitglied der betreffenden Commission nachzuweisen. Art.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.