61 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Vendredi, 15 février 1901. N° 8. Arrête du 11 février 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Alzingen LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance legale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Alzingen, ensemble les statuts de cette société , Vu l'avis émis le 7 lévrier 1901 par l'administration communale de Hesperange, Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 6 janvier 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements, Attendu que les recettes assurées de la môme société paraissent suffisantes pour faire face a ses dépenses obligatoires ; Arrête Art. 1*. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Alzingen est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés Freitag, 15 Februar 1901. Beschluß vom 11. Februar 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehverstcherungs- Vereins von Alzingen betreffend Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Alzingen, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hesperingen, vom 7. Februar 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der aus Gegenseitigkett beruhenden Vereine, vom 6 Januar 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts., In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesehe und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmaßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 Der Viehversicherungsverein von Alzingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 62 A r t 2. Le présent arrête, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 11 février 1901 Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN Alt. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im «Memorial» veröffentlicht werden. Luxemburg, den 11. Februar 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Alzingen. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen, — Name, Sitz und Zweck des Vereint § |, —Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Alzingen wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit im Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren § 2 — Der Sitz des Vereins ist in Alzingen und erstreckt sieh auf die Ortschaft Alzingen § 3 — Die Gesellschaft versichert
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere,
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Aller von wenigstens einem Jahre KAPITEL II, — Mitgliedschaft, Ein- und (...) aus dem Verein — Einschreibung der Thiere § 4 — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschalten weiden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art, 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vorn Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Vichbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzeine Stücke versichern wollen. § 5.— Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen () Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhalten zu haben § 6, — Die Mitglieder, fur weiche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem Vereinsvorstunde zu einer bestimmten Stunde vorge laden, um dieselben über die Ursrchen des Ausschlusses. zu hören Solern dieselben nicht erstheinen, oder die Grundedem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der General versammlung unterworfen, § 7 — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schutlich bei dem Vorstände eingereicht werden Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,. welche ihren Wohnsitz .ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für dies hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert, Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung fur den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw, Ausschluss erfolgt, Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 63 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fälten kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxalionsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die solort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10, — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu eistatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stü k au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrberrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. —'Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlüsses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben, der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte, seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezükes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere ander warts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fallen ist dem Vorstände von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer in. Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschädigungsbetrag, — Beiträge, — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind:
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde; 6) Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibsiorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Auspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorbandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; à) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet; 64
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16, — Entschadigungshetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stuck Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 26 vorgesehenen Falle. § 17. — Beitragte. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr, 1,25 Ct., für die folgende Fr, 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beitrage sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden, § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrag« von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höbe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen, aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsaustagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzlern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhntlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkranke oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb zwöll Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliegst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viches sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des« gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, soerfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss diealsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf dreiviertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig Ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 65 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung und fällt in diesem Falle die Flaut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwidermit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, laufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins- über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins« ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nach- jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. träglich anerkennen muss. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres. sind. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. JaDie Protokolle der General-Versammlung müssen zu, nuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammzwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterZu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxa- schrieben werden. toren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätz§ 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des ungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen Generalund Umlagen des Vereins vertheilt werden. versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmen§ 29. — Im Erkrankungs- und To lesfalle. eines Thieres mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, einem Vorsteher ; nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes einem Stellvertreter des Vorstehers ; erfolgt einem Rechnungsführer; und § 30. — Der Rechnungstuliter berichtigt auf Grund des zwei Mitgliedern. von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Mitglieder au. Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind
- a)Die General-Versammlung.
- b)Der Vereinsvorsland. § 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss dos Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes angestimmt werden soll, § 33, — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt odervon den Mitgliedern angeregt worden, in letzierem § 35. —, Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäfisführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 66 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenig-tens ¾ der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig, — Im Falle der Auf ösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, das wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 2 1 Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein- § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittung«- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Beratheu und angenommen zu Alzingen, den 9. 0ctober 1900. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 11 février 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Hesperange-Fentange. Beschluß vom 11. Februar 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Hesperingen und Feutingen betreffend LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de HespérangeFentange, ensemble les statuts de cette société; Vu l'avis émis le 7 février 1901 par l'administration communale de Hespérange, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 6 janvier 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête ; er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail do HespérangeFentange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, der Regierung; Präsident Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs Vereins von Hesperingen und Fentingen, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hesperingen, Sitz des Vereins, vom 7. Februar 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 6. Januar 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11 Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; I n Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; I n Anbetracht, das; die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von. Hesperingen und Fentingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 67 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 11 février 1901. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement. EYSCHEN Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazugehörigen Statut soll im «Memorial» veröffentlicht werden. Luxemburg, den 11. Februar 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Hesperingen und Fentingen. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungsverein von Hesperingen-Fentingen wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren.
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwältigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen.
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während zwei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Hesperingen und erstreckt sich auf die Ortschaften Hesperingen und Fen- dem Vereine vorgeschlagen , werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, tingen. um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu § 3. - Die Gesellschaft versichert;
- a)Kühe, Rinder, hören. Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem im Aller von wenigstens einem Jahre. Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitsich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, 15 bis 18 Jahren, sowie die vorheirathelen Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine vom 11.Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese frort die des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein bind jedoch ausgeschlossen : Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von soge- Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes nanntem Leihvieh :
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stucke ver- Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichersichern wollen. ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der keilen für den Verein auf. General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den standes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig ge- welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz macht haben.
- b)Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehvergebührlich schlecht pflegen. 68 icherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss dos Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhallen Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vich nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung Über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich dt»r neu eingestellten Thiero innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, § 11, — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestallten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12, — Die Versicherung hört auf : 1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Vichversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt, 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über. gehl, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort ;
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereint» stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind ; In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben.
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. - Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind ;
- n)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen;
- c)Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschä ligung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschä ligung nicht eintreten kann. Eine Entschä ligung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dm» ihm da« Vorhandensein des Fehlers bekannt war, § 11. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden;
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den Ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vorn Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art. 69 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
- e)Wenudas versicherte Thierin Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgetuhrt worden : ausgenommen sind dabei solche Opérationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B, bei Blähungen durch den Trukarstich u. s. w. Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschäligten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Eitschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgeselzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahrigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. —Mitglieder des Vereins, welche eich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinegelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke 'verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Fünrung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, — Nothschlaehlung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vortstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige, machen; damit si(h von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : bestritten. für eine Kuh Fr. 1.25 C t , für die folgende Fr. 0.62½ Ct., § 26. — Unter allen Umstanden ist das Mitglied verund für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. pflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschie- sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen Trifft den den sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beitrage sind gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt so jedoch vorher zu entrichten. erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünf- Vereinskasse. hundert Kranken übersteigen, muss der Ueberschuss bei § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankder Sparkasse deponirt werden. heit verdachtig, so kann durch den Vereinsausschuss die § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste- zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverhande Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. werden sollte. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, tenden Falls die Zahtung eines aussergewöhnlichen Bei- dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins 8a 70 ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachtraglich anerkennen muss Über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über KAPITEL VI — Beginn des Versicherungsjahres. solche Angelegenheiten beschnessen, die bei der Einla§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja- dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden nuar und endigt mit dem 31 Dezember eines jeden Jahres. sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch ihrer Gulugkeit von dem Vorsitzenden, dem Sch(...) zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behandigt der Vorsteher den Taxa- und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammtoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren lung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrie. Vieh versichert ist Die hierbei ermittelte Abschatzungs- ben werden summe gilt als diejenige, auf welche die Bertrage und § 34 — Vorstand Zur Verwaltung der Geschäfte de» Umlagen des Vereins vertheilt werden. Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen General- § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjahrige Abschätzurgs summe als die jenige, nach welcher die Vergutung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsfuhrer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverz-ichnisses die Versicherungstolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Hoberolle für die Zahlung der cinzeten Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Summenmeh(...). einen Vorstand, bestehend aus ; einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers; einein Rech(...), und drei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt Dieselben (...) ihre (...) (...) Ihr Amt ist ein Eh(...) Die Reinumeration des (...) dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt § 31 — Die Orgine des Vereins sind § 35 — Der Vorstcher besorgt die Gesammt Geschaftsa) DieGeneralVersimmlung. luh ung und vertritt die Gesellschaft in allen halten, kann 6) Der Vereinsvorstand. sah aber auch durch den St(...)ter vertreten lassen § 32 — Generalversammlung — Wenigstens einmal § 36 —Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung im Jahre findet in dem auf den Schluss des s Rechnungs(...) und die Auszahlung der auf die Vereins. jahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. aller (...) Ausgaben auf Grund der Anweisung Der Prasident kann ausserdem die Generalversammlung kasse des Vorstehers eigenn à bug, er muss dieselbe auf Verlargem von 3 VorAm En le des Geschaftsjahres legt der Rechnung führer standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mit E(...) und Ausgliedern unterzu(...) und die Gegenstande der Tages- volistan (...) Rechnung ab über die gaben, welche in der im Monat Januar (...) ordnung enthaltendes Ersuchen einberufen General-Versammlung vorgelegt wird Der Vorstcher beDie Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem fur dieselben (...) Tage durch Anschlag aufstchugt das Kassenwesen Ortsüblich bekannt zu machen, — Die Beschlüsse der Ge§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm neralversammlung werden nach einfacher (...)- durch (...) Statut (...) Reichte und Pflichten durch die heit der Anwesenden gelasst, ausgenommen wenn über blosse Wahl berechugt Antrage auf Abanderung der Statuten oder Aullosung des § 38, — (...) — Alle im Schosse der GeseltVerbandes abgestimmt werden soll. schift entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des § 33 —Befugnisse — Die ordentlichen Generalver- Gesetze vom 11, Juni 1891 stets durch zwei von den bezu ernennenden Schiedsrichter gesammlungen beschliessen uber alle Gegenstande, welche theiligten P(...) denselben zu diesem Behuf von dem Vorstandevorgelegt schlichtet. oder von den Mitgliedern ingeregt werden, in letzterem Unterlasst eine der Parteien diese Ernennung, so kann Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem der (...) des Vereins dieselbe vor(...) Sind die Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie gemacht worden und seilt he nicht den Statuten zuwiter- einen drirten zu, welcher zu (...) hat und dessen aufen Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung (...) (...) ist 71 § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens ¾ der anwesenden Stimmen «ich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens § der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen« — Dieser Besch'nss muss mit ¾ der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh, Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Hesperingen, am 1. Dezember 1900. (Folgen die Unterschriften.) Chemirn de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*) Marchandises. Voyageurs. RECETTES. Do 1er au 31 octobre... Du 1er janvier au 30 sept. . . 1900 fr. 157,500 00 1,451,250 00 fr. Recettes diverses. 1,227,500 00 fr. 10,295,000 00 Recettes totales. 93.750 00 900,000 00 fr. 1,478,750 00 12,646,250 00 Du 1er janvier au 1 octobre. . 1900 fr. 1,608,750 00 1899 1,433,750 00 fr. 11,522,500 00 10,320,000 00 fr. 993,750 00 927,500 00 fr. 14,125,000 00 12,701,250 00 Différence en faveur de 1899 135,000 00 1,202,500 00 66,250 00 1,423,750 00 1900 fr. 97,413 79. Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 87.594 82 *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux de* lignes d'Esch Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. 72 Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2° réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres. Voyageurs. Marchandises. Du 1er au 31 octobre. . . Du 1er janvier au 30 sept. *). . . fr. 56,566 74 446,567 85 1900 Du 1er janvier au 30 oct. . . 1899 fr. RECETTES. 1900 Différence en faveur d e . . . . 1899 Recettes diverses. Recettes totales fr. 342,941 95 3,169,252 05 fr. 3,441 72 24,672 52 fr. 402,950 41 3,640,492 42 503,134 59 410,100 79 fr. 3,52,194 00 3,183,008 28 fr. 28,114 24 26,166 53 fr. 4,043,442 83 3,619,275 60 93,033 80 329,185 72 1,947 71 424,167 23 1900 fr. 28,197 74, soit par jour-kilomètre fr. 78,08 1899 26,021 03, fr. 71,29 Produit kilométrique corres.] *) Recettes arrêtées au 31 juillet Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette Longueur en exploitation : 41 kilomètres Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 oct. . . Du 1er janvier au 30 sept. . . fr 1900 Du 1er janvier au 31 oct. . . 1899 fr. 1900 Différence en laveur de. . . .1899 10,819 55 109,950 60 120,770 15 113.516 95 fr 7,253 20 Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. 7,956 53 65,945 45 fr. 381 30 3,357 90 fr. 19,157 40 179,253 95 fr. 73,902 00 80,835 80 fr. 3,739 20 3,739 20 fr. 198.411 35 198,111 95 fr. 299 40 fr fr. 6,953 80 1900 fr. 5,807 16. Produit kilométrique correspondant a 1899 fr 5,798 39 Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. Voyageurs. Marchandises. fr. 4,348 60 46,773 40 Du 1er janvier au 31 octobre. 1900 fr. Du 1er janvier au 31 octobre . 1899 51,122 00 50,272 23 fr. 849 75 RECETTES. Du 1er au 31 octobre. . . Du 1er janvier au 31 sept. . . . 1900 Différence en faveur de. . . 1899 1899 Recettes diverses. Recettes totales. fr. 6 246 60 60,649 45 fr. 541 90 4,557 30 fr. 11,137 10 111,980 15 fr. 66,896 05 70,796 67 fr. 5,099 20 6,400 51 fr. 123,117 25 127,469 43 fr, 3,900 62 fr, 1,301 31 fr. 4,352 1900 fr. 3,357 74. Produit kilométrique correspondant à 1899 fr. 3,476 44 Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V. Bück: L. Bück, Succ. 12