. L'administration du service agricole est chargée, sous l'autorité du membre du Gouvernement du service afférent, des affaires de l'agriculture. Elle pourra, en outre, être chargée, sous les ordres du membre du Gouvernement que la chose concerne, du service du curage, de l'entretien et de l'amélioration des cours d'eau. Art. 2. Le personnel du service agricole pourra comprendre, outre l'ingénieur agricole, chef de service:
folgen soll; Art.
fordern 570 l'exigent, le Gouvernement pourra nommer, hors cadre, deux conducteurs de troisième classe. Art. 3. Les traitements de ces fonctionnaires sont fixés de la manière suivante : 4,700 - 5,000 Ingénieur agricole... 3,370-3,670 Conducteur de première classe 2,870—3,170 Conducteur de deuxième classe 2,425—2,750 Conducteur de troisième classe 1,800—2,025 Conducteur auxiliaire... 3,660 - 3,960 Chef de bureau ou... 2,960—3,260 Sous-chef de bureau... 2,225—2,550 Commis de première classe... 1,800-2,025 Commis de deuxième classe... 1,600 Commis de troisième classe... kann die Regierung, außer der normalen Zahl, zwei Conducteure dritter Klasse
nennen. Art. 3. Die Gehälter dieser Beamten sind festgesetzt wie folgt: Landbau-Ingenieur... Fr. 4,700 - 5.000 Conducteur
ster Klasse... 3,370—3,670 Conducteur zweiter Klasse... 2,870—3,170 Conducteur dritter Klasse... 2,425—2,750 Hilfs-Conducteur... 1,800—2,025 Büreau-Vorsteher oder... 3,660—3,960 Unter-Büreauvorsteher... 2,960—3,260 Commis
ster Klasse... 2,225 - 2,550 Commis zweiter Klasse... 1,800—2,025 Commis dritter Klasse... 1,
ster Klasse darf für jede dieser Klassen zwei nicht übersteigen. Jedoch können die Conducteure zweiter und die dritter Klasse, sowie die Hilfs-Conducteure, nach zehn Jahren guter und treuer Dienste in diesen Klassen, resp. Rangstufen, das Minimalgehalt eines Conducteurs
ster, resp. zweiter und dritter Klasse
halten. Die Conducteure
ster Klasse können nach zwölf Jahren guter und treuer Dienste in derselben Rangstufe noch drei zweijährige Gehaltszulagen von je 100 Franken
halten. Art.
forderlichen Gehilfen;
nannt, die anderen Beamten von dem zuständigen Regierungsmitglied, in den Grenzen. der Büdgetbewilligungen. 571 Les frais de route et de séjour, ainsi que les Die Reise- und Aufenthalts-Gebühren, sowie frais de bureau, s'il y a lieu, sont fixés par eventuell die Büreaukosten, werden von Uns i n Nous dans les mêmes limites. denselben Grenzen festgesetzt. Art. 7. Tous les fonctionnaires définitiveArt. 7. Alle Beamten, welche eine definitive ment nommés soit au service agricole, soit dans
nennung, sei es in der Ackerbau- oder in einer une autre administration de l'État et, le cas anderen Verwaltung des Staates
halten haben, échéant, leurs ayants-droit intéressés, sont ad- und, gegebenen Falls, deren Rechtsnachfolger, mis à faire valoir, pour la liquidation de la pen- sind berechtigt, für die Bemessung ihrer Pension sion, le temps passé dans les fonctions provi- die bei der Ackerbauverwaltung verbrachte prosoires du service agricole, à charge par eux de visorische Dienstzeit geltend zu machen, unter der verser, dans le délai de cinq ans, les retenues Bedingung, daß sie, in einem Zeitraum von fünf prévues par la loi générale sur les pensions des Jahren, die durch das allgemeine Gesetz über die fonctionnaires de l'État. Pensionen vorgesehenen Abzüge an die Staatskasse einzahlen. Art.
füllung der zur Beförderung concernant les promotions dans cette branche in diesem Dienstzweig
forderlichen Bedingungen de service. Celte disposition de faveur ne s'ap- befreit. Diese Vergünstigung ist indessen auf den pliquera pas à l'ingénieur agricole à nommer in der Folge zu
nennenden Landbäu-Ingenieur nicht anwendbar. par la suite. Art.
sucht, dieser religiösen Feierlichkeit beizuwohnen. 573 Les collèges des bourgmestre et échevins des villes et communes sont chargés de régler le programme de ladite fête publique. Ils me feront parvenir leurs rapports sur l'exécution des présentes par l'intermédiaire des commissaires de district ; le rapport de la ville de Luxembourg me sera envoyé directement. Luxembourg, le 12 juillet
mächtigt worden, ihren Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen. Luxemburg, den
mächtigt worden ihren Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen. Luxemburg, den
klärt worden. depuis l'année 1879 à
füllung der in demselben Urtheil gestellten Bedingungen. Hr. Richter P a q u e t wird mit der Entgegennahme der durch Letztere zu stellenden Kaution beordert. Luxemburg, den
nannt. Luxemburg, den
setzung des Hrn. Dr. Paul K o c h , welcher verhindert ist, interimistisch und provisorisch mit dem Amte des Kantonalarztes von Luxemburg betraut worden. Luxemburg, den
setzung des verstorbenen Hrn. Dr. Metzler, zum Kantonalarzte von Mersch
nannt worden. Luxemburg, den
nannt worden. Luxemburg, den
mächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate zu Weiswampach hinterlegt. Luxemburg, den
wähnte Sparbuch als annulirt
klärt und durch ein neues
setzt werden. Luxemburg, den
mächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate zu Gösdorf hinterlegt. Luxemburg, den
nannt worden, in
setzung des Hrn. Gläsener, welcher sein Mandat nicht annehmen kann, Luxemburg, den
wähnte Sparbuch als annulirt
klärt und durch ein neues
setzt werden. Luxemburg, den
klärt sind. Noms. — Namen. Qualité — Stand. Jardinier. Atten, Joseph. Fleuriste-horticulteur. Backes, Emile. Backes, G & M. Horticulteurs-rosiéristes. Beffort, Dominique. Pépiniériste-horticulteur. Pépiniériste. Beiler, Théodore. id. Bleser, Jean-Pierre. id Britz-Feith. Rosiériste. Bourg Melchior. Damé, Charles. Rosiériste-pépiniériste. Maraîcher. Dier, Jacques. Emeringer, Pierre. Pépiniériste Horticulteur. Federspiel, Albert. Pépiniériste. Tederspiel, Henri. id. Friedrich, Pierre. Rosiériste. Gemen & Bourg. Maraîcher. Gloden, Nicolas. Pépiniériste. Hack, Pierre. Maraîcher-rosiériste. Jamin, Guillaume. Rosiéristes. Jungbluth, frères. id. Ketten, frères. Pépiniériste. Kettels, Louis. Pépiniéristes-fleuristes. Kill, frères. Jardinier. Kill, Joseph, père. Pépiniériste-rosiériste. Kintzelé, Bernard. Maraîcher-fleuriste. KIopp, François. Rosiériste-pépiniériste. Lamesch, Jean-Bapt. Jardinier. Lanners, Jean. Rosiériste. Lamesch, Adam. Fleuriste-maraîcher. Lenertz, J. P. Jardinier. Ludovicy, Nicolas. Jardinier-rosiériste. Meich, Pierre. Pépiniériste. Michaelis, Jean. id. Mousel, Mathias, la veuve. Pépiniériste-rosiériste. Mouzin, François. Domicile. — Wohnung. Ettelbruck. Luxembourg. Clausen. id. Sandweiler. id. Niederwampach. Limpertsberg. Mullendorf. Bonnevoie. Bereldange. Lintgen. Wiltz. Aspelt. Limpertsberg. id. Dahlem. Muhlenbach (Eich). Beggen. Limpertsberg. Wiltz Merl. id. Heisdorf. Limpartsberg. Dommeldange. Diekirch. Beggen. Esch-sur-l'Alzette. Filsdorf. Schieren. Niederwiltz. Sandweiler. Steinsel. 578 Odendahl-Haag. Porte-Croisé, Pierre. Rappalle, Dominique, fils. Reuter, Michel. Scheid, Jean-Pierre. Scheid, J. B. Scheuer, J. P. Schiltz, Henri. Schütz, Mathias. Soupert & Notting. Schwartz, Bernard. Strasser, Jean. Theis, Joseph. Thull, Jean. Tonnar, Baptiste. Tonnar, frères. Tonnar, Joseph. Wallenborn, Urbain. Wein-Kræmer, veuve. Winandy, Antoine. Wilhelm, Auguste. Maraîcher. Rosiériste. Fleuriste-arboriculteur. Fleuriste-maraîcher. id. Fleuriste-maraîcher. Pépiniériste. Pépiniériste. Maraîcher-fleuriste. Rosiéristes. Rosiériste-arboriculteur. Pépiniériste. id. Jardinier. Pépiniériste-rosiériste. Pépiniéristes. Pépiniériste. Horticulteur. Maraîchère-fleuriste. Maraîcher-fleuriste, Pépiniériste. Luxembourg, le 12 juillet
@taat§mtnifter, Sßräfibeitt ber R e g i e r u n g ; Vu le rapport général de la Chambre de commerce sur la situation du commerce et de l'industrie dans le Grand-Duché pendant l'année 1900; ^ad^ ©initiât beê allgemeinen 33erid?te§ ber £anbel$i:ammer über bie Sage beê §anbeï§ unb ber ^nbufîrte be§ ®ro^
jogt§umâ »ä^renb be$ Sa^re« 1900; SBefd^ttefet : Arrête : Le rapport prémentionné sera publié comme annexe au Mémorial. ©riuä^nter Sertit foff aU SBeilage jum „3Jlß= mortal" veröffentlicht toeröen. Luxembourg, le 12 juillet
hellt, daß die Aktien-Gesellschaft Aciéries et Ateliers de Luxembourg, mit dem Sitze zu Luxemburg, die Stempelgebühren von 425 Obligationen, jede zu 500 Fr. eff., mit den Nrn. 1 bis 425, entrichtet, hat. Gegenwärtige Bekanntmachung soll der Bestimmung im Art. 5 des Gesetzes vom
scheinen;. ses dépenses obligatoires ; Arrête : Beschließt:
1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Eschweiler Eschweiler (Rodenburg) wird hiermit gesetzlich, (Rodenbourg) est légalement reconnue et ses anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. statuts sont approuvés. 581 A r t .
streckt sich auf die Ortschaften, welche an der dortigen Molkerei betheiligt sind, nämlich: Eschweiler, Beidweiler. Bech, Berburg, Budler, Flaxweiler, Olingen, Hemsthal und Rippig, Gonderingen. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pachter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein
streckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahre in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, aut. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeiten für den Verein auf. §
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegentigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Vieh versic KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. 582 ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen
den. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von. zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Anne,mha die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahret). Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über' geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veranderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden. Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet ;
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselhe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Vuches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellnng anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb zwölf Standen hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werde kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus des Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös sliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 584 KAPITEL VI — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VIl. — Organe des Vereins. § 3 1 . — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gesasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 53. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behüse von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeil von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwer zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehallen wird i n geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer; und wenigstens einem Mitgliede für jede betheiligte Ortschaft, nämlich ein Mitglied für jede Ortschaft, welche nicht mehr als dreissig Versicherte zahlt, und zwei Mitglieder, wenn die Zahl der Versicherten i n einer Ortschaft über dreissig Versicherte zahlt. Die sämmltichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Bei Stimmengleichheit in den Abstimmungen des Vorstandes entscheidet die Stimme des Präsidenten, §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftejahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 585 beiden Schiedsrichter geheiltes Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entschei (...) hat und dessen Entscheidung entgültig ist. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gesasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Guthetssung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Beratheu und angenommen zu Eschweiler, den
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Steinheim est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Steinheim, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Rosport, vom
scheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein zu Steinheim wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 48b 586 Art.
streckt sich auf die Ortschaft Steinheim. § 3. — Die Gesellschaft versichert
streckt. — Minderjährige im Aller von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten. Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 sestgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Emtrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
hallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sotern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes,
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung fur den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeil für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz: nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 587 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierartzes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des u versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodaun hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL I I I . — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach
folgter schriftlicher Mahnung* durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als glieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In (Jen drei Fällen ist dem Vorstände von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung, — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : n) Wenn der Viehhesitzer die Krankheit oder den Un fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet; 588
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
massigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein spaterhin aus dem Central: verbände freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen: Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes solange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Hohe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche zur Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viehes. Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstände innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdachtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des. Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes sestgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in- 589 einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abscbätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gesasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 3 3 . — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Bebufe von dem Vorstande vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Miltheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzeude hat in der General-Versammlung üher seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwessung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. 590 Unterlasst eine der Parteien diese
nennung, so kann per Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgultig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
fordert, dass wenigstens die Hällle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Steinheim, am
A r t . 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Diekirch est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh Beschlusses vom
scheinen; Beschließt: A r t . 1 . Der Viehversicherungs-Verein von. Diekirch wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 591 Art.
halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus§ 2.—Der Sitz des Vereins ist in Diekirch und
streckt dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem sich auf die Ortschaften Diekirch und Herrenbergerhof. Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, § 3. — Die Gesellschaft versichert :
scheinen, oder die Gründe dem KAPITEL I I . — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibungder Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein
streckt.— Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch A n . 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitghed die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — i m Falle des Austrittes oder dos Ausschlusses sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, i n welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den F a l l , dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeil beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 592 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
gibt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxatiousverzeichuiss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist, § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiero innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstaude Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übargeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind ; In den drei Fallen ist dem Vorstände von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zuruckzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beitrage, — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Eintschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ; a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet ;
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert. Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reserve fonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge, Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24, — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dein Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins 48c 594 ausschuss die Notwendigkeit der Nothhchlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlage des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im
krankungs- und Todesfälle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt aus Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die \on dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einheruten. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gesasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen heschliessen über alle Gegenstände. welche denselben zu diesem Behuse von dem Vorstände vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzteren Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschattsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte desVereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werde jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer \ollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedstichler geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sieeinen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig hl, 595 §39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statute kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens dreiviertel der anwesenden -Stimmen sich dafür aassprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
kennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Fouhren betreffend. L E MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT nu GOUVERNEMENT. Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Fouhren, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 23 mars 1901 par l'administration communale de Fouhren, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 juin 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Fouhren est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. §
klärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Diekirch, am
scheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Fouhren wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 596 A r t .
streckt sich auf die Ortschaften Fouhren, Beitel, Walsdorf, Longsdorf. § 3. — Die Gesellschaft versichert ;
streckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriltlich bei dem Vorstande eingereicht werdet). Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffeuen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahre, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeilen für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitznimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegentigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 597 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschlus des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden di Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In allen Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Vereins eingeholt weiden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Anne,mha die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. §10.— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aulnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wireklich Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben. 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt. 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand. 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben. d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
heben oder sofern
den gesetzliche Zeitpunkt, welcher für den betreffende Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; 6) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet ;
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so Iange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwakungsaustagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden §22
wähnten Centraheiband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, hei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachlung nachträglich anerkennen muss. 599 KAPITEL VI — Beginn des Versteherungsjahtes. §
mittelte Abschätzungsumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. g 50. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande sestzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gesasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliesse über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt oder \on den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat, in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen die, bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand : Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und je drei Mitgliedern für jede Ortschaft. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung fesigesetzt. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu (...) hat und dessen Entscheidung entgültig ist. §
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei 1891 stattzufinden. anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden §
klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Berathen und angenommen zu Fouhren, am 17 wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten März 1901. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 5 juillet 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Niederanven. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Niederanven, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 26 avril 1901 par l'administration communale de Niederanven, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 9 juin 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête :
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Niederanven est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschluß vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.