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Arrête : Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs. von Art. 1er. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du betail de Junglinster Jung

MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 4 janvier 1902. N° 1. Samstag, 4. Januar 1902. Arrète du 28 décembre 1901, portant reconnaisance légale et approb

Art. 3des Gesetzes vom H .

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehhändler und Eigeuthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ; 6) Viehhesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  2. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  3. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  4. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen;
  5. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf denVerein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 3 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem audern Versicherungsverein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordeutlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  6. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  7. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  8. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Keuntniss zu geben;
  9. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist. ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, §13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  10. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  11. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  12. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  13. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  14. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  15. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  16. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  17. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 4 verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u. s. w. ;
  18. f)Wenn einer (...) Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewahrung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht zulässig. Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch bat die Vereinskasse für sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnliehen oderauch aussergewöhnlichen Prämien. § 16. — Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt,dent Eigenthümer zu. mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fallen § 17. — Beiträge. —Jedes Mitglien ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. Nothschlachtung. § 24 — Wenn, ein versichertes Slück Vieh erkrankt oder ernen Un(...) erleidet, dann ist der Eigenthümer werpflichter, alle ihm zu Gebote stehenden. Mattel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen Anordnungen uberzeugt werden kann. § 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Spàter eintretende Mitglieder haben, aüsser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. KAPITEL V. — Verfuhren bei Erkrankung des Viehes. — § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1900 Franken Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be- behalten oder solches dem Vereine belassen will. stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu grünIn letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich denden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central- fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeDer Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur schlossen werden sollte. mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein- dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinstretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei- ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachtrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert träglich anerkennen muss. 5 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherimgsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Absehäizungssumme als diejenige, nach welcher die Vergutung im Falle eines Verlustes erfolgt § 30. — Der Rechnungsunrer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  19. a)Die General-Versammlung ;
  20. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf, ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordeutliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneratVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gescbäftsfuhrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen, § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter ge schlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann 6 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statuten gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erforderi, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hiifskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden, Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Vierlei der Vereinsmilglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Koslenpreise an die Mitglieder überlabsen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Junglinster, am 27. Mai 1900. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stasance légale et approbation des statuts de la tuten des Viehversicherungs Vereins von Société mutualiste d'assurance contre la mortaLivingen betreffend. lité du bétail à Livange. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des VlehversicheVu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance rungs-Vereins von Livingen wegen gesetzlicher contre la mortalité du bétail à Livange, en- Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; semble les statuts de cette société ; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVu l'avis émis le 4 août 1901 par l'admiverwaltung von Röser, vom 4. August 1901; nistration communale de Rœser ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1 9 0 1 ; en date du 22 décembre 1901 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; ducal du 22 du même mois ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; et règlements ; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Livange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein von Livingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 7 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 28. Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident det Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Livingen. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1.—Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Livingen» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Livingen und erstreckt sich auf die Ortschaften Livingen und Peppingen. § 3. — Die Gesellschaft versichert
  21. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; 6) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins, kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen

Art. 3des Gesetzes vom 11.

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen ReglementendesVereinsnicht nachkommen ;
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus demVereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursacheu des Ausschlusseszu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen, § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlussesstehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 8 seinigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Vichversicherung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theii der bezahlten Beitrage dem andern Versieberaugsvere.iu durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. _ Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Etgieht sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres hestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergiössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstände Auzeige zu erstatten und wird sodann hinsiehllich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. bat Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als, Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle, setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergület KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wobusitzausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitnunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erlolgter schriiljjeher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung aut einen anderen Besitzer übergehl, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  7. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  8. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  9. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss'zu geben ;
  10. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Be Stimmung gehallen ist, ein verkauftes Thier zurück nehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbelrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  11. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  12. b)Durch Ueberschwemmungen ;
  13. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben aut Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jeuer Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eiues redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder soferu er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers hekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  14. a)Wenn der Viehbesilzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebeneu Frist zur Anzeige bringt ;
  15. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thiere's vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet; 9
  16. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  17. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  18. e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden: ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
  19. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Hautifällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, rnuss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt, Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Er. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange auzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22;erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oden auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthumer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausscauss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in la 10 einem Tage verkauft. Der E(…)los Hesst in die Verenkasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt um dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezenther eines jeden Jahre. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deien Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, ant welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt, § 30. — Der Rechnungsfühier berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die VeisiehorungsioMe und fertigt die von deut Vorstände festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V l l . — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind
  20. a)Die General-Versammlung.
  21. b)Der Veiemsvorstand. § 32.—General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahie findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn witklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die, Gegenstände der Tagesonlnuug enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlösse der General-Versammlung werden nach einfacher Siimmenmehiheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordernfliehen General-Versammlungen beschlossen über alle Gegenstande, welche dienselbemzudiesem Behüfe von dem Vorstande vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem vorstande von den zu stellenden Auträgen Miitheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung, über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten heschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Vetsanunlung müssen zu, ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schrififührer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmiigliedern unterschrieben werden. § 34,. — Vorstand. —Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend ans: einem Vorsieher ; einem Stellvertreter des Vorsiehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämältlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Diesolben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt, die Erhebung, aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anwersung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung alle ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gesch(...)tet. 11 Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselhe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritlen zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form staltzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einArrêté du 28 décembre 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Dalheim. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande eu reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Dalheim, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 21 août 1901 par l'administration communale de Dalheim, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 22 décembre 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recolles assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1er. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Dalheim est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmiiglieder\ertreten sein müssen. — Dieser Besehluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimungen des Art, 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kosleupreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Noiationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Staunen gilt als Anerkenntniss; derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Herathen und angenommen zu Hœser, den 4. August 1901. (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Mehversicherungs - Vereins von Dalheim detreffend. Der S t a a t s m i n i s t e r , P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viebversicherungs Vereins von Dalheim, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Dalheim, Sitz des Vereins, vom 21. August 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der Höberen Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901 Nach Einsicht des Gesetzes vom 11, J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Dalheim wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 12 Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehö- A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. rigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht, werden. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Luxemburg, den 28. Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident, der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Dalheim. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1.—Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Dalheim » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt , seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Dalheim und erstreckt sich auf die Ortschaften Dalheim und Filsdorf. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
  22. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  23. b)Kälbinwen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dein "Verein. *— Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt.— Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Weibspersonen

Art. 3des Gesetzes vom 11.

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh : 6) Viehbesilzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. §5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  2. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  3. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  4. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
  5. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während sechs Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge wahrend vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereins vorstande dazu Aussland erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nichfgenügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen, § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordeutlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 13 Sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufuahme geeignete Aller gilt als Vergrösserung fines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerlh nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wukliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mil dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  6. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  7. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  8. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten. Veränderung Kenntniss zu geben;
  9. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstalten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. §13. — Keine. Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  10. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ; 6) Durch Ueberschwemmungen ;
  11. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, voiübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
  12. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheil oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  13. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die uehandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  14. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Personist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  15. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art. 14 betrügerischer Angaben oder Handlungen fegenden Verein schuldig gemacht hat; e)Wenn das versicherle Thierin FoIgeterier Operation verendet, die nicht durch einen Thieirartz ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch sehneile Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokar(...)ch u. s, w ;
  16. f)Wenn eine dritte Person für rien Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueher die Gewährung oder Versagung der Entschädigung heschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stintmeninehtheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berutung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mil Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle, § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld.—Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. §19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.23 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag \on fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueherschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt \on dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Gentralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht, werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbände freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- tenden Falls die Zahlung eines aussergewöluilichen Beitrages im Betrage \on nicht über Fr. 0.25 VA. von hundert Frauken des Werthes des versieheiten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23.— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämnilhche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aulzukommen. Zu diesen Ver wallungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnliehen Prämien. KAPITEL V — Vorfalnen hei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getrollenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung dos Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt Werden, dem Eigentümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es, polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlos fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur nut Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, 15 dringende Fälle ausgenommen, bei weichen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn den Versichervngsjahrûs. § 28 — Das Versieherungsjahr beginnt mil. dem 1. Januar und endigt mit, dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behüfe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29 — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Absehätzungssumme als diejenige, nach weicher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnissos die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe den Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
  17. a)Die General-Versammlung ;
  18. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal m Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdein die. Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder aut ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse.— Die orden'lichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschastsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal aut die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesehäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kastenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte, und P f ( . . . ) d u r c h die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im S(...) der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden duch Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schledsiichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernehnung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter geiheilter Absicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung esitgültig ist. 16 § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusamiaenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist efordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigsteus zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise au die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregisier beschafft werden. § 41. — Die Unterschiift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Dalheim, am 1. April 1901. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnais- Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stasance légale et approbation des statuts de la tuten des Wiehversicherungs - Vereins von Société mutualiste d'assurance contre la mortaUseldingen betreffend. lité du bétail à Useldange. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Useldange, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 26 mars 1900 par l'administration communale d'Useldange, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 22 décembre 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Useldange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherrungs-Vereins von Useldingen wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Useldingen, Sitz des Vereins, vom 26. März 1900; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 22. Dezember 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: A r t . 1 . Der Viehversicherungs - Verein von Useldingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 17 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" zveröffentlicht werden. Luxemburg, den 28. Dezember 1901, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs -Vereins von Useldingen, KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. und Zweck des Vereins. — Name, Sitz § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Useldingen » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewähren. § 2. — Der* Sitz des Vereins ist in Useldingen und erstreckt sich auf die Ortschaft Useldingen. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
  19. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  20. b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre ;
  21. c)Ziegen. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- rend Austritt Vereine. — Einschreibung der Thiere. aus dem § 4 . — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Weibspersonen

Art. 3des Gesetzes vom 11.

Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausschlössen :

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen;
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu boren. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und rnuss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schrittlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar, Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten ViehversicherIb 18 ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage dem andern Versicherungsverein durch Beschluss desVorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdaun von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fallen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeiehniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  7. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  8. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lasst ;
  9. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden konnen und ihre Verpflichtungen gegenuber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;
  10. d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafur zu erstatten. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. § 13. — Keine Entschadigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigefuhrt sind :
  11. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  12. b)Durch Ueberàchwemmungen ; cl Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschadigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkaufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11.—Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordeutlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- KAPITEL IV. — Wegfall des Entschädigung. — Entschä- dinungsbetrag. — Beitrage. — Eintrittsgeld. § 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  13. c)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  14. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  15. c)Weun der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshaudlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
  16. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  17. e)Wenn das versicherte Thier i n Folge einer Operation 19 Verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u. s. w. ;
  18. f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. §16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. Nothsehlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellnug anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 17. — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrinsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die loigende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,23 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmiltel den Betrag von fünfhundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehendes § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikoslen, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, § 26. — Unter allen Umstäaden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstände" des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe Verein dem zwischen den verschiedeneu zu Recht be- behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central- fällt in diesem Falle die' Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgemit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, schlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, ein- dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinstretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei- ausschuss die Nothwendigkeit der Nothsehlachtung nachtrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert träglich anerkennen muss. 20 Ausserordentliche Versammlungen können nur über" solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des. Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres versammlung, welche im Monat Dezember abgehalten wird, gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmennach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes mehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : erfolgt. einem Vorsteher; § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des einem Stellvertreter des Vorstehers ; von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses einem Rechnungsführer ; und die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande zwei Mitgliedern. festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden Hitglieder an. jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt KAPITEL VII. — Organe des Vereins. ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung fest§ 31. — Die Organe des Vereins sind : gesetzt.
  19. a)Die General-Versammlung ; § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsb) Der Vereinsvorstand. führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs- sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. jahres folgenden Monate eine General-Versammlung stalt. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinseigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung Vorstandsmitgliedern, oder auf ein \on zehn wirklichen des Vorstehers. Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der TaAm Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und AusDie GeneraI-Versammlungen sind wenigstens acht Tage gaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Ge- aufsichtigt das Kassenwesen. neral-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehr§ 37, _ Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des die blosse Wahl berechtigt. Verbandes abgestimmt werden soll. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Ge§ 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Ver- sellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorge- betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzte- schlichtet. rem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die Mitlheilung gemacht worden und solche nicht den Stabeiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie tuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generaleinen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Versammlung über seine Verwaltung während des verEntscheidung entgültig ist. flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann KAPITEL VI. — Beginn des Versichenmgsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, aufwelche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. 21 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Useldingen, am 21 Januar 1900. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 28 décembre 1901, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Echternach. Beschluß vom 28. Dezember 1901, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Echternach betreffend LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Echternach, ensemble les statuts du cette société ; Vu l'avis émis le 10 octobre 1901 par l'administration communale d'Echternach, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 22 décembre 1901 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du môme mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face a ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Echternach est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Echternach, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Echternach, Sitz des Vereins, vom 10. October 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bereine, vom 22. Dezember 1901; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschließt: Art. 1 . Der Viehversicherungs - Verein von Echternach wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 22 A r t . 2. Le présent, arrêté, avec les statuts y annexés, sera public au Mémorial. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehorigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 28. Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversieherungs-Vereins von Echternach. I . — Allgemeine Bestimungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § l . — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Echternach» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Echternach und erstreckt sich auf die Ortschaft Echternach und die umliegenden Höfe Rodenhof und Melikhof. § 3. — Die Gesellschaft versichert
  20. a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
  21. b)Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens, einem Jahre. KAPITEL KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigentümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verbeiratheten Weibspersonen

Art. 3des Gesetzes vom 11.

Juli 1891 festgeseizten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
  2. b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
  4. b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  5. c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;
  6. d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beilrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinet), wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. , Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegrifienen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht auwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersalzverbindlichkeit für den Verein auf* § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordeutlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarzles auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes, Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ;
  7. i)Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
  8. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
  9. b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  10. c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
  11. d)Wenn der Besitzer, in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag betrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
  12. a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
  13. b)Durch Uebersehwemmungen ;
  14. c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jeuer Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn, ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
  15. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
  16. b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; 24
  17. c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
  18. d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  19. c)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
  20. f)Wenn eine dritte Person fur den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung heschüesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Entschadigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Hautfällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich hei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Uebersehuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhulichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse fur sammtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahluug der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 25 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fallt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Noihschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versichrungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem i. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Veizeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt § 30. — Der Rechnungsfuhrer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxalionsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind
  21. a)Die General-Versammlung.
  22. b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt Oder von den Mitgliedern augeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstände von den zu stellenden Antragen Mitheilung gemacht worden und solche nicht, den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jahrlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedfern. Die sämnillichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt 1er Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung alle ihm durch das Statut ertheiken Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Geserschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beteiligten Par'eien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. 1c 20 Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie eitlen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung eutgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Réglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 21 Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate, im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein- berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinstnitglierier vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Echternach, am 13. Januar 1901. (Folgen die Unterschriften.) Bekanntmachung. — Handelskammer. Avis. — Chambre de commerce. Durch Großh. Beschluß vom 21. Dezember c. Par arrêté grand-ducal du 28 décembre ct. sind die HH. Emil Metz und Emil V e r c h e m * ) MM. Emile Metz et Emile Berchem*) ont été confirmés, pour un nouveau terme de deux ans à neuerdings auf die Dauer von zwei Jahren vom. partir du 1er janvier 1902, dans les fonctions 1. Januar 1902 ab, als Präsident bezw. Vicede président et resp. de vice-président de la Präsident der Handelskammer bestätigt worden. Chambre de commerce. Luxembourg, le 28 décembre 1901. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 28. Dezember 1901. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. *) C'est par erreur que l'avis publié an n° 77 du Mémo*) In der in Nr. 77 des Memorial von 1901, S. 1074, rial de 1901, p. 1074, donne à M. Berchem le prénom de abgedruckten Bekanntmachung ist Hrn. B e r c h e m irrGustave. thümlich der Vorname G u s t a v beigelegt. Avis. — Règlement communal. En séance du 23 novembre écoulé, le conseil communal de la ville de Luxembourg a décrété un nouveau règlement sur les ponts à bascule établis près des bureaux d'octroi. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 4 janvier 1902. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 23. November 1901 hat der Gemeinderach der Stadt Luxemburg ein neues Reglement über die Brückenwagen bei den Oktroibüreaus erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 4. Januar 1902. Le Directeur général de l'intérieur, Der General-Director des Innern, H . KlRPACH. H. Kirpach. 27 Avis. — Timbre. Il résulte d'une quittance délivrée par le receveur de l'Enregistrement des actes civils à Luxembourg le 31 décembre 1901, vol. 51, art. 827, que la société anonyme des Aciéries et Ateliers de Luxembourg, établie à Luxembourg, a payé les droits de timbre à raison de 175 obligations à frs. 500, chacune, portant les numéros 425 à 600 inclusivement. La présente publication est destinée a satisfaire à la disposition de l'art, 5 de la loi du 25 janvier 1872. Luxembourg, le 2 janvier 1902. Le Directeur générai des finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung. — Stempel. Aus einer vom Einregistrierungs-Einnehmer der Civil-Akren zu Luxemburg unterm 31. Dezember 1901, Band 51, Art. 827, ausgestellten Quittung erhellt, daß die Aktien-Gesellschaft Aciéries et Ateliers de Luxembourg, mit dem Sitze zu Luxemburg, die Stempelgebühren von 175 Aktien, jede zu 500 Fr. mit den Nummern 425 bis 600, entrichtet hat. Gegenwärtige Bekanntmachung soll der Bestimmung im Art. 5. des Gesetzes, vom 25. Januar 1872 Genüge leisten. Luxemburg, den 2. Januar 1902. Der General-Direotor der Finanzen, M . Mongenast. Bekanntmachung, betreffend die Verwendung von Surrogaten bei der Herstellung von Schnupftabak. Als Ausnahme von dem im § 27 des Gesetzes über die Besteuerung des Tabaks vom 16. J u l i 1879 (Memorial S. 558) enthaltenen Verbote der Verwendung von Tabaksurrogaten kann die Verwendung von getrockneten Brennesseln und von Baldrianwurzeln zur Herstellung von Schnupftabak von der Zolldirektion widerruflich gestattet werden. Die dabei zu beobachtenden Kontrolvorschriften werden den Fabrikanten auf Ersuchen von der Zollbehörde mitgetheilt werden. Die Abgabe für diese Tabaksurrogate ist auf 65 M . für den Doppel-Zentner nach Maßgabe ihres Gewichts in fabrikationsreifem Zustande und die jährlich zu verwendende Mindestmenge für getrocknete Brennesseln auf 50 kg., für Baldrianwurzeln dagegen auf 10 kg. festgesetzt. Luxemburg, den 2 Januar 1902. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Chemina de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1er et 2e réseau.) Longueur en exploitation : 187 resp. 167 kilomètres. RECETTES. Marchandises. 58,497 77 364,175 58 fr. 286,034 96 1,969,904 08 fr. 5,338 54 19,711 39 fr. 349,871 27 2,353,791 05 fr. 2,255,939 04 2,825,829 41 fr. 25,049 93 21,509 23 fr. 2,703,662 32 3,220,696 59 Du 1er au 31 août... Du 1er janvier au 31 juillet . 1901 Du 1er janvier au 31 août... 1901 1900 fr. 422,673 35 373,357 95 Difference en faveur de .. 1901 1900 49,315 40 fr. Produit kilométrique correspondant à * Recettes arrêtons au 31 mai 1901. Recettes diverses. Recettes totales. Voyageurs. 3,540 70 569,890 37 517,034 27 1901 fr. 21,716 88, soit par jour-kilomètre fr. 59,50. 1900 » 28,967 86, » » fr. 79,36. 28 Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 174 kilom.*) Marchandises. fr. 192,500 00 1,015,000 00 fr. 1,000,000 00 fr. 7,375,000 00 Du 1er au 31 août. Du 1er janvier au 31 juillet. 1901 Du 1er janvier au 31 août. 1901 fr. 1,207,500 00 1,233,750 00 1900 Différence en laveur 1901 1900 de... Recettes diverses. Voyageurs. RECETTES. Recettes totales. 90 000 00 654,373 00 fr. 1,282,600 00 9,044,375 00 fr. 8,375,000 00 fr. 744,375 00 790,000 00 9,116,250 00 fr. 10,326,875 00 11,140,000 00 45,625 00 813,125 00 741,250 00 26,250 00 Produit kilométrique correspondant a 1901 fr. 89,024 78. 1900 fr. 96,003 45. *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du basbiu de Rumelange, ainsi que ceux des ögnes d'Esch-Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf- Remich et de Cruchten-Larochette. Longueur en exploitation : 41 kilomètres. Voyageurs. RECETTES. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales Du 1er au 31 août Du 1er janvier au 31 juillet.. 1901 fr, 18,772 55 80,619 15 fr. 9,462 90 51,009 75 fr. 381 30 2,607 60 fr 28,616 75 134,236 50 Du 1er janvier au 31 août 1901 fr. 1900 99,391 70 93,693 70 fr. 60,472 65 57,539 05 fr. 2,988 90 2,988 90 fr. 162,853 25 154,221 65 Différence en faveur de 1901 fr. 1900 5,698 00 fr. 2,933 fr. 8,631 60 Produit kilométrique correspondant à 60 1901 fr. 5,958 04. 1900 fr. 5,642 25 Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. RECETTES. Voyageurs. er Du 1 au 31 août Du 1er janvier au 31 j u i l l e t . . . Du 1er janvier au 31 août Différence en faveur de l'année 1901 1901 Recettes diverses. Recettes totales. fr. 7,417 70 31,352 30 fr. 9,456 65 50,028 75 fr. 563 10 3,237 39 fr. 17,437 45 84,618 44 fr. 38,770 00 40,235 25 fr. 59,485 40 54,069 70 5,415 70 fr. 3,800 49 4,107 15 fr. 102,055 89 98,412 10 3,643 79 fr. 1,465 fr. 306 66 1900 1901 1900 Marchandises. fr. 25 Produit kilométrique correspondant à fr. 1901 fr. 3,479 18. 1900 fr. 3,354 96 Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V Bück. L . Bück, Succ.

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