. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Gilsdorf est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Freitag,
scheinen; Beschließt : Art.
streckt sich auf die Ortschaften Gilsdorf, Clairefontaine, Broderbour, Mosberich. §
streckt. — Minderjahrige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
hallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, fur welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben uber die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, auf, Dasselbe st der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beitrage des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen 775 Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
gibt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss e i n t r a g e n . Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL IV. — Wegfall § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
den ihm in Bezug auf die behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet;
heben oder sofern stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver-
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffensicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachMitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. in die Versicherung angenommen. 776 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Fal. die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange abzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren hei
krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine z.u. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins- 777 über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins(…)usschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. träglich anerkennen muss. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der ImlaKAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet wurden §
mittelte Abschätzungs§
krankungs- und Todesfalle eines Thieres wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimgilt die halbjährige Abschätzuugssumme als diejenige, menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes einem Vorsteher ;
folgt. einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des zwei Mitgliedern. von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vordie Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande stehers. festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden Mitglieder an. jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein KAPITEL VII. — Organe des Vereins. Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da§
hebung eigenmächtig,
muss dieselbe auf Verlangen von drei Voraller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinsstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitkasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung gliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesdes Vorstehers. ordnung enthaltendes
suchen einberufen. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausvor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der GeGeneral-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beneralversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr- aufsichtigt das Kassenwesen. heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die Verbandes abgestimmt werden soll. blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geVorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung schlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 778 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur Entscheidung entgültig ist. §
fordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden' Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch Quittungs-und Notationsregister beschafft werden. die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaGegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.Juli1891 tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.. gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Berathen und angenommen zu Gilsdorf, am
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité da bétail de Huncherange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt: A r t . 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Hüncheringen wird hiermit gesetzlich anerkannt' und ist dessen Statut genehmigt. 779 A r t .
streckt sich auf die Ortschaften Huncheringen, Fenningen und Nörtzingen. § 3. — Die Gesellschaft versichert ;
streckt, — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die Verheirathelen Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stande vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zuhören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres
folgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die
satzverbindfichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 780 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beitrage demandern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher lern sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht, Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft oder verliert, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet, KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb, des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3)Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veränderung Keuntniss zu geben; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschä- digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet ;
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berutung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oderauch aussergewöhnlichen Prämien, KAPITEL V. — Verfahren bei
krankung des Viches. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer Verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme ans der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von. zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. 57a 782 KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf weiche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjahrige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlusse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Antrage aut Abanderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. Ausserordentliche Versammlungen können nur übensolche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und sechs Mitgliedern. Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werdenjedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollstandige Rechnung ab uber die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden. General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut
theiten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter gerem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage schlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann vorher dem ,Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Sta- der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die unen zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General- beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie Versammlung über seine Verwaltung während des ver- einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen flossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
- Entscheidung entgültig ist. statten. §
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei 1891 stattzufinden. anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden §
klärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. berafenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Berathen und angenommen zu Hüncheringen, am
scheinen; Arrête ;
. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Donkols-Sonlez est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Beschließt : Art. 1 . Der Viehversicherungs-Verein von Donkols-Soller wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 784 Art.
streckt sich auf die Ortschaften Donkols und Söller. § 3. — Die Gesellschaft versichert
halten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde 'vorgeladen, um dieselben uber die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht
scheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genugend
scheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. §
folgen und sich der Verein
streckt. — Minderjährige im Alter von muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitfünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine als Mitglieder des Vereins zugelassen. einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Vom Eintrit, in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von soge- Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die nanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes ganzen Viehbestand sondern nur einzelne Stücke ver-
folgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die sichern wollen. Zahl der versicherten Thiere vermindert. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der Mit dem Augenblicke des Austrittes bort die VersicherGeneral-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehr- ung fur den Austretenden, ebenso die
satzverbindlichheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des keit für den Verein auf. Vorstandes ausgeschlossen werden : § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses a) Diejenigen, welche den Interéssen des Vereins ent- stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den gegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem, gemacht habe : der Austritt bezw. Ausschluss
folgt. b) Notorische Thierqualer oder solche, die ihr Vieh unFür den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz gebührlich schlecht pflegen ; nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 785 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. §9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen bat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholl werden.
giebt sich nichts zu
innern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner
sten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstände Anzeige zu
statten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. ber Eintrut junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrosserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches
den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. §
folgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
ben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu
füllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der
folgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu
statten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind : ,
heben oder sofern
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn
den ihm in Bezug auf die Behandlung des
krankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
theilten Weisungen nicht Folge leistet 786
öffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. §
mässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereihen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebrach werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds aie statutarisch festgesetzte Höhe wieder
reicht haben, wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22
wähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren ber
krankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh
krankt oder einen Unfall
leidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. §
folgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. —
weisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib- hierbei die Wahl, ob
das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 787 einem Tage verkauft. Der
lös fliesst in die-Vereinskasse und fällt in diesem Falte die Haut dem Vereine zu. Der Besilier des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothsehlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. §
mittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im
krankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abtschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
folgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
muss diesethe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes
suchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. §33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu
statten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren
nannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. §
hebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allen ihm durch das Statut
theilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. §
nennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese
nennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 788 beiden Schiedsrichter getheilter Absicht, so ziehen sie einen drillen zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammeaberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
fordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom
klärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Donkols, am
sept.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.