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Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- Großh Beschluß vom 15 September 1902, wotant approbation et publication de l'arrangement durch die am 10

1021 MÉMORIAL Memorial DU des Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, 30 septembre 1902. N° 71. Avis. — Administration des travaux publics. Par arrêté grand-ducal du 26 septembre ct. ont été nommés dans l'administration des travaux publics : conducteur de 1re classe, M. G. Manternach, conducteur de 2° classe à Luxembourg; conducteur de 2e classe, M. Vic. Fonck, conducteur de 3e classe à Luxembourg ; et conducteur de 3e classe, M. N . Schmitz, conducteur auxiliaire à Luxembourg. Luxembourg, le 30 septembre 1902. Le Directeur général des travaux publics, Ch. RISCHARD. Dienstag, 30. September 1902 Bekanntmachung, — Bauverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 26. September ct. sind in der Bauverwaltung ernannt worden : zum Conducteur 1. Classe, Hr. G. M a n t e r n a c h , Conducteur 2. Classe zu Luxemburg, zum Conducteur 2. Classe, Hr. V. Fonck, Conducteur 3. Klasse zu Luxemburg, und zum Conducteur 3. Classe, Hr. N. Schmitz, zu Luxemburg. Luxemburg, den 30. September 1902. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Arrêté grand-ducal du 15 septembre 1902, por- Großh Beschluß vom 15 September 1902, wotant approbation et publication de l'arrangement durch die am 10. September 1902 zwischen conclu le 10 septembre 1902 entre le Granddem Großherzogthum und Frankreich getrofDuché et la France, pour régulariser le mouve- fene Vereinbarung zur Regelung des Verment des alcools et spiritueux à la frontière des kehrs mit Branntwein und Spirituosen deux pays. der Grenze genehmigt und veröffentlicht wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc ; Vu l'arrangement signé à Luxembourg, le 10 septembre 1902, entre le Grand-Duché de Luxembourg et la France, pour régulariser le mouvement des alcools et spiritueux à la frontière des deux pays ; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et de Notre Directeur général des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Nach Einsicht der am 10. September ct. zu Luxemburg unterzeichnetenVereinbarungzwischen dem Großherzogthum und Frankreich zur Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der Grenze zwischen beiden Ländern; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: 1022 Art. 1 e r . L'arrangement prémentionné est approuvé et sera publié au Mémorial, pour être exécuté et observé dans le Grand-Duché à partir du 1 er octobre prochain. Art. 1. Vorerwähnte Vereinbarung ist genehmigt und soll durchs „Memorial" veröffentlicht werden, um im Großherzogthum vom 1. October ab ausgeführt und befolgt zu werden. Art. 2. Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et Notre Directeur général des finances sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exécution du présent arrêté. ChâteaudeHohenbourg,le15septembre 1902. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und Unser General-Director der Finanzen sind, ein Jeder insofern es ihn betrifft, mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Schloß Hohenburg, den 15. September 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Arrangement. En vue de régulariser le mouvement des alcools et spiritueux à la frontière entre le Luxembourg France, les soussignés, le Ministre d'État, Président du Gouvernement grandducal, et l'Envoyé extraordinaire et Ministre plénipotentiaire de la République Française, sont convenus, sous la réserve du consentement de leurs Gouvernements, de ce qui suit : Art.1.— La décharge des droits pour les alcools et spiritueux exportés par les bureaux de douane qui sont ou seront ouverts, à cet effet, sur les frontières limitrophes du Luxembourg et de la France, est subordonnée à la condition que l'exportateur produise au bureau de sortie une attestation constatant que les marchandises ont été régulièrement déclarées à la douane du pays d'importation pour l'expédition douanière. Art. 2. — La disposition de l'art. 1 e r ne s'applique pas aux parfumeries liquides, aux eaux pour la chevelure et aux eaux dentifrices ou de gargarisme, à base d'alcool, qui sont expédiées à l'étranger par la poste. Art. 3. — Le Gouvernement de chacun des deux pays restera libre de résilier, à chaque instant le présent arrangement. Fait à Luxembourg, en double exemplaire, le 10 septembre 1902. (L.S.) EYSCHEN. (L.S.) DENAUT. Avis. — Emprunt grand-ducal de 1894. Le tirage au sort des obligations de l'emprunt grand-ducal de 1894, remboursables les 1er (...) Bekanntmachung. — Großh. Staatsanlehen von 1894. Die Verlosung der am 1. November 1902 resp. 1. M a i 1903 heimzuzahlenden Obligationen 1023 novembre 1902 et 1er mai 1903, a donné le résultat suivant ; des Großh. Anlehens von 1894 hat folgendes Ergebnis geliefert: I. — Echéance du 1er novembre 1902, — I. F ä l l i g k e i t vom 1. November 1902 Lit. A. —Nos 252, 716, 1119, 1176, 1409, 1480, 1721, 1741. Lit. B. —Nos 1029, 1040, 1272, 1518, 1822, 2109, 2252, 2271, 2431, 2564, 3097, 3236, 3298, 3455, 3591, 3682. Lit. C. - Nos 61, 115, 179, 376, 549, 634, 724, 942, 1015, 1113, 1143,1317,1447, 1518, 1621, 2000, 2991, 3247, 3910, 3942, 4701, 5244, 5366, 5403. Lit. D. - Nos 92, 163, 361, 418, 439, 716, 774, 993, 2044, 2087, 2152, 2404, 2525, 2709, 2803, 3002, 3045, 3336, 3440, 4033, 4241, 4305, 4735, 4821, 5290, 5370, 6007, 6085, 6275, 6580, 6769, 7225, 7572, 7597, 7745, 7784, 8294, 8470, 8493, 8862, 9056, 9163, 9383. II. — Échéance du 1er mai 1903. — I I . F ä l l i g k e i t vom 1. Mai 1 9 0 3 Lit. A. — Nos 1280, 1355, 1379, 1390, 1406, 1469, 1720, 1770. Lit. B. — Nos 1077, 1129; 1363, 1689, 1722, 1807, 1916, 2116, 2337, 2559, 2950 ,3009, 3020, 3149, 3869, 3928. Lit. C. — Nos 8, 339, 367, 465, 808, 1076, 1539, 1679, 1686, 1732, 1923, 2439, 2444, 2907, 3008, 3434, 3500, 3642, 3705, 3738, 3902, 3991, 3994, 4145, 4990. Lit. D. — Nos 533, 576, 639, 1081, 1390, 1742, 1923, 1951, 2101, 2643, 2894, 3003, 3243, 3436, 3454, 3910, 3940, 3977, 4239, 4549, 4677, 5005, 5063, 5068, 5097, 5244, 5302, 5793, 5869, 6355, 6454, 6671, 7051, 7082, 7123, 7183, 7228, 7563, 7568, 8141, 8377, 8554, 9229, 9280, 9439, 9841. Le remboursement se fera sans frais entre les Die Heimzahlung geschieht ohne Kosten, zu mains du porteur : Händen des Inhabers: à Luxembourg, par la Banque Internationale, zu Luxemburg, durch die Internationale Bank, en monnaie légale du pays ; in der gesetzlichen Landeswährung ; à Francfort s/M , par MM. von Erlanger et zu Frankfurt a. M . , bei den HH. von Erlanger fils, en mark à 80 ; und Sohn, in Mark à 80; à Bruxelles, par la Banque de Bruxelles, au zu Brüssel, durch die Banque de Bruxelles, cours du jour des Reichsmark. zum Tageskurs der Reichsmark. Les intérêts cesseront de courir du jour où Die Zinsen hören auf vom Tage der Fälligle remboursement sera échu. keit ab. Les obligations suivantes, sorties aux tirages Folgende, bei den früheren Verloosungen geantérieurs, n'ont pas encore été présentées au zogene Obligationen sind noch nicht zur Heimremboursement : zahlung präsentirt worden: os Lit. B. — N 3628, 3679. Lit G. — Nos 730, 3114, 4287. Lit. D. — Nos 524, 2053, 2174, 3992, 4550, 5992, 7142, 7249, 7704, 7756, 8161,8214, 8235, 8848, 9476, 9523, 9655. Luxembourg, le 25 septembre 1902. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxemburg, den 25. September 1902. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 1024 Avis. — Administration de l'enregistrement et des domaines. Par arrêté grand-ducal du 26 septembre ct., démission honorable a été accordée, sur sa demande à M. Alfred de la Fontaine, surnuméraire de l'administration de l'enregistrement et des domaines. Luxembourg, le 29 septembre 1902. Le Directeur général des finances, M. Bekanntmachung. — Einregistrirungs- und Domänen-Verwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 26. September ct. ist Hrn. Alfred de l a Fontaine, Supernumerar der Einregistrirungs- und Domänen-Verwaltung, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung bewilligt worden. Luxemburg, den 29. September 1902. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . MONGENAST. Arrêté du 22 septembre1902,portant approbation Beschluß vom 22 September 1902. die Genehmigung der Statuten der Krankenkasse der des statuts de la caisse de fabrique de la maison Firma F. Majerus & Schoeller zu ColmarF. Majerus & Schoeller de Colmar-Berg. Berg betreffend LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la maison F. Majerus & Schœller de Colmar-Berg, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die Firma F. Majerus & Schoeller zu Colmar-Berg, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: Arrête : er Art 1 . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie par la maison F. Majerus & Schœller de Colmar-Berg sont approuvés. Art. 1 . Das Statut der Krankenkasse der Firma F. Majerus & Schoeller zu Colmar-Berg wird hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté avec les statuts y annexés sera publié au Mémorial. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 22 septembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 22. September 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1025 Statuten der Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg. Name und Sitz der Kasse. A r t . 1. Die Firma Fr. Majerus & Schoeller zu ColmarBerg errichtet auf Grund des A r t . 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den Namen : „Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg" führt und ihren Sitz zu Colmar-Berg hat. Die bisherige Krankenkasse der Eisenhütte Colmar-Berg, welche unterm 15. September 1864 gegründet worden, hört demnach mit dem 1. Dezember 1902 auf zu bestehen. Versicherungspflicht. welche in der Fabrik beschäftigt sind, können der Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen lassen. Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab erworben. Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassenvorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über, dieselbe mit einem Exemplar dieses Statuts. 2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung in der Fabrik ausscheiden und nicht zu einer Beschaftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden Die nach dem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenamter bekleiden. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige Personen erlischt :

  1. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung au den Kassenvorstand ;
  2. b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beitrage geleistet werden. A r t . 2 . Alle in der Fabrik der Firma F . Majerus & Schœller gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. Befreit von dieser Versicherungspflicht sind :
  3. a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst oder Lohn 10 Franken für den Arbeitstag oder 3000 Franken für das Jahr übersteigt ;
  4. b)Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art. 3 a des Gesetzes.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Naturalbezüge. Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Versicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen des Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende Ausschluss aus der Krankenkasse. oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spätesA r t . 4 . Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiedertens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Fabrik dauert, werden. können aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres ausKrankenunterstützung für die in der Fabrik treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vorbeschäftigten Mitglieder, her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie MitA r t . 5. Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse glieder einer den Anforderungen des A r t . 3 a des Kran- den im Dienste der Eisenhütte Colmar-Berg beschäftigten kenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden Mitgliedern : sind. I . Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche BehandFreiwillige Mitgliedschaft. lung, freie Arznei; sowie Brillen, Bruchbänder und ähnA r t . 3. 1. Alle nicht versicherungspflichtige Personen, liche Heilmittel. 1026 Orte sich begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden, so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reiseunkosten für Rechnung der Kasse ihnen au erstatten Krankenunterstatzung für nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. Art 7. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (Art. 3 Nr. 2), erhalten als Krankenunterstutzung, so lange sie sich im Bezirke der Krankenkasse aufhalten, die Unterstutzung nach Art. 5 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Fabrik. Verpflegung im Krankenhause, Art. 8. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstutzung der Art. 5 und 7 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewahren, und zwar : 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der vorstand. Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung Das Krankengeld wird bei jeder regelmassigen Lohnung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankgezahlt, doch, können auch Abschlagszahlungen, sowie heit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden. stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt Die Krankenunterstutzung wird für die Dauer der werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende Krankheit gewahrt ; sie endet spätestens mit dem Ablauf ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17 der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Nr. 2 d. G. erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 1, Ziffer 3) spätes- oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgetens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des setzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes Arzt entscheidet ; erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte AngeKrankengeldes auch zugleich der Anspruch auf die im hörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus Absatz 1 bezeichnetën Leistungen. seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der Unter die Bezeichnung von "Krankheiten" fallen auch freien Kur und Verpflegung die Halfte des in den Art. 5 die Verwundungen. Als Tag des Beginnes der Krankheit gilt und 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewahren, der Tag der Anmeldung derselben, es Sei denn, dass ihr Unterstützung erkrankter Familienangehöviger, früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. Art. 9. Die nicht selbst dem Versicherungszwange Mitglieder, welche überfuhrt werden, dass sie durch Scheinkrankheit die Krankenkasse hintergangen, können unterliegenden Familienangehörigen der Kassenmitglieder durch den Vorstand gezwungen werden, die in diesem erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung. Falle-bezogenen Krankengelder vollständig zu erstatten, Arznei und sonstige Heilmittel werden nur bis zur Halfte abgeschenvonder Verhängung aller anderen Strafen, die bewilligt. Als Familienangehörige der Kassenmitglieder sind die dem Betruge am Kassenvermögen gegenüber durch das in demselben Hause mit dem Versicherten wohnenden und Gesetzvorgesehensind. Art. 6. Der Krankenkassen-Vorstand ist befugt, im mit ihrem Unterhalte ganz oder grosstentheils auf dieselben Falle er es für nothwendig erachtet, einen Krankenüber- angewiesenen Ehegatten, Eltern und noch nicht erwerbswachungsdienst zu organisieren, dessen Vorschriften die fähigen Kinder derselben anzusehen. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Aerzte, die kranken Kassenmitglieder sowie die mit deren Krankheitsfällen. Ueberwachung betrauten Kassenmitglieder gewissenhaft zu befolgen haben. Müssen letztere zur Erfüllung ihrer Art. 10. Der Arzt darf nicht, ausser dringenden Aufgabe nach, einem, von ihrer Wohnung entlegenen Fällen, direkt von den einzelnen Mitgliedern zu Kranken Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den Apothekern und, wenn thunlich, mit Krankenhausenn, nach Anhoren des Medizinalkollegiums, schriftliche Vertrage abzuschliessen und zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von drei Jahren. II Im, Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag, ein Krankengeld in Hohe der Halfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe fünf Franken für den Arbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Lohnung nach Akkordsatzen oder in wechselnder Hohe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen -Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung; stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Kassen- 1027 gerufen werden ; jede Erkrankung muss alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm bezeichneten Person angemeldet werden. Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein bei dem behandelnden Arzte dient. Auf diesem Schein wird vermerkt : A. durch den behandelnden Arzt : 1° Art, Beginn und wahrscheinliche Dauer der Krankheit, 2° ob der Kranke im Spital verpflegt wird, oder in seiner Wohnung, 3° Tag des Aufhörens und des Wiederbeginns der Arbeitsfähigkeit. B. durch den Vorgesetzten : 1° Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit, 2° Lohnsatz, 3° ob an Sonn- und Feiertagen von dem Mitgliede gearbeitet wurde oder nicht. lieber diese Scheine ist vom Aussteller, sowie von dem behandelnden Arzte ein Register mit Angabe der betreffenden Bemerkungen zu führen. Behufs Erlangung des Krankengeldes meldet sich das Mitglied mit obigem Scheine bei dem Rechnungsführer, welcher auf demselben den zu beanspruchenden Krankenlohn berechnet und dann zur Auszahlung bringt, worauf das Mitglied auf demselben Scheine quittirt. Arbeitete das Mitglied an Sonn- und Feiertagen nicht, so werden diese Tage von denjenigen der Erwerbsunfähigkeit abgezogen. Erkrankte und in Folge von Krankheit, erwerbsunfähige Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behandelnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbesondere ihre Wohnung nur mit Bewilligung des behandelnden Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Verordnung des Arztes geniessen, kein öffentliches Lokal besuchen keine auf Erwerb gerichtete oder sonst ihre Genesung hindernde Handlung vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat. Bei Zuwiderhandlung gegen vorstehende Vorschriften, insoweit als dieselben durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 31 Juli 1901 vorgesehen sind, werden die Krankengelder nicht ausbezahlt. fügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer andern Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht thatsachlich einer andern Kasse beigetreten ist. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr. verhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Kürzung der Krankenunterstutzung wegen Doppelversicherung. Art. 12. Mitglieder, welche ausser bei der Fabrikkasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind, haben hiervon unverzüglich dem Kassenvorstande Anzeige zu erstatten und demselben auf alle hierauf bezüglichen Fragen gewissenhaft zu antworten. Thun sie dies nicht, so ist der Vorstand berechtigt, für jeden einzelnen Fall, die Betreffenden bis zum Betrag von 20 Franken zu bestrafen. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 5 und 7 testgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welcher das Mitglied angehört, übersteigen wurde. Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer anderen Fabrikkrankenkasse oder einer Bezirkskrandenkasse zugehören. Nichtgewahrung und zeitweilige Aufhebung der Krankenunterstutzungen. A r t . 13. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheilung, bei SchlageBesondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen reien oder Raufhandeln, durch Trunkenhol(...) oder geMitglieder in Krankheitsfällen. schlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die Art. 11. An Kassenmitglieder der im Art. 3 (§ 2) be- in Art. 5 und 7 vorgesehene. Krankenunterstutzung vom zeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten worden. Einem Kassenmitglied, welches bei statutenmassigen gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Kranken- Unterstutzungen ununterbrochen oder im (...) eines scheines, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher Kalenderjahres für 13 Wochen bezogen hat, wird im Falle der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstutzung gewahrt, Dasselbe der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizu- wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Un- 1028 terstützungszuwendung: ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die Vollen statutarischen Unterstutzungsbeitrage wieder beziehen, Sterbegeld. A r t . 14. Fur den Todesfall eines Mitgliedes gewahrt die lasse ein Sterbegeld i m zwanzigfachen Betrage des für den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken übersteigen oder unter 40 Franken herabgehen kann. Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehnjährigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls dieze Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar für die ersteren im Betrage von zwei Dritteln, für das letztere im halben Betrage des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewahrt. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an dessen Witwe oder sonstige nahe Verwandte, welche sein Begräbniss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder des Kindes an den Versicherten ausbezahlt und zwar binnen vierundzwanzig Stunden nach Eingang an den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister. Unterstützung bei Erwerbslosigkeit nach dem Ausscheiden aus der Fabrik. Axt. 15, Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft der Fabrikkrankenkasse erwerbslos werden, behalten wahrend der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen lange(...)en Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte ausserhalb dös Bezirkes der Kasse wohnt, so ist A r t . 53 des Gesetzes Vom 31. Juli 1901 anwendbar. Beitrage. Art. 16, Die Beitrage zur Krankenkasse werden festgesetzt auf 3 Prozent des gemass Art. 5 Nr. 2 festgesetzten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Fr. für den Arbeitstag nicht übersteigt, Die Beiträge sind an Jedem Lohnungstage für die abgelaufene Lohnungsperiode für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeitgeber zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. FürdieDauerder Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht entrichtet. Bei Feststellung der zu leistenden Beitrage wird für jede Woche eine Lohnungsperiode mit sechs Arbeitstagen gewöhnlicher Zeitdauer, eventuelle Feiertage mit einbegriffen, verrechnet. Arbeitstage, an denen die Fabrik ruhte, sind nicht in Anrechnung zu bringen, wahrend Wochentage, an welchen einzelne Mitglieder wegen Blaumachen, Urlaub oder beliebig anderer Ursachen der Berufsarbeit in der Fabrik fernbleiben, unbedingt mitverrechnet weiden. Art. 17. Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Lohnungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beitrage, soweit ihr Antheil auf die Lohnungsperiode entfällt, vom Lohne abzuhalten. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und die Anrechnung der Beitrage der letzteren werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 d, G.) Sonstige Einnahmen der Kasse. Art. 18. Ausser den etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Strafgeldern, fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund des Statuts verhangten Strafgelder, sowie diejenigen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung vorgesehen sind, mit Ausnahme derjenigen Geldstrafen, die zur Deckung des der Fabrik zugefügten Schadens erfolgt sind. Besondere Rechte der Kasse. A r t . 1 9 . Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch A r t . 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Fur alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstutzungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf ruckständige Beitrage aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungslage, A r t . 2 0 . Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Veremnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestande sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, i n das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen 1029 sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand festgestellt werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen RechnungsAbschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefalle, über die vereinnahmten Beitrage und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstand geprüft und festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Revisionsausschuss (Art. 32 Nr. 1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. Der Reservefonds der bisherigen und nunmehr aufgelösten Krankenkasse wird mit Einverständniss der General Versammlung der betheiligten Mitglieder als Reservefonds der gegenwärtigen Fabrik-Krankenkasse angesetzt werden. Erhöhung der Beitrage und Ermässigung der Kassenleistungen. A r t . 2 4 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beitrage zu Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die ArbeitArt. 2 1 . Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen geber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern auch später bei besserem Stand der Kasse keine Rückermit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die stattung fordern können. Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Vorstande der Unfall- Versicherungsgenossenschaft anzuKassenleistungen. zeigen. A r t . 2 5 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so Anlage der Kassengelder, Art. 2 2 . In der Kasse muss zur Deckung der laufen- ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen den Ausgaben stets ein entsprechender Barbestand vor- Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Er handen sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag mässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kasseneiner Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber leistungen herbeizuführen. hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-VersicheKassenleistungen. rungsgesetzes angelegt werden. A r t . 2 6 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber Reichen die Bestande nicht aus, um die laufenden Aus- lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen gaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht ererforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus hoben werden. etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Zu anderen Zwecken als den Statuten massigen UnterWerthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur stützungen, der statutenmässigen Ansammlung und ErTorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Be- gänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem tungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht Generaleinnehmer (Art. 36 des Kranken-Versicherungs- erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen gesetzes niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber der Kasse nicht erfolgen. sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Organe der Kasse. Reservefonds. A r t . 2 7 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand Art. 2 3 . Die Kasse hat einen Reservefonds im Min- und die Generalversammlung. destbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei Zusammensetzung des Kassenvorstandes. letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu A r t . 2 8 . Der Kassen-Vorstand besteht: dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds
  5. a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. 71a 1830 und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf Vizepräsident ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf diejenigen Geschafte und Rechtshandlungen, für welche die Dauer von zwei Jahren genannt ;
  6. b)aus funk, von der Generalversammlung ohne Mit- nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist Verträge werden namens der Kasse von dem Vorwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer sitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vervon zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden tritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die LegiBeitrage funk Siebentel der Gesammtbeitrage übersteigen, timation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und, so- allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung bald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer der Aufsichtsbehörde bewirkt. zu wählen. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation er- soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut ausdrückfolgen, wenn i m Schosse der Generalversammlung kein lich der Generalversammlung übertragen sind. Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass Lage der Geschafte erfordert. Er muss den Vorstand jeder Wahlende so viele Namen aufschreibt, als Vorstands- binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beanmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche tragen. Die Berufung erfolgt durch Zirkular. Der Vordie meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht stand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeich- Vicepräsident und wenigstens drei Beisitzer anwesend nen werden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit ent- sind Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. heit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet der VorDie Wahl wird vom Präsidenten des Vorstandes oder sitzende. Die Beschlusse sind in einem besondern Buche von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. zu protokolliren. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde gemass A r t . 38 des Krankenversicherungsgesetzes, geleitet. Zusammensetzung der Generalversammlung. Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei BeiA r t . 3 0 . Die Generalversammlung besteht : sitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjahrig Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Ge- und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit wahlten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden Art. 3, Nr. 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers. (Vgl. A r t . 28 des Statuts, § 3.) ihr Amt weiter zu fuhren. Jedes Kassenmitglied fuhrt eine Stimme. Die Vertreter Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in der Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimmbewerden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit rechtigte Mitglieder der Generalversammlung. dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Geschäftsordnung der Generalversammlung. Beisitzer erloschen sein wurde. A r t . 3 1 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzuunter Angabe der Verhandlungsgegenstande durch einen nehmen. mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zuden Fabrikräumen berufen. sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der Ordentliche Generalversammlungen finden statt : Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl Wird die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung des Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen dritten Personen gegenuber nur dann entgegengesetzt werfür den Vorstand ; den, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. 2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über die Rechte und Pflichten des Vorstandes. Abnahme der Jahresrechnung. A r t . 2 9 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der 1031 Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalversammlung muss binnen drei Wochen erfolgen, wenn der zehnte Theil ihrer Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vertreter des Arbeitgebers zu. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas an deres bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 28 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. Art. 33. Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Art. 3 2 . Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob : 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen ; 3. Regelung der freien ärztlichen Behandlung und der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Medizinalkollegiums ; 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen und der Beitrage, soweit sie nicht statutenmässig in Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Antrage des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse. Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen der Vertreter des Arbeitgebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit der Vertreter des Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. A r t . 3 4 . Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von der Firma Fr. Majerus & Schœller zu Colmar-Berg, nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu Colmar-Berg beschäftigten Personen auf gestellt worden. Dasselbe tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902 in Kraft. Avis. — Enseignement primaire. Par arrêté grand-ducal du 27 et. MM. Ernest Arendt, conseiller à la Cour supérieure de justice et conseiller d'Etat, Camille Velter, procureur d'Etat près le tribunal d'arrondissement, et Math de Waha, professeur à l'Athénée, tous demeurant à Luxembourg, ont été nommés membres de la Commission d'instruction pour la durée de trois années, à partir du 1 er octobre 1902. Luxembourg, le 29 septembre 1902. Le Directeur général de l'intérieur, Durch Großh. Beschluß vom 27. et. sind die HH. Ernst Arendt, Obergerichtsrath und Mitglied des Staatsrates, Camille Velter Staatsanwalt am Bezirksgerichte, und Mathias de Waha, Professor am Athenäum, alle zu Luxemburg, zu Mitgliedern der Unterrichtskommission für die Dauer von drei Jahren, von 1. Oktober k. ab, ernannt worden. Luxemburg, den 29. September 1902. Der General-Director des Innern, H. KIRPACH. 1032 Avis. — Enseignement primaire. Par arrêté en date de ce jour, MM. Ernest Arendt, conseiller à la Cour supérieure de justice et conseiller d'Etat, et Mathias de Waha, professeur à l'Athénée à Luxembourg, ont été désignés pour remplir, pendant trois années, à partir du 1er octobre 1902, le premier les fonctions de vice-président, et le second celles de secrétaire de la Commission d'instruction. Luxembourg, le 29 septembre 1902. Bekanntmachung. — Primärunterricht Durch Beschluß vom heutigen Tage sind die HH Ernst Arendt, Obergerichtsrath und Mitglied des Staatsrathes, und Math, de Waha, Professor am Athenäum zu Luxemburg, zum Vice Präsidenten resp. Secretär der Unterrichtskommission für die Dauer von drei Jahren, vom 1. Oktober k. ab, ernannt worden. Luxemburg, den 29. September 1902. Le Directeur général de l'intérieur, Der General-Director des Innern, H. Kirpach. H. KIRPACH. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 10 septembre ct., le conseil communal de Grosbous a édicté un règlement de police concernant l'usage de la conduite d'eau de Grosbous. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 29 septembre 1902. Luxemburg, den 29. September 1902. Le Directeur général de l'intérieur, K. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 10. September ct. hat der Gemeinderath von Grosbous ein PolizeiReglement erlassen, betreffend den Gebrauch der Wasserleitung von Grosbous. Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. KIRPACH. Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances pendant le mois de septembre 1902. Noms et domicile des agents. Qualités. Compagnie d'assurances. Date de l'agréation. Ollinger, Chr., coiffeur à Echternach. Huby, Eugène, fabricant de chapeaux de paille à Echternach. Agent. 9 septembre. 3 Hardt, Joseph, négociant à Hesperange. id. 4 Rech, J-P.. comptable à Mersch. Kremer, Edmond, boulanger à Remerschen. Krier-Thilges, Jacques, aubergiste à Troisvierges. id. id. Preussische National Feuer-Versicherungs-GeselIschaft, à Stettin. 1) Gladbacher Feuer-VersicherungsGesellschaft à M. Gladbach (incendie et bris de glaces). 2) «Zürich » (accidents). 1) Gladbacher Feuer - Versicherungs-Gesellschaft à M. Gladbach (incendie et bris de glaces). 2) « Zurich » (accidents). 3) Magdeburger Hagel Versicherungs-Gesellschaft. Mêmes compagnies. «Victoria» (vie et accidents), à Berlin. Magdeburger Feuer-VersicherungsGesellschaft. 1 2 5 6 id. id. Luxembourg le 30 septembre 1902. Luxembourg Imprimerie de la Cour V. BÜCK. 9 id. 9 id. 9 id. 12 id. 17 i d .

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