← Luxembourg

Arrêté du 28 novembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la Direction générale Imperiale des chemins de fer d'Alsace-Lor

1309 Memorial MEMORIAL DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. jeudi 4 décembre 1902. N° 86. Arrêté du 28 novembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la Direction générale Imperiale des chemins de fer d'Alsace-Lorraine. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DUGOUVERNEMENT; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la Direction genérale Imperiale des chemins de fer d'Alsace-Lorraine, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour les lignes de la Sociéte Guillaume-Luxembourg situées dans le Grand Duché de Luxembourg et exploitees par la dite Direction generale; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformement aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements; Donnerstag, 4 . Dezember 1902. Beschluß vom 28. November 1902, die Genehmigung des Statuts der Krankenkasse der Kaiserlichen General-Direktion der Eisen bahnen i n Elsaß-Lothringen betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli.1901 die Arbeiter Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die Kaiserliche GeneralDirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklart hat, für die Arbeiter der von ihr innerhalb des Großherzogthums Luxemburg betriebenen Strecken der Wilhelm Luxemburg Eisenbahnen eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen, In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Arrête : Beschließt: Art. 1 e r . Les statuts de la caisse de secours Art. 1. Das Statut der von der Kaiserlichen en cas de maladie, établie par la Direction General Direktion der Eisendahnen in Elsaßgénérale Impériale des chemins de ter d'Alsace- Lothringen für die Arbeiter der von ihr innerLorraine pour les lignes de la Société Guil- halb des Großherzogthums Luxemburg betriebenen laume-Luxembourg situées dans le Grand-Duché Strecken der Wihelm-Luxemburg-Eisenbahnen erde Luxembourg et exploitées par la dite Direc- richteten Krankenkasse wird hiermit genehmigt. tion générale sont approuves. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Memorial. Luxembourg, le 28 novembre 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehorigen Statut soll im «Memorial» veröffentlicht werden. Luxemburg, den 28. November 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1310 Statuten der Krankenkasse für die Arbeiter der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen. Name und Sitz der Kasse. solcher freiwilliger Mitglieder ärztlich untersuchen lassenArt. 1. Die Kaiserliche General-Direktion der Eisen- Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene bahnen in Elsass-Lothringen errichtet für die von ihr Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszuinnerhalb des Grossherzogthums Luxemburg betriebenen stand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen auf Grund erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufdes Art. 44 des luxemburgischen Krankenversicherungs- nahme ab erworben. Freiwillig beitretende Personen erGesetzes vom 31. Juli 1901 eine Krankenkasse, welche den halten spätestens am ersten Löhnungstage nach bewirkter Namen « Krankenkasse für die Arbeiter der Wilhelm- Anmeldung einen Aufnahmeschein mit einem Exemplar Luxemburg-Eisenbahnen» führt und ihren Sitz zu Luxem- dieser Satzungen. 2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung bei burg hat. der Eisenbahn-Verwaltung ausscheiden und nicht zu Versicherungspflicht. einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie MitArt, 2. Alle Personen, welche auf den in Art. 1 be- glieder einer andern Betriebs (Fabrik-)odereiner Bezirkszeichneten Strecken gegen Lohn beschäftigt werden, ge- krankenkasse werden, bleiben so, lange freiwillige Mithören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der glieder, als sie sich im Bezirke der Kasse aufhalten und Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die, vollen Kassenbeitrage einschliesslich des Zuschusses die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegen- der Eisenbahn-Verwaltung entrichten, es sei denn, dass. standes nur vorübergehend, oder im Voraus durch den sie binnen einer WO he hei dem Vorstande anderweitige Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus der Woche beschränkt ist. Beschäftigung bei der Kasse verbliebenen Personen Befreit von dieser Versicherungspflicht sind: können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenämter die etats- und nusseretatswässigen Beamten, wel- bekleiden. chen auch während der dreizehn ersten Krankheilswochen 3. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige der Anspruch auf Fortbezug des Gehalts eisenbahnseitig Personen et lischt : zugesichert ist ;

  1. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung
  2. b)diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, an den Kassenvorstand; dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen 6) wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterauf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse sind. (Art.3a minen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. des Gesetzes.) Eintrittsgeld. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder NaArt. 4. Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs turalbezüge. Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhallen späte- Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt einen von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, Aufnabmeschein nebst einem Exemplar dieser Satzungen. welche seil den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Sie müssen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange ihre Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichBeschäftigung bei der Eisenbahn - Verwaltung dauert, können aber zum Schlusse eines Rechnungsjahres aus- teten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten treten, wenn sie den Austritt spätestens drei Monate vor- ordentlichen Beitrages zu entrichten. her bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Aussehluss aus der Krankenkasse. Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mit- Art. 5. Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiederglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Kranken- holt der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet versicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgesind. schlossen werden. Freiwillige Mitgliedschaft, A r t . 3. 1. Alle nicht Versicherungspflichtige Personen, Krankenunterstützung für die bei der Eisenbahn- Verwaltung beschäftigten Mitglieder. welche bei der Eisenbahn-Verwaltung beschäftigt sind, können der Kasse durch schriftliche oder mündliche An- Art. 6. Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern : meldung bei dem Kassenvorstande beitreten; sie erhalten
  3. a)vom Beginn der Krankheit an freie ärztliche Behandaber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer lung, sowie freie Arzneien und Heilmittel ; bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkranb) falls der Kranke erwerbsunfähig wird, ausserdem kung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand Tom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit, frühes- 1311 tens aber vom dritten Tage nach der Erkrankung an, auf die Dauer von längstens einem Jahre Krankengeld. Der Anspruch auf freie ärztliche Behandlung und freie Arzneien endet mit dem Wegfall des Krankengeldes. Der Kassenvorstand hat mit den Aerzten und, wenn thnulich, mit Apothekern und Krankenhäusern, nach Anhörung des Medizinalkollegiums, schriftliche Verträge abzuschliessen. Ausser den vertragschliessenden Aerzten und Apothekern werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzogthum zugelassenen Aerzte und Apotheker, welche den Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende Liste eingetragen, welche den Betheiligten zur Kenntniss gebracht wird. Bei Beginn jeder Krankheu hat der Kranke das Recht, aus dieser Liste, einen Arzt und einen Apotheker zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassenvorstandes zulässig. Ein in Nothfällen herbeigerufener fremder (nicht zugelassener) Arzt wird nach Bestimmung des Vorstandes für die erste Hülfeleistung und kann erforderlichen Falls auch für die ferneren Besuche aus der Kasse bezahlt 'werden. Die Kasse übernimmt die Kosten der Behandlung durch Spezialärzte, insbesondere Augenärzte,sofern die Behändlung durch einen Spezialarzt von dem behandelnden Arzte als nothwendig bescheinigt und von dem Vorstande -genehmigt worden ist. Hält der behandelnde Artz in besonders schwierigen Fällen die Zuziehung eines zweiten Arztes oder eines Chirurgen für geboten, so werden auch die hierdurch entstehenden Kosten von der Kasse getragen. DieKostenderZuziehungvonHeilgehülfen behufs Anlegung von Verbänden, Schröpfen, Aderlass, Ausziehen von Zähnen und dergleichen werden von der Kasse nur dann vergütet, wenn die Zuziehung durch ein besonderes Bedürfniss veranlasst ist und dies von dem behandelnden Arzt bescheinigt wird. Den Kosten für Arznei und Heilmittel sind beizuzählen die Kosten für Verbände, Bruchbänder, Suspensorien, Brillen (ausschliesslich Schutzbrillen), für Bäder und Eis'nebst Eisbeutel, Weine, Mineralwasser u.s.w. soweit diese Kosten in Folge ärztlicher Verordnung entstanden sind. Ferner können mit Genehmigung des Vorstandes für die "Kassenmitglieder, nicht aber auch für deren Augehörige, die Kosten für die Beschaffung von Stelzfüssen, künstlichen Gliedern und dergleichen von der Kasse übernommen werden. Das Krankengeld beträgt für jeden Tag die Hälfte des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, höchstens jedoch 2 Mk. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der drei letzten, der Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden, oder, wenn das Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt auf Grund der Lohnliste durch den Vorstand der zuständigen Dienstabtheilung. Dem Arbeitslohn derjenigen Kassenmitglieder, welche ständig im Lokomotiv- und Zugdienst beschäftigt sind, wird der durchschnittlich auf einen Tag entfallende Betrag der Besüge an Fahr-, Stunden- und Nachtgeldern sowie an Ersparnissprämien bis zu einem Jahresbetrage von 230 Mark für den Lokomotiv- bezw. 200 Mark für den Zugdienst zugerechnet. Unter Erkrankungen sind auch Verletzungen einbegriffen. Als Tag des Beginns der Krankheit gilt der Tag der Anmeldung derselben, es sei denn, dass ihr früherer Ursprung unwiderleglich nachgewiesen werde. Kassenmitgliedern, welche im Dienste verletzt worden sind, ohne dass die Verletzung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen wäre, wird das Krankengeld schon vom Tage der Verletzung ab gewährt, sofern für diesen Tag kein Lohn gezahlt wird, andernfalls erst vom nächsten Tage ah. Die Frage, ob die Verletzung durch Vorsatz herbeigeführt ist entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde vorbehaltlich der Beschwerde an den Kassenvorstand sowie an die Kaiserliche General-Direktion. Ebenso wird das Krankengeld schon vom Tage der Erkrankung ab gewählt, wenn die Erwerbsunfähigkeit länger als 14 Tage dauert oder wenn die Krankheit bereits früher mit dem Tode endigt. Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei Berechnung des Krankengeldes den Wochentagen gleichgeachter. und mitvergütet. Das Krankengeld wird hei jeder regelmässigen. Löhnung gezahlt, doch können auch Absch agszahlungen auf Krankengeld bewilligt werden. Nichtabgehobene Krankengeldbeträge für verstorbene Kassenmitglieder werden an den Ehegatten oder in dessen Ermangelung an die nächsten Erben ausgezahlt. Krankenunterstützungfür nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. Art. 7. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Kasse verbleiben (Art. 3. Ziffer 2), erhalten die Krankenunterstützung nach Art. 6 so lange sie sich im Bezirke der Kasse aufhalten. Der Berechnung des Krankengeldes ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Beschädigung zu Grunde zu legen Verpflegung im Krankenhause. A r t . 8. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der Art. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren und zwar : 1312 1) für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhangig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 11 Abs. 3 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn sein Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet ; 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Die Kosten der Ueberführung eines erkrankten Mitgliedes in das Krankenhaus werden von der Kasse getragen Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unter halt er bisher ganz oder theilweise aus seinem Arbeitsverdienste besinnen hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hältre des in den Art. 6 u. 7 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewähren. Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind ausser den in Art. 10 Abs. 2 bezeichneten Personen auch andere Anverwandte anzusehen, deren Unterhalt der Erkrankte aus seinem Arbeitsverdienste ganz oder theilweise bestritten hat. Unterstutzung der Wöchnerinnen. Art. 9. Im Falle einer Entbindung wird weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres vor der Entbindung mindestens sechs Monate lang einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört habe, auf die Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft eine Unterstützung in Hohe des Krankengeldes gewahrt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbettes eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. In den im Art. 8 bezeichneten Fällen kann der Kassenvorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Verpflegung in einem Krankenhause oder Asyle gewahren. Unterstützung erkrankter Familienangehöriger. Art. 10. Die Krankenkasse gewahrt auch den nicht selbstunter die gesetzliche Krankenversicherung fallenden Familienangehörigen der Kassenmitglieder im Erkrankungsfalle auf die Dauer von längstens einem Jahre freie ärztliche Behandlung. Während dieser Zeit übernimmt die Kasse auch die Hälfte der hierbei erwachsenden Kosten für Arzneien und Heilmittel. Die Bestimmungen in Art, 6 Abs. 3—9 finden entsprechende Anwendung. 2. Als Familienangehorige eines Kassenmitgliedes sind anzusehen :
  4. a)die Ehefrau oder die an Stelle derselben den Haushalt führende Tochter, Mutter oder Schwester ;
  5. b)die Kinder, welche das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten haben ;
  6. c)ältere gänzlich erwerbsunfähige Kinder ;
  7. d)Eltern und Schwiegereltern, deren Unterhalt von dem Kassenmitglied nachweislich ganz oder grösstenteils aus seinem Arbeitsverdienste bestritten wird. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfallen. Art. 11. Jede Erkrankung muss alsbald dem nächsten Dienstvorgesetzten angemeldet werden. Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationssch in bei dem behandelnden Arzte dient. Behufs, Erlangung des Krankengeldes muss das Mitglied ein vorn behandelnden Arzte ausgestelltes Attest beibringen, in welchem Ursache, Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit beschemigt weiden. Die Kasse hat das Recht, erkrankte Mitglieder durch einen Vertrauensarzt kontroliren zu lassen. Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die Vorschriften des sie behandelnden Arztes zu halten. Sie dürten weder eine Arbeit noch irgend eine Handlung verrichten, welche nach Ansicht des Arztes mit ihrem Zustande nicht vertraglich ware oder ihre Heilung hemmen konnte. Ohne ausdrückliche Erlaubniss des Kassenvorstandes jurfen sie weder öffentliche Orte noch Schanklokale besuchen noch Erwerbsgeschalten nachgehen. Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig w i r d , oder sobald der Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstand hiervon Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu 16 Mark bestraft weiden. Besondere Pflichten der am der Beschustigung ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfüllen. Art. 12. An Kassenmitglieder der in Art. 3 Ziffer 2 bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Krankheit, die Zahl der Tage, wahrend welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkassezugehört, oder dass er nicht thatsächlich einer anderen Kasse beigetreten ist. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder 1313 durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Beschäftigung ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen, und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 16 Mark verhangen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Kindes unter 5 Jahren 20 Mark und beim Tode eines Kindes im Alter von 5 bis 15 Jahren 30 Mark. Bei Todtgeburten wird ein Sterbegeld nicht gewahrt. Von dem Sterbegeld wird der zu den Kosten des Begräbnisses aufgewendete Betrag demjenigen (Angt bongen Gemeinde u.s.w.) ausgezahlt, welcher das Begräbnis. besorgt hat. Verbleibt ein Ueberschuss so wird er dem hinterbliebenen Eh gatten, in Ermangelung eines solchen, denjenigen ausgezahlt, welche als die nächsten Erben ausweisen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuss der Kasse. Unterstützung hei Erwerbslosigkeit. Art. 16. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft der Kasse erwerbslos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedochnicht für einen längern Zeltraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens fur drei Wochen. Wenn in solchen Falhn der Unterstützungsberechtigte ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Beiträge Art 17. Die Beiträge werden festgesetzt auf drei vom Hundert des gemass Art. 6 Ziffer 11 und 12 festgesetzten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe vier Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. Der laufende Beitrag wird für jeden Tag des Erhebungszeitraums mit Einschluss der Sonn- und Feiertage berechnet. Die versicherungspflichtigen Mitglieder haben zwei Drittel des nach vorstehenden Bestimmungen berechnete Nichtgeuährung und zeitweilige Aufhebung der Kranken- Beitrags oder zwei vom Hundert ihres Verdienstes zur Kasse zu entrichten, während die Eisenbahnverwaltung; Unterstützungen, eins vom Hundert des Verdiensieb als Zuschuss leistet. Art. 14. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlä- Die freiwilligen Mitglieder haben den vollen Beitrag oder gereien oder Raulhändeln, durch Trunkfälligkeit oder drei vom Hundert ihres Verdienstes zur Kasse zu leisten. Die den Kassenmitgliedern zur Last fallenden Beiträge geschlechtliche Ausschweifungen zuge zogen haben, kann das in Art. 6 und 7 vorgesehene Krankengeld vom Kassen- werden an den Lohn-Zahltagen und zwar, soweit die Mitglieder ihr Einkommen im Voraus erhalten, für die vorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden. Zahlungsdauer im Voraus, in allen übrigen Fallen für den abgelaufenen Zahlungsabschnitt von der zahlenden StaSterbegeld. Art. 15. Beim Tode eines Kassenmitgliedes wird, tionskasse einbehalten. Zugleich mit den Beiträgen der zur Theilnahme au der wenn dasselbe unverheirathet war, ein Sterbegeld von 90 Mark, wenn es verheirathet war, von 120 Markgewährt. Kasse verpflichteten Mitglieder sind auch die von der Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Eisenbahnverwaltung zu leistenden Beiträge an die KranBeendigung der Kassenleistungen, so ist dennoch das kenkasse abzuführen. Aus der Beschäftigung ausgeschiedene Mitglieder (Art.3 Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und der Tod infolge der- Absatz 2) haben einen Beitrag von drei vom Hundert des selben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung nach Art. 7 ermittelten Verdienstes zu entrichten. Die Mitglieder, die keine Lohnzahlung erhalten, haben der Kassenleistungen eingetreten ist. Beim Tode der Ehefrau eines Kassenmitgliedes erhält die Beiträge an den gleichen Tagen (Absatz
  8. i)kostenfrei letzteres ein Sterbegeld von 80 Mark, beim Tode eines bei der ihnen bezeichneten Stationskasse einzuzahlen. Kürzung der Krankenunterstützung wegen DoppelVersicherung. Art. 13. Die Kassennutglieder haben bei Vermeidung einer Strafe bis zu 16 Mark andere von ihnen eingegangene Versicherungen, aus denen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung erwachsen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, hinnenemer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse dem kassenvorstande anzuzeigen und alle Fragen des Vorstandes über diese anderweiten Versicherungen gewissenhaft zu beantworten. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch die Art. G und 7 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als es zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Benag des durchschnittl i . ...täglichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterkategorie, welch cas Mitglied angehört, übersteigen würde. 1314 Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes sind keine Beiträge zu entrichten. Die Mitgliedschaft dauert während des Bezuges der Krankenunterstützung fort. Streitigkeiten zwischen der Eisenbahn-Verwaltung und den von ihr beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge der Letzteren werden nach Massgabe des Art. 42 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. Geleistete Beiträge werden im Falle des Austritts nicht zurückgewährt. Sonstige Einnahmen der Kasse. Art. 18. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den ihr krall gesetzlicher Bestimmung zufallenden Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund der Satzungen verhängten Strafgelder, sowie diejenigen, welche von den vorgesetzten Dienststellen erkannt werden. Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. Besondere Rechte der Kasse. Art. 19. Die Betriebskrankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haltet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfandet, noch übertragen, noch verpfändet, noch -anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet werden. Dieselben verjähren zwei Jahre nach ihren Entstehung and gelten nicht als öffentliche Armenunterstützungen Rechnungs- und Kassenführung, Rechnungslegung. Art. 20. Die Rechnungs- und Kassenführung erfolgt unter Verantwortlichkeit und auf Kosten der Eisenbahnverwaltung. Alljährlich zum 1. Juni wird von der Eisenbahnhauptkasse Rechnung für das verflossene, vom 1 Januar bis zum 31. Dezember laufende Rechnungsjahr gelegt. Nach Abnahme der Jahresrechnung durch die Generalversammlung ist ein Auszug über die wesentlichen Ergebnisse derselben durch Auslegung oder Anschlag in den Werkstätten, auf den Stationen oder in sonst geeigneter Weise zur Kenntniss der Kassenmitglieder zu bringen. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen. Die Aufbewahrung der Werthpapiere und der nothwendigen Betriebsgelder geschieht durch die Haupikasse der Reichseisenbahnen. Die Hauptkasse bat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt werden kann. Die Hauptkasse stellt ferner den jährlichen Rechnungsabschluss und der Vorstand die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf. Ein Exemplar dieser Schriftstücke ist durch den Vorstand dem zuständigen Gewerbeinspektor einzureichen. Der Vorstand hat die von der Hauptkasse aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen dem Revisionsausschuss (Art. 32 unter
  9. a)zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis Ende September des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. Anlage der Kassengelder. Art 21. Das Vermögen und die verfügbaren Gelder der Kasse sind anzulegen in luxemburger Staatsschuld oder in Schuldverschreibungen, welche vom deutschen. Reich, von einem deutschen Bundestaat oder dem Reichslande Elsass-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaat oder dem Reichslande Elsass-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen communalen Korporationen oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmässigen Amortisation unterliegen. Auch können die Gelder bei der deutschen Reichsbank verzinslich angelegt oder in das preussische Staats- oder deutsche Reichsschuldbuch eingetragen werden. Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind von der EisenbahnVerwaltung die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr aus etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Reservefonds. Art. 22. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen, sofern die letzteren nicht etwa zur Deckung: sonstiger laufenden Ausgaben voll verwendet werden müssen. 1315 Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kassenleistungen. A r t . 2 3 . Ergibt sieh aus den Jahresabschlüssen, dass Die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen nöthigenfalls bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf drei vom Hundert des wirklichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so hat die Eisenbahn-Verwaltung die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch . bei späterem besseren Stand der Kasse keine .Rückerstattung fordern kann. (Art, 47 des Gesetzes ) dieser Anspruch im Betrage. der geleisteten Unterstützung auf die Kasse über. In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der gewährten freien ärztlichen Behandlung und Arznetliterung die Hälfte dessatzungsmässigen Krankengeldes. Organe der Kasse. Art. 27. Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Kassenvorstandes. Art. 28. Der Vorstand der Kasse besteht :
  10. n)aus zwei von der Kaiserlichen General Direktion ernannten Mitgliedern. Dasjenige dieser Mitglieder, welches von der Karserlichen General-Direktion dazu bezeichnet wird, führt den Vorsitz im Vorstande ; im Falle der Behinderung tritt an seine Stelte sein Vertreter ;
  11. b)aus vier, von der Generalversammlung aus der Witte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer Ermässigung der Beitruge und Erhöhung der von drei Jahren gewählten Beisitzern, von denen drei BeKassenleistungen. triebs- und einer Werkstättenarbeiter sind. . Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfolA r t . 2 4 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so gert, wenn in der Generalversammlung kein Einwand erist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen hoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermäs- verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählen le sigung der Beiträge öder eine Erhöhung der Kassen- so viele Namen aufschreibt, als Vorslandsmitgheder zu wählen bind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten leistungen herbeizuführen. Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und fallen, oder die Gewählten nicht deutlieb bezenhnen, Kassenleistungen. werden nicht mitgezahlt Bei Stimmengleichheit entscheiA r t . 2 5 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber det das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Vertreter lediglich zu den durch diese Satzungen festgestellten der Eisenhahnverwaltung (Absatz 1
  12. a)hüben kein StimmBeiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen recht. nicht erhoben werden. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder Zu anderen Zwecken als den satzungsmässigen Unter- von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Scheiden mehr als zwei Beisitzer von Ablauf ihrer stützurgen, der satzungsmässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwal- Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung tungskosten, dürfen Beiträge von den Versicherten nicht zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen der Kasse nicht erfolgen. Beisitzer erloschen sein würde, Verhältniss der Krankenkassen des Staates, der Gemeinden Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzuu.s.w zu einander. nehmen. Art. 26. Soweit gemäss Art. 51 des KrankenversichDer Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu erungsgesetzes seitens des Staates, der Gemeinden, Hos- sammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl dem pizien und Armenbüreaux, Unterstützungen für einen zuständigen Gewerbeinspektor binnen einer Woche AnZeitraum geleistet worden sind, für welchen der unter- zeige zu erstatten. stützten Person auf Grund dieses Gesetzes einen EntschäIst die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung digungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Be- dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn trage der geleisteten Unterstützung auf die Anstalt über, bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. von welcher die Unterstützung geleistet ist. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Hat die Kasse Unterstützungen gewährt in einem KrankA r t . 2 9 Der Vorstandt vertrin die Kasse gerichtlich undheitsfälle, für welchen dem Versicherten ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung gegen Dritte zusieht, so geht aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf 1316 diejenigen Geschafte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der zuständigen luxemburgischen Behorde bewirkt. Dei Vorstand -verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz, oder Satzungen ausdrücklich der Generalversammlung ubertragen sind. Der Vorsetzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschalte erfordert. Er muss den Vorstand binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung ertolgt durch besondere Einladung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlusse werden mit einfacher Summenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende Ueber die Beschlusse ist ein Protokoll auszunehmen. Die erforderlichen Anordnungen zur Ausführung der Vorstandsbeschlusse trifft der Vorsitzende ; demselben steht auch die Vertretung des Vorstandes nach Aussen und die Zeichnung aller vom Vorstande ausgehenden Willenserklärungen zu. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Gesundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher bestellen. Die Vorstandsmitglieder hatten der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung gemass Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes. ZusammensetzungderGeneralversammlung. Art. 30. Die Generalversammlung besteht: Aus Vertretern der Kissenmitglieder und der Eisenbahn-Verwaltung Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder erfolgt nach Anordnung des Vorstandes getrennt in dem Bezirk der Eisenbahn-Betriebs-Direktion und demjenigen der Maschinen-Inspektion zu Luxemburg derart, dass je 30 wahlberechtigte Kassenmitglieder einen Vertreter wählen; ist in einem Bezirke die Zahl der Kassenmitglieder im hl durch 50 theilbar, so ist für die überschiessende Zahl, sofern dieselbe mehr als 23 beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind die grossjährigen, im Besitz, der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Kassenmitglieder, mit Ausschluss derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr 2 angehören. Die Wahl erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen im Art. 28, Nr. 2 auf die Dauer von 3 Jahren. Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus so findet für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahlstatt statt Die,Vertretung der Eisenbahnverwaltung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, beziehungsweise durch dessen Stellvertreter. Geschäftsordnung der General- Versammlung. Art. 31. Die Generalversammlung tritt regelmässig jährlich einmal in der Zeit vom 1 Juli bis Ende September zusammen. Die Festsetzung des Einberufungstermins geschieht Durch den Vorstand. Der Tag des Zusammentritts der Generalversammlung ist vier Wochen vorher durch Anschlag in den Werkstätten, auf den Stationen oder in sonst geeigneter Weise zur Kenntniss der Kassenmitglieder zu bringen Zur Generalversammlung sind die gewahlten Vertreter der Kassenmitglieder und die Kaiserliche General-Direktion manifestens acht Tage vorher unter Mittheilung einer Tagesordnung über die zu erledigenden Gegenstände (Art. 32 schuhlich einzuladen. Die Leitung der Generalversammlung und der Vorsitz in derselben steht dem Vorsitzenden des Vorstandes zu. Die Generalversammlung ist heschlusslahig bei Anwesenbert von 10 Vertretern der Kassenmitglieder. Jedem anwesenden Vertreter der Kissenmitglieder steht in der Generalversammlung eine Stimme zu. Die, Vertretung der Eisenhabeverwaltung verfügt in der Generalversammlung immer nur —unter Ausserachtlassung von Bruchtheilen — über die Hafte der Stimmen der erstgenannten Vertreter Die Beschlüsse, werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse wird ein vorn Vorsitzenden zu beglaubigendes Protokoll aufgenommen. Zur Beschlussfassung in der Generalversammlung gelangen nur diejenigen Gegenstande, welche auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung wird vom Vorstande festgesetzt. Anträge von Vertretern der Kassenmitglieder sind auf dieselbe nur dann zu bringen, wenn sie dem Vorstande mindestens drei Wochen vor dem Einberufungstermine schriftlich eingereicht sind und Gegenstände betreffen, welche der Eutscheidung der Generalversammlung vorbehalten sind (Art. 32). Die Antrage von Vertretern der Kassenmitglieder müssen ausserdem von zwei weiteren Vertretern unterstützt sein. Der Vorstand ist jederzeit zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von der Eisenbahn-Verwaltung oder von mindestens 10 Vertretern der Kassenmitgliederschristlich beantragt wird und die zu verhandelnden Gegenstände der Entscheidung der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Tag des Zusammentritts einer ausserordentlichen Generalversammlung ist den Kassenmitgliedern 14 Tage vorher zur Kenntniss zu bringen ; die Kaiserliche GeneralDirektion und die Vertreter der Kassenmitglieder sint 1317 unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände acht Tage vorher schriftlich einzuladen. Befugnisse der Generalversammlung. A r t . 3 2 . Die Generalversammlung beschliesst:
  13. a)über die Abnahme der Jahresrechnung und die Ertheilung der Entlastung. Der Abnahme soll eine Prüfung der Rechnung durch einen Ausschuss vorhergehen. Der Ausschuss besieht aus einem Vertreter der Kaiserlichen General-Direktion und zwei von der Generalversammlung aus ihrer Mille auf die Dauer von drei Jahren zu wählenden Vertretern der Kassenmitglieder. Für letztere sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen. Auf die Vornahme der Wahlen finden die Bestimmungen in Art. 28, Abs, 2 Anwendung ;
  14. b)über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen;
  15. c)über die Abänderung der Satzungen;
  16. d)über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, insoweit dieselben den Vertretern der Kassenmitglieder angehören (Art. 28. Abs. 1 b). Ausschuss von Vertrauensmännern. A r t . 3 3 . Für den Bezirk der Betriebs-Direktion einerseits und den Bezirk der Maschinen-Inspektion Luxemburg andrerseits wird je ein Ausschuss von Vertrauensmännern gebildet, welcher insbesondere zur Ausübung der Kontrole erkrankter Kassenmitglieder, Abgabe gutachtlicher Aeusserungen bei Gesuchen und Gewahrung von Unterstützungen aus Eisenbahnbetriebsfonds u.s.w. berufen ist. ]n den Ausschüssen müssen die einzelnen WerkstättenAbtheilungen, Bahnmeistereien und nach Bestimmung des Vorstandes auch die grösseren Stationen durch so viele Mitglieder vertreten sein, als die Anzahl ihrer Kussenmitglieder durch 50 theilbar ist; jedenfalls aber muss aus jeder Werkstätten Abitheilung, Bahnmeisterei bezw. von jeder grösseren Station ein Vertreter gewählt werden. Die Wahl erfolgt bei Gelegenheit der Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder für die Generalversammlung nach näherer Vorschrift des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren. Vertreter der Eisenbahn-Verwaltungin den Ausschüssen ist der Betriebs-Direktor bezw. Maschinen-Inspektor. Diese berufen die an ihrem Wohnorte ansässigen Mitglieder des Ausschusses je nach Bedürfniss zu Sitzungen zusammen und führen in den Sitzungen den Vorsitz. Zur Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern einschliesslich des Vorsitzenden erforderlich. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die auswärtigen Mitglieder geben ihre Stimmen schriftlich ab. Die Ausschussmitglieder haben das Recht und die Pflicht, durch persönlichen Besuch in der Wohnung erkrankter Kassenmitglieder sich von der Richtigkeit des angegebenen Krankheitsfalles Ueberzengung zu verschaffen, sowie überhaupt darüber zu wachen, dass die Kasse nicht durch simulirte Krankheiten geschädigt wird. Zuwiderhandlungen erkrankter Personen gegen die Bestimmungen der Satzungen sind dem Kassenvorstande durch Vermittlung des Dienstvorstehers anzuzeigen Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes, der Generalversammlung, des Anschusses der Vertrauensmänner und des Revisionsausschusses. A r t . 3 4 . Die von den Vertretern der Kassenangehörigen gewählten Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Zur Theilnahme an den Sitzungen des Vorstandes, der Generalversammlung oder des Revisionsausschusses wird ihnen wie auch den in der Generalversammlung gewählten Kassenmitgliedern für die Reise nach und von dem Sitzungsorte von der Kaiserlichen General-Direktion freie Hin- und Rückfahrt in dritter Wagenklasse gewährt. Auch erhalten die Mitglieder des Vorstandes, der Generalversammlung und des Revisionsausschusses den Lohnausfall, welcher für sie in Folge der Theilnahme an den vorbezeichneten Sitzungen entsteht, und ausserdem, falls die Sitzung nicht an ihrem Wohnorte stattfindet, ein Tagegeld von 6 Mark aus der Kasse vergütet. Diejenigen Vertreter zur Generalversammlung, welche am Sitze der Kasse wohnen, sowie die Vorstandsmitglieder, welche bei den Verhandlungen oder sonst behufs der Abhaltung der Generalversammlung Geschäfte zu verrichten haben und am Sitze der Kasse wohnen, erhalten für die Dauer der Generalversammlung, ausser Erstattung des Lohnausfalles, ein Tagegeld von 3 Mark. Den Mitgliedern des Ausschusses der Vertrauensmänner wird, sofern sie im Auftrage des Vorsitzenden des Auschusses erkrankte Personen behufs der Kontrole während der Arbeitszeit zu besuchen haben, eine dem entgangenen Verdienste entsprechende, von dem Vorsitzenden des Ausschusses festzusetzende Entschädigung aus der Kasse gewährt. Bei Kontrole-Besuchen erkrankter Mitglieder, welche an mehr als 3 km entfernten Orten wohnen, wird eine Reiseentschädigung von einer Mark vergütet, auch wenn der Besuch ausserhalb der Arbeitszeit gemacht wird. Den Vertretern der Eisenbahnverwallung wird wegen Theilnahme an den Sitzungen des Vorstandes oder der Generalversammlung eine Vergütung aus Mitteln der Kasse nicht gewährt. Streitigkeiten und Beschwerden. A r t . 3 5 . Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. 86 a 1318 Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide des Gewerbeinspektors uber Verhangung von Ordnungsstrafen sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54 des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. Will die Kasse von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder Arrêté du 29 novembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique de la manufacture de tabacs Ch. Fixmer, établie à Ettelbruck. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la manufacture de tabacs Ch. Fixmer établie à Ettelbruck, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie ; Attendu que les statuts de cette caisse, établie conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zubetrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafttretung. Art. 36. Gemäss Art. 39 des Gesetzes untersteht die Kasse der Aufsicht durch den zustandigen Gewerbeinspector unter Oberaufsicht der Grossherzoglich Luxemburgischen Regierung. Gegenwärtige Satzungen sind von der Kaiserlichen General-Direktion zu Strassburg, nach Anhorung der Vertreter der von ihr beschäftigten Personen aufgestellt worden. Sie treten mit dem 1. Dezember 1902 in Kraft. Beschluß vom 29. November 1902, die Genehmigung der Statuten der Krankenkaffe der Tabak-Manufaktur K. Fixmer in Ettelbrück betreffend Der Staatsminister, der R e g i e r u n g ; Präsident Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901,. die Arbeiter Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die Tabak-Manufaktur K. Fixmer zu Ettelbruck, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für ihre Arbeiter eine besondere Krankenkaffe errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kaffe welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, mit den Gesetzen und Reglementen in Einklang steht; Beschließt: Art. 1 e r . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie pour la manufacture de tabacs Ch. Fixmer à Ettelbruck sont approuvés. Art. 1. Das Statut der Krankenkaffe der Tabak-Manufaktur K. Fixmer in Ettelbruck wird hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art 2. Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem dazu gehörigen Statut, soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 29.November1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung Eyschen Luxembourg, le 29 novembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. 1319 Statuten der Krankenkasse für die Arbeiter der Tabak-Manufaktur Ch. Fixmer in Ettelbrück. Name und Sitz der Kasse. A r t . 1. Die Firma Ch, Fixmer in Ettelbrück errichtet am 1. Dezember 1902 fur die bei ihr beschäftigten Personen, auf Grund des Gesetzes vom 31. Juli 1901, eine Krankenkasse genannt : Krankenkasse der Tabakfabrik Ch. Fixmer mit dem Sitze zu Ettelbruck Versicherungspflicht. A r t . 2, Alle bei der Firma Ch. Fixmer zu Ettelbruk gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personell gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschaftigung der Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an, insofern die Beschaftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend, oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschrankt ist. Befreit von dieser Versicherungspflicht sind :
  17. a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn 10 Fr. für den Arbeitstag oder 3000 Fr. für das Jahr übersteigt ;
  18. b)diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskasse sind. (Art. 3 a des Gesetzes.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen oder Naturalbezüge, Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Versicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch wahrend wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen des A r t . 14 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstutzung zusteht. Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spatestens am ersten Lohnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der Kasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in der Tabakfabrik dauert, konnen aber mit dem Schluss des Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt spatestens drei Monate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse geworden sind, Freiwillige Mitgliedschaft. A r t . 3. 1. Alle nicht Versicherungspflichtigen Personen, welche' in der Tabakfabrik beschäftigt sind, konnen der Kasse durch schriftliche oder mundliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstutzung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher freiwilligen Mitglieder arztlich untersuchen lassen. Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tage der Aufnahme ab, erworben. Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassenvorstande spätestens am ersten Lohnungstage nach bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe m i t einem Exemplar dieses Statuts. 2. Kassenmitglieder, welche aus der Tabakfabrik scheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermoge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande anderweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus der Tabakfabrik bei der Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht ausüben, noch Kassenamter bekleiden. Die Mitgliedschaft für nicht versicherungspflichtige Personen erlischt :
  19. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung an den Kassenvorstand ;
  20. b)wenn an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beitrage geleistet werden. Eintrittsgeld. A r t . 4 . Ein Eintrittsgeld im Betrage des für sechs Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrages wird nur von denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern an dem Fälligkeitstermin des ersten ordentlichen Beitrages zu entrichten. Ausschluss aus der Krankenkasse. A r t . 5. Freiwillige Kassenmitglieder, welche der Kasse durch betrügerische Handlungen geschadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden. Krankenunterstutzung für die in der Tabakfabrik beschäftigten Mitglieder. A r t . 6. Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den im Dienste der Firma Ch. Fixmer, Ettelbrück beschäftigten Mitgliedern : Vom Beginn der Krankheit ab, freie arztliche Behandlung, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und. ähnliche Heilmittel. 1320 Zu diesem Zweck hat der Kassenvorstand mit den Aerzten, Apothekern und, wenn thunlich, mit Krankenhäusern, schriftliche Vertrage abzuschliessen und zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens auf die Dauer von drei Jahren. Art. 7. Der Krankenkassenvorstand hat einen Krankenüberwachungsdienst zu organisiren, dessen Vorschriften sowohl die Krankenkassenmitglieder als auch die mit deren Ueberwachung betrauten Kassenmitglieder gewissenhaft zu befolgen haben. Mussen letztere zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach einem von ihrer Wohnung entlegenen Orte sich begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden, so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reiseunkosten fur Rechnung der Kasse ihnen zu erstatten. Art. 8. Unter die Bezeichnung von Krankheiten fallen auch die Verwundungen. Art. 9. Als Beginn der Krankheit ist einschliesslich der Tag zu betrachten, an welchem dem Kassenvorstand die Krankheit angemeldet wird. Eine Ausnahme bilden Falle, wo ein früherer Anfang der Krankheit glaubwurdig nachgewiesen wird. Art 10. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit, infolge von Krankheit oder Verwundung erhalten die betreffenden Kassenmitglieder vom ersten Tage der Erkrankung ab, für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Hohe von drei Funftel des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 5 Frauken für den Arbeitstag nicht ubersteigt. Art. 11. Das Krankengeld wird bei jeder regelmassigen Lohnung gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden, Die Krankenunterstutzung wird für die Dauer der Krankheit gewährt. Diese Unterstützung endet spatestens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfahigkeit spätestens mit Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Art. 6 bezeichneten Leistungen. Mitglieder, die überführt werden, dass sie durch Scheinkrankheit sich von der Krankenkasse Unterstützungen haben aushändigen lassen, können durch den Vorstand angehalten werden, dieselben im vollen Umlange zu erstatten, abgesehen von der Verhangung aller andern Strafen, die dem Betrug am Kassenvermogen gegenüber durch das Gesetz vorgesehen sind. Krankenunterstutzung fur nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. Art 12. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Tabakfabrik bei der Kasse verbleiben, (Art. 3 n° 2) erhalten als Krankenunterstutzung, so lange dieselben sieh im Bezirke der Krankenkasse aufhalten, die Unterstützung nach Art. 6 und 10 nach dem Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus der Tabakfabrik Verpflegung im Krankenhause. Art. 13. Der Vorstand kann an Stelle der sonst vorgesehenen Krankenunterstutzung freie Kur und Verpflegungim Krankenhause gewahren, und zwar : 1) fur diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmungoder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegungstellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genugt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 13, letzter Absatz erwahnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, woruber der behandelnde Arzt zu entscheiden hat ; 2) für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhaube Untergebrachte Angehorige, deren Unterhalt er bisher ganz oder theilweise aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Halfte des im Art. 10 als Krankengeld festgesetzten Betrages zu gewahren. Unterstutzung der Wöchnerinnen. Art. 14. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasseangehort haben, wird im Falle der Entbindung auf die Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, eine Unterstutzung in Hohe des Krankengeldes gewahrt, Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen denselben Anspruch auf Unterstutzung wie andere Erkrankungen. In den im Art. 13 bezeichneten Fallen kann der Kassenvorstand den Wöchnerinnen freie Behandlung und Verpflegung in einem Krankenhause oder in einem Asyle gewähren. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfallen. Art. 15. Jede Erkrankung muss alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm bezeichneten Person angemeldet werden. Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsbescheinigung bei dem behandelnden Arzte dient. Dieser Schein wird einem hierzu dienenden livre a souches entnommen. Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines 1321 vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage wahrend welcher der Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig einzubringenden Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben. Erkrankte Mitglieder haben sich gewissenhaft an die Vorschriften des Arztes zu halten, jedwede Handlung, welche nach seinem Urtheil schädlich auf den Heilungsgang einwirken kann zu vermeiden und dürfen überhaupt nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubniss irgend welche Beschattigung verrichten. Ohne Erlaubniss des Kassenvorstandes ist ihnen der Besuch offentlicher Orte, sowie von Schanklokalen unfersagt. Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit Ordnungstsrafe bis zu 20 Fr. bestraft werden. Besondere Pflichten der aus der Tabakfabrik ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen. A r t . 16. An Kassenmitglieder der im Art. 3 § 2 bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, wahrend welcher der Erkrankte erwerbsunfahig war und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Das Krankengeld ist bei der Kasse personlich oder auch durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus der Tabakfabrik ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr. verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Kürzung der Krankenunterstutzung wegen Doppelrersicherung. A r t . 17. Mitglieder, welche ausser bei der Fabrikkrankenkasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind, haben hiervon unverzüglich dem Kassenvorstande Anzeige zu erstatten und demselben hierüber wahrheitsgetreu alle Aufschlüsse zu ertheilen, die er zu verlangen für gut findet. Können in derartigen Fällen die betreffenden Mitglieder uberführt werden, dem Vorstande falsche Angaben gemacht zu haben, oder haben sie es unterlassen, dem Vorstand uberhaupt Meldung von der eingegangenen zweiten Versicherung zu machen, so ist der Vorstand befugt, für jeden einzelnen Fall, die Betreffenden bis zum Betrage von 20 Franken zu bestrafen. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 und 10 festgesetzte Krankengeld so weit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Arbeitercategorie, welcher das Mitglied angehört, ubersteigen würde. Die Kassenmitglieder dürfen nicht zugleich einer andern Fabrikkrankenkasse oder einer Bezirkskrankenkasse angehoren. Nichtgewrahrung und zeitweilige Aufhebung der Krankenunterstutzungen. A r t . 18. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsatzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhandeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann das in Art. 10 u. 12 vorgesehene Krankengeld vom Kassenvorstande ganz oder theilweise vorenthalten werden. Einem Kassenmitglied, welches die statutenmässigen Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbeträge wieder beziehen. Sterbegeld. A r t . 1 9 . F ü r den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrag des fur den Versicherten massgebenden durchschnittlichen Tagelohnes, ohne dass jedoch dieser Betrag 80 Franken übersteigen oder unter 40 Frauken herabgehen kann. Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Beim Tode der Ehefrau oder eines noch nicht vierzehnjahrigen Kindes eines Mitgliedes wird, falls diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwang unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar für die erstere im Betrag von zwei Dritteln und für letztere im Betrag von der Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewahrt. Das Sterbegeld wird beim Tode des Versicherten an dessen Wittwe oder sonstige nahe Verwandte, welche das Begrabniss besorgt haben, beim Tode der Ehefrau oder des Kindes an den Versicherten selbst ausbezahlt und zwar binnen 48 Stunden nach Eingang an den Präsidenten des Kassenvorstandes einer diesbezüglichen Anmeldung nebst einem Auszug aus dem Civilstandsregister. Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. A r t . 20. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft einer Fabrik- oder Berzirkskranken- 1322 lasse erwerbslos werden, behalten wahrend der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit im Krankheitsfalle ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehort haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fallen der Unterstutzungsberechtigte ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 in Anwendung zu bringen. Beitrage. Art. 2 1 . Die Beitrage zur Krankenkasse sind festgestellt auf 3 Prozent des wirklichen Tagelohnes der Kassenmitglieder, soweit derselbe 5 Fr. nicht übersteigt. Hiervon haben die Kassenmitglieder 2 und der Arbeitgeber 1 Prozent zu entrichten. Die Beitrage sind an jedem Lohnungstage für die abgelaufene Löhnungsperiode fur die in der Tabakfabrik beschaftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von dem Arbeitgeber der Kasse zuzufuhren. Die ubrigen Mitglieder haben dieselben am 15. eines jeden Monates kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beitrage nicht entrichtet. Bei Feststellung der zu leistenden Beitrage wird jede Woche eine Lohnungsperiode mit sechs Arbeitstagen ohne Berücksichtigung der Feiertage verrechnet, wahrend die Arbeitstage an denen die Fabrik ruhte, nicht in Anrechnung zu bringen sind. Art. 22. Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Lohnungstage seinen versicherungspflichtigen Arbeitern und Angestellten zwei Drittel des Betrages der für sie entrichteten Beitrage, soweit ihr Antheil auf die Lohnungsperiode entfallt, vom Lohne abzuhalten. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen, uber die Berechnung und Anrechnung der Beitrage der letzteren werden von der Aufsichtsbehorde entschieden. (Art. 42 des Gesetzes.) Sonstige Einnahmen der Kasse. A r t . 2 3 . Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstand auf Grund des Statuts verhangten Strafgelder, sowie diejenigen, welche durch die für die Fabrik erlassene Arbeitsordnung vorgesehen sind. Besondere Rechte der Kasse. Art. 24. Die Fabrik-Krankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten hattet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben, Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen konnen mit rechtlicher Wirkungweder gepfändet, noch übertragen, noch verpfandet, noch anderweit als auf ruckständige Beitrage aufgerechnet werden. Kassenfuhrung und Rechnungslage. Art. 2 5 . Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, weichet die gesammte Rechnungs- und Kassenfuhrung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets 'auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenstand festgestellt werden kann. ' Der Buchführer stellt ferner den jahrlichen RechnungsAbschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefalle, uber die vereinnahmten Betrage und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sammtlich vom Vorstand gepruft und festgestellt, und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung aufzustellen, mit allen Belagen dem Revisionsausschuss zur Prüfung vorzulegen und spatestens bis zum 1. April des nachsten Jahres, die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu beantragen. A r t . 2 6 . Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen, nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Krankengelder. Art. 2 7 . In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestande müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Kranken-Versicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber dieerforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche demselben aus etwaigen spateren Ueberschussen erstattet werden. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer nach A r t . 36 des Kranken-Versicherungs— 1323 als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Viceprasident ist; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren ernannt ;
  21. b)aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beitrage fünf Siebentel der Gesammtbeitrage übersteigen , ist bei der nachsten Wahl ein sechster Beisitzer und, sobald sie sechs Achtel ubersteigen, ein srebenter Beisitzer zu Erhöhung der Beitrage und Ermässigung Wahlen. der Kassenleistungen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Acclamation erfolgen, A r t . 29 Ergibt sich aus den Jahresabschlussen, das die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben nicht übersteigen wenn im Schosse der Generalversammlung kein Einwand und zwar einschliesslich der Rucklagen zur Ansammlung dagegen erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erund Ergänzung des Reservefonds oder nicht ausreichen, so folgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder müssen die Kassenleistungen bis auf, den Mindestbetrag Wahlende so viele Namen aufschreibt, als Vorstandsmitnach Art 14 des Gesetze gemindert, und die Beitrage zu glieder zu wahlen sind. Gewahlt sind diejenigen, welche Lasten der Versicherten bis auf 3 pCt. des wirklichen Tage- die meisten Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wahlbare fallen, oder die Gewählten nicht deutlich belohnes erhöht werden (Art. 47desGesetzes). Sollten die Ausgaben auch dann noch durch die gewohn- zeichnen, werden nicht mitgezahlt. Bei Stimmengleichheit lichen Einnalhinen nichts gedeckt werden, so haben die Ar- entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Prasidenten des Vorstandes oder beitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, fur welche Zuschusse von diesem hierzu commitierten Vertreter geleitet. Nur sie auch bei spaterem besseren Bestande der Kasse keine die erbte Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spatere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, Rückerstattung fordern konnen. werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehorde geErmässigung der Beitrage und Erhohung der Kassenleitet. leistungen. Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei BeiA r t , 30. Ergiebt sich aus dem Jahresabschluss, dass sitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so Jahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jahrlichen Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewahlten Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermas- treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. sigung der Beitrage oder eine Erhohung der Kassenleis- Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden tungen herbeizuführen. ihr Amt weiter zu fuhren. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Allgemeine Bestimmungen uber Beitrage und. Kassen. Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung leistungen, A r t . 3 1 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber zur Ersatzwahl fur alle ausgeschiedenen Beisitzer berufenlediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beitragen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmanner erlischt mit verpflichtet. Andere Beitrage dürfen von denselben nicht dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. erhoben werden. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehZu anderen Zwecken als den statutenmassigen Untermen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zustützungen, der statutenmassigen Ansammlung und Ergan- sammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der zung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungs- Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. kosten dürfen Beitrage von den Versicherten nicht erhoben Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung werden, und Verwendungen aus dem Vermogen der Kasse dritten Personen gegenuber nur dann entgegengesetzt wernicht erfolgen. den, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Organe der Kasse. A r t . 3 4 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich Art. 32. Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auf" und die Generalversammlung. diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welcheZusammensetzung des Kassenvorstandes. nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Art. 33. Der Vorstand der Kasse besteht ; Vertrage werden Namens der Kasse von dem Vorsitzena) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter, gesetzes niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbestanden zu verwahren. Reserrefonds. A r t . 2 8 . Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrag der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei Jetzten Jahre anzusammeln und erforderlichen Falls bis zu dieser Hohe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens eir Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. 1324 den des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei zehnte Theil der stimmberechtigten Mitglieder es beallen übrigen Rechtsgeschaften und Erklarungen vertritt antragt. der Vorsitzende den Vorstund nach aussen. Die LegitimaJede vorschriftsmassige Generalversammlung ist betion des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen schlussfahig . , Rechtsgeschalten wird durch eine Bescheinigung der AufDie Leitung der Generalversammlung steht dem Versichtsbehörde bewirkt. treter des Arbeitgebers zu. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, Beschlusse der Generalversammlung werden, soweit soweit dieselben nicht durch das Gesetz oder Statut aus- für einzelne Gegenstande durch dieses Statut nicht etwas drücklich der Generalversammlung ubertragen bind. Anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei Lage der Gebchafte erfordert. Er muss den Vorstand Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorbinnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies bean- sitzenden . tragen. Die Berufung erfolgt durch Circular. Der Vorstand Art. 3 7 . Ausser den von ihr vorzunehmenden Wahlen ist beschlussfähig, wenn der Prasident oder der Vicepra- zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob : sident und wenigstens drei Beisitzer anwesend sind. Die 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der JahresBeschlüsse sind in einem besondern Buche zu protoko- rechnung; liren. 2. Beschlussnahme uber die Verfolgung von Ansprüchen, Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge- welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche Amtsfuhrung erwachsen, und die Wahl der damit zu beaufbei denselben zu prufen. Desgleichen kann der Vorstand tragenden Personen ; Krankenaufseher bestellen. 3. Regelung der freien arztlichen Behandlung und der Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich, freien Lieferung von Arzneien ; Sie haften der Kasse fur pflichtgetreue Verwaltung gemass 4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, naArt. 38 des Krankenversicherungsgesetzes. mentlich aber auch uber Aenderung der Unterstutzungen und der Beitrage, soweit sie nicht statutenmassig m Zusammensetzung der General-Versammlung. Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen A r t . 35 Die Generalversammlung besteht aus sammt- Tagelohne eintreten ; lichen Kassenmitgliedern, welchegrossjahrig und im Besitze 5 Beschlussnahme uber Antrage des Arbeitgebers auf der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit Ausnahme der- Auflosung der Kasse. jenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3 Nr. 2 Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers tritt das Wahlrecht des Vertreters des Arbeitgebers ausser(Siehe Art. 33 des Statuts). Kraft. Jedes Kassenmitglied fuhrt eine Stimme. Die Vertreter Die Verhandlungen werden fur diese beiden Falle in des Arbeitgebers fuhren eine Stimme fur je zwei in der Abwesenheit der Vertreten des Arbeitgebers von einem von Fabrik beschaftigte, Versicherungspflichtige und stimmder Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wahlenden berechtigte Mitglieder der Generalversammlung. Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 33 AnGeschäftsordnung der Generalversammlung, Art. 36. Die Generalversammlung wird vom Vor- wendung . Die Auflosung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der stände, unter Angabe der Verhandlungsgegenstande durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden An- vertretenen Stimmen beschlossen werden. schlag in den Fabrikraumen berufen. Differenzen und Beschwerden. Ordentliche Generalversammlungen finden statt : Art. 3 8 . Alle Beschwerden uber Unterstutzungszuwen1° im Dezember jeden Jahres, zur Vornahme der Wahl dungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, weldes Revisionsausschusses und der theilweisen Neuwahlen cher an erster Stelle daruber zu entscheiden hat. für den Vorstand ; Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des Kranken2° im April jeden Jahres, zur Beschlussfassung über die Versicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Abnahme der Jahresrechnung. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehorde, Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der uber Verhangung von Ordnungsstrafen sowie die BeVorstand nach Bedurfniss. Die Berufung der Generalver- schwerden auf dem Verwaltungswege sind gemass Art. 54 sammlung muss binnen zwei Wochen erfolgen, wenn der des Kranken-Versicherungsgesetzes zu behandeln. 1325 Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Kranken-Versicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewohnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kusse und Inkraftretung. Art. 39. Die Aufsicht uber dieKassewird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwartiges Statut ist von der Firma Ch. Fixmer in Ettelbruck, nach Anhörung der bei ihr beschäftigten Personen aufgestellt worden und tritt mit dem künftigen 1. Dezember 1902 in Kraft. Arrêté du 29 novembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de fabrique pour les ateliers de constructions de M. Paul Wurth à Hollerich. Beschluß vom 29. November 1902, die Genehmigung der Statuten der Krankenkasse der Construktionswerke des Hrn. Paul Würth zu Hollerich betreffend. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la loi du 31 juillet 1901, sur l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que M. Paul Wurth, ingénieur à Luxembourg-gare, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour son usine de Hollerich ; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Der Staatsminister, Präsident der N e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, die Arbeiter-Krankenversicherung detreffend; In Erwägung, daß Hr. Paul Würth, Ingenieur zu Luxemburg Bahnhof, welcher die qesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für die Arbeiter seiner Construktions-Werke zu Hollerich eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: Arrête : Art. 1 . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie établie par M. Paul Wurth, i n génieur, pour ses ateliers de constructions à Hollerich sont, approuvés. Art. 1. Das Statut der von Hrn. Ingenieur Paul Würth für seine Construktions-Werke zu Hollerich errichteten Krankenkasse wird hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Kassenstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. er Luxembourg, le 29 novembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Les statuts approuvés par l'arrêté qui précède, sont les mêmes que ceux qui régissent la Caisse de fabrique instituée par la maison A. Duchscher et Cte de Wecker-gare, et qui ont été publiés Luxemburg, den 29. November 1,902. Der Staatsminister, Präsident der Negierung, Eyschen. Die durch vorstehenden Beschluß genehmigten Statuten sind dieselben wie diejenigen der Krankenkasse der Firma A. Duchscher und C° zu WeckerBahnhof, welche im Memorial vom 23. August 86 b 1326 au Mémorial du 23 août 1902, p. 763 et suivantes, sauf que ; 1° le siège de la Caisse se trouve a Hollerich ; 2° que la circonscription de la Caisse s'étend sur. les communes de Luxembourg, Hollerich, Rollingergrund, Hespérange, Hamm, Eich et Walferdange (art. 4) ; 3e qu'en cas de double assurance (art. 17) le secours pécuniaire ne peut dépasser le salaire journalier moyen des membres de la Caisse; 1902, S. 76 ff. abgedruckt sind, mit dem Unterschied jedoch, daß 1" der Sitz der Kasse sich zu Hollerich befindet; 2° der Bezirk der Kasse sich auf die Gemeinden Luxemburg, Hollerich, Rollingergrund, Hesperingen, Hamm, Eich und Walferdingen erstreckt (Art 4) Arrêté du 21 novembre 1902, fixant les statuts des caisses regionales es établies dans le canton de Luxembourg. Beschluß vom 21. November 1902, die Festsetzung der Statuten der im Kanton Luxemburg errichteten Bezirkskrankenkassen betreffend. 3° bei Doppelversicherung (Art. 17) das Krankengeld den vollen Betrag des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der Mitgheder nicht übersteigen darf; 4° der Reservefonds (Art. 28) den Mirdestbe4° que le fonds de réserve (art, 28)doit atteindre au moins le double de la dépense moyenne trag der doppelten durchschnittlichen Jahresausd'une année et qu'il lui est attribué la somme de gabe erreichen muß und daß demselben aus den mille francs à prélever sur les ressources dis- verfügbaren M i t t e l n der btsherigen. Krankenkasse ponibles de la (laisse de maladie ayant existé tausend Franken zugeführt werden. jusqu'à ce jour. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Vu son arrêté du 15 septembre 1902, portant établissement des caisses régionales ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Arbeiter-Krankenversicherungsgesetzes vom 31. Juli 1901; Après avoir soumis à l'assemblée réunie à Luxembourg, le 11 novembre 1902, et composée selon le vœu de l'art. 11 de la loi prévisée, le projet des statuts élaborés pour les caisses régionales instituées A. dans les communes de Luxembourg, Hollerich et Eich, pour les personnes occupées : Nach Einsicht des Beschlusses vom 15. September 1902, die Errichtung der Bezirkskrankenkassen betreffend; Nachdem der gemäß Art 11 des vorerwähnten Gesetzes am 9. November 1902 zu Luxemburg stattgefundenen Versammlung der Statuten-Ent Wurf für die Bezirkskrankenkassen unterbreitet worden ist, welche errichtet worden find A in den Gemeinden Luxemburg, Hollerich und Eich, für die Personen, welche beschäftigt 4° dans les travaux de construction et dans l'industrie du bâtiment-; 2° dans l'industrie du métal, dans l'imprimerie et dans la papeterie ; 3° dans la préparation des aliments et dans les industries similaires ; 1' bei den Bauausführungen und Bauhandwerken ; 2° in der Metallindustrie, in Druckereien und Papierfabriken; 3° mit der Herstellung von Lebensmitteln und in ähnlichen Betrieben; sind: 1327 4° à la confection des objets d'habillement et à la fabrication des objets et outils de ménage et de luxe ; 5° dans le commerce, dans les hôtels, restaurants et cabarets, les coiffeurs, etc ; 6° dans les fabriques, usines, métiers etc. non spécialement compris dans l'une des cinq caisses qui précèdent ; B. dans les autres communes du canton de Luxembourg; Àttendre que les statuts des dites caisses sont en concordance avec les lots et règlements Arrête Ittinchschin • Article unique Les statuts des caisses régionales instituées pour les personnes occupées A. dans les communes de Luxembourg Hollerich et Eich : 1° dans les travaux de construction et dans l'industrie du bâtiment ; 2° dans l'industrie du métal, dans l'imprimerie et dans la papeterie ; 3° dans la préparation des aliments et dans les industries similaires ; 4° à la confection des objets d'habillement et à la fabrication des objets et outils de ménage et de luxe ; 5° dans le commerce, dans les hôtels, restaurants et cabarets, les coiffeurs, etc ; 6° dans les fabriques, usines, métiers etc. non spécialement compris dans l'une des cinq caisses qui précèdent ; 7° pour les personnes occupées dans toutes les pofessions soumises a l'obligation de l'assurance, sont arrêtés définitvement. Luxembourg, le 21 novembre 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. 4° mit der Beschaffung und Herstellung von Bekleidungs-, Haushaltungs und Luxusartikeln 5° im Handelsgewerbe, in Hotels,. Restaurationen, Wirthschaften, im Friseurhandwerk u.s.w; 6" in Fabriken, Betrieben, Handwerken u.s.w., welche nicht einer der fünf vorgenannten Kassen zugetheilt sind; B. in den übrigen Gemeinden des Kantons Luxemburg; In Erwägung, daß die Statuten dieser Kassen den Gesetzen und Reglementen entsprechen; Beschließt: Einziger Artikel Die Statuten der Bezirkskrankenkassen, welche für oie A. in den Gemeinden Luxemburg, Hollerich und Eich für die 1° bei den Bauausfuhrungen und Bauhand werken; 2° in der Metall industrie, in Druckereten und Papierfabriken; 3° mit der Herstellung von Lebensmitteln und in ähnlichen Betrieben; 4° mit der Beschaffung und Herstellung von Vekleidungs, Haushaltungs- und Luxusartikeln 5° im Handelsgewerbe, in Hotels, Restaurationen, Wlrthschaften, im Frifeurhandwerk u. in 6° in Fabriken, Betrieben, Handwerken u.s.w.; welche nicht einer der fünf vorgenannten Kassen zugetheilt sind. 7° für die in allen der Versicherungsplicht unterworfenen Berukszweigen beschäftigten Personen errichtet worden sind, werden hiermit endgultig festgesetzt. Luxemburg, den 21. November 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen 1328 Bis auf die hiernach angeführten Abweichungen Sauf les variantes reproduites ci-après, les statuts des caisses mentionnées à l'arrêté qui sind die Statuten der in vorstehendem Beschlusse précède sont les mêmes que ceux qui régissent erwähnten Kassen dieselben wie diejenigen, welche la caisse régionale instituée pour le canton de für den Kanton Kapellen maßgebend sind und Capellen et qui ont été publiés au Mémorial du im „Memorial" vom 15. November 1902, S. 1174 ff. abgedruckt sind. 15 novembre 1902, p. 1174 et suivantes. Diese Abweichungen betreffen: Ces variantes concernent : 1° die Art 12,13,20,29 und 30 der Statuten1° Les art. 12, 13, 20, 29 et 30 des statuts —, qui diffèrent en ce sens que, pour les six welche sich dadurch unterscheiden, daß für die sechs. Klassen classes,
  22. a)der durchschnittliche Tagelohn bis auf Weia) le salaire quotidien moyen est fixé jusqu'à nouvelle décision à fr. 5, fr. 4,50, fr. 3,50, fr. 2, teres auf Fr. 5, Fr. 4,50, Fr. 3,50, Fr. 2, Fr. 1,75 und resp. Fr, 1,25 festgesetzt ist; fr. 4,75 et resp, fr. 1,25;
  23. b)le secours pécuniaire en cas d'incapacité
  24. b)das Krankengeld im Falle von Erwerbsunde travail se monte à fr. 2,50, fr. 2,25, fr. 1,75, fähigkeit Fr. 2,50, Fr. 2,25, Fr. 1,75, Fr. 1, fr. 1, fr 0,87½ et resp. a fr. 0,62½ pour chaque Fr. 0,87½ und resp. Fr. 062½ fur jeden Arbeitsjournée de travail; tag betragt;
  25. c)le droit d'entrée est supprimé ;
  26. c)kein Eintrittsgeld erhoben wird;
  27. d)les cotisations hebdomadaires sont portées
  28. d)die wöchentlichen Beitrage sich belaufen pour la 1re classe, pour les membres a fr. 0,60 für die erste Klasse, für die Mitglieder auf et pour les patrons à fr. 0,30 ; Fr. 0,60 und für die Arbeitgeber auf Fr. 0,30; pour la 2° classe, pour les membres à fr. 0,54 für die zweite Klasse, für die Mitglieder auf et pour les patrons à fr 0,27; Fr. 0,54 und für die Arbeitgeber auf Fr. 0,27; pour la 3e classe, pour les membres à fr. 0,42 für die dritte Klasse, für die Mitglieder auf et pour les patrons à fr. 0,21 ; Fr. 0,42 und für die Arbeitgeber auf Fr. 0,21; für die vierte Klasse, fur die Mitglieder auf pour la 4° classe, pour les membres à fr. 0,24 Fr. 0,24 und für die Arbeitgeber auf Fr. 0,12; et pour les patrons à fr. 0,12 ; pour la 5e classe, pour les membres à fr. 0,21 für die fünfte Klasse, für die Mitglieder auf et pour les patrons à .fr. 0,10½; Fr. 0,21 und für die Arbeitgeber auf Fr. 0,10½; für die sechste Klasse, für die Mitglieder auf pour la 6e classe, pour les membres à fr. 0,15 Fr. 0,15 und für die Arbeitgeber auf Fr. 0,07½; et pour les patrons à fr, 0,07½ ; 6) wenn die Krankheit wenigstens zwei Tage
  29. e)si la maladie dure au moins trois jours, le secours pécuniaire en cas d'incapacité de tra- dauert, das Krankengeld im Falle von Erwerbsvail est à payer également pour les deux pre- unfähigkeit ebenfalls fur die Zwei ersten Krankheitstage gezahlt wird; miers jours de maladie ; 1) l'indemnité funéraire est fixée pour la 1re et 1) das Sterbegeld für die erste und die zweite la 2e classe à fr. 80, pour la 3° classe à fr. 70 et Klasse Fr. 80, für die drille Klasse Fr. 70 und pour les trois dernières classes à fr. 10 ; für die drei letzten Klassen Fr. 40 beträgt. 2° L'art. 5, qui sera conçu comme suit : 2" Art. 5, welcher folgendermaßen lauten wird: « Art. 5. La direction de la Caisse peut ad„ A r t . 5. Als freie Mitglieder können vom Vormettre comme sociétaires libres les industriels stande aufaenommen werden: Selbständige Getravaillant pour leur propre compte à l'un des werbetreibende (der im Art. 1 bezeichneten Art), métiers visés à l'art, 1er et n'occupant pas régu- welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarlièrement plus de deux ouvriers, s'ils ne sont beiter beschäftigen, sofern sie nicht älter als 45 pas âgés de plus de 45 ans et s'ils fournissent Jahre sind und nachweisen, daß sie an keiner 1329 la preuve qu'ils ne sont atteints d'aucune mala- chronischen Krankheit leiden und daß ihr jährdie chronique et que leur revenu total annuel liches Gesammteinkommen 3000 Franken nicht ne dépasse pas 3000 fr. » übersteigt." 3° L'art. 49, dont le dernier alinéa est rem3° Art. 4 9 , dessen letzter Absatz durch folgende placé par la disposition suivante : Bestimmung ersetzt wird: Les membres volontaires visés par l'art. 5 „Die im Art. 5 bezeichneten freiwilligen M i t et qui occupent régulièrement un ouvrier, n'ont glieder, welche regelmäßig einen Lohnarbeiter que le droit de vote attribué aux patrons et ne beschäftigen, besitzen nur das den Arbeitgebern eingeräumte Stimmrecht und stimmen nicht mit. votent pas avec les membres de la caisse. den Kassenmitgliedern. 4° L'ait. 50, qui est conçu comme suit : 4° Art. 5 0 , welcher lautet wie folgt: „Nach dem 1. Januar 1904 besteht die Gene«Après le 1er janvier 1904, l'assemblée générale se compose de délégués des assurés et des pa- ralversammlung aus Vertretern der Kassen Mittrons, élus pour deux ans. L'élection se fera glieder und Arbeitgeber, welche in geheimer Wahl, auf zwei Jahre gewählt werden. par bulletin de vote et elle sera secrète. »Les assurés doivent, élire leurs délégués dans „Die Kassenmitglieder haben ihre Vertreter leur sein ; les patrons peuvent élire aussi, aus ihrer Mute zu wählen; die Arbeitgeber comme délégués, des gérants ou autres em- können zu Vertretern auch Geschäftsführer oder ployés techniques d'entreprises contribuant au Betriedsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten. Arbeitgeber wählen. paiement des cotisations. » Les membres de la Caisse ont le droit d'élire „Die Kassenmitglieder wählen für je 20 verun délégué par 20 assurés. Si le nombre des sicherungepflichtige Personen einen Vertreter. assurés n'est pas divisible par 20, on élit un Ist die Zahl der Kassenmitglieder nicht durch 20 délégué de plus pour l'excédent, si ce dernier theilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn atteint ou dépasse 10. Ne sont électeurs et éli- dieselbe 10 oder mehr beträgt, ein weiterer Vergibles que les assurés majeurs et jouissant de treter zu wählen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur diejenigen Kassenmitglieder, welche großleurs droits civils. jährig und im Besitze der bürgerlichen Rechte sind. Les délégués des patrons sont élus par ceux„Die Vertreter der Arbeitgeber werden von ci dans une assemblée générale unique. Par diesen in ungetheilter Wahlversammlung gewählt. 40 assurés occupés par les patrons et pour les- Für je 40 von den Arbeitgebern beschäftigten quels ceux-ci versent des cotisations de leurs Kassenmitglieder, für welche die ersteren Beiträge propres deniers, i l est élu un délégué. Pour aus eigenen Mitteln zahlen, wird je ein Verchaque fraction excédante, il n'est élu un délé- treter gewählt. Für den überschießenden Bruchgué que si le nombre des délégués des patrons theil wird ein weiterer Vertreter nur dann gen'est pas de ce fait porté à plus d'un tiers du wählt, wenn dadurch die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber nicht über ein Drittel der Genombre total des délégués. sammizahl erhöht wird. Tout patron qui verse des cotisations de ses „Jeder Arbeitgeber, welcher Beiträge aus eigepropres deniers a droit, lors des élections, à nen Mitteln leistet, führt bei der Wahl für jedes une voix pour chaque sociétaire à l'assurance Kassenmitglied, für welches er Beiträge aus eigenen Mitteln zahlt, eine Stimme. duquel il contribue. Le nombre des délégués à élire par les assu„Die Zahl der von den Kassenmitgliedern und rés et par les patrons est fixé avant chaque von den Arbeitgebern Zu wählenden Vertreter 1330 élection par la direction de la Caisse et indiqué dans la convocation. wird vor jeder Wahl, von dem Kassenvorstand festgestellt und in der Einladung zum Wahltermine angegeben." 5° A r t . 5 2 , dessen zwei letzte Absätze durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt sind: „Außerordentliche Generalversammlungen beruft der, Vorstand nach Bedürfuiß. Die Berufung der Generalversammlung muß binnen zwei Wochen erfolgen, wenn 30 Mitglieder, oder, falls die Generalversammlung aus Vertretern besteht, wenn fünf Vertreter schriftlich darauf antragen. 5° L'art 52, dont les deux alinéas sont remplacés par les dispositions suivantes : Les, assemblées générales extraordinaires sont convoquées par la direction suivant les be soins. La convocation de l'assemblée générale extraordinaire doit avoir lieu dans les deux semaines,--si 30 sociétaires ou, dans le cas où l'assemblée générale se compose de délégués, 5 délégués en font la proposition par écrit „Die Gegenstände der Verhandlungen hat der L'ordre du jour est fixe par la direction ; Vorstand zu Ibestimmen (...) unter,dieselben celle-ci doit y comprendre toute les plantes formulées contre son administration par les alle Beschwerden ausnehmen, welche von Kassenassurés ou par les patrons soumisacontribu-tion mitgliedern uder ibeitragzahlendenden Arbeitgebern tion, ainsi que toutes les propositions faites par gegen seine Verwaltung eingebracht werden,sowie écrit-par trente membres au moins de l'assem- alle Anträge, welche blé générale ou par cinq délégues, si l'assemblée dern der Generalversammlung, oder, von, fünf Vertretern, falls die Generalversammlung aus générale se compose de-délégués » Vertretern.besteht, schriftlich gestellt werden." 6° Art. 35 des Statuts der für die bei den G° L'art.35, des status de la Caisse instituée pour les personnes occupées dans les travaux Bauausführungen und Bauhandwerken beschäfde construction. — Il est ajouté à cet article tigten Personen errichteten Kasse. — Diesem Artikel. wich folgender Schlußabsatz hinzugefügt: un alinéa final do la teneur suivante: „Den Personen, welche gemäß dem letzten AbIl est loisible aux personnes qui ont l'intention de rester affiliées à la Caisse par appli- satz des Art. 8 2° Mitglieder der Kasse bleiben sie cation de l'art 8 2° alinéa dernier, de payer wollen, steht es frei, die d'avance les cotisations entières qui corres- angehören, entsprechenden vollen Kassenbeiträge pondent à la classe à laquelle ils appartiennent, im Voraus für den Zeitraum zu zahlen, wähpour. la période pendant laquelle l'occupation rend welchem die Beschäftigung r u h t ; dieser cesse; cette période est évaluée, pour la per- Zeitraum ist für die Erhebung der Beiträge auf ception des cotisations, à une durée de trois drei Monate pro Jahr geschätzt. Die. Abrechnung mois par an. Le décompte sera fait a la fin de geschieht am Ende des Rechnungsjahres und die l'exercice financier, et les sommes perçues en zuviel bezahlten Beiträge werden zurückerstattet. trop seront restituées. Bekanntmachung. — Bezirks-Krankenkassen AvisCaisses régionales du canton' des Kantons Esch a. d. Alz d'Esch-sur-l'Alzette La note insérée au Mémorial du 26 novembre Dieim"Memorial"vom26. November 1902, 1902, p. 1260 sous l' arrêté du 4 novembre 1902, S. 1260, unter dem Beschluß vom 4. November fixant les status des caisses régionales établies 1902, welcher die Statuten der im Kanton Esch dans le canton d'Esch-s-A, est a compléter en a. d. Alz errichteten Krankenkassen festsetzt, abgeSinne zu vervollce sens que l'indemnité funéraire réglée par druckte 1331 l'art. 20 des statuts se chiffre pour la 1re et la 2e classe à fr. 80, pour la 3e classe, à fr. 70 et pour les 3 dernières classes, à fr. 40. Luxembourg, le 1er decembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. ständigen,-daß das durch. Art. 20 der Statuten gewährte Sterbegeld sich für die 1 und 2 Ktasse auf Fr. 80, für die 3. Klasse auf Fr 70 und für die drei letzten Klaffen auf Fr. 40 beziffert Luxemburg, den 1. Dezember 1902 Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntwachung. — Gtaatsrath. Avis. — Conseil d'État Durch Großh. Beschluß vom 30. November d. Par arrêté grand ducal du 30 novembre Irs sind ernannt worden: ont été nommés. Zu Mitgliedern des Staatsrathes, die HH Paul Membres du Conseil d'Etat , MM. Paul UlveUlveling, Präsident des Bezirksgerichts. zu ling, président da tribunal d'arrondissement Luxembourg, conseiller honoraire, et Mathias Luxemburg Ehren-Obergerichtsrath, und Machras Glœsener, conseiller à la Cours supérieure de G l ä s e n e r , Odergerichtsrath zu Luxemburgs. justice à Luxembourg; Membres du Comité du contentieux du ConZu Mitgliedern des Ausschusses für Streikseil d'État, pour le terme de six ans, MM. H. sachen beim Staatsrath, auf die Dauer von sechs Vannerus Em. Faber, Vict. Thorn, Jos, Steichen, Jahren, die HH. Staatsräthe H. V a n n e r u s Èrn. Arendt, Paul Ulveling et Math Glœsener, Em. F a b e r , V. Thorn, Jos S t e i c h e n , conseillers d'Etat ; Ern. Arendt, P. Ulveling und Math. Gläsener; Zum Präsidenten des Ausschusses für StreitPrésident du Comité du contentieux du Consachen, Hr. H. V a n n e r u s . seil d'Etat, M. H. Vannerus, Luxemburg, den 1. Dezember 1902. Luxembourg, le 1 e r decembre 1902 Der Staatsminister,Prasident Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, der Regierung, EYSCHEN. Eyschen Avis. — Règlement communal. Dans leurs séances respectives des 6 janvier 1901 et 3 août 1902, le conseil de la fabrique d'église d'Elvange et le conseil communal de Buimerange ont arrêté, d'accord avec le bureau des marguilliers et le curé temporaire de la paroisse, un règlement concernant la police à l'intérieur et aux aborda de l'église d'Elvange pendant les services divins. — Ces règlements ont été dûment publiés, Luxembourg, le 29 novembre 1902. Le Directeur général de l'intérieur H. KIRPACH Bekanntmachung — Gemeindereglement. In ihren Sitzungen vom 6. Januar 1901 bezw. 3. August 1902 haben der Kirchenrath von Elvingen und der Gemeinderath von Bürmeringen, im Einverständnis mit dem Kirchenvorsteheramt und dem zeitweiligen Pfarrer ein Reglement, betreffend die Polizei im Innern und in der Umgebung der Kirche von Elvingen während des Gottesdienstes erlassen. — Diese Reglements sind vorschriftsmäßig veröffentlicht wordenLuxemburg,den29 November 1902 Der Genera-D l re i co tr des Innern, H. Kirpach 1332 Bekanntmachung - Sanitätswesen Tableau des maladies contagieuses observees dans les differents cantons pendant la deuxieme quinzaine du mois de novembre 1902 Verzerchniß der wahrend der zweiten Halfte des Monats November 1902 in den verschiedenen Kantonen festgestellten ansteckenden Krankheiten N° d'ordre Avis — Service samtaue 1 2 GANTONS Luxembourg. Esch-sur-l'Àlz 3 LOCALITÉS Ville de Luxembourg Haute-Petrusse. Muhlenbach. Beltembourg. Dudelange Rumelange Mondercange. Sanem. Differdange Niedercorn Obercorn 4 5 Clervaux Redange, 6 7 Willz. Echternach 8 Grevenmacher 9 Remich Nœrtzange Holler. Niederpallen Hovelange. Wolwelange Enscherange Echternach. Herborn Grevenmacher, Beidweiler Roodt. Remich Fièvre Scarlatyphcide time Diph téric 1 3 Coqueluche Affections puerpérales 2 1 1 2 3 1 2 2 3 1 3 2 1 1 2 1 1 3 i 3 1 2 1 Totaux 32 3 6 2 1 L u x e m b o u r g ,le2 décembre 1902 Luxembourg — Imprimerie V Bück

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.