237 MÉMORIAL Memorial DU des GroßherzogthumsLuxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 7 mars 1903. N° 17. Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Michelau. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Samstag, 7. März 1903. Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Michelau betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des ViehversicherVu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance ungs-Vereins von Michelau, wegen gesetzlicher Ancontre la mortalité du bétail de Michelau, en- erkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; semble les statuts de cette société; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverVu l'avis émis le 17 septembre 1902 par l'adwaltung von Burscheid, vom 17. September 1902; ministration communale de Bourscheid ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903: en date du 25 janvier 1903 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891. Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; ducal du 22 du même mois ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und règlements et que les recettes assurées de la Reglemente in Einklang steht und daß die gesimême société paraissent suffisantes pour faire cherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinface à ses dépenses obligatoires ; reichend erscheinen; Arrête : er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Michelau est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 3 mars 1903. Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von Michelau wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 3. März 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 238 Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Michelau. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Michelau» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Michelau und erstreckt sich auf die Ortschaft Michelau. § 3. — Die Gesellschaft versichert
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ;
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. laden, um dieselben über die Ursachen des Ausschlüsse zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unter worfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kam nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeit punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, weiche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen :
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstände das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorge- § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- 239 vorstände Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag . — Beiträge. — Einrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden :
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung Oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. 240 § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, weiche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höbe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorbeigehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fälle dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft der Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden, In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlusten erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisser die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstände festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. 241 KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung.
- b)Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 33. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsfahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen. die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers, einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. Die Remuneration des Rechnungsführers beträgt ½ pCt. des Werthes der versicherten Thiere. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt. § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestim- 242 mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Michelau, am 10. August 1902. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 3 mars 1903, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertzig. Beschluß vom 3. März 1903, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Mertzig betreffend LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertzig, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 7 juin 1902 par l'administration communale de Mertzig, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 25 janvier 1903 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; rungs-Vereins von Mertzig wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Mertzig, Sitz des Vereins, vom 7. Juni 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 25. Januar 1903 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Arrête : Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche- Beschließt: er Art. 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Mertzig est légalement reconnue et ses statuts sont approuves Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von Mertzig wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés sera oublié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 3 mars 1903. Luxemburg, den 3. März 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN Eyschen. 243 Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Mertzig. KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen « Viehversicherungs-Verein von Mertzig» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Mertzig und erstreckt sich auf die Ortschaften Ober- und Niedermertzig. § 3. — Die Gesellschaft versichert :
- a)Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ;
- b)Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere in Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjahrige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch An. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
- a)Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh :
- b)Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
- a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;
- b)Notorische Thierquäter oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
- c)Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vernicht nachkommen ;
- d)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden, Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere \ermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- 244 vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1) im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort :
- a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;
- b)Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
- c)Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;
- d)Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
- a)Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;
- b)Durch Ueberschwemmungen ;
- c)Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in weicher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lasst, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden ;
- a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;
- b)Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
- c)Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
- d)Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
- e)Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;
- f)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. 245 § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. in letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins verheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. 17a 246 KAPITEL VII. — Organe des Vereins. § 31. — Die Organe des Vereins sind :
- a)Die General-Versammlung ;
- b)Der Vereinsvorstand. § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zebu wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die. Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm § 33. — Befugnisse — Die ordentlichen Generalver- durch das Statut einheilten Rechte und Pflichten durch die sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche blosse Wahl berechtigt. denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Geselloder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beVorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter gegemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- schlichtet. laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie Ausserordentliche Versammlungen können nur über einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einla- Entscheidung entgültig ist. dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer Zusammenberufung und Verbandlungen in der statutenund zwei zu solchem Zwecke von der General-Versamm- gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieerfordert, dass wenigstens die Hältle der Mitglieder dabet ben werden. anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General- die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf versammlung, welche im Monat Januar abgehalten Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stim- gutgeheissen werden. menmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzeleinem Vorsteher ; briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung eineinem Stellvertreter des Vorstehers ; berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher einem Rechnungsführer, und wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur sitzenden. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der 247 Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss dersethen und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Mertzig , am 7 Juni 1902. (Folgen die Unterschriften.) Bekanntmachung — Ersindungspatente Avis. — Brevets d'invention. Nachstehende Ersindungspatente sind im Laufe Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois de février écoulé, en vertu des verflossenen Monats Februar in Gemäßheit de la loi du 30 juin 1880, savoir : des Gesetzes vom 30. Juni 1880 ertheilt worden: N° 5035. — 2 février. — Roue à ressort. — Nr. 5035. — 2 Februar. — Federndes Nad. G. Ising à Hannovre. — G. Ising in Hannover. N° 5036. — 4 février. — Perfectionnements Nr. 5036. — 4. Februar. — Verbesserungen aux systèmes électro-pneumatiques de contrôle an den elektro pneumatischen Controllsystemen ou de commande. (Certificat d'addition au n° (Zusatzpatent zu Nr. 4365 vom 18. April 1901.) 4365 du 18 avril 1901.) — E.-R. Hill à Wilkins- — E. R. Hill zu Wilkinsburg (V. St.), burg (E.-U.). N° 5037. — 4 février. — Perfectionnements Nr. 5037. — 4. Februar. — Verbesserung an aux appareils régulateurs électriques actionnés elektrisch von Luft bethätigten Regelapparaten par l'air. (Certificat d'addition au n° 4005 du 7 (Zusatzpatent zu Nr, 4005 vom 7 Mai 1900). mai 1900.) — E.-R. Hill à Wilkinsburg (E.-U.). — E. R. Hill zu Wilkinsburg. (V. St.). Nr. 5038. — 4. Februar. — Verbesserungen N° 5038. — 4 février. — Perfectionnements dans les appareils électro-pneumatiques. (Cer- an elektro-pneumatischen Apparaten. (Zusatzpattent tificat d'addition au n° 3502 du 27 février 1899.) zu Nr. 3502 vom 27. Februar 1899). — G. — G. Westinghouse à Pittsburgh. W e s t i n g h o u s e in Pittsburg. N° 5039. — 5 février. — Lettres lumineuses Nr. 5039. — 5. Februar. — Leuchtbuchstaben en verre creux avec réflecteur. — H. Very à aus hohlem Glas mit Reflektor. — H. Very Paris. in Paris. N° 5040. — 6 février. — Nouveau système Nr. 5040. — 6. Februar. — Neues combicombiné et convertible de brassin et de sépara- nirtes und wechselbares Brau-System. — M . teur de moût. — Max Henius à Chicago. Henius in Chicago. N° 5041. — 6 février. — Procédé et appareil Nr. 5041. — 6. Februar. — Verfahren und pour le traitement de gaz, vapeurs etc. à l'aide Apparat zum Behandeln von Gasen, Dämpfen de l'étincelle électrique. — J. Schlutius à Korow. u. s. w., mittels des elektrischen Funkens. — (Mecklenbourg.) J. Schlutius in Korow (Mecklenburg). N° 5042. — 6 février. — Procédé de prépaNr. 5042. — 6. Februar. — Verfahren zur ration de formiat d'ammonium resp. d'ammo- Herstellung von Ammoniumformiat bezw. Ammoniac. — J. Schlutius à Karow. niak. — J. Schlutius in Karow. N° 5043. — 7 février. — Machine à cambrer Nr. 5043. — 7. Februar — Maschine zum les cuirs destinés plus particulièrement à la Krümmen des Leders, insbesondere bei der Herconfection des chaussures. — P. Cousin à Gre- stellung von Schuhwerk. — V. Cousin in noble. Grenoble. 248 N° 5044. — 7 février. — Appareil avertisseur d'excès de vitesse. — G, Rouaix, Aug. Mousseau et A. Chovet à Neuilly s/S. N° 5045. — 9 février. — Procédé de fabrication et de fixation des manches de couteaux, de fourchettes, etc. — G. Falbe à Berlin. N° 5046. — 9 février. — Dispositif pour le laminage de tuyaux. — L. Gobiet, J. Sandner et A. Richard à Düsseldorf. N° 5047. — 9 février. — Procédé de fabrication de marbre artificiel. — Deutsche Kunstmarmorwerke G. m. b. H. à Cologne. N° 5048. — 9 février. — Dispositif pour empêcher les collisions sur chemin de fer. — (2e certificat d'addition au n° 3635 du 24 juin 1899.) — G. Schreiber à Roubaix. N° 5049. — 11 février. — Nouveau système de fourneau à gaz avec four à double feu. — A. Auzéric à Paris. N° 5050. — 11 février. — Indicateur de pression. — A. de Dion et G. Bouton à Puteaux. N° 5051. — 11 février. — Procédé d'affinage de fonte fortement chromée et sa transformation en fer et acier fondu. — O. Massenez à Wiesbade. N°5052. — 13 février. — Bourreur mécanique pour ballast. — A. Collet à Paris. N° 5053. — 14 lévrier. — Vase pour la conservation de la levure sèche et d'autres produits analogues. — P. Dengel à Germersheim. N° 5054. — 14 février. — Fiche à vase pour portes et fenêtres lourdes. — Ch. Jagler à Offenburg. N° 5055. — 16 février. — Armature de campagne pour machines électriques à courant continu.— Berliner Maschinenbau-Aktiengesellschaft vorm. L. Schwarzkopf à Berlin. N° 5056. — 16 février. — Procédé de traitement des vinasses de distillerie. — Ch. Sudre à Paris. N° 5057. — 18 février. — Système de jointoiement pour couverture en tuiles. (Certificat d'addition au n° 4956 du 14 novembre 1902.) Nr. 5044. — 7. Februar. — Ueberschnelligkeitsmelder. — G. R o u a i x , A. M o u s s e a u und A. C h o v e t in Neuilly a. d. Seine. Nr. 5045. — 9. Februar. — Verfahren zur Herstellung von Heften und Verbindung derselben mit der Angel von Messern, Gabeln u. s. w. — G. Falbe in Berlin. Nr. 5046. — 9. Februar. — Vorrichtung zum Walzen von Röhren. — L. G o b i e t , J. S a n d n e r , A. Richard in Düsseldorf. Nr. 5047. — 9. Februar. — Verfahren zur Herstellung von künstlichem Marmor. — Deutsche K u n s t m a r m o r w e r k e , G. m. b. H. in Köln. Nr. 5048. — 9. Februar. — Einrichtung zur Verhütung von Eisenbahnzusammenstößen. (2. Zusatzpatent zu Nr. 3635 vom 24. Juni 1899.) — G. Schreiber in Roubaix. Nr. 5049. - 11. Februar. — Neuer Gasofen mit doppeltem Kochherd. — A. Auzeric in Paris. Nr. 5050. — 11. Februar. — Druckmelder. — A. de Dion und G. Bouton in Püteaux. Nr. 5051. — 11. Februar. — Verfahren der Verarbeitung von Roheisen mit höherem Chromgehalt auf Flußeisen und Flußstahl im Flammofen. — O. M a s s e n e z in Wiesbaden. Nr. 5052. — 13. Februar. — Mechanischer Ballaststopfer. — A. Collet in Paris. Nr. 5053. — 14. Februar. — Vorrichtung zum Aufbewahren und Frischerhalten von Preßhefe u. dergl. — P. Dengel in Germersheim. Nr. 5054. — 14. Februar. — Fischband für schwere Thüren und Fenster. — K. Jägler in Offenburg. Nr. 5055. — 16. Februar. — Feldarmatur für elektrische Maschinen mit Gleichstromerregung. — Berliner Maschinen-Bau-Aktiengesellschaft vorm. L. Schwarzkopf in Berlin. Nr. 5056 — 16. Februar. — Verfahren zur Behandlung der Destillationsrückstände. — K. Sudre in Paris. Nr. 5057. — 18. Februar. — Einrichtung zum Abdichten von Ziegeldächern. (Zusatzpatent zu Nr. 4956 vom 14. November 1902) — J. P. 249 — J.-P. Welsenaar, Ph.-H. Romeyn et A.-A.-J. Verkerk à Harlem (Pays-Bas). N° 5058. — 19 février. — Pile hydro-électrique à un seul liquide se renouvelant automatiquement. — H, Piqueur à Bruxelles. N° 5059. — 19 février. — Dispositif pour tourner et déplacer les lingots dans les laminoirs. — J.-A. Hampton et J. Roberts à Handsworth (Angleterre). N° 5060. — 20 février. — Pierre artificielle réfractaire. — J. Horak à Königswinter. N° 5061. — 20 février. — Perfectionnements apportés au mécanisme de perforation servant à la fabrication de tubes sans couture ou de corps creux. — B.-F.-M. Tear à Rainhill et H.-C.-W. Gibson à Londres. N° 5062. — 20 février. — Appareil pour allumer et éteindre à distance les becs à gaz munis de veilleuses. — A. Friedrich à Ueckermünde. N° 5063. — 23 février. — Appareil avertisseur d'excès de vitesse. (Certificat d'addition au n° 5044 du 7 février 1903.) — G. Rouain et A. Chovet à Neuilly s/S. N° 5064. — 23 février. — Nouveau procédé pour le gonflement des pneumatiques d'un véhicule automobile par l'utilisation d'une partie des gaz sous pression d'un moteur à explosion et dispositif pour le réaliser. — E. Girard à Marseille. N° 5065. — 23 février. — Perfectionnements aux jantes à ressort. — L. Herz à Feucht (Bavière). N° 5066. — 25 février. — Procédé et appareil pour le nettoyage des gaz de hauts-fourneaux. — Société en commandite des Forges d'Eich, Metz & Cie à Eich. N° 5067. — 25 février. — Instrument de mesurage pour déterminer le diamètre de toutes sortes d'objets ronds. — A. Ihlo et S. Muller à Mulheim-Ruhr. N° 5068. — 25 février. — Dispositif pour la coulée en source de l'acier. — A.-B. Chantraine à Maubeuge. W e l s e n a a r , PH. H. R o m e y n und A. A. J. Verkerk in Hartem (Holland). Nr. 5058. — 19. Februar. — Hydro-elektrisches Element mit nur einer sich selbstthätig erneuernden Flüssigkeit. — H. Piqueur in Brüssel. Nr. 5059. — 19. Februar. — Vorrichtung zum Wenden und Verschieben von Barren in Walzwerken. — J. A. H a m y t o n und J. Roberts in Handsworth (England). Nr. 5060. — 20. Februar. — Feuerfeste Kalksandsteine. — J. Horak in Königswinter. Nr. 5061. — 20. Februar. — Verbesserungen an dem Perforationsmechanismus bei der Herstellung von nathlosen Röhren oder sonstigen Hohlkörpern. — B. F. M . Tear in Rainhill und H. C W. Gibson in London. Nr. 5062. — 20. Februar. — Apparat um Gaslicht mit Constantbrennern aus der Ferne anzuzünden und zu löschen. — A. Friedrich in Ueckermünde. Nr. 5063. — 23. Februar. — Ueberschnelligkeitsmelder. (Zusatzpatent zu Nr. 5044 vom 7. Februar 1903). — G. Rouaix und A. C h o v e t in Neuilly a/Seine. Nr. 5064. — 23. Februar. Neues Verfahren und Vorrichtung zum Aufblasen der pneumatischen Radreifen der Automobile unter Benutzung eines Theiles der unter Druck gesetzten Gase des Explosivmotors. — E. Girard in Marseille. Nr. 5065. — 23. Februar. — Verbesserungen an Radfelgen mit Federlager. — L. Herz in Feucht (Bayern). Nr. 5066. — 25. Februar. — Verfahren und Apparat zum Reinigen der Hochofengase. — Eicher-Hüttenverein, Metz & Co. in Eich. Nr. 5067. — 25. Februar. — Meßwerkzeug zur Bestimmung des Durchmessers runder Gegenstände aller Art. — A. Ihlo und S. Müller in Mülheim a. d. Ruhr. Nr. 5068. — 25. Februar. — Vertheilungstrichter zum Stahlgießen in kleineren Formen. — A. B. Chantraine in Maubeuge. 250 N° 5069. — 26 février. — Système de pédale pour camions etc. ainsi que pour waggons et voitures de petits chemins de fer. — R. Henning à Francfort s/M. N° 5070. — 26 février. — Serrure automatique. — H. Alrutz et R. Werner à Charlottenbourg. N° 5071. — 26 février. — Procédé de préparation de cuivre et d'autres métaux homogènes. — E. Kuch à Nuremberg. N° 5072. — 26 lévrier. — Perfectionnements aux lampes électriques, au gaz ou à la vapeur. — The Cooper Hewitt Electric Company à NewYork. N° 5073. — 27 février. — Anti-incrustant pour chaudières à vapeur dit : Le Poligravite. — L . Versluys à Ostende. N° 5074. — 27 février. — Procédé de fabrication de cuir à l'aide de matières colorantes. — P.-D. Zacharias à Athènes. Nr. 5069. — 26. Februar. — Tretvorrichtung für schwere Gepäckwagen, und dgl., sowie für kleine Eisenbahn-, Personen- und Material-Transportfahrzeuge. — R. H e n n i n g in Frankfurt a. M. Nr. 5070. — 26. Februar. — Selbstthätig schließendes Schloß. — H. Alrutz und R. Werner in Charlottenburg. Nr. 5071. — 26, Februar. — Verfahren zur Herstellung von homogenem Kupfer und anderen Metallen. — E. Kuch in Nürnberg. Nr. 5072. — 26. Februar. — Verbesserungen an elektrischen Lampen mit Gas- oder Dampfbetrieb. — The Cooper Hewitt Electric Company in New-York. Nr. 5073. 27. Februar. — Mittel zur Verhütung des Kesselsteines, gen. Poligravite. — L. Versluys in Ostende. Nr. 5074. — 27. Februar. — Verfahren zur Erzeugung von Leder mittels Farbstoffen. — P. D. Zacharias in Athen. Ont été transférés : Le 16 février, les brevets N° 3435 — Nouveau traitement de la houille en vue de l'extraction des produits accessoires — N° 3562 — Innovation aux fours à coke en vue de leur rendement en produits accessoires — N° 4986 — Innovations aux fours à coke — des 16 décembre 1898, 19 avril 1899 et 19 décembre 1902, à la firme Franz Brunck à Dortmund. Le 25 février, le brevet N° 4074 du 27 juin 1900 — Perfectionnements apportés aux poêles à gaz — à O. Kern, Ch. Clamond et W.-M. Robinson à Paris, Es sind übertragen worden: Am 16. Februar, die Patente Nr. 3435 — Neuerung bei der Verkokung mit Gewinnung der Nebenprodukte — Nr. 3562 — Neuerung bei Koksöfen mit Gewinnung der Nebenprodukte — Nr. 4986 — Neuerung an Koksöfen — vom 16. Dezember 1898, 19. April 1899 und 19. Dezember 1902, an die Firma Franz B r u n c k in Dortmund. Am 25. Februar, das Patent Nr. 4074 vom 27. Juni 1900 — Neuerungen an Gasöfen — an O. Kern, R. Clamond und W. M. Robinson in Paris. Les brevets ci-après sont éteints pour défaut de paiement de la taxe annuelle : N° 2170. — Améliorations aux machines pour poser des bandes de roues. N° 2658. — Machine servant à produire des tirages de pierres lithographiques, blocs graves etc. et à reproduire ces tirages sur le verre, les bois et autres matières solides. N° 2663. — Perfectionnements aux automobiles avec moteur à gaz ou à pétrole. Folgende Erfindungspatente sind erloschen mangels Entrichtung der jährlichen Gebühr. Nr. 2170. — Verbesserungen an Maschinen zum Aufziehen von Radbärdern. Nr. 2658. — Maschine zur Herstellung von Abdrücken von lithographischen Steinen, gravirten Blöcken u. dgl. und Uebertragung dieser Abdrücke auf Glas, Holz und andere starre Stoffe. Nr. 2663. — Neuerungen an Automobilen mit Gas- oder Petroleumbetrieb. 251 Nr. 3018. — Herstellung von StromsammlerN° 3018. — Construction d'électrodes accuelektroden. mulateurs. Nr. 3019. — Verfahren zur Darstellung von N° 3019. — Procédé d'extraction de sels insolubles ou peu solubles des anodes métalliques unlöslichen oder schwer löslichen Salzen aus par l'électrolyse de solutions acqueuses ren- Metall-Anoden mittelst Elektrolyse wässeriger Löfermant deux sels. sungen, welche je zwei Salze enthalten. Nr. 3020. — Verwendung substantiell verschieN° 3020. — Emploi d'électrodes de natures dener Elektroden bei elektrolytischen Prozessen. différentes dans les actions électrolytiques. Nr. 3767 u. 4044. — Hydraulische Bremse N° 3797 et 4044 — Frein hydraulique pour für Eisenbahnen und Tramways. véhicules de chemins de fer et tramways. Nr. 3801. — Verbesserung der Steinkohle und N°3801. — Procédé pour l'amélioration de la houille et des combustibles solides en général. der festen Brennmaterialien im Allgemeinen. Nr. 3819. — Cementdachplatte mit LabyrinthN° 3819. — Tuile de ciment à garniture de dichtung und Maschine zu ihrer Herstellung. labyrinthe et machine pour les fabriquer. Nr. 4379. — Schirm mit seitlich versetzbarem N° 4579. — Parapluie avec canne à articulation. Stock. Nr. 4581. — Sammlerbatterie. N° 4581. — Batterie d'accumulateurs. N° 4584. — Appareil servant à arroser réguNr. 4584. — Apparat zum regelmäßigen Belièrement les cultures, voies publiques etc. gießen der Culturen, Straßen, u. s. w. N° 4591. — Scène à circonvolution. Nr. 4591. — Schaubühne mit um dieselbe sich N° 4593. — Briquettes de combustible. N° 4598. — Machine à mouler pour la fabrication mécanique de conduits protecteurs pour câbles, en ciment, béton etc. N° 4599. — Procédé pour imprégner etc. les conduits protecteurs pour câbles électriques. N° 4600. — Casse à majuscules. Luxembourg, le 1 e r murs 1903. Le Conseiller Secrétaire général, P. RUPPERT. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 26 mars au 9 avril 1903, dans la commune d'Ell une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de chemins d'exploitation à Ell. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de drehendem Gehäuse. Nr. 4593. — Herstellung von Brennstoffbriquets. Nr. 4598. — Formmaschine zur Herstellung von Kabelmänteln aus Cement, Beton und sonstigen künstlichen Steinen. Nr. 4599. — Verfahren zum inwendigen Auspoliren der Kabelmäntel. Nr. 4600. — Setzkasten für Majuskeln. Luxemburg, den 1. März 1903. Der Regierungsrath u. Generalsekretär, P. Ruppert. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 wird vom 26. März auf den 9. April k. in der Gemeinde Ell eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Ell. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschafts- 252 l'association sont déposés au secrétariat communal d'Ell, à partir du 26 mars prochain. M. Orianne, membre de la Commission d'agriculture à Elvange, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 9 avril prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école communale d'Ell. aktes sind auf dem Gemeindesekretariat zu Ell vom 26. März ab, hinterlegt. Hr. Orianne, Mitglied der Ackerbau-Commission zu Elvingen, ist zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den Interessenten am 9. April k., von 9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Ell entgegennehmen. Luxemburg, den 5. März 1903. Luxembourg, le 5 mars 1903 Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour l'association syndicale pour la construction de chemins d'exploitation à Arsdorf, dans la commune d'Arsdorf, a été autorisée. Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal d'Arsdorf. Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft Durch Beschluß desUnterzeichnetenvom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Arsdorf, Gemeinde Arsdorf, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind bei der Regierung und dem Gemeindesekretariate zu Arsdorf deponirt. Luxemburg, den 5. März 1903. Luxembourg, le 5 mars 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Domaines de l'État. L'administration de l'enregistrement et des domaines est chargée de vendre, conformément à la loi du 17 décembre 1853, une parcelle de terrain domanial d'une contenance environ de 132,75 m 2 située à Basse-Pétrusse-Luxembourg, entre le domaine de l'État et Hubert Meyer et restée disponible par suite de la construction du chemin dit « Berlinerweg ». Luxembourg, le 6 mars 1903. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Staats-Domänen. Die Einregistrirungs- und Domänenverwaltung ist beauftragt, in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Dezember 1853, eine durch den Bau des Berlinerweges verfügbar gebliebene Varzelle Oedland, von einem Flächeninhalt von ungefähr 132,75 Quadradmeter, gelegen zu Unter-Petruß, Gebiet der Stadt Luxemburg, zwischen dem Staatseigenthum und Hubert Meyer, zu veräußern. Luxemburg, den 6. März 1903. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast.