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Arrêté du 30 septembre 1905, prescrivant un re- Beschluß vom 30. September 1905, welcher die censement général de la population du Grand- Vornahme ein

821 MÉMORIAL Memorial DU des Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 5 octobre 1905. N° 56. Donnerstag, 5. Oktober 1905. Arrêté du 30 septembre 1905, prescrivant un re- Beschluß vom 30. September 1905, welcher die censement général de la population du Grand- Vornahme einer allgemeinen Volkszählung im Großherzogtum am 1. Dezember 1905 Duché au 1er décembre 1905. anordnet. LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ; Die Regierung im Conseil; Vu le traité de douane et de commerce du Nach Einsicht des Zoll- und Handelsvertrags 8 juillet 1867, publié par arrêté r. g.-d. du 23 dé- vom 8. Juli 1867, veröffentlicht durch Kgl cembre 1868 (Mém. 1868, I . p. 281), et spé- Großh. Beschluß vom 23. Dezember 1868 (Mem. cialement l'art. 11 de ce traité, ordonnant qu'en 1868, I, S 281), namentlich des Art. 11 dieses vue du partage entre les États formant l'Union Vertrages, welcher verordnet, daß zur Verteilung douanière allemande, des revenus communs, der gemeinschaftlichen Einnahmen, als Eingangstels que droits d'entrée, impôt sur le sel, le sucre zölle, Salz-, Rübenzucker- und Tabaksteuer, Verde betteraves et le tabac, impôt de consommation brauchssteuer auf Schaumwein (letztere infolge sur les vins mousseux (ce dernier en suite de eines Abkommens vom 10. M a i 1902), unter die l'arrangement intervenu à la date du 10 mai Staaten des deutschen Zollvereins, eine allgemeine 1902), il soit fait périodiquement un dénombre- Volkszählung periodisch vorgenommen werden soll; ment général de la population ; Vu la résolution du conseil fédéral de l'Empire Nach Einsicht des Beschlusses des Bundesrates allemand fixant au 1 e r décembre 1905 le dé- des deutschen Reichs, durch welchen eine allgenombrement général de la population, et pres- meine Volkszählung auf den 1. Dezember 1905 crivant les règles d'après lesquelles il y sera festgesetzt und das für dieselbe maßgebende Verfahren vorgeschrieben w i r d ; procédé ; Attendu qu'il importe que ce recensement In Anbetracht der Notwendigkeit, diese Zählung puisse servir en même temps à toutes les opé- für alle Verwaltungsgeschafte nutzbar Zu machen, rations administratives qui ont pour base le denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt, namentnombre des habitants, notamment 1° la répar- lich 1. die Verteilung unter die Kantone des getition entre les cantons du droit indivis de re- meinschaftlichen Vertretungsrechtes gemäß den présentation, conformément aux art. 176, 177, Art. 176, 177, 178, 190 und 192 des Gesetzes 178,190 et 192 de la loi du 5 mars 1884 sur vom 5. März 1884, über die Kammer- und Geles élections législatives et communales, et ce meindewahlen, und dies auf Grund der Besimsur les bases tracées par la loi du 22 décembre mungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886; 1886 ; 2° la fixation du nombre des membres 2. die Feststellung der Zahl der Gemeinderats des conseils communaux conformément à l'art. Mitglieder in Gemäßheit des Art. 190 desselben Gesetzes; 190 de la même loi ; 822 Considérant qu'il est d'un intérêt général de recueillir en même temps des données exactes et détaillées sur la profession des habitants pour pouvoir établir lu statistique des professions et métiers ; Arrête : er Art. 1 . Un recensement général de la population du Grand-Duché sera fait le 1er décembre prochain. Art. 2. Cette opération a pour but de déterminer, 1° le nombre des personnes qui, de fait, se trouveront présentes sur le territoire du Grand-Duché dans la nuit du 30 novembre au 1er décembre prochain ; 2° le nombre des habitants ; 3° le nombre des personnes qui, au regard de la loi du 22 décembre 1886, ont leur domicile légal dans les différentes localités et, 4° la profession resp. le metier tant principal qu'accessoire de tous les habitants, ainsi que certains défauts corporels et intellectuels. On relèvera les noms de toutes les personnes présentes, la position qu'elles occupent dans le ménage, leur sexe, le lieu et la date de leur naissance, leur état de famille, la religion qu'elles professent, leur état ou profession avec certaines indications sur l'occupation à la date du recensement, les défauts et infirmités telles que la cécité, la surdi-mutité, l'idiotie et la faiblesse d'esprit, l'État auquel elles appartiennent, le domicile légal des personnes qui, quoique résidant constamment ou depuis longtemps dans une localité, ont cependant leur domicile légal ailleurs, et enfin le domicile de celles dont la présence n'est que temporaire. In Erwägung, daß es im allgemeinen Interesse geboten erscheint, zugleich genaue und genügende Angaben uber die Beschäftigung der Einwohner zu sammeln, um so zur Aufstellung einer Berufsstatistik schreiten zu konnen; Beschließt: Art. 1 . Am 1. Dezember k. wird eine allgemine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden. A r t 2. Diese Maßnahme hat zum Zweck, 1° die Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember im Gebiete des Großherzogtums wirtlich anwesenden Personen, 2° die Zahl der Einwohner, 3° die Zahl der i n den verschiedenen Ortschaften im Sinne des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 gesetzlich domizilierten, und 4° das Haupt- resp. Nebengewerbe oder Handwert eines jeden Einwohners sowie gewisse korperliche und geistige Gebrechen festzustellen. Es sind zu verzeichnen die Namen aller anwesenden Personen, deren Stellung in der Haushaltung, Geschlecht, Ort und Datum der Geburt, Familienstand, Religionsbekenntnis, Beruf oder Erwerbszweig mit gleichzeitiger Angabe über Beschäftigung zur Zeit der Zahlung, körperliche Gebrechen und Fehler wie Blindheit und Taubstummheit, Geistestrank- und Geistesschwachheit, der Staat welchem sie angehören, das gesetzliche Domizil derjenigen, welche zwar dauernd oder längere Zeit am Orte sich aufhalten, ihr gesetzliches Domizil aber anderwärts haben, und endlich der Wohnort der nur vorübergehend Anwesenden. Art. 3. Le dénombrement sera fait dans Art. 3. Die Zählung geschieht in allen Getoutes les communes du pays, sous la direction meinden des Landes unter Leitung und Aufsicht et la surveillance des collèges des bourgmestre der Schoffencollegien durch von diesen eigens dazu et échevins, par des agents spéciaux nommés ernannte Zähler. par ceux-ci. Les communes seront divisées en quartiers Die Gemeinden werden in Zählbezirke von d'une cinquantaine de ménages au plus. höchstens .50 Haushaltungen eingeteilt. Il y aura un agent pour chaque quartier. Für jeden Zählbezirk wird ein Zahler bestellt. Les agents seront choisis autant que possible Als Zahler sind möglichst solche Personen zu 823 parmi les personnes qui ont les connaissances nécessaires et habitant le quartier et qui sont présumées connaître ses habitants. verwenden, welche die nötige Befähigung haben, im Wahlbezirke selbst wohnen und dessen Bewohner persönlich kennen. Art. 4. Le recensement se fera de maison en maison et de ménage en ménage, par les annotations nominatives portées sur les bulletins individuels (modèles 1 a et 1

  1. b)et les listes de ménage conformes au modèle n° II Art. 4. Die Zählung geschieht von Hans zu Hans und von Haushaltung zu Haushaltung, durch namentliche Eintragung in die Individualkarten (Formular I a und I
  2. b)sowie in die dem Formular II entsprechenden Haushaltungslisten. Art. 5. Les bulletins 1 a, 1 b et II seront remplis et certifiés, le 1 e r décembre avant midi, par les chefs de ménage, par les personnes vivant seules, ou par les préposés ou chefs d'établissements (casernes, pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.), soit par eux-mêmes, soit par les personnes qu'ils auront chargées de ce soin. Au besoin, les agents rempliront ou attesteront eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements qu'ils auront recueillis auprès des ménages. Art. 6. La distribution des bulletins aux chefs de ménage aura lieu dans l'espace du 25 au 30 novembre. Le retrait des bulletins commencera le 1er décembre à midi, pour être achevé dans la journée du lendemain. Art. 5. Nie Formulare I a, I b und II werden am 1. Dezember Vormittags entweder durch die Hanshaltungsvorstände, die einzellebenden Personen, die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate, Spitäler, Gefängnisse u.s.w.) selbst oder durch die von denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt und als richtig beglaubigt. Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zählungslisten gemäß den in den Haushaltungen eingezogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Richtigkeit beglaubigen. Art. 6. Die Austeilung der Zählungslisten an die Hanshaltungsvorstände wird vom 25. bis 30. November stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt am Mittag des 1. Dezembers, um im Laufe des folgenden Tages beendigt zu werden. Art. 7. Die Zähler werden sich genau an die gegenwärtigem Beschlusse beigegebene Anweisung halten. Einem jeden derselben wird ein Exemplar dieses Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du présent arrêté, une formule de la liste de Beschlusses, ein Formular der Kontrolliste (Forcontrôle (formulaire n° III) ainsi qu'un nombre mular Nr. III) sowie eine genügende Anzahl Insuffisant de bulletins individuels et de listes de dividualkarten und Hanshaltungslisten Zur Verfügung gestellt. ménage. Art. 8. Gegen Private, welche falsche Angaben Art. 8. En cas de déclarations fausses de la part d'un particulier, ou de refus de donner aux machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige agents spéciaux les renseignements dont ils ont Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren. besoin, ils en dresseront procès-verbal. Les Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 contrevenants seront punis conformément à des Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft. l'art. 1 er de la loi du 6 mars 1818. Art. 9. L'administration communale soumettra Art. 9. Die Gemeinde-Verwaltung hat die i n à une vérification soigneuse les bulletins de den Kontrollisten Zusammengestellten Zählungslisten recensement résumés dans les listes de con- einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Betrôle. Si elle remarque des omissions, elle fera merkt sie Auslassungen, so hat sie allsogleich die Art. 7. Les agents se conformeront en tout point à l'instruction annexée au présent arrêté. 824 recueillir sur-le-champ les renseignements complémentaires. Elle transportera sur le tableau n° IV le résumé des listes de contrôle. Dans un autre état conforme au modèle n° V, elle classera sommairement les données du recensement par section de comptabilité et enfin, dans un troisième état, modèle n° V I , les données du recensement par section électorale. Les états n°s IV, V et VI seront envoyés au commissaire de district, en double exemplaire, avec les bulletins de recensement et les listes de contrôle. Cet envoi sera fait avant le 10 décembre. L'administration communale joindra enfin, pour tous les étrangers recensés, des listes récapitulatives contenant toutes les indications personnelles, les dites listes établies séparément pour chaque nationalité, savoir : Allemagne, Autriche, Belgique, France, GrandeBretagne, Hongrie, Italie, Pays Bas, Russie, Suède et Norvège, Suisse, autres parties de l'Europe, Etats Unis, autres Etats (form. VII). Art. 10, Le présent arrêté sera inséré au Mémorial, pour être exécuté et observé par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 30 septembre 1905. Les Membres du Gouvernement, EYSCHEN. KIRPACH. MONGENAST. Ch. RISCHARD. zur Vervollständigung nötigen Erkundigungen einzuziehen. Sie bringt auf Formular Nr IV die Zusammenstellung der Kontrollisten. In einer andern, dem Formular V entsprechenden Liste stellt sie summarisch die Zählungsangaben nach Rechnungssektionen auf, und endlich in einer dritten, der Aufstellung Vl entsprechenden, die Zählungsangaben nach Wahlsektionen. Die Listen IV, V und VI werden in doppelter Ausfertigung dem Distriktskommissar mit den Zählungspapieren und Kontrollisten vor dem 10. Dezember übersandt. Die Gemeindeverwaltung stellt ferner in Betreff der F r e m d e n noch besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen auf nach deren Staatsangehörigkeit, und zwar für Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Niederlande, Rußland, SchwedenNorwegen, die Schweiz, die übrigen Staaten Europas, Nordamerika, andere Staaten (Formular Nr. VII). Art. 10. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt, um von allen, die er betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxemburg, den 30. September 1905. Die Mitglieder der Regierung, Eyschen, Kirpach, Mongenast, K. Rischard. B. Anweisung für d i e Zähler. I. Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen. § 1. — Zum Zwecke der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden i n genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt. § 2. — F ü r jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler und f ü r jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt. §3. — Dieses Amtwird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, daßer mit Umsicht und Eifer die Volkszählung zu fördern bereit sei. Ueber die von einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 825 § 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten 1 a, 1 b nebst dem Zählbriefe 1 c und der Haushaltungsliste II o b ; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen. Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche Anzahl Zählpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfullung der Listen durch Rat und Tat erleichtern oder ermöglichen. § 5. — Der Zähler empfängt diese Anweisung B, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich erforderliche Menge von Zählkarten 1 a und 1 b, Haushaltungslisten II und Zahlbriefen 1 c mit Anleitungen. Letztere sowie zwei Muster ausgefüllter Zählpapiere 1a,1bund II sind auf dem Zählbriefe abgedruckt. Aus diesen Zählpapieren hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer und wie und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befindlichen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Gemeindebehörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen. II. Austeilung der Zählpapiere. 1. Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und anderen Wohnstätten. § 6. — Die Zählbriefe 1 c sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungsvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu beschreiben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl. § 18). In den Zählkarten 1 a, 1 b und den Haushaltungslisten I I sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben auf der Adresse der zugehörigen Zahlbriefe 1 c auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen. § 7. — Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 25. bis 30. November von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten 1 a und 1 b zu bemessen. Die ausgegebenen Zählkarten 1 a und 1 b sowie die Haushaltungslisten II sind auf jedem Zählbriefe bei der Adresse links unten zu vermerken. In jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist ein Zählbrief abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zählkarten 1 a und 1 b sowie einer Haushaltungsliste II (vergl. Anleitung auf Zählbrief 1 c, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushaltungen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief. Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten u . s . w . sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungslisten zuzustellen (Vergl. Anleitung auf Zählbrief 1 c sowie umstehend § 10). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat sich der Zähler an die Gemeindebehörde (Zählungskommission) zu wenden. § 8. — In der Regel ist der Zählbrief an den Haushaltungsvorstand abzugeben, in dessen 826 Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) niemanden an, so wird er den Zählbrief an Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Besorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen. Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu scheuten, deren Insassen vorübergehend abwesend sind, da diese Personen für die politische Bevölkerung mitzuzählen sind. Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen von seilen des Zählers zu erfolgen, der sich nötigenfalls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet. Die Empfänger der Zählbriefe sind über das Ausfüllen der Zählpapiere, soweit nötig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalte vom 1. Dezember mittags 12 Uhr an zur Abholung bereit zu halten ist. § 9. — Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Verteilung der Listen kein be(...)butes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine einzellebende selbstständige Person Übergängen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zähldriefe erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich Zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchen und Magazine u., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinberghäuser u.) wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. Auch auf Schiffe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten u., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter u.) sind Zählpapiere in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. 2. Bezüglich, der Anstalten. § 10. — Wenn in einer Anstalt Verwaltungs-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit b e s o n d e r e r Haushaltung wohnen, so erhält jedes einen Zählbrief mit besonderer Nummer, während für die übrigen Insassen mit dem Anstaltspersonal o h n e e i g e n e n Haushalt zusammen ein Zählbrief bestimmt ist. I m Kopfe des Haushaltungsverzeichnisses ist die Art der Anstalt, z. B. Kaserne, Krankenhaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster u.s.w. anzugebeil. Als e i n e Anstaltshaushaltung sind zu zählen:
  3. a)Die in einer Kaserne, ferner in Kranken-, Armen-, Versorgungs-, Erzichungs-, Strafanstalten, in Gefängnissen, Klöstern u.s.w. befindlichen Personen einschließlich des dort untergebrachten und beköstigten unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchinnen, Portiers u.s.w. ohne eigenen Hallshalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntlich zu machen ist).
  4. b)Die Haushaltung eines „Pensionsinhabers" mit ihren Pensionären, wenn die Zahl der letzteren 6 und mehr beträgt.
  5. c)Hotels und Gasthäuser, in denen mindestens ein vorübergehend anwesender Gast vorhanden ist, oder die mehr als 5 ständige Logiergäste haben. Das gewerbliche Personal ist besonders kenntlich zu machen.
  6. d)Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe angehören. Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen (Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit eigener Hauswirtschaft, sowie die Hoteliers, Gast- und Schankwirte mit ihren persönlichen Dienstboten und weniger als 6 ständigen Logiergästen. 827 Reicht ein Haushaltungsverzeichnis II für eine Hanshaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen unter fortlaufender Nummer in zwei o d e r mehrere HaushaItungsverzeichnisse einzutragen. Die Zahl der zugehorigen Verzeichnisse ist auf dem eisten Zu vermerken. Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe auf Vorstehendes aufmerksam Zu machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden oder von der Reise früh ankommenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen. § 11. — Die Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen werden in der Kaserne gezählt. III Einsammlung der Zählpapiere. 1. Zeit der Einsammlimg. § 12. M i t der Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Dezembers zu beginnen und sie bis zum Abend des 2. Dezember zu vollenden. 2. Prüfung der Zählung im allgemeinen. § 13. Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit und ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Insbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der Fragen über den Beruf oder Erwerbszweig, die Staatsangehörigkeit und das Domizil zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berichtigen. Einen verloren gegangenen Zählbrief wird er ersetzen And für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. § 14. Die Zahl der Zählkarten 1 a und 1 b und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, welche in der Wohnung der Haushaltung sowie in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Wertstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen usw. übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren, müssen aufgenommen sein. Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste usw. einer Hanshaltung in deren Listen nachtragen, sowie für ihn erst jetzt bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen. Sind Zählpapiere gänzlich unausgesüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigungen selbst ausfüllen. § 15. Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und ist für letztere bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerke ans und unterschreibt sie, vorbehaltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Hanshaltungsvorstand. Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 8), daß falls zur Zeit der Zählung eine ganze Hanshaltung vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstehend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder dieser Haushaltung Zählkarten 1 b anfertigt undsieauf den Rücken der Hanshaltungsliste II einträgt. § 16. Da mit der Erhebung der ortsanwesenden Bevölkerung zugleich die Zahl der gesetzlich 828 domizilierten Bevölkerung festzustellen ist, so hat bei Durchsicht der Zählpapiere der Zähler insbesondere auch darauf Zu achten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalte der Angaben, insbesondere der Spalte 4 der Haushaltungsliste, als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend auwesend oder als anderwärts gesetzlich domiziliert, zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 8 oder 9 der HaushaltungsIiste sowie bei Frage 11 b der Zählkarte In, ferner in Spalte 10 und 11 der Haushaltungsliste die Zeit seit wann anwesend sowie die Ursache der Anwesenheit angegeben sind; dieselben Fragen sind auf der Zählkarte 1 b unter 11 a und b für die Abwesenden zu beantworten. § 17. — Als anderwärts Domizilierte sind die in der Anleitung sub 3 A, a, b, aufgeführten Kategorien zu betrachten; als vorübergehend Anwesende aber beispielsweise: Gäste zum Besuch oder zur Aushülfe, als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nähterinnen, Taglöhner u.s.w. anwesende Personen, im Herumzieben begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u.s.w.; auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben, sind hieher zu rechnen. Ist das geseßliche Domizil einer solchen Person in einem anderen Hause der Ortschaft selbst, oder wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hanse der Ortschaft selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß sämtliche in der Haushaltung gesetzlich Domizilierten, aber dauernd oder auf längere Zeit sich anderwärts aufhaltenden, sowie alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen unter B auf der Haushaltungsliste angegeben sind und für jede derselben eine Zählkarte I b, ausgefullt ist. Als in der Haushaltung gesetzlich Domizilierte sind die in der allgemeinen Anleitung sub 3 B 1, a, b, c, d, e aufgeführten Kategorien zu betrachten; als vorübergehend Abwesende, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehort haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, beispielsweise: die auf Vergnügungs- und Geschäftsreisen, auf Besuch, zur Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u.s.w. Abwesende. Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, derselbe unter B der Haushaltungsliste nicht fehle; auch muß eine Zählkarte 1 b für denselben ausgestellt sein. IV Führung der Kontrolliste III. § 18. — Über die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste nach umstehendem Muster. Für jeden Zählbrief, d. h. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anstaltshaushaltung ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 2 und 3 der Kontrolliste sind sämtliche bewohnte und unbewohnte, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewohnlich zu andern als Wohnzwecken bestimmt sind, sowie sonstige feststehende oder bewegliche Baulichkeiten u.s.w. in seinem Zählbezirk, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind, einzeln Zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser anzuführen und deren Lage nach Wohnplatz, Ortsteil, Straße und Hausnummer genau zu bezeichnen. Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen: 1. jedes freistehende Wohngebäude, 829 2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen. Gebäude, welche Zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (vergl. § 9), sind nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten nach ihrer Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen u.s.w.) kurz zu bezeichnen. Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter dem letzten Zahlbriefe der Liste einzeln einzutragen und zwar ohne laufende Nummer, da für sie kein Zählbrief ausgegeben wird. Sie werden am Schlusse der Kontrolliste ihrer Zahl nach in die Uebersicht der Gebäude unter 2 eingetragen. Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind ; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird u . s . w . V. Ablieferung des Zählmaterials. .§ 19. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald Zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den geordneten Zahlungslisten der Gemeindebehörde bis spätestens am 5. Dezember zu übergeben. In zweifelhaften Fällen wolle der Zähler sich an die Gemeindebehörde wenden. 56a 830 MustereinerKontrolliste der Zählbriefe. Großherzogtum Luxemburg. Volkszählung vom 1 .Dezember1905. Kontrolliste für den Zähler Herrn daman J. P. über die Verteilung und Wiedereinsammlung der Zählpapiere im Zählbezirke Nr. III. Zahlort Grassenberg, Gemeinde Bech, Kanton Echternach. Nähere Bezeichnung der zum Zahlbezirke. gehörigen Straßen, Hauser, Ortsteile, Wuhnplätze, Hof Grassenberg mit anIiegend Wohnhäusern nebst einem unbewohnten Wohnhaus. Zahl der verzeichneten Personen 2 3 4 5 Taglöhnerhaus, Renenweg Schmiedehans. Wohnhaus, Dorfstraße. 2 3 4 W a I d b i l l i gP.,Pächter. Henkes Joh., Knecht. Winkler Hein., Förster. Franzen Georg, Privatier Heinz Ludwig, Taglöhner Kelter Fritz, Hufschmied zur Zeit unbewohnt. Seitensumme 7 8 9 6 1 1 1 3 12 4 2 2 weiblich. 1 6 weiblich. männlich. Gutshof. Pferdestall. Jägerhaus. 5 männlich 1 4 10 11 12 13 14 3 1 1 2 4 1 1 Bemerkunge 15 1 1 1 2 9 weiblich. 3 männlich 2 weih lich. 1 dauernd abam Hählort an- Zahlort vorüber wesend aber vorüberwohnend wohnend aber nicht und dort gehend am Zählort gebend gesetzlich gesetzlich gesetzlich abwesend anwesend. domizilirt. domizilirt. domizilirt. männlich. Wohnplatz. nach als abwesende als anwesende weiblich. Nummer Straße und Ortsteil. Hausnummer oder andere Ve zeichnung der Baulichkeit Angabe der Lage Namen und Beruf der Hausbaltungsvorstände und Bezeichnung der Anstalten, für welche Zahlungslisten ausgegeben wurden. männlick. Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen Wohnstätten. 12 1 2 2 1 4 3 3 2 Nicht angetro selbst ausgesn. Verreist. selbst ausgefüll 40 Der Zählbezirl enthält: Wohnhäuser und andere bewohnte Baulichkeiten: 1. Bewohnte Wohnhäuser 2. Unbewohnte Wohnhauser 3. Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die für gewöhnlich zu andern als Wohnzwecken dienen 4. Bewohnte Hütten, Bretterbuden, Zelte, u.s.w. 5. Bewohnte Wagen, Schiffe, Kähne, Floße, u.s.w. Zusammen 4 1 1 Haushaltungen: 1. Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen 2. Einzellebende Personen m i t besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft 3. Gasthöfe, Gasthäuser, Herbergen und dergl mit einlogierten Gästen 4. Andere Anstalten aller A r t 6 Zusammen 6 6 Vorstehende Kontrolliste ist der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und durch den beauftragten Zähler am 1. Dezember 19 abgeschlossen worden. Unterschrift des ZähIers : Daman J. P. Vorstehende Kontrolliste ist geprüft und richtig befunden ergänzt und berichtigt durch die Gemeindebehörde. Bech, den 5. Dezember 1905. Franzen, Bürgermeister. Hoffmann, Sekretär. 831 Rundschreiben an die Gemeindebehörden. Im Anschluß an den Regierungsbeschluß vom 30. September letzthin werden die Gemeindebehörden erneut ersucht, der am nächsten 1. Dezember stattfindenden Volkszählung die größtmögliche Aufmerksamkeit zu schenken, damit das ganze Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich gebe. Wie schon erwähnt, bezweckt diese Zählung nickt nur die Ermittelung der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden Bevölkerung, sondern dieselbe erstreckt sich auch auf die genaue Ermittelung des Haupt- wie Nebenberufes (Stand, Beschäftigung), einiger persönlicher Eigenschaften und der Zahl der Wohnstätten. Um in diesen verschiedenen Beziehungen allen Anforderungen gerecht werden zu können, ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit dem Zählgeschäfte nur solche Personen betraut, welche sick der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und die vermöge ihrer Stellung und Bildung befähigt sind an deren richtigen Ausführung mitzuwirken und die zugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen, auch die örtlichen Verhältnisse genügend kennen. Manche Gemeindebehörden ließen in dieser Hinsicht nicht die nötige Umsicht walten, so daß manchmal als Zähler Leute herangezogen wurden, die nicht zu diesem Geschäft geeignet waren. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeindesekretäre und -Einnehmer, Schullehrer, Polizeorgane, sowie eventuelle Staatsbeamte oder gebildete Privatleute heranziehen. M i t gutem Willen wird man überall die Nötige Zahl Zähler finden, deren Namen, Stand und Wohnort vor dem 15. Oktober spätestens den Distriktskommissaren mitzuteilen sind. Alsbald nach Mitteilung der Liste der Zähler wird mit dem Abhalten von Konferenzen begonnen werden, um die Zähler mit ihrem Geschäfte betraut zu machen. Den Gemeindebehörden wird Tag, Stunde und Ort dieser Versammlungen rechtzeitig bekannt gegeben werden und obliegt es alsdann denselben, jeden Zähler dahin zu verständigen und dieselben aufzufordern, diesen Konferenzen beizuwohnen. Falls die Gemeindebehörde es für angezeigt erachtet, ist dieselbe ermächtigt, unter ihrer Verantwortlichkeit eine eigene Zählungskommission zu bilden, welche der Gemeindebehörde in allen die Volkszählung betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst das Zählgeschäft leitet. Die Aufgabe der Gemeindebehörden resp. Zählungskommissionen besteht hauptsächlich:
  7. a)in der Einteilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke, wobei besonders in größeren Ortschaften auf die genaue Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berücksichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen aber auch keine doppelt gezählt werde;
  8. b)in der bereits erwähnten Ernennung resp. Anweisung der Zähler;
  9. c)der Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten Zählpapiere, Aufstellung der in oben genanntem Beschlusse erwähnten Listen und der Beförderung des gesamten Zähknaterials an die Distriktskommissare. Des Weiteren empfiehlt es sich, die Gemeindebehörden auf die genaue Verteilung der Wohnplätze nach Rechnungs- und Wahlsektionen (Form. V und VI) aufmerksam zu machen. Um Irrtümer in dieser H usicht zu vermeiden, wolle man sich tunlichst an das von der ständigen Kommission für Statistik aufgestellte Verzeichnis halten (Publications de la commission, 4° fascicule Circonscription a d m i n i s t r a t i v e du Grand-Duché, pp. 6—17). Sollte das Verzeichnen weiterer Wohuplätze als der dort angegebenen sich aufdrängen, so wolle in einer Anmerkung kurz darauf unter eventueller Angabe der Ursache aufmerksam gemacht werden, um etwaigen Nachfragen vorzubeugen; dasselbe gilt für das etwaige Verschwinden isoliert gelegener Wohnplätze. Penn Verzeichnen neuer Wohnplätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der Deputation der 832 Stände vom 16. Oktober 1827 (Memorial 1828, S . 133) zu verfahren, und sind demnach nur als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegenen Häuser zu betrachten, welche über 1000 Meter von den beieinander liegenden Häusern, demnach von einem gewissen Zentrum entfernt liegen. Um rechtzeitig dem Bedarf an Formularen gerecht werden zu können, werden die Gemeinde behörden ersucht, die ungefähre Zahl der ortsanwesenden Personen sowie die Zahl der in der Gemeinde gesetzlich domizilierten aber abwesenden Personen getrennt dem statistischen Amte in Luxemburg vor dem 15. Oktober mitzuteilen, von welchem Amte auch jeder Me(...)rbedarf an Formularen zu verlangen ist. Zugleich werden schon jetzt die Gemeindebehörden aufgefordert, bei etwaigen später sich aufdrängenden Nachfragen von seilen des Statistischen Amts, das mit der Verarbeitung der Zählung betraut ist, möglichst schnell und wenn möglich mit wendender Post bereitwilligst zu antworten, damit die Verarbeitung in der vorgesehenen gesetzlichen Frist erfolgen kann Nur durch das tatige Mitwirken der Gemeindebehörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser vielseitigen Arbeit ermöglicht. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Avis — Jury d'examen. Die Prüfungsjury für die Verleihung der Grade Le jury d'examen pour la collation des grades en sciences naturelles, composé de MM. Aug. in den Naturwissenschaften, bestehend ans den Mullendorff, Ehren-Direktor des Mullendorff, directeur honoraire du gymnase HH. Aug. de Diekirch, président ; Math. Grechen, méde- Gymnasiums zu Diekirch, Präsident; Math. cin à Luxembourg, Emile d'Huart, professeur G r e c h e n , Arzt zu Luxemburg, Emil d ' H ü a r t , à l'école industrielle et commerciale de Luxem- Professor au der Industrie- und Handelsschule bourg, Edmond Klein, professeur au gymnase zu Luxemburg, Edmund Klein, Professor am de l'Athénée, membres, et Félix Heuertz, pro- Gymnasium des Athenaums, Mitglieder, und fesseur au gymnase d'Echternach, membre- Felix H e u e r t z , Professor am Gymnasium zu sécrétaire, se réunira en session ordinaire du Echternach, Mitglied-Sekretär, wird in ordentlicher 10 au 24 octobre prochain, dans une des salles Sitzung, vom 10. auf den 24. Oktober k. in einem de l'Athénée, pour procéder à l'examen de der Säle des Athenäums zusammentreten, behufs MM. Alph. Anden de Luxembourg, Philippe Prüfung der H.H. Alph. Anders aus LuxemBastian de Grevenmacher, Charles Cadrons de burg, Phil. Bastian aus Grevenmacher, Karl aus Luxemburg, Nik. E r n s t e r aus Luxembourg, Nicolas Ernster de Weltrange, Codrons Nicolas Felle de Fingig, J.-P. Hilgert d'Olm, Welfringen, Nik. Fettes aus Fingig, J. P. aus Olm, Emil Ketter aus SchweEmile Ketter de Schwebach, Edouard Pierret Hilgert de Born, Aug. Wayener d'Itzig, Charles Weber bach, Eduard Pierret aus Born, Aug. Wagede Luxembourg, Léopold Wolf de Luxembourg, ner aus Itzig, Karl Weber aus Luxemburg, Ch.-Robert Zimmer de Vianden, récipiendaires Leopold Wolf ans Luxemburg, Karl Robert ans Vianden, Rezipienden fur die pour la première épreuve de la candidature en Zimmer sciences naturelles ; Alb. Hansen de Larochette, erste Prufung der Candidatur in den NaturJ.-B. Krier, de Sæul, récipiendaires pour la se- wissenschaften; Alb. Hausen ans Fels, J. B. ans Saul, Rezipienden für die zweite conde épreuve de la candidature en sciences Krier naturelles; Pierre Weinachter de Luxembourg, Prüfung der Candidatur in den Naturwissenrécipiendaire pour le doctorat en sciences na- schaften; Peter Weinachter ans Luxemburg, Rezipiend fur das Doktorat in den Naturwissenturelles. schaften. Die schriftliche Prüfung ist für alle Rezipienden L'examen écrit est fixé pour tous les réci- 833 piendaires au mardi, 10 octobre, de 9 heures du matin à midi et de 3 à 6 heures du soir. auf Dienstag, den 10. Oktober, von 9 Uhr Morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags festgesetzt. Les examens oraux auront lieu dans l'ordre Die mündlichen Prüfungen finden statt wie suivant, chaque fois dans l'après-midi : celui folgt, jedesmal Nachmittags: für Hrn. Hansen, de M. Hansen, le mercredi, 11 octobre, à 4 am Mittwoch, den 11. Oktober, um 4 ½ Uhr; fur heures et demie ; celui de M. Anders, le jeudi, Hrn. Anders, am Donnerstag, den 12. Oktober, 12 octobre, à heures et demie ; celui de M. um 2½Uhr; für Hrn. Bastian, am selben Tage, Bastian, le même jour, à 5 heures ; celui de um 5 Uhr; für Hrn Krier, am Freitag, den M. Krier, le vendredi, 13 octobre, à 4 heures 13. Oktober, um 4 ½ Uhr; für Hrn. Codrons, et demie ; celui de M. Codrons, le samedi, 14 am Samstag, den 14. Oktober, um 4 ½ Uhr; für octobre, à 4 heures et demie ; celui de M. Fettes, Hrn. F e t t e s , am Montag, den 16. Oktober, le lundi, 16 octobre, à 4 heures et demie; celui um 4 ½ Uhr; für Hrn. Hilgert, am Dienstag, de M. Hilgert, le mardi, 17 octobre, à 2 heures den 17. Oktober, um 2 ½ Uhr; für Hrn. Ketter, et demie; celui de M. Ketter, le môme jour, à am selben Tage, um 5 Uhr; für Hrn. Weber, 5 heures ; celui de M. Weber, le mercredi, 18 am Mittwoch, den 18. Oktober, um 4 ½ Uhr; fur octobre, à 4 heures et demie ; celui de M. Hrn. Ernster, am Donnerstag, den 19. Oktober, Ernster, le jeudi, 10 octobre, à 2 heures et um 2½Uhr; für Hrn. W o l f , am selben Tage, demie, celui de M Wolf, le môme jour, à 5 um 5 Uhr; für Hnr Pierret, am Freitag, heures ; celui de M. Pierret, le vendredi, 20 den 20. Oktober, um 4 ½ Uhr; für Hrn. Wageoctobre, à 4 heures et demie ; celui de M. ner, am Samstag, den 21. Oktober, um 4½Uhr; Wagener, le samedi, 21 octobre, à 4 heures et für Hrn. Z i m m e r , am Montag, den 23. Okdemie ; celui de M. Zimmer, le lundi, 23 oc- tober, um 4 ½ Uhr; für Hrn. W e i n a c h t e r , tobre, à 4 heures et demie ; celui de M. Wei- am Dienstag, den 24. Oktober, um 3 Uhr. nachter, le mardi, 24 octobre, à 3 heures. Luxembourg, Je 30 septembre 2905. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxemburg, den 30. September 1905. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Emprunt grand-ducal de 1894. Bekanntmachung — Großh. Staatsanlehen von 1894. Le tirage au sort des obligations de l'emprunt grand-ducal de 1894, remboursables les 1 e r novembre 1905 et 1er mai 1906, a donné le résultat suivant : Die Verlosung der am 1. November 190 resp 1. M a i 1906 heimzuzahlenden Obligatione des Großh. Anlehens von 1894, hat folgende Ergebniß I . — Echéance du 1er novembre 1905. — I . Fälligkeit vom 1. N o v e m b e r 1905. Litt. A. —N°s 90, 375, 1010, 1032, 1122, 1430, 1863, 1937, 1958. Litt. B. —N°s 1031, 1168, 1293, 1387, 1438, 1881, 2118, 2551, 2640, 3060, 3103, 3321, 3501, 3506, 3582, 3634, 3763, 3781. Litt. C. —N°s 239, 270, 281, 671, 762, 799, 978, 1098, 1131, 1225, 1575, 1750, 2001, 2511, 2901, 3072, 3388, 3532, 3756, 4765, 5048, 5520, 5592, 5632, 5901, 5935. Litt. D. — N°s 100, 464, 1053. 1178, 1181, 1376, 1482, 1606, 1638, 1888, 1906, 2055, 2465, 2641, 3295, 3540, 3995, 4083, 4327, 4620, 4690, 4844, 5583, 5606, 5640, 5680, 5807, 6554, 6877, 7101, 7186, 7219, 7616, 7797, 7919, 8307, 8450, 8481, 8803, 9091, 9201,9255,9440, 9763, 9891, 9949. 834 II.— Echéance du final 1906. — II. Fälligkeit vom 1. Mai 1906. Litt. A. — N°s 363, 473, 791, 879, 891, 1169, 1524, 1761, 1797. Litt. B. — N°s 497, 762, 1032, 1068, 1073, 1530, 1777, 1857, 2143, 2284, 2635, 2678, 2786, 2817, 2008, 3183, 3326, 3573. Litt. C. —N°s 188, 451, 723, 815, 991, 1008, 1059, 1811, 1877, 2168, 2626, 2633, 2668, 2746, 3281, 3299, 3494, 3522, 3611, 3955, 4274, 4278, 4528, 5483, 5637, 5797, 5830. Litt. D. — N°s 69, 99, 208, 252,258, 408, 451, 703, 868, 995, 1035, 1128, 1289,1477,2109. 2278, 2474, 2951. 3101, 3348, 3486, 3620, 3825 3913, 4357, 4397, 4427, 4514, 4752, 4970. 5457, 5594, 5935, 5945, 6054, 6204, 6214, 6586, 7258, 7351, 7367, 7399, 7864, 7990, 8561, 8666,9110, 9382,9572, 9907. Die Heimzahlung geschieht ohne Kosten zu Le remboursement se fera sans frais entre Händen des Inhabers: les mains du porteur: zu Luxemburg, durch die Internationale Bank, à Luxembourg, par la Banque Internationale, in der gesetzlichen Landeswährung; en monnaie légale du pays ; zu Frankfurt a. M., bei der Dresdener Bank, à Francfort s.-M., par la Dresdener Bank, en in Mark a 80; mark à 80 ; zu Brüssel, durch die Banque de Bruxelles, à Bruxelles, par la Banque de Bruxelles, au zum Tageskurs der Reichsmark. cours du jour des Reichsmark. Die Zinsen hören auf vom Tage der FälligLes intérêts cesseront de courir du jour où keit ad. le remboursement sera échu. Folgende, bei den früheren Verlosungen geLes obligations suivantes, sorties aux tirages antérieurs, n'ont pas encore été présentées au zogene Obligationen, sind noch nicht zur Heimzahlung präsentirt worden: remboursement : Litt. G. —N°s 236, 2463, 3025. 3050, 3552. Litt. D. — N°s 1272, 1896, 2305, 2349, 3106, 3200 3217, 3417, 4288, 4513, 4754, 6112, 6370, 7002, 7005, 7112, 8149, 8711, 8818, 8945. Luxembourg, le 2 octobre 1905. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 2 .Oktober 1905 Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Jury d'examen. Bekanntmachung. — Prüfungsjury Le jury d'examen pour la médecine-vétériDie Prüfungsjury für die Thierarzneitunde, naire, composé de MM. les médecins-vétérinaires bestehend ans den HH. Thierärzten Wolff zu Wolff de Diekirch, président ; Neyen de Remich, Diekirch, Präsident; Neyen aus Remich, Ries Ries d'Ettelbruck, J. Bivort de Clervaux, mem- aus Ettelbrück, J. Bivort aus Clerf, Mitglieder, bres, et J. Diederich de Luxembourg, membre- und J. Diederich aus Luxemburg, Mitglied sécrétaire, se réunira en session ordinaire du Sekretar, wird in ordentlicher Sitzung vom 9. auf 9 au 30 octobre ct. au local de la Commission den 30. Ottober c, im Lokale der Ackerbaukomd'agriculture à Luxembourg, à l'effet de pro- mission zu Luxemburg zusammentreten, behufs céder à l'examen de MM. Nic. Warisse de Prufung der HH. Nik. Warisse aus Luxemburg; Luxembourg, Philippe Simon de Roodt (Re- pb. Simon aus Roodt (Redingen); J. Scholer dange), Jean Scholer de Gœtzingen, Martin aus Gotzingen; Martin Peters aus Hosingen; Peters de Hosingen, Alph.-Fréd. Eyschen de Alph. Fr. Eyschen aus Weiswampach, ReciWeiswampach, recipiendaires pour la candida- pienden für die Candidatur der Thierarzneikunde; 835 ture en médecine-vétérinaire ; Martin Arens de Hosingen, François Greten de Reckange s./M. et Emile Moutrier de Bertrange, récipiendaires pour le grade de médecin-vétérinaire. Les examens auront lieu dans l'ordre suivant : A. Pour la candidature en médecine-vétérinaire : examen écrit pour tous les récipiendaires, le lundi, 9 octobre, de 9 ½ heures du matin à 12 ½ et de 2 ½ à 5 ½ heures de l'aprèsmidi. Examens oraux : pour M. Warisse, le mercredi, 11 octobre ; pour M. Simon, le vendredi, 13 octobre ; pour M. Scholer, le samedi, 14 octobre ; pour M. Peters, le lundi, 16 octobre; pour M. Eyschen, le mercredi, 18 octobre, chaque fois à 9 ½ heures du matin. B. Pour le grade de médecin-vétérinaire : examen écrit pour tous les récipiendaires, le lundi, 23 octobre, de 9 ½ heures du matin à 12 ½ et de 2 ½ à 5 ½ heures de l'après-midi. Examens oraux : pour M. Arens, le mardi, 24 octobre ; pour M. Greten, le jeudi, 26 octobre ; pour M. Moutrier, le samedi, 28 octobre, chaque fois à 9 ½ heures du matin. Examen pratique pour tous les récipiendaires, le lundi, 30 octobre, à 9 ½ heures du matin. Luxembourg, le 5 octobre 1905. Le Directeur général des finances, M. MON GENAST. Avis. — Bourses d'études. La bourse d'études de la fondation Huss est vacante depuis le 1 e r octobre ct. Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me l'aire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 20 du même mois au plus tard. Luxembourg, le 3 octobre 1905, Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Bourses d'études. La bourse d'études de la fondation Wellenstein est vacante depuis le 1 e r octobre ct. Martin A r e n s aus Hosingen; Franz Greten aus Reckingen a. d. M. und Emil Moutrier aus Bartringen, Recipienden für den Grad von Thierarzt. Die Prüfungen finden statt wie folgt: A. Für die Candidatur der Thierarzneikunde: Schriftliche Prüfung für alle Recipienden, am Montag, den 9. Oktober, von 9 ½ Uhr Morgens bis 12 ½ und von 2 ½ bis 5 ½ Uhr Nachmittags. Mündliche Prüfung : für Hrn. W a r i s s e , am Mittwoch, den 11. Oktober; für Hrn. S i m o n , am Freitag, den 13. Oktober; für Prn. Scholer, am Samstag, den 14. Oktober; für Hrn. Peters am Montag, den 16. Oktober; für Hrn. Eyschen, am Mittwoch, den 18. Oktober; jedesmal um 9 ½ Uhr Morgens. B. Für den Grad von Thierarzt: Schriftliche Prüfung für alle Recipienden, am Montag, den 23. Oktober, von 9 ½ Uhr Morgens bis 12½und von 2 ½ bis 5 ½ Uhr Nachmittags. Mündliche Prüfung: für Hrn. A r e n s , am Dienstag, den 24. Oktober; für Hrn. G r e t e n , am Dannerstag, den 26. Oktober; für Hrn. Moutrier, am Samstag, den 28. Oktober, jedesmal um 9 ½ Uhr Morgens. Praktische Prüfung für alle Recipienden, am Montag, den 30. Oktober, um 9½Uhr Morgens. Luxemburg, den 5. Oktober 1905. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Studienbörse. Die Studienbörse der Stiftung H u s s ist seit dem 1. October c. fällig. Bewerber um deren Genuß sind gebeten, mir ihre desfallsigen Gesuche nebst Belegstücken für spätestens den 20. lfd. M t s . zukommen zu lassen. Luxemburg, den 3. October 1905. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Studienbörse. Die Studienbörse der Stiftung WelIenstein ist seit dem 1. October c. fällig. 836 Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 20 du même mois au plus tard. Bewerber um deren Genuß sind gebeten, mir ihre desfallsigen Gesuche nebst Belegstucken fur spätestens den 20 October zukommen zu lassen. Luxemburg, den 3 October 1905 Luxembourg, le 3 octobre 1905. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Bourses d'études. La bourse d'études de la fondation Thomas sera vacante à partir du 1er octobre prochain Les pretendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 15 du même mois au plus tard. Bekanntmachung — Studienbörse. Die Studienborse der Stiftung T h o m a s wird vom 1. October c. ab fällig sein. Bewerber um deren Genuß sind gebeten, mir ihre desfallsigen Gesuche nebst Belegstucken fur spätestens den 15. October zukommen zu lassen. Luxembourg, le 30 septembre 1005. Luxemburg, den 30 September 1905 Le Directeur général des finances, Der General Director der Finanzen, M. Mongenast. M. MONGENAST. Caisse d'épargne. — Par décision du Directeur géneral des finances en date du 29 septembre 1905, les livrets n°s 87987, 102106, 103613 et 107209 ont ete annulés et remplaces par des nouveaux, Luxembourg, le 3 octobre 1905. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch- Vianden : 44 kilom. RECETTES. VOYAGEURS. Du 1 e r au 31 mars Du 1 er janvier au 28 février. 1905 Du 1 er janvier au 31 mars MARCHANDISES. RECETTES DIVERSES RECETTES TOTALES. fr. 5,095 25 8,826 80 fr. 11,284 40 11,931 90 fr. 627 16 1067 82 fr. 17,006 81 21,826 52 1905 1904 fr. 13,922 05 12,344 25 fr. 23,216 30 19,413 10 fr. 1,694 98 1,607 32 fr 38,833 33 33,364 67 1905 Différence en faveur de l'année 1904 fr. 1,577 80 fr. 3,803 20 fr. 87 66 fr. 5,468 66 Produit kilométrique correspondant à 1905 fr. 3,530 40. 1904 fr. 3,033 13. Luxembourg. — Imprimerie V. Buck

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