kommission 409 Mémorial Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi. 8 juin 1912. N° 38. Arrêté du 8 juin 1912, portant approbation des statuts modifié de la société de secours mutuels «Eisenbahn-Fehrpersonal-Unterstützung -Verein ». Samstag, 8. Juni 1912. Beschluß vom 8. Juni 1912, wodurch das abge- änderte Statut des Eisenbahn-Fahrpersonal- Unterstützungs-Vereins genehmigt wird. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT. Der Staatsminister, P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ; Vu la demande de la société de secours mutuels dite «Eisenbahn - Fahrpersonal-Unterstützungs-Verein à Luxembourg, sollicitant l'approbation d'un projet modificatif de ses statuts, tels qu'ils avaient été approuvés primitivement par arrêté du 20 novembre 1907, portant reconnaissance légale de la dite société; Vu l'avis émis le 14 janvier 1911 par l'administration communale de la ville de Luxembourg, siège de, la dite société Vu l'avis de la Commmision supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels, en dato du 26 mai 1911; Vu la loi du 11 juillet 1891, complétée par celle du 14 février 1900, et l'arrêté grand-ducal du 22 juillet 1891,complété par celui du 15 décembre 1900; Nach Einsicht des Gesuches des "EisenbahnFahrpersonal-Unterstutzungs-Vereins" zu Luxemburg, zwecks Genehmigung emes abgeänderten Statuts, sowie des Beschlusses vom 20. November 1907, betreffs gesetzlicher Anerkennung besagten Vereins; Attendu que les modifications proposées répondent aux exigences des prescriptions légales, si l'exception de celle concernant le dépôt des obligations de la société à la Recette générale; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins, vom 14. Januar 1911; Nach Einsicht des Gutachtens der hoheren zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfstassen vom 26. Mai 1911; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891, und des Großh. Beschlusses vom, 22. Juli 1891, ergänzt durch Gesetz vom 14. Februar 1900 bezw. durch Großh. Beschluß vom 15. Dezember 1900; In Erwägung, daß die in Vorschlag gebrachten Abänderungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen mit Ausnahme derjenigen, betreffend die Hinterlegung der Wertpapiere des Vereins bei der General-Kasse; 410 que d'après l'art. 7 al 3 de la loi du 11 juillet 1891, le dépôt de l'intégralité des valeurs de la société à la Recette générale est obligatoire; Arrête: Daß nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 die Hinterlegung der Wertpapiere des Vereins in ihrer Gesamtheit bei der General-Kasse obligatorisch ist; Beschließt: Art. 1er. Les statuts modifiés de la société de secours mutuels dite: « Eisenbahn-Fahrpersonal-Unterstützungs-Verein» sont approuvés. Art. 1. Das abgeänderte Statut des Eisenbahn-Fahrpersonal-Unterstützungs-Bereins" zu Luxemburg ist hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts dont s'agit, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß soll mit dem dazu gehörigen Statut im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 8. Juni 1912. Luxembourg, le 8 juin 1912. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statut. stimmen mit Stimmenmehrheit. Zur Zulassung in Art. 1. Vom 1. August 1906 ab ist zu Luxemburg dieser Eigenschaft genügt Anstellung, bezw. stanunter der Benennung "Eisenbahn-Fahrpersonal- dige Aufnahme im Eisenbahn-Fahrpersonal. Die Unterstützungs-Verein" eine auf Gegenseitigkeit Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen Ehefrau, beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk das jedoch bezahlen beide nur einen Beitrag. Großherzogtum Luxemburg umfaßt. Art. 7. Wer Mitglied werden will, hat an den Art. 2. Die Hilfskasse hat den Zweck, beim Tode Schriftführer ein von ihm unterschriebenes Aufeines Mitgliedes oder dessen Ehefrau, den Hinter- nahmegesuch einzusenden mit folgenden Schriftbliebenen eine Entschädigung zur Bestreitung der stücken :
- a)Geburtsurkunde; Begräbniskosten zu gewähren.
- b)die Bescheinigung seiner Anstellung bezw. II. Zusammensetzung der Hilfskasse. seiner ständigen Aufnahme im Eisenbahn-FahrArt. 3. Der Verein besteht aus wirklichen und personal. Ehrenmitgliedern. Art. 8. Die Ehrenmitglieder werden durch den Art. 4. Wirkliche Mitglieder können alle im Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf Alter und Fahrdienst der Eisenbahnen beschäftigten Beamten Wohnsitz aufgenommen. und Hilfsbeamten werden, welche die Verpflichtung, Art. 9. Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben sechs Monate im Rückstande sind, werden durch haben und demgemäß an den Vorteilen des Vereins einen, auf ihre Kosten eingeschriebenen Brief aufteilnehmen. gefordert, die rückständigen Beiträge, zuzüglich Art. 5. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche Portogebühr für das Mahnschreiben zu entrichten. durch ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und durch Sollten sie dieser Zahlungsaufforderung binnen einen Barbetrag von mindestens 10 Fr. zum Ge- Monatsfrist nicht Folge geleistet haben, so hören sie deihen der Gesellschaft beitragen, ohne an den von Rechts wegen auf, Mitglied des Vereins zu sein und werden von der Mitgliederliste gestrichen, Vorteilen und Unterstützungen teilzunehmen. Jedoch kann der Verwaltungsrat die Ausführung III. Aufnahme- und Ausschlußbedingungen. dieser Maßregel aufschieben, wenn das Mitglied Art. 6, Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder nachweist, daß es sich ohne eigenes Verschulden erfolgt in der Generalversammlung vermittelst Ab- im Rückstand befindet. I . Bildung und Zweck der Gesellschaft, 411 Art. 10. Der Ausschluß wird auf Antrag des Verwaltungsrates durch Abstimmen in der General-Versammlung (und ohne Besprechung) verhängt :
- a)Wegen Verurteilung zu einer Kriminal- oder Gefangnisstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;
- b)wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereinsinteressen;
- c)wegen offenkundig Ärgernis gebendem oder zug(…)llosem Lebenswandel. Außer dem unter L i t . a vorgesehenen Fall einer Verurteilung wird das Mitglied, dessen Ausschluß beantragt ist, vor den Verwaltungsrat geladen, um über die ihm zur Last gelegten Tatsachen vernommen zu werden. Findet das Mitglied sich am bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluß in der nachsten Versammlung verhängt. Art. 11. Das wirkliche Mitglied, das freiwillig aus dem Fahrpersonal austritt, geht seiner M i t gliedschaft verlustig. Art. 12 Der freiwillige Austritt die Entlassung, die Streichung und der Ausschluß geben auf keine Rückerstattung irgendwelcher eingezahlten Gelder Recht. IV. Verwaltung. Art. 13. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Vorstand, welcher aus einem Präsidenten, einem Vizeprasidenten, einem Schrillführer, einem Kassierer und sieben Beigeordneten besteht. Art. 14. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in derjenigen Zusammenkunft gewählt, welche durch Art. 21 für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern gewählt. Die Neuwahl findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbener, austretender oder abdankender Mitglieder, jedes Jahr zur Hallte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgelost. Der Prasident zahlt zu der zuletzt austretenden Serie. Die austretenden Mitglieder sind wiederwählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amte bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. Wünscht ein M i t glied in den Vorstand gewählt zu werden, so hat dasselbe sich schriftlich beim Schriftführer zu melden. Die Namen werden fünf Tage vor der betreffenden Versammlung den Mitgliedern des Vereins durch Anschlag bekanntgegeben. Art. 15. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern. einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer. Art. 16. Der Präsident oder der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen. Er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Beratungen und vertritt den Verein in seinem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusammenkünfte des Vorstandes und die Einberufung der Generalversammlung an. Der Vizepräsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann. Er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen, Art. 17. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Korrespondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitgliedregister und legt dem Vorstand die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 18. Der Kassierer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein vom Präsidenten paraphiertes Kassenbuch ein. Auf jede Aufforderung durch den Vorstand und die Kassenrevisoren legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder und Wertpapiere, die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche von dem Präsidenten und dem Schriftführer visiert sein müssen. Er behändigt den Mitgliedern die Quittungen über deren Eintritts- und Beitragszahlungen. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder, den Ankauf von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der Generalkasse auf eine von dem Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichneten Anweisung, worin die zu hinterlegende Summe angegeben ist. Art. 19. Die Generalversammlung wählt im Februar jeden Jahres zwei Kassenrevisoren, welche die Kassenführung überwachen. Art. 20. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich und außerdem bei jedesmaliger Einberufung des Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung usw. auf. 412 Art. 21. Der Verein tritt nach Maßgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Außer diesen Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei Generalversammlungen abgehalten, welche speziell fur die Ablage und Prüfungen der Rechnungen und die Erörterung der den Verein interessierenden Fragen bestimmt sind. Sie finden statt im Februar und August jedesmal an einem vom Vorstand zu bestimmenden Sonntag. In der Versammlung des Monats Februar legt der Vorstand Rechnung ab über seine Amtstätigkeit, die gesamten Geschäfte des letztvergangenen Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage. Dieser Bericht wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Der Prasident kann außerdem die Generalversammlung entweder eigenmächtig, oder auf ein von zehn Mitgliedern unterschriebenes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung zu einer außerordenrlichen Generalversammlung muß den Mitgliedern wenigstens acht Tage vor dem für diese Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. VI. Verpflichtung des Vereins gegen die Mitglieder. Art. 24 Beim Tode eines Mitgliedes oder dessen Ehefrau erhalten die bezugsberechtigten Familienmitglieder einhundertfünfundzwanzig Franken
(125)zur Bestreitung der Begräbniskosten. Als bezugsberechtigte Familienmitglieder gelten nur die Ehegatten, nach deren Tode die Kinder, dann die Eltern und zuletzt die Geschwister der verstorbenen Mitglieder. Hinterläßt der Verstorbene keine der vorgenannten Familienmitglieder, so sorgt der Verein fur ein anständiges Begräbnis. Nach dem Tode des Mannes bleibt die Witwe Mitglied des Vereins, wenn sie sieh dem vorgeschriebenen Statut fügt und die Beiträge weiterbezahlt. V. Verpflichtung der Mitglieder gegen den Verein. Eintrittsgeld. Art. 22. Mitglieder zahlen ohne Unterschied des Alters eine Eintrittsgebühr von 1,25 Fr. Art. 26. Wenn über 250 Fr. Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Überschuß unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Vorstandes, dem Gesetze gemäß, und wie es für "die Vereinsinteressen am ersprießlichsten ist anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Die Wertpapiere werden bei der Generaleinnahme hinterlegt. Über die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen des Vereins lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. Beitrag. A r t 23. Die am 1. Mai 1912 dem Verein angehörenden, verheirateten oder verwitweten Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines alle drei Monate im Voraus zu zahlenden Beitrages von 1,25 Fr. Unverheiratete Mitglieder bezahlen die Hälfte. Die nach dem 1. Mai 1912 aufgenommenen Mitglieder, welche vor dem Anfang des Aufnahmejahres das 28. Lebensjahr nicht vollendet hatten, zahlen einen Beitrag von 5 Fr.; diejenigen, welche vor dem Anfang des Aufnahmejahres nicht über 32 Jahre alt sind, entrichten einen Beitrag von 6,25 Fr. Personen, die mehr als 32 Jahre alt sind, werden nicht mehr aufgenommen. Unverheiratete und bei der Aufnahme verwitwete Mitglieder entrichten bis zur Ehe den halben Beitrag. Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die Art der Beitragserhebung. Jedem Mitglied steht es frei, seine Beiträge auf beliebige Zeit im Voraus zu leisten. VII. Das Vereinskapital und seine Anlage. Art. 25. Das Vereinskapital besieht aus:
- a)den Einzahlungen der wirklichen und Ehrenmitglieder;
- b)den Eintrittsgeldern;
- c)den Privatschenkungen oder Vermächtnissen;
- d)den Staats- oder Gemeindezuschüssen;
- c)den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 27. Die Vereinsgelder dürfen in keinem Falle zu einem anderen Zweck als zu dem im Statut ausdrücklich angewiesenen verwendet werden. VIII. Statut-Abänderung. Auflosung und Liquidierung. Schlichten etwaiger Streitsachen Art. 28. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts muß dem Vorstand unterbreitet werder. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche mindestens einen Monat voraus eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes Mitglied, oder durch Anschlag mit ausdrücklicher An- 413 gabe der Tagesordnung zusammenberufen sein muß. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt und von der Regierung in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2 des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Sollte in der ersten Versammlung die Beschlußfassung nicht mit diei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder votiert werden, so entscheidet eine zweite, in Zeit von einem Monat einzuberufende Versammlung mit drei Viertel Stimmen über die Beschlußfassung, Art. 29. Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflosen. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, wenigstens drei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluß kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hiltsmittel beraten hat; derselbe muß mit wenigstens drei Viertel Stimmen Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal du 4 juin c t , M. Jean-Pierre Thenot, premier commis au parquet de Diekirch, a été nommé greffier près la justice de paix du canton de Clervaux. der anwesenden Mitglieder gefaßt sein. Die Auf lösung ist nur mit Gutheißung der Oberbehorde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidierung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt, Art. 30. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoße der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern einerseits und dem Vorstand andrerseits entstehen, werden immer durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterläßt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Präsident des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie. oder in ihrer Ermangelung der Präsident einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interessiert, so hat statt des Vorsitzenden des Vereins, der Präsident der,höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in dem Vorstehenden vorgesehenen Schiedsrichter zu ernennen. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 4. d. Mts. ist J. P. Thenot, 1. Kommis bei der Staatsanwaltschaft zu Diekirch, zum: Gerichts schreib er beim Friedensgericht des Kantons Clerf ernannt worden. Luxemburg, den 5. Juni 1912. Luxembourg, le 5 juin 1912. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.. Avis. — Service sanitaire. En Séance du 30 avril 1912 le conseil communal de Dippach a édicté un règlement concernant la police des chiens et la prophylaxie de la rage canine. — Ce règlement a été dûment public. Luxembourg, le 31 mai 1912. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen Bekanntmachung. — Sanitätswesen. In seiner Sitzung vom 30. April 1912 hat der Gemeinderate von Dippach ein Reglement betrefend die Hundepolizei und die Verhütung der Tollwut erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 31. M a i 1912. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. 414 Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date du 31 ct., l'association syndicale pour rétablissement de chemins d'exploitation «Auf Pœnnick», «Neuwies», etc. à Reuler-Urspelt, dans la commune de Clervaux, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Clervaux. Luxembourg, le 31 mai 1912. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 11 au 25 juillet 1912 dans la commune de Bascharage une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour la construct d'un chemin d'exploitation «Im Werth», «Im Milichlamert» à Bascharage. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au sécrétariat communal de Bascharage à partir du 11 juillet. M. Jean-Pierre Hemmer, fils, membre de la Commission d'agriculture à Bascharage, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 25 juillet prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école communale de Bascharage. Luxembourg, le 1er juin 1912. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. - Syndikatsgenossenschaft. Durch Boschlich des Unterzeichneten vom 31. Mai 1912 ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von Feldwegen, Orle genannt: "Auf Poennick", "Neuwies", usw. zu Reuler-Urspelt, Gemeinde Clerf genehmigt. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Clerf hinterlegt. Luxemburg, den 31. Mai 1912. Der Staatsminister. Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1883 wird vom 11. auf den 25. Juli k. in der Gemeinde Niederkerschen eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten ener zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges, Orte genannt "Im Werih", "Im Milichlamert" zu Niederkerschen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentumer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Niederkerschen vom 11. Juli k. ab hinterlegt. Hr. J P. H e m m e r Sohn, Mitglied der Ackerbau-Kommission zu Niederkerschen, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 25. Juli k. von 9—11 Uhr morgens, an Ort und Stele geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einspruche un Schulhanse , zu Niederkerschen entgegennehmen Luxemburg, den 1. Juni 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 415 Avis — Règlement communal. En séance du 4 mai courant le conseil communal de Diekirch a modifié le règlement existant dans cette ville sur les jeux et amusements publies. — Les modifications dont s'agit ont été dûment publiées. Luxembourg, le 24 mai 1912. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Règlement communal. Par délibération du 30 décembre 1911, le conseil communal de Morsch a modifié les taxes à percevoir sur les foires de Mersch en vertu du tarif élaboré en séance du 20 août 1904, en tant que ces taxes concernent les bêtes de la race porcine. — La dite délibération a été dûment approuvée et publiée. Luxembourg, le 24 mai 1912. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Règlement communal. En séance du 21 mars 1912, le conseil communal de la ville de Rumelange a édicté un règlement de police sur les marchés hebdomadaires. — Le dit règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 30 mai 1912. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Absence. Par jugement du tribunal d'arrondissement de Diekirch en date du 23 mai 1912, M. Etienne Ewers, originaire de Diekirch, a été déclaré en état d'absence. La présente publication a lieu en conformité de l'art. 118 du (Jode civil. Luxembourg, le 8 juin 1912. Le Ministre, d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. — Gemeindereglement In Seiner Sitzung vom 4. d. Mts. hat der Gemeinderat von Diekirch das indierer Gemeinde b. stehende Reglement über die öffentlichen Spiele und Belustigungen abg ändert. — Die besagten Abänderungen sind vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 24. Mai 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Durch Beratung vom 30. Dezember 1911 hat der Gemeinderat von Mersch die auf den Jahrmärkten von Mersch, gemäß dem in seiner Sitzung vom 20 August 1904 festgesetzten Tarif zu erhebenden Taxen, insofern dieselben die Schweinerasse betreffen, abgeändert. — Besagte Beratung ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxembug, den 24. Mai 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 21. März 1912 hat der Stadtrat von Rümelingen ein Polizeireglement über die Wochenmärkte erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den 30. Mai 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Abwesenheit. Durch Urteil des Bezirksgerichtes zu Diekirch vom 23. Mai letzhin ist Hr. Stephan E w e r s , gebürtig aus Diekirch, für abwesend ertlärt worden. Gegenwärtige Veröffentlichung geschieht gemäß Art. 118 des Zivil-Gesetzbuches. Luxemburg, den 8. Juni 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 416 Avis. — Répression de la circulation des publications obscènes. Bekanntmachung. — Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. Conformément à l'art. 7 de l'arrangement signé à Paris le 4 mai 1910, pour la répression de la circulation des publications obscènes (Mémorial 1911, p. 589 ss.), le Gouvernement britannique a notifié an Gouvernement français l'accession de la Confédération australienne à cet arrangement. L'acte d'adhésion a été déposé le 11 avril 1912. Gemäß AU. 7 des am 4. M a i 1910 zu Paus unterzeichneten Abkommens zur Bekampsung der Verbreitung unzüchtiger Veroffentlichungen (Memorial 1911, S . 589 ff.) hat die britische Regierung der frauzosachen Regierung den Bertrit des australischen Bundes zu dem Abkommen notifiziert. Die Bertuttzerklarung ist am 11. April 1912 hinterlegt worden. Luxembourg, le 7 juin 1912. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 7. Juni 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de mai 1912. Nos Noms et domicile. Qualité Compagnies d'assurances. Agréation. 1 Medinger Michel, négociant à Mutfort. Agent. (…)mai1912 2 Schmit Math., employé des chemins de fer pensionné à Petange. Raffers Georges, industriel à Wiltz. Bonifas Jean-Nic, clerc de notaire à Cap. Clemens Léon, cafetier à Differdange. id. 1° «Allianz» à Berlin (incendie, vol et transports). 2° «Zurich» (accidents). North British and Mercantile (incendie). Meyers Jean, employé d'usine à Steinfort. id. 3 4 5 6 Luxembourg, le 31 mai 1912. 4 id. id. «The Gresham» (vie). 6 id. id. «Le Phénix» (vie). 14 id. id. Vaterländische Feuer-Versiche- 14 rungs - Aktien - Gesellschaft à Elberfeld. 1° Gladbacher Feuer-Versiche- 24 rungs-Gesellschaft à M.-Gladbach. 2° Germania (vie) à Stettin. 3° Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft à Magdebourg. id. id. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. 417 Avis— Autorisation de résider. Bekanntmachung, — Wohnsitz. Par arrêté grand-ducal en date du 4 juin Durch Groß. Beschluß vom 4. Juni 1912 1912 les époux Théodore-Edouard Wedekind, sind die Eheleute Eduard Wedekind, geboren né à Stuhm (Prusse occidentale le 17 février zu Stuhm (Westpreußen) am 17. Februar 1846, 1846 et Catherine Rodius, née à Marner le und Katharina R o d i u s , geboren zu Mamer 16 septembre 1846, ainsi que le sieur Henri am 16 September 1846, sowie Hr. Heinrich Schwarz, né à Metz le 4 janvier 1888, tous Schwarz, geboren zu Metz am 4. Januar trois demeurant à Bonnevoie, ont été autorisés 1888, alle drei wohnhaft zu Bonneweg, erà établir leur domicile dans le Grand-Duché. mächtigt worden, ihren Wohnsitz im Großherzogtum zu nehmen. Luxembourg, le 8 juin 1912. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Indigénat. Par arrêté grand-ducal en date du 19 décembre 1911, M. Nicolas-Emile Mersch, né à Consdorf le 5 janvier 1860 et y demeurant, a été autorisé à rentrer dans le Grand-Duché, et le 10 février 1912 il a fait, devant le bourgmestre de la commune de Consdorf, la déclaration prévue par l'art. 18 du Code civil. En. conséquence M. Mersch a recouvré la qualité de Luxembourgeois. Luxemburg, den 8. Juni 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit. Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember 1911 ist Hr. Emil Nikolas Mersch, geboren zu Consdorf am 5. Januar 1860 und daselbst wohnhaft, zur Rückkehr in das Großherzogtum ermächtigt worden und hat derselbe am 10. Februar 1912, vor dem Bürgermeister der Gemeinde Consdorf die durch Art. 18 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Erklärung abgegeben. Demnach hat Hr. Mersch die Eigenschaft als Luxemburger wiedererlangt. Luxembourg, le 8 juin 1912. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 8. Juni 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Beschluß vom 7. J u n i 1912, betr. die Leuchtmittelsteuer. Der General-Direktor der Finanzen: Nach Einsicht des Art. 1 — § 1 und 2 — und des Art.3 des Grosch. Beschlusses vom 27. September 1909 die Leuchtmittelsteuer betreffend; Beschließt Art. 1. Für die steuerliche Behandlung von elektrischen Moorelichtlampen — auch Moore'sche Röhren genannt — sind nachstehende Grundsätze aufgestellt: Grundsätze über die steuerliche Behandlung der Moorelichtanlagen. 1. Die Moorelichtlampen unterliegen der Steuer nach den Sätzen der Steuerklasse I) (§ 2 des Leuchtmittelsteuerreglements). scheinigung 418 2. Der Hersteller hat jede Anlage von solchen Lampen spätestens echt Tage, nachdemsiebetriebsfertig aufgestellt ist, zur Versteuerung anzumelden. Als Hersteller gilt derjenige, welcher die Anlage betriebsfertig aufstellt oder eine fertige Anlage später nut anderen Elektroden versieht oder sie derartig ändert, daß der Wattverbrauch sich erhoht 3. In der Steueranmeldung ist die Niederspannung mit der die Gesamtanlage betrieben wird (Primärspannung), und der Wattverbmilch im Niederspannungsstromkreis (primärer Wattverbrauch) anzugeben. Jede nachträgliche Erhöhung des Wattverbrauchs ist unter Angabe des bisherigen und des erhöhten Wattverbrauchs der Hebestelle behufs Nacherhebung des Unterschieds zwischen dem bereits gezahlten und dem infolge der Anderung erhöhten Steuerbetrag anzumelden. welche Veränderungen nicht eme Nacherhebung, sondern eine neue Versteuerung ohne Anrechnung fruher gezahlter Betrage zur Folge haben, ist in Ziffer 7 bestimmt. Der Hersteller, die Spannung und der Wattverbrauch müssen au einer vom Aufsichtsbeamten zu bestimmenden Stelle der Lampe oder der Zubehörteile deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben sein. 4. Der Inhalt der Steueranmeldung ist von einem Oberbeamten auf Grund der Bucher und Geschaftspapiere des Herstellers, die ihm nach § 12 des Reglements auf Verlangen vorzulegen sind, zu prüfen. Nötigenfalls ist eme Nachprufung mittels Messung durch Sachverständige zu veranlassen. Die Nachprüfungen können, wenn der Verdacht vorliegt, daß der Wattverbrauch nach erfolgter Steueranmeldung erhöht worden sei, während des Gebrauchs der Röhre wiederholt werden. 5. Die Steuer ist von dem Wattverbrauch im Hochspannungsstromkreis (von dem sekundaren Wattverbrauch) zu berechnen. Dieser Wattverbrauch wird in der Weise festgestellt, daß von dem angegebenen oder ermittelten Wattverbrauch im Niederspannungsstromkreis (dem primären Wattverbrauch, vgl. auch Ziffer 3 und 4) 15 Hundertteile für die Verluste in dem Transformator, der Drosselspule und der Regelungsspule sowie in dem Umformer, falls ein solcher vorhanden ist, abgezogen werden. 6. Die Vorschriften im § 36 der Ausführungsbestimmungen finden auf Hersteller von Moorelichtanlagen, die zur Herstellung solcher Anlagen bestimmte Vorrichtungen, insbesondere Elektroden, Regelungsspulen, Drosselspulen, Glasrohre, Transformatoren, Umformer versenden, sinngemaß Anwendung. Von dem hiernach zu führenden Versendungsbuch hat der Oberbeamte der Zollverwaltung regelmäßig Einsicht zu nehmen und Auszüge an das Hauptamt, in dessen Bezirk der Empfänger der Vorrichtungen wohnt, zu übersenden. Der Verbleib der Bestandteile ist am Empfangsort zu prüfen und das Ergebnis im Auszuge zu vermerken. Nach Möglichkeit ist bereits in den Auszügen, jedenfalls aber am Empfangsorte festzustellen, wer als steuerpflichtiger Hersteller anzusehen ist. Die Versteuerung erfolgt alsdann durch die zuständige Steuerstelle, nachdem diese vom Hauptamte des Empfangsorts über die Fertigstellung benachrichtigt ist. Die Auszüge sind mit einer Beüber die Fertigstellung und etwa nötigen Bemerkungen der absendenden Stelle zuruckzusenden und dort beim Versendungsbuch aufzubewahren. Bei der Versteuerung hat der Hersteller die Lampen in die Abteilungen I und II des Ausgangslagerbuchs mit dem Wattverbrauch einzutragen, von dem die Steuer berechnet ist (mit dem um 15 v. H. gekürzten Wattverbrauch im Niederspannungsstromkreis). In diesem Buche bleiben die Spalten für die .Kerzenstärke und die Spannung unausgefüllt. fertigen 419 7. Eine früher versteuerte Moorelichtanlage ist von neuem ohne Aurechnung früher gezahlter Beträge zu versteuern, wenn sie nach der Ingebrauchnahme durch Verlängern usw. der Glasrohre vergrößert oder mit neuen Elektroden versehen wird. Wenn eine Moorelichtanlage nach ihrer betriebsHerstellung vom Besteller nicht abgenommen, aber innerhalb einer vom Hauptamt zu bestimmenden kurzen Frist wieder abgebrochen wird, so kann von einer Versteuerung abgesehen werden. Eine abermalige betriebsfähige Aufstellung der Anlage steht der Herstellung gleich. 8. In den eigenen Räumen des Herstellers betriebsfähig aufgebaute Moorelichtlampen, die mit Wänden, Decken oder Futzboden der zu beleuchtenden Räume nickt in feste Verbindung gebracht werden, als in betriebsfertigem Zustand fortgeschafft werden tonnen, sind nach der Fertigstellung in Abteilung I des Ausgangslagerbuchs einzutragen und, sofern sie nicht demnächst auf ein Steuerlager gebracht oder in das Ausland ausgeführt werden, zu versteuern, sobald sie unter Eintragung in Abteilung II des Ausgangslagerbuchs aus dem Ausgangslager entfernt oder in diesem selbst i n Benutzung genommen werden. 9. Der Aufsichtsbeamte hat die in seinem Bezirke befindlichen Moorelichtanlagen in ein Verzeichnis einzutragen und dauernd im Auge zu behalten. Über Wahrnehmungen von nicht angemeldeten Anderungen oder Ausbesserungen einer Lampe, die einen neuen Steueranspruch vermuten lassen, hat er dem Hauptamt Anzeige zu erstatten. Wohnt der Bezieher einer Lampe der in Ziffer 8 genannten Art nicht im Steueraufsichtsbezirk des Herstellers, so hat der Aufsichtsbeamte dieses Bezirks den für den Bezieher unständigen Aufsichtsbeamten von dem Bezug in Kenntnis zu setzen. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll ins Memorial eingenickt werden. Luxemburg, den 7. Juni 1912. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Zollwesen. Der Absatz 1 der Anmerkung zu Ziffer I (…) 1 und 2 des Stichworts „Steine" im Warenverzeichnisse zum Zolltarif erhält nachstehende Fassung: Zum polierfähigen Kaltstein sind, abgesehen von dem besonders tarifierten Marmor, alle ,Kaltsteine zu rechnen, die ohne besondere Behandlung Poliert werden tönnen, insbesondere z. B. der sogenannte belgische Granit (écossinnes, petit granit, Blaustem, schwarzer Marmor) und der Schieferkaltstein. Dem polierfähigen Kalkstein sind diejenigen Kalksteine gleichzuachten, die zur Erzielung ihrer Polierfähigkeit noch einer Behandlung mit Silikaten oder dergleichen (des Fluatierens) bedürfen, wie beispielsweise der Savonnieresstein. Luxemburg, den 7. Juni 1912. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . a. d. Alzette. 420 Wiltz. Vianden. Ulflingen. Remich. Redingen. Mersch. Luxemburg. Grevenmacher. oder Lebensmittel Gewicht. u. dgl. Echternach. der Maß Diekirch. Bezeichnung Esch Markt- und Ladenpreise. — Monat M a i 1912. 100 Kg. 29,73 30,50 29,00 30,00 29,00 29,00 30,00 26,00 27,30 28,00 Mischelfrucht 26,61 28,50 27,00 27,00 26,50 25,50 26,00 23,00 24,90 26,00 Roggen 26,25 25,50 27,00 24,00 24,50 24,00 24,00 25,00 23,70 22,00 Gerste Hafer Heidekorn Erbsen 22,00 29,00 27,00 30,00 29,00 21,00 23,00 20,00 21,00 22,00 30,00 32,00 45,00 40,00 35,00 33,00 35,00 35,00 40,00 30,00 30,00 Bohnen 35,00 Linsen 35,00 30,00 50,00 50,00 39,00 Kartoffeln 10,00 12,00 14,50 12,50 13,00 11,00 10,00 10,00 12,00 10,00 9,00 Weizen 27,10 28,00 32,00 30,00 27,50 25,00 28,40 22,00 25,00 25,00 25,00 40,00 28,00 29,00 35,00 38,00 35,00 40,00 0,50 0,50 0,60 Roggenmehl 0,45 0,35 0,50 Mischelmehl 0,46 0,45 0,50 Ochsenfleisch 2,30 2,40 Kuh-od.Rindfl 2,30 2,20 Schweinefl. frisch 2,10 2,20 geräuchert 3,00 2,50 Kalbfleisch Hammelfleisch 2,40 2,40 2,50 Butter 2,70 1,10 Weizenmehl Eier per Kg. p. Dtzd. 22,00 22,50 23,00 28,00 24,00 0,50 39,00 35,00 40,00 35,00 0,70 0,55 0,60 0,55 0,50 0,50 0,45 0,40 0,45 0,45 0,40 0,35 0,43 0,55 0,45 0,50 0,45 0,43 2,40 2,45 2,60 2,45 2,40 2,10 2,30 2,30 2,20 2,45 2,12 2,45 2,20 2,00 2,10 2,10 2,30 2,55 2,40 2,90 2,40 2,00 2,00 2,00 2,00 2,20 3,12 2,50 2,95 3,00 2,60 2,00 2,50 2,50 2,80 2,55 2,40 2,60 3,00 2,40 2,20 2,30 2,00 2,50 2,50 2,65 2,40 2,40 2,50 2,40 2,50 2,20 2,00 2,00 3,15 4,00 2,82 3,38 2,38 2,45 3,18 3,40 2,50 1,07 1,25 1,19 2,50 0,97 Stroh 1,32 1,09 1,00 1,18 1,00 1,10 500 Kg. 35,00 30,00 35,00 30,50 32,00 35,00 35,00 24,00 35,00 32,00 28,00 Heu 50,00 45,00 52,50 50,00 50,00 50,00 50,00 60,00 45,00 45,00 54,00 Klee 43,00 Buchenholz Eichenholz Weißholz 52,50 60,00 40,00 45,00 45,00 40,00 42,00 p. Stere 17,00 15,00 19,00 12,00 15,00 10,00 12,00 16,00 10,00 10,00 12,50 8,00 9,00 10,00 6,00 9,00 9,00 13,00 5,00 8,00 10,00 6,00 8,00 8,00 7,59 5,50 V.BUCK. IMPRIMEUR DE LA COUR, LUXEMBOURG.