149 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. N°
- Mercredi, 5 février
- Mittwoch, 5 Februar
- Bekanntmachung. — Zollwesen. Die nachstehend abgedruckte Eisenbahnzollordnung tritt am
- April 1913 in Kraft. Luxemburg, den 29 Januar
- Der General-Dircktor der Finanzen. M. Mongenast. Eisenbahn-Zollordnung. (E. Z. O.) I. Allgemeines. Beförderungszeit. §
- — Die Beförderung von Gütern und Gepäck über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist auf den dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet. Fahrpläne. §
- — Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne für die die Grenze überschreitenden Züge und jede Änderung darin der Zolldirektion und dem Hauptzöllamte, sowie den für den Eisen« bahnzollverkehr bestimmten Zollstellen (Eisenbahnzollstellen) vor dem Inkrafttreten mitzuteilen. Diesen Zollstellen sind auch größere Verspätungen der Züge sowie zu erwartende Sonderzüge und einzelne Lokomotiven so zeitig wie möglich anzuzeigen. Geschäfts- und Abfertigungsstunden. §
- — Bei den Eisenbahnzollstellen sind die ordentlichen Geschäftsstunden tunlichst den Geschäftsstunden der Eisenbahnabfertigungsstellen anzupassen. Das Gepäck, die in Packwagen, Gepäckbeiwagen oder besonderen Gepäckabteilen der Personen, Eil- und Schnellzüge eintreffenden und i n diesen weitergehenden sowie die sofort mit Begleitzettel weiter zu befördernden Güter sind sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen. Abfertigungsbefugnisse der Zollstellen. §
- — Die Eisenbahnzollstellen sind zu allen Abfertigungen befugt, die in Spalte 2 der Erklärungstafel zum Amterverzeichnis für die Verwaltung der Zölle, Reichssteuern und Übergangsabgaben aufgeführt sind. Auch anderen Zollstellen können einzelne Befugnisse zu solchen Abfertigungen beigelegt werden. Die(...)beim Eisenbahnzollverckehre beteiligten Zollstellen und ihre Befugnisse werben öffentlich bekannt gemacht. 150 Abfertigungsräume. §
- — Die Eisenbahnverwaltungen haben auf den für die Zollabfertigung bestimmten Bahnhöfen (Zollbahnhöfen) im Einvernehmen mit der Zollbehörde unentgeltlich die Räume und sonstigen baulichen Einrichtungen für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort abgefertigten Gegenstände zu stellen und für ihre Ausstattung, Erwärmung, Beleuchtung und Reinigung zu sorgen. Die Ausstattung usw. der lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienenden Räume ist Sache der Zollverwaltung. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die abzufertigenden Züge, die Gleise und die der Eisenbahn gehörigen Zugangswege während der Dunkelheit hinreichend beleuchten zu lassen. Die Eisenbahnverwaltungen haben nach Vereinbarung mit den Zollbehörden für die Abschließung der Abfertigungsräume zu sorgen. Die zur einstweiligen Niederlegung nicht sofort abgefertigten Gegenstände bestimmten Räume (Zollböden) müssen zollsicher verschließbar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahn« Verwaltung unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zollpflichtige und andere unter Zoll- oder Steueraufsicht stehende Güter benutzt werden. Sie haben nicht die Eigenschaft von Zolllagern. Die Lagerfrist ist von der Zollbehörde im Benehmen mit der Eisenbahnverwaltung nach den örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Abfertigung tunlichst kurz zu bemessen. Bei Überschreitung der Frist hat die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung zu treffen. §
- — Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann von dem Mitverschlusse der Zollverwaltung an den für die einstweilige Niederlegung bestimmten Räumen (Zollböden) abgesehen werden, wenn die Eisenbahnverwaltung die Haftung für den Zoll nach dem Sollbestande der in diese Räume eingebrachten Gegenstände und nach dem höchsten Satze des Zolltarifs übernimmt. Der Sollbestand der eingelagerten Packstücke muß bei der Einlagerung nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern zollamtlich oder eisenbahnamtlich festgestellt werden; für das Rohgewicht muß wenigstens eine Anmeldung (Deklaration) vorliegen. Von der Erhebung des Zolles für ein gegen das Sollgewicht festgestelltes Mindergewicht ist abzusehen, wenn kein Anlaß zu dem Verdacht einer Beraubung gegeben ist, das Mindergewicht vielmehr offenbar auf natürlichen Einflüssen beruht oder ans einen I r r t u m zurückzuführen ist. Soweit jene Räume nicht zur Niederlegung und Abfertigung von Zollgütern nötig sind, können sie auch zu anderen Zwecken, inbesondere zur Lagerung von Gütern des freien Verkehrs benutzt werden. In diesem Falle sind die Zollgüter an Plätzen, die durch Tafeln mit der Aufschrift „Zollgut" bezeichnet sind, gesondert zu lagern. Zur Aufbewahrung beschlagnahmter oder solcher Güter, deren Abfertigung unterbrochen werden muß, ist der Zollbehörde auf ihr Verlangen auf den Zollböden ein besonderer, zollsicher verschließbarer Raum (sogenannter Sperraum) zur Verfügung zu stellen. Unter Staatseisenbahnen im Sinne dieser Ordnung sind die vom Deutscheu Reiche oder dem Großherzogtum Luxemburg oder einem Bundesstaate des Deutschen Reiches verwalteten Eisenbahnen zu verstehen. Beförderungsmittel. §
- - Weder in den Wagen noch in den Lokomotiven und Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Gepäck geeignete Räume befinden. 151 I m übrigen sind für die Beschaffenheit der Güterwagen sowie für die Zulassung offener Wagen die Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre maßgebend. §
- — Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr die Güter- und Personenwagen und die abhebbaren Behälter sowie die Lokomotiven und Tender zur Besichtigung gestellt werden, soweit diese Betriebsmittel sich auf dem Bahnhof befinden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Zolldirektion von Zeit zu Zeit durch einen Oberbeamten der Zollverwaltung unter Zuziehung eines Beamten der Eisenbahnverwaltung vorzunehmen. Ergeben sich bei der Besichtigung oder sonst gelegentlich der zollamtlichen Abfertigung Abweichungen von den im § 7 und in der Anlage a enthaltenen Vorschriften, so ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung eine von ihn durch Unterschrift anzuerkennende Anfertigung der Tatbestands' aufnähme zur Beseitigung der Mängel auszuhändigen. An dem vorschriftswidrig befundenen Beförderungsmittel ist die Beanstandung durch die Eisenbahnverwaltung in auffälliger und haltbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Zollbehörde kann seine Benutzung bis zur Beseitigung des Mangels untersagen. Amtlicher Verschluß. §
- — Der zollamtliche Verschluß wird, soweit er an Räumen für die einstweilige Niederlegung von Gütern anzubringen ist, durch Zollschlösser, im übrigen in der Regel durch Zollbleie bewirkt. Die ausnahmsweise zum Verschlüsse der Wagen usw. benutzten Zollschlösser nebst Schlüsseln sind von den Empfangsämtern ungesäumt an die Abfertigungsstellen, die den Verschluß angelegt haben, in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden und von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu befördern. I m Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Anlegung und Abnahme des zollamtlichen Raumverschlusses nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung, an Orten ohne Zollstelle mit Genehmigung der Zolldirektion, durch besonders dazu ermächtigte, der Zollstelle schriftlich zu benennende Eisenbahnbeamte vorgenommen werden. Diese haben die ihnen von der Zollbehörde überwiesenen Verbleiungszangen in persönlicher Verwahrung zu halten, ebenso die abgenommenen Bleie und Schlösser (nebst den Schlüsseln), die sobald wie möglich der Zollstelle zu übergeben sind. Unregelmäßigkeiten, die von ihnen bei der Abnahme von Zollverschlüssen entdeckt werden, find alsbald der Zollstelle anzuzeigen. Die Anlegung und die Abnahme eines Zollverschlusses ist in jedem Falle von den beteiligten Beamten auf den Zollpapieren zu bescheinigen. §
- — Güter, die unter Raumverschluß abgefertigt werden sollen, müssen in zollsicher verschließbare Güterwagen verladen sein. Werden solche Güter, obwohl sie nach verschiedenen Abfertigungsorten bestimmt sind (§ 26 Abs. 4), zusammen in einen Wagen verladen, so ist dafür zu sorgen, daß die Ausladung der Waren an ihrem Bestimmungsort erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weitergehenden Güter bedarf. Beladung. Entladung. Umladung. §
- — Bei Anwendung des Raumverschlusses ist die Beladung und Entladung (einschließlich der Umladung) zollamtlich zu überwachen. 152 Der mit der Überwachung betraute Beamte hat den Istbestand der Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern mit dem ans den zugehörigen Papieren sich ergebenden Sollbestände zu vergleichen und das Ergebnis in den Zollbegleitpapieren zu vermerken. Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann die Überwachung, Vergleichung und Abgabe des Vermerkes nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3) vorgenommen werden. Amtliche Begleitung. §
- — Ob eine Begleitung der Züge durch Zollbeamte einzutreten hat, entscheidet die Zollstelle. Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Abteil mittlerer Klasse unentgeltlich eingeräumt werden. Zoll- und Eisenbahnbeamte. §
- — Die Oberbeamten der Zollverwaltung, die mit der Überwachung des Verkehrs auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber durch eine von der Zolldirektion ausgestellte Karte ausweisen, sind befugt, zum Zweck dienstlicher Nachforschungen die Züge an den Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nötig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung es erfordert. Diese Beamten sind auch befugt, innerhalb der Eisenbahndienststunden die Eisenbahndiensträume zu betreten und darin die für nötig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Hierbei darf jedoch über das Maß des zur Sicherung des Zollinteresses Erforderlichen nicht hinausgegangen werden; auch ist jede nicht unbedingt gebotene Störung des Eisenbahnbetriebs zu vermeiden. Jeder mit einer Ausweiskarte versehene Oberbeamte (Abs. 1) muß auf der darauf bezeichneten Eisenbahnstrecke in einem Abteil zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden. §
- — Die Eisenbahnbediensteten haben den Zollbeamten Auskunft zu erteilen und Hilfe zu leisten, ihnen auch die Einsicht in die bahnamtlichen Begleitpapiere und Abfertigungsbücher zu gestatten. Sie sind verpflichtet, das Zollinteresse mit derselben Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen wie das Eisenhahninteresse. Einer besonderen Verpflichtung auf das Interesse der Zollverwaltung bedarf es bei den Beamten der Staatseisenbahnen nicht. Privatbahnen oder sonstige Anstalten, denen besondere, Erleichterungen zugestanden werden, haben die in Betracht kommenden Angestellten durch die Zollbehörde auf das Zollinteresse vereidigen zu lassen. Soweit die Eisenbahnbeamten zolldienstliche Verrichtungen vornehmen, gelten sie als Beauftragte des Vorstandes der Zollstelle und haben dabei nach dessen Anordnungen zu verfahren. Durchpausverfahren bei Zollpapieren. §
- — Die in doppelter Ausfertigung vorgeschriebenen Anmeldungen für die Zollabfertigung können im Durchpausverfahren mit Tinte oder Tintenstift hergestellt werden. II. Grenzeingang. Verladung der Güter. §16—Beim Eingang der Züge über die Grenze dürfen zollpflichtige oder einer Einfuhrbeschränkung 153 unterliegende Gegenstände, soweit sie nicht zum Handgepäcks gehören, sich nur in Güterwagen oder Gepäckwagen befinden. Auf den Lokomotiven und Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, die die Angestellten der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt zu dienstlichen Zwecken oder zu eigenem Gebrauche nötig haben. In den Personenwagen ist im allgemeinen nur das Handgepäck der Reisenden zu befördern; jedoch dürfen in besonders dazu eingerichteten Abteilen auch Reisegepäck und Expreßgüter sowie ausnahmsweise auch eilige Gitter befördert werden. Als Handgepäck gelten diejenigen Gegenstände, die in die Personenwagen mitgenommen werden dürfen; Reisegepäck ist das aufgegebene Gepäck. A. P e r s o n e n - u n d Gepäckverkehr. Abschluß des Bahnhofs. §
- — Bei der Ankunft eines Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts dürfen sich auf dem Teile des Bahnhofs, wo der Zug hält, nur die diensttuendenBeamten und Angestellten sowie Personen aus den zum Bahnhof gehörigen Wirtschaftsbetrieb und Zeitungsverkäufer aufhalten. Die Eisenbahnverwaltung hat rechtzeitig für Entfernung aller anderen Personen von diesen Bahnhofsteil und für feine Abschließung zu sorgen. Der für die Reisenden bestimmte Ausgang wird unter Zollaussicht gestellt. Andere als die befugten Personen dürfen zu dem abgeschlossenen Räume erst nach Beendigung der in den §§ 18, 19 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen zugelassen werden. Gepäck, das in den freien Verkehr treten soll. §
- — Die vom Ausland kommenden Reisenden, die zollpflichtige Waren bei sich führen, brauchen diese, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es ihnen frei, sich sogleich der Nachschall zu unterwerfen, statt auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waren, eine bestimmte Anwort zu geben. In diesem Falle sind sie nur für die Waren verantwortlich, die sie durch besonders getroffene Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. Das aufgegebene Gepäck wird in der Regel nur dann als Reisegepäck behandelt, wenn der Verfügungsberechtigte sich als Reisender i n demselben Zuge befindet. Ist zur Abfertigung des Reisegepäcks, weder der Reisende noch ein von ihm ermächtigter Vertreter anwesend, so kann es während höchstens acht Tagen von der Eisenbahn unter zollamtlicher Aufsicht aufbewahrt und bei Abfertigung innerhalb dieser Zeit noch als Reisegepäck behandelt werden. Nach Ablauf der Frist hat die Eisenbahn« Verwaltung auf Verlangen der Zollbehörde binnen drei Tagen über die Güter Bestimmung zu treffen. §
- — In der Regel wird das Gepäck sogleich bei dem Grenzeingangsamte zum freien Verkehr abgefertigt. Das Gepäck der mit demselben Zuge weiterfahrenden Reisenden geht hierbei vor. Wertvolle Gegenstände sind auf Verlangen unter Ausschluß unbeteiligter Personen nach Abfertigung des Gepäcks der übrigen Reisenden abzufertigen. Gepäckstücke, die nicht bis zum Abgang des Zuges abgefertigt sind, bleiben zurück und werden nach ihrer Abfertigung mit dem nächsten Zuge weiterbefördert. Die Abfertigung des Gepäcks kann im Zuge, bei Schnellzügen, die aus Durchgangswagen bestehen, auch während der Fahrt erfolgen. Das Handgepäck ist bei Schnell- und Eilzügen i n der Regel im Zuge abzufertigen. 154 §
- — Je nach dem Verkehrsbedürfnisse können Einrichtungen getroffen werden, die die Abfertigung des Reisegepäcks auf der ausländischen Abgangsstation ermöglichen. Das Verfahren dabei ist von der Regierung i m Benehmen mit der Eisenbahnverwaltung festzusetzen. Durchfuhrgepäck. §
- — Das zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird nach den in der Anlage b enthaltenen Bestimmungen behandelt. Überweisung des Gepäcks auf Ämter im Innern. §
- — Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung des Reisegepäcks auch den zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Amtern im Innern überwiesen, werden. Dabei finden die Bestimmungen der Anlage b entsprechende Anwendung. B. Güterverkehr. Warenerklärungen. §
- — Jede mit Eisenbahnfrachtbrief eingehende Sendung soll von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden Warenerklärung in doppelter Ausfertigung begleitet sein. Lose verladene Massengüter, die gleichzeitig an denselben Empfänger und nach demselben Orte aufgeliefert werden, können in eine Erklärung aufgenommen werden, auch wenn sie von mehreren Frachtbriefen begleitet sind, Für die Warenerklärungen ist ein Papier nach vorgeschriebenem Muster) zu benutzen. Daß die Warenerklärung beigelegt worden ist, hat der Absender auf dem Frachtbrief zu vermerken. Die Warenerklärung kann in deutscher oder französischer Sprache abgefaßt fein. Die Warenerklärungen dienen der Eisenbahnverwaltung als Unterlagen für die allgemeine oder spezielle Anmeldung (Deklaration); sie sind von ihr auf die Übereinstimmung mit den Frachtbriefen zu prüfen. Fehlt eine Warenerklärung oder ist die abgegebene mangelhaft öder unrichtig, so liegt die Aufstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Eisenbahnverwaltuug ob. Bei zollfreien Gütern macht das Vorhandensein einer Warenerklärung einen besonderen statistischen Anmeldeschein entbehrlich. Zugliste. §
- — Unmittelbar nach der Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts hat der Zugführer oder sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung der Zollstelle eine Zugliste nach vorgeschriebenem Muster) zu übergeben. Beschau der Güterzüge. §
- — Au der Hand der Zugliste ist die allgemeine Beschau des Zuges vorzunehmen. Ehe diese beendet ist, dürfen ohne Zustimmung der Zollbehörde Teilungen des Zuges oder Verschubbewegungen nicht vorgenommen werden. Zollfreie Gegenstände können auf Antrag der Eisenbahnverwaltung an der Hand der Zugliste, nötigenfalls nach Einsicht in die Warenerklärungen oder Frachtbriefe, sofort im Zuge speziell beschaut und in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn die Beschau nach dem Ermessen der Zollstelle mit hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann. *) Sämtliche in dieser Ordnung und in der Anlage b zu derselben benannten Muster können beim Hauptzollamte sowie bei den Eisenbahnzollstellen eingesehen werden. 155 Lademittel, auch Geräte und Zubehörstücke inländischer Wagen, die nach Benutzung im Ausland von dort zurückkommen, sind auf Grund der eisenbahnamtlichen Dienstbegleitscheine zollfrei zu lassen. Begleitzettelverlehr. - Begleitzettelanmeldung. §
- — Über die mit Begleitzettel weiter zu befördernden Waren hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung eine Anmeloung nach vorgeschriebenem Muster*) i n doppelter Ausfertigung abzugeben. Die Anmeldung darf außer der auf dem gleichen Papier befindlichen Warenerklärung noch andere Warenerklärungen umfassen. Die Anmeldungen müssen, soweit nähere Angaben nicht zu beschaffen sind, die verladenen Waren wenigstens nach Gattung (handelsüblicher Benennung) und Rohgewicht, bei verpackte,: Waren auch nach der Zahl der Packstücke, Verpackungsart, Zeichen und Nummern nachweisen. Ferner müssen darin die Wagen oder Wagenabteilungen oder abhebbaren Behälter, in die die Packstücke verladen sind, nach Zeichen, Nummern oder Buchstaben angegeben sein. Jede Anmeldung darf nur auf Güter lauten, die nach demselben Abfertigungsamte bestimmt sind. Die Anmeldungen haben i n der Regel den gesamten Inhalt eines Wagens zu umfassen. Bei Wagen mit Stückgütern, die nach verschiedenen Orten bestimmt find, müssen sie auf den gesamten nach demselben Abfertigungsamte bestimmten Teil des Wageninhalts lauten. Bei lose verladenen Massengütern können mehrere Wagen mit gleichem Bestimmungsort i n einer Anmeldung aufgeführt werden. Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, der die Anmeldung unterzeichnet hat, haftet für die Nichtigkeit der darin angegebenen Zahl und Art der geladenen Packstücke oder Zahl und Bezeichnung der mit losen Massengütern beladenen Wagen. Auch übernimmt er die Verpflichtung, die darin genannten Wagen usw. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustand und mit unverletzten Verschluß einem zur Erledigung befugten Amte zu gestellen, andernfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolls von den in der Anmeldung nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften. Abfertigung mit Begleitzettel. §
- — Die auf Grund der Begleitzettelanmeldungen mit Begleitzettel abzufertigenden Wagen sind unter zollamtlichen Verschluß zu setzen. Von einem Verschlüsse kann abgesehen werden, wenn er nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist oder die Beschaffenheit der Waren eine Beraubung oder Vertauschung ausgeschlossen erscheinen läßt; in diesen Fällen bleibt der Zollstelle überlassen, die zur Festhaltung der Nämlichkeit etwa erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sofern ausnahmsweise Zollschlösser zum Verschlüsse der Wagen verwendet werden, sind die Schlüssel eingesiegelt dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten zu übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel an das Erledigungsamt oder die, Verletzung des Verschlusses, unter dem sie sich befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses der Wagen, zu denen die Schlüssel gehören. *) Siehe Fußnote Seite
- 156 §
- — Jede Begleitzettelanmeldüng ist zu einem Begleitzettel zu vervollständigen, den die Zollstelle unter Beidrückung des Amtsstempels zu vollziehen hat. Gehören zu einer Anmeldung nach andere Warenerklärungen, so sind diese mit der Begleitzettlnummer und dem Amtsstempel zu versehen. Die Gestellungsfrist ist auf einen Monat festzusetzen, sofern nicht besondere Umstämde eine andere Festsetzung erforderlich machen. Eine Ausfertigung des Begleitzettels ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung zu übergeben. Das Doppel bleibt bei dem Ausfertigungsamte zurück. Begleitzettel-Ausfertigungsbuch. §
- — Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm erteilten Begleitzettel ein Ausfertigungsbuch nach besonderem Muster. Darin werden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern eingetragen und Verlängerungen der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntnis des Ausfertigungsamts gelangen, mit roter Tinte vermerkt. Erforderlichenfalls können bei einem Amte mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu bezeichnende Ausfertigungsbücher geführt werden. Geht ein Begleitzettel verloren, so hat der Vorstand des Ausfertigungsamts, wenn keine Bedenken vorliegen, eine neue Ausfertigung des Begleitzettels erteilen zu lassen, die als solche zu bezeichnen ist. Dies ist im Begleitzettel-Ausfertigungsbuche zu vermerken. Güter, die erst an der Grenze verladen werden. §
- — Die mit der Eisenbahn eingegangenen und beim Grenzzollamt ausgeladenen und die im Landfrachtverkehr eingegangenen Waren können ebenfalls auf Begleitzettel abgefertigt werden Zuladung. §
- — Den von der Eisenbahnverwaltung zur Abfertigung mit Begleitzettel gestellten Gütern dürfen andere unter Zollaufsicht zu versendende Güter und Güter des freien Verkehrs zugeladen werden. Zollgüter, bei denen eine Gefahr der Vertauschung mit zugeladenen Gütern des freien Verkehrs besteht, sind dabei von der Eisenbahnverwaltung durch grüne Zettel mitdemAufdruck „Zollgut" zu kennzeichnen. Anderer Verkehr. — Vornahme der Abfertigung. §
- — Die zollamtliche Abfertigung der nicht auf Begleitzettel abzufertigenden Waren erfolgt nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der einschlägigen Zollordnungen, soweit nicht in dieser Ordnung Sonderbestimmungen gegeben sind. Spezielle Anmeldung. §
- — Zur speziellen Anmeldung (Deklaration) können die Warenerklärungen benutzt werden (zu vergl. Abs. 3). Mangelhafte-Angaben der Warenerklärung, z. B. über die tarifmäßige Beschaffenheit der Waren, hat der Anmelder zu ergänzen, soweit nicht gemäß § 27 des Vereinszollgesetzes der Antrag auf spezielle Beschau ist. In eine spezielle Anmeldung können mehrere Warenerklärungen zusammengefaßt werden. Die vorgeschriebenen Muster *) zeigen Probeeintragungen für folgende Fälle: *) Siehe Fußnote Seite
- 157 Die spezielle Anmeldung wich zwecks Verzollung bei dem Grenzeingangsamt abgegeben. Die spezielle Anmeldung wird bei dem Begleitzettelerledigungsamt abgegeben: über Stückgüter in einer Wagenladung, mit mehreren Warenerklärungen, über lose Massengüter in einer Wagenladung, mit einer Warenerklärung, über lose Massengüter in mehreren Wagenladungen, mit mehreren Warenerklärungen. Zollquittung. §
- — Auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung ist zu jeder Verzollungsanmeldung eine besondere Zollquittung zu erteilen, die die allgemeine Warengattung, die Tarifstelle und das verzollte Gewicht erkennen läßt, bei gestundeten Zollbeträgen eine Bescheinigung des Inhalts, daß die Zollbeträge durch Stundungsanerkenntnis der Eisenbahn beglichen sind. Verwiegung auf der Gleiswage. §
- — Von Waren, die einem Zollsatz von höchstens 6 M für 1 dz unterliegen, sowie von Bier und lebendem Vieh einschließlich des Federviehs kann das zollpflichtige Gewicht auf Antrag durch Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) i n der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewichte des Wagens einschließlich der Ladung das Gewicht des leeren Wagens abgezogen wird. Für andere Waren darf die Gewichtsermittelung mit Genehmigung des Amtsvorstandes oder seines Stellvertreters in derselben Weise, jedoch nur dann, erfolgen, wenn die Verwiegung auf den gewöhnlichen Wagen infolge der Größe oder Schwere der Gegenstände oder infolge sonstiger besonderer Umstände unverhältnismäßige Schwierigkeiten bietet oder, wie z. B. bei frischen Erdbeeren, erhebliche Nachteile für die Ware mit sich bringt. Bei der Verzollung von lebendem Federvieh (außer Gänsen), das aus Tarifvertrags- oder meistbegünstigten Ländern stammt und ohne besondere Verpackung eingeführt wird, ist die in Abs. 1 vorgesehene Gewichtsermittelung vertragsmäßig gewährleistet; dabei ist das Gewicht der für die Versendung besonders eingebauten Vorrichtungen zum Gewichte des leeren Wagens zu rechnen. §
- — Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern die Beteiligten keinen Widerspruch erheben, abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und der Tag seiner Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Nichtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung nicht mehr als drei Jahre verflossen sind. Das angeschriebene Gewicht darf insbesondere dann nicht als das wirkliche Gewicht des Wagens angesehen werden, wenn dessen Zubehörstücke nicht vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand oder sein Stellvertreter zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnismäßig kleiner Zubehörstücke handelt. Dem angeschriebenen Wagengewichte darf hinzugerechnet werden das Gewicht der nicht zu den Zubehörstücken der Wagen gehörigen Borsatzbretter, die bei lose verladenen Gütern in Wagen mit Schiebtüren zum besseren Abschluß vor die Türöffnungen gestellt werden, und Planen, Decken, Ketten u. dgl., die bei der Verladung i n offenen Wagen zur Bedeckung und Befestigung der Ladung dienen, wenn die Eisenbahnverwaltung dies Gewicht festgestellt und i n dem Frachtbrief vermerkt hat. 10 a 158 Bei der Abfertigung von lebendem Vieh, ausgenommen Federvieh, ist das Gewicht des Wagens stets durch Verwiegung zu ermitteln. Weicht in den Fällen, i n denen von der Verwiegung des leeren Wagens abgesehen worden ist, das angemeldete Gewicht der Ware von dem durch Berechnung ermittelten Gewicht ab, so ist dasjenige der beiden Gewichte der Zollberechnung zu Grunde zu legen, das den höheren Zollbetrag ergibt. §
- — Die Verwiegung auf der Gleiswage ist zu versagen, wenn besondere Umstände (zu denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist) vorliegen, die der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen. Die Zollstellen haben von Zeit zu Zeit die Nichtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Gewichts zu prüfen und sich von dem ordnungsmäßigen Zustand der Gleiswagen zu überzeugen. Die dabei nötige Arbeitshilfe ist von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu leisten. Weicht das angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dem Vertreter der Eisenbahnverwaltung eine von ihm durch Unterschrift anzuerkennende Ausfertigung der Tatbestandsaufnahme zur Beseitigung des Mangels auszuhändigen; die Beanstandung ist durch die Eisenbahnverwaltung au dem Wagen in auffälliger und haltbarer Weise ersichtlich zu machen. §
- — Bei Verwiegungen auf der Gleiswage können im Verkehre mit Staatseifenbahnen oder anderen Staatsbehörden auch die von den Beamten dieser Behörden ohne Beteiligung von Zollbeamten festgestellten Gewichte (einschließlich des Wagengewichts) als Grundlage für die Zollabfertigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden. Die festgestellten Gewichte sind von den beteiligten Beamten, soweit nicht Wiegekarten übergeben werden, in den Zollpapieren selbst oder in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu beurkunden. Die gleiche Erleichterung kann mit Genehmigung des General-Direktors der Finanzen auch im Verkehre mit Privatbahnen zugelassen werden. Wenn die Waren nach Eisenbahnstationen ohne Zollstelle weitergeführt werden, kann auf Antrag der Beteiligten, sofern ein dem angemeldeten Gewichte entsprechender Zollbetrag sichergestellt wird, die Verwiegung des leeren Wagens am Entladungsorte durch zwei Beamte der Bahnverwaltung vorgenommen werden, von denen einer Vorsteher des Bahnhofs oder der Güterabfertigung oder Vertreter eines solchen sein muß, im Verkehre mit Staatseisenbahnen auch durch den Vorsteher oder dessen Vertreter allein. Diese Beamten haben die ausgestellte Wiegebescheinigung dem Abfertigungsamte zuzustellen. Die von Beamten der Eisenbahnverwaltung usw. vorgenommene Berechnung des Gewichts der Ladung ist von den Zollabfertigungsbeamten nachzuprüfen. Die Wiegekarten oder Wiegebescheinigungen sind tunlichst mit den Abfertigungspapieren zu verbinden. Verwiegung auf der Dezimalwage. §
- — Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann das von Eisenbahnbeamten ohne Beteiligung von Zollbeamten auf der Dezimalwage festgestellte Rohgewicht als Grundlage für die Zollabfertigung in die zollamtlichen Papiere übernommen werden, sofern nicht der Verfügungsberechtigte hiergegen Widerspruch erhebt. 159 Die festgestellten Gewichte sind von den beteiligten Beamten entweder in den Zollpapieren selbi(...) oder in besonderen Wiegebescheinigungen mit Namen und Dienststellung zu beurkunden. Begleitscheingüter ohne Stückverschluß. § 40 .— Bei Versendung von Begleitscheingütern mit der Eisenbahn kann auf Antrag der Eisenbahnverwaltung die Anlegung des Stückverschlusses auch dann unterbleiben, wenn eine spezielle Beschau nicht stattgefunden hat. In diesem Falle ist der als Warenführer auftretende Eisenbahnbeamte verpflichtet, das Begleitscheingut entweder selbst einer Zollstelle vorzuführen, oder einem anderen Eisenbahnbeamten zur Vorführung zu übergeben, oder vor der Übergabe au andere Personen mit einem zollamtlichen Verschlüsse versehen zu lassen, oder, wenn es sich nur um die Überführung von der Bahnstation zur Zollstelle handelt, nach den für den Stationsort getroffenen Vereinbarungen mit der Zollbehörde — sei es i n verschließbaren Wagen oder Behältern, unter eisenbahnamtlicher Begleitung oder i n anderer Weise — befördern zu lassen. Wird nach Abs. 1 vom Verschluß abgesehen, so haftet die Eisenbahnverwaltung für den Zoll nach dem höchsten Satze des Zolltarifs, auch im Falle der Verletzung der vorstehend angegebenen Verpflichtung des Warenführers. Die Begleitscheine über die nach Maßgabe des Abs. 1 ohne Verschluß abgelassenen Güter sind durch grüne Streifen einzurahmen; die zugehörigen Frachtbriefe und die Güter selbst sind von der Eisenbahnverwaltung durch grüne Zettel mit dem Aufdruck „Zollgut" kenntlich zu machen. Zollerlaß für zurückgekommene Gegenstände. §
- — Nach Bestimmung des General-Direktors der Finanzen darf dem Hauptzollamte und im Falle des Bedürfnisses auch anderen Zollstellen die Befugnis beigelegt werden, diejenigen Eisenbahngüter (einschließlich des Reisegepäcks), die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets irrtümlich in das Ausland befördert oder sonst i n das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Empfängers gelangt, sondern im Anstand im Gewahrsam der Eisenbahn-, Zoll-, Post-, Gerichts- oder Polizeibehörde geblieben sind, beim Wiedereingange selbständig aus Billigkeitsrücksichten vom Eingangszolle freizulassen, wenn diesen Eisenbahnfrachtstücken eine eisenbahnamtliche Bescheinigung darüber beigegeben wird, daß sie während ihrer Beförderung sich ununterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahn-, Zoll-, Post-, Gerichts- oder Polizeibehörde befunden haben. Ist die Sendung i m Gewahrsam einer dritten Person gewesen, so ist für die Gewährung der Zollfreiheit die Zolldirektion zuständig. Behandlung unbestellbarer, wieder ausgehender Güter. §
- — Ist bei den aus dem Ausland eingegangenen Eisenbahngütern der Empfänger nicht zu ermitteln oder wird die Annahme verweigert oder kann solches Gut aus anderen Gründen nach seinem Übergang in den freien Verkehr von der Eisenbahnverwaltung nicht bestellt werden, so kann auf Grund der von der Dienststelle einer Staatseisenbahnverwaltung ausgestellten Bescheinigung über die Unbestellbarkeit und die erfolgte Wiederausfuhr der Zoll ohne weiteres zurückgezahlt werden. Durchfuhr und Wiederausfuhr ausländischer Lademittel. §
- — Ausländische, zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet oder zur Wiederausfuhr 160 aus dem Zollgebiete bestimmte gebrauchte Lademittel (z. B. Wagendecken, Aufsätze, Gerüste, Teilwände, Laugbäume, Scheinet, Rungen, Unterlagsbalken, Stützen, Steifen, Ketten, Seile, Schließkeile usw.) können dem Eisenbahnbevollmächtigten oder seinem Vertreter gegen eine von ihm auszustellende Bescheinigung, in der die Verpflichtung zur Ausfuhr ohne zwischenzeitliche Lagerung im Zollgebiet übernommen wird, ohne spezielle Beschau und ohne Verschlußanlage überlassen werden. Einer Vorführung der Lademittel bei der Ausgangszollstelle bedarf es nicht. III. Beförderung im Inland. Befreiung von der Legitimationsscheinpflicht. §
- — Die Beförderung von Gütern aus dem Binnenland in den Grenzbezirk ist von der Legitimationsscheinpflicht befreit. Übergangssteuerpflichtige Gegenstände. §
- — Die Eisenbahnverwaltungen dürfen Gegenstände, die beim Übergang aus einen,, Staate des deutschen Zollgebiets in den anderen oder aus einem Steuergebiet in das andere einer Abgabe unterliegen, bei unmittelbarer Versendung nur dann zur Beförderung nach einem solchen Staate oder Steuergebiet annehmen, wenn sie von einem Übergangsschein oder einem anderen, steuerlichen Zwecken dienenden Papier begleitet werden. Die auf besonderem Übereinkommen zwischen einzelnen Regierungen beruhenden örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Bei der Durchfuhr von vereinsländischem Wein oder Most mit der Eisenbahn durch das Gebiet eines Vereinsstaats, in dem vom Verbrauche dieser Waren eine Abgabe erhoben wird, nach einem Vereinsstaat in dem eine Abgabe davon nicht zu entrichten ist, ist ein Übergangsschein oder anders Begleitpapier nicht erforderlich. Verkehr durch das Ausland. §
- — Bei Versendungen aus dem Zollinland durch das Ausland nach dem Zollinland kommen § 111 des Vereinszollgesetzes und die dazu ersassenen Sonderbestimmungen, i n Anwendung. Nach örtlichem Bedürfnis können aber von dem General-Direktor der Finanzen für diesen Verkehr Erleichterungen zugestanden werden. Die mit Begleitzettel unter Verschluß abgefertigten Waren, die unterwegs das Ausland berühren, bedürfen beim Wiedereingange, sofern der Verschluß unverletzt geblieben ist, für die Weiterbeförderung nach ihrem Bestimmungsorte keiner nochmaligen Abfertigung. Begleitzettelgüter. — Umladungen. §
- — Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs mit Genehmigung der zuständigen Zollstelle unter Beobachtung der im § 11 gegebenen Vorschriften eine Umladung der mit Begleit. zettel abgefertigten Güter in andere Eisenbahnwagen stattfinden. Im Bedürfnisfalle kann die Genehmigung zur Vornahme von Umladungen von der Zolldirektion für einzelne Umladestellen der Staatseisenbahnen ein für allemal erteilt werden. §
- — Aus zwingenden betriebsdienstlichen Gründen ist die vorübergehende Öffnung eines Zollraumverschlusses, bei Unfällen auch die Umladung des Mageninhalts ohne zollamtliche Genehmigung, zulässig. In diesem Falle ist jedoch der nächsten Zollstelle zum Zwecke der weiteren Veranlassung Anzeige zu erstatten. 161 Im Verkehre mit Staatseisenbahnen bedarf es dieser Anzeige nicht. Zollamtlicher Bleiverschluß ist in diesem Falle tunlichst durch dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3) zu erneuern, sonst durch bahnamtlichen zu ersetzen. Die Tatsache und die Ursache der Umladung oder Öffnung sowie die Verschlußerneuerung sind auf dem Zollpapier zu beurkunden. Fristverlängerung. §
- — Erscheint während der Beförderung eine Verlängerung der Gestellungsfrist erforderlich, so hat der Warenführer sie bei der nächsten Zollstelle unter Vorlegung des Begleitzettels zu beantragen. Von dieser ist die gewährte Fristverlängerung auf dem Begleitzettel zu Vermerken und dem Ausfertigungsamt alsbald mitzuteilen. Verschlußverletzung. §
- — Wird ein Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann die Eisenbahnverwaltung bei der nächsten Zollstelle die Untersuchung des Tatbestandes, die Beschau der Waren und die Erneuerung des Verschlusses beantragen. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen sind dem Erledigungsamte vorzulegen. Bei Zollraumverschlüssen ist alsbald ein eisenbahnamtlicher Verschluß anzulegen, im Verkehre mit Staatseisenbahnen tunlichst ein Zollverschluß durch dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte (§ 9 Abs. 3). Die Tatsache der Verschlußerneuerung ist nebst den Ursachen der Verschlußverletzung in jedem Falle von den beteiligten Eisenbahnbeamten auf dem Zollpapier oder in einer besonderen, dem Erledigungsamte zuzustellenden Bescheinigung zu beurkunden. Liegt der Verdacht einer absichtlichen Verschlußverletzung vor, so sind, falls nicht die Zuziehung der nächsten Zollstelle geboten erscheint, bei Beurkundung der Verschlußerneuerung auch die Verdachtsgründe mit anzugeben. Ist offenbar eine absichtliche Verschlußverletzung und eine Beraubung der Ladung vorgekommen, so ist der nächsten Zollstelle nuter Vorführung der Ladung Anzeige zu machen. IV. Behandlung am Bestimmungsorte. Vornahme der Abfertigung. §
- — Die zollamtliche Abfertigung der mit der Eisenbahn versendeten Güter am Bestimmungsort erfolgt nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der einschlägigen Zollordnungen, soweit nicht in dieser Ordnung Sonderbestimmungen gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 33 bis 43 finden Anwendung. Abgabe der Begleitzettel. §
- — Der Vertreter der Eisenbahnverwaltung hat unter Vorführung der Wagen die zu den Begleitzettelsendungen gehörigen Papiere und Schlüssel der Zollstelle am Bestimmungsorte zu übergeben. Auf dem Begleitzettel ist der Tag der Abgabe und der Eingang der zugehörigen Schlüssel und Warenerklärungen von dem, damit beauftragten Beamten der Zollstelle zu vermerken. Begleitzettel-Empfangsbuch. §
- — Der Begleitzettel ist sodann i n ein nach besonderem Muster zu führendes BegleitzettelEmpfangsbuch einzutragen. 162 Erforderlichenfalls können bei einem Amte mehrere, je mit einem besonderen Buchstaben zu bezeichnende Empfangsbücher geführt werden. Abfertigungsanträge. §
- — Binnen einer von der Zollbehörde im Einvernehmen mit der Eisenbahnverwaltung örtlich zu bestimmenden Frist sind die Anträge auf weitere Abfertigung der eingegangenen Güter zu stellen. Die Angaben der Begleitzettelanmeldung über Gattung und Gewicht der Wären können, solange eine spezielle Beschau noch nicht stattgefunden hat, vom Warenführer und vom Warenempfänger vervollständigt oder berichtigt werden. Weitere Abfertigung auf Begleitzettel. §
- — Soll nur ein Teil der zu einem Begleitzettel gehörigen Sendung abgefertigt werden, so ist der Begleitzettel zu erledigen. Die weitergehenden Güter können wieder mit Begleitzettel nach den Bestimmungen unter §§ 26 bis 31 abgelassen werden. Auch bei der Versendung anderer Waren unter Zollaufsicht ist die Abfertigung mit Begleitzettel zulässig. Zu Grunde gegangene, verdorbene oder zerbrochene Waren. §
- — Vor der Schlußabfertigung durch Zufall zu Grunde gegangene Begleitzettel' oder Begleitscheingüter sind zollfrei zu lassen. Vor der Schlußabfertigung verdorbene oder zerbrochene Begleitzettel- oder Begleitscheingüter sind zollfrei zu lassen, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, oder mit demjenigen Zollsatz zu belegen, dem sie in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand unterliegen; die Zollbehörde kann die Anwendung dieses Zollsatzes von einer weiteren Zerstörung unter amtlicher Aufsicht oder anderen geeigneten Maßnahmen abhängig machen. Mindergewicht. §
- — Sind Begleitzettel- oder Begleitscheingüter ohne Verschluß abgelassen, so ist von der Erhebung des Zolles für ein bei der Schlußabfertigung gegen die Borabfertigung hervortretendes Mindergewicht abzusehen, wenn dieses offenbar auf natürlichen Einflüssen beruht oder auf einen Irrtum zurückzuführen ist. Grenzausgang. — Anmeldung und Beschau. §
- — Waren, deren Ausfuhr nachzuweisen ist, müssen bei dem Grenzausgangsamt angemeldet und gestellt werden. Dieses hat zu prüfen, ob diejenigen Gegenstände Vorhände sind, über die die Begleitpapiere lauten. Bei Gütern unter Raumverschluß genügt, wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen, die Prüfung des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Laderäume. Bei Gütern unter Packstückverschluß hat sich die Beschau stets auch auf die Prüfung der Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Packstücke zu erstrecken. Bei unverschlossen abgelassenen Gütern sind auch das Gewicht und die Warengattung festzustellen, doch kann in unverdächtigen Fällen die Feststellung auf einen Teil der Packstücke beschränkt bleiben. Bei den auf Grund des § 40 abgefertigten Begleitscheingütern kann die Feststellung des Gewichts und der Warengattung ganz unterbleiben. Bei unverpackten Gütern kann i n geeigneten Fällen von der Feststellung der Stückzahl abgesehen werden. 163 Überwachung des Ausgangs. §
- — In welcher Weise der Ausgang über die Grenze zu überwachen ist, hat der Vorstand des Grenzzollamts nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen. Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung die Überwachung und Bescheinigung des Ausganges durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahnbeamte erfolgen. Wenn bei Raumverschlüssen neben dem zollamtlichen ein eisenbahnamtlicher Verschluß nicht angelegt war, kann der zollamtliche Verschluß belassen werden, falls die Zollstelle nicht aus besonderen Gründen seine Abnahme für geboten hält. V. Begleitzettelerledigung. Eingangsscheine. §
- — Über die bei einer Zollstelle zur Erledigung abgegebenen Begleitzettel sind an die Ausfertigungsämter Eingangsscheine nach besonderem Muster zu senden. Sie sind von dem Führer des Begleitzettel-Empfangsbuchs unter Beidrückung des Amtsstempels auszustellen und von einem anderen, von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten zu Prüfen und mit zu unterzeichnen. Die Übersendung der Eingangsscheine erfolgt monatlich zweimal: über die vom
- bis
- abgegebenen Begleitzettel bis zum
- desselben Monats, über die vom
- bis zum Monatsschluß abgegebenen Begleitzettel bis zum
- des folgenden Monats. Sind die abgegebenen Begleitzettel in, verschiedenen Vierteljahren ausgefertigt, so ist für jedes Vierteljahr ein besonderer Eingangsschein auszustellen. Die Ordnungszahl, unter der jeder Begleitzettel in den Eingangsschein eingetragen ist, und der Tag der Ausstellung des Eingangsscheins sind im Begleitzettel-Empfangsbuch zu vermerken. Die Eingangsscheine erledigen die Eintragungen im Begleitzettel-Ausfertigungsbuche. Erledigungsbescheinigungen. §
- — Hat sich bei Prüfung der mit Begleitzettel angekommenen Wagen auf Verschluß und verschlußsichere Beschaffenheit, bei Stückgütern auch wegen der Zahl und Art der entladenen Packstücke keine Beanstandung ergeben, so wird der Begleitzettel erledigt. Die Erledigungsnachweise sind auf dem Begleitzettel i n der Art abzugeben, daß außer dem Eingang (§ 52 Abs. 2) der Beschaubefund über den Verschluß der Wagen und die Zahl und Art der entladenen Packstücke von den Beschaubeamten, bei ausgehenden Gittern der Ausgang von denjenigen Beamten, die ihn überwacht, haben, vermerkt und durch Unterschrift unter Beifügung der Amtseigenschaft beglaubigt wird, §
- — Nach Eintragung der Erledigungsnachweise ist die Erledigungsbescheinigung am Schlüsse des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangsbuchs oder einen anderen vom Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, der sich hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitzettels zu überzeugen hat, unter Beifügung seiner Amtseigenschaft zu vollziehen. Zugleich ist im Begleitzettel-Empfangsbuch zu vermerken, in welchem Buche die nicht unmittelbar in das Ausland gegangenen Waren weiter nachgewiesen, bezw. an welchem Tag die zum unmittelbaren Ausgang abgefertigten Waren ausgeführt worden sind. 164 Abweichungen vom Begleitzettel. §
- — Wird bei Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel oder bei Beschau der Wagen oder der Ladung wahrgenommen, daß a) die im Begleitzettel vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht innegehalten worden ist, oder b) der amtliche Verschluß verletzt ist, oder c) die Zahl und Art der Packstücke nicht mit den Angaben in den Begleitzetteln übereinstimmt, so ist der Sachverhalt aufzuklären. §
- — Ergibt in den Fallen des § 63 die Untersuchung, daß die Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Überzeugung des Erledigungamts kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleift vor, so kann der Begleitzettel erledigt werden. Strafverfahren. §
- — Treffen die Voraussetzungen für die Erledigung des Begleitszettels nicht zu, so ist das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist der Begleitzettel zu erledigen, sofern keine Zweifel darüber bestehen, daß die Waren in unveränderter Menge und Beschaffenheit gestellt worden sind. Ergeben sich hier aber Zweifel, so hat zunächst das dem Erledigungsamte Vorgesetze Hauptamt über die Gefälleerhebung zu entscheiden. Richtgestellung. §
- — Werden mit Begleitzettel abgefertigte Waren überhaupt nicht gestellt, so hat das Ausfertigungsamt ihren Verbleib zu erörten und nach Umständen die Einleitung des gesetzlichen Strafverfahrens zu veranlassen. Die Durchführung des Strafverfahrens liegt dem für die Straftat örtlich zuständigen Hauptamt ob. Über die Gefälleerhebung entscheidet die diesem Hauptamt vorgesetzte Direktivbehörde. VI. Abschluß und Einsendung der Bücher. §
- — Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel-Empfangsbuch werden nach Maßgabe der Vorschriften der Zollbegleitschein-Ordnung über die Führung des Begleitschein-Ausfertigungs- und -Empfangsbuchs vierteljährlich abgeschlossen und mit den nach der Nummernfolge, der Eintragungen geordneten Belegen zur Revision eingesendet. Die Doppel der Begleitzettel und etwaiger Gepäckverzeichnisse (§ 21 Anl. b), die Annahmeerklärungen und die Eingangsscheine bilden die Belege zum Ausfertigungsbuche, die Begleitzettel und etwaige Gepäckverzeichnisse die Belege zum Empfangsbuch. Die Zuglisten (§ 24) sind, nach fortlaufender Reihenfolge vierteljahrsweise gesammelt, bei den Zollstellen drei Jahre lang aufzubewahren. VII. Strafen. §
- — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach den §§134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 M geahndet. 165 Anlage a (E. Z. Q. § 7). Bekanntmachung. betreffend die Bestimmungen Wer zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre. Folgende Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre sind mit Wirkung vom
- Juli 1908 ab zwischen Luxemburg, Belgien, Bulgarien, Dänemark, dem Deutschen Reiche, Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Ungarn, Rumänien, Schweden, der Schweiz und Serbien vereinbart worden. Bestimmungen über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehre. A. Allgemeine Bestimmungen. Die Wagen und Wagenabteilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. In solchen Wagen oder Wagenabteilungen dürfen sich auch keine geheimen öder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden. Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigentumsmerkmal und einer Nummer versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abteilungen, so ist jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen. B. B e s o n d e r e Bestimmungen. Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden Wagen insbesondere folgenden Bedingnngen entsprechen: I. Wagenkasten. Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Teile des Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbefestigen derselben von außen nicht geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen Alle diese Teile müssen sich in gutem Zustande befinden. Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weitertransport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung zu befürchten steht.
- Abstand zwischen den Schiebetüren und den Kastenteilen Der Zwischenraum zwischen den Schiebetüren in geschlossenem Zustand und den Kastenteilen der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten.
- Verschluß der Schiebetüren. Jede Schiebetür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen, gleiche Sicherheit gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein. Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei verschossenen Türen ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffellender Spuren nicht möglich ist.
- Zollverschlußösen. Die Schiebetüren, Flügeltüren, Stirnwandtüren und überhaupt alle inBenutzungstehenden 10 b 166 Türen der bedeckten Wagen sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen der Kessel' und Reservoirwagen müssen mit Ösen von mindestens 15 mm lichter Weite, oder andern Verschlußstücken versehen sein, welche ein Anhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Offnen dich Türen oder Füll- und Entleerungsöffnungen ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist, Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittels Nieten oder Schrauben deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein
- Sicherheitsverschluß der Schiebetüren. Die untere Türseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben oder ein Abziehen der Schiebetür von der Laufschiene unmöglich macht. Diese Versicherung kann z. B . bestehen in einem Haken, welcher beim Verschlüsse der Tür in eine an der, Laufschiene festgenietete Öse eingreift, oder i n einer Verlängerung des inneren Türbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder i n der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst usw. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch i n einem gelochten Lappen bestehen, der die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt sein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen werden können.
- Schiebetürlaufschiene. Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet fein. Diese Träger sollen mit den festen Kastenteilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.
- Obere Schiebetürführung. Die Führung des oberen Teiles der Schiebetüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder Kulissenschienen gesichert sein.
- Flügeltüren und Stirnwandtüren. Bei den bedeckten Wagen mit Flügeltüren (z. B. Bierwagen) oder mit Stirnwandtüren müssen diese Türen außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Türbändern auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so daß ein Offnen dieser Türen ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist. Unbenutzte Stirnwandtüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) missen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.
- Fenster und Lüftungsöffnungen. Nenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Öffnungen, als Fenster und Lüftungsöffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Öffnungen 30 qcm nicht überschreiten, so daß durch diese Öffnungen eine Beraubung des Mageninhalts nicht erfolgen kann Kein Befestigungsteil derVergitterungdarfvonderAußenseitedesWagensabzulösen sein. Wenn die genannten Öffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder Klappen versichert, sind, so Müssen diese wie folgt befestigt sein: die Klappen oder die horizontalen Schieber mittels Vorreiber, Niegel, Einfallhaken, Kloben oder dergleichen, 167 die vertikalen Schieber entweder mittels der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie mit einer Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sind, mittels Zollschlösse oder Zollbleie, und zwar derart, daß ein Offnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung auffallender Spuren oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist. Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm Durchmesser haben.
- Dachaufsätze. Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern (...)estgesetzten Bestimmungen.
- Güterwagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden. Wagen mit durchbrochenen Wänden oder Fußböden, wie z. B. Viehtransportwagen, dürfen, auch wenn sie den vorstehenden Bedingungen entsprechen, nur zur Beförderung solcher Frachtstücke verwendet werden, die weder im ganzen noch teilweise durch Öffnungen i n den Wänden oder Fußböden entfernt werden können. Insbesondere dürfen Flüssigkeiten oder Waren von körniger öder mehliger Beschaffenheit auch in Fässern oder Säcken i n derartigen Wagen nicht befördert werden.
- Offene Wagen mit festen Verdeckstücken. Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange miteinander verbunden und mit mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch sind, können, wenn sie mit Ringen zu Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden.
- Offene Wagen anderer Art. Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden, wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder i n offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinenteile, Dampfkessel usw.) oder, sonstigen Beschaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Tran, Petroleum usw.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist. . Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Vertauschung Deckenverschluß anzubringen ist oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgeteilt werden.
- Schutzdecken und deren Befestigung. Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, 168 mittels Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Türen und den festen Kopfschwellen oder am Untergestell etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 cm so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände als auch das Offnen der Türen verhindert. Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein, Nur au den oberen Teilen der Decken sind Ringe zum Verschlüsse zulässig. Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustand sein. Etwaige Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Teilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder hoppelt, d, h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand, angeordnet sein. Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und, müssen an beiden Enden mit Metallspitzen versehen sein. Hinter diesen Spitzen, müssen Ofen eingearbeitet sein, i n welche nach entsprechender Verknüpfung der Leinenden der Zollverschluß eingehängt werden kann. Anlage b (E, Z . O.§21). Bestimmungen über die zollamtliche Abfertigung des zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmten Reisegepäcks. Das von der Eisenbahnverwaltung von Ausland zu Ausland eingeschriebene, zur unmittelbaren Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmte Reisegepäck wird auf Antrag der Eisenbahnverwaltung in folgender Weise behandelt:
- Beim Eingang ist vom Zugführer oder dem sonstigen Bevollmächtigten der Eiseilbahnverwaltung auf Grund der Packmeisterkarten für jedes i n Betracht kommende Grenzausgangsamt ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster*) in zweifacher Ausfertigung herzustellen und dem Grenzeingangsamte zu Hergeben. In diesen Verzeichnissen ist auf je einer Zeile die Gesamtzahl der zu einem Gepäckschein gehörigen Packstücke unter Beifügung der Nummer dieses Scheines sowie der Aufgabe- und Bestimmungsstation einzutragen. Die Gepäckstücke sind, i n der Negel in oder neben dem von den übrigen Gepäckstücken entleerten Wagen, gleichzeitig vorzuweisen. Eine Überführung der Gepäckstucke in den Abfertigungsraum soll nur dann gefordert werden, wenn es im Interesse der Zollsicherheit für erforderlich erachtet wird.
- Das Eingangsamt hat sich vondemVorhandenseil: der. indemVerzeichnis aufgeführten Gepäckstücke zu überzeugen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, so sind die Eintragungen i n den Verzeichnissen zu, berichtigen. Demnächst werden die Gepäckstücke von dem Eingangsamte m i t einer neben dem Eisenbahn-Beklebezettel anzubringenden Marke versehen, deren Größe und Farbe durch besonderes Mnster*).vorgeschrieben sind, und welche die Bezeichnung trägt: „Zollgepäck von ...", und ohne spezielle Beschau sowie ohne Verschlußanlegung dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung wieder übergeben. Die Kennzeichnung durch Marken kann unterbleiben, wenn das Gepäck ohne Zuladung von Gepäckstücken des freien Verkehrs unter Raum« *) Stehe Fußnote Seite
- 169 Verschluß dem Grenzausgangsamt überwiesen wird. Die Verzeichnisse sind von dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung und dem Abfertigungsbeamten unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen, sodann zollamtlich abzustempeln und mit fortlaufenden Nummern aus dem nach besonderem Muster zu führende Buche zu versehen. Je eins der Verzeichnisse ist dem Eisenbahnbeamten zu übergeben. Die Eintragung der Verzeichnisse in das genannte Buch erfolgt erst nach Schlich der Abfertigung ans Grund der beim Amte zurückbleibenden Doppel. Die Verzeichnisse können auch i n das Begleitzettel-Ausfertigungsbuch eingetragen werden.
- Der Beauftragte der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch die Unterzeichnung der Verzeichnisse die Verpflichtung, die in den Verzeichnissen aufgeführten Packstücke binnen der darin bestimmten Frist uneröffnet dem bezeichneten Grenzausgangsamte zu gestellen oder nebst den Begleitpapieren seinem Nachfolger im Dienste zu übergeben, auf den damit die Pflicht zur Gestellung übergeht. Gleichzeitig übernimmt er die Haftung für den höchsten tarifmäßigen Eingangszoll von den nachgewiesenen Gewichtsmengen für den Fall der Nichtgestellung.
- Die Gepäckstücke sind unter Übergabe des Verzeichnisses dem darin bezeichneten Ausgangsamte vorzuführen. Dieses Prüft, ob die in dem Verzeichnis eingetragenen Packstücke vorhanden sind, und bescheinigt den Ausgang der vorgefundenen Packstücke unter Leidruck des Amtsstempels. Ergibt sich, bei der Prüfung, daß die Zahl der Packstücke mit den Angaben des Verzeichnisses nicht übereinstimmt ober die vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht eingehalten ist, oder werden die zu dem Verzeichnis gehörigen Packstücke überhaupt nicht gestellt, so ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 63 bis 66 der Eisenbahn-Zollordnung zu verfahren. Die Abgabe des Verzeichnisses und die Vorführung der Gepäckstücke bei einen anderen Ausgangsamte zieht keine weiteren Folgen nach sichDie Verzeichnisse sind beim Erledigungsamte durch das Begleitzettel-Empfangsbuch festzuhalten. Ihre Abgabe ist gemäß § 60 der Eisenbahn-Zollordnung dem Ausfertigungsamte durch Eingangsscheine nachzuweisen. Die erledigten Verzeichnisse werden Belege zum Begleitzettei-Empfangsbuch (§ 67 der E. Z. O.). Das Ausfertigungsamt dat die Bucheintragungen auf Grund der Eingangsscheine zu erledigen, das Buch vierteljährlich abzuschließen und mit den nach der Nummern folge der Eintragungen geordneten Doppeln der Verzeichnisse und den Eingangsscheinen zur Revision einzusenden.
- Sollen Gepäckstücke infolge veränderter Bestimmung unterwegs in den freien Verkehr gesetzt werden, so sind sie zwecks spezieller Beschau einer nach § 4 der Eisenbahn-Zollordnung zuständigen oder zur Erledigung von, Begleitscheinen I befugten Amtsstelle vorzuführen. Sollen sämtliche in dem Verzeichnis aufgeführten Packstücke in den freien Verkehr treten, so hat der Eisenbahnbevollmächtigte die Packstücke nebst dem Verzeichnis unter Beifügung eines entsprechenden Vermerkes dem diensttuenden Stationsbeamten zu übergeben. Dieser hat in einer Erklärung auf dem Verzeichnis die Verpflichtung zu übernehmen, die Packstücke spätestens am nächsten Vormittag dem zuständigen Amte zu gestellen. Sodann ist weiter nach der Vorschrift unter Ziffer 4 zu verfahren. Sollen nur einzelne Gepäckstücke in den freien Verkehr gesetzt werden, so tritt für sie an die Stelle des Verzeichnisses ein Auszug daraus. Das Verzeichnis, in das ein von dem bisherigen und dem 170 nunmehr eintretenden Warenführer zu vollziehender Vermerk über die in den Auszug aufgenommenen Packstücke zu setzen ist, verbleibt in den Händen des Bahnbevollmächtigten.
- Sofern für einzelne Durchgangsstrecken weitergehende Erleichterungen oder abweichende vertragsmäßige Einrichtungen bestehen, behält es hierbei sein Bewenden. Arrêté grand-ducal du 4 février 1913, portant Großh. Beschluß vom
- Februar 1913, wodurch der Gemeinderat von Petingen aufgelöst wird. " dissolution du conseil communal de Petange. Nous MARIE-ADELAIDE, par l à grâce de W i r M a r i a Adelheid, von Gottes Gnaden Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Du- Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu chesse de Nassau, etc., etc., etc.; Nassau, u; u; u; Vu Part. 107 de la Constitution l'art, 2 Nach Einsicht des Art. 107 der Verfassung, de la loi du 10 décembre 1860, concernant le des Art. 2 des Gesetzes vom
- Dezember régime communal et forestier, et l'art. 81 § 3 1860, über das Gemeinde- und Forstwesen, de la loi électorale du 5 mars 1 8 8 4 ; sowie des Art. 81 § 3 des Wahlgesetzes vom Attendu que des dissensions surgies au sein du conseil communal de .Petange menacent de compromettre le fonctionnement régulier de l'administration de cette commune;
- März 1884; In Anbetracht, daß Uneinigkeiten, die im Schöße des, Gemeinderates von Betingen entstanden sind, den regelrechten Geschäftsgang der Verwaltung dieser Gemeinde zu gefährden drohen; Sur le rapport, de Noire Directeur général de l'intérieur et après délibération du Gouvernement en conseil; Auf den Bericht Unseres General-Direktors des I n n e r n und nach Beratung der Regierung im Konseil; Avons arrêté et arrêtons: er. Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 Le conseil communal de la commune de Petange est dissous. Le collège électoral de la commune de Petange sera convoqué dans le mois de la date du présent arrêté pour procéder à l'élection d'un nouveau conseil. En attendant; le collège des bourgmestre et échevins continuera d'exercer ses fonctions. Art,
- Der Gemeinderat der Gemeinde Betingen ist aufgelöst. , Das Wühlkollegium der Gemeinde Betingen wird binnen Monatsf(...)st, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses au, zur Wahl eines neuen Gemeinderates zusammenberufen. Inzwischen wird das Schöffenkollegium seine Amtsverrichtungen fortsetzen. Art.
- Notre Directeur général de l'intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial A r t .
- Unser General-Direktor des Innern ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, welcher ins „Memorial" eingerückt werden soll, beauftragt, .Luxembourg, le 4 février
- Le .Directeur .général de l'intérieur, . BRAUN Luxemburg, den
- Februar
- Maria Adelheid . MARIE-ADÉLAÏDE Der General-Direktor des, Innern, Braun. 171 Arrêté du 5 février 1913, portant convocation du Beschluß vom
- Februar 1913, wodurch das Wahlcollège électoral de la commune de Petange kollegium der Gemeinde Petingen zur Wahl pour l'élection d'un nouveau conseil communal. eines neuen Gemeinderates einberufen wird. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL D E L'INTÉRIEUR; Vu l'arrêté grand-ducal du 4 février courant, portant dissolution du conseil communal de la commune de Petange; Vu l'art. 2 de la loi. du 10 décembre 1860 concernant le régime communal et forestier, et les art. 75 et 81 de la loi électorale du 5 mars 1884; Arrête : Art. 1er. Le coprs électoral de la commune de Petange se réunira le jeudi, 27 février prochain, à 91/2heures du matin, dans les locaux à indiquer dans les lettres de convocation, aux fins de pourvoir à l'élection de onze conseillers pour la dite commune. Art.
- La déclaration des candidats devra se faire au plus tard le vendredi, 21 février, prochain, avant 61/2heures du soir. Art.
- Les bureaux électoraux seront formés suivant les dispositions de l'art. 75 de la loi électorale du 5 mars
- Art.
- Le présent arrêté . sera expédié à M. le commissaire du district de Luxembourg, chargé d'en assurer l'exécution, Luxembourg, le 5 février
- Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis.:— Protection des œuvres littéraires et artistiques. Suivant une information du Conseil fédéral suisse, le Gouvernement des Pays-Bas a adhéré, pour les Indes Orientales Néerlandaises, à la Convention pour la protection des œuvres artistiques, signée à Berlin le 13 novembre 1908 (Mémorial 1910, p. 529). Der General-Direktor des Innern; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
- ds. Mts., wodurchderGemeinderatvonBertingen aufgelöst wird; Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1860, über das Gemeinde« und Forstwesen und der Art. 75 und 81 des Wahlgesetzes vom 5, März 1884; Beschließ: A r t .
- Das Wahlkollegium der Gemeinde Betingen wird am Donnerstag, den
- Februar k., um 9 1/2 Uhr vormittags, in den durch die Einberufungsschreiben zu bezeichnenden Lokalen zusammentreten, um zur Wahl von, elf Gemeinderatsmitgliedern für besagte Gemeinde zu schreiten. Art.
- Die Kandidaturerklärungen müssen spätestens am Freitag, den
- Februar k, vor 61/2Uhr abends, stattfinden. A r t .
- Die Wahlbureaus sind gemäß Art. 75 des Wahlgesetzes vom
- März 1884 zusammenzusetzen. Art.
- Gegenwärtiger Beschluß soll dem Hrn. Distriktskommissar in Luxemburg zur Bollziehung ausgefertigt werden. Luxemburg, den
- Februar 1913, Der General-Direktor Braun. Innern, Bekanntmachung. — Schutz von Werten der Literatur und der Kunst. Gemäß einer Mitteilung des schweizerischen Bundesrates ist die niederländische Regierung dem Berliner Vertrage vom November 1908, überdenSchutzvonWerkenderLiteraturund der Kunst (Memorial 1910, S. 529)fürHolländisch-Ostindien beigetreten. 172 L'adhésion, qui produira ses effets à partir du 1er avril 1913, a eu lieu sur la même base et sous les mêmes réserves que celle du 1er novembre 1912, concernant la partie européenne du Royaume. (V. Mémorial 1912, p. 1168). Luxembourg, le 1er février
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Bestritt, der am 1 . April 1913 wirklam wird, ist auf derselben Grundlage und mit denselben Vorbehalten wie der Beitritt des europäischen Teiles des Königsreichs erfolg (S. Memorial 1912, S. 1168.) Luxemburg, den
- Februar
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de janvier Nos
- 2,
- Noms et domicile Qualité. Compagnie d'assurance. Agréation. Arms Alphonse, principal clercs de notaire à Redange. Kremer Nicolas à Esch-s.-Alz. Agent. Société Suisse d'assurance contre les accidents à Winterthur. «Der Anker», Compagnie d'assurance sur la vie des rentes à. Vienne. «Concordia» (Vie), à Cologne. id. id. 2 janvier. Agent général. Buchler Nicolas à Larochette. Glæsener Joseph, aubergiste à Hollerich. Woltz J. .-P., vétérinaire à Reimich. Agent. id.
- Elsen Emile, représentation de commerce à Bonnevoie. id.
- Prott Léon, vétérinaire à Echternach. id.
- Krier Franç. -Ferd., maître-boulanger à Esch-s.-Alz. id.
- Luxembourg, le 31 janvier
- id. Rheinische Vich-VersicherungsGesellschaft, auf Gegenseitigkeit à Cologne. 1° Gladbacher Feuer-Versicherungs-Gesellschaft à M.-Gladbach. 2° Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft à M.-Gladbach. Rheinische Vieh-VersicherungsGesellschaft auf Gegenseitigkeit à Cologne, «Concordia» (Vie) à Cologne. 2 id. 19 24 id. id. 24 id. 25 id. 29 id. 29 id. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST V.BRÜCKIMPRIMEURDELA(...)OUR,LUXEMBOURG
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