727 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 17 Juillet 1920. N° 50. Arrêté ministériel du 14 juillet 1920, portant institution d'une commission spéciale c
Art. 70der Kgl.
Großh. Verordnung vom
- Oktober 1941, über das Notariat, haben die Erbell des verstorbenen Notar- Hm. Karl Laval zu Esch a. d. Alzette Hm. Ad. Gantenbein, Notar zu Esch a. d. Alzette, zum definitiven Depositar der Urkunden und Repertorien der Amtsstube Laval bestellt. Luxembourg, le 12 juillet
- Le Directeur général de la justice et des travaux publics A. LIESCH. Avis. — Notariat. Conformément à l'art, 70 de l'ordonnancé royale grand-ducale du 8 octobre 1841, sur le Luxemburg, den
- Juin
- Der General-Direktor der Justiz und der öffentlichen Arbeiten, A. Liesch. Bekanntmachung. Notariat.
Art. 70der Kgl.
Großh. Verordnung vom
- Oktober 1941, über das Notariat, hat Hr. 731 notariat. M. A. Gantenbein notaire, ci-devant à Dalheim, actuellement à Esch-s.-Alz., a désigné M. Paul Craval, notaire à Dalheim, comme dépositaire définitif des minutes de son ancienne étude de Dalheim. Luxembourg, le 10 juillet.
- A. Gantenbein, Notar, früher zu Dalheim, jetzt zu Esch a. d. Alzette, Hrn. Paul Cravat, Rotar zu Dalheim, zum definitiven Depositar der Urkunden seiner früheren Amtsstube zu Dalheim ernannt. Le Directeur général de la justice et des travaux publics, Der General-Direktor der Justiz und der öffentlichen Arbeiten, A. LIESCH. A. Liesch. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 5 août au 10 août 1920, dans la commune de Bettembourg une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de 10 chemins d'exploitation aux lieux dits: « Schmolbech» Blannen Uwenner» etc., à Huncherange. Les plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Bettembourg à partir du 5 août prochain. M. Math. Diederich, membre de la commission d'agriculture à Bergem, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le jeudi, 19 août 1920 prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, dans la salle d'école à Huncherange. Luxembourg, le 15 juillet
- Le Directeur général de l'agriculture et de la prévoyance sociale, R. DE WAHA. Luxemburg, den
- Juli
- Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft.
Art. 10des Gesetzes vom 28.
Dezember 1883 wird vom
- auf den
- August 1920, in der Gemeinde Bettemburg eine Voruntersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlaste von 10 Feldwegen, Orte genannt: «Schmelbech, Blannen Uwenner» usw., zu Hüncheringen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariate von Bettemburg, vom
- August künftig ab, hinterlegt. Hr. Mathias Diederich, Mitglied der Ackerbaukommission zu Bergem, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am Donnerstag, den
- August 1920, von 9 —11 Uhr morgens, an Ort und stelle geben und am selben Tage, von 2 — Uhr nachmittags etwaige Einsprüche int Schulsaale zu Hüncheringen entgegennehmen. Luxemburg, den
- Juli
- Der General-Direktor des Ackerbaus und der sozialen Fürsorge, N. de W a h a . 732 Avis. — Mutualités d'épargne. Par arrêtés du soussigné en date de ce jour, les mutualités d'épargne ci-après dénommées ont été légalement reconnues et leurs statuts ont été approuvés. Bekanntmachung. Hilfstassen. Durch Bechlüsse des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind nachstehende Sparvereine gesetzlich anerkannt und deren Statut genehmigt worden.
- « Sparverein Angelsberg», à Angelsberg;
- «Sparverein der Sektion Aspelt», à Aspelt;
- «Sparverein der Gemeinde (Colmar) Berg», à Berg;
- « Sparverein der Gemeinde Bœvingen a. d. Attert», « Bœvange-sur-Attert ;
- «Sparverein der Gemeinde Consdorf», à Consdorf;
- « Sparverein der Gemeinde Dalheim », à Dalheim ;
- « Sparverein der Sektionen Mœsdorf-Pettingen», à Mœsdorf;
- « Sparverein Obercorn », à Obercorn. Statut des Sparvereins Angelsberg. A. — Zweck des Vereins, Art.
- Der am
- Januar 1920 gegründete « Sparverein Angelsberg » mit dem Gesellschaftssitz zu Angels berg, ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, deren Wirkungskreis sich auf Angelsberg und die Ortschaften Beringerberg und Meysemburg erstreckt. Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegenheit zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zins tragend anzulegen. B. — Aufnahme und Ausschlußbedlngungen der Mitglieder, Art.
- Die Aufnahme der Mitglieder geschieht auf deren mündliches oder schriftliches Ersuchen, durch den Vorstand, und wird vollzogen durch Eintrugen in die Mitgliederliste. Art.
- Als Mitglieder können aufgenommen werden alle über 15 Jahre alten Personen; Minderjährige jedoch im Alter von 15 — 18 Jahren bedürfen der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes verheiratete Frauen derjenigen ihres Mannes, beziehungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen gesetzmaßig kund zu tun. Art. 4, Väter und Vormünder können die Einlagen zu Gunsten ihrer unter 15 beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel vornehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem
- oder
- Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vormundes, ohne weiteres an dessen Stelle. Anteilschein und Quittungsbuch werden gebührenfrei auf ihren Namen Überschrieben, während der Vater oder Vormund ohne werteren Anspruch an den Verein aus diesem ausscheidet. C. — Rechte und Pflichten des Vereins und seiner Mitglieder, Art.
- Die einzelnen Mitglieder verpflichten sich zur Entrichtung einer bestimmtenwöchentlichenEinlange. Art.
- Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 Centimes; jeder höhere Beitrag muß ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Art.
- Der wöchentliche Beitrag, zu welchem sich das einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen immer der gleiche, Art.
- Die Beiträge sind zum Voraus an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen des dazu bestellten Binnehmers einzuzahlen, der darüber quittiert. Art.
- Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten. Art.
- Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis 733 das gesammelte Kapital riebst Zins und Zinseszins mit Einschluß der sonstigen statutenmäßig zulässigen und zur Verteilung an die Mitglieder bestimmten Einnahmen dem tausendfachen Betrage einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Art.
- Jedes Mitglied erhält, gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Centimes, einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu leistenden Beiträge dienendes Quittungsbuch. Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden, nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen Erklärungen und Feststellungen, gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Centimes durch Duplikata ersetzt. Art.
- Der Besitz eines Anteilscheines schließt den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. Art.
- Wer nachträglich dem Vereine beitreten will, hat bei seiner Aufnahme die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen. Art.
- Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen über einen Monat im Rückstande, so wird dasselbe durcit Einschreibebrief aufgefordert, den geschuldeten Beitrag nebst der Einschreibegebühr von 30 Centimes, bei Verlust der Mitgliedschaft, binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das säumige Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des Einschreibeportos mit drei Prozent Zinsen zurück. Art.
- Das Mitglied, welchen vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termine austreten will, erhält auf schriftliche Aufrage, sowie gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Einlagen nebst 3 Prozent Zinsen binnen Monatsfrist zurück. Art.
- Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches, dessen
den Bestimmungen des Art. 15 zu berechnendes Guthaben gegen Kollektivquittung ausgefolgt. Art.
- Hat ein Mitglied 100 Wocheneinlagen eingezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens 100 Fr. betragen, auf schriftlichen Autrag, nach einer Meldefrist von 1 Monat, gegen Hinterlegung seines Anteilscheines bis zum Befrage von zwei Drittel derselben zeitweilig gegen 4 Prozent Zinsen leihweise überlassen werden. D. Verwaltung, Art.
- Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins geschieht durch einen von der Generalversammlung gewählten, aus sieben Mitgliedern bestehenden Vorstand, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer Kassierer, sowie vier Beigeordneten, die tunlichst auf die verschiedenen am Verein interessierten Ortschaften zu verteilen sind. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert. Art.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, der Vereinsmitglieder, dir Anlage der Gelder die Art und Weise der Aufbewahrung der Wertpapiere und die Annahme von Schenkungen; er überwachi. die Rechnungsführung und kontrolliert den Kassenbestand sowie die Vereinsregister; er wählt alle zwel Jahre aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführer-Kassierer des Vereins; er beruft dir Generalversammlung ein und stellt deren Tagesordnung auf. Art.
- Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der Mithieder zugegen ist. Erlaßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibe die Stimme des Vor sitzenden den ausseglag. Art.
- Der Vorstand tritt zusammen so oft es der Präsident oder drei Vorstandsmitglieder für zweckmäßig erachten. Die Einberufung desselben hat mindestens einen vollen Tag im Voraus durch den Präsidenten bezw, drei Vorstandsmitglieder zu geschehen. Art.
- Dir Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich aus; jedoch kann dem Schriftführer- 734 Kassierer durch die General-Versammlung, von Jahr zu Jahr, eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit entsprechende Entschädigung bewilligt werden. Art.
- Der Präsident vertritt den Verein im Verkehr mit den öffentlichen Behörden; er beruft denVorstand und die Generalversammlung ein, leitet die Versammlungen und unterzeichnet mit dem Schriftführer-Kassierer rechtsverbindlich namens des Vereins bis zum Höchstbetragt; von 500 Franken; für alle diese Summe übersteigenden Auszahlungen ist die Unterzeichnung von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erfordert. Art.
- Der Vizepräsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten; dieser kann ihm alle seine Befugnisse übertragen. Art.
- Der Schriftführer-Kassierer führt die Korrespondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins und sorgt für die Aufbewahrung des Archivs; er legt dem Vorstände die Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste. Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und Kassengeschäfte derart, daß seine Bücher jederzeit eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen; er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere, Auszahlungen unterzeichnet er allein rechtsverbindlich bis zum Höchstbetrage von 100 Franken. Art.
- Dem Vorstand ist zwecks Ueberwachung der Kassenoperationen ein« aus drei Mitgliedern zusammengesetzte Kontrollkommission beigeordnet, aus der alljährlich das amtsälteste Mitglied ausscheidet. Art. 27.Die Kontrollkommission wählt alljährlich unter sich ihren Präsidenten, welcher mit den Einberufungen betraut ist; sie versammelt sich außer für die Berechnungsprüfung am Schlüsse des Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal im Jahre, behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens, und erstattet dem Vorstand entsprechenden Bericht. Art.
- Die jährliche ordentliche Generalversammlung findet statt im Laufe des Monats Februar. Die selbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Art.
- Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Sie wählt mit absoluter Stimmenmehrheit die Mitglieder des Vorstandes, sowie ein alljährlich zu ersetzendes Mitglied der Kontrollkommission;
- sie nimmt die von der Kontrollkommission geprüfte, am
- Dezember abzuschließende Jahresrechnung entgegen,
- sie bestimmt die eventuell dem Schriftführer-Kassierer zu bewilligende Entschädigung, Art.
- Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Präsidenten bezw. drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen, so oft die Umstände es erheischen, Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezuglicher, von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Angabe der Tagesordnung vorliegt Art.
- Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden sind unter dem Titel «Sparverein Angelsberg» auszufertigen. Art.
- Alle Veröffentlichungen und Einberufungen werden durch Anschlag zur Kenntnis der Mitglieder gebracht. E. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. A r t .
- Das Gesellschaftskäpital besteht aus:
- den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder;
- den Privatschenkungen und Vermächtnissen ;
- den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen;
- den Zinsen der angelegten Kapitalien, 735 Art.
- Der Kassenvorral darf in der Regel die Summe von 200 Franken nicht übersteigen. Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des Monates, während welchem der Eingang bei der Kasse erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in luxemburger Staatsrenten oder sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen Wertpapieren oder Gemeindeobligationen verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. Art.
- Die Staats und Gemeindesubsidien, sowie samtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, falls die Schenkeeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, welcher ausschließlich zur Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist. Der Reservefonds darf nur im äußersten Notfalle und
einem Votum der Generalversammlung angegriften werden. Die Zinsen desselben können zur Bestreitung der Verwaltungskosten dienen. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, mussen durch den Vorstand gutgeheißen werden; jeder diesbezügliche Beschluß ist von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. A r t
- Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem andern, als dem ausdrücklich in den Statuten angewiesenen Zwecke verwendet werden. Art.
- Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren respektiven hilllagen in Rechnung gebracht. Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben nachweisbar statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. F. — Bildung neuer Abteilungen. Vorzeitige Auszahlung des Zestandes einer ganzen Abteilung, Art.
- Findet sich zu gegebener Zeit eine genugende Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine neue Serie gebildet. Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung, untersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemeinsamen Verwaltung. Art.
- Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer ganzen Serie kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck, wenigstens einen Monat im voraus einzuberufenden General Versammlung einer derartigen Auszahlung durch schriftliche Erklarung zustimmen. Der diesbezugliche Beschluß schließt keineswegs die in Art. 11 vorgeschene Auflösung und Liquidierung des Vereins. in sich und darf mithin unter kennen Umstanden den etwa vorhandenen Reservefonds über das in Art. 15 festgesetzte Maß befuhren. G. — Statutenabanderung, Auflösung und Liquidierung. Schlichtung etwaiger Streitsachen. Art.
- Jeder Antrag auf Abanderung der Statuten muß dem Vorstande unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob deniselben Folge zu geben ist oder nicht Eine Statutenabanderung ist um durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens eine Woche im Vorate, eigens zu diesem Zweck, mit ausdrucklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sem und fur. nundesteurs drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muß. Wird in einer ersten Versammlung diese Auwesenheitsziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form eine zweite Generalversammlung einberufen, welche endgultig entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlusse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwescuden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. (…) des Großh. Beschlusses vom
- Juli 1891 (Reglement Über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfshassen) vorgeschrieben ist. Art.
- Die Auflosung und Liquidierung des Vereins kann nur erfolgen
den Bestimmungen des Art. 10 des Gesetze vom
- und der Art. 7 und 9 des Großh. Beschlusses vom
- Juli
- A r t
- Streiturkeiten sind schiedsrichterlich z erledigen. 50 a 736 Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied hinzu, dessen Entscheidung endgültig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Schiedsrichters entscheidet der Friedenstichler des Kantons Mersch. ( Folgen die Unterschriften.) Les statuts des mutualités d'Aspelt, (Colmar) Berg, Bœvange-s.-Attert, consdorf, Dalheim Mœsdorf-Pettingen et Obercorn sont les mêmes que ceux de la mutualité d'Angelsberg. Luxembourg, le il juillet,
- Luxemburg, den
- Juli
- Le Directeur général de l'agriculture et de la prévoyance siciale. R DE WAHA. Der General-Direktor des Ackerbaus und der sozialen Fürsorge, R. de Waha. Avis. — Commissariat de district. Bekanntmachung. — Distriktskommissariat. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, M. Joseph Mousel, commis de Gouvernement, a été nommé second secrétaire de district, à Luxembourg. Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Luxembourg, le 13 juillet
- La Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Josef Monsel, Kommis der Regierung, zum zweiten Distriktssekretär zu Luxemburg ernannt worden. REUTER. Luxemburg den
- Juli
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, E. Reuter. Avis. — Règlement communal. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. E. En séance du 12 mai 1920, le conseil communal de la ville d'Esch-sur-Alzette a édicté un règlement sur les kermesses. Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 13 juillet
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, E. REUTER. In seiner Sitzung vom 12 Mai 1920 hat der Gemeinderat von Esch a. d.-Alzette em Reglement betreffend die Kuchmessen ertussen Dieses Reglement ist vorichifft maßig genegmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg,den
- Juli 1920 Der staatsminister, Präsident der Regierung E. Reuter. Caisse d'épargne. — A la date des 29 juin, 3 et 6 juillet 1920, les livrets nos 155312, 128392 et 234025 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans les dits délais, les Intérêts en question sont déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 14 juillet 1920, 737 Société Anonyme d'Ougrée-Marlhaye. Siège social: Ougrée. Messieurs les actionnaires sont informés de ce que l'assemblée générale annuelle prescrite par Part. M statuts, aura lieu le lundi, 26 juillet courant à deux heures au siège social à Ougrée, près du Pont. ORDRE DU JOUR: 1° Rapport du Conseil d'administration sur les opérations de l'exercice 1919-
- 2° Rapport du Collège des commissaires. 3° Statuer sur le bilan et le compte « Profits et Pertes. » 4° Décision à prendre au sujet du fonds de prévision. 5° Décharge à donner aux administrateurs et commissaires. 6° Nominations: a) d'un administrateur sortant et rééligible et éventuellement de nouveaux administrateurs; b) de trois commissaires sortants et rééligibles. 7° Fixer le tantième des commissaires. Pour être admis à l'assemblée générale, tout actionnaire devra justifier par la production d'un certificat du dépôt de ses actions effectué au moins six jours à l'avance, au siège social, ou dans une des maisons de banque indiquées ci-dessous; Liège: au Crédit Général Liégeois; à la Banque Liégeoise; à la Banque Nagelmackers fils et Compagnie; à la Banque Générale; à la Banque de Mélotte et Compagnie; Bruxelles; à la Société Générale de Belgique; à la Banque de Paris et des Pays Bas; à la Manque de Bruxelles; à la Mutuelle Mobilière et Immobilière; Anvers: à la Banque d'Anvers; à la Banque de Crédit Commercial. Verviers : à la Banque de Verviers; à la Banque Générale Helge; Seraing: à la Banque de Huy, Luxembourg : à la Banque Internationnale ; à la Société Luxembourgeoise de Crédit et Dépôts (Successeurs de Werling, Lambert et Compagnie:pagnie à la Société Generale Alsatienne de Banque. Strasbourg : à la Banque d'Alsace Lorraine. Les titulaires d'actions nominatives doivent avertir la Société à Ougrée, au moins six jours à l'avance, de Ieur intention d'assister à l'assemblée. Pour le Conseil d'administration, L'Administrateur-Délégué, Gustave Trasenster.