1045 Mémorial Memorial du des Crand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 8 novembre 1930. N° 55. Arrêté du 28 octobre 1930, prescrivant un recensement général de la population du Gra
§ 30
) wird der Ort als gewöhnlicher Wohnort angesehen, wo dieselben sich zur Zeit der Zählung aufhalten. Desgleichen haben alle Mitglieder der Freiwilligen-Kompagnie in der Kaserne in Luxemburg "ihren gewöhnlichen Wohnort. §
- — Eine zeitweilige Abwesenheit aus der Haushaltung ändert nichts an dem gewöhnlichen Wohnort ; so werden, im allgemeinen, alle unter § 25 weiter unten aufgezählten Personen als nur zufällig oder vorübergehend von ihrem Heim entfernt angesehen ; sie haben demnach ihren gewöhnlichen Wohnort in der Ortschaft bewahrt, wo der Sitz der Haushaltung sich befindet, der sie angehören. §
- — Das gesetzliche Domizil ist nicht zu verwechseln mit dem gewöhnlichen Wohnort. So ist z. B. eine verheiratete Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitzurechnen, wo sie tatsachlich ihren gewöhnlichen Wohnort hat, sei es allein oder in Gemeinschaft mit andern Personen, Der Mann, seinerseits, wird dort zur Wohnbevölkerung mitgezählt, wo er wohnt. Dasselbe trifft zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern oder ihrem Vormund leben. Sie werden an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitgezählt, wo sie tatsächlich wohnen und nicht am Ort ihres gesetzlichen Domizils. §
- — Knechte, Mägde und Arbeiter (ob minderjährig oder großjährig), die im Hause des Arbeitgebers wohnen, gehören zu dessen Haushaltung und sind auch in dieser zur Wohnbevölkerung mitzuzählen. V. Ueber die zeitweilige Anwesenheit. §
- — Als nur zweitweilig anwesend in dem Hause, in welchem sie sich am
- Dezember 1930, außerhalb ihrer eigenen Haushaltung, aufhalten, werden die Personen nachbezeichneter Kategorien angesehen :
- die auf Geschäftsreisen, Besuch, usw. vorübergehend anwesenden Personen sowie die Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit beschäftigt sind und in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehren ;
- die in Kliniken und in anderen öffentlichen oder privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen ;
- die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten untergebrachten Personen ;
- die Zöglinge von Pensionaten und Unterrichtsanstalten jeder Art, einschließlich der Anstalten professionnellen Charakters, die Zöglinge der Taubstummenanstalt, der Blindenanstalt usw., und im allgemeinen, alle jungen Leute, die sich studienhalber an einem andern Ort, als demjenigen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes . aufhalten ;
- die in Pflege sich befindlichen Kinder ;
- die in Gefängnissen, Bettlerdepots sequestrierten Personen sowie die Insassen von Wohltätigkeitsanstalten ;
- die zeitweilig an die Grenze oder sonstwie detachierten Gendarmen und Soldaten der Freiwilligenkompagnie. §
- — Für die zu diesen Kategorien gehörenden Personen ist mithin an dem Orte, wo sie sich zur Zeit der Zählung vorübergehend aufhalten, die Frage 10 der weißen Zählkarte (Form. IA) zu beantworten, desgleichen sind für dieselben die Kolonnen 14, 16 und 17 der Haushaltungsliste (Form. II) auszufüllen. §
- — Dagegen muß für dieselben Personen in der Ortschaft bezw. in der Haushaltung, in welcher sie ihren gewöhnlichen Wohnort haben, eine grüne Zählkarte (Form. IB) mit Beantwortung der Frage 10 ausgefertigt werden und sind dieselben dort in der Haushaltungsliste unter B (Abwesende) aufzuführen. § 28 — Falls jedoch Personen, die zu den unter § 25, Nr. 3, 4, 5 und 6 aufgezählten Kategorien gehören, weder eigene Haushaltung, noch Wohnung an einem andern Orte des Großherzogtums oder des Auslandes bewahrt haben, so sind sie am Zählorte bezw. in der Anstalt, wo sie sich befinden, in die Wohnbevölkerung Dies kann z. B. der Fall sein für gewisse Sträflinge, Insassen von Wohltätigkeits-, Armen-, Kranken-, 1056 Irrenanstalten usw., die für sich allein eine Haushaltung bildeten oder deren Haushaltung aufgelöst ist. Da sie keinen andern Wohnsitz mehr haben, sind sie daher notwendigerweise im Gefängnis (oder in der betreffenden Anstalt zur Wohnbevölkerung mitzurechnen. Der Zähler wird in diesen Fällen eine diesbezügliche Bemerkung auf der Zählkarte eintragen. §
- — Aehnlich. kann jedoch nicht verfahren werden für Personen, die sich auf Reisen befinden oder für solche, die in Kliniken oder in anderen öffentlichen und privaten Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehen. Der Aufenthalt in einem Hotel, in einem Gasthaus, in einer Klinik, in einem Sanatorium, ist von Natur aus so vorübergehend, daß es unlogisch wäre, einer solchen Anstalt den Charakter des gewöhnlieehen Wohnorts beizulegen, selbst für die Personen, die weder Haushaltung noch Wohnung im Inlande oder im Auslande bewahrt haben. Der Zähler wird also alle diese Personen als nur vorübergehend im Hotel, im Krankenhaus usw. anwesend vermerken und dabei als gewöhnlichen Wohnort (bei Frage 10 der weißen Zählkarte IA) den letzten ständigen Aufenthaltsort, oder, in dessen Ermangelung, die Herkunftsgemeinde eintragen. §
- — Dagegen haben ihren gewöhnlichen Wohnort am Orte, wo sie sich am
- Dezember 1930 auf halten (
§ 21) : 1.
Greise und unheilbare Kranke, die in Spitälern oder bei Privaten durch Wohltätigkeitseinrichtungen untergebracht sind ;
- Findelkinder, verlassene Kinder und Waisen, die sich bei Pflegeeltern befinden oder in einem Waisenhaus untergebracht sind. Für diese ist das Spital, das Waisenhaus zum Orte des gemeinsamen Lebens, zum Familienherd, geworden, der den Haushalt ersetzt und den gewöhnlichen Wohnort bestimmt. §
- — Die beweglichen Wohnstätten, wie Schiffe, Wagen, Zelte, können nicht als Sitz des gewöhnlichen Wohnortes der Personen gelten, die sich darin aufhalten. Wenn dem nach Schiffer oder herumziehende Schauspieler usw. keine andere Wohnung haben als ihr Schiff oder ihren Wagen, so sind, sie als vorübergehend, abwesend aus der Gemeinde anzuschen; wo sie ihren letzten gewöhnlichen Wohnort hatten, oder in dessen Ermangelung, aus ihrer Herkunftsgemeinde (
§ 29). VI.
— Ueber das gesetzliche Domizil. § 32. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten d. h. der politischen Bevölkerung sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22. Dezember 1886 in Anwendung zu bringen. § 33. — Auf der weissen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht gesetzlich domiziliert sind, die Frage 11 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreifenden Personen anzugeben, wo sie gesetzlich domiziliert sind. Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils abwesend sind, die also ihr gesetzliches Domizil in der Haushaltung bewahrt haben. § 34. — Nach welchen Bestimmungen wird das gesetzlichebezw.das politische Domizil der verschiedenen Personen festgestellt ?
- a)Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Titel III. Art. 102 105, 108 und 109.) Art. 102. Das Domizil eines jeden Luxemburgers befindet sich für die Ausübung seiner Zivilrechte an dem Orte, wo er seine Hauptniederlassung hat. (Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenenfalls auch auf Ausländer Anwendung findet.) Art. 103. Die Veränderung des Domizils geschieht durch tatsächliche Verlegung der Wohnung an einen andern Ort, verbunden mit der Absicht, dort die Hauptniederlassung zu nehmen. Art. 104. Der Beweis der Absicht gebt aus einer ausdrücklichen Erklärung hervor, die der Betreffende sowohl bei der Gemeindebehörde des Ortes, den er verläßt, als bei derjenigen des Ortes, wohin er sein Domizil verlegen will abgibt. 1057 Art. 105. In Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung hängt der Beweis der Absicht von den Umständen ab. Art. 108. Die verheiratete Frau hat kein anderes Domizil als dasjenige ihres Mannes Der nicht emanzipierte Minderjährige ist bei Vater und Mutter oder beim Vormund domiziliert ; der interdizierte Großjährige ebenfalls beim Vormund. A r t 109. Die Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, haben dasselbe Domizil wie die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit ihnen in demselben Hause wohnen.
- b)Aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember1886,die in Ausführung des Wahlgesetzes vorzunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben : « Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen : « 1. Die Minderjährigen — Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche « Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen — in die Zählungsliste des Domizils ihres Vaters « oder Vormundes ; « 2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die Zäh« lungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, daß « sie mit denselben unter einem Dache wohnen ; « 3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in « die Zählungsliste dieses Domizils ; 4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp. « internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser « oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres « Vormundes. « Art. 3. — Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vom Staate « besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der « Ört als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben. «Art. 4. — Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil « nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im « Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt « haben ». § 35. — Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezählt werden, oder in andern Worten, für welche anwesende Personen sind die Fragen unter 11 der weissen Zählkarte zu beantworten ?
- a)Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten für sämtliche Personen, die sieh nur vorübergehend an dem betreffenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise : Gäste zu Besuch oder zur Aushilfe, als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kürzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner üsw anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Beamte, usw. ; auch zu Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, die anderswo domiziliert sind, sind hierher zu rechnen.
- b)Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist ferner zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die an einem andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die Eltern oder der Vormund domiziliert sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Ausland domiziliert sind. So ist diese Frage, z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für sämtliche minderjährigen Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere Beamte üsw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder Vormund jedoch anderwärts domiziliert sind.
- c)Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezahlt werden : 1058 Sämtliche Arbeiter und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung haben, sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltungführen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt, woraus die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Zeit sich wieder in der Heimat niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Frage 11 der Zählkarte IA ebenfalls zu beantworten ist für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur erwerbshalber oder aus andern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhallen, während sie ihr Domizil bei ihrer Familie an einem andern Ort bewahrt haben.
- d)Nicht am Zählorte domiziliert sind dann die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäusern, usw., ferner
- e)die verheiratete (nicht gerichtlich geschiedene oder nicht von Tisch und Bett geschiedene) Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern aus dieser Ehe. § 36. — Befindet sich das gesetzliche Domizil einer solchen unter 35 a, b, c, d und e bezeichneten Person in einer andern Ortschaft des Landes oder in einem andern Hause der Ortschaft selbst, so ist diese Ortschaft und das Haus nach Strasse und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. § 37. — Schließlich ist noch auf die Personen, sowohl Luxemburger als auch Ausländer, aufmerksam zu machen, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben. Diese Personen zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren tierzeitigen Aufenthalt haben (siehe Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dez. 1886). Hierbei handelt es sich nicht um ganze Familien, die sich im Großherzogtum niedergelassen haben und für die diese Aufenthaltszeit nicht verlangt wird, sondern um solche Personen, die. von ihren Familien abwesend sind, jedoch noch die Absicht haben in dieselbe zurückzukehren. Es fallen hierunter also sämtliche Personen, sowohl Ausländer als auch Luxemburger, Minderjährige oder Großjährige, Ledige oder Verheiratete, die ihr gesetzliches Domizil im Ausland bewahrt haben aber aus irgend einer Ursache seit sechs Monaten ununterbrochen im Großherzogtum anwesend sind. Es ist selbstverständlich, daß zur Berechnung des sechsmonatigen Aufenthaltes nicht nur die am Zählorte verbrachte Zeit, sondern auch die unmittelbar vorher an irgendwelchem anderen Orte des Landes verbrachte Zeit in Anrechnung zu bringen ist. Der ständige Aufenthalt im Großherzogtum wird nicht unterbrochen, wenn der Fremde von Zeit zu Zeit z. B. alle 8 oder 14 Tage, zu seiner Familie zurückkehrt. — Anders liegt der Fall jedoch für jene, de für längere Zeit (etwa ein oder ein paar Monaten) in die Heimat zurückkehren, oder für jene Personen, die ihr Arbeitsverhältnis hier gekündigt hatten, ins Ausland während einiger Zeit arbeiten gingen, und dann wieder zurückkehrten. Für diese liegt eine Unterbrechung des ständigen Aufenthaltes vor, und wenn sie, nach ihrer Rückkehr, sich noch keine sechs Monate im Lande aufgehalten haben, können sie am Zählungstage nicht zur politischen Bevölkerung mitgerechnet werden. § 38. — Einige Beispiele sollen das vorstehend unter § 37 Gesagte erläutern : 1. Beispiel : Ein verheirateter polnischer Arbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat), hat während fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während sechs Wochen in Hollerich gewohnt ; derselbe ist mithin während 6 Monaten im Land anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölkerung mit, während er jedoch in Polen sein gesetzliches Domizil bewahrt haben mag. 2. Beispiel : In einer Landgemeinde befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiziliert sind ; wenn zur Zeit der Zählung diese Kinder während 6 Monaten beständig im Lande anwesend sind, so sind sie in der Ortschaft, in der sie in Pflege sind, zur politischen Bevölkerung mitzurechnen, während jedoch das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande bei den Eltern ist. 1059 3. Beispiel : Ein verheirateter italienischer Arbeiter, dessen Familie in Italien geblieben ist, und der auch dort sein gesetzliches Domizil bewahrt hat, war von Jahresanfang bis zum Monat Juli 1930 im Lande anwesend, ging dann während den Monaten Juli und August ins Ausland, um anfangs September wieder nach hier zurückzuzkehren. Dessen ständiger Aufenthalt im Großherzogtum beträgt mithin am 31. Dezember keine 6 Monate, er kann deshalb auch nicht am Zählungsorte zur politischen Bevölkerung mitgerechnet werden. § 39. — Für alle Personen, die. im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands gemäß Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 zur politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist immerhin die Frage 11 der weißen Zählkarte zu beantworten und speziell die Dauer der Anwesenheit anzugeben. Dagegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlich domizilierten bezw. politischen Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die Kolonnen 15, 16 und 17 der Haushaltungsliste sind also für diese letzteren Personen nicht auszufüllen. § 40. — Die Frage 11 der weißen Zählkarte ist nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit diesen fremden Personen unter einem Dache wohnen ; in diesem Falle sind z. B. großjährige Knechte und Mägde, sowohl Ausländer als auch Luxemburger, die sofort, d. h. nach Dienstantritt an dem Orte domiziliert sind, wo deren Arbeitgeber sein Domizil hat. Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß sogar ein verheirateter Knecht, der mit dem Arbeitgeber unter einem Dache wohnt, sein gesetzliches Domizil beim Arbeitgeber hat und nicht an dem Orte, wo dessen Frau und Kinder wohnen. In diesem Falle haben auch die Frau und die minderjährigen Kinder und sogar die Mündelkinder des Knechtes, wenn diese an einem andern Orte des Grossherzotums wohnen, ihr gesetzliches Domizil im Hause des betreffenden Arbeitgebers und müssen also in der Hausliste dieses Arbeitgebers als abwesend eingetragen werden. Dagegen bewahrt eine verheiratete Frau, die als Magd mit dem Arbeitgeber unter einem Dache wohnt immer ihr gesetzliches Domizil bei ihrem Manne. Desgleichen fallen die großjährigen Arbeiter, die in den Kantinen oder sogar im Hause des Arbeitgebers gegen Bezahlung logiert und beköstigt werden, nicht unter die vorhergehenden Bestimmung ; ihr gesetzliches Domizil ist weiterhin bei ihrer Familie. (Selbstverständlich haben diese Arbeiter und eventuell auch sonstige Personen ihr gesetzliches Domizil am Zählorte, wenn sie nachweisbar anderswo kein Domizil mehr bewahrt haben. In diesem Falle ist auf der Zählkarte ein entsprechender Vermerk einzutragen.) § 41. — Das gesetzliche Domizil eines unehelichen Kindes ist beim Vater, wenn beide Eltern das Kind ausdrücklich anerkannt haben. Wurde es nur von der Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es dort domiziliert, wo auch die Mutter ihr gesetzliches Domizil hat. Wurde es weder von Vater noch Mutter ausdrücklich anerkannt, so ist es beim Vormund oder in Ermangelung eines Vormundes dort domiziliert, wo es seine Pflege erhält. Die erwähnte Anerkennung des unehelichen Kindes muß durch einen speziellen Anerkennungsakt geschehen, sei es bei der Geburtsanzeige oder später durch einen authentischen Akt. Die einfache Geburtsanzeige gilt nicht als Anerkennungsakt. VII. — Ueber die ortsabwesenden Personen. § 42 — Für welche Personen ist eine grune Zählkarte auszufullenn? — Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird ausgefüllt : 1. Für Personen, die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte und 2. für Personen die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils abwesend sind. Im ersten Falle ist die Frage 10, im zweiten Falle die Frage 11 zu beantworten ; wenn Abwesende sowohl zur Wohnbevölkerung wie zur politischen Bevölke- 1060 rung mitzuzählen sind, müssen die beiden Fragen 10 und 11 beantwortet werden, selbst wenn die destallsigen Eintragungen genau dieselben sind. Da aus den vorhergehenden Paragraphen « Ueber den gewöhnlichen Wohnort, über die zeitweilige Anwesenheit und über das gesetzliche Domizil » auch genau ersichtlich ist, welche von den aus einer bestimmten Haushaltung abwesenden Personen daselbst ihren gewöhnlichen Wohnort oder ihr gesetzliches Domizil bewahrt haben, seien nachstehend die hauptsächlichsten Bestimmungen nur kurz wiederholt :
- a)Welche von einer gegebenen Ortschaft des Grossherzogtums abwesenden Personen haben ihren gewöhnlichen Wohnort daselbst noch bewahrt? — 1. Alle Personen, die aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle aus der Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die aul Reisen, auf Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindlichen Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit anderwärts beschäftigt sind und die in regelmäßigen Abständen nach Hause zurückkehre 11 ; 2. die in Kliniken und Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen ; 3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten, Gefängnissen usw. untergebrachten oder sequestrierten Personen; 4. samtliche als Studierende oder Zöglinge von Unterrichtsanstalten, einschließlich Taubstummenanstalt, Blindenanstalt usw. im In oder Auslande abwesenden Personen; 5. die in Pflege gegebenen Kinder; 6. die zur Zeit auf Schiffen, fahrbaren Wagen usw. befindlichen Personen, bezw. Familien, deren letzter ständiger Wohnort am Zählorte war.
- b)Welche von einer gegebenen Ortschaft des Grossherzogtums abwesenden Personen haben ihr gesetzliches oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt? Sämtliche Personen, die nur vorübergehend auf Reisen, Besuch, usw. abwesend sind. Desgleichen sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel, die aus ihrer Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft oder aus welcher Ursache diese minderjährigen Kinder oder Mündel aus der Haushaltung der Eltern oder der Vormünder fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche oder andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern Ort des Großherzogtums oder ins Ausland verzogen sind ; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei ebenfalls nicht in Betracht. Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zählen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte Liegenschalten besitzt und weiter behält, mit der Absicht, späterhin wieder in die Heimat zurückzukehren. Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei ledigen Personen, die sich im Auslande aufhalten, So sind z. B. Arbeiter und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren ins Ausland verzogen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen. Bei Personen jedoch, die sich an einem andern Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. Im allgemeinen kommen also hier nur dem Arbeiterstande angehörende ledige Personen in Betracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben. Es sind also im allgemeinen nicht mehr unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an einem andern Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und Kind dorthin verzogen sind; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimalortschast domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, sobald diese Großjährigen mit denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben Hause wohnen, Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht ; diese großjährigen Knechte, Mägde usw, zählen an ihrem Heimatorte nicht mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stehen. 1061 VIII. — Führung der Kontrolliste III. §43. — Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste, worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und Jede Anstaltshaushaltung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der andern zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe u. dergl.). In diesen Spalten sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in denen Personen vom 31. Dezember auf den 1. Januar übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser anzuführen. § 44. — Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen : 1. jedes freistehende Wohngebäude ; 2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen. § 45. — Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Kranken- und Gefangenenhauser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Hausnummer nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen. § 46. — Unbewohnte Wohnhauser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar ohne laufende Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird. § 47. — Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. § 48. — In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist ; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind ; an weiche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw. IX. — Ablieferung des Zählmaterials. § 49. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler : 1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit erneut zu prüfen und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu bewirken ; 2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen ; 3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirke vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Reinschrift mit Unterschrift zu versehen ; 4 beide Kontrollisten (Entwurf und Reinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zählkarten sowie den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Januar 1931 dem Bürgermeister oder der Zahlungskommission zu übergeben. 1062 Arrêté du 4 novembre 1930, concernant l'expertise des étalons destinés à la monte pendant l'année 1931. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Vu l'arrêté grand-ducal du 28 juin 1930, concernant l'amélioration de la race chevaline ; Sur la proposition de la Chambre d'agriculture ; Arrête : Art. 1er. La Commission d'expertise des étalons se réunira à Diekirch, le mardi, 18 novembre 1930, à 9 heures du matin, pour procéder à l'expertise des étalons destinés à la monte des juments d'autrui pendant l'année 1931. Art. 2. Pour faciliter les opérations de la commission, les étalonniers sont tenus de faire inscrire au préalable leurs entiers auprès du secrétaire de la commission d'expertise, lequel, à cette fin, se trouvera sur les lieux une heure avant le commencement des opérations. Art. 3. Les étalons admis sont marqués sous la crinière du côté gauche, au moyen d'un fer chaud portant le chiffre 1. Cette réception est en outre constatée par un permis de saillie pour un an, contenant le signalement de l'étalon et la désignation du ressort de la station lui assignée. Beschluß vom 4. November 1930, die Untersuchung der zur Beschälung während dos Jahres 1931 bestimmten Hengste betreffend. Der Präsident Staatsminister, der Regierung, Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 28. Juni 1930, über die Veredelung der Pferderasse; Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Beschließt: Art. 1. Die Schaukommission für die Untersuchung der Hengste wird am Dienstag den 18. November 1930, um 9 Uhr morgens in Diekirch zusammentreten, um die Untersuchung der während des Jahres 1931 zur Beschälung fremder Stuten bestimmten Hengste vorzunehmen. Art. 2. Zur Erleichterung des Schaugeschäftes haben die Hengstehalter ihre Hengste vorher beim Sekretär der Schaukommission, der dieserhalb eine Stunde vor Beginn des Schaugeschäftes an Ort und Stelle sein wird, einschreiben zu lassen. Art. 3. Die angekörten Hengste sind auf der linken Seite unter der Mähne mittels eines Brenneisens mit der Ziffer 1 bezeichnet. Außerdem wird diese Ankörung durch einen Beschälungsschein bestätigt, der auf ein Jahr lautet, das Signalement des Hengstes enthält, und eventuell die Bezeichnung des Bezirkes der ihm zugewiesenen Station angibt. Art. 4. Die Eigentümer, weilche eine feste Station wünschen, haben dies der Körungskommission vor dem 25. November 1930 anzumelden. Art. 4. Les propriétaires désirant une station devront faire connaître leurs desiderata à la commission d'expertise avant le 25 novembre 1930. Art. 5. Après la publication de la liste des étaArt. 5. Nach Veröffentlichung des Verzeichnisses lons admis,ilvne devra plus être opéré de change- der angekörten Beschäler sott am Bezirk der einzelnen Stationen keinerlei Abänderung vorgenommen werment quelconque au ressort des stations. den. Art. 6. Le présent arrêté sera publié au Mémorial Art. 6. Dieser Beschluß soll im „Memorial" et un exemplaire en sera adressé à chaque membre veröffentlicht und ein Exemplar davon jedem Mitde la commission d'expertise. glied der Schaukommission zugestellt werden. Die Les administrations communales auront l'obli- Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Hengstegation d'en informer les propriétaires d'étalons de haltern ihrer Gemeinde den Tag der Untersuchung leurs communes. zur Kenntnis zu bringen. Luxembourg le 4 novembre 1930. Luxemburg, den 4. November 1930. Le Ministre d'Etat, Der Staatsminister. Président du Gouvernement, Präsident der Regierung, Jos. Bech. Jos. Bech. 1063 Arrêté du 6 novembre 1930, portant fixation des émoluments et des frais de déplacement des experts du Service du Fonds d'amélioration agricoles. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Vu l'art. 36 de l'arrêté grand-ducal du 16 août 1930, portant règlement d'exécution de la loi du 8 avril 1930 sur le Fonds d'améliorations agricoles; Vu les propositions de la Commission chargée de l'administration du dit Fonds ; Arrête : Art. 1er. Le tarif des émoluments et des frais de déplacement des experts est fixé comme suit : 1° Visite et estimation des immeubles et rédaction du rapport : 24 fr. par vacation de 3 heures avec un maximum de 3 vacations par jour ; en cas de contestation sur l'application du tarif, la commission décidera sans recours. 2° Frais de voyage :
- a)pour la distance parcourue en chemin de fer : le remboursement du prix d'un billet de 2 m e classe ;
- b)pour la distance parcourue en autobus : le remboursement du prix du billet ;
- c)pour la distance parcourue par voie ordinaire : 75 centimes par kilomètre. Beschluß vom 6. November 1930, über die Festsetzung des Tarifs für Honorare und Reisekosten der Sachverständigen des landwirtschaftlichen Meliorationsfonds. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Nach Einsicht des Art. 36 des Großh. Beschlusses vom 16. August 1930, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1930 über die Schaffung eines landwirtschaftlichen Meliorationsfonds; Gesehen die Vorschläge der Verwaltungs-Kommission des landwirtschaftlichen Meliorationsfonds: Beschließt: A r t . 1. Der Tarif der Honorare und Reisekosten der Sachverständigen ist wie folgt festgesetzt: 1. Besichtigung und Abschätzung des Immöbels und Fertigstellung des Berichtes: 24 Fr. für die dreistündige Vacation, mit maximal drei Vacationen täglich; im Falle die Anwendung des Tarif es beanstandet wird, beschließt die Kommission ohne Rekurs. 2. Reisekosten :
- a)für die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke: die Rückvergütung des Fahrpreises 2ter Klasse;
- b)für die mittels Autobus zurückgelegte Strecke: die Rückvergütung des Fahrpreises;
- c)für die auf gewöhnlichem Wege zurückgelegte Strecke: 75 Centimes pro Kilometer. Art. 2. Le présent arrêté sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht. Luxembourg, le 6 novembre 1930. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Jos. Bech. Luxemburg, den 6. November 1930. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Jos. Bech. Avis. — Conseil Supérieur des Mines. — Par arrêté du 27 octobre 1930, MM. Léon Moutrier, Conseiller d'Etat, à Luxembourg, Antoine, Funck, Conseiller de Gouvernement, à Luxembourg, et Joseph Franck, directeur de minières, à Esch-s. Alz., ont été nommés membres du Conseil Supérieur des Mines, pour une période de quatre ans, prenant cours le 1er octobre 1930. — 27 octobre 1930. Avis — Justice. — Par arrêté grand-ducal du 30 octobre 1930, M. Paul Trausch, receveur des contributions à Clervaux, a été nommé juge-suppléant près la justice de paix du canton de Clervaux. — 5 novembre 1930. Erratum. — Emprunt grand-ducal 4½% 1919. — Dans la liste des obligations de l'emprunt grand-ducal 4½% 1919 sorties à des tirages ayant eu lieu avant l'année 1930 publiée aux pages 961 à 963 du Mémorial de 1930 il faut lire L i t . B N° 20855 au lieu de 24.855 et Lit. C 9407 au lieu de 9047. — 4 novembre 1930. 1064 Cour Permanente de Justice Internationale. — D'après une information du Secrétaire général de la Société des Nations, la Chine a ratifié : le Protocole concernant la révision du Statut de la Cour permanente de Justice internationale, fait à Genève, le 14 septembre 1929, et le Protocole concernant l'adhésion des Etats-Unis d'Amérique au Protocole de signature du Statut de la Cour permanente de Justice internationale, fait à Genève, le 14 septembre 1929. Les instruments de ratification ont été déposés au Secrétariat de la Société des Nations le 14 octobre 1930. — 5 novembre 1930. Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. Communes et sections Désignation de l'emprunt intéressées. Date de l'échéance Numéros sortis au tirage; 100 500 1000 Remich. 1.250.000 1er nov. 1930 6½% 1928 Boevange-Troine. 200.000 6% 1928 Hesperange- Itzig. 34.000 73. 85. 142. id. 235. 313. 3½% 1898 284.500 1er déc. 1930 15.47.81.89. 17. 29. 64. 28.55.70.126. 3½% 1895 101. 142. 160. 141. 165. 183. 170. 179. 183. 15.000 10. 105. id. 3½% 1898 Esch s. Alz. Nommern-Schrondweiler. id. Caisse chargée du remboursement 80. 176. 366. Banque générale 449.900.1000 du Luxembourg. 1101. 5.66. 112.191. 355.. 319. 203. 275. 10.000 54. 1er janv. 1931 3½% 1896 8.000 Mertert-Mertert. 12. id. 3½% 1899 20.000 Nommern-Cruchten. id. 26. 82. 110. 3½% 1898 7.000 Boulaide-Boulaide. 20. id. 3½% 1891 Flaxweiler. 26.000 id. 37. 51. 128. 3½% 1898 148. Mompach-Mœrsdorf. 4.000 id. 28. 4% 1891 Manternach-Lellig. Luxembourg, le 30 octobre 1930. Imprimerie de la Cour Victor Buck — Luxembourg. Société luxembourgeoise de reports et de dépôts. id. id. id. id id. id. id. id. id.