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509 Memorial 1940 Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940. Beschluß vom 28. Juli 1940 betreffend Ergänzung des Beschlu

Obsah (5)Art. 24Art. 27Art. 10Art. 282terArt. 126

509 Memorial 1940 Luxemburg, Donnerstag, den 8. August 1940. Beschluß vom 28. Juli 1940 betreffend Ergänzung des Beschlusses vom 30. M a i 1940 über die Beschlagnahme der für die Wirtschaft des Landes

Art. 24des Gesetzes vom 7.

Juni Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Ja- 1937, betreffend die Reform des Gesetzes vom nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates 31. Oktober 1919 über die gesetzliche Regelung des Dienstvertrages der Privatangestellten ; und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Großh. Beschlusses vom 11. Mai

Beschlusses vom 30. M a i 1940 betreffend die Beschlagnahme der für die Wirtschaft 1938 ; des Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe,

Art. 27des Gesetzes vom 16. Ja

Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse ; nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art. 1 . Die dein Beschluß vom

  1. Mai 1940 Beschließt : betreffend die Beschlagnahme der für die Wirtschaft des Landes notwendigen Lebensmittel, Rohstoffe, Art.
  2. Das Mandat der Angestellten-Delegierten, Halbfabrikate und Fertigerzeugnisse beigefügte Liste die augenblicklich im Amt sind, wird bis zu weiterem ist wie folgt zu ergänzen : Entscheid verlängert. „Nr.
  3. Rohstoffe und Erzeugnisse der chemischen Art.
  4. Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Industrie. Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, Nikotin und Kupfervitriol." der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt, Art. 2 . Der Regierungsrat für Wirtschaftsange- betraut. legenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses Luxemburg, den
  5. Juli
  6. betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft t r i t t . Die Verwaltungskommission, Luxemburg, den
  7. Juli
  8. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. 510 Beschluß vom
  9. Juli 1940, betr. den für die Berechnung der Getreideprämien für 1939 anwendbaren Hektar-Quotient. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  10. und
  11. Mai 1940,

Art. 10des Großh.

Beschlusses vom 7, Juni 1926, über die Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1926 wodurch die Verwendung der in Art. 13 des belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsvertrags vorgesehenen Rückvergütung für Brotgetreide geregelt wird ;

Gesetzes vom

  1. Juli 1933, betr. Genehmigung der am
  2. Mai 1935 zwischen Luxemburg und Belgien getroffenen Vereinbarung zwecks Erhöhung des Multiplikators für die Berechnung der in Art. 13 des belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsvertrags vom
  3. Juli 1921 vorgesehenen Entnahme ; Beschließt : Art.
  4. Der Quotient pro Hektar angebauter Getreidefläche ist für das Jahr 1939 auf 319 Fr. festgesetzt. Art.
  5. Dieser Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  6. Juli
  7. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom
  8. Juli 1940, über die Festsetzung des Quotients zur Berechnung der Weinbau» Prämien für das Jahr
  9. Die VerwaItungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  10. und
  11. Mai 1940 ;

Beschlusses vom

  1. Juni 1939, über die Verteilung eines Subsides an den Weinbau ; Nach Einsicht der Erhebung der Weinberge vom
  2. auf den
  3. Juli 1939 ;

Art. 282terdes Ausgabenbüdgets 1940 ; Beschließt : Art.

  1. Der Quotient pro Hektar angebauter Weinberge ist für das Jahr 1939 auf 937 Fr. festgesetzt. Art.
  2. Dieser Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  3. Juli
  4. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Cannes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom
  5. Juli 1940, betreffend die Verteilung der Prämien zur Veredelung der Pferderasse für das Jahr 1940, sowie die Untersuchung der zur Beschälung während 1941 bestimmten Hengste. Der Regierungsrat für Landwirtschaft und Weinbau, Nach Einsicht der Großh. Beschlüsse vom
  6. Oktober 1935 und
  7. Juli 1939 über die Veredelung der Pferderasse ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

J a nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Gutachtens der Körkommission ; Beschließt : Art. 1. Die durch Beschluß vom 11. November 1938 bezeichnete Schaukommission für die Untersuchung der Hengste wird am Mittwoch, den 28. August 1940, um 9 Uhr morgens zu Diekirch zusammentreten, um nachstehende Prämien zu bewilligen : I. — Konkursprämien.

  1. a)drei Prämien und zwar 1. eine Prämie von 1.400 Fr., 2. eine Prämie von 1.200 Fr., 3. eine Prämie von 1.050 Fr., zu Gunsten der Besitzer der besten angekörten Hengste mit vier und weniger Ersatzzähnen. — Der ersten Prämie wird eine goldene, der zweiten und dritten eine silberne Medaille beigegeben ;
  2. b)zehn Prämien und zwar : 1. eine Prämie von 1.500 Fr., 2. eine Prämie von 1.400 Fr., 3. eine Prämie von 1.300 Fr., 4. eine Prämie von 1.200 Fr., 511 eine 5., 6. und 7. Prämie von je 1.100 Fr. und eine 8., 9. und 10. Prämie van je 1.050 Fr., zu Gunsten der Besitzer der besten angekörten Hengste mit mehr als vier Ersatzzähnen. Der ersten Prämie wird eine goldene, der zweiten und dritten eine silberne und den übrigen eine bronzene Medaille beigegeben ;
  3. c)eine Prämie von 650 Fr. und eine solche von 450 Fr. zu Gunsten der Besitzer der besten angekörten, im Lande geborenen und gezüchteten Hengste. Diese Prämien können mit den Konkursprämien kumuliert werden. II. — Beibehaltungsprämien. Drei Beibehaltungsprämien von je 1.150 Fr. können den Besitzern der besten Hengste, die wenigstens drei Jahre zur Beschälung gedient haben bewilligt werden. Die Beibehaltungsprämie kann mit der Konkursprämie kumuliert werden. — Der ersten Prämie wird eine goldene und den beiden übrigen eine silberne Medaille beigegeben. In ausnahmsweiser Abweichung von den Bestimmungen des Art. 22 des Großh. Beschlusses vom 15. Oktober 1935, brauchen die Bewerber um diese Prämien nicht von ihren Nachkommen begleitet zu sein. Art. 2. Die i n Art. 1 vorgesehenen Prämien, sowie die auf Grund des Art. 2 des Großh. Beschlusses vom 15. Oktober 1935 zu gewährenden Stationsgelder, werden nur zuerkannt, wenn aus den perforierten Kontrollbüchern erhellt, daß die Hengste während der Beschälzeit, das ist vom 1. Januar bis zum 30. J u n i 1940, stets i m Bezirk der Station gehalten wurden. Zwecks Kontrolle ist das gehörig ausgefüllte, und von den Stutenbesitzern sowie vom Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes . des Sengstehlliters beglaubigte perforierte Kontrollbuch vierzehn Tage vor der Schau dem Sekretär der Körungskommission durch Einschreibebrief zu übersenden. Die prämierten Hengste erhalten als Statiunsgeld den Betrag ihrer Prämie. — Für nicht preisgekrönte Hengste ist das Stationsgeld auf 1.000 Fr. festgesetzt. Art. 3. Gemäß den Bestimmungen des Art. 25 des Großh. Beschlusses vom 15. Oktober 1935 werden die Konkursprämien sowie die gemäß Art. 2 desselben Reglementes bewilligten Subsidien den Beteiligten innerhalb 14 Tagen nach dem Wettbewerb durch Postcheck oder Postanweisung ausbezahlt. — Die Auszahlung der Beibehaltungsprämien erfolgt auf demselben Wege, nach Jahresfrist beim Zusammentritt der Schaukommission. Art. 4. Hengstehalter, die an den Konkursen teilzunehmen gedenken, müssen sich dieserhalb durch Einschreibebrief vierzehn Tage vor der Schau beim Sekretär der Schaukommission eintragen lassen. Die durch das Reglement vorgeschriebenen Zeugnisse müssen der Anmeldung beigebogen sein. — Gleichzeitig geben sie die Kategorie des Konkurses an, an dem sie teilnehmen wollen. Art. 5. In zeitweiliger Abweichung von den Bestimmungen des Art. 12 des Großh. Beschlusses vom 15. Oktober 1935, wird die Untersuchung der zur Beschälung während 1941 bestimmten Hengste mit der Verteilung der Prämien für das Jahr 1940 verbunden. Zur Erleichterung des Schaugeschäftes haben die Hengstehalter ihre Hengste vorher beim Sekretär der Schaukommission, der dieserhalb eine halbe Stunde vor Beginn des Schaugeschäftes an O r t und Stelle sein wird, einschreiben zu lassen. Die angekörten Hengste werden sofort nach ihrer Ankörung auf der linken Seite unter der Mähne mittels eines Brenneisens mit der Ziffer 2 gezeichnet. Außerdem wird diese Ankörung durch einen Beschälungsschein bestätigt, der auf ein Jahr lautet, das Signalement des Hengstes, sowie die Bezeichnung des Bezirks der ihm zugewiesenen Station enthält : Art. 6. Die Eigentümer, welche eine feste Station wünschen, haben dies der Schaukommission vor dem 10. Dezember 1940 anzumelden., Art. 7. Nach Veröffentlichung des Verzeichnisses der angekörten Beschäler wird am Bezirk der einzelnen Stationen keinerlei Abänderung mehr vorgenommen werden. Art. 8. Dieser Beschluß soll i m „Memorial" veröffentlicht und überdies in allen Gemeinden angeschlagen werden. Die Gemeindebehörden werden ersucht, dies den Eigentümern und Inhabern von angekörten Hengsten besonders zur Kenntnis zu bringen. Luxemburg, den 31. J u l i 1940. Der Regierungsrat für Landwirtschaft und Weinbau, Mathias Pütz. 512 Beschluß vom 29. Juli 1940, wodurch das Betreten der Felder während der Nachtzeit verboten wird. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. M a i 1940 ; Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art.

  1. Das Betreten der Felder, sowie der dieselben durchquerenden Feldwege und Pfade zur Nachtzeit ist zwischen 23 Uhr abends und 4½ Uhr morgens verboten. Der Verkehr ist während diesen Stunden nur auf den Staatsstraßen, den vom Staat übernommenen und den Gemeindewegen gestattet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Agenten der allgemeinen und der lokalen Polizei und die Mitglieder der Bürgerwehren bei der Ausübung ihres Amtes. Art.
  2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit Gefängnis von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe von 26 bis zu 1.000 Franken, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Art.
  3. Dieser Beschluß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im „Memorial" i n Kraft. Luxemburg, den
  4. Juli
  5. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom
  6. Juli 1940, betreffend die Jagd auf Schwarzwild, Fischotter und wilde Kaninchen. Der Regierungsrat für Inneres,

Gesetzes vom

  1. Mai 1885 über die Jagd und des Gesetzes vom
  2. Juli 1925 über die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für Wildschaden ;

Berichtes des Hrn. Direktors der Gewässer und Forsten ; Beschließt : Art. 1. Die Jagd ist im Luxemburger Gebiet bis auf Weiteres erlaubt :

  1. a)auf Schwarzwild und Fischotter ;
  2. d)auf wilde Kaninchen mit Hunden jeder Art. Art. 2. Dieser Beschluß soll im „Memorial" ver-. öffentlicht und überdies in allen Gemeinden bekannt gemacht und angeschlagen werden. Luxemburg, den 31. J u l i 1940. Der Regierungsrat für Inneres, J. Metzdorff. Beschluß vom 5. August 1940, betreffend Genehmigung der an dem Absatz 1 des Art. 3 der Satzungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft vorgenommenen Abänderung. Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge,

Großh. Beschlusses vom 4. April 1927, wodurch die Satzungen der ,land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft genehmigt wurden ;

Beschlusses der am 23. Juli 1940 zu Luxemburg stattgefundenen Generalversammlung der Wahlbeauftragten der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft wodurch Abs. 1 des Art. 3 der genannten Satzungen abgeändert wird ;

Art. 126des Gesetzes vom 17.

Dezember 1925, betreffend die Sozialversicherungsordnung ; Nach Beratung der Verwaltungskommission ; Beschließt : Einziger Artikel. Die durch die Generalversammlung der Wahlbeauftragten der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft in ihrer Sitzung vom

  1. J u l i 1940 am Abs. 1 des Art. 4 der Satzungen dieser Genossenschaft vorgenomme- 513 nen Abänderung ist genehmigt und wird mit diesem Beschluß im „Memorial" veröffentlicht. Luxemburg, den
  2. August
  3. Beschluß vom
  4. August 1940, betreffend den Handel mit Rohwolle. Die Verwaltungskommission, Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  5. und
  6. Mai 1940 ; Jean Metzdorff. Nach Einsicht der Gesetze vom
  7. September 1938 und
  8. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ; Text der am Abs. 1 des Art. 3 der Satzungen der Iand- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgenossenschaft vorgenommenen Abänderung : Art.
  9. Der Abs. 1 dieses Artikels erhält folgenden Wortlaut : „ A u f Antrag ihrer Vorgesetzten oder Arbeitgeber kann die Versicherung ausgedehnt werden auf Betriebsbeamte, Werkmeister oder Techniker, die in versicherten Betrieben beschäftigt sind und die einen Lohn oder Gehalt beziehen, dessen Betrag zwischen dem durch öffentliches Verwaltungsreglement für die Pflichtversicherung festgelegten Jahresentgelt und 20.000 Fr. einbegriffen liegt." Beschluß vom
  10. August 1940, betreffend die Abschaffung der Beschlüsse vom
  11. Juni 1940, über das Abschlachten von Schweinen und die Bildung von Schweinespeckreserven. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Nach Einsicht der Beschlüsse vom
  12. J u n i 1940 über das Abschlachten von Schweinen und die B i l dung von Schweinespeckreserven ; Nach Beratung der Verwaltungskommission ; Beschließt : Art.
  13. Die Beschlüsse vom
  14. J u n i 1940, über das Abschlachten von Schweinen und die Bildung von Schweinespeckreserven, sind abgeschafft.

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 betreffend die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art. 1. V o m Tage des Inkrafttretens gegenwärtigen Beschlusses ab ist der Verkauf von Schweißwolle einer Spezialermächtigung unterworfen. Die Ermächtigung wird durch die Seile für Warenbewirtschaftung ausgestellt. Die Ermächtigung ist dem Verkäufer bei der Lieferung auszuhändigen. Art. 2. V o m gleichen Tage ab gelten folgende Erzeugungshöchstpreise für Rohwolle : 1. Qualität (Wolle von Landschafen) :

  1. a)Wolle von Württemberger Schafen : 20—21 Fr. pro Kg.
  2. b)Wolle von Schwarz-, Rot- u. Braunkopfschafen : 17—19 Frk. pro Kg. 2. QuaIität : (Wolle von Milchschafen) 12—13 Franken pro Kg. Art. 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Art. 4. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 7. August 1940. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Art. 2. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 7. August 1940. Der Regierungsrat für Wirschaftsangelegenheiten, M. Pütz. Beschluß vom 7. August 1940, betreffend die Fabrikation und die Verwendung des Mehls. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom 16. und 23. Mai 1940 ; 514 Nach Einsicht der Gesetze vom 28. September 1938 und 29. August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ;

Beschlusses vom

  1. M a i 1940, über den Vermahlungs- und Michungssatz von Weizen und Roggen ; Beschließt : Art.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorerwähnten Beschlusses vom
  3. M a i 1940, dürfen die Müllereien nur Mehl herstellen, das folgenden Bedingungen entspricht :
  4. Es muß dem Mehltyp entsprechen, der von einer durch die Getreidekommission bestimmten Müllerei hergestellt wird und darf besonders nicht Heller sein als dasjenige dieses Mehltyps.
  5. Sein Gehalt an Mineralstoffen (Aschen) auf Trockensubstanz berechnet, muß wenigstens 0,80% betragen. Art.
  6. Es ist den Bäckern untersagt, ein helleres Mehl als dasjenige des gemäß Art. 1 hergestellten Mehltyps zu verkaufen oder bei der Herstellung von Brot zu gebrauchen. Art.
  7. Um die Herstellung von Spezialprodukten zu ermöglichen, ist der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ermächtigt Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen zu gestatten. Er setzt in jedem Fall die Bedingungen fest, denen sich die Interessenten zu unterwerfen haben. Art.
  8. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Außerdem kann die Beschlagnahme der Ware, welche Gegenstand der Übertretung war, angeordnet werden. Art.
  9. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den
  10. August
  11. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom
  12. August 1940, betreffend den I m p o r t , die Herstellung und den Verkauf von Sacharin und ähnlichen Stoffen, sowie die Herstellung und den Verkauf von sacharinhaltigen oder ähnlichen Produkten. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
  13. und
  14. M a i 1940 ; Nach Einsicht der Gesetze vom
  15. September 1938 und
  16. August 1939, über die Ausdehnung der Befugnisse der Exekutivgewalt ;

Art. 27des Gesetzes vom 16.

Januar 1866, über die Einrichtung des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Gesehen den Großh. Beschluß vom

  1. M a i 1923, betreffend die Einführung im Großherzogtum der belgischen Bestimmungen i n Bezug auf Sacharin und ähnliche Stoffe ; Gesehen das belgische Gesetz vom
  2. August 1903, über die Herstellung und die Einfuhr von Zucker ; Beschließt : Art.
  3. In Abänderung des Art. 93 des belgischen Gesetzes vom
  4. August 1903 über die Herstellung und die Einfuhr von Zucker, welches Gesetz in Luxemburg durch den Beschluß vom
  5. M a i 1923 in Kraft gesetzt wurde, wird der zuständige Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ermächtigt, bestimmten Personen oder Firmen den I m p o r t , die Herstellung und den Verkauf von Sacharin und ähnlichen Süßstoffen, sowie die Herstellung u n d den Verkauf von Produkten, die Sacharin oder ähnliche Süßstoffe enthalten, zu gestatten. Die Ermächtigung, welche jederzeit zurückgezogen werden kann, enthält die Bedingungen und Formalitäten, denen sich die Interessenten zu unterwerfen haben. Art.
  6. Die Interessenten, die sich den v o n dem Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten festgesetzten Bedingungen nicht fügen, werden mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 1 Jahr und mit einer Geldstrafe von 51 bis 5.000 F r . oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. Die Beschlagnahmung des Gegenstandes der Übertretung kann angeordnet werden. 515 Art.
  7. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. 10, 69, 78, 195, 200, 284, 285, 360, 449, 456, 486, 494, 605, 675, 713,
  8. 835, 973, 1049, 1056,
  9. Die Auszahlung erfolgt an den Schaltern der Bank „Banque Générale du Luxembourg, in Luxemburg. Luxemburg, den
  10. August
  11. Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Josef Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Zivilhospiz in Remich. Gemeindeanleihen. — Ziehung von Obligationen. Anleihe von 550.000 Fr., 4% von
  12. Erfalltag :
  13. August
  14. Gezogene Nummern : 22, 26, 107, 135, 136, 161, 174, 204, 294, 332, 406, 432, 479,
  15. Die Auszahlung erfolgt an den Schaltern der Bank „Banque Générale du Luxembourg", in Luxemburg. —
  16. August
  17. Gemeinde Remich. Anleihe von 1.133.000 Fr., 3,75% von
  18. Erfalltag :
  19. M a i
  20. Gezogene Nummern : Bekanntmachung. — 3,5%ige Staatsanleihe des Großherzogtums Luxemburg von 1935 von 40.000.000 Fr. Die Rückzahlung am
  21. August 1940 der 3,5%igen Staatsanleihe von 1935 von 40.000.000 Fr., für die ein Betrag von 350.000 Fr. vorgesehen ist, wurde teilweise durch Rückkäufe an der Börse getätigt. Der Restbetrag wurde verlost. Folgende Obligationen wurden zurückgekauft : Lit. A. 102 Obligationen zu 1.000 Franken. 1343 bis
  22. 1531, 1552, 2667, 2668, 2671, 3011 bis 3030, 5264 bis 3290, 3306 bis
  23. 4588,
  24. 4591, 4592, 4984, 4985, 4991, 5716 bis 5719, 5725 bis
  25. Lit. B. 4 Obligationen zu 5.000 Franken. 164 211 165 212 Lit. C. 3 Obligationen zu 10.000 Franken. 872 871 855 Die Ziehung ergab folgendes Resultat : Lit. A. 8 Obligationen zu 1.000 Franken. 7171 7172 7175 7174 7175 7176 7177 7178 Lit. B. 6 Obligationen zu 5.000 Franken. 20 227 228 459 460 Lit. C. 16 Obligationen zu 10.000 Franken. 195 280 475 567 686 1169 1272 1419 1688 1751 1887 1951 2060 2151 2245 Die Rückzahlung geschieht ohne Kosten zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse. in Luxemburg und an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung in Geldern die Kurs in den öffentlichen Staatskassen haben. Die gezogenen Titel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. —
  26. J u l i
  27. 516 Bekanntmachung. — 4%ige Staatsanleihe des Großherzogtums Luxemburg von 1936 von 48.726.000 Franken (
  28. Rate). Die Rückzahlung am
  29. August 1940 der 4%igen Staatsanleihe von 1936 von 48.726.000 Franken (
  30. Rate), für die ein Betrag von 1.315.000 Fr. vorgesehen ist, wurde teilweise durch Rückkäufe an der Börse getätigt. Der Restbetrag wurde verlost. Folgende Obligationen wurden zurückgekauft : Lit. A. 22 Obligationen zu 1.000 Franken. 281, 282, 4197 bis 4200, 4207, 4208, 4450, 4451, 5532, 5533, 5549, 5550, 5725, 6136, 6137, 6186 bis
  31. Lit. B. 10 Obligationen zu 5.000 Franken. 139 bis 141, 300, 1164, 1184, 1185, 1512, 1611,
  32. Lit. c. 1 Obligation zu 100.000 Franken. 02 Die Ziehung ergab folgendes Resultat : Lit. A. 148 Obligationen zu 1.000 Franken. 291 292 293 294 295 481 482 483 484 485 686 687 688 689 690 26 72 117 123 851 852 853 854 855 921 922 923 924 925 1196 1197 1198 1199 1200 1321 1322 1323 1324 1325 1536 1537 1538 1539 1540 1651 1652 1653 1654 1655 171 212 289 306 360 412 425 505 1986 1987 1988 1989 1990 2011 2012 2013 2014 2015 2241 2242 2243 2244 2245 2441 2442 2443 2444 2445 2746 2747 2748 2749 2750 2936 2937 2938 2939 2940 3121 3122 3123 3124 3125 3436 3437 3438 3439 3440 3641 3642 3643 3644 3645 3836 3837 3838 3839 3840 3996 3997 3998 3999 4000 4041 4042 4043 4044 4045 4246 4247 4248 4249 4250 4441 4442 4443 4444 4445 4896 4897 4898 4899 4900 Lit. B. 39 Obligationen zu 5.000 Franken. 703 830 1081 573 1284 596 618 674 746 769 804 908 925 1002 1126 1186 1278 1319 1346 1426 5296 5297 5298 5299 5300 5586 5587 5588 5589 5590 5701 5702 5703 5911 5912 5913 5914 5915 6116 6117 6118 6119 6120 6266 6267 6268 5704 5705 1455 1504 1530 1629 1688 1714 1774 Lit. C. 8 Obligationen zu 100.000 Franken. 42 84 129 168 185 236 261 309 Die Obligation Lit. A, Nr. 6346, rückzahlbar seit dem
  33. August 1937, ist noch nicht eingelöst worden. Die Rückzahlung geschieht ohne Kosten zu Händen des Inhabers, an der Staatshauptkasse i n Luxemburg und an den Kassen der Rechnungsführer der luxemburgischen Postverwaltung, in Geldern die Kurs in den öffentlichen Staatskassen haben. Die gezogenen Titel tragen vom Erfallstage ab keine Zinsen mehr. —
  34. J u l i
  35. Hofbuchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.

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