525 Memorial Luxemburg, Mittwoch, den
- August
- 1940 Beschluß vom
- August 1940 betreffend Abschaffung des Beschlusses vom
- November 1939, der den Beschluß vom
- September 1939 betreffend das Verbot der Verwendung von Getreide zur Branntweinerzeugung abändert. Die Verwaltungskommission, N° 48 Beschluß vom
- August 1940, betreffend Felle und Häute. Die Vermaltungskommission, Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom
- M a i 1940, sowie der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom
- Mai 1940 ; Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940 ; Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1938 und
- August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ; Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1938 und
- August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ; Nach Einsicht des Artikels 27 des Gesetzes vom
- Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Nach Einsicht von Art. 27 des Gesetzes vom
- Januar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit ; In Anbetracht der durch die gegenwärtige Lage geschaffenen Notwendigkeit, die Versorgung des Landes sowie die gerechte Verteilung der Waren, durch die Beschlagnahme der für das Land unentbehrlichen Lebensmittel, Rohstoffe und Fertigerzeugnisse sicher zu stellen ; Nach Einsicht des Beschlusses vom
- September 1939 betreffend das Verbot der Verwendung von Getreide zur Branntweinerzeugung ; Nach Einsicht des Beschlusses vom
- November 1939 der den obenerwähnten Beschluß vom
- September abändert ; Beschließt : Einziger Artikel. Der Beschluß vom
- November 1939, der den Beschluß vom
- September 1939 betreffend das Verbot der Verwendung von Getreide zur Branntweinerzeugung abändert, ist abgeschafft. Luxemburg, den
- August
- Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Beschließt : Art.
- Sämtliche in Schlachthöfen, Privatschlächtereien und bei Abdeckern anfallenden, durch Zwischenhändler gelagerten sowie bei den Gerbereien eingehenden Felle und Häute sind je nach Fall durch Metzgerinnung, Metzger, Abdecker, Zwischenhändler und Gerberei der Landesstelle für Warenbewirtschaftung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt am letzten eines jeden Monates. Die erste Meldung hat sofort zu geschehen und zwar in Form eines vollständigen Inventars der vorhandenen Mengen. Die nachfolgenden Meldungen müssen einen ausführlichen Bericht über die vergangene Berichtszeit ergeben und zwar, ausgehend von den Gesamtmengen der vorhergehhenden Meldung, genaue Einzelheiten über Zugang, Abgang und Gesamtmengen am Ende der Berichtszeit enthalten. Die Anmeldung erfolgt auf Formular, welches 526 dem Anmeldepflichtigen auf Anfrage sofort durch die Landesstelle für Warenbewirtschaftung, Luxemburg zur Verfügung gestellt wird. A r t .
- Felle und Häute sind bei Schlachthöfen, Privatschlächtereien, Abdeckern und Zwischenhändlern so zu lagern, daß die Erhaltung der Ware gesichert ist. Die Lagerung darf unter keinen Umständen die Dauer von sechs Wochen übersteigen. Art.
- Eine Eigentumsübertragung der Felle und Häute kann nur auf Grund einer durch die Landesstelle für Warenbewirtschaftung zu erteilenden Lizenz erfolgen. Die Lizenz muß genaue Angaben enthalten über Warenbezeichnung, Mengen, Gewicht, Abnehmer und Abgeber. Art.
- Für nachstehende Felle und Häute werden Höchstpreise wie folgt festgesetzt : Gewicht Preis p. kg. 1) Stierhäute bis 33 kg schwer 7,20 Fr. von 33—45 kg einschl....... 6,80 „ über 45 kg 6,30 „ 2) Rinder-Kühe bis 37 kg schwer 7,90 „ u.Ochsenhäuteüber 37 kg schwer ... 7,75 „ 3) Kalbsfelle bis 7 kg schwer 13,50 „ über 7 kg schwer 11,55 „ Diese Preise verstehen sich : 1) ab Lagerplatz bei Schlachthöfen, Privatschlächtereien und Abdeckern. 2) bei tadelloser Aufmachung d. h. sortiert, eingesalzen, ohne Hörner, ohne Mist, ohne Schweifbein oder inwendiges Fleisch, bei Kalbsfellen außerdem ohne Kopf und kurzbeinig. Ist diese Aufmachung nicht durchgeführt, so kommen auf obige Preise 1,20 Fr. per kg in Abzug, bei Kalbsfellen und Abdeckerhäuten erhöht sich dieser Satz auf 2 Fr. pro kg. 3) Gewicht handelsüblich festgestellt. 4) Für Felle und Häute erster Güteklasse kommen in Abzug für
- Güte-
- Güteklasie klasie Stierhäute bis 33 kg schwer.. 0,30 Stierhäute bis 33-45 kg schwer 0,30 Stierhäute über 45 kg schwer 0,25 Rinder-, Kühe- u. Ochsenhäute bis 37 kg schwer 0,30 über 37 kg schwer...... 0,30 Kalbsfelle bis zu 7 kg schwer 0,50 Kalbsfelle über 7 kg schwer .. 0,50
- Güteklasie 0,40 0,40 0,35 0,70 0,70 0,60 0,45 0,45 0,80 0,70 0.75 0,75 Ausschuß- sowie Abdecker-Felle und Häute erleiden einen Abschlag von 25% auf dem Preis der entsprechenden Güteklasse. Gelten als Häute erster Güteklasse. Häute ohne Fehler im Kern. Häute mit einem Loch- oder einem Kerbschnitt in der Seite (Dünnung und i n dem Hals. Häute zweiter Güteklasse. Häute mit einem Loch oder einem Kerbschnitt im Kern. Häute mit einem Loch oder einem Kerbschnitt im Kern und mit einem Loch oder einem Kerbschnitt in der Seite und in dem Halsstück. Häute mit höchstens 4 Löchern oder Kerbschnitten in Dünnung oder Hals. Häute mit bis zu drei Engerlingen. Haute welche leicht im Kern verdorben sind. Häute welche leicht erhitzt sind. (1 oder 2 Flecken.) Häute welche leicht wässerig (schmierig) sind. Häute dritter Güteklasse. Häue mit mehreren Fehlern im Kern. Häute mit 4 bis 9 Engerlingen und anderen Fehlern. Häute mit bis zu 10 Engerlingen. Häute welche im Kern (in der Blume) verdorben sind. Häute welche wässerig (schmierig) sind. Häute vierter Güteklasse. Häute mit mehr als 10 Engerlingen. Häute mit 10 Engerlingen und anderen Fehlern. Felle erster Güteklasse. Felle ohne irgendwelche Fehler. Felle zweiter Güteklasse. Felle mit bis zu 5 Löchern oder Kerbschnitten und Felle welche leicht erhitzt sind (1 bis 2 Flecken). Felle dritter Güteklasse. Felle, welche mehr als 5 Löcher oder Kerbschnitte haben und Felle mit Engerlingen. Ausschußfelle und Häute. Felle und Häute, welche stark erhitzt, stark wässerig (schmierig) oder stark mit Kerbschnitten durchseht sind usw. 527 Art.
- Der An- und Verkauf von Fellen und Hauten muß in doppelter Ausfertigung schriftlich belegt werden mit Angaben über : 1) Datum des Verkaufs ; 2) Datum der Lizenz ; 3) Warenbezeichnung ; 4) Mengen und Gewicht nach Güteklassen unterteilt ; 5) Preis nach Güteklassen unterteilt ; 6) Unterschrift des Käufers und Verkäufers. Ein Exemplar dieser Ausfertigung ist vom Käufer, das andere vom Verkäufer aufzubewahren. Art.
- Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses oder weitere Verfügungen, die im Hinblick auf seine Ausführung getroffen werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 51 bis 10.000 Fr. oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Art.
- Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut, der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt. Luxemburg, den
- August
- Die Verwaltungskommission, Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1938 und
- August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt ; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
- November 1929, abgeändert und ergänzt durch die Großh. Beschlüsse vom
- Juni 1933,
- November 1936, sowie derjenigen vom
- September und
- November 1939, betreffend die Arbeitsermächtigungen der Ausländer ; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
- J a nuar 1866 über die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit ; Beschließt : Art.
- Die Bestimmungen des Art. 4 des Großh. Beschlusses vom
- November 1929, des Art. 4 des Großh. Beschlusses vom
- September 1939 und des Art. 6 des Großh. Beschlusses vom
- November 1939 betreffend die Arbeitsermächtigungen der ausländischen Arbeitnehmer sind gleicherweise auf die italienischen Staatsangehörigen anwendbar. Art.
- Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft tritt, betraut. Luxemburg, den
- August
- Beschluß vom
- August 1940, betreffend die Entbindung der italienischen Staatsangehörigen von den Arbeitsermächtigungen. Die Verwaltungskommission : Albert Wehrer, Jean Metzdorff, Joseph Carmes, Louis Simmer, Mathias Pütz. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- Mai 1940 ; Bekanntmachung. — Notariat. — Gemäß Art. 74 der Bestimmungen der Kgl. Großh. Ordonnanz vom
- Oktober 1841 über das Notariat, hat die Ratskammer des Bezirksgerichtes von und zu Luxemburg am
- Juli, resp.
- Juli, resp.
- August 1940 bestimmt : a) die, Hrn. Peter Metzler, Notar zu Wormeldingen, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten Akten des Hrn. Georg Metzler, Notar zu Mondorf, sind letzterem als definitivem Verwahrer zurückzuerstatten ; b) die, Hrn. Jos. Knaff, Notar zu Luxemburg, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten Akten des Hrn. Tony Neuman, Notar zu Düdelingen, sind letzterem, als definitivem Verwahrer, zurückzuerstatten ; c) die, Hrn. Leo Bourg, Notar zu Capellen, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten Akten des Herrn René Wagner, Notar zu Esch a. d. Alz., sind letzterem, als definitiven Verwahrer, zurückzuerstatten. —
- August
- 528 Kultus. — Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom
- August 1940 wurde der Pfarrei Weimersrirch, auf Grund des Gesetzes vom
- April 1900 betreffend die Schaffung neuer Vikars- und Kaplansgehälter, ein Kaplansgehalt für Kirchberg zugeteilt. —
- August
- Bekanntmachungen.— Krankenversicherung.— Durch Beschluß des Hrn. Regierungsrats für Arbeit und soziale Fürsorge vom
- J u l i 1940, sind die nachstehenden, in der Sitzung des Ausschusses der Bezirkskrankenkasse Echternach vom
- J u l i 1940 zu Art. 22 der Satzung angenommenen Änderungen genehmigt worden. Text der Abänderungen : Art.
- — Die Kasse gewährt den Familienangehörigen der Versicherten, gemäß dem amtlichen Honorartarif :
- einen Zuschuß von 50% für Konsultations-, Besuchs- und Reisegebühren, sowie 50% für Zahnziehen ohne Anesthesie. — Die im „Memorial" 1936, Seite 1236, veröffentlichten Änderungen zu Art. 17 und 21 der Satzung der Bezirkskrankenkasse Capellen, bleiben gemäß vom Hrn. Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge genehmigten Beschluß des Ausschusses dieser Kasse vom
- April 1940, weiter bis zum
- Dezember 1940 in Kraft. —
- Juli
- Sparkasse. — Verlusterklärung von Sparbüchern. — A m 8., 10.,
- und
- August 1940 sind die Sparbücher Nr. 500.004, 102.092, 127.007, 547.976, 370.120 und 287.682 als verlustig erklärt worden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht, dasselbe binnen 14 Tagen ab heute, entweder im Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. —
- August
- Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
- Dezember 1883 wird vom
- auf den
- September 1940, in der Gemeinde Körich, eine Voruntersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die teilweise Steinstückung eines Feldweges und dessen Verlängerung im Ort genannt „Auf dem Mees" zu Götzingen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Körich vom
- September künftig ab, hinterlegt. Hr. Kremer Johann, Präsident der landwirtschaftlichen Kammer zu Götzingen, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am
- September künftig von 9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Vereinssaale zu Götzingen entgegennehmen. —
- August
- Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.
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