545 Memorial 1940 Luxemburg, Mittwoch, den 11. September 1940. Beschluß vom 29. August 1940, betreffend Festsetzung von Höchstpreisen f ü r Brotgetreide. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der E
Art. 27des Gesetzes vom 16.
M a i 1866, betreffend die Einrichtung des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: N° 51 rungsverbot erstreckt sich nicht auf das bei der Reinigung abfallende Hintergetreide. Art.
- Die Ge amterntemenge ist nach Abzug der für den persönlichen Bedarf des Haushaltes der Produzenten und für die Neueinsaat benötigten Mengen für den Verkauf bereit zu halten und innerhalb bestimmter Fristen abzuliefern. Die Fristen, innerhalb deren die Ablieferung zu erfolgen hat, werden noch bestimmt. A r t .
- Brotgetreide darf von den Erzeugern für die menschliche Ernährung nur im Rahmen der geltenden Rationssätze für Brot und Mehl verwendet werden. Art.
- Der Erzeuger-Höchstpreis für Roggen ist auf 150 Fr. je 100 Kg. Doppelzentner festgesetzt. Dieser Preis erhöht sich ab
- November auf 152 Fr., ab
- Dezember auf 154 Fr., ab
- Januar auf 156 Fr., ab
- Februar auf 158 Fr., ab
- März auf 160 Fr. A r t .
- Die dem Wirtschaftsdepartement zugeteilten Kontrollbeamten sowie die Beamten der allgemeinen und der lokalen Polizei sind mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt und haben das Recht Protokoll zu errichten. Art.
- Der Erzeuger-Höchstpreis für Weizen ist auf 185 Fr. je Doppelzentner festgesetzt. Dieser Preis erhöht sich ab
- November auf 187 Fr., ab
- Dezember auf 189 Fr., ab
- Januar auf 191 Fr., ab
- Februar auf 193 Fr., ab
- März auf 195 Fr. A r t .
- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses werden mit einer Geldstrafe von 51 bis 2.000 Fr. und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Außerdem kann die Einziehung der Deliktware verfügt werden. Art.
- Der Erzeuger-Höchstpreis für Kleie ist auf 110 Fr. je 100 Kg. festgesetzt. Art.
- Die obengenannten Preise gelten bei Barzahlung Lieferung franko Mühle, Händlerlager oder nächste Eisenbahnstation und verstehen sich für einwandfreie, marktgängige Ware. Art.
- Das Verfüttern von Weizen und Roggen ist verboten. Die Verfütterung von Weizen und Roggen, die nicht zur Mehlbereitung geeignet sind, unterliegt einer Ermächtigung seitens des Regierungsrates für Wirtschaftsangelegenheiten. Das Verfütte- A r t .
- Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem Tage der Verkündung, die Preiserhöhung mit dem
- September 1940 in Kraft. Luxemburg, den
- August
- Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. 546 Beschluß vom
- August 1940, betreffend Aufschub der gesetzlichen Termine, Zahlungsstundung, sowie Auspfändungseinstellung im Interesse evakuierter oder abwesender Personen. Die VerwaItungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- Mai 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1338 und
- August 1939, betreffend die Ausdehnung der Exekutivgewalt; Nach Wiedereinsicht der Beschlüsse vom
- Mai,
- Juni und
- Juli 1940, betreffend Verlängerung der Erfalltermine der Zahlungsverpflichtungen und der unter Strafe der Nichtigkeit vorgesehenen Fristen: Nach Anhörung des Staatsrats; Beschließt: Art.
- Die im In- oder Ausland evakuierten sowie die seit dem
- Mai 1940 von Hause abwesenden Personen, welche nachweislich, infolge des Krieges, in der Unmöglichkeit waren ihre Rechte in zivil-, Handels-, verwaltungs-, fiskal- oder strafrechtlicher Hinsicht, vor Ablauf der gesetzlichen, bei Strafe der Nichtigkeit, des Verfalls oder Unzulässigkeit vorgesehenen Termine wahrzunehmen, können von deren Verlust entbunden werden. In Rekursangelegenheiten können verfallene Rechte von den vorerwähnten Personen während vollen 30 Tagen seit ihrer Heimkehr ausgeübt werden, wobei der Richter vor Untersuchung der Rechtsfrage über die Zulässigkeit des Rekurses zu befinden hat. Bei allen andern Rechtsansprüchen soll das Entlastungsgesuch innerhalb desselben Zeitraumes, bei der, gegebenenfalls zur Lösung der Rechtsfrage zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Art.
- Das Erneuerungsgesuch einer Hypothekareintragung gemäß Art. 1 muß außerdem in das Register des Hypothekenbewahrers, innerhalb drei Tagen, von der Zustellung an, eingeschrieben werden. Art.
- Bis auf Abruf der gegenwärtigen Verfügung ist der Hypothekenbewahrer gehalten, die seit dem
- Mai 1940 verjährten Hypotheken in die von ihm ausgestellte Bescheinigung bündig zu vermerken. Art.
- Zahlungsforderungen, sowie Zwangsvollstreckungen auf Grund von vor dem
- Mai 1940 noch nicht vollstreckbaren Urkunden, gegen die in Art. 1 erwähnten Personen, welche noch nicht ins Land zurückgekehrt sind und keine Vertreter zurückgelassen haben, ruhen, bis zur Bestellung, eines in Ausführung des diesbezüglichen Beschlusses vom
- Juni 1940, vorgesehenen Güterverwalters. Art.
- Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den
- August
- Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom
- September 1940, betreffend die Regelung des Schlachtviehverkehrs. Die VerwaItungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1938 und
- August 1939, betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Art. 27des Gesetzes vom 16.
Januar 1866, über die Organisation des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: Um eine gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch zu gewährleisten, wird für den Handel mit Schlachtvieh Folgendes angeordnet; I. Allgemeine Bestimmungen. Art.
- 1) Der Verkauf von Schlachtvieh hat unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen. Er unterliegt der Aufsicht des Wirtschaftsdepartements. Dieses ist berechtigt, in die Erfassung und Verteilung des Schlachtviehs durch geeignete Maßnahmen einzugreifen. 2) Sämtliches Schlachtvieh gilt als beschlagnahmt. 3) Dem Wirtschaftsdepartement wird die Befugnis übertragen, von Eigentümern oder Besitzern von Tieren die Ablieferung von Schlachtvieh zu verlangen. Das Wirtschaftsdepartement kann besondere Beauftragte bestimmen, welche die Ablieferung nach den Weisungen des Wirtschaftsdepartements durchzuführen haben. 547 Art.
- 1) Als Schlachtvieh im Sinne dieser Verordnung gelten Rinder, Schweine, Kälber und Schafe. 2) Als Rinder gelten: Ochsen, Bullen (Stiere), Färsen und Kühe. 3) Als Kälber gelten alle Rinder unter 125 Kg., sowie Doppellender-Kälber. 4) Als Schweine gelten alle Schweine einschließlich Sauen, Altschneider (kastrierte Eber) und Eber. 5) Als Schafe gelten Lämmer, Hammel und Schafe. 6) Als Fleisch im Sinne dieser Anordnung gilt alles frische, angesalzene und gepöckelte Fleisch von Rindern, Schweinen, Kälbern und Schafen, das sich zum Genuß für Menschen eignet. 7) Als Innereien im Sinne dieser Anordnung gilt die bei der Schlachtung anfallende Nebenausbeute. Ausgenommen sind hiervon das Blut, die Därme, sowie Sehnen und Flexen. II. Bestimmungen über den Handel mit Schlachtvieh. Art.
- 1) Der Kauf von Schlachtvieh sowie der Kauf von Fleisch nebst Innereien beim Erzeuger darf nur durch besonders vom Wirtschaftsdepartement zugelassene Viehhändler vorgenommen werden. Das Gleiche gilt bei einer Verkaufsvermittlung von Schlachtvieh und Fleisch nebst den Innereien im Auftrage des Erzeugers. 2) Die Namen der zugelassenen Viehhändler werden vom Wirtschaftsdepartement bekanntgegeben. Art.
- 1) Sämtlichen Metzgern ist der Einkauf von Schlachtvieh, Fleisch und Innereien beim Erzeuger verboten. 2) Die Metzger dürfen das von ihnen benötigte Schlachtvieh, Fleisch und Innereien nur von den gemäß Art. 3 zugelassenen Viehhändlern bezw. Viehkommissionären beziehen. 3) Soweit die Metzger ihre Schlachtungen in einem öffentlichen Schlachthof vornehmen müssen oder bisher regelmäßig vorgenommen haben, kann das Wirtschaftsdepartement anordnen, daß der Einkauf von Schlachtvieh, Fleisch und Innereien nur am Schlachthof zu erfolgen hat. 4) Das Wirtschaftsdepartement kann weiterhin anordnen, daß Metzger, die am Schlachthof ihr Schlachtvieh kaufen müssen, bei bestimmten, besonders zugelassenen Viehkommissionären sowie der Viehverwertungszentrale ihren Bedarf decken. 5) Die Metzger sind zur Abnahme des ihnen zugeteilten Schlachtviehes, Fleisches und der Innereien verpflichtet. Die Zuteilung erfolgt nach Maßgabe der anfallenden Mengen an Schlachtvieh, Fleisch sowie Innereien. Ein Anspruch auf Zuteilungen bestimmter Arten an Schlachtvieh, Fleisch und Innereien besteht nicht. A r t .
- 1) Die an den Schlachthöfen zugelassenen Viehkommissionäre bezw. die Viehverwertungszentrale dürfen den Verkauf von Schlachtvieh nur auf dem Wege der Verkaufsvermittlung vornehmen. 2) Der Provisionssatz für diese Viehkommissionäre darf bei Rindern 1,5% bei Schweinen, Kälbern und Schafen 2% nicht übersteigen. 3) Bei kommissionsweiser Verwertung von Schlachtvieh durch den Landhändler ist die Provision für den Viehhändler zwischen diesem und dem Erzeuger zu vereinbaren. III. Zuteilung von Schlachtvieh. A r t .
- Der Verkauf von Schlachtvieh an den öffentlichen Schlachthöfen durch die Viehkommissionäre bezw. Viehverwertungszentrale an die Metzger, ist an die Zustimmung des Wirtschaftsdepartementes (Viehbewirtschaftungsamt) gebunden. Er ist nur gestattet wenn der Viehkommissionär bezw. die Viehverwertungszentrale eine schriftliche Anweisung des Wirtschaftsdepartements (Verkaufsanweisung) erhalten hat. In dieser Verkaufsanweisung ist festgelegt:
- Art der Tiere;
- die Stückzahl der Tiere;
- der zum Verkauf berechtigte Metzger. Art.
- Zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Verkaufsregelung durch das Wirtschaftsdepartement müssen die Viehhändler bezw. Viehkommissionäre sowie die Viehverwertungszentrale nachstehende Vorschriften innehalten:
- Der Viehhändler oder der Erzeuger hat einem der zugelassenen Viehkommissionäre wöchentlich zu einem bestimmten Termin zu melden, wieviel Stück Vieh er zum Verkauf anliefert. Bei der Meldung 548 ist die Viehart (Rinder, Schweine, Kälber, Schafe) anzugeben. V. Bedarfsfeststellung bei Metzgereibetrieben.
- Die Viehkommissionäre bezw. die Viehverwertungszentrale haben die Anmeldungen der Viehhändler bezw. Erzeuger zusammenzustellen und ihrerseits eine Meldung an das Wirtschaftsdepartement (Viehbewirtschaftungsamt) bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt auf vorgeschriebenen Meldebogen (Anlage 1) einzureichen. Die Bedarfsfeststellung für die Metzger erfolgt durch das Wirtschaftsdepartement (Viehbewirtschaftungsamt) an Hand der Kundenlisten bezw. der abgegebenen Bedarfsnachweise. Sie bildet die Grundlage für die Zuteilung von Schlachtvieh, Fleisch und Innereien an die einzelnen Metzgereibetriebe. V I . Verkaufsscheine.
- Viehhändler, welche Metzger außerhalb der Schlachthöfe beliefern, müssen ebenfalls eine Meldung wie die Viehkommissionäre an das Wirtschaftsdepartement erstatten. Art.
- Art.
- Durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 9.7.1940 betreffend die Regelung des SchlachtBezüglich des Verkaufes sind die Viehkommis- viehhandels ist die Ausstellung eines Verkaufsscheines sionäre sowie die Viehhändler außerhalb der Schlacht- bei Verkauf von Schlachtvieh vorgeschrieben. Diese höfe an die Weisungen des Wirtschaftsdepartements Bestimmungen haben weiterhin Gültigkeit, jedoch gemäß Art. 6 dieser Anordnung gebunden. mit der Maßgabe, daß bei Verkäufen von Schlachtvieh auf den Schlachthöfen durch die ViehkommisArt.
- Die Verkaufsanweisungen des Wirtschaftsdepar- sionäre und außerhalb der Schlachthöfe durch die tements (Anlage 2) an die Viehhändler bezw. Vieh- zugelassenen Viehhändler der vom Metzger gezahlte Preis in dem das Tier begleitenden Verkaufsschein kommissionäre sind beim Verkauf des Tieres nach Ausfüllung der Verkaufsbestätigung, dem Metzger einzutragen ist. Art.
- auszuhändigen. Dieser hat die Verkaufsanweisung dem Fleischbeschau-Tierarzt zu übergeben. Die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen Tätigkeit der Fleischbeschau-Tierärzte wird durch dieses Beschlusses werden mit einer Gefängnisstrafe besonderen Erlaß geregelt. von 8 Tagen bis zu 3 Monaten und mit einer Geldstrafe von 100 bis 50.000 Franken oder mit nur einer I V. Preis- und Güteklassen für Schlachtvieh. dieser Strafen geahndet. Art.
- Art.
- Die Preise für Schlachtvieh sind durch Beschluß der Verwaltungskommission vom 10.
- 1940 festgesetzt. Sie sind Abgabepreise an die Metzger. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut. Art.
- Art.
- Dieser Beschluß tritt am Tage seiner VeröffentDie Qualitätsklassen bei Schlachtvieh sind durch lichung in Kraft. Beschluß der Verwaltungskommission vom 9.7.1940 Luxemburg, den
- September
- festgelegt. Die Einteilung der Tiere an die QualiDie Verwaltungskommission, tätsklassen hat jedoch in Abänderung des Beschlusses Albert Wehrer. Johann Metzdorff, Josef Carmes, vom 9.7.1940 nicht nach den Preisen, sondern nach Ludwig Simmer. Mathias Pütz. den Richtlinien gemäß Anlage 3 dieses Beschlusses zu erfolgen. Sie obliegt den zugelassenen Viehkommissionären, Viehhändlern sowie der ViehBeschluß vom
- September 1940, betreffend die verwertungszentrale. Erkennt der Einsender oder Eröffnung der Hühnerjagd. der Metzger die Einreihung des Tieres in eine bestimmte Qualitätsklasse nicht an, so entscheidet Der Regierungsrat für Inneres, der Fleischbeschau-Tierarzt endgültig über die QuaNach Einsicht des Gesetzes vom
- Mai 1885 über litätsklasse. die Jagd und des Gesetzes vom
- J u l i 1925 über 549 die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für Wildschäden;
Gesetzes vom
- Februar 1928 über den Vogelschutz und der Beschlüsse vom
- August 1928 und
- August 1930, zur Ausführung dieses Gesetzes: Beschließt: A r t . I . Die Eröffnung der Hühnerjagd ist auf Samstag, den
- September festgesetzt. A r t .
- Dieser Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht und überdies i n allen Gemeinden bekannt gemacht werden. Luxemburg, den
- September
- Der Regierungsrat für Inneres, Johann Metzdorff. Beschluß vom
- September 1940 über die Herabsetzung der Jagdpachtpreise pro Jagdjahr 1940—
- Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1938 und
- August 1939 über die Ausdehnung der Exekutivgewalt;
Gesetzes vom
- J u l i 1925 über die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für Wildschaden, und die Ausführungsbeschlüsse vom
- Juli 1927; Nach Anhörung des Staatsrates; Beschließt: A r t .
- Das Jagdjahr 1940—1941 endet am
- März
- A r t .
- Die für das Jagdjahr 1940—1941 geschuldeten Jagdpachtpreise nebst Aufgeld sind einheitlich um ein Drittel gekürzt. Gegen diese Kürzung steht den Jagdgenossenschaften und den Jagdpächtern ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch hat unter Strafe des Rechtsverlustes vor dem
- Oktober 1940 bei der Kanzlei des Friedensgerichtes desjenigen Kantons, wo das Jagdgebiet belegen ist, zu erfolgen. A r t .
- Bei Einspruch wird gemäß den Bestimmungen des Großh. Beschlusses vom
- September 1939 über die Einsetzung von Schiedsgerichten über Mietsstreitigkeiten verfahren. Das Schiedsgericht besteht aus dem Friedensrichter oder seinem Ergänzungsrichter und zwei Beisitzern, von denen der eine vom Regierungsrat für Inneres unter den Präsidenten oder Mitgliedern der Jagdgenossenschaftsvorstände und der andere unter den Jagdpächtern, die im Kanton wohnen, bezeichnet wird. Das Schiedsgericht kann den Pachtpreis um mehr oder weniger als ein Drittel kürzen. Namentlich kann der Pachtpreis um mehr als ein Drittel gekürzt werden, wenn: a) die Jagd in einer Gegend liegt, wo der Wildbestand infolge der Kriegsereignisse, Truppendurchzüge oder andere durch den Krieg oder die Besetzung des Landes hervorgerufene Umstände starke Einbuße erlitten hat; b) die Pachtsumme in keinem angemessenen Verhältnis zur Güte der Jagd steht. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist unanfechtbar. A r t .
- Der Regierungsrat für Inneres ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses, der im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt. Luxemburg, den
- September
- Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Beschluß vom
- September 1940 über die Ausübung der Jagd. Der Regierungsrat für Inneres,
Gesetzes vom
- Mai 1885 über die Jagd und des Gesetzes vom
- J u l i 1925 über die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für Wildschäden;
Gesetzes vom
- Februar 1928 über den Vogelschutz und der Ausführungsbeschlüsse vom
- August 1928 und
- August 1930; Beschließt: A r t .
- Während des Jagdjahres 1940—1941 darf die Jagd nur ausgeübt werden: 550
- auf den gemäß Art. 2 des Jagdgesetzes vom
- Juli 1925 aus dem Jagdsnndikate ausgeschlossenen Grundstücken;
- auf den Gebieten der Sektionen, für die die Jagdgenossenschaft sich durch einen definitiven Rechtskraft erlangten Entscheid gegen das Prinzip der öffentlichen Verpachtung ausgesprochen hat;
- auf dem Gebiete der Jagdlose, die in Ausführung obenerwähnten Gesetzes durch die Genossenschaft rechtskräftig verpachtet und deren Verträge genehmigt sind. Art.
- Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
- September
- Der Regierungsrat für Inneres, Johann Metzdorff. Beschluß vom
- September 1940 über die vorläufige Regelung der Jagd i n Luxemburg. Der Regierungsrat für Inneres,
Gesetzes vom
- Mai 1885 über die Jagd und des Gesetzes vom
- J u l i 1925 über die Verpachtung der Jagd und die Entschädigung für Wildschäden;
Gesetzes vom
- Februar 1928 über den Vogelschutz und der Ausführungsbeschlüsse vom
- August 1928 und
- August 1930;
- Waldschnepfen vom 1.9.40 bis 31.3.
- Wildenten bis zum 31.12.
- Wilde Gänse bis 31.3.
- Mäuse- und Rauhfußbussard und Säger bis 31.3.
- Keine Schonzeit genießen:
- Wilde Kaninchen.
- Schwarzwild, Füchse und Iltisse, jedoch dürfen führende weibliche Stücke dieser Wildarten in der Zeit vom
- bis 31.3.41 nicht erlegt werden.
- Bläßhühner, Rohrweihen, Sperber, Hühnerhabichte, Fischreiher und Taubentaucher. Alle übrigen, nicht genannten jagdbaren Tiere sind mit der Jagd zu verschonen. Die Regelung des Abschusses von Rotwild bleibt vorbehalten. A r t .
- Der Schrot- und Postenschuß und der Schuh mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß, ist auf Rot-, Reh- und Schwarzwild verboten. Der Abschuß von Rot- und Rehwild ist auf schwache Stücke zu beschränken. Die Brackenjagd ist nur i n der Zeit vom 1.10.40 bis 15.1.41 gestattet. A r t .
- Gegenwärtiger Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht. Luxemburg, den
- September
- Der Regierungsrat für Inneres, Johann Metzdorff. Beschließ: Art.
- Das laufende Jagdjahr endet am
- März
- Mit diesem Zeitpunkt erlöscht die Gültigkeit der für dieses Jagdjahr ausgestellten Jagdscheine. Art.
- Bis zum
- März 1941 darf die Jagd ausgeübt werden auf:
- männliches Rehwild bis zum 20.9.
- Weibliches Rehwild und Rehkälber vom 1.11.40 bis 31.12.
- 3.Hasen vom 1.10.40 bis 1 5 . 1 . 4 1 . 4.Dachse bis 15.1.
- Edel- und Steinmarder vom 1.12.40 bis 31.1.
- Haselhühner vom 1.9.40 bis 30.11.
- Rebhühner vom 7.9.40 bis 30.11.
- Fasanen vom 1.10.40 bis 31.12.
- Ringeltauben bis zum 13.4.
- Beschluß vom
- September 1940, betreffend die Abschaffung des Beschlusses vom
- April 1934 über die berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen. Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940;
Großh. Beschlusses vom
- März 1934, wodurch der Art. 15 des Großh. Beschlusses vom
- April 1933 über die wertschaffende Gestaltung der Arbeitslosenfürsorge ergänzt wird;
Beschlusses vom
- April 1934 über die berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen; 551 Beschließt: A r t .
- Der Beschluß vom
- April 1934 über die berufliche Ausbildung der jugendlichen Arbeitslosen ist, mit Wirkung ab
- September 1940, abgeschafft. A r t .
- Für die bis zu diesem Datum i n Gemäßheit des Art. 6 des vorerwähnten Beschlusses vom
- April 1934, durch Vermitltung des Arbeitsamtes, erfolgten Einstellungen in der Landwirtschaft und im Weinbau, wird die in Art. 9 desselben Beschlusses vorgesehene Beihilfe nach Ablauf des Lehrjahres ausbezahlt. A r t .
- Dieser Beschluß wird im „Memorial" veröffentlicht. Luxemburg, den
- September
- Der Regierungsrat für Arbeit und soziale Fürsorge, Johann Metzdorff. Beschluß vom
- September 1940, betreffend Abänderung des Beschlusses vom
- August 1934 über die Ausübung gewisser Berufe. Die Verwaltungskommission, Nach Einsicht der Entschließungen der Abgeordnetenkammer vom
- und
- M a i 1940; Nach Einsicht der Gesetze vom
- September 1938 und
- August 1939 betreffend die Ausdehnung der Zuständigkeit der Exekutivgewalt;
Beschlusses vom 14. August 1934 über die Ausübung gewisser Berufe;
Art. 27des Gesetzes vom 16.
J a nuar 1866 betreffend die Einrichtung des Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit; Beschließt: A r t .
- Art. 6 des Beschlusses vom
- August 1934 erhält folgende Fassung: „Art.
- — Die auf Grund dieses Beschlusses an „Ausländer, mit Ausnahme der deutschen Staatsangehörigen, erteilte Ermächtigung gilt nur für die „Dauer eines Jahres. „Sie ist als hinfällig und nichtig zu betrachten, „wenn deren Erneuerung innerhalb der drei letzten, „dem Ablauf des Jahres, für den sie erteilt war, vorhergehenden Monaten, nicht beantragt und erlangt „wurde." A r t .
- Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung i n Kraft. Luxemburg, den
- September
- Die Verwaltungskommission: Albert Wehrer, Johann Metzdorff, Josef Carmes, Ludwig Simmer, Mathias Pütz. Sparkasse. — Verlusterklärungen von Sparbüchern. — Am
- und
- August 1940 sind die Sparbücher Nr. 42305 und 369071 als verlustig erklärt worden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder i m Zentralamte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. —
- August
- — A m
- und
- September 1940 sind die Sparbücher Nr. 308212, 317301, 327030, 351950, 353775, 363102 und 197747 als verlustig erklärt worden. Die Inhaber besagter Bücher werden hiermit ersucht dieselben binnen 14 Tagen ab heute, entweder i m Zentralemte oder in einem beliebigen Nebenamte der Sparkasse vorzulegen und ihre Rechte geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Sparbücher annulliert und durch neue ersetzt. —
- September
- Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. — Durch Beschluß vom
- September 1940, ist die Syndikatsgenossenschaft für Wiesendrainage im O r t genannt „Koempchen", „Unter Zerepesch" zu S ä u l , Gemeinde Säul, ermächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind bei der Verwaltungskommission i n Luxemburg und dem Gemeindesekretariate von Säul hinterlegt. —
- September
- 552 Bekanntmachung. —Notariat. — Gemäß Art. 74 der Kgl. Großh. Ordonnanz vom
- Oktober 1841 über das Notariat, hat die Ratskammer des Bezirksgerichtes von und zu Luxemburg am
- August 1949 bestimmt daß die Herrn Heinrich Schreiber, Notar zu Niederkerschen, als vorläufigem Verwahrer anvertrauten Akten des Herrn Paul Manternach, Notar zu Cap, letzterem als definitivem Verwahrer zurückzuerstatten sind. Mitteilung. —Krankenversicherung. — Die vom Ausschuß der Bezirkskrankenkasse Clerf, in dessen Sitzung vom
- August 1940 vorgenommenen Satzungsänderungen, sind durch Beschluß des Hrn. Regierungsrats für Arbeit und soziale Fürsorge vom
- September 1940 genehmigt worden: Nachstehend der Text der vorgenommenen Änderungen: Art. 13, Ziffer
- — Die gemäß Art. 5 S . V . O . als freiwillige Mitglieder aufgenommenen, sowie diejenigen weiterversicherten Mitglieder, die infolge Invalidität, Alter oder Üvernahme einer selbstständigen Berufstätigkeit dauernd aus einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, haben auf alle satzungsmäßigen Leistungen der Kasse, mit Ausnahme des Krankengeldes, Anspruch. Art. 16, Schlußabsatz. — Die gemäß Art. 5 S . V . O . als freiwillige Mitglieder aufgenommenen, sowie diejenigen weiterversicherten Mitglieder, die infolge Invalidität, Alter oder Übernahme einer selbstständigen Berufstätigkeit dauernd aus einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden sind der Grundlohnklasse 3 zugeteilt. Mitteilung. — Krankenversicherung. — Die vom Ausschuß der Betriebskrankenkasse Hadir, Differdingen, in dessen Sitzung vom
- August 1940 vorgenommene Satzungsänderung ist durch Beschluß des Hrn. Regierungsrats für Arbeit und soziale Fürsorge vom
- September 1940 genehmigt worden. Text der vorgenommenen Änderung: Art.
- Der Beitragssatz beträgt ab
- Juli 1940 für ein weiteres Jahr 4,20%, des Grundlohnes. Liste der im Laufe des Monats August 1940 genehmigten Versicherungsagenten. Versicherungsgesellschaft Name und Wohnort Datum
- A n t o n y Josef, Kayl Winterthur
- Lamesch Arthur, Kehlen La Luxembourgeoise
- —
- September
- Buchdruckerei Viktor Bück, G. m. b. H., Luxemburg.