723 Memorial Luxemburg, Donnerstag, den
- November
- Beschluß vom
- November 1940, betreffend die N° 61 Beschluß vom
- November 1940, betreffend die Speisung der Fürsorgekasse f ü r die Gemeinde- Versiegelung der Entrahmungs- und Butte- beamten für das J a h r
- rungsmaschinen Der Regierungsrat für Inneres Nach Einsicht der Art. 41 und 42 des durch Gesetz vom
- August 1912, abgeändert durch das Gesetz vom
- Oktober 1920, betreffend die Gemeindebeamten-Fürsorgekasse, sowie des A r t . 1 des Großh. Ausführungs-Beschlusses vom
- Dezember 1920, der die Art. 62 und 64 des Reglementes vom
- Dezember 1912 abändert; Nach Einsicht der Vorschläge des Verwaltungsrates der Fürsorgekasse; Beschließt: A r t .
- Der zur Speisung der GemeindebeamtenHilfskasse zu leistende Beitrag ist für das Jahr 1940 auf 60 Fr. für die Mitglieder und auf 30 Fr. für die Mitgliederwitwen festgesetzt. A r t .
- Dieser Beitrag wird durch die Gemeindeeinnehmer auf die Gehälter des Monats Dezember 1940 einbehalten und im Laufe desselben Monats an den Sekretär-Einnehmer der Fürsorgekasse abgeführt. A r t .
- Gegenwärtiger Beschluß wird i m Memorial veröffentlicht. Luxemburg, den
- November
- Der Regierungsrat für Inneres, Johann Metzdorff. in den bäuerlichen Einzel- betrieben. Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Nach Einsicht des Beschlusses vom
- September 1940, betreffend Milch- und Butterablieferungspflicht und Sahneherstellungsverbot; Beschließt: Art.
- In Ausführung der Bestimmungen des Beschlusses vom
- September
- durch welche die Herstellung von Landbutter im Betriebe des Milcherzeugers verboten ist, weiden die Entrahmungs- und Butterungsmaschinen versiegelt bei allen Milcherzeugern, die nicht i m Besitze der durch Art. 1 dieses Beschlusses vorgesehenen und durch die Verwaltungskommission, Abteilung Milchwirtschaft, auszustellenden schriftlichen Erlaubnis zur Herstellung von Landbutter sind. A r t .
- Die Entfernung, Beschädigung oder Zerstörung der angelegten Siegel werden mit den in A r t . 5 des vorerwähnten Beschlusses vorgesehenen Strafen geahndet. Luxemburg, den
- November
- Der Regierungsrat für Wirtschaftsangelegenheiten, Mathias Pütz. 724 Beschluß vom
- November 1940, eine allgemeine für Viehzählung betreffend. Der Regierungsrat Landwirtschaft und Weinbau, Nach Einsicht des Art. 63 des Reglementes vom
- Dezember 1861, über die Veredelung der Pferde-, Hornvieh- und Schweinerassen, sowie unter Berücksichtigung der durch Großh. Beschluß vom
- Oktober 1904, im Absatz 1 des genannten Artikels vorgenommen Abänderung; Beschließt: Art.
- Eine allgemeine Viehzählung wird am
- Dezember nächsthin in allen Gemeinden des Landes durch die Bürgermeister vorgenommen werden. Art.
- Diese Zählung findet nach dem Stande vom
- Dezember 1940 statt und erstreckt sich auf Pferde, Esel, Maulesel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenstöcke. Art.
- Desgleichen wird eine Namensliste derjenigen Besitzer aufgestellt, in deren Anwesen von der Beschälung des Vorjahres herrührende Füllen geworfen wurden. Es sind hierbei zugleich die Hengste anzugeben, von welchen letztere abstammen. Auch soll der Wert jedes Füllens auf dieser Liste verzeichnet sein. Art.
- Die Zählung wird gemeindeweise bewirkt. Die Aufnahme erfolgt in der Weise, daß der Eigentümer, Verwalter oder Pächter des Hauses (Gehöftes, Anwesens), die ihm zuzustellenden Zählpapiere nach Maßgabe der in diesen Zählpapieren gemachten Unterscheidungen ausfüllt und die Richtigkeit der Ausfüllung bescheinigt. Art.
- Der Bürgermeister hat das Zählgeschäft vorzubereiten und zu leiten. Er hat insbesondere Zähler in genügender Anzahl zu bestellen. A r t .
- Die Zähler haben die Zählpapiere vor dem
- Dezember in den Wohnungen abzugeben und werden sie vom
- Dezember ab wieder einsammeln. Sie haben die Zählpapiere an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen zu prüfen und nötigenfalls die Angaben auf Grund mündlicher Erkundigungen zu ergänzen und zu berichtigen. Hatten die Zählpapiere durch die gemäß obigen Angaben hierzu berufene Person nicht ausgefüllt werden können, so hat der Zähler dieselben an Ort und Stelle selbst auszufüllen und zu bescheinigen. Die geprüften Zählpapiere sind an den Bürgermeister abzugeben. A r t .
- Der Bürgermeister hat festzustellen, ob die Zahl der gesammelten Zählpapiere mit der Zahl der in der Gemeinde vorhandenen Tierhalter -übereinstimmt. Außerdem hat er die Ausfüllung der einzelnen Listen zu prüfen, und falls in bezug auf die Richtigkeit der gemachten Eintragungen Zweifel bestehen, Rückfrage zu halten. Die nachträglichen Berichtigungen und Eintragungen haben sich immer auf den Stand vom
- Dezember zu beziehen. A r t .
- Der Bürgermeister hat alsdann in doppelter Ausfertigung eine Kontrolliste für die betreffende Gemeinde aufstellen zu lassen. Ein Exemplar dieser Kontrolliste ist in der Gemeinde aufzubewahren; das andere ist spätestens für den
- Dezember 1940 mit den Zählpapieren und der in Art. 3 erwähnten Namensliste dem Statistischen Amte in Luxemburg zu überweisen. Luxemburg, den
- November
- Der Regierungsrat für Landwirtschaft und Weinbau, Mathias Pütz. Bekanntmachung. — Notariat. — Gemäß Art. 74 der Kgl.-Großh. Ordonnanz vom
- Oktober 1841 über das Notariat, hat das Bezirksgericht in Luxemburg, Ferienkammer, in Ratskammer gebildet, am
- August 1940 bestimmt: die HH. Edmund Reiffers, Notar aus Luxemburg, als vorläufigen Verwahrer anvertrauten Akten, Register und Urkunden der Amtsstube des Hrn. Notars Emil Faber aus Esch-Alzette, sind letztere m als definitivem Verwahrer zurückzuerstatten. —
- November
- Viktor Bück, Druck- und Verlagsanstalt, G. m. b. H., Luxemburg.
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