1535 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Lundi, le 15 décembre 1958. No 63 Montag, den 15. Dezember 1958. Institut Belgo-Luxembourgeois du Change. Décision du Conseil concernant des modifications aux règlements de l´Institut Belgo-Luxembourgeois du Change. A la date du 15 décembre 1958, les modifications ci-après aux règlements de l´Institut Belgo-Luxembourgeois du Change entrent en vigueur : Modification au Règlement «A» relatif aux banques agréées. Le texte de l´article 11 est remplacé par le texte suivant : Art. 11. La redevance à prélever au profit de l´Institut Belgo-Luxembourgeois du Change est prévue par l´arrêté du Régent du 26 décembre 1944, complété par l´arrêté du Régent du 28 février 1945 et par l´arrêté Grand-Ducal du 23 juillet 1945. Elle est fixée à 0,25°/°° du montant de l´opération, avec un minimum de 5 francs par opération. Si le montant de la redevance à prélever comprend une fraction de franc, cette fraction est négligée. Liste des banques agréées (Annexe au règlement « A ») La mention « Geoffrey´s Bank, S.A., Bruxelles» est ajoutée. Modification au Règlement « I » relatif aux importations et exportations. Le paragraphe
- c)de l´article 16 est remplacé par le texte suivant : Art. 16.
- c)Les monnaies étrangères peuvent être utilisées pour le paiement de l´importation envisagée, le paiement d´une autre importation dans les conditions autorisées par le présent règlement, ou pour une opération de transit dans les conditions autorisées par le règlement « J » ou encore pour tout autre paiement en faveur d´un étranger dans les conditions autorisées par le règlement « F ». 1536 Modifications au Règlement « J » relatif au transit. L´article 7 est supprimé. Le paragraphe
- c)de l´article 8 est remplacé par le texte suivant : Art. 8.
- c)Les monnaies étrangères peuvent être utilisées pour le paiement de l´opération de transit envisagée, d´une autre opération de transit dans les conditions autorisées par le présent règlement ou pour le paiement d´une importation dans les conditions autorisées par le règlement « I »ou encore pour tout autre paiement en faveur d´un étranger dans les conditions autorisées par le règlement « F». Modification à la liste annexée au Règlement « J ». La liste annexée au règlement « J » est remplacée par la liste ci-après : Liste des marchandises qui ne peuvent pas faire l´objet d´opérations de transit dans les conditions énoncées à l´article 2, al. 1. (numéros du tarif douanier). 20 25 40 43 179 194 195 197 204 205 206 214 215 216 217 227 232 233 234 235 236 237 238 240 243 247 249 252 253 255 258 263 265 267 272 273 274 279 287 323 334 335 336 338 348 369 375 594 651 697 698 706 707 708 710 713 716 720 722 756 770 771 772 772bis 773 774 778 781 785 800 801 823 827 828 831 839 848 852 854 855 856 859 862 865 867 868 869 872 873 874 878 889 890 893 898 900 901 902 903 907 908 913 914 915 916 917 921 922 926 927 951 952 953 955 956 967 1537 Arrêré du Gouvernement en Conseil du 29 novembre 1958 portant déclaration d´obligation générale du contrat collectif pour l´industrie du carrelage. Le Gouvernement en Conseil, Vu les articles 20 à 23 de l´arrêté grand-ducal du 6 octobre 1945 ayant pour objet l´institution, les attributions et le fonctionnement d´un Office National de Conciliation ; Sur la proposition des groupes de la Commission paritaire de conciliation et sur avis conforme des représentations professionnelles légales intéressées ; Arrête : Art. 1er. Le contrat collectif qui a été conclu entre la Fédération des maîtres-carreleurs et le Syndicat des Compagnons-carreleurs du Grand-Duché de Luxembourg est déclaré d´obligation générale pour l´ensemble de la profession pour laquelle il a été établi. Art. 2. Le présent arrêté et le susdit contrat collectif seront insérés au Mémorial. Le Membres du Gouvernement, Luxembourg, le 29 novembre 1958. Pierre Frieden. Joseph Bech. Victor Bodson. Nicolas Biever. Pierre Werner. Emile Colling. Paul Wilwertz. Letzeburger Arbechter-Veiband. Kollektiv-Vertrag für das Plattenleger-Qewerbe. Art.1. Vertragsschliessende Parteien. Zwischen dem Verband der Plattenlegermeister Luxemburgs, mit Sitz in Luxemburg und dem Syndikat der Plattenlegergesellen, angeschlossen an den Letzeburger Arbechter-Verband, mit Sitz in Esch-Alzette, wird unter heutigem Datum folgender Vertrag abgeschlossen. Art. 2. Zweck. Der Vertrag bezweckt durch die Regelung der Arbeitsverhältnisse, die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den vertragsschließenden Parteien, zur Wahrnehmung der gemeinsamen Berufsinteressen. Art. 3. Geltungsbereich. Der Vertrag gilt für das Wirtschaftsgebiet des Großherzogtums Luxemburg und umfaßt alle Plattenlegerbetriebe. Er umfaßt alle in diesen Betrieben beschàftigten Arbeiter und Gesellen sowie Lehrlinge. Art. 4. Schutz des Gewerbes. Die Parteien verpflichten sich zur tatkräftigen Zusammenarbeit und gegenseitiger Unterstützung in allen wirtschaftlichen Fragen die ihr Gewerbe berühren und die im gemeinsamen Berufsinteresse liegen. Oberstes Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Förderung des ganzen Berufsstandes und die Herbeiführung geordneter Wirtschaftsverhàltnisse zur Gewährleistung einer auskömmlichen Existenz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Parteien verpflichten sich, in gegenseitigem Einverstàndnis alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Pfuschertums und des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere von Unterbietung und Preisdrückerei zur Anwendung zu bringen, sich für die Herbeiführung und Innehaltung befriedigender Submissionsbestimmungen einzusetzen und die berufliche Aus- und Weiterbildung gemeinsam zu fördern. 1538 Art. 5. Arbeiter-Vertretung. Keinem Arbeiter darf aus der Ausübung eines Arbeitervertretermandates oder auf Grund seiner Zugehörigkeit zum Syndikat der Plattenlegergesellen ein Nachteil irgendwelcher Art entstehen. Art. 6. Arbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 48 Stunden mit freiem Samstagnachmittag. Art. 7. Ueberstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit. Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten sind nur in dringenden Fällen und im Einverständnis beider Vertragsparteien und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Als Ueberstunde gilt jede Arbeit, welche nach Beendigung der normalen Arbeitszeit ausgeführt wird. Länger als eine Woche dürfen Ueberstunden nur dann verlangt und geleistet werden, wenn eine Mehreinstellung von Arbeitskräften wegen tatsächlichem Mangel an solchen nicht möglich ist. Als Nachtarbeit gilt jede Arbeit, welche in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geleistet wird. Die Zuschläge für Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit sind im Lohntarif festgelegt. Art. 8. Akkordarbeiten. Alle Akkordpreise sind so zu bemessen, daß bei durchschnittlicher Leistung und bei regelmäßiger Arbeitszeit ein Verdienst von 125% der diesen Gesellen zugestandenen Stundenlôhne zu erzielen ist. Kommt der Geselle nicht auf 100% der Leistung, so ist auf alle Fälle demselben der vereinbarte Stundenlohn geschuldet. Als Abschlagszahlung bei Akkordarbeit ist der vereinbarte Stundenlohn zu zahlen. Die Abnahme der Akkordarbeit soll spätestens am Tage nach der Fertigstellung, die Abrechnung und Auszahlung des Ueberschusses bei der nächsten Lohnzahlung erfolgen. Art. 9. Montagearbeit. Für örtliche Arbeiten gilt die normale Arbeitszeit. Bei auswärtigen Arbeiten beginnt die Arbeitszeit bei Abfahrt vom Betriebsort und endigt auch daselbst, falls sie nicht durch Verschulden des Gesellen unterbrochen wurde. Gesellen, die sich unter Benutzung öffentlicher Transportmittel zu ihrem Arbeitsplatz begeben, erhalten den Preis der Fahrkarte zurückerstattet. Im Ausland ansässige Gesellen erhalten nur die Entschädigung für die auf luxemburgischem Gebiet entstehenden Reisekosten. Gesellen, die von ihrem Wohnsitz bis zur Arbeitsstätte ihrer Arbeitgeber mehr als 25 km oder mehr als 10 km einer von öffentlichen Transportmitteln nicht bedienten Strecke zurückzulegen haben, haben Anrecht auf einen Zuschlag auf ihre Akkordsätze und Stundenlöhne, aber nur unter der Voraussetzung, daß sie in dem Ort, in dem sie beschäftigt sind, oder in dessen unmittelbarer Umgebung Wohnung nehmen, selbst für ihre Kost und Logis sorgen, und nuram Wochenende nach Hause zurückkehren. Selbstverständlich müssen die Arbeiter die vereinbarte Arbeitszeit voll ausnützen. Falls der Arbeitgeber für Kost und Logis aufkommt, wird kein Zuschlag gewährt. Einer Bestimmung des Lastenheftes der Rekonstruktion vom 25. Juli 1946 entsprechend haben Gesellen, deren Arbeitsstätte in den Kantonen Luxemburg, Esch, Capellen oder Mersch gelegen ist, kein Anrecht auf obenstehende Reise- oder Aufenthaltsentschädigungen. Bei einer Abänderung dieser Bestimmungen in der Rekonstruktion erfolgt eine automatische diesbezügliche Anpassung. Als Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten die in den amtlichen Zusammenstellungen aufgeführten Ortsentfernungen. Art. 10. Lohnzahlungen. Die Vorschußzahlung erfolgt dekadenweise auf der Basis der vereinbarten Mindestlöhne, die ein fester Bestandteil dieses Vertrages bilden. Der Monatsabschluß muß in Lohndüten mit Firmenstempel, genauer Berechnung des Lohnes, sowie der gesetzlichen Abzüge einzeln aufgezählt geschehen. Die Vorschüsse 1539 werden nach Ueberstunden gezahlt. Etwaige Wartezeit ist als Ueberstunde zu werten. Der Abschluß einer Arbeit geschieht nach Fertigstellung derselben. Art. 11. Arbeitsausfall. Kann die Arbeit wegen Materialmangels nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, so sind die ab 12 Uhr mittags ausfallenden Arbeitsstunden zu vergüten, wenn der Arbeiter den Unternehmer am Vortage bis nachmittags 4 Uhr in Kenntnis gesetzt hat, daß er am nächsten Morgen eine neue Arbeit aufnehmen könne oder an der Fortführung einer begonnenen Arbeit durch Materialmangel verhindert sei. Die Ausfallzeit wird auch für Akkordarbeiten zum vereinbarten Stundenlohn vergütet. Die Arbeiter sind jedoch verpflichtet, andere ihnen zugewiesene Berufsarbeit zu verrichten, wenn diese ihnen einen gleichen Verdienst bietet. Fällt Arbeitszeit durch Verschulden der Arbeiter aus, so ist keine Vergütung geschuldet ; auf Verlangen des Unternehmers ist die ausgefallene Arbeitszeit nachzuholen, diese Nacharbeit kann jedoch ohne Ueberstundenzuschlag nicht über 8 Uhr abends hinaus verlangt werden. Art. 12. Einstellungen, Entlassungen. Die Einstellung der benötigten Arbeitskräfte hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu geschehen. Sie darf nur von der beruflichen Eignung abhängig gemacht werden. Bei Entlassung von Arbeitern gelten die gesetzlichen Bestimmungen, ausgedehnt auf das Handwerk. Das Arbeitsverhältnis kann gelöst werden, beiderseitig nur nach einer Kündigungsfrist von einer Woche. Während der ersten Woche nach der Einstellung ist für beide Teile eine Lösung des Arbeitsverhältnisses mit eintägiger Frist zum Schluß des nächsten Arbeitstages zulässig. Der fällige Lohn und die Entlassungspapiere sind bei der Lösung des Arbeitsverhältnisses sofort auszuhändigen. Art. 13. Entschädigungspflichtige Abwesenheiten. Der ganze Schichtlohn ist geschuldet für den Arbeitstag, an dem die Arbeit infolge eines erlittenen Unfalles, der eine Arbeitseinstellung bedingt, eingestellt werden mußte. Für folgende rechtmäßig begründete Abwesenheiten ist der vereinbarte Tariflohn zu zahlen : I. für 1 Tag falls im Monat keine 3 Arbeitstage ohne Entschuldigung gefeiert wurden und der Arbeiter mindestens 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist,
- a)Heirat des Arbeiters,
- b)Sterbefall der Ehefrau, eines Kindes oder der Eltern,
- c)Geburt oder Heirat eines Kindes. II. für 2 Stunden bei Konsultation des Arztes infolge eines während der Arbeitszeit notwendig werdenden Arztbesuches. Diese Konsultationen dürfen 8 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Art. 14. Bezahlte Feiertage und Urlaub. Als bezahlte Feiertage gelten : 1. Januar, GroBherzogin-Geburtstag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag Christi-Himmelfahrt, Mariä-Himmelfahrt, Allerheiligen und die 2 Weihnachtsfeiertage. Außer dem gesetzlichen Urlaub von 12 Tagen haben die Stammarbeiter Anrecht auf 2 weitere Arbeitstage nach 5 Dienstjahren und 4 nach 10 Dienstjahren. Grundsätzlich gilt der vorstehend bemessene Urlaub beim Verfahren von 2200 Arbeitstunden und ist mit 8 Stunden pro Tag in Anrechnung zu bringen. Werden mehr oder weniger als 2200 Arbeitsstunden pro Jahr verfahren, so erhöht oder erniedrigt sich die Urlaubsdauer prozentual mit der Zahl der erreichten Arbeitsstunden. Somit ist die Urlaubsquote auf 12×8 dividiert durch 2200=4,35% des für die verfahrenen Arbeitsstunden erzielten Lohnes festgelegt. Stammarbeiter erhalten nach 5 Dienstjahren 5% und nach 10 Dienstjahren 5,75% des für die verfahrenen Arbeitsstunden erzielten Lohnes als Urlaub. 1540 Die Verrechnung erfolgt jedesmal beim Lohnabschluß und der erzielte Geldbetrag ist auf dem dem Arbeiter zuzustellenden Lohnstreifen zu vermerken. Die Zahlung der Urlaubsgelder erfolgt beim Antritt des Urlaubs resp. beim Austritt des Gesellen. Art. 15. Schlichtungswesen. Differenzen, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen und die nicht durch die Vorstände der vertragsschließenden Verbände behoben werden können, sind dem « Office de Conciliation »zur Schlichtung zu unterbreiten. Art. 16. Erworbene Rechte. Günstigere Bedingungen, die vor dem Abschluß dieses Vertrages bestanden, bleiben erhalten. Art. 17. Vertragsdauer. Dieser Vertrag hat Gültigkeit vom 1. September 1946 bis zum 31. August 1947. Er kann von beiden Seiten im Ganzen oder in einzeinen Punkten resp. des Lohntarifs gekündigt werden. Die Kündigung beträgt in allen Fällen drei Monate. Luxemburg, den 17. August 1946. Für den Verband Luxemburger Plattenlegermeister : Fr. THINK, Marcel WISER, L. GRUBER. Für das Syndikat der Plattenlegergesellen : Nic. BIEVER, M. HENGEL. LOHNTARIF. A. Stundenlohn für Plattenleger B. Akkordlohn 24,00 1. Wandbeläge : Platten 10/10 72,75 10/10 mit Fuge 104,54 12/12 ohne Fuge einschl. Spaltwandplatten 57,37 12/12 mit Fuge einschl. Spaltwandplatten 63,46 15/15 ohne Fuge 43,66 15/15 mit Fuge 50,00 10/20 ohne Fuge 43,87 10/20 mit Fuge 50,21 Marbrit : 20/20 50,21 Zuschlag auf sämtlichen Wandbelägen in Badezimmern, pro qm 2,50 Stift als Wandbelag in Bad 130,37 Stift als Fassaden 195,58 Stift an Fasaden wenn nur Pfeiler 217,28 Spaltverblender 6/12, 7/12, 4/18 mit Ausfugen (Mörtel) 78,21 Sämtliche Wandbeläge farbiges Ausfugen sowie mit Portland-Zement : Zuschlag 2,83 Steinzeug als Wandbelag, Zuschlag 7,25 Bottiche Zuschlag 90% Grundsätzlich gilt hierbei die obere Abdeckung einschließlich der inneren Auskleidung bei einer Gesamtberechnungsfläche bis zu 5 qm des einzelnen Bottichs. Die äußere Wand gilt nur, wenn keine Anschlußwände im Raume sind. 1541 Bei mehr als 5 qm (normal). Wandbekleidung 15/15 mit Feldereinteilung Platten 15/15 Treppenbelag Treppenbelag 15/15 mit Unterhauen 60,91 54,54 61,83 2. Trennwände : 15/15 Duplex-Janusplatten in Rahmen vers. ohne Kehlen, einseitig gemessen, beidseitig gefugt Kehle doppelseitig gemessen 12/12 (8 Siegesdorferwände) 6 cm Dicke ohne Kehle, einseitig gemessen, beidseitig gefugt Aufstellen von Türzargen pro Stück Türrahmen aus Zargsteinen herstellen einschl. Einbau von Schließblechen und Fitschen pro Stück Zuschlag für Duschbecken die aus Formsteinen hergestellt werden pro Stück 133,33 6,04 95,45 66,66 79,16 21,75 3. Besondere Arbeiten bei Wandbelägen : Ausfugen mit Fugeisen Badewannen einbauen 1 Seite 2 Seiten 3 Seiten Fußnische herstellen Plattenarbeiten an Stürzen (wenn mehr als 1 Platte breit), Decken, Bögen, Gewölben und überhängenden Wänden über 30% Zuschlag Schaufensterauslagen, stufenförmige Ausführung Zuschlag Ueberhöhe von 2,20 m (incl. Gerüst) auf ganze Wand (von Boden aus gemessen) Zuschlag Fensterbänke ohne Wandplattenanschluß 1 Platte lfm 2 Platten lfm 3 Platten lfm Heizkörpernischen die nicht mit Wandverkleidungen zusammenhängen und wenn keine anderen Plattenarbeiten im gleichen Raume sind. Zuschlag Türrahmen mit Laibung und Sturz soweit sie nicht mit normaler Wandverkleidung zusammenhängen Zuschlag Eckleisten, Kehlen, Gesimse und Rinnleisten aller Art, pro lfm Seifenschalen, Klosettroller usw. Vertiefung, klein vertieft idem wie vor stark vertieft Kleinarbeiten (unter 4
- qm)in einem Bau, Zuschlag Fassaden 10/20 bis 12/25 mit Ausfugen Fassaden 10/20 bis 12/25 mit Ausfugen mit Fugeisen Fassaden 10/10 mit Ausfugen Fassaden 10/10 Ausfugen mit Fugeisen Große Fassadenflächen : (d.h. zusammenhängende Flächen von mindestens 10
- qm)Ermäßigung bis zu Fassaden in Steinzeugplatten hergestellt Zuschlag Antragen der Wände Antragen der Wände in Kühlschränken (falls der Kühlschrank ; ls einzige Arbeit im Immöbel ausgeführt wird) Zuschlag Gips abspitzen pro qm Kalk abspitzen pro qm Zement abspitzen pro qm 11,58 72,25 96,33 120,45 24,08 50% 50% 6,37 16,50 23,71 27,83 10% 25% 6,04 12,00 24,00 50% 113,66 123,00 181,83 91,20 10% 7,25 12,00 75% 12,50 12,50 20,83 1542 4. Bodenbeläge : 7,5/7,5 Steinzeug 10/10 Steinzeug 12/12 » 15/15 » 25/25 und 30/30 30/30 Basaltplatten 20/20, 25/25 und 30/30 Zement-, Terrazzo- und Steinholzplatten incl. Coupe Ueber 100 qm in einem Raum 1 Mann, Reduktion Diagonal verlegen Zuschlag Flechtmuster mit kleinen Einlagen Zuschlag Pannomuster mit Filets 2,5/10 resp. 5/10 4 Platten 9 Platten 16 Platten 25 Platten 36 Platten Pannomuster mit Filets 0,7/8 4 Platten 9 Platten 16 Platten 25 Platten 36 Platten Eternit, Coupe mit einbegriffen Policrome, Coupe mit einbegriffen Solnhofer Pl. 20/20 30/30 Soinhofer Pl. über 30/30 Klinker 10/20 12/25 mit Ausfugen ohne Fugeisen Klinker 10/20 12/25 diagonal verlegt Klinker 6/5/20 25 mit Ausfugen ohne Fugeisen Klinker 6/5/20 25 diagonal verlegt Stift unter 10 qm Stift über 10 qm Stift über 50 qm Stift über 100 qm Zuschlag für diagonal Verlegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stift scharfe Coupe bei Winkeleisen (Türabschlüsse ausgeschlossen) Teppichrahmen, H . K . S . sowie in einem ungewöhnlichen Raum, wo dies notwendig wird pro lfm Steinzeug 6Ecke 10/10 Steinzeug 8Ecke 10/10 mit Einlagen 60,83 36,37 29,08 26,37 26,37 20,00 31,83 10% 20% 35% 50,41 46,08 43,46 41,71 40,83 69,54 63,46 60,83 59,08 57,37 31,83 32,75 32,50 30,12 38,17 45,46 58,33 70,83 72,75 61,83 59,08 56,37 7,83 8,71 40,92 46,37 5. Stufenbeläge : 15/15 Steinzeug normal, lfm 15/15 Steinzeug kompliziert lfm 15/30 Steinzeug wie 15/15 30/30 Terrazzo normal lfm 30/30 Terrazzo kompliziert, lfm Zusätzliche Pavés, lfm Solnhofer Trittplatten 49,08 68,16 34,54 49,08 5,92 70,83 Fensterbänke : 1 Platte 10/10 21,29 1543 2 Platten 10/10 3 Platten 10/10 1 Platte 15/15 2 Platten 15/15 3 Platten 15/15 1 Platte 30/30 2 Platten 30/30 30,66 35,87 16,50 23,71 27,83 9,08 13,04 Rinnen : Rinnen 15/15 lfm Rinnen 10/10, lfm 12,17 15,62 5. Sockel : 10/10 Stehsockel, lfm 15/15, lfm 10/20, lfm 10/10 Hohlkehlsockel, lfm lfm 10/15, » 11,83 9,08 5,92 16,37 11,83 Limon : 10/10 mit Unterhauen 10/10 mit Unterhauen, Fugenschnitt 10/10 abgestuft 15/15 mit Unterhauen 15/15 mit Unterhauen, Fugenschnitt 15/15 abgestuft Antragen für Sockel Antragen für Limon Gips abspitzen für Sockel Gips abspitzen für Limon 7. Besondere Arbeiten bei Bodenbelägen : Beton herstellen pro qm je 1 cm hoch Bodenbeläge 10/10 mit 4 und mehr Farben (Ausgleich nicht als zusätzliche Farbe zu betrachten) pro qm 36,37 52,16 27,29 27,29 40,83 21,75 1,29 2,58 4,21 6,25 1,75 44,54 2,92 Bodenplatten verstehen sich mit Fugen von 1 2 mm. Bei Fugen von 2 mm und mehr, Zuschlag Ausfugen mit Fugeisen 11,58 Maschinenhausbeläge bei Neuarbeiten wo tatsächlich Maschinen vorhanden) Zuschlag 10% Winkeleisen, pro lfm 12,50 Teppichrahmen verlegen, pro Stück 25,00 Sichtbare scharfgehauene Platten in Maschinenhäusern und desgleichen wo Geschränke, Trennungsund Dehnungsfugen, Winkeleisen notwendig machen zur Erreichung des Fugenschnitts, pro lfm 4,17 Damit ist kein Zuschlag für scharfkantigen Hau an Winkeleisen, Türschwellen, Mattenrahmen usw. gemeint. Dieser Lohntarif ist auf der Indexbasis von 100 berechnet und wird den Schwankungen von je 5 Punkten um 5% vorstehenden Grundtarifes angepaßt. 1544 Zuschlag für auswärtige Arbeiten über 8 km : bei Regiearbeiten 30% bei Akkordarbeiten 25% Luxemburg, den 27. November 1951. Für den Verband Luxemburger Plattenlegermeister : Em. MAROLDT Fr. THINK L. GRUBER. Für das Syndikat der Plattenlegergesellen, angeschlossen an den L . A . V . : J. SCHMIT R. HENGEL. Syndicat des Carreleurs angeschlossen an den Letzeburger Arbechter-Verband. Lohntarif für das Plattenleger-Gewerbe. A. Stundenlohn für Plattenleger : B. Akkordlohn : I. Wandbelage : Platten 10/10 ohne Fuge pro qm 72,75 Platten 10/10 mit Fuge pro qm 104,54 Platten 10,8/10,8 oder 11/11 ohne Fuge pro qm 65,06 Platten 10,8/10,8 oder 11/11 mit Fuge pro qm 82,00 Platten 12/12 ohne Fuge pro qm 63,37 Platten 12/12 mit Fuge pro qm 69,46 Platten 7,5/15 ohne Fuge pro qm 75,66 Platten 7,5/15 mit Fuge pro qm 82,00 Platten 15/15 ohne Fuge pro qm 49,66 Platten 15/15 mit Fuge pro qm 56,00 Platten 10/20 ohne Fuge pro qm 49,87 Platten 10/20 mit Fuge pro qm 56,21 Marbrit 20/20 pro qm 56,21 Spaltverblender 6/12, 7/12, 4/18 pro qm 82,00 Löcher in Wandbeläge hauen und kneifen für : Schalter, Wasserleitungs-, Abfluß oder oder Heizungsröhren usw. pro Stück 8,00 Stift als Wandbelag in Bad pro qm 130,37 Paletten 5/5 Wandbelag in Bad pro qm 130,37 Glas- und Lavastift als Wandbelag in Bad, Zuschlag 10% Stift an Fassaden pro qm 195,58 Paletten 5/5 an Fassaden pro qm 195,58 Glas- und Lavastift an Fassaden Zuschlag 10% Stift an Fassaden wenn nur Pfeiler pro qm 217,28 Paletten 5/5 Fassaden wenn nur Pfeiler pro qm 217,28 Glas- und Lavastift an Fassaden wenn nur Pfeiler Zuschlag 10% Sämtliche Wandbeläge, farbiges Ausfugen, sowie mit Portland Zement Zuschlag 2,83 Steinzeug als Wandbelag Zuschlag 7,25 Bottiche Zuschlag 90% (Grundsätzlich gilt hierbei die obere Abdeckung einschließlich der inneren Auskleidung bei einer Gesamtberechnungsfläche bis zu 5 qm des einzelnen Bottichs. Die äußere Wand gilt nur. wenn keine Anschlußwände im Raume sind. 1545 Bei mehr als 5 qm (normal) Wandbekleidung 15/15 ohne Fuge mit Feldereinteilung Wandbekleidung 15/15 mit Fuge als Feldereinteilung mit Streifen, senkrecht sowie 23 Reihen waagerecht eingesetzt Wandplatten 15/15 Treppenbelag Wandplatten 15/15 Treppenbelag mit unterhauen pro qm 66,91 pro qm 106,00 pro qm 60,54 pro qm 67,83 II. Trennwände : 12/12 Siegesdorfer Wände, 6 cm dick, ohne Kehle, einseitig gemessen, beidseitig gefugt Kehle, doppelseitig gemessen Zuschlag Türrahmen aus Zargsteinen herstellen, einschl. Einbau von Schließblechen und Fitschen Zuschlag Duschbecken die aus Formstücken hergestellt werden Zuschlag St. Aufstellen von Türzargen pro St. 15/15 Duplex-Janusplatten ohne Kehle, einseitig gemessen, beidseitig gefugt : 1 Wand 2 Wände 3 Wände 4 Wände bei mehr als 4 Wände Bei den Trennwänden ist das Einlegen und Verankern des Eisendrahtes einbegriffen. Die Spaltplatten 12/12 werden mit dem Steinzeug Mehrpreis eingerechnet. III. Besondere Arbeiten bei Wandbelägen : Ausfugen mit Fugeisen Badewannen einbauen, 1 Seite 2 Seiten 3 Seiten Fußnische herstellen Revisionsrahmen einbauen Plattenarbeiten an Stürzen (wenn mehr als eine Platte breit), Decken, Bögen, Gewölben und überhängenden Wänden über 30% Zuschlag Schaufensterauslagen, stufenförmige Ausführung Zuschlag Ueberhöhe von 2,20 m (incl. Gerüst) auf ganze Wand (vom Boden aus gemessen) Zuschlag Fensterbänke ohne Wandplattenanschluß 1 Platte 2 Platten 3 Platten Heizkörpernischen die nicht mit Wandverkleidungen zusammenhängen und wenn keine anderen Plattenarbeiten im gleichen Raume sind Zuschlag Türrahmen mit Laibung und Sturz soweit sie nicht mit normaler Wandbekleidung zusammenhängen Zuschlag Eckleisten, Kehlen, Gesimse und Rinnleisten aller Art pro lfm Seifenschalen, Klosettroller usw. klein vertieft idem wie vor, stark vertieft Zuschlag Kleinarbeiten (unter 4
- qm)in einem Bau Fassaden 10/20 bis 12/25 mit ausfugen pro qm Fassaden 10/20 bis 12/25 mit ausfugen mit Fugeisen pro qm Fassaden 10/10 mit ausfugen pro qm Fassaden 10/10 mit ausfugen mit Fugeisen pro qm 130,00 8,00 120,00 32,62 66,66 190,00 185,00 170,00 150,00 150,00 11,58 72,25 96,33 120,45 24,08 24,08 50% 50% 6,37 16,50 23,71 27,83 10% 25% 6,04 12,00 24,00 50% 113,66 123,00 181,83 191,20 1546 Große Fassadenflächen : (zusammenhängende Flächen von mindestens 10
- qm)Ermäßigung bis zu Fassaden in Steinzeugplatten hergestellt Zuschlag pro qm Fassadenplattentarifpreis ist vorgesehen für alle Höhen und ohne Mithilfe eines Hilfsarbeiters. 15/30 Platten werden verrechnet wie 10/20 die und 12/25. Die Marken V.B. und Ehrang werden mit Steinzeug-Zuschlag verrechnet. Die holländischen und « Cérabel » wie einfache Wandplatten zu normalem Tarif. Antragen der Wände pro qm Antragen der Wände in Kühlschränken (falls der Kühlschrank als einzige Arbeit im Immöbel ausgeführt wird) Zuschlag Gips abspitzen pro qm Kalk abspitzen pro qm Zement abspitzen pro qm 10% 7,25 12,00 75% 12,50 12,50 20,83 IV. Bodenbeläge : 7,5/7,5 Steinzeug 10/10 Steinzeug 12/12 Steinzeug Ueber 100 qm in einem Raum 1 Mann, Reduktion 7,5/15 Steinzeug 15/15 Steinzeug 15/15 Steinzeug 3,4 cm stark 25/25 und 30/30 20/20, 25/25, 30/30 Zement-, Terrazzo-, Steinholzplatten incl. Coupe Terrazzoplatten 20/20, 30/30 mit Marmoreinlagen ohne Coupe Terrazzoplatten 20/20, 30/30 mit Marmoreinlagen incl Coupe 5/10 Steinzeug 8eck 15/15 Steinzeug Diagonal verlegen Schneiden von sämtlichen Platten auf diagonal Flechtmuster mit kleinen Einlagen Pannomuster mit Filets 2,5/10 resp. 5/10 4 Platten 10/10 9 Platten 10/10 16 Platten 10/10 25 Platten 10/10 36 Platten 10/10 pro qm pro qm pro qm pro qm pro qm Zuschlag lfm Zuschlag 60,83 39,37 32,08 10% 46,60 29,37 4,00 26,37 31,83 31,83 40,00 70,00 45,00 20% 6,00 35% pro qm pro qm pro qm pro qm pro qm 53,41 49,08 46,46 44,71 43,83 Pannomuster mit Filets 0,7/8 4 Platten 9 Platten 16 Platten 25 Platten 36 Platten 10/10 10/10 10/10 10/10 10/10 pro qm pro qm pro qm pro qm pro qm 72,54 66,46 63,83 62,08 60,37 Pannomuster mit Stiftfilets 4 Platten 9 Platten 16 Platten 25 Platten 10/10 10/10 10/10 10/10 pro qm pro qm pro qm pro qm 68,53 62,90 59,49 57,22 pro qm pro qm Zuschlag pro qm 1547 36 Platten 10/10 pro qm Eternit Coupe einbegriffen pro qm Policrome Coupe einbegriffen Filets vor dem Ausgleich ,wenn Fond oder Ausgleichplatten gehauen werden müssen : Filets 2,5/10 bei 10/10 Platten Zuschlag Filets 5,0/10 bei 10/10 Platten Zuschlag Filets 2,5/10 bei 15/15 Platten Zuschlag Filets 5,0/10 bei 15/15 Platten Zuschlag Solnhoferplatten 15/30 normal auf Fuge oder Verband verlegt pro qm Solnhoferplatten 15/30 diagonal oder Fischgerät verlegt pro qm Solnhoferplatten bis 32,5/32,5 incl. Solnhoferplatten über 32,5/32,5 bis 42,5/42,5 incl. Solnhoferplatten über 42,5/42,5 Klinker 10/20-12/25 mit ausfugen ohne Fugeisen Klinker 10/20-12/25 diagonal verlegt Klinker 6,5/20-25 mit ausfugen ohne Fugeisen Klinker 6,5/20-25 diagonal verlegt Stift unter 10 qm Stift über 10 qm Stift über 50 qm Stift über 100 qm Zuschlag für Diagonal verlegen Stift scharfe Coupe bei Winkeleisen (Türabschlüsse ausgeschlossen) Teppichrahmen, H.K.S. sowie in einem ungewöhnlichen Raum, wo dies notwendig wird pro lfm Glas- und Lavastift Zuschlag Palletten 5/5 pro qm Steinzeug 6eck 10/10 Steinzeug 8eck 10/10 mit Einlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klarstellen über Verlegen in einem Raum wie bisher bestanden. Unter zusammenhängenden Flächen ist zu verstehen : aneinderliegende Räume ohne Türen (also gegipste Türlaibung) oder Türen, minimum 2 m breit, jecoch unter der Bedingung, daß die betreffenden Räume dasselbe Muster haben und daß ohne Fries gearbeitet wird. V. Stuffenbeläge : 15/15 Steinzeug normal 15/15 Steinzeug kompl. 15/30 Steinzeug wie 15/15 Zusätzliche Pavés je 5 cm 30/30 Terrazzoplatten normal 30/30 Terrazzoplatten kompl. 30/30 Terrazzoplatten normal mit Marmoreinlagen 30/30 Terrazzoplatten kompl. mit Marmoreinlagen ohne irgendwelche Coupe 30/30 Terrazzoplatten mit Marmoreinlagen, mit Coupe am Auftritt oder Stoßplatte Normal kompliziert Soinhofer mit Stoßtritten aus anderen Platten : 5/15 10/15 15/15 lfm lfm lfm lfm lfm 56,07 31,83 32,75 10% 10% 15% 15% 40,00 50,00 32,50 37,00 37,50 38,17 45,46 58,33 70,83 62,75 51,83 49,08 46,37 7,83 8,71 10% 47,45 40,92 46,37 44,08 63,16 5,92 34,54 49,08 34,54 49,08 52,00 85,75 90,00 80,00 78,00 1548 Soinhofertritte mit Solnhoferstoßplatte incl. das event. Abspitzen sowie Ausgleichen der Betontritte : normale Tritte
- a)unter 1, m Länge der Auftrittplatten
- b)über 1 1,50 m Länge der Auftrittplatten
- c)über 1,50 m Länge der Auftrittplatten gewendelte Tritte
- a)unter 1 m Länge der Auftrittplatten
- b)über 11,50 ni Länge der Auftrittplatten
- c)über 1,50 m Länge der Auftrittplatten Allé Stufen mit H.K.S. als Stoßtritt : Coupe an der Kehle ohne Coupe an der Kehle Wenn Trittplatten in anderer Farbe wie Stoßplatten verfugt werden Fensterbänke Trittplatten 15/15 1 Platte breit 2 Platten breit 3 Platten breit Trittplatten 30/30 1 Platte breit 2 Platten breit 3 Platten breit Klinker : 1 Platte breit 2 Platten breit 3 Platten breit 1 Platte 10/10 2 Platten 10/10 3 Platten 10/10 1 Platte 15/15 2 Platten 15/15 3 Platten 15/15 1 Platte 30/30 2 Platten 30/30 Rinnen : 10/10 15/15 Sockel : 10/10 Stehsockel 10/10 H.K.S. 15/15 Stehsockel 15/15 H.K.S. 10/20 Stehsockel Soinhofersockel Treppensockel : Limon 10/10 mit Unterhauen 10/10 mit Unterhauen Fugenschnitt 50,00 60,00 70,00 60,00 70,00 80,00 Zuschlag Zuschlag Zuschlag lfm 10,00 5,92 5,00 lfm lfm lfm 30,00 35,00 40,00 lfm lfm lfm 20,00 25,00 30,00 lfm lfm lfm lfm lfm lfm lfm lfm lfm lfm lfm 40,00 50,00 60,00 21,29 30,66 35,87 16,50 23,71 27,83 9,08 13,04 lfm lfm 15,62 12,17 lfm lfm lfm lfm lfm lfm 12,33 16,87 9,08 11,83 5,92 11,83 lfm lfm 45,37 61,16 1549 10/10 abgestuft 15/15 mit Unterhauen 15/15 mit Unterhauen, Fugenschnitt 15/15 abgestuft Limon aus Platten 10/10, ohne verlegen des Stufenbelags Solnhofer-Treppensockel, fabrikgepaßt 10/10 ohne verlegen des Stufenbelages, abgestuft Treppensockel: wenn in anderer Farbe wie Tritt verfugt wird Antragen für Sockel Antragen für Limon Gips abspitzen für Sockel Gips abspitzen für Limon lfm lfm lfm lfm lfm lfm lfm 36,29 36,29 49,83 30,75 65,00 25,00 50.00 Zuschlag lfm. lfm lfm lfm lfm 5,00 1,29 2,58 4,21 6,25 Besondere Arbeiten bei Bodenbelägen Beton herstellen pro qm je 1 cm hoch 1,75 Bodenbeläge 10/10 mit 4 und mehr Farben pro qm (Ausgleich nicht als zusätzliche Farbe zu be47,54 trachten) Der Mehrpreis für Fuge wird nur angerechnet, wenn vom Patron extra verlangt. Der Plattenleger hat, jeweils wenn die Plattengrößen es verlangen, die normal bedingte Fuge ohne Mehrpreis vorzunehmen. Bei verlangten Fugen Zuschlag 6,35 11,58 Ausfugen mit Fugeisen Maschinenhausbeläge bei Neuarbeiten wo tatsächlich Maschinen vorhanden Zuschlag 10 % Winkeleisen pro lfm 12,50 25,00 Teppichrahmen verlegen pro Stück Sichtbare scharfgehauene Platten in Maschinenhäusern und desgleichen wo Geschränke und Trennungs- und Dehnungsfugen, Winkeleisen notwendig zur Erreichung des Fugen4,17 schnitts, pro lfm Damit ist kein Zuschlag für scharfkantigen Hau an Winkeleisen, Türschwellen, Mattenrahmen usw. gemeint. Stundenlohn bei Spezialarbeiten, d. h. Arbeiten an Kaminen, Bilder in Stiftmosaik usw. nach Uebereinkunft. Im Prinzip erklären sich die Vertreter des Syndikates einverstanden, daß, bei schlecht ausgeführten Arbeiten, der Plattenleger auch für das verbrauchte Material garantieren muß. Gegebenenfalls kann ein Vertreter des Syndikates herangezogen werden, um die Verantwortung festzustellen. Vorstehende Preise verstehen sich auf der Indexbasis 100. Luxemburg, den 1. Januar 1957. Anhang zum Kollektivvertrag für das Plattenlegergewerbe. Zwischen dem Verband der Plattenlegermeister Luxemburgs, mit Sitz in Luxemburg und dem Syndikat der Plattenlegergesellen, angeschlossen an den Letzeburger Arbechter-Verband, mit Sitz in Esch/Alzette ist nachstehender Zusatz zu Art. 14 (bezahlte Feiertage) vereinbart worden, welcher mit dem Vertrag vom 17.8.1946 ein Ganzes bildet. Soweit die aufgezählten Feiertage auf einen Werktag fallen, haben die Arbeiter Anspruch auf 80% des im vorhergehenden Monat effektiv pro Arbeitstag durchschnittlich verdienten Lohnes. Diese 80% entsprechen einem normalen Tageslohn von 8 Stunden. 1550 Sollte der vorstehende Verrechnungsmodus für die Arbeiter ungünstiger sein, so ist ihnen der Feiertag mit 8 Regiestunden zum vertraglichen Lohn in jedem Falle zu vergüten. Beispiel : In den Monat B. fällt ein Feiertag. Im vorhergehenden Monat A. hat der Arbeiter X. fr. 12.500, verdient. Dieser Monat hatte 25 Arbeitstage. Demnach betrug der durchschnittliche tägliche Lohn fr. 500, . Also ist der Feiertag im Monat B. mit 80% hiervon oder fr. 400, zu vergüten. Sollte ein Arbeiter aus irgend einem Grunde z. B. nur fr. 6000, im vorhergehenden Monat verdient haben bei der gleichen Zahl von Arbeitstagen, so ist ihm der anfallende Feiertag mit 8 Regiestunden zu vergüten, da dies für ihn günstiger ist. In Doppelt angefertigt in Luxemburg am 3. Januar 1958. Für den Verband Luxemburger Plattenlegermeister : H. Putz. Für das Plattenlegergesellen-Syndikat : R. Hengel J. Schmit, R. Frascht. Avis. Commission Supérieure d´Encouragement des sociétés de secours mutuels. Par arrêté grandducal du 3 décembre 1958 Messieurs Léon Duscherer, commerçant à Mersch, Michel Theobald, contremaître en chef à Schifflange et Georges Wagner, employé à Luxembourg, ont été nommés membres de la Commission Supérieure d´Encouragement des sociétés de secours mutuels pour un terme de 4 ans à partir du 1er janvier 1959. 4 décembre 1958. Imprimerie de la Cour Victor Buck, S. à r. l., Luxembourg