Luxemburg und des «Onofhängeschen Gewerkschaftsbond Lëtzebuerg» mit Sitz
Esch/Alzette anderseits, werden folgende Vereinbarungen getroffen: I. Der bestehende Kollektivvertrag wird folgendermassen umgeändert: A. Artikel 1. sind zwei neue Paragraphen 3 und 4 hinzuzufügen mit folgendem Wortlaut: «3. Der Kollektivvertrag darf die Arbeiter keinesfalls gegenüber der bestehenden Gesetzgebung benachteiligen. 4. Der Kollektivvertrag garantiert die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau.» B. Artikel 3. , Paragraph 2.
dustrielle, freiberufliche oder zusätzliche bezahlte Tätigkeit im Privatsektor oder öffentlichen Dienst ausüben, ohne vorherige Genehmigung vom zuständigen Minister, die ausgestellt wird nach Zustimmung des Ministers des öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform. Die gleichen Bedingungen gelten für den Handel mit Immobilien. Die obengenannten Bestimmungen gelten nicht für wissenschaftliche, künstlerische, publizistische und gewerkschaftliche Tätigkeiten. Es kann keine Tätigkeit genehmigt oder ausgeübt werden, die unvereinbar ist mit der Haupttätigkeit des Arbeiters.» E. Artikel 7., Paragraph 4. ist zu streichen und der aktuelle Paragraph 1. ist wie folgt zu ersetzen: «1. Der Arbeitgeber kann den Arbeiter von einem Arbeitsarzt untersuchen lassen. Diese Untersuchungen beziehen sich jedoch nicht auf die im Artikel 27 aufgeführten Kontrollmassnahmen. Alle nicht
diesem Kollektivvertrag aufgeführten Bestimmungen betreffend Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz werden gemäss den bestehenden Gesetzen geregelt.» 495 F. Artikel 9., Paragraph 5. ist wie folgt zu ersetzen: «5.
den Verwaltungen und Betrieben, die eine saisonbedingte Arbeit leisten, kann vom
diesem Fall erstreckt sich die Dienstzeit von 6.00 bis 14.00 Uhr. Für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr wird jedoch kein Zuschlag für Nachtarbeit gewährt. Die Festsetzung dieser Sommerarbeitszeit erfolgt durch eine schriftliche Regelung des Verwaltungschefs nach Anhören des Betriebsausschusses und des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform.» G. Artikel 9., Paragraph 6. ist wie folgt zu ersetzen: «6. Die Arbeitszeit ist jene Zeit, welche der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsstelle. Diese letzte Bestimmung gilt jedoch nicht
der Forstverwaltung bei nicht vorher festgelegter oder wechselnder Arbeitsstelle.» H. Artikel 14., Sektion Vl. Allgemeine Bestimmungen, Paragraph 1. ist wie folgt zu ersetzen: «Einstufungen, Beförderungen (sofern diese nicht automatisch erfolgen) und Ernennungen geschehen, nach Anhören des Arbeiterausschusses, durch den zuständigen Minister auf Vorschlag des jeweiligen Verwaltungschefs, welcher
nerhalb von 2 Monaten nach Anfrage weiterreicht, und mit Zustimmung des Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform.» I.
und 5. werden die Beträge von 23 Franken durch 0,5701 Euro, von 50 Franken durch 1,2394 Euro und von 25 Franken durch 0,6197 Euro ersetzt, jeweils (
dex 100). J. Artikel 16., Paragraph
Absatz ist der Satz „Der Minister kann ganz oder teilweise auf die Zurückerstattung zuviel bezahlter Summen verzichten" wie folgt zu ergänzen: «... gemäss den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen.» L.
wird der Wert von 250 Franken durch 6,20 Euro monatlich - Wert am
den jeweiligen Jahren zuletzt gezahlten Normallöhne.» O. Artikel
Anlage 2,
Anlage 3 werden die Werte
Franken durch die Werte
Euro pro Stunde (Wert 1948) folgendermaßen ersetzt: 0,2975 Euro (vorher 12 Franken) 0,2479 Euro (vorher 10 Franken) 1,8592 Euro (vorher 75 Franken) 0,1239 Euro (vorher 5 Franken) 0,1487 Euro (vorher 6 Franken) 0,1983 Euro (vorher 8 Franken) 0,0992 Euro (vorher 4 Franken) 0,4958 Euro (vorher 20 Franken) 0,0744 Euro (vorher 3 Franken) 0,6197 Euro pro Tag (vorher 25 Franken) 1,2394 Euro pro Tag (vorher 50 Franken) U.
Anlage 4, Paragraph
Kraft. III. Es wurde vereinbart ab Januar 2006 eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Ministeriums der öffentlichen Funktion, der vertragsschliessenden Gewerkschaften, der Forstverwaltung, sowie gegebenenfalls des Umweltministeriums, einzusetzen, welche schnellstmöglich eine Analyse der spezifischen Situation der Waldarbeiter
Bezug auf die Kilometerpauschale, beziehungsweise der Rückerstattung der Fahrtkosten machen soll. Diese Arbeitsgruppe sollte bis spätestens Mitte des Jahres 2006 gangbare Alternativvorschläge vorlegen, welche im Sinne der Gerechtigkeit, eine Lösung der bestehenden Probleme möglich macht. Vierfach angefertigt
Luxemburg am 16. Januar 2006 und genehmigt durch Beschluss des Regierungsrates
seiner Sitzung vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.