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Arrêté grand-ducal du 20 mars 1895, portant approbation d'un nouveau texte de l'annexe B du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume- Lux

133 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg Samedi, 23 mars 1895. N° 11. Samstag, 23. März 1895. Arrêté grand-ducal du 20 mars 1895, portant approbation d'un nouveau texte de l'annexe B du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume- Luxembourg. Großh. Beschluß vom 20. März 1895, wodurch eine neue Fassung der Antage B zum Be- Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,, Vu l'art, 7 du traité du 11 juin 1872, approuvé par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg ; Vu Notre arrêté du 20 décembre 1892, portant publication d'un nouveau règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer, ainsi que de ses annexes ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Rach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom 11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12. Juli desselben Jahres, den Betrieb der Wilhelem-Luxemburg-Eisenbahnen betressend; NachEinsichtUnseresBeschlussesvom 20. Dezember 1892, wodurcheinneuesBetriebsreglement (Vertehrsordnung) nebst Anlagen für die benanntenEisenbahnenveröffentlicht wird: Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Aus den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil; Habenbeschlossenundbeschließen: Avons arrêté et arrêtons : er A r t . 1 . Est approuvé, sous le mérite des réserves insérées dans Notre arrêté susvisé du 20 décembre 1892, le nouveau texte ci-après transcrit de l'annexe B du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. La nouvelle annexe B remplace celle qui a été publiée à la suite du règlement d'exploitation approuvé par Notre arrêté du 20 décembre 1892, ensemble les modifications et ajoutes y apportées par Nos arrêtés des 30 mai et 17 septembre 1893, 17 janvier et 27 avril 1894. Art. 1.NachstehenbendeneueFassungderAnlage B des Betriebsreglements (Vertehrsordnung) der Wilhelm-Luxembourg-Eisenbabnen istunterBeachtung der inUnferemvorbezogenenBeschlusse vom 20. Dezember 1892 enthalten Vorbehalte genehmigt. Die neue (...) diejenige, welche mit dem durch Unser (...) 20. Dezember 1892 genehmigten Betrie (...) (...) verössentlicht worden (...) (...) derselben durch Unsere Beschlüsse (...) und 17. September 1893, 17. Janu (...) 27. April 1894 vorgenommenenAbänder(...)deundZusätze 134 A r t 2. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 20 mars 1893. Luxemburg, den 20. März 1895. ADOLPHE. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Adolph. (Suit le texte de la nouvelle annexe B.) ANLAGE B. Vorschriften über bedingungsweise z u r Beförderung zugelassene Gegenstände (§50, B 1). I. — 1) Petarden für Knall-Haltesignale aus den Eisenbahnen müssen lest in Papierschuitzel, Sagemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln. sich weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschielt, müssen vom mindestens 26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein ; dabei darf die aussere Kiste keinen grosseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben. 2) Die Annahme zur Beförderung erlolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmässig ausgeführte Verpackung versehen sind. II. — Zündhütchen für Schusswaffen und für Geschosse. Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen mit Zundvorrichtungen müssen sorgfaltig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung « Zündhütchen « oder «Zündspiegel » etc. tragenden Zettel beklebt sein. (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXV b.) III. — 1) Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtehen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Behalmisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernett Behältnisse sind äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 2) Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten,, darf der Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, dass diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden. IV. — Sicherheitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhaltnissmässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. III (Absatz 1) gegebenen Vorschriften. (Wegen auderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXV a, Ziffer 3.) V. — Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten, grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. VI. — 1) Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als «gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend » und mit « Oben » bezeichnet sein. 2) Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als «rothen Phosphor enthaltend» bezeichnet sein. V I I — 1 ) Rohes, nukrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystallisirtes Schweselnatrium nur in wasserdichte Fässer oder audere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen. 2) Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter 135 verpackt zur Ausgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Besörderung ubernommen. Falls drese Wagen nicht sait (...) eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so praparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nient entzündet werden, vollstandig einzudecken. Der Absender und der Emplanger hat das Aus-beiziehungsweiseAbladen selbst zu besorgen. Auch hat der Absender aus Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschassen. 3) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallirtes Schweselnatrium, werden Natrokokes eine bei der Bereitung der Theerole erhaltenes Nehenproduckt) zur Beforderung ubernommen. VIII. — Celloidin, ein dureil unvollständiges Verdunsten des i n Collodium enthaltenen Alkohols bergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Collodiumwolle bestehendes Praparat. wird nur zur Betordrrung angenommen, wenn die einzelnen Cellordinplatten so verpackt sind, dass das Vertrocknen derseihen vollstandig verhindert wird. VIII a). — 1) Schwefelather wird nur befördert entweder 1, in dichten Gefassen aus starkem, gebong vernietetem oder geschweistem Eisenblech mit buchstenus 300 Kilogramm Inhalt, oder 2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefassen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschrilten entspricht;

  1. a)Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstuck vereinigt, so mussen sie in starke Holzkisten mit Stroh. Heu, Klein Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Suhstanzen fest verpackt sein.
  2. b)Bei Emzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut besestigten Sebntzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verprickungsmaterial eingesütterten Körhen oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh Rohr. Schilf oder ahntichem Material bestehl, mit Lehmoder Kalkmilch oder ahnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. 2) Bei Blech- und Metallgesassen betragt die höchste zulassige Füllung 1 Kilogramm Flussigkeit, für je 1,55 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter der 15,50 Liter Wasser (...) nicht mehr als 10 Kilogramm Schweseläther enthalten. 3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenstaaden vergleiche Nr. XXXV. IX. — 1) Flussigkeiten, welche Schweselather in grosseren Quantiläten enthalten (Hoffmannstropsen und Collodium). dürfen nur in vollkommen dichtverschlossenenGesässenaus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muss : 1. Werden mehrere Gesässe mit diesen Praparaten in einem Frachtstuck vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gesässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen and mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingesütterten Körhen oder Kübeln zulässig ; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiel besteht, mit Lehm oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stofle unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen. 2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. X. — 1) Schwefelkohlenstoff (Schweselalkohol) wird ausschhesslich aus offenen Wagen ohne Decken befördert und nur entweder 1. in dichten Gesassen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt, oder 2. in Blechgesässen von ho hstens 75 Kilogramm brutto. welche oben und unten durch eiserne Bander verstärkt sind. Derartige Gesässe müssen entweder von geslochtenen Körben oder Kühein umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stossen verpackt sein, oder 3. in Glasgesässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl Insusorienerde oder anderen lockeren Stoffen eingesüttert sind. Bei Blechgesässen beträgt die höchste zulässige, Fassung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behälters. 2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mît anderen bedingungslos zur Eisenbahnbesörderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schweselkohlem- 136 stoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet and mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettel ist. Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden, und auf dem Frachtbriefe muss besonders bemerkt sein, dass das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält. X I . — 1) Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fassern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall- oder Glasgesässen zur Besörderung zugelassen. Diese Gesasse mussen in der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise verpackt sein. 2) Wegen der Zusatnmenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. XI a. — Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert : 1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder Fasser zur Verwendung kommen, nur in Metall- oder Glasgesässen aufgegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht :
  3. a)Werden mehrere Gesasse mit diesem Stofle in einem Frachtstück vereinigt, so mussen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Klei«, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
  4. b)Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gesässe in soliden, mit einer gut befestigten Schulzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kubeln zulässig ; die Schutzdecke muss, teils sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen. 2. 1) Die Beförderung lindet nur in offenen Wagen statt. 2) Diese Bestimmung gilt auch fur die Fasser und sonstigen Gesasse, in denen das Denaturirungsmittel befordert worden ist. Derartige Gesasse sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung unter Nr XXXV. XII. — Grunkalk wird nur aus offenen Wagen befördert. XIII — Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfaltig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fasser oder Kisten verpackt sein. XIV. — 1) Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungesährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche § 50 A 4 c.) 2) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Beforderung nicht verwendet werden. 3) Deinit (ein Gemisch von Pikrinsaure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungesährlichkeit des Gemisches besördert. XV.— Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsaute, Salpetersäure, Seheidewasser — mit Ausnahme von rother, rauchender Salpetersaure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) —, sowie Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften : 1. 1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behalter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gesässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. 2) Falls dieselben in Metall-, Holz-oder Gummibehaltern versendet werden, so müssen die liehalter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese Stofle stets getrennt verladen und dürfen namentlich raff anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 3. Die Vorschriften Unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Gesässe, in welchen die genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gelasse sind stets als solche zu deklariren. 4. Das Aus- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpilichtet, hinserchtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 137 5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfauger nicht binnen 3 Tages nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise, nach der Avisirung der Ankumit ertolgt, so ist die Eisanbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung der Bestimmungen im § 7 0 , Absatz 2 der VerkehrsOrdnung in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu ubergeheu. Sofern dies nicht thunlich ist, Kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten verkausen. XV a. — Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wierd nur dann zur Betorderung zugelassen, wenn sie nach einer ton dem Fabrikanten auf dem Frachtbriefe ausgestellten Bescheingung vollstanding denitrirt worden ist. Im Uebrigen linden die Vorschriften unter \V Anwendung. XVI. — 1) Aetzlauge (Aetznatronlange, Sodalauge, Aetzkalilauge, Pottaschenlauge. fermer Oelsatz (...) von der Oelraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschristen anter Nr. XV. 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3. angezogenen Bestimmung unter 2), 4 und 5. 2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenstanden vergleiche Nr. XXXV XVII. — Aus den Transport von rother, rauchender Salpetrsaure finden dir unter Nr. XV gegebenen Verschristen mit der Massgabe Anwendung, dass die Ballons und Flaschen in den Gesässen mit einem mindestens ihrem lnhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusonienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe umgeben sein mussen. XVIII. — 1) Wassertreir Schwetelsaure (Anhydrit sogenannte festes Oleum darf nur besördert werden : entweder 1. in gut verlotheten, strarken, verzannten Eisenblechbuchsen. oder 2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse Inftdicht verschlossen, verkittet und uberdies a l l einer Hulle von Thon versehen sind. 2) Die Büchsen und Flaschen müssen von einem lein zertheilten anorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgebhen und. in starke Holzkisten test verpackt sein. 3) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter .Nr. XV, 2 und 3, 4 und 5 Anwendung. XIX. — 1) Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner atherische und fette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergleiche Nr. Villa) und von Petroleumather (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus, Sprit und andere unter Nr. XI nicht genanule Spiritnosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beforderung gelangen, die Vorschristen unter Nr. XV. 1. Absatz 1 massgebend. 2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenslanden vergleiche Nr. XXXV. XX.— 1) Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (aus die Meereshöhe reduzirt) im Abelscheu Apparate nicht unter 21 Grad Celsius entzundliche Dampfe giebt (Testpetroleum); 2) die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindesteus das vorgenannte spezifiche Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.) ; 3) ferner Steinkohlentheeröle, die ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0 haben, (Benzol, Toluol, Xvlot. Cumol etc.), sowie Mirbanol (Nitrobenzol unterliegen nachstehenden Bestimmungen : 1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders, dazu Konstruirte Wagen Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden : entweder
  5. a)in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder
  6. b)in dichten und widerstandsfähigen Metallgesässen, oder
  7. c)in Gesässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften ;
  8. aa)Werden mehrere Gesässe in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffes fest verpackt sein.
  9. bb)Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gesässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Bohr, Schilf oder ähnlichem Materiel besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe noter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 138 gewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von Glasgesässen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Gesässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen. 2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gesässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gellen auch für die Fässer und sonstigen Gesasse, in welchen diese Stoffe befordert, worden sind. Derartige Gesasse sind stets als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstauden vergleiche Nr. XXXV. 6. Aus dem Frachthriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstante le ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 haben, oder dass das Petroleum der im Eingange Angeluhrten Bestimmung, betresiend den Entflammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beforderungsbedingungs unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung. XXI. — Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl), sowie Losungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend ausPetroleumnaphtabestehern,unterliegen nachstehenden Bestimmungen : 1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden : entweder
  10. a)in besonders gaten, dauerhaften Fassern, oder
  11. b)in dichten widerstandsfähigen Metallgesasien, oder
  12. c)in Gesässen aus Glas oder Steinzeng; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften ;
  13. aa)Werden mehrere Gesässe in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sagemehl, Infusorienerde oder andern lockeren Stollen fest verpackt sein.
  14. bb)Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gesasse in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingesütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getrankt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen. 2. Wahrend des Transportes etwa schadhaft gewordene Gesasse werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 3. Die Besorderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckupg und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen wurde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gesässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gesasse sind stets als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstanden vergleiche Nr. XXXV. 6. Bei der Verladung und Entladung dürsen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren» noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Haudhaben getragen werden. T. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht ueben einander erfolgen. 8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift « Feuergefährlich » zu versehen. Körbe und Küsel mit Gesässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aufschrift: «Mit der Hand zu tragen» zu erhalten. Au den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift « Vorsichtig rangiren » anzubringen. 9. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 1 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände, bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung. 139 XXII. — Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Brauckohlentheez bereitete, leicht entzündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celuis ein spezisisches Gewicht von 0,880 oder weniger haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen : 1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden : entweder
  15. a)in dichten und widerstandsfähigen Metallgesässen, oder
  16. b)in Gesässen aus Glas oder Steinzeug; in dieserm Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschristen:
  17. aa)Werden mehrere Gesässe in einem Frachtstück vereinigt, so mussen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.
  18. bb)BeiEinzelverpackungist die Versendung der Gesässe in soliden, mit einer gut befestigen Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingesütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ahnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas geträukt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen.
  19. c)in luttdlicht verschlossenen Kessel- Bassin) Wagen. 2. Wahrend des Transportes etwa schadhaft gewordeneGesässewerden sofort ausgelanden und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkault. 3. Die Beförderung geschietht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfe imZollansageversahren,welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Gesässe, in weichen diese Stoff desördert worden sind. Derartige Gesasse sind stets als solche zu deklariren. 3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen GegenständenvergeleicheNr. XXXV. 6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Gtasballons nicht aus Karren gesahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur aa den an den genannten Behaltern angehrachten Handhaben getragen werden. 7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu besestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. 8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift « Feuergesährlich » ta versehen. Körbe und Kübel mit Gesässen aus Glas oder Steinzeng haben ansserdem noch die Aufscirift : « Mît der Hand zu tragen» zu erhalten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift « Vorsichtig rangiren» anzubringen. 9. Ausserdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung. XXIII. — 1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, sowie von Formalin (einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd and Ameisensäure enthält), findet nur in offenen Wagen statt. 2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gesässe, in welchen dies« Stoffe befördert worden sind. Derartige Gesässe sind stets als solche zu deklariren. 3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. XXIV. — Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. werden nur dann zum Transporte angenommen, wenn : i . auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte « Arsenik (Gift) » angebracht sind, und % die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist : entweder
  20. a)in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereisen, die Deckel der Kisten mit Keifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die, innern Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder
  21. h)in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, oder 140
  22. c)in verlotheten Blechcylindern, welche mit testen Holzmanteln (Uebersassern) bekleidet sind, deren Boden rnit Einlagereifengesichertsind. XXV. — Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensaure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV, 1 und XV, 1 und 3 (mit Ansnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2), 4 und 3. XXVI. — Andere giftige Metallpraparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksüberpräparate, als Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Prazipitat, Zinnober, terner Kupfersalze und Kupferlarben, als Kapfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipraparate, als, Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleilarben, auch Zinkstaub, sowie* Zink- und Antimonasche, gehören, dürfen nur in dichten, von festerm, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereiten beziehungsweise Umfassungsbandern versehenen Fässern oder Kisten mm Transporte aufgegeben werden. Die Unschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stofle durch die Fugen nicht eintritt. XXVII. — 1) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gesassen, welche nicht (...) geschlossen sind, zur Betorderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gesässen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absenler zu verlangen, dass er sich verpflichtet : 1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlussbahnen zuruckgewiesen werden ; 2. für allen Schaden autzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in Folge dieser Transportart erwachst, und zwar gegen Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung einfür allemal zum Voraus anerkannt wirrt; 3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart au den Gesassen oder au deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben. 2) Aus Presshefe finden obige Transportbeschrankungen keine Anwendung. XXVIII. — 1) Kienruss und andere pulverformige Arten von Russ werden nur in dichten, gegen Durchstauben Sieherheu gewahrenden Umhüllungen (Säcken, Fassern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen. 2) Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande. so sind zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tonnchen oder Gesässe zu verwenden, weiche im Innern mit Papier, Leinwand oder ahnlichen Stoffen dicht verklebt sind. 3) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht behaudelt. XXIX. — 1) Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen.
  23. i)Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder
  24. a)luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder
  25. b)luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fasser), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reite geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. 3) Wird gemahlene oder kornige Holzkohle zum Transporte aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein. ob sie sich in frisch gegluhtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXX. — 1) Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeler hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand, von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwanden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch die Kiste hilldurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher 141 nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen au den Rand Jeder Seite zwei Leisten anzunageln. 2) Wird Seide zum Transporte aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriete zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche angabe, so wird ersteres, angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXXI. — 1) Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Putzlappen ; ferner Seilerwaaren, (...) aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gesirnisst sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. Diese Gegenstände dürfen nur in trockenem Zustande aufgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen gepresst sein. 2. Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gesirnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil (...) dem Frachtbriefe hervorgeht. 3) Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kisten oder sonstigen Gesässen zum Transporte zugelassen. XXXII. — Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene trische Haute, Fette, Flechsen, Knochen, Horner Klauen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. LII und LIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befordert : 1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepresstes Talg, Horner ohne Schlauch, das heisst ohne den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, Klauen, das heisst die Hornschuhe der Wiederkäner und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzelsendungen, in gute Siefee verpackt, zugelassen. 2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriete müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen. 3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfalle von beiden,desgleichenungesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleischfasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in Wagenladungen folgenden Bestimmungen :
  26. a)In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese Gegenstände in starke, nichtschaahasteSäcke verpackt sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, dass der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer Decke aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopsentuche; die mit verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
  27. b)In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einer grossen. wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die antere Decke ist nötigenfalls derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, dass ein fanliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.
  28. c)Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden. dass sich der Inhalt des Gesässes nicht durch Geruch bemerklich macht. 4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der (...) zu stellen. 5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen. 6. Die Säcke, Gesässe und Decken, in und unter denen Gegenstände dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben. 7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empsanger zur Last 11 a 8. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, sieht der Verwaltung zu. XXXIII. — Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenversehluss befördert. XXXIV. — Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Mais-, Reis- und Flachsstroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Presstorf), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX, vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspäne etc., sowie durch Vermischung von Petroleumrücksünden, Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren ; desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass, werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen. XXXV. — Falls die unter Villa, IX, XI, XI a, XV, XVI, XIX bis XXIII einschliesslich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, die unter Villa, IX, X I , XI a, XVI (mit Ausnahme von Brom), XlX bis XXIII einschliesslich, sowie unter L aufgeführten Körper einerseits, und die unter XV (mit Einschluss vom Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm) andererseits sowohl miteinander als mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in einFrachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein. XXXVa. — 1. Fertige (das heisst mindestens mit dem Schiessmittel geladene) Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen ; 2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 50 A 4 Lit. a bis e (einschliesslich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII) ; 3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen diesser siehe Nr. IV) ; 4. Nitrocellulose, insbesondere Schiesshaumwolle (auch Cotton-Powder), Collodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepressier Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schiessbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit mindestens öS Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL) ; 5. Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter; Holzpulver, das heisst ein Gemenge von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und Salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluss der chlorsauren Salze ; ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose) ; Würfelpulver (Pulver aus warm abgepressier Sprenggelatine), sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schiessbaumwolle ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen hergestelltes Pulver) : sämmtlich auch in Form von Kartuschen ; 6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collodiumwolle in Nitroglycerin). Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das heisst Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel) ; ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatrinirtes Nitrobenzol, in welches unter Ausschluss anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung des betreflenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen, unterliegen nachstehenden Vorschriften : A. Verpackung. — Zu 1. — 1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI auf- 143 geführten, sin L zunachst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, dass ein Verschichen m den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodanu dicht neben- und ühereinander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonuen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattsinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bandern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrlachen Lagen sehr starken und steifen gesirnissten Pappdeeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fasser) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen. 2) Das Gewicht der in einem Behälter besindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht uberschreiten, 3) Die Behalter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schahlonirten (...) « Patronen f¨r Hnadfeuerwassen» versehen sein. Zu 2. — 1) Feuerwerkskörper sind in holzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Eisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bandern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der holzernen Kisten oder Tonnen konnen auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen (...) Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fasser) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen. 2 Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 5) Die Behalter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrist «Feuerwerkskörper» versehen sein. Zu 3. — 1) Zündschnüre(ausschliesslichSicherheitszünder)sind in hölzerne, haltebare und dem Gewichte des (...) entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so (...) sind, dass ein Ausstrenen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der holzernen Kisten oder Tonneu können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken and steifes gesirnistten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 2) Das Gewicht der in einem Behalter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eins Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten. 3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift «Zundschnüre» versehen sein. Zu 4. — 1) Nitrocellulose, insbesondere Schuessbaumwolle (auch Cotton-Powder), Collodiumwolle und Pyropapier—soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind — sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest tu verpacken, dass eine Reihung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen konnen auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluss der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. 2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. 3) Diese Patronen sowie Schiessbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, «och mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schiessbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muss in wasserdichte Behälter verpackt sein. 4) Das Bruttogewicht eines mit Schiessbaumwolle oder anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schiessbaumwollepatronen enthaltenen Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen. 5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift «Schiessbaumwolle» oder «Schiessbaumwollepatronen» u. s. w. versehen sein. Zu 5. — 1) Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen oben unter Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kartuschen, sind in hölzerae, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Stall der hölzernen Kisten 144 oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), sowie metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel. Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muss loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoflen gefertigte Mehlpulver in lederue Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von prismatischem Pulver in einzelnen Stöcken sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwande der Kasten müssen -verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere unter dem Deckel befinden. 2) Das Bruttogewicht eines Behalters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Autschrift « Pulver» versehen sein. Zu 6. — 1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen, die Packete sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen tagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransporte zugelassen. 2) Das Bruttogewicht der Behälter darf 53 Kilogramm nicht übersteigen. 3) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift, «Dyanamitpatronen» u. s. w., sowie mit der Bezeichnung des Ursprungsortes» (Fabrikmarke) versehen sein. B. Aufgabe, — 1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft. 3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Zuge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde. 4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gesässe auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen. 5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung «bahnlagernd » nicht tragen. 6) Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Ausserdem muss jede Sendung, welche Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugniss begleitet sein. Auch muss jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmässige Verpackung beigegeben werden. 7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig. 8) Jeder Transport muss — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 1 Tag ; sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen besimmt ist, mindestens 2 Tage ; sotern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, mindestens 4 Tage vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen and vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. 145 9) Transporte in Sonderzugen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter (...) des Transportweges anzukündigen. C. Transportmittel. — 1) Zur Beförderung dürten nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoss und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schliessenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden. 2) Güterwagen, in deren lauerem (...) Nagel, Schraben Mattere u. S. W. hervorstehen, durses Beforderung nicht verwendet werden. 3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Feuster sind unter Verschluss zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. 4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager Kuzlich (...) worden sind, noch solche, welche demnachst zur Revision in der Werkstalte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 3) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs nur im Falle unahwerslicher Nothwendigkent stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen baben daher Vereinharungen zu treffen, dass solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe bis zur Bestimmungsstation befordert werden. 6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen ausserlich durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weissen «P» erkannbar sein, weiche oben aus der Vorder und Hinterwand oder an den beiden Langsseiten angebracht werden. D. Verladen. — 1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu lagern, dass sie gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere durfesn Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vieimehr gelegt, parallet mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Hotzunterlagen unter Haardecken gegen jede rottende Bewegung verwahrt werden. 2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert werden. 3) Es dürten nur Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind and nickt früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung kommen sollen. 4) Es ist untersagt, in den mit Schiessbaumwolle oder anderer Nitrocellulose, sowie mitPatronenausDynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen befrechtetn Wagen zugleich die unter den Ziffern I , 2, 5 und 3 aufgeführten Gegenstände, sowie Zündungen (Nr. II und XXXV
  29. b)unterzubringen. (Wegen nasser, gepresster Schiessbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.) 3) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen aus geschehen, muss vielmehr aus möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchen die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Emptanger mit dem Gute ausgeliefert. 6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplatze ist zu verhindern. Diese sind,wennausnabmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 7) Bei dem Verladen , insbesondere von Patronen ans Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 angeführten Stoffen sind Erschütterungen sorgafältig zu vermaiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. E. Vorsichtsmassregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. — 1) Weder bei dem Verladen noch während des Transportes darf in oder au den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder oflenes Licht gehalten oder geraucht werden. 2) Fährt innerhalb des Bahuhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder au bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Fenerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfehrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muss der ausserhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschristen dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge aus freier Strecke thunlichst zu beachten. 146 3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangen le Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F, Absatz 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 4. Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestossen werden und sind auch zum Verkuppeln mit grösster Vorsicht anzuschieben. 5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegenstanden beladeneu Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehorde Anzeige zu macheu, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse (...) erscheinenden Vorsichtsmassregeln zu treffen. F. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Züge. — 1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzugen, mit gemischten Zügen aber nur da erlolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. 2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgelührten Gegenständen beladene Achsen beigegeben werden. Grössere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden. 3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, dass ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Gegenstände in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 4) Weder an den mit explosiven Gegenstanden beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zögen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muss der am Schluss des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein. G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. — Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit explosiven Gegenstanden beladenen Wagen nehmen. H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. — 1) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, sowie das Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgange und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebes bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. 2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniss zu setzen. J Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. — 1) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniss zu geben ist, im Voraus, ausserdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. 2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiterenVerzungvon den Begleitern zu übernehmen. 3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahnhofe zu enifernen. DieOrtspolizeibehordeist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 4) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. 5) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen oder in den (...), sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitenstrangen oder la (...) von den Güterboden getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienen Jen Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen. XXXV b. — Sprengkrästige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzundhütchen) und Minenzundungen, weleche durch Elektrizitat oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegennachstehendenBestimmungen: a. Sprengkapseln (Sprengzündhutehen). — 1. 1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neden einander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, dass eine Bewegung oder Verschiebung der einzeinen Kapsein auch bei Erschülterungen ausgeschlossen ist. 2) Der leere Baum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit trockenem Sagemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung der Kapseln, z B. durch eine den Sprengsatz sicher abschltessende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, dass der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. 3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, dass eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist. 2. 1) Die so gefüllten Blechbehätter sind Stück für Stiel mit einem haltabaren Papierstreisen derart zu umkleben, dass dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepresst wird, dass sich beimSchuttelnkeinGerausch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen lasst. Je 5 solcher Blechbehalter sind in einem Umschlage aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen. 2) Die Packete sind sodann in eine festgearbeitete Hobkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschliessen, dass Hohlraume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwanden möglichst vermieden werden. Um das Entlecren der Kiste zu erleichtern, ist in Jeder Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, dass das betreffende Packet mittelst. dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann. 3) Hohlsäume in der Riste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, sind mit Papierstückchen, Strafe, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspanen — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern Diese aus Blech hesteht, aufgelothet. sofern sie von Holz ist, mittelsMessingschraubenoder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Fütten der Kiste vorgebohrt werden müssen. 3. 1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt soniederzuhaltenhat, dass ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschliessen te holzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 2) Der Saum zwischen Kiste und Ueberkiste muss mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespahnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hohelspahnen ausgefullt sein. 4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverruckbar niederzuhalten hat, wird der äussere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte « Sprengkapsein—nicht stürzen» auffällig zu tragen hat. 5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten. Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein. 6. Der Frachtbrief je 1er Sendung muss eine vom Absender und von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. b. Elektrische Minenzundungen. — 1. 1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen (...) oder festem Kopf sind in starke Blechhehalter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behalter sind mit Sagemehl oder ähnlichem Materialvollständigauszufüllen. 148 2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der innern Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 2. 1) Die elektrischen Zündungen au langen Guttaperchadrahten oder Bandern sind, hochstens 10 Stück zusammengebunden,in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalte« darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Packeis zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je hochstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine holzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstarke nicht unter 25 Millimeter betragen darf. 2. Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden- und Seitenwandstarke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstarke, deren Länge um 8 Centimeter grosser ist, als die der Zunder, derart zu verpacken, dass die Kiste höchstens 100 Zunder enthalt, und dass an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so dass kein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühret» und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. 3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 sinngemass Anwendung. c. (...) sind in nachstehender Weise zu verpacken: 1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papierverklehung derart zu versehen, dass dieselbe über die Reiberdrahtose greift. 2. Hochstens 30 Stuck Friktionszunder sind in ein Bündel zu veremigen. Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdrahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muss jedoch genau darauf gesehen werden, dass in keinem Falle die Holzwolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein Hängenbleiben oder Herausreissen des Reiberdrahtes beim Herausnehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten. 5. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf. 4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle mit grosser Sorgfalt dicht auszufüllen. 5. Die Kiste selbst, deren Lange sich nach der Länge der Friktionszünder richtet, muss mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden bestehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Erzielung der nothigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu verbinden sind. 6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben. XXXV c. — Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol), aus Roburit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitroherzol und Chlordinitronaphtalin) aus Ruborit (einem Gemenge von Ammoniaksaipeier und Dinitrobenzol), aus Wachspulver (einein Gemenge von chlorsaurem Kali. Carnaubawachs und Hexenmehl [Lykopodium]), aus Voswinckel'schem Sicherheitssprengstoffe) (einem Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), aus sogenanntem Favieschem Sprengstoff (einem Gemenge von Ammoniaksaipeier und Mono- oder Dinitronaphtalin), aus Dahmenit (einem Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naphtalin) oder aus Westfalit (einem Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerolen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) und aus Progressit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin mit oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak) werden unter folgenden Bedingungen befördert :

(1)1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken,
(2)2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden ; die Packele sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, das ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.
(3)3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten. 2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 149 3. 1) Jeder Sendung muss, eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestelite (...) über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen (...) (...)geben werden. 2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender aus dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrist auszustellen. XXXVI. — Fertige Patronen fur Handfeuerwaffen, und zwar: 1. Metalipatronen mit ausschliesslich aus Metall bestehenden Hülsen, 2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen und 3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülse eingelegt sind, (wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1) werden unter folgenden Bedingungen befordert : n\ Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit des Metallhülsen so test verhunden sein, dass ein Ablosen der Geschosse und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hulsen aus Pappe und einem metallenen äusseren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, dass die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Patronenuntertheil befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muss von solcher Beschaffenheit sein, dass ein Brechen heim Transporte ansgeschlossen ist ;
  1. b)Die Patronen sind zunächst in Blechbehalter, Holzkistchen oder steife Kartons derart f e s tzuverpacken,dass sie sieh darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bernessen ist : Brattogewicht der Kiste : geringste Wandstärke : bis 5 Kilogramm einschliesslich 7 Millimeter über5Kilogramm5012 50 100 15 10015020 150 200 25 Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals aus weniger als 7 Millimeter vermindert werden. Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfallen, Werg, Rohwolle oder Hobelspahnen—alles völlig. trocken — derart fest auszufüllen, dass ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist.
  2. c)Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
  3. d)Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichaenden Aufschrift zu versehen. Ausserdem sind sie mit einem Plombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schraubenkopfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Sertenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu verschen.
  4. e)Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, woria auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklarung hat zu lauten : « Der Unterzeichnete erklärt, dass die in diesem Frachtbriefe augegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung in Bezug aus Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrs-Ordnuag für die Eisenbanhnen Deutschlands unter Nr. XXXVI getroffenen Bestimmungen entspricht. » XXXVII. — Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobert-Munition) : 1. Kugelzundhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken. 2. Schrotzündhütchen sind tu Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derartig fest zu verpacken, dass sie sieb darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchne müssen sorglaltig in feste Kisten oder Fasser verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem lihalte die Bezeichnung « Kugelzündhütchen » oder « Schrotzündhütchen » tragenden Zettel beklebt sein. 11 b 150 Für Floberl-Zündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben Verpackungsbedingungen, wie für Schrotzündhütchne. XXXVIII. — Feuerwerkskörper, welche aus gepresstem Mehlpulver und ähnlichen Gemischen bestehen, werde» unter folgenden Bedingungen befördert : 1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Maguesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung. Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden können, oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepresstem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Mischungen, ebenfalls in gepresstem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm einhalten. % Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem Fracktstück verpackt sind, darf 10 Kilogramm, das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht übersteigen. 3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derart, dass jedes Stauben der Feuerwerkssatze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, dass eine Bewegung der Packete auch bei Erschutterungen ausgeschlossen ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerkskorper enthalten, dürten andere Gegenstände nicht verpackt werden. 4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern gefertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein ; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen vollständig frei von anhaltenden Sätzen und Salzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht ubersteigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der dentlichen Aufschrift « Feuerwerkskorper aus Mehlpulver» und dem Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskorpern zu versehen, wie Raketen, Feuerräder, Saloufeuerwerk u. s. w. 5. Jeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. XXXIX. — Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert : 1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behalter fest zu verpacken. Diese Behalter müssen mit der deutlichen Aufschrift « Nasse, gepresste Schiessbaumwolle » versehen sein. Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten. 2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beforderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zugen aber nur auf solchen Strecken erfolgen, aus welchen keine Guterzuge verkehren. 3. Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schiessbaumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 4. Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gutem in demselben Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXV a Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Gegenstände, sowie von Zündungen (Nr. II und XXXV
  5. b)mit Schiessbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXV a angefuhrten Gegenstande unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schiessbaumwolle in demselben Wagen befordert werden, sofern die Schiessbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenstanden zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schiessbaumwolle nicht mit eisernen Bandern versehen sind. 151 6. Zur Betonierung von Schlessbaumwolle verwendete offene Wagen sind mit Decken zu verseben. XL. — 1) Schlessbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten Gesässen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung angenommen. 2) Aus dem Frachtbriefe muss vom Absender und von einem vereideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. 3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Waiser, so sinden die (...) Vorschristen rater Nr. XXXV a Ziffer 4 Anwendung. XLI. — Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6 bis 12 Stück in Cartons liegen welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind. XLII. — Bengalische Schellackpraparate ohne Zunder (Flammenbücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen), Leuchtstangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behalter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse sorgfaltig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind ausserlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. XLII a — Zündbander und Zündblattehen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 1, Dieselheu sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürren — in Pappschachteln zu verpacken. Hochtens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und hochstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden 2. Die Packete sind in Behalter von starkem Eisenblech oder in sehr feste holzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Grosse, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken dass zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh,Werg oder ahnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschieburg der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikanten und einem weideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtnag der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. XLlll. — Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert 1, Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 0,3 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken. 2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,.5 Kubikmeter Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, dass zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl Stroh, Werg oder ähnIichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die dentliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 4. Jeder Sendung muss eine vom Fabrikaten und einem vereideten Chamiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. XLIV. — Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — unterliegen nachstehenden, Bestimmungen : 1. Diese Stoße dürfen nur in Behältern aus Schweisseisen Flusseisen oder Gussstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) ausserdem auch in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen:
  6. a)bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd jedes Jahr zu wiedetholender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben ;
  7. g)einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtharer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welchen das Gewicht des leeren Behälters, einschliesslich des Ventils nebst Schutzkappe oder des Stopfens sowie die 152 zulässige Füllung in Kilogramm nach Massgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druckprohe angiebt ;
  8. c)1) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behalter selbst, hergestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen. 2) Bei den kupfernen Versandgefassen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schulzkappen verwendet werden. 3) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche das Rollen derselben verhindert. 4) Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schulzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schliessen, dass sieh der Inhalt des Gesässes nicht durch Geruch bemerklich macht. 5) Sofern die Behälterer fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen nicht erforderlich. 2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen :
  9. a)für Kohlensäure und Stickoxydul : 250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13,40 Liter fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder Stickoxydul enthalten ;
  10. b)für Ammoniak : 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters;
  11. c)für Chlor : 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,9 Liter Fassungsraum ;
  12. d)für sehweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) : 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeil für je 0,8 Liter Fassungsraum. 3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme auszusetzen. 4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten versehen sein müssen, zu verwenden. XLIVa. — Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern aus Schweisseisen, Flusseisen oder Gussstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestem das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgebalten haben, unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muss mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablasshahn, einem Füll- beziehungsweise Ablassventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muss alljährlich auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muss deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. ln dem Frachtbriefe ist anzugeben, dass der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung desManomenterstandesmit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, dass die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Masse stattgefunden hat. XLV. — Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert : 1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären» verdichtet sein und müssen in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen :
  13. a)bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen ;
  14. b)einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen; der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letsten Druckprobe angeibt ; 153
  15. c)mit Ventilen versehen sein, die, wen sie im lunern des Flaschenhalses angebracht sind durch einen aufgeschraubten, nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragende»Metallstöpselvonmindestens 25 Millimeter Hohe oder, wenn sie sich ausserhalb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützet sind ;
  16. d)1) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so verladen sein, dass ein Rollen unmaglich ist. Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen wirkasam verhindernden Vorrichtung versehen sein. 2) Erfolgt die Auflieferung in Eisten, so müssen diese die dentliche Aufschrift « Verdichteter Sauerstoff », « Verdichteter Wasserstoff » oder « Verdichtetes Leuchtgas » trage». 2. Jede Sendung muss durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer ausgerüstete und mitdessenHandhabung vertrante Person aufgeliefert werden. Diese Person hat aus Verlangen das Manometer an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so dass der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, dass der vorgeschriebene höchste Druck nicht uberschritten ist. Ueber die vorgrnommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen, 3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behalter dürfen nicht geworfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwarme nicht ausgesetzt werden. 4. Zur Beförderung sind bedeckt gebante Wagen zu verwenden ; die Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt. XLVI. — Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefässen und aus offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gesässe in Holzkisten verpackt sind. XLVII. — Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid dürfen nur befördert werden ; entweder 1. in Gesässen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit gutenVerschlüssenversechensind,oder 2. in Gesässen aus filas ; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung folgender Vorschristen :
  17. a)Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgiessen ; auch ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden.
  18. b)Die Glasilascheu sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt haben, in metallene, mit Handhaben verschene Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, dass sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Fluschen ausgeschlossen ist.
  19. c)Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beforderung zugelassen, welche durch Zwischenwände im so viele Ahlheilungen getheilt sind als Flaschen versandt. werden. Nicht wehr als vier Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusetzen, dass sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen ; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, dass jede Bewegung der Flaschen ausgechlossen ist.
  20. d)Auf den Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen. XLVIII. — Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperehlorid) unterliegt den vorstehend unter Nr. XLVII gegebenen Vorschristen mit der Massgabe, dass die unter 2 b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2 c. XLIX. — 1) Wasserstoffsuperoxyd ist in Gesässen , welche nicht Infldicht verschlossen sind , aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wage« mit Deckenverschluss befördert. 2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Handhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein. XLIX a. — Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchesen mit verlöthetem Deckel, die in eine mii verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete, starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben. 154 L. — Präparate, welche aus Terpentinol oder Spiritus oder anderen leicht entzundlichen Flussigkeiten, wie Petroleumnaphta, einerseits und Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslake und Sikkative, unterliegen den nachstehenden Vorschriften : 1. 1) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so mussen die Behalter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gesässe oder geflochtene Korbe eingeschlossen sein. 2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehaltern erfolgt, so mussen die Behalter vollkommen dicht und mil guten Verschlüssen versehen sein 2. Die aus Terpentinol oder Petroleutmnaphta und Harz bereiteten übelriechenden Praparate durfen nur in offenen Wagen befördert werden. 3. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenstanden vergleiche Nr. XXXV. La — 1) Gefettete Eisen- und Stablspane (Dreh-, Bohr- und dergleichen Spane) und Ruckstande von der Reduktion des Nitrobenzol aus Amhnfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behaltern aus starkem Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschlass befördert. 2) Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die Eisen- oder Stahlspane gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als geleitet behandelt. Ll. — Mit Fett oder Oel getranktes Papier, sowie Hulsen aus solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befordert. LII — Stalldunger, sowie andere Fakalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beforderung angenommen : 1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfanger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach Massgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit Deckenveischluss befordert, welchen der Absender zu beschaffen hat. 3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Einrichtungen fur deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gesassen und auf offenen Wagen, oder in Kesselwagen befördert werden. In jedem Falle sind Voikehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit, verhindern und die Verbreitung des Geruches thunlichst verhuten. Auf letzteres ist auch fur die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 4. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfanger zur Last. 7. Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An- und Abfuhr, ungleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beforderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. LIII. — Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behalter verpackt und unter folgenden Bedingungen zur Beforderung angenommen : 1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, dass auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist. 2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gesässes sowie auf die oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu streuen. 3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, dass die Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last. Dementsprechend sind die Verweisungen im § 50 A 4 der Verkehrs-Ordnung wie folgt zu ändern : in lit. a und b die Nr. XXXVI in Nr. XXXV a, c XXXVI b XXXV c, d XXXVI a XXXV b und XLIV XLIII, e XLIII XLII a. 155 Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen. I n Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893, (Mem., S. 323, erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die durch vorstehenden BeschlußgenehmigtenneuenBestimmungender Anlage B zum Betriebs-Reglement (Verkehrs-Ordnung) ebenfalls imluxemburgisch-deutschenWechselverkehr zur Anwendung. Luxemburg, den 20. März 1895. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Établissements du Rham. Bekanntmachung, — Rhamanstalien. Par arrêté de ce jour, le prix de la journée Durch Beschluß vom heutigen Tage ist der d'entretien à l'hospice central et à l'orphelinat tägliche Unterhaltspreis im Centralhospiz und du Rham a été fixé, pour l'année 1893, de la im Orphelinat aus dem Rham, für das Jahr manière suivante : 1893,solgendermaßenfestgesetzt worden: à fr. 0,90 pour un enfant âgé de moins de 8 ans ; auf Fr. 0,90 für ein Kind unter 8 Jahren; à fr. 1,00 pour un enfant de 8 à 12 ans ; auf Fr. 1,00 für ein Kind von 8 bis 12 Jahren; à fr. 1,40 pour un enfant âgé de plus de 12 ans ; auf Fr. 1,10 für ein Kind von über 12 Jahren; à fr. 1,13 pour un pensionnaire de l'hospice auf Fr. 1,13 für eine Pensionär des Cencentral du Rham. tralhospizes auf dem Rham. Luxembourg, le 20 mars 1895. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Avis. — Timbre, II résulte d'une quittance délivrée par le receveur de l'enregistrement au bureau d'Esch-s.l'Alz., le 18 mars 1893, registre général, vol. 34, art. 417, que la société anonyme des hauts-fourneaux et forges de Dudelange a acquitté les droits de timbre à raison de 10,000 obligations 4 %, de 500 fr. chacune, portant les numéros 1 à 10,000. La présente publication est destinée à satisfaire à la disposition de l'art. 5 de la loi du 25 janvier 1872. Luxembourg, le 20 mars 1895. L$ Directeur général des finances, M. MONGENAST, Luxemburg, den 20. März 1895. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Stempel. Aus einer vom EinregistrirungsEinnehmerzu Esch a. d. Alz., unter'm 18. März 1895 HauptReg., Band 31, Art. 417,ausgestelltenOnittung erhellt, daß dieAktiens-GesellschaftderDüdlinger HochöfendieStempelgebührenentrichtet hat von 10000 4-pCt Obligationen, jede zu 500 Fr., mit den Nummern 1 bis 10,000. Gegenwärtige Bekanntmachung soll der Bestimmung im Art. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 1872 Genüge leisten. Luxemburg, den 20. März 1895. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 156 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats Januar 1893. Maße der Lebensmittel u. dgl. Weizen ober Gewicht. burg. Diekirch. Greven EschMersch. macher. EchterWiltz. Ettelbrück nach. . . . . Hectoliter 16 00 16 00 Mischelsrucht Roggen... Geste... Spelz... 17 75 17 00 16 00 16 25 14 00 14 50 16 50 15 25 15 25 . . 11 00 10 00 13 50 14 00 11 00 10 50 10 29 12 00 10 00 9 50 8 75 10 00 16 00 Heiderkorn... Haser... Erbsen... Bohnen... Linsen... Kartoffeln . . . 15 00 25 00 Kilogr. Michel-Mehl... Roggen-Mehl... Geschalte Gerste... Butter Mittelpreise der verkausten Lebensmittel aus den Märkten von . . . . Eier... Heu... Stroh... Buchenholz... 4 00 3 50 3 50 0 50 0 40 0 35 3 50 0 40 0 40 0 34 0 32 0 34 4 00 4 00 0 38 0 50 0 32 040 0 27 0 30 0 30 0 30 0 70 2 50 Dutzend. 1 30 100 Kilo. 45 00 0 35 0 34 0 70 2 50 2 40 2 30 1 20 2 60 1 14 1 20 1 26 1 80 1 50 1 50 1 40 1 50 1 20 1 15 1 20 1 15 1 60 1 30 1 15 1 20 1 60 1 30 1 10 1 80 1 40 1 50 2 40 1 20 2 50 2 60 2 60 0 90 1 50 1 40 1 30 1 80 1 40 1 40 1 40 1 20 1 60 1 20 1 30 1 30 1 20 1 60 1 30 1 40 1 40 1 40 1 60 1 60 1 50 1 40 1 40 1 20 1 60 20 00 Stere. Eichenholz... 14 00 10 00 Weichholz... Kilogr. Ochsensleich... Kuh- od. Rindsleisch Kalbsleisch... Hammelsleisch... Schweinesleisch... id geräuchert. 1 40 2 20 Luxebg. lmp Lib d. l C V. Bück; L . Bück, Succ. 1 80 200

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