1333 Memorial MEMORIAL des DU Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 6 décembre 1902. Großherzogthums Luxemburg. N° 87. Samstag, 6. Dezember 1902. Arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, déclarant d'utilité publique l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbruck. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Großh. Beschluß vom 3. Dezember 1902, wodurch die Erweiterung der Heilanstalt in Ettelbrück zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Vu la loi du 25 mars 1902, décrétant l'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbrück ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 25. März 1902, betreffend die Erweiterung der Heilanstalt in Ettelbrück: Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember 1859 über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Die Erweiterung der Heilanstalt in Ettelbrück ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859 über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens erworben. Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . L'agrandissement de la Maison de santé d'Ettelbrück est déclaré d'utilité publique. En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 3 décembre 1902. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des travaux publics, CH. RICHARD. Schloß Hohenburg, den 3. Dezember 1902. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . 1334 Avis. — Indigénat. Par arrêté grand-ducal en date du 10 novembre dernier, la dame Anne Bartholomé ou Bartholomy, veuve de feu le Dr Louis-Joel Manget, en son vivant médecin à Paris, a été autorisée à rentrer dans le Grand-Duché et, le 1 er décembre courant, elle a fait devant le bourgmestre de la ville de Luxembourg la déclaration prévue par l'art. 19 du Code civil. En conséquence, la veuve Manget a recouvré la qualité de Luxembourgeoise. Luxembourg, le 6 décembre 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Arrêté du 29 novembre 1902, portant approbation des statuts de la caisse de maladie de la minière du « Steinberg » à Rumelange. LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendis que la direction des minières Carl Lueg et Steinberg établie a Fentsch (Lorraine), qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa minière du «Steinberg» à Rumelange ; Attendu que les statuts de cette caisse, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : Art. 1 . Les. statuts de la caisse de secours en cas de maladie, établie par la direction des minières Carl Lueg et Steinberg pour sa minière du « Steinberg» a Rumelange, sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Memorial. er Luxembourg, le 29 novembre 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung — Indigenat. Durch Großh. Beschluß vom 10. November letzthin, ist Anna Bartholomé oder Bartholomy, Wittwe des verstorbenen Dr. Ludwig Joël Manget, zeitlebens Arzt zu Paris, zur Rückkehr ins Großherzogthum LuxemburG ermächtigt worden, und hat dieselbe am 1. Dezember c. dem Burgermeister der Stadt Luxemburg die durch Art. 19 des Civilgesetzbuches vorgesehene Erklärung abgegeben Demzufolge hat die Wittwe Manget die Eigenschaft als Luxemburgerin wieder erlangt Luxemburg, den 6. Dezember 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Beschluß vom 29. November 1902, die Genehmigung der Statuten der Krankenkasse der Grube „Steinberg" zu Rümelingen betreffend. Der Staatsminist er, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. J u l i 1901. die Arbeiter-Krankenversicherung betreffend; In Erwägung, daß die Direktion der Gruben Carl Lueg und Steinberg zu Fentsch (Lothringen), welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für die Arbeiter ihrer Grube „Steinberg" zu Rümelingen eine besondere Krankenkasse errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: Art. 1 . Das Statut der Krankenkasse der Direktion der Gruben Carl Lueg und Steinberg für ihre Grube „Steinberg" zu Rümelingen wird hiermit genehmigt. A r t . 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem, dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlich: werden. Luxemburg, den 29. November 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1335 Statuten der Kronkenkasse der Gewerkschaft Steinberg zu Rümelingen. Name und Sitz der Kasse. nicht übersteigt, der Kasse durch schriftliche oder mündA r t . 1. Die Gewerkschaft Steinberg errichtet für die liche Anmeldung bei dem Kassenvorstande beitreten; sie erhalten aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle auf ihrer Grube Steinberg bei Rümelingen und in den damit verbundenen Nebenbetrieben beschäftigten Per- einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen sonen auf Grund des Gesetzes vom 31. Juli 1901 eine Erkrankung. Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solKrankenkasse, welche den Namen Krankenkasse der Gewerkschaft Steinberg führt und ihren Sitz in Rüme- cher Personen ärztlich untersuchen lassen und die Aufnahme ablehnen, wenn die Untersuchung eine bereits lingen bat. bestehende Krankheit ergibt. Ergibt die Untersuchung Mitgliedschaft. zwar keine bereits eingetretene Erkrankung, aber einen
- a)Gezwungene. nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der A n A r t . 2 . Alle im genannten Betriebe gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen werden mit dem Tage ihres spruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von Eintritts in die Beschäftigung versicherungspflichtige sechs Wochen, von der bewirkten Anmeldung ab erworben. Mitglieder der Kasse, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den A r t . 4. Für die zum Beitritt berechtigten Personen Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage des Eingangs der Woche beschränkt ist. schriftlichen oder mündlichen Anmeldung. Sofern aber Befreit von diesem Zwange sind : der Kassenvorstand binnen drei Tagen nach dem Eina) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder gehen der Anmeldung erklärt, dass er die Aufnahme von Gehalt 10 Franken für jeden Arbeitstag, oder 3000 Franken dem Ergebniss einer ärztlichen Untersuchung abhängig fürs Jahr übersteigt; machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung
- b)diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, anderer Bedingungen geknüpft ist, beginnt die Mitglieddass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen schaft einer nicht versicherungspflichtigen Person erst mit auf Gegenseitigkeit beruhenden Hülfskasse, sind. dem Tage, an welchem derselben die Entscheidung des Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Na- Kassenvorstandes zugestellt wird. turalbezüge, für die letzteren wird der Durchschnittswerth Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochenin Ansatz gebracht. nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als Auf ihren Antrag sind durch den Kassenvorstand die- bewirkt. jenigen Personen von der Mitgliedschaft zu befreien, Freiwillig beitretende Personen erhallen vom Vorstande welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch spätestens am ersten Löhnungstage nach dem Beginn der während wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fortMitgliedschaft eine Bescheinigung über dieselbe mit einem gesetzte Lohn- oder Gehaltsauszahlung oder auf eine den Exemplar dieser Satzung. Bestimmungen des Art. 14 des KrankenversicherungsgeVerlust der Mitgliedschaft. setzes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung A r t . 5. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus zusteht. Die versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten späte- der dieselbe begründenden Beschäftigung. Diejenigen Kassenmitglieder jedoch, welche nicht zu einer Beschäftigung stens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieser Satzung. Sie müssen bei der Kasse ver- übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer andern Betriebs oder Bezirkskrankenkasse werden, bleiben so bleiben, so lange ihre Beschäftigung in den Grubenbetrieben dauert, können aber mit dem Schlusse des lange freiwillige Mitglieder, als sie im Kreis der Kasse Rechnungsjahres austreten, wenn sie den Austritt späte- sich aufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliess lich des Zuschusses der Arbeitgeber entrichten, es sei stens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, dass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3a anderweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus den Betrieben bei de des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hülfskasse Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht geworden sind. ausüben, noch Kassenämter bekleiden.
- b)Freiwillige. Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt : A r t . 3 . Alle nicht Versicherungspflichtige Personen,
- a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung welche in den Betrieben der Grube beschäftigt sind, könan den Kassenvorstand ; nen, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen 3000 Fr. 1336
- b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht die vollen Beiträge geleistet sind. Ferner gebt der Mitgliedschaft verlustig, wenn das freiwillige Mitglied die Krankenkasse durch Betrug geschädigt hat. Eine Erstattung der geleisteten Beiträge soll niemals erfolgen, mit Ausnahme von irrthümlich geleisteten Beiträgen. Mit dem Verluste der Mitgliedschaft erlöschen sämmtliche Ansprüche des bisherigen Mitgliedes an die Kasse. lichen Tagelohnes der im Art. 7 bezeichneten Mitgliederklassen, mithin Mir Mitglieder : 1. der ersten Klasse 3,75 Franken. 2. zweiten 3,00 3. dritten 2,25 festgesetzt. Von diesen Beiträgen entfallen zwei Drittel auf die versicherungspflichtigen Mitglieder, wahrend ein Drittel die Gewerkschaft aus eigenen Mitteln zu leisten hat. Einziehung der Beiträge. Art. 10. Die Gewerkschaft zahlt die von den kassenpflichtigen Mitgliedern und von ihr zu leistenden Beiträge für den abgelaufenen Monat am Anfang des folgenden an die Kasse und hält bei der Lohnzahlung den betreffenden Mitgliedern, den auf sie entfallenden Antheil zurück. Dasselbe geschieht bei denjenigen freiwilligen Mitgliedern, welchen die Gewerkschaft regelmässige Zahlungen zu leisten hat. Alle andern zur Kasse gehörenden Mitglieder haben ihre Beiträge am ersten eines jeden Monates im Voraus und kostenfrei an die Kasse abzuführen. Im Falle der Erwerbsuntähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die zu entrichtenden Beiträge dürfen,ohne dass dadurch Mehrbelastungen der Kassenmitglieder herbeigeführt werden, auf volle 10 C-s. abgerundet werden. A r t 6. Im Krankheitsfalle eines Mitgliedes, welches ausserhalb der Gemeinde Rümelingen wohnt, ist der Vorstand berechtigt, Gebrauch von Art. 53 des Gesetzes zu machen, d. b. der Vorstand der Krankenkasse verlangt von der Bezirkskasse des Wohnortes des Versicherten, dass letztere dem Kranken die ihm zukommende Unterstützung gewährt. Eintheilung der Mitglieder. Art. 7. Für die Bemessung der Betträge und der Höhe des Krankengeldes werden die Kassenmitglieder nach ihrem durchschnittlichen Tagelohn in drei Klassen eingetheilt. Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres estgesetzt : Für die erste Klasse Fr. 5,00 zweite 4,00 dritte 3,00 Sonstige Einnahmen der Kasee. Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse A r t . 11. Ausser dem Eintrittsgeld und Beiträgen finden bei verändertem Arbeitsverdienst, jedoch nur von fliessen in die Kasse : Vierteljahr zu Vierteljahr, statt. 1. alle in Gemässheit der Art. 21, 22 und 25 verhängten Die Einreihung in die Klassen erfolgt auf Vorschlag der Werksverwaltung durch den Krankenkassenvorstand und Ordnungsstrafen ; 2. alle sonstige auf Grund der Arbeitsordnung verwird in dem Quittungsbuche vermerkt. hängten Strafen, sofern das Werk keine besondere ArVerpflichtungender Mitglieder und Werksbesitzer. beiterunterstützungskasse hat ; Eintrittsgeld. 3. die Zinsen der angelegten Kapitalien ; Art. 8. Eintretende Mitglieder haben ein Eintrittsgeld 4. freiwillige Geschenke und Vermächtnisse. zu zahlen, welches beträgt. Für angerichteten Schaden zu zahlende EntschädigungsFr. 2,00 für die erste Klasse gelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. 1,75 zweite 1,50 dritte Rechte und Ansprüche der Mitglieder. Von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind solche MitA) Im Allgemeinen. glieder befreit, welche nachweisen, dass sie in den letzten Art. 12. Als Unterstützung gewährt die Kasse ihren dreizehn Wochen vor ihrem Eintrift bereits einer anderen Mitgliedern : von der Regierung zugelassenen Krankenkasse angehört 1. in Krankheitsfällen, worunter auch Verwundungen haben. begriffen sind, freie Kur und Arznei ; Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung verpflich2. ein Krankengeld nach näheren Bestimmungen teten Mitgliedern an deren Fälligkeitstermin des ersten dieser Satzungen. ordentlichen Beitrages zu entrichten. 3. einen Beitrag zu den Begräbnisskosten. Beiträge. Art. 13. Alle Ansprüche an die Kasse verjähren nach. A r t 9. Die monatlichen Beiträge werden auf 3 pCt. des Monatslohnes unter Zugrundelegung des durchschnitt- Ablauf von zwei Jahren. 1337 B.) Im Besonderen. 1. Freie Kur und Arznei. A r t . 14. Die Mitglieder erhallen vom Beginn der Krankheit ab : freie ärztliche Behandlung und Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, soweit letzlere von dem behandelnden Arzte verordnet und vom Vorstande angewiesen sind. Art. 15. Der Krankenkassen Vorstand hat einen Krankenuberwachungsdrenst zu organisiren, dessen Vorschriften sowohl die kranken Kassenmitglieder, als auch die mit deren Ueberwachung betauten Kassenmitglieder gewissenhaft zu befolgen haben. Müssen letztere zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach einem, von ihrer Wohnung entlegenen Orte sieh begeben, wo erkrankte Mitglieder sich befinden, so hat der Kassenvorstand die daraus entstehenden Reiseunkosten für Rechnung der Kasse ihnen zu erstatten. Art. 16. Der Kurberechugte muss sich persönlich oder durch eine beauftragte, zuverlässige Person bei der Werksverwaltung als krank melden und den ihm ausgestellten Krankenschein dem zustandigen Arzte vorlegen, von welchem die thathsachlichen Voraussetzungen der Kurberechtigung zu bescheinigen sind. Ausnahmen hiervon sind nur dann statthaft, wenn schwere Verletzungen oder plötzliche Erkrankungen schleunige, Hütte erfordere. Der Krankenschein muss alsdann innerhalb zwei Tagen nachgebracht werden. Der Nachweis der Krankheit und ihre Dauer muss durch ein dem Krankenkassenvorstande genügendes Attest geführt werden. Krankengeld. Art. 17 Im Falle der Erwerbsunfähigkeit erhalten die Kassenmitglieder für jeden Arbeitstag ein Krankengeld von 50 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse, welcher der Kranke angehört : also von 2,30 Franken für Mitglieder der 1. Klasse 2,00 2. 1,50 3. Das Krankengeld wird bei Beschädigung bei der Berufsarbeit von dem Tage, mit welchem die Lohnzahlung aufhört, in den sonstigen Erkrankungsfällen erst von dem dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, aus der Krankenkasse bezahlt. Für den Sonntag wird ein Krankengeld nicht gezahlt. Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, anzugeben ist. A r t 18. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablaufe der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätes- tens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet des Bezug des Krankengeldes, erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Art. 14 bezeichneten Leistungen. Art 19. Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung freie Kur und Verpflegung im Krankenhause gewähren und zwar : 1° für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familien sind, mit ihrer Zustirnmung;. unabhängig von derselben aber auch dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder. Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine. ansteckende ist, oder wenn deren Zustand oder Verhallen eine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 2° für sonstige Erkrankte unbedingt. Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in dem Art 17 als Krankengeld festgesetzten Betrages für diese Angehörige zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. Wenn ein erkranktes Mitglied, welchem der Vorstand auf Grund der vorstehenden Bestimmungen freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt bewilligt hat. sich weigert, in die von dem Vorstande bezeichnete Heitanstalt zu gehen, so verliert es für die Dauer der Weigerung die sämmtlichen Ansprüche aus der Krankenversicherung einschliesslich des Krankengeldes. Art. 2 0 . Haben Kassenmitglieder die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt, indem sie z. B. nach dem Unheile des Arztes wiederholt Krankheiten erdichtet, vorsätzlich veranlasst, absichtlich in die Länge gezogen haben oder haben Mitglieder die Krankheit durch schuldhafte Beteiligungen bei Schlägereien Oder Raufhändel, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen veranlasst, so wird nicht allein das bereits empfangene Krankengeld wieder eingezogen, sondern auch der Schuldige geht für die Zukunft eines jeden Anspruchs auf Krankengeld verlustig. A r t . 2 1 . Mitglieder, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, erhalten Krankengeld nur so weit als dasselbe mit dem anderweit bezogenen Krankengeld zusammengerechnet den durchschnittlichen Tagelohn der betreffenden Arbeiterklasse nicht übersteigt. 1338 Solche Mitglieder haben ihre anderweite Versicherung vor Erhebung der ersten Krankengeldszahlung dem Vorstände unter Vorlegung des Statuts jener Versicherungskasse anzuzeigen. Die Unterlassung dieser Anzeige zieht eine vom Vorstande festzusetzende Ordnungsstrafe bis zu 20 Fr. nach sich. Art, 2 2 . Mitglieder, welche den Anordnungen des Arztes zuwiderhandeln und namentlich ohne Erlaubniss desselben Feldarbeiten oder sonstige anstrengende Arbeiten verrichten, in Wirtshäusern oder bei öffentlichen Belustigungen betroffen werden, haben Ordnungsstrafen bis zu 20 Fr. zu erlegen. Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder sobald der Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstand hiervon Anzeige zu machen ; Zuwiderhandlungen können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Fr. bestraft werden. Auszahlung des Krankengeldes. Art. 2 3 . Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt am Ende jeder Woche. werbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fällen der Unterstützungsberechtigte. ausserhalb des Bezirkes der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Sterbegeld. A r t . 27. Im Falle des Todes eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld und zwar : für die 1. und 2. Klasse von 80 Fr.; für die 3. Klasse von 60 Fr. Das Sterbegeld ist sunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt und wird gegen Einlieferung eines Auszuges aus dem Civilstandesregister in dem aufgewendeten Betrage demjenigen ausgezahlt, welcher das Begräbniss besorgt hat. Ein verbleibender Ueberschuss wird dem hinterbliebenen Ehegatten oder in Ermangelung eines solchen dem nächsten Erben ausgezahlt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuss der Kasse. Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Verwaltung und Verfassung der Kasse, Mitglieder. A r t . 2 8 . Die Verwaltung der Kasse untersteht : Art. 24. Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden 1) dem Vorstande ; aus den Betrieben bei der Kasse verbleiben (Art. 5), erhalten als Krankenunterstützung, so lange sie sieb im 2) der Hauptversammlung. Bezirke der Krankenkasse aushalten, die Unterstützung A r t . 2 9 . Der Vorstand der Kasse besteht : gemäss Art. 14 und 17 nach demjenigen Durchschnitts1) aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter verdienste, welcher zur Zeit des Ausscheidens für den als Vorsitzenden und dem Kassenführer, welcher zugleich Krankengeldbezug massgebend war. stellvertretender Vorsitzender ist ; 2) aus vier von der Generalversammlung ohne MitA r t . 25. An Kassenmitglieder der im Art. 3 bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen wirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, von drei Jahren gewählten Beisitzern in welchem die Zahl der Tage, während welcher der ErSobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden krankte erwerbsunfähig war und erstmalig auch der Tag Beiträge zwei Drittel der Gesammtbeiträge übersteigen, der Erkrankung angegeben sein muss. ist bei der nächsten Wahl ein fünfter Beisitzer und sobald Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder sie fünf Siebentel übersteigen, ein sechster Beisitzer zu durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mit- wählen. glied nicht bei Einsendung des Krankenscheines die UeberDie Wahl der Beisitzer kann durch Zuruf erfolgen, sendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. wenn dagegen in der Generalversammlung kein Einwand Der Kassen vorstand ist befugt, für alle aus dem Be- erhoben wird. Andernfalls erfolgt sie durch verdeckte triebe ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwach- Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende soviel ungsvorschriften su erlassen und kann derselbe für NichtNamen aufschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen beachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu 20 Fr. verhängen und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten StimFeststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. men erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Art. 26. Mitglieder, welche in Folge eintretender Er- vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. 1339 Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus. Diejenigen, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1 Januar des folgenden Jahres au. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiterzuführen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus. so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniss jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. A r t . 3 0 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Die Vertretung erstreckt sich auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Satzung ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn drei Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch Rundschreiben. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokolliren. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge- sundheitszustand der erkrankten Personen durch Besuche bei denselben zu prüfen. Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher bestellen. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgetlich, sie haften der Kasse für pflichtgetreue Verwaltung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsgesetzes. Kassenverwaltung. Art. 31. Die Gewerkschaft bestellt unter ihrer Verantwortlichkeit und auf ihre Kosten einen Rechnungs- und Kassenführer, welcher die gesammte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und ihre Bestände gesondert aufzubewahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass jederzeit der Kassenbestand festgestellt werden kann. Er stellt den jährlichen Rechnungsabschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheils- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämmtlich vom Vorstande gep(...)ült und festgestellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belägen dem Kassenprüfungsausschuss vorzulegen und die Abnahme der Jahresrechnung bei der ordentlichen Hauptversammlung des nächsten Jahres zu beantragen. Art. 32. Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen, nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden. Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkt dem Vorstande der Unfall-Versicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Kassengelder. Art. 33. In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach, den Betrage einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hierüber hinausgehenden Bestände sind auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes anzulegen. Werthpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zurvorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. 1340 Reservefonds. Art 34. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln. Solange der Reservefonds diesen Betrag nich erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeitrage zuzuführen. Kassenärzte und Apotheker. Art. 35. Der Kassenvorstand hat mit den im Bereiche der Kasse wohnenden Aerzten. Apothekern, und wenn thunlich, mit den Krankenhausern, nach Anhörung des Medizinalcollegiums schriftliche Verträge abzuschliessen und zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für die Dauer von drei Jahren. Hauptversammlung. Art. 36. Die Hauptversammlung besieht aus zwei Vertretern der Gewerkschaft und sämmtlichen Kassenmitgliedern bezw. deren gewählten Vertretern, soweit sie grossjährig sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Sobald die Zahl der Kassenmitglieder 300 und mehr beträgt, nehmen dieselben nicht mehr persönlich, sondern durch Vertreter an den Hauptversammlungen theil. Die Vertreter sind von den stimmberechtigten Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte zu wahlen. Auf 30 Mitglieder soll je ein Vertreter gewählt werden. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 30 theilbar, so ist für die überschiessende Zahl, wenn dieselbe 15 oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen. Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ist bei der Berufung der Wahlversammlung, welche drei Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag auf den Arbeitsstätten erfolgen muss, anzugeben. Die Wahl derselben erfolgt in der Hauptversammlung nach Vorschrift der der Wahl des Vorstandes zu Grunde gelegten Bedingungen. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre ; jedes Jahr scheidet die Hallte der Vertreter aus. Von den zuerst Gewählten werden die zuerst Ausscheidenden durch das Loos bestimmt. Die Hauptversammlung hat : 1) die aus den Kassenmitgliedern hervorgehenden Vorstandsmitglieder zu wählen ; 2) die Jahresrechnung durch einen Ausschuss prüfen und abnehmen zu lassen ; 3) Ansprüche, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte zu verfolgen ; 4) über Abänderungen der Satzungen zu beschliessen ; 5) über Anträge des Arbeitsgebers auf Auflösung der Kasse zu beschliessen. Art. 37. Die Hauptversammlung ist vom Vorstande unter Angabe der Tagesordnung durch einen mindestens drei Tage vorher auf den Arbeitsstätten zu machenden Anschlug zu berufen. Sie ist zu berufen : 1° alle Jahre im Monat Dezember zur Vornahme der erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand, wie zur Wahl eines Kassenprüfungsausschusses von 3 Personen zur Prüfung der Jahresrechnung ; 2° im Monat März zur Abnahme der Jahresrechnung; 3° ausserdem aber so oft. als es der Vorstand für notig erachtet oder wenn es ein Viertel aller Kassenmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt unter Angabe der zu verhandelnden Gegensstande. Art. 38. Jede ordnungsmässig berufene Hauptversammlung ist besch ussla(...)g. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Verhandlungen, die Abstimmungen und ernennt die Stimmzahler. Der Vorsitzende hat das Recht. Mitglieder der Generalversammlung, welche seinen zur Leitung der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem Versammlungslokal auszuweisen. Die Beschlusse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wenn es sich um eine Wahl handelt, das Loos, sonst die Stimme des Vorsitzenden. Nur wenn es sich um Abänderung der Statuten handelt oder um Auflösung der Kasse, ist zwei Drittel Mehrheit der Stimmen erforderlich. Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei von der Gewerkschaft beschaltigte versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Hauptversammlung; desgleichen hat der Vertreter der Gewerkschaft, wenn Vertreter der Kassenmitglieder nach Art. 36 Abs. 2 an der Generalversammlung theilnehmen, für je zwei Arbeitervertreter eine Stimme. Eine Uebertragung von Stimmen ist nicht zulässig. Ueber jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und die darin gefassten Beschlüsse in ein besonderes Buch einzutragen und die Niederschriften von dem Vorsitzenden und drei Kassenmitgliedern zu unterzeichnen. Aenderungen der Beiträge und der kassenleislungen Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kassenleistungen. Art. 39. Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds (art. 34) nicht austerchen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf drei Prozent des durchschnittlichen Tagelohnes erhöht werden. (Art. 47 des Gesetzes.) 1341 Die Verminderung der Kassenleistungen findet auf diejenigen Mitglieder, welchen ein Unterstützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit bereits zusieht, während der Dauer dieser Krankheit keine Anwendung. Reichen die soweit er höhten Beiträge für die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse nicht aus, so hat die Gewerkschaft die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten. Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassenleistungen. Axt. 4 0 . Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das hoppelte des ungeschriebenen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine L(...)hohung der Kassenleistungen her beizuführen. Streitigkeiten und Beschwerden. Art. 4 1 . Alle Beschwerden über Unters(...)ützungszuwendungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den im Art. 42 des KrankenVersicherungsgesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art, 54 des Krankenversicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt, von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Art. 26 § 3 und Art. 43 § 2 des Krankenversicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder einen oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrafltreinng. Art42.Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegirten Gewerbeinspector wahrgenommen. Gegenwärtige Satzung ist von der Gewerkschaft « Steinberg « zu Rümelingen nach Anhörung der in ihrem Betriebe beschältigten Personen festgestellt worden Und tritt am 1. Dezember 1902 in Kraft. Axis — Enseignement primaire. Bekanntmachung. — Primärunterricht. Par arrêté grand-ducal du 26 novembre dernier, il a été accordé à M. Nic. Breisch, sur sa demande, démission honorable de ses fonctions d'inspecteur d'écoles à Luxembourg, à partir du 2 décembre courant. Par le même arrêté M. Breisch a été nommé inspecteur d'écoles honoraire. Durch Großh. Beschluß vom 26. November letzthin ist dem Hrn. Nik. Breisch, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte als Schulinspektor zu Luxemburg vom 2. Dezember ct. ab bewilligt worden. Durch denselben Beschluß ist Hrn. Breisch der Titel von Ehren-Schulinspektor verliehen. Luxembourg, le 2 décembre 1902. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Luxemburg, den 2. Dezember 1902. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Avis. — Enseignement primaire. Bekanntmachung. — Primärunterricht. Par arrêté grand-ducal du 26 novembre dernier, M. Pierre Olinger, inspecteur d'écoles du cinquième arrondissement à Wiltz, a été nommé provisoirement inspecteur d'écoles du sixième arrondissement, en remplacement de M. Breisch, admis à l'aire valoir ses droits à la pension de retraite. Durch Großh. Beschluß vom 26 November letzthin ist Hr. P. Olinger, Schulinspektor des 5. Bezirks zu Wiltz, provisorisch zum Schulinspektor des 6. Bezirks ernannt worden, in Ersetzung des Herrn Breisch, welcher in den Ruhestand getreten ist. Luxembourg, le 3 décembre 1902. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Luxemburg, den 3. Dezember 1902. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 87a 1342 Arrêté du 4 décembre1902,portant création d'une Beschluß vom 4. Dezember 1902, betreffend die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landcaisse publique de crédit agricole et professionwirtschaftlichen und gewerblichen Credit zu Kehlen. nel à Kehlen. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; D e r G e n e r a l - D i r e c t o r der F i n a n z e n ; Vu la demande du conseil communal de Kehlen, tendant à la création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel ; Nach Einsicht des Gesuches des Gemeinderathes von Kehlen, bezweckend die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirthschaftlichen und gewerblichen Credit; Nach Einsicht des Gesetzes vom 27. März 1909 und des Ministerialbeschlusses vom 20. Juni 1902; In Erwägung, daß die Errichtung einer Creditkasse zu Kehlen als im Interesse der Einwohner dieser Gemeinde betrachtet werden kann; Vu la loi organique du 27 mars 1900, et l'arrêté ministériel du 20 juin 1902 ; Attendu que la création d'une caisse de crédit à Kehlen peut être considérée comme étant dans l'intérêt des habitants de cette commune ; Beschließt: Arrête : er Art. 1 L'établissement d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Kehlen est autorisé. Le ressort de cette caisse comprendra tout le territoire de la commune de Kehlen. Art. 2. Le présent arrêté sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 4 décembre 1902. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Déclaration d'absence. Par jugement du tribunal d'arrondissement de Diekirch, en date du 13 novembre 1902, Jean-Baptiste Bissen, ayant eu son dernier domicile à Tarchamps, a été déclaré en état d'absence depuis 1876 ou 1877. Le même jugement ordonne l'envoi en possession provisoire des biens de l'absent au profit de ses héritiers présomptifs après l'accomplissement des formalités y énoncées, et nomme M. le juge Erpelding pour recevoir la caution à donner par ces derniers. Luxembourg, le 6 décembre 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 1. Die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirttschaftlichen und gewerblichen Credit zu Kehlen ist genehmigt. Der Bezirk dieser Kasse umfaßt das ganze Gebiet der Gemeinde Kehlen. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt werden. Luxemburg, den 4. Dezember 1902. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Abwesenheitserklärung. Gemäß Urtheil des Bezirksgerichtes zu Diekirch vom 13. November 1902, ist Johann Baptist Bissen, zuletzt in Tarchamps (Heispelt) wohnhaft, vom Jahre 1876 oder 1877 ad, als abwesend erklärt worden Dasselbe Urtheill ordnet die provisorische Bentzübertragunq der Güter des Abwesenden an dessen muthmaßliche Erben an, nach Erfallung der in demselben gestellten Bedingungen Hr. Richter Erpelding wird mit der Entge annahme derdurch die Erben zu stellenden Kaution beordert: Luxemburg, den 6. Dezember 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1343 Bekanntmachung. Landwirtschaftliche Genossenschaften Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 27. 1900, les sociétés ci-après dénommées ont dé- März 1900, haben nachstehende Genossenschaften posé au secrétariat de la commune où se trouve auf dem Sekretariate der Gemeinde, in welcher établi le siège social, l'un des doubles de l'acte sich ihr Sitz befindet, ein Duplikat der einregistrird'association sous seing-privé et enregistré, ten Privaturkunde, nebst einem Verzeichnisse, welainsi qu'une liste indiquant les noms, profession ches Namen, Stand und Wohnort der Verwalet domicile des administrateurs et de tous les tungsräthe, sowie sämmtlicher Mitglieder enthält, associés, à savoir : hinterlegt:
- a)die Molkereigenossenschaften von Consthum
- a)sociétés de laiterie de Consthum et de und Heffingen; Heffingen ;
- b)die landwirtschaftlichen Lokalvereine von
- b)sociétés locales agricoles de Eisenbach, Eisenbach, Niedercolpach und Weicherdingen. Niedercolpach et Weicherdange. Avis. — Associations agricoles. Luxembourg, le 6 décembre 1902. Luxemburg, den 6. Dezember 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'Etal, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Emprunts communaux. — Tirages d'obligations. Désignation des emprunts, fr. Date de l'échéance. Caisse chargée de faire à 100 fr. à 200 fr. à 300 fr. à 500 fr. le remboursement. Bissen 77,000 1er déc. 1902. 44, 94 Bœvange Brouch Boulaide 17,000 7,000 1er nov. 1902. 1er janv. 1903. 29 Bous Flaxweiler Hesperange Mertert Niederanven Nommern-Cruchten Nommern-Schrondweiler Oberwampach Vianden 16,000 26.000 34.300 8,000 30,000 20,000 id. 11, 90 M. 1er nov. 1902. 251, 320 69 1er janv. 1903. 15 oct. 1902. 61 1er janv. 1903. 15,000 10,200 42,000 9 1er déc. 1902. 1er janv. 1903. 3, 80 15 nov. 1902. 77,110 Noms des communes. Luxembourg, le 5 décembre 1902. Numéros sortis 30 19 13, 25 49 35 Banque Werling, Lambert et Cie. Caisse communale. Banque Werling, Lambert et Cie. id. id. id. id. Caisse communale. Banque Werling, Lambert et Cie. id. id. Caisse communale 1344 Assurances — Relevédes personnes qui ont été agréées comme agents d'assurances pendant le mois de novembre 1902. N° Noms et domicile des agents Qualités Compagnie d'assurances Date de l'agreation. Barmg, Jacques, cultivateur à Nospelt Grethen, Nicolas, clerv de notaire à Dalheim. Agent. 7 novembre. 7 id. Jaminet, Jean-Pierre, coiffeur à Niedercorn Schnerdesch, J -B Denis, à BassePetrusse Aurenz, Richard, fabricant de gants à Limpertsberg Peters Jean, clerc de notaire à Hosingen. id Vatertän fische Feuer VersicherungsGesellschaft Elberfeld Gladbacher Feuer - VersicherungsGesellschaft a M Gladbach (incendie et bris de glaces) «Victoria» à Berlin (vie et accidents) 19 id id. Même compagnie. 24 id. id. Même compagnie 28 id id. id. 7 Molling, Jean, sans profession à Rodenburg id. 8 Colling, Joseph, cultivateuràWeilerla-Tour id. Compagnies belges d'assurances gé- 28 nérales sur la vie et contre l'incendie 1) Gladbacher Feuer-Versicherungs- 28 Gesellschaft à M Gladbach (incendie et bris de glaces). 2) «Zurich» (accidents) 1) Gladbacher Feuer Versicherungs- 28 Gesellschaft a M Gladbach (incendie et bris de glaces) 2) «Zurich» (accidents) 3) Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft 1 2 3 4 5 6 id. id id. Luxembourg, le 29 novembre 1902 Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché . 174 kilom.*) Marchandises. Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 août Da 1er janvier au 31 juillet 1902 Du 1er janvier au 31 août 1902 fr. 1,178,000 00 1901 1,207,500 00 Différence en faveur de 1902 1901 fr. 210,000 00 968,000 00 fr Recettes diverses Recettes totales. 932 500 00 fr 6,140,500 00 91 250 00 655,250 00 fr 1,233.750 00 7,763,750 00 fr. 7,073,000 00 fr. 8,375,000 00 746,500 00 744.375 00 fr. 8 997,500 00 10,326,875 00 2,125 00 29,500 00 1,302,000 00 1.329 375 00 1902 fr. 77,564 65 Produit kilométrique correspondant à 1901 fr. 89,024 78 *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch Redange et de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. Luxembourg Imprimerie de la Cour V BÜCK.