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Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux. Großh Beschlu

73 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 31 janvier 1903. N° 6. Samstag, 3 1 . Januar 1903. Arrêté grand-ducal du 27 janvier 1903, déclarant d'utilité publique le redressement de la route de l'Etat dans la traversée de Clervaux. Großh Beschluß vom 27. Januar 1903, wodurch die Geradelegung der Staatsstraße i m I n n e r n von Clerf zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilite publique ; Notre Conseil d'Etat entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau. u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember 1859 über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . Les travaux de redressement de la route de l'État dans la traversée de Clervaux sont déclarés d'utilité publique. En conséquence les terrains à emprendre pour l'execution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique. A r t 1. Die Geradelegung der Staatsstraße im Innern von Clerf ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859 über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens erworben. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 27 janvier 1903. Pour le Grand-Duc : Son Iieutenant-Representant, Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des travaux publics. CH. RISCHARD. Luxemburg. den 27. Januar 1903. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K! Rischard. 74 Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diverses modifications apportées aux statuts du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom 27. Januar 1903, wodurch verschiedene Aenderungen an dem Statut des Luxemburger Arbeiter Unterstützungs-Vereins genehmigt werden Der Staatsminister, der R e g i e r u n g ; Präsident Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger Vu la demande du Luxemburger ArbeiterUnterstützungsverein à Luxembourg, sollicitant Arbeiter Unterstützungsvereins wegen Genehmigl'approbation de différentes modifications ap- ung verschiedener Aenderungen an den Art. 5, portées aux art. 5, 6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 seines 30 et 31 des statuts et des nouveaux art. 27 bis Statuts, sowie der dieses Statut ergänzenden et 40 ; Art. 27 bis und Art. 4 0 ; Vu l'arrêté du 8 juillet 1899, portant reconNach Einsicht des Beschlusses vom 8. J u l i naissance légale et approbation des statuts de 1899, wodurch genannter Verein anerkannt und ladite société ; dessen Statut genehmigt worden ist; Nach Einsicht des Beschlusses der GeneralverVu la délibération de l'assemblée générale sammlung vom 9. November 1902; du 9 novembre 1902 ; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVu l'avis émis le 5 décembre 1902 par l'administration communale de Luxembourg, siège verwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins, vom 5. Dezember 1902; de la dite société ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 25. l. Mts.; en date du 25 du mois courant ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ; 22. dess. Mts.; Beschließt: Arrête : er Art. 1 . Les modifications apportées aux art, 5, 6, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 et 31 et les articles nouveaux 27 bis et 40 des statuts du «Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein » sont approuvées. A r t . 1. Die an den Art. 5, 6, 22, 23, 24 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Statuts des „Luxemburger Arbeiter-Unterstützungs - Vereins" vorgenommenen Abänderungen sowie die diesem Statut neu hinzugefügten Art. 27 bis und 40 werden hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec le texte modifié des statuts, sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß, nebst dem Statut in der veränderten Fassung, soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 27 janvier 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 27. Januar 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 75 ANNEXE. Statuts modifiés du Luxemburger Arbeiter-Unterstützungsverein. KAPITEL I . — Bildung und Zweck des Vereins. A r t 1 Vom 11. Marz 1849 ab ist zu Luxemburg unter der Benennung "Luxemburger Arbeiter-UnterstützungsVerein», eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hillskasse errichtet, deren Bezirk alle Ortschaften umfasst, welche nicht mehr als sieben Kilometer von Luxemburg entfernt sind. (Bahnhof, Bonneweg, Hollerich, Gasperich, Cessingen, Hesperingen, Itzig, Rollingergrund, Muhionbach, Eich, Weimerskirch, Pulvermühle und Schleifmuhle. Sandweiler, Strassen, Merl.) Sie hat zum Zweck : 1° ihren kranken oder verwun leten Mitgliedern arztliche Behandlung und Arzneien unentgeltlich zu verschaffen ; 2° ihren Mitgliedern wahrem deren Arbeitsunfahigkeit eine zeitweilige Unterstützung zu gewähren : 3° beim Tode eines ihrer Mitglieder der Familie desselben eine einmalige Entschadigung auszuzahlen,

  1. b)die Bescheinigung eines von dem Vereine genehmigten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankheit oder geheimen Gebrechen ist. A r t . 7. Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath, ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz, aufgenommen, A r t . 8. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit sechs Monaten nach, auf ihre Kosten vorangegangener Aufforderung durch eingeschriebenen Brief, ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben; doch kann der Verwaltungsrath, die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. A r t 9. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhangt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu KAPITEL II. — Zusammensetzung des Vereins. Art. 2. Der Verein besteht ,aus wirklichen und Ehren- einer Gefangnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; mitgliedern. 2° wegen freiwilliger Beeintrachtigung der GesellschaftsArt. 3 Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche interessen : die Verpflichtung eingegangen sind, sich gegenwartigem 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügelStatut zu fügen, und demgemass an den Vortheilen des losen Lebenswandels. Vereins theilnehmen. Ausser dem oben in Nr. 1 vorgesehenen Fall einer VerA r t 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch urtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ihre Wohlthaten, ihre Rathschlage, ihre Geldunterstützun- ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur gen zum Gedeihen des Vereins beitragen, ohne jedoch an Last, gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet den vorerwähnten Vortheilen der aktiven Mitglieder Theil dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten zu haben. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen. Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhangt. KAPITEL III. — Aufnahme- und AusschlussArt. 10, Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der Bedingungen. Art. 5 Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt Hilfskasse verlasst, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch in den sonntägigen Vorstandssitzungen. Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss bei seiner Rückkehr ohne Zahlung einer nochmaligen Aufman eine ordentliche Aufführung haben und frei von Krank- nahmegebühr wieder erlangen, wenn es vor seiner Entferheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch eine Be- nung : 1° seine Beitrage bis zum Augenblick der Abreise bescheinigung eines der Herren Vereinsarzte nachzuweisen zahlt ; ist. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens 2° seine Abreise dem Verwaltungsrath schriftlich oder sechzehn und höchstens auf vierzig Jahre festgesetzt. mündlich unter Einsendung des Livrets angezeigt hatte. Einsprache gegen die Aufnahme kann nur durch einen Das Mitglied, welches die Gesellschaft verlässt, ohne sich mündlichen oder schriftlichen begründeten Bericht an den abzumelden, muss beim Wiedereintritt die geschuldeten Verwaltungsrath erhoben werden, welcher in letzter Lesung über Aufnahme oder Nichtaufnahme zu entscheiden Rückstande ganz nachzahlen ; wenn es die Altersgrenze (40 Jahre) überschritten hat, kann es überhaupt nicht mehr hat, Vereinsmitglied werden. Art. 0 Wer Mitglied werden will, hat sich mündlich A r t 11. Die Entlassung und der Ausschluss berechtigen oder schriftlich an den Vorstand des Vereins unter Hinzuzu keiner Rückerstattung. fügimg folgender Belege zu wenden: KAPITEL IV. — Verwaltung, Arzt und Apotheke.
  2. a)einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein A r t . 12. Der Verein wird verwaltet durch einen Veranderes authentisches Schriftstuck, wodurch sein Alter festgestellt wird ; waltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem 76 Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer, einem Arzte und 15 Beisitzenden besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich aus. A r t . 13. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt, welche für die Rechnungsablage anberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen oder den Ehrenmitgliedern erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner gestorbenen oder abdankenden Mitglieder, zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. A r t . 14. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mitgliedern einen Prasidenten, einen Vice-Präsidenten, einen Schriftführer und Kassierer. A r t . 15. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlusse und Berathungen und vertritt den Verein in seinem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er ordnet die Zusammenkunfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der Generalversammlungen an. A r t . 16. Der Vice-Präsident vertritt eventuell den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtshandlungen. A r t . 17. Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er fuhrt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrafh die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Prasidenten. A r t . 18. Der Kassierer besorgt die Einnahmen und Ausgaben, und tragt sie in ein durch den Präsidenten paraphirtes Kassenbuch ein. In der Jahresversammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden, Er bezahltauf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden oder vom VicePrasidenten visirt sein müssen. Er behandigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Livrets, worauf die Zahlung der Beitrage und der Unterstützungen vermerkt wird. Er bewerkstelligt 'die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der Generalkasse, sowie gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf Grund einer vom Präsidenten oder vom Vice-Präsidenten unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. A r t . 1 9 . Die Beisitzenden haben sich über das Befindender Kranken zu vergewissern. Sie theilen die eingezogenen Erkundigungen in den Sitzungen des Vevwaltungsrathes mit. A r t . 2 0 . Der Verwaltungsrath tritt regelmassig jeden Sonntag von halb elf bis halb zwölf Uhr zusammen, und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten. A r t . 2 1 . Jedes Jahr, am Ende des Monate Februar, findet eine Generalversammlung statt, in welcher der Verwaltungsrath Rechnung über seine Amtsthatigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die abgeschlossene Finanzlage ablegt. Dieser Bericht wird den Mitgliedern einige Tage vorher gedruckt mitgetheilt. Nach Genehmigung dieser Rechnungslage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Ausserdem kann der Vorsitzende eine Generalversammlung einberufen, auf ein von 15 Mitgliedern unterzeichnetes und die Tagesordnung enthaltendes Ersuchen. Die Versammlung ernennt zur schliesslichen Prüfung der Rechnungsvorlage eine Commission von drei Mitgliedern, welche ein Protokoll über die Register aufstellt und dieses in der nächsten Generalversammlung vorliest. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar. Sämmtliche Mitglieder des Vereines sind stimmberechtigt, aber nur die wirklichen Mitglieder (Arbeiter) unterstützungsfahig. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem fur die Versammlung anberaumten Tage gedruckt angezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. A r t . 2 2 . Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten von :
  3. a)2,50 Fr. wenn sie unter 25 Jahren,
  4. b)4,00 Fr. wenn sie über 25—30 Jahre einschliesslich,
  5. c)6,00 Fr. wenn sie über 30—35 Jahre einschliesslich,
  6. d)8.00 Fr. wenn sie uber 35—40 Jahre einschliesslich alt sind. Die Aufnahmegebühr ist sogleich zu entrichten. Fremde Arbeiter, welche sich hier niederlassen, sollen gegen Vorzeigung eines Gesundheitsattestes eines der Vereinsärzte und zwar ohne Einschreibegebühr aufgenommen werden, wenn diese Arbeiter einem auslandischen Unterstützungs-Verein angehören, welcher nicht für ein bestimmtes Handwerk gegründet ist, und dieser Verein Gegenseitigkeit gewährt. A r t . 2 3 . Des Weitern verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 2,50 Fr. Dem Mitglied steht es frei, seine Beitrage auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. 77 A r t . 24. Die gemäss Art. 4 aufgenommenen Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 7,50 Fr. Von rechtswegen sind ferner Ehrenmitglieder mit Stimmberechtigung und Wählbarkeit, diejenigen Arbeitsgeber, welche einen Jahresbeitrag in der Höhe des dritten Theiles der Jahresbeitrage derjenigen versicherungspflichtigen Mitglieder des Vereins zahlen, welche bei ihnen in Arbeit stehen. A r t . 2 5 . Beim Tode eines wirklichen oder Ehrenmitgliedes sollen die Mitglieder soviel als moglich dem Begräbniss beiwohnen. KAPITEL V I . — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen die Mitglieder. A r t 2 6 . Das statutenmassige Recht der Vereinsmitglieder auf Unterstützung beginnt mit dem Tage ihres Eintrittes in den Verein. Diejenigen Mitglieder, welche mit ihren statutenmassigen Beiträgen im Ruckstande bind, werden, wenn sie binnen Monatsfrist einer, durch, auf ihre. Kosten eingeschriebenen Brief an sie ergangenen Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sind, ohne Weiteres von der Mitgliederliste gestrichen, und haben den fur sie in Betracht kommenden Bezirkskrankenkassen beizutreten. Art. 2 7 . Unterstützung wird den arbeitsunfahigen Mitgliedern in Krankheitsfallen gewahrt, welche mehr als zwei Tage dauern bis einschliesslich sechs Monate (182 Tage) und zwar vom Beginne der Erwerbsunfahigkeit an gerechnet ; namlich: wahrend den ersten 13 Wochen oder 91 Tagen wird ein Krankengeld von 1,75 Fr. pro Tag ausbezahlt ; wahrend den folgenden 13 Wochen oder 91 Tagen erhalt das kranke Mitglied taglich 1,25 Fr. ausbezahlt. Die Krankengelder müssen spatestens alle vierzehn Tage gefordert werden, und sind die kranken Mitglieder strengstens gehalten, einem Vorstandsmitgliede in den ersten drei Tagen Mittheilung von ihrer Erkrankung zu machen, und ebenso, wenn sie wieder arbeitsfahig geworden sind. Die Krankenscheine sind von dem betreffenden Vorstandsmitgliede zu unterzeichnen und werden nachher vom behandelnden Arzte gegengezeichnet. Art. 27 bis. Ausserdem wird vom Beginn der Krankheit ab, freie arztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel (Brillen, Bruchbander u. dgl.) bewilligt. Der Verein halt seine Vereinsarzte bei, jedoch hat das Mitglind das Recht der freien Aerztewahl. 1° Die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt nach dem durch Beschluss vom 4. September 1874 festgestellten Minimal-Tarif, jedoch mit dem Vortheile der durch Art. 8 R VII. der Königl. Grossh. Ordonnanz vom 12. October 1841 vorgesehenen Reduction von einem Drittel. 2° Ausser den kontrahirenden Aerzten und Apothekern werden alle zur Ausübung der Heilkunde im Grossherzogthum zugelassenen Aerzte und Apotheker, weicht den Vertragsbestimmungen schriftlich beistimmen, in eine laufende zu veröffentlichende Liste eingetragen. 3° Beim Eintritt jeder Krankheit hat der Kranke das Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wahlen. Eine Abanderung in dieser Wahl wahrend dem Laufe derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Prasidenten des Krankenkassen-Vorstandes zulässig. 4° Alle Reisekosten, welche im Interesse \on Kassenmitgliedern und andern nicht zur Kasse gehorigen Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Verhaltnissder Gesammtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten Kranken zu verguten. In Rechnung werden nur die im Bezirk der Kasse ausgeführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand nicht anders bestimmt hat. 5° Beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser, der Weine, der Bruchbander und aller andern Heilmittel beobachten die Aerzte, die durch die Regierung zwecks Behandlung der auf Kosten der Armenpflege behandelten Kranken getroffenen Bestimmungen, sowie die durch den Kassen-Vorstand, nach Anhorung des Medicinalkollegiums zu erlassenden Vorschritten. 6° Der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwachung an, welcher sich alle Aerzte ohne Ausnahme zu unterwerfen haben. 7° Die Apotheker mussen der Kasse die Arzneimittel, Weine, Mineralwasser, Bruchbander und alle andern Heilmittel mindestens zu denselben Bedingungen wie den Armenbureaux liefern. 8° Die in einem der Kasse nicht zugehorigen Krankenhause behandelten Kranken haben sich den Vorschriften der Anstalt zu unterwerfen. 9° Sofern die Heilkunstverstandingen die sie betreffenden Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, kann der Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrigkeiten dem Medicinal-Kollegium zur Verhangung von Disciplinarstrafen anzeigen. Art..28.EinemVereinsmitgliede,welches die statutenmassigen Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe eines Kalenderjahres während sechs Monaten bezogen hat, wird bei andauernder langerer Krankheit nur mehr freie arztliche Behandlung und Arznei gewahrt. Im Falle einer, neuen Erkrankung in einem Kalenderjahr wird nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstutzung gewahrt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage des letzten Krankengeldbezuges ab, bis zum Eintritte einer neuen Erkrankung die vollen statutarischen Krankengeldbeträge wieder beziehen. Unterstützung wegen Alters- 78 Der Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschwache kann nicht bewilligt werden. Desgleichen dürfen die Leistungen der Krankenkasse nicht auf Invalidenunter- schaft, und gemäss einem Votum der Generalversammlung stützungen ausgedehnt werden. angegriffen werden. Sollte der Reservefonds auf weniger als 3000 Fr herabsinken, so wird das Fehlende wieder A r t . 2 9 . Den Verwandten oder Pflegern des verstorbe- ersetzt durch einen aussergewöhnlichen monatlichen Beinen Arbeitermitgliedes werden für die Beerdigungs- und trag von 23 Ct. pro Mitglied und zwar so lange, bis der sonstige Kosten, im ganzen und zwar auf einmal 70 Franken Reservefonds die Summe von 3000 Fr. wieder erreicht gezahlt. hat. Das Sterbegeld fällt fort, wenn der Tod vorsätzlich herA r t . 3 5 . Wenn über 1000 Fr. Vereinsgelder sich in beigeführt wurde. Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entA r t . 30. Das Zeugniss zur Erlangung einer Kranken- weder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach geld-Unterstützung muss von dem behandelnden Arzte und Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass, und dem Atteste eines Vorstandsmitgliedes ausgestellt sein. wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten Kassenmitgliedern, welche die Kasse wiederholt durch ist, anzulegen. Betrug geschadigt haben, wird für die Dauer von zwölf A r t . 3 6 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Monaten seit Begehung der letzten Strafthat ein KrankenFalle zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem geld nicht gewährt. Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für Kassenmitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung KAPITEL V I I I . — Statuten-Abänderung; Auflösung und bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit Liquidirung ; Schlichten etwaiger Streitsachen. und geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, Art. 3 7 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten für die Dauer dieser Krankheit. muss durch wenigstens 15 Mitglieder beantragt und dem Unter Arbeitsunfähigkeit wird verstanden, eine persön- Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine Statutenablich unfreiwillig zugezogene Krankheit, Verletzung und anderung ist nur durch eine Generalversammlung zulassig, Verwundung, welche momentan oder zeitweilig den Be- welche wenigstens einen Monat im Voraus eigens zu diesem treffenden persönlich zu der Ausübung seines Geschaftes Zweck, durch gedruckte Briefe an jedes Mitglied, mit ausunfähig macht. drücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen Art. 3 1 . Ein Unwohlsein von weniger als zwei Tagen sein muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig gibt kein Recht auf Krankengeld. Bei einer Krankheit von längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form geneh(Krankengeld) vom ersten Tage ab. migt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses A r t . 32. Jedem Kranken, welcher ohne Erlaubniss des vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. Arztes ausgeht oder welcher Arzneien oder Nahrung, A r t . 3 8 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch EinzelAusübung seines Berufes, oder über jeder andern mit sei- briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einnem Gesundheitszustand unverträglichen Arbeit betroffen berufenen Versammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe wird. Generalversammlung über die eventnelle Beschaffung neuer KAPITEL V I I . — Das Gesellschaftskapital und seine Hilfsmittel berathen hat ; derselbe muss mit wenigstens Anlage. drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. A r t . 3 3 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde 2° den Eintrittsgeldern ; giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zu3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; folge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Be4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; schlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; A r t . 3 9 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Art. 3 4 . Von dem jetzigen Vereinsvermögen wird eine Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Summe von 3000 Fr. zur Bildung eines Reservefonds her- Verwaltungsrath anderseits entstehon, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennende angezogen. 79 Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien gezwungen sind, einer Fabrikkrankenkasse beizutreten, diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft beziehen, bei einem Jahresbeitrage von sechs Fraken, von der 14. bis einschliesslich zur 26. Woche ein tagliches dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so Krankengeld von 1,25 Fr. in Summa 7x13=91 Tage à ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Prasident, einen 1,25 Fr.=113,75 sowie freie arztliche Behandlung und dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Ent- Médicamente und ein Sterbegeld von 50. Fr. gemäss vorstehenden Artikeln. scheidung entgiltig ist. Um jedoch in diese Krankenzuschusskasse aufgenommen Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der werden zu können, muss das Mitglied wenigstens ein Jahr Präsident der hoheren Commission zur Förderung der auf dem Arbeiter-Unterstützungsvereine mit Recht angehort Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden haben. vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und Luxemburg, den 20 Januar 1903. dritten Schiedsrichter zu ernennen. Der Verwaltungsrath. Zuschuss-Krankenkasse. A r t 4 0 . Diejenigen Mitglieder des Vereines, welche Arrêté du 27 janvier 1903, approuvant diversen modifications apportées aux statuts du Felser Handwerker-Unterstutzungs- und Fortbildungsverein. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom 27. Januar 1903„ wodurch verschiedene Aenderungen an dem Statut des Felser Handwerker Unterstützungs- und Fortbildungsvereins genehmigt werden. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Felser HandVu la demande du Felser Handwerker- Unterstützungs- und Fortbildungsverein, sollicitant werker-Unterstützungs- und Fortbildungsvereins, l'approbation de diverses modifications appor- wegen Genehmigung verschiedener Abänderungen tées aux art. 4, 5, 6, 10, 11, 13, 18, 22, 25 et an den Art. 1, 5, 6, 10, 11, 13, 18, 22, 25 und 26 seines Statuts; 28 de ses statuts ; Vu l'arrêté du 28 avril 1896, portant reconNach Einsicht des Beschlusses vom 28. April naissance légale et approbation des statuts de la 1896, wodurch der genannte Verein gesetzlich dite société ; anerkannt und dessen Statut genehmigt worden ist; Vu les délibérations des assemblées généNach Einsicht der Beschlüsse der Generalverrales du 30 novembre 1902 et du 11 janvier sammlungen vom 30. November 1902 und 11. Januar 1903; 1903; er Vu l'avis émis le 1 décembre 1902 par l'adNach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeministration communale de Larochette, siège verwaltung von Fels, Sitz des Vereins, vom 1. Dezember 1902; de la dite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'enNach Einsicht des Gutachtens der höheren couragement des sociétés de secours mutuels Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit en date du 25 du mois courant ; beruhenden Hilfskassen vom 25. l. Mts.; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ; und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; Arrête : er A r t 1 . Les modifications apportées aux art. 1, 5, 6 , 1 0 , 1 1 , 18, 22, 25 et 28 des statuts Beschließt: Art. 1. Die an den Art. 1, 5, 6, 10,11, 13, 18, 22, 25 und 28 des Statuts des «Felser 80 du «Felser Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungsverein» sont approuvées. Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungsvereins" vorgenommenen Abänderungen werden hiermit genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté, avec le texte des dispositions modifiées,sera publié au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen des Statuts, soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 27 janvier 1903. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, ËYSCHEN ANNEXE. Luxemburg, den 27. Januar 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Texte des articles modifiés des statuts du Felser Handwerker-Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein. Art. 1. Es besteht in Fels, Wahlsektion Fels, eine auf mehrheit. Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 5,00. Sie sind Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse , verbunden mit stimmberechtigt und wählbar. einer Leihbibliothek, unter dem Namen « HandwerkerZu dieser Klasse von Ehrenmitgliedern gehören ohne Unterstützungs- und Fortbildungs-Verein ». Rücksicht des Wohnortes auch jene Arbeitgeier, welche dem Vereine für jedes bei ihnen beschaftigte wirkliche Mitglied Zweck des Vereins ist : Unterstützung in Krankheiten und Unglücksfällen sowie monatlich an die Kasse einen Beitrag zahlen, gleich dem Begräbnisskosten der wirklichen Mitglieder gemäss Art. 14 Drittheil des von diesem Arbeiter geleisteten monatlichen des GesetzesüberArbeiter-Krankenversicherungvom 31. Betrage, jedoch insgesammt mindestem 3 Fr. per Jahr. Die Aufnahme geschieht in Folge schriftlicher Anmeldung Juli 1901. A r t . 5. Zugleich mit dem Aufnahmegesuch ist das beim Präsidenten ohne Eintrittsgebühr nach Abstimmung.
  7. b)Einfache Ehrenmitglieder können werden alle PerEintrittsgeld bei der Vereinskasse zu hinterlegen und sonen beiderlei Geschlechts ohne Rücksicht auf Alter und zwar je nach dem Alter der Person : Wohnung, welche dem Verein jahrlich die Summe von vom 18. bis zurückgelegtem 24. Jahr Fr. 6. 25 Fr. 5,00 entrichten. Die Aufnahme geschieht durch Anvom 25. » 29. » » 10.00 meldung beim Präsidenten. Sie sind weder stimmberechvom 30. » 34. » » 17,50 tigt noch wählbar. vom 35. » 39. » » 30,00
  8. c)Besondere Ehrenmitglieder konnen auf Antrag des vom 40. » 49. » » 60,00 In Ausnahmefällen kann der Vorstanddie Zahlung der Vorstandes durch öffentliche Abstimmung der Generalverletzten zwei Drittel des Eintrittsgeldes vertheilen auf die sammlung werden Personen beiderlei Geschlechts und drei ersten Monate, welche der Aufnahme folgen. Dem jeglichen Alters ausserhalb dem Wirkungskreise des Vereins wohnhaft, welche dem Vereine auf irgend welche neu aufgenommenen Mitgliede wird das Vereinsabzeichen, Weise von namhaftem Nutzen gewesen sind. wenn ein solches besteht, liebst einem Exemplar der Statuten, worin die Quittung steht, eingehändigt. Art. 11. Ein stimmberechtigtes Ehrenmitglied kann A r t . 6. Jedes wirkliche Mitglied hat einen monatlichen vor erreichtem fünfzigsten Lebensjahr wirkliches Mitglied Beitrag von fünfundsiebzig Centimes gegen Quittung zu werden, wenn es sich allen Phasen, welche die Aufnahme eines solchen bedingt, unterzieht. Jedoch wird demselben zahlen. an Eintrittsgeld die eventuell schon bezahlte Summe von Art. 10. Ehrenmitglieder können werden jene Per- 3 Fr.73nachgelassen. sonen, die dem Verein auf irgend eine Weise von erhebArt. 13. Der Vorstand sorgt insbesondere für die lichem Nutzen sind, ohne ein Recht auf Unterstützung zu strenge Beobachtung der Statuten. Er beruft die, Generalbeanspruchen. versammlungen. Er kann Kassenrevision vornehmen, Es gibt drei Arten :
  9. a)Stimmberechtigte Ehrenmitglieder können werden wenn er es für gut findet. Er hat die disponiblen Gelder männliche Personen über 18 Jahre, welche in der Ge- des Vereins zinstragend, dem Gesetze gemäss anzulegen meinde Fels wohnhaft, ein diesbezügliches Gesuch an den und jeden Baarbetrag über 500 Franken unverzüglich an Vorstand gelangen lassen nebst Eintrittsgebühr von Fr. die Staatssparkasse abzuführen. Er übernimmt die Ver3,75. Die Aufnahme geschieht durch die Generalversamm- pflichtung den Gesundheitsdienst im Verein durch Ablung bei geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmen- schluss eines Contraktes mit Arzt und Apotheker zu 81 sichern. Er hat in jeglichen Unterstützungsfällen die vorkommender Arbeitsunfähigkeit, herrührend von KrankRechte der Unterstützung Nachsuchenden zu prüfen und heits- und Unglücksfällen, wovon jene, die herzuleiten sind von Trunk, Schlägerei, Unsittlichkeit ausgeschlossen sind, die Entscheidung zu treffen. In besonderen Fällen, welche durch die Statuten nicht 1 Fr. 25 während höchstens 91 Tagen vom dritten Tag der geregelt sind, entscheidet der Vorstand im Einklang mit Erkrankung an. den bestehenden Gesetzen über Kranken- und Unfallver- 4) Beim Tode eines wirklichen Mitgliedes, ohne Rücksicht sicherung, vorbehaltlich des Rekurses, welcher den Vereins auf die Zeitdauer seiner Mitgliedschaft, Zahlung der Summe Mitgliedern in Art. 20 der Statuten offen steht. von hundert Franken an die Hinterbliebenen zur Bestreitung A r t . 18. Die General-Versammlung besteht aus allen der Begräbnisskosten. stimmberechtigten Mitgliedern. Sie wird vom Vorstand A r t . 2 5 . Ist ein wirkliches Mitglied mit den Beiträgen zusammenberufen und ist beschlussfähig eine halbe Stunde von wenigstens drei Monaten im Rückstande, so erfolgt eine nach der für dieselbe festgesetzten Zeit, wenn der Präsi- erste Aufforderung zur Zahlung durch auf Kosten des dent oder dessen Stellvertreter nebst dem vierten Theile säumigen Mitgliedes eingeschriebenen Brief. Steht zwei der Mitglieder gegenwärtig ist. Monate nachher die Zahlung der fälligen Beiträge noch Eine zu dieser selben Tagesordnung einberufene zweite aus, so wird das säumige Mitglied ein, zweites Mal tote oben Generalversammlung ist stets beschlussfällig, ohne Rücksicht gemahnt. Falls innerhalb dreissig Tagen nach dieser zweiten auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Ausnahmen sind Aufforderung die rückständigen Gelder nicht bezahlt sind, vorgesehen durch Art. 30 und 32. (Statutenabänderung tritt der Ausschluss des Mitgliedes gemäss Art. 7 der Staund Auflosung.) tuten ein Dieser Ausschluss wird gegebenen Falles der beArt. 22. Der Verein unterscheidet vier Arten von treffenden Regionalkrankenkasse unverzüglich gemeldet. Unterstützungen an die wirklichen Mitglieder: Art 28. Von dem bestellenden Vermögen ist die Summe 1) Kostenfreie Verpflegung des kranken Mitgliedes durch von 5000 Fr. als nur im äussersten Nothfalle antastbarc den Vereinsarzt vom Tage der Aufnahme bis zum Verluste Reserve zu betrachten. Ist demnach das Vereinsvermögen seiner Eigenschaft als Mitglied. Jeder andere Arzt ist zu auf 5500 Franken zurückgegangen, so wird unverzüglich Lasten des betreffenden Mitgliedes. der monatliche Beitrag der wirklichen Mitglieder auf 1 Fr, 2) KostenfreieVerabreichung aller vom Vereinsarzte ver- festgesetzt, bis das Kapital wieder die Höhe von 7000 Fr. schriebenen Medikamente und sonstiger Heilmittel. erreicht hat. 3 Tägliche Unterstützung der wirklichen Mitglieder bei Avis. — Assurance des ouvriers contre les maladies. Bekanntmachung — Arbeiter Kranken-Versicherung Die unten aufgeführten, auf Gegenseitigkeit beLes sociétés de secours mutuels ci-après désignées satisfont aux conditions voulues par la loi ruhenden Hilfskassen entsprechen den Bedingundu 31 juillet 1901 concernant l'assurance des gen des Gesetzes vom 31. J u l i 1901 über die Arbeiter-Krankenversicherung. ouvriers contre les maladies. Durch die Mitgliedschaft bei einer dieser KasPar l'affiliation à l'une de ces sociétés il est satisfait à l'obligation de s'assurer contre les sen ist der Versicherungspflicht genügt. (Art. 3 des Gesetzes.) maladies. (Art. 3 de la loi ) 1° Luxemburger Arbeiter Unterstützungsverein à Luxembourg ; 2° Felser Handwerker-Unterstützungs- u. Fortbildungsverein à Larochette. Luxembourg, le 27 janvier 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 27. Januar 1903. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 27, Januar d J., ist die Syndikatsgenossenschaft für 6a 82 chemins d'exploitation à Niederwampach, dans la commune d'Oberwampach, a été autorisée. Cet arrêté, ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal d'Oberwampach. Luxembourg, le 27 janvier 1903. Anlage von Feldwegen, zu Niederwampach, Gemeinde Oberwampach, genehmigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Oberwampach hinterlegt. Luxemburg, den 27. Januar 1903. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Enregistrement et domaines. Bekanntmachung. — Einregistrirungs und Domänen-Verwaltung Par arrêté grand-ducal en date de ce jour M. Jean-Louis Meyer, premier commis à la direction de l'enregistrement et des domaines, a été nommé vérificateur de seconde classe de la même administration. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Johann Ludwig Meyer, erster Commis der Direktion der Einregistrierungs- und Domänen-Verwaltung, zum Verificator zweiter Klasse derselben Verwaltung ernannt worden. Luxembourg, le 27 janvier 1903. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. A vis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 23 janvier ct., MM. Ernest Heuertz, avocat-avoué et jugesuppléant près le tribunal d'arrondissement de Luxembourg, et Guillaume Jeitz, avocat, tous les deux à Luxembourg, ont été nommés attachés de justice. Luxembourg, le 24 janvier 1903. Luxemburg, den 27. Januar 1903. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung — Justiz Durch Großh. Beschluß vom 23. Januar c. sind die HH. Ernest Heuertz, Advokat-Anwalt und Ergänzungsrichter am Bezirksgericht zu Luxemburg, und Wilhelm J e i t z , Advokat, beide zu Luxemburg, zu Attaches der Justiz ernannt worden. Luxemburg, den 24. Januar 1903. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné de ce jour ont été nommés échevins des communes ci-après désignées : Bascharage : MM. Pierre Jacqué, cultivateur à Linger, et Jean-Pierre Origer, cultivateur à Hautcharage ; Clemency : MM. Jean-Eugène Kirsch, cultivateur à Clemency, et Michel Steichen, cultivateur à Fingig ; Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind zu Schöffen nachbenannter Gemeinden ernannt worden: N i e d e r k e r s c h e n : HH. Peter J a c q u é , Landwirth zu Linger, und Joh. Peter Origer, Landwirth zu Oberkerschen; K ü n t z i g : HH. Joh. Eugen K i r s c h , Landwirth zu Küntzig, und Michel Steichen, Landwirth zu Fingig; 83 Garnich: M. Henri Franck-Arend, cultivateur à Garnich ; Kœrich : M. Antoine Huberty, cultivateur à Kœrich ; Steinfort: M. Dominique Lux, rentier à Hagen ; Differdange: M. Guillaume Jaans, directeur des hauts-fourneaux à Differdange ; Hollerich: M. François Welter, piqueur au chemin de fer à Mühlenweg ; Walferdange : M. Jean-Pierre Scheuer, rosiériste à Walferdange ; Heffingen : M. Jean Rivers, cultivateur à Heffingen ; Basbellain : M. Antoine Morn, cultivateur à Huldange ; Munshausen: MM. Nicolas Jacobs-Grotz, cultivateur à Marnach, et Jean Stelmes, cultivateur à Munshausen ; Bettendorf: M. Jean Theis, rentier à Gilsdorf; Bigonville : M. Alphonse-Mathias Ketter, cultivateur à Bigonville ; Redange : M. Nicolas Theischen, cultivateur à Redange ; Mecher : M. Nicolas Zanen, cultivateur à Kaundorf ; Fouhren : M. Jean-Nicolas Kellen, cultivateur à Longsdorf ; Mompach : M. Georges Bœs, industriel à Born ; Bous : MM. Jean Kutten, cultivateur à Erpeldange, et Pierre Felten, cultivateur à Rollingen ; Burmerange : MM. Jean-Pierre Nilles, marchand de grains à Elvange, et Jacques Wiltzius, cultivateur à Burmerange ; Dalheim : M. Charles Klein, cultivateur à Welfrange ; Stadtbredimus : MM. Théodore Schmit-Klein et Antoine Beissel, vignerons à Stadtbredimus. Luxembourg, le 30 janvier 1903. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Garnich: Hr. Heinrich Frank-Arend Landwirth zu Garnich; Körich: Hr. Anton Huberty, Landwirth zu Körich; Steinfort: Hr. Dominik Lux, Rentner zu Hagen; Differdingen: Hr. Wilhelm Jaans, Hochofen-Direktor zu Differdingen; Hollerich: Hr. Franz Welter, Bahnmeister zu Mühlenweg; Walferdingen: Hr. Joh. Pet. Scheuer, Rosengärtner zu Walferdingen; Heffingen: Hr. Johann Rivers, Landwirth zu Heffingen; Niederbeßlingen: Hr. Anton Morn, Landwirth zu Huldingen; Munshausen: HH. Nik Jakobs-Grotz, Landwirth zu Marnach, und Joh. Stelmes, Landwirth zu Munshausen; Bettendof: Hr. Joh. Theis, Rentner zu Gilsdorf; Bondorf: Hr. Alphons-Mathias Ketter, Landwirth zu Bondorf; Redingen: Hr. Nik. Theischen, Landwirth zu Redingen; Mecher: Hr. Nik. Zanen, Landwirth zu Kaundorf; Fuhren: Hr. Johann Nikolaus Kellen, Landwirth zu Longsdorf; M o m p a c h : Hr. Georg Boes, Industrielle zu B o r n ; Bous: HH. Johann Kutten, Landwirth zu Erpeldingen, und Peter Felten, Landwirth zu Rollingen; Bürmeringen: HH. Joh. Peter Nllies, Getreidehändler zu Elvingen, und Jakob Wiltzius, Landwirth zu Bürmeringen; Dalheim: Hr. Karl Klein, Landwirth zu Welfringen; Stadtbredimus: HH. Theodor SchmitKlein und Ant. Beissel, Winzer zu Stadtbredimus. Luxemburg, den 30. Januar 1903. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 84 Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique Suivant exploit de l'huissier Kremer à Diekirch, en date du 27 janvier 1903, à la requête de l'État du GrandDuché de Luxembourg, poursuites et diligences de son Directeur général des travaux publics, M. Charles Rischard, demeurant à Luxembourg, elisant domicile à Diekirch, en l'étude de Me Pierre Pemmers, avocat-avoué, y demeurant, qui est constitué et occupera pour le requérant sur les présentes ; Assignation a été donnée a : 1° Susanne Strock, sans état, et à son époux Joseph Frauenberg, marchand de chevaux, demeurant ensemble à Ettelbruck ; 2° Jean-Pierre Frauenberg, représentant de commerce, et 3° Hélène Frauenberg, sans état, ces deux demeurant également à Ettelbruck, à comparaître dans le délai fixé par l'art. 24 de la loi du 17 décembre 1859, c'est-à-dire le mardi, 10 février 1903, à 9 heures du matin, devant le tribunal d'arrondissement de Diekirch, siégeant en matière d'expropriation forcée pour cause d'utilité publique, au Palais de justice à Diekirch, pour: Attendu qu'il à été déposé au greffe du dit tribunal d'arrondissement de Diekirch, où les assignés peuvent en prendre communication : 1° l'arrêté grand-ducal du 3 décembre 1902, déclarant d'utilité publique l'agrandissement de la maison de santé à Ettelbruck ; 2° l'arrêté de M. le Directeur général des travaux publics en date du 19 décembre 1902, approuvant les plans et tableaux des emprises à faire sur le territoire de la commune d'Ettelbruck, et ordonnant la cessibilité des parcelles de terrain nécessaires à l'exécution des travaux prédésignés ; 3° le plan indicatif des travaux à effectuer et des parcelles à exproprier pour cause d'utilité publique, ensemble les pièces de l'instruction administrative qui a précédé les arrêtés précités ; Attendu qu'au nombre des parcelles à exproprier, indiquées aux dits plans et arrêtés, figure la suivante, appartenant aux assignés Susanne Strock, épouse de Joseph Frauenberg, et à leurs enfants Jean-Pierre Frauenberg et Hélène Frauenberg, savoir: une parcelle de 16 ares 10 centiares, à emprendre dans un jardin situé commune d'Ettelbruck, au lieu dit « in Stackels », portée au cadastre sous les nos 1305/2419, 1305/2388 et 1305/2378, section C, entre les héritiers Andries-Welter et les consorts Schrœder, aujourd'hui l'État, ayant une contenance totale de 27 ares 60 centiares ; que le requérant offre à titre d'indemnité du chef le l'expropriation pour cause d'utilité publique : 1° pour l'emprise de 16 ares 10 centiares à raison de 225 fr. l'are, la somme de 3622 fr. 50 ct. ; 2° pour neuf arbres fruitiers à raison de 20 fr. l'arbre, la somme de 180 fr. ; 3° pour huit autres arbres fruitiers de moindre dimension à raison de 7 fr. 50 ct. l'arbre, la somme de 60 fr. ; 4° la somme de 5 fr. pour perte d'un frêne, et 5° celle de 2 fr. pour perte d'un sapin, soit ensemble la somme de 3860 fr. 50 ct. avec les intérêts depuis le jour de la prise de possession ; que les assignés refusent les offres faites, que dans ces circonstances le requérant se voit forcé de les attraire en justice pour y procéder conformément à la loi du 17 décembre 1859 au règlement des indemnités dues en suite de l'expropriation ; qu'il y a urgence de procéder aux travaux de terrassement et qu'il échet d'ordonner provisoirement la mise en possession de la partie requérante ; En conséquence, les assignés voire dire que les formalités prescrites par la loi pour parvenir à l'expropriation de la parcelle à emprendre ont été remplies ; voir donner acte au requérant qu'il offre aux assignés pour indemnité du chef de l'expropriation pour cause d'utilité publique de la parcelle en question: 1° la somme de 3622 fr. 50 ct. pour l'emprise de 16 ares 10 centiares ; 2° celle de 180 fr. pour perte de neuf arbres fruitiers; 3° celle de 60 fr. pour perte de huit autres arbres fruitiers : 4° celle de 5 fr. pour perle d'un frêne, et 5° celle de 2 fr. pour perte d'un sapin ; soit la somme totale de 3869 fr. 50 ct. avec les intérêts depuis le jour de la prise de possession ; en cas de refus d'accepter l'offre, voir procéder conformément à la loi au règlement es indemnités auxquelles les assignés ont droit ; voir ordonner l'envoi en possession provisoire de la parcelle à exproprier au profit du requérant, à charge par ce dernier de consigner préalablement la somme ci-dessus offerte, ou toute autre à fixer par le tribunal ; les assignés s'entendre en cas de contestation, condamner aux dépens ; pour le surplus le sieur Joseph Frauenberg, voir autoriser son épouse d'ester en justice, sinon voir accorder cette autorisation par le tribunal. Pour extrait conforme : KREMER. MPR. D. L. C VICT BÜCK LUXBG.

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